Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb

Nr. 313 Mai 6, Freitag

Nr. 314 Mai 21, Samstag

Nr. 315 Mai 23, Montag

Nr. 316 Mai 24, Dienstag

Nr. 317 Mai 25 (Mai 15), Mittwoch

Nr. 318 Mai 27 (Mai 17), Freitag

Nr. 319 Mai 30 (Mai 20), Montag

Nr. 320 Mai 31 (Mai 21), Dienstag

Nr. 321 Juni 1 (Mai 22), Mittwoch

Nr. 322 Juli 1 (Juni 21), Freitag

Nr. 323 Juli 14 (Juli 4), Donnerstag

Nr. 324 Juli 15 (Juli 5), Freitag

Nr. 325 Juli 17 (Juli 7), Sonntag

Nr. 326 Juli 18 (Juli 8), Montag

Nr. 327 Juli 19 (Juli 9), Dienstag

Nr. 328 Juli 21 (Juli 11), Donnerstag

Nr. 329 Deduktion der Magdeburger Gesandten zum Sessionsanspruch Administrator Joachim Friedrichs; an die protestantischen Stände

Nr. 330 Eingabe des päpstlichen Legaten Ludovico Madruzzo gegen die Zuerkennung der Magdeburger Session; an den Kaiser

Nr. 331 Eingabe [des päpstlichen Legaten Ludovico Madruzzo] an den Kaiser gegen die Zulassung protestantischer Hochstiftsadministratoren zum RT

Nr. 332 Erörterung auf katholischer Seite zum Magdeburger Sessionsstreit

Nr. 333 Entwurf des Kaisers für ein Dekret zum Verzicht Magdeburgs auf die Session vor der Eröffnung des RT

Nr. 334 Erklärung und Forderung des Kaisers gegenüber den Magdeburger Gesandten vom 25. 5. 1594

Nr. 335 Erklärung und Forderung des Kaisers gegenüber den Gesandten des Hauses Brandenburg vom 30. 5. 1594

Nr. 336 Supplikation und Erklärung der Magdeburger Gesandten an den Kaiser

Nr. 337 Weitere Supplikation der Magdeburger Gesandten an den Kaiser

Nr. 338 Gesandtschaft des Christoph von Schleinitz im Auftrag des Kaisers zu Kurfürst Johann Georg von Brandenburg, Administrator Joachim Friedrich von Magdeburg und Herzog Heinrich Julius von Braunschweig-Wolfenbüttel

Nr. 338 A) Handschreiben Ks. Rudolfs II. an Mgf. Joachim Friedrich von Brandenburg [als nicht anerkannter Administrator von Magdeburg]

Nr. 338 B) Handschreiben Ks. Rudolfs II. an Kf. Johann Georg von Brandenburg

Nr. 338 C) Instruktion Ks. Rudolfs II. für Frh. Christoph von Schleinitz als Vorlage für dessen Werbungen

Nr. 338 D) Schreiben Kf. Johann Georgs von Brandenburg an Ks. Rudolfs II. [als Beantwortung der Werbung des Christoph von Schleinitz]

Nr. 338 E) Beantwortung der Werbung des Christoph von Schleinitz durch Mgf. Joachim Friedrich von Brandenburg [als Administrator von Magdeburg]

Nr. 338 F) Beantwortung der Werbung des Christoph von Schleinitz durch Hg. Heinrich Julius von Braunschweig-Wolfenbüttel

Nr. 339 Erklärung der Magdeburger Gesandten an den Kaiser vom 2. 7. 1594

Nr. 340 Dekret des Kaisers an die katholischen Stände zur Magdeburger Session

Nr. 341 Magdeburger Sessionsstreit und katholische Separatberatungen am 13. 7. 1594

Nr. 342 Erklärung und Supplikation der Magdeburger Gesandten an den Kaiser vom 13. 7. 1594

Nr. 343 Erklärung im Auftrag des Kaisers an den Magdeburger Gesandten Meckbach vom 14. 7. 1594

Nr. 344 Entwurf für ein Dekret des Kaisers in den Verhandlungen mit den katholischen Ständen zum Sessionsverzicht Magdeburgs (15. 7. 1594)

Nr. 345 Erster Entwurf für ein Dekret des Kaisers in den Verhandlungen mit dem Haus Brandenburg zum Sessionsverzicht Magdeburgs (17. 7. 1594)

Nr. 346 Erster Gegenentwurf der Verordneten des Hauses Brandenburg in den Verhandlungen mit den ksl. Räten für ein Dekret des Kaisers zum Sessionsverzicht Magdeburgs (17. 7. 1594)

Nr. 347 Dekret Kaiser Rudolfs II. zum Magdeburger Sessionsverzicht [mit Vorstufen]

Nr. 348 Erklärung und Protest der katholischen Reichsstände an den Kaiser zur Magdeburger Session

Nr. 349 Gutachten der ksl. Geheimen Räte zum Protest der katholischen Reichsstände gegen die Magdeburger Session

Nr. 350 Schreiben Herzog Wilhelms V. von Bayern an den Kaiser in der Magdeburger Sessionsfrage

Nr. 351 Protest des päpstlichen Legaten Ludovico Madruzzo gegen die Magdeburger Session

Nr. 352 Bitte des päpstlichen Legaten Ludovico Madruzzo an den Kaiser um eine Deklaration für die katholischen Stände

Nr. 353 Supplikation um Session für das Erzstift Bremen sowie die Hochstifte Lübeck, Osnabrück und Verden

Nr. 354 Supplikation des Verordneten des Straßburger Administrators Johann Georg von Brandenburg an die Gesandten der protestantischen Stände

Nr. 355 Protest der katholischen Stände des Fürstenrats gegen die Führung des Votums für das Hochstift Halberstadt durch Braunschweig-Wolfenbüttel; an den Kaiser

Nr. 356 Beschwerde der katholischen Stände des Fürstenrats gegen das Referat von Minderheitsvoten sowie gegen das Verhalten des Braunschweiger Gesandten Jagemann; an den Kaiser

Nr. 357 Schreiben des Rates der Stadt Augsburg an die Gesandten der Reichsstädte beim RT

Nr. 358 Erste Erklärung der protestantischen Reichsstädte zur Forderung der Augsburger Gesandten nach Zulassung zum Städterat

Nr. 359 Erste Supplikation der Gesandten der Stadt Augsburg an den Kaiser

Nr. 360 Erstes Dekret des Kaisers im Streit der Stadt Augsburg mit den Reichsstädten; an die Reichsstädte

Nr. 361 Zweite Erklärung der protestantischen Reichsstädte zur Forderung der Augsburger Gesandten nach Zulassung zum Städterat

Nr. 362 Zweite Supplikation der Gesandten der Stadt Augsburg an den Kaiser

Nr. 363 Gegenbericht der protestantischen Reichsstädte zur Supplikation der Stadt Augsburg an den Kaiser sowie Erklärung zum ksl. Dekret

Nr. 364 Dritte Supplikation der Gesandten der Stadt Augsburg an den Kaiser

Nr. 365 Vierte Supplikation der Gesandten der Stadt Augsburg an den Kaiser

Nr. 366 Einsetzung der ksl. Kommission im Streit um die Teilnahme der Stadt Augsburg am Städterat

Nr. 367 Erklärung der Gesandten der protestantischen Reichsstädte an die ksl. Kommission im Streit mit der Stadt Augsburg

Nr. 368 Zweites Dekret des Kaisers im Streit der Stadt Augsburg mit den Reichsstädten; an Kurfürsten- und Fürstenrat

Nr. 369 Erster Bericht der ksl. Kommissare im Streit der protestantischen Reichsstädte mit der Stadt Augsburg an den Kaiser

Nr. 370 Supplikation der Gesandten der protestantischen Reichsstädte an den Kurfürstenrat

Nr. 371 Resolution von Kurfürsten- und Fürstenrat im Streit der Stadt Augsburg mit den protestantischen Reichsstädten

Nr. 372 Drittes Dekret des Kaisers im Streit der Stadt Augsburg mit den protestantischen Reichsstädten als Vollmacht für die ksl. Vermittlungskommissare

Nr. 373 Zweiter Bericht der ksl. Kommissare im Streit der protestantischen Reichsstädte mit der Stadt Augsburg an den Kaiser

Nr. 374 Memoriale anstelle eines Städtetagsabschieds

Nr. 375 Supplikation der Gesandten der Aachener Katholiken [Exilregiment] an Reichsvizekanzler Freymon

Nr. 376 Supplikation der Gesandten der Aachener Katholiken [Exilregiment] an den Kaiser

Nr. 377 Supplikation der Gesandten der Aachener Katholiken [Exilregiment] an Kurfürst Wolfgang von Mainz [und weitere katholische Fürsten]

Nr. 378 Interzession der geistlichen Kurfürsten beim Kaiser für das katholische Aachener Exilregiment

Nr. 379 Weitere Supplikation der Gesandten der Aachener Katholiken [Exilregiment] an den Kaiser

Nr. 380 Deduktion des amtierenden Aachener Rates zum Konflikt

Nr. 381 Supplikation der Verordneten des amtierenden Aachener Rates an die Kurfürsten

Nr. 382 Supplikation der Verordneten des amtierenden Aachener Rates an die Gesandten der protestantischen Stände

Nr. 383 Interzession der [protestantischen] Reichsstädte bei den Kurfürsten für den Rat der Stadt Aachen

Nr. 384 Anmahnung zur Interzession der [protestantischen] Reichsstädte bei den Kurfürsten für den Rat der Stadt Aachen

Nr. 385 Resolution des Kurfürstenrats zum Konflikt in der Stadt Aachen

Anmerkungen

1
 = Kurmainzer Akkreditierungsprotokoll (HHStA Wien, MEA RTA 90 Fasz. 3, unfol.).
2
 Dr. Henning Hamel und Hans Ernst von der Asseburg. Letzterer war am 4. 5. in Regensburg angekommen (Bericht der Kurbrandenburger Gesandten an den Kf. vom 4. 5. {24. 4.} 1594: GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Xx, fol. 2–5’, hier 4’ f. Or.; präs. Cölln/Spree, 16. 5. {6. 5.}).
3
 Vgl. Anm. 12 bei Nr. 329.
4
 Bezugnahme auf die Türkenhilfe des Niedersächsischen Kreises von 100 000 Talern gemäß KAb vom 17. 4. (7. 4.) 1593 sowie auf das Gesuch des Ks. im Januar 1594 um weitere 2000 Reiter. Vgl. Einleitung, Kap. 2.2.
5
 Vgl. auch den Bericht der Kurbrandenburger Gesandten an den Kf. vom 12. 5. (2. 5.) 1594: /15/ Die Mainzer Kanzlei hat die Annahme der Magdeburger Vollmacht verweigert, hingegen hat sie jene für das Hst. Halberstadt entgegengenommen [vgl. Einleitung, Kap. 4.2.4]. Ob es nuhn wegen der erlangeten confirmation von dem babst unterscheidt haben mag, so wollen wir uns doch daßelbe nicht irren laßen, sondern auch darumb desto mehr auf ihr f. Gn. session dringen, dieweil in der religion zwischen beyden administratorn kein unterschiedt ist(GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Xx, fol. 9–18, hier 15. Or.; präs. Cölln/Spree, 21. 5. {11. 5.}).
1
 Danach knapp ausgewertet bei Stieve, Politik I, 203; vgl. Droysen, Geschichte, 388.
2
 Vgl. Anm. 12 bei Nr. 329.
3
 Vgl. Einleitung, Kap. 2.4.
4
 = Administrator Joachim Friedrich als Mgf. von Brandenburg.
5
 Die Magdeburger Vollmacht, ausgestellt von Administrator Joachim Friedrich und dem Domkapitel, wurde am 4. 7. 1582 von der Mainzer Kanzlei ohne Einwände akzeptiert, wenngleich sie nicht unterschrieben war (Leeb, RTA RV 1582, Nr. 457 S. 1441, Anm. 54).
6
 Streit nur um den Vorrang mit der angesprochenen Regelung: Leeb, RTA RV 1582, Nr. 235 S. 903; Leeb, Sessionsstreit, 8; Lossen, Sessionsstreit, 629–631, 634 f. Vertrag 1530 zwischen Magdeburg (Kardinal Albrecht von Brandenburg) und Salzburg (Beilegung des Vorrangstreits mit der täglichen Alternierung des Vorsitzes): Leeb, Sessionsstreit, 7; Dopsch, Legatenwürde, 279; Willich, Rangstreit, 103–105; Druck der ksl. Bestätigung des Vertrags vom 17. Oktober 1530 mit inseriertem Vertragsinhalt: Ebd., 119–121.
7
 Salzburger Verzicht auf die FR-Teilnahme im Anschluss an den Protest gegen den Magdeburger Vorrang. Im Hintergrund wirkte nicht Burgund, sondern vorrangig L. Madruzzo als päpstlicher Legat gegen Magdeburg (Leeb, RTA RV 1582, Nr. 235 S. 903–906, Nr. 243 S. 928–930; Leeb, Sessionsstreit, 8–10; Lossen, Sessionsstreit, 630 f.; Foerster, Sessionsstreit, 33–35).
8
 Bezugnahme auf die eilende Türkenhilfe des Niedersächsischen Kreises. Vgl. Nr. 313 mit Anm. 4.
a
 Vormittag] Kurbrandenburg (fol. 78) differenzierter: 9 Uhr.
1
 Textvorlage: Kurmainz, fol. 11–12.
b
–b Daneben … möge] Kurbrandenburg (fol. 78) deutlicher: die Gesandten haben Kf. Wolfgang des hern administratoris[zu Magdeburg] session sache ihn[!] specie commendiret.
2
 = Magdeburger Sessionsstreit beim RT 1582. Vgl. Nr. 329 mit Anm. 17.
3
 Vgl. Nr. 314.
c
 an] Kurbrandenburg (fol. 78) zusätzlich vor dem Folgenden: Kf. wollte aber unß als fridlibende zu moderation ermanet und erinnertt haben, /78’/ den sachen der gestaldt nachzudencken, daß fridlich wesen und ruhe ihm Heyligen Romischen Reich erhaltten und […].
4
 Textvorlage: Kurbrandenburg, fol. 80–82’. Die Gesandten wurden vom ksl. Obersthofmeister W. Rumpf auf ihre vorherige Bitte hin für 14 Uhr vor den Ks. beschieden (ebd., fol. 78’).
5
 Bezugnahme auf die Funktion als ausschreibender F. des Niedersächsischen Kreises und die Erlegung der dortigen Türkenhilfe.
1
 Inhaltlich weitgehend identisch auch im Bericht Hg. Maximilians von Bayern an Hg. Wilhelm V. vom 25. 5. 1594 (HStA München, KÄA 3232, fol. 114–117’, hier 114–115. Or. Druck: Aretin, Geschichte I, 492–494). Vgl. Stieve, Politik I, 204, 206, Anm. 1; Wolf, Geschichte Maximilians, 143 f.; Ranke, Geschichte, 130; Foerster, Sessionsstreit, 54.
2
 = Einnahme der Magdeburger Session auf der weltlichen Bank des FR. Vgl. Nr. 230 mit Anm. 3.
3
 = Kf. Ernst.
4
 Im Bericht Hg. Maximilians vom 25. 5. (Anm. 1, fol. 114’) eindeutig: die session auf der weltlichen panckh.
5
 Im Bericht Hg. Maximilians vom 25. 5. (Anm. 1, fol. 114’) abweichend als nachträgliche, wohl irrtümliche Korrektur: Kf. Ernst hat den von Saltzburg gefragetund dieser [korr. aus: der pfaltzgraf] hat geantwortet.
6
 = verlübd: verpflichtet (Grimm, Wörterbuch XXV, 825).
1
 Textvorlage: Kursachsen A, fol. 291’.
2
 Vgl. auch die ausführlichere Wiedergabe in Nr. 177, Abschnitt A, Absatz 1.
3
 Textvorlage: Kurbrandenburg, fol. 91–93: Es handelt sich um den nachfolgenden Bericht der Magdeburger an die Kurbrandenburger Gesandten über diese Verhandlungen. Eine Wiedergabe im Wortlaut ist aufgrund der schlechten Qualität der Vorlage nicht möglich. Vgl. auch Nr. 178, Abschnitt A.
4
 = Verzicht auf die Session. Vgl. die schriftliche Fassung der Vorhaltung [Nr. 334] sowie den Entwurf für ein ksl. Dekret mit dieser Forderung [Nr. 333, Fassung B].
5
 Vgl. dazu ausführlicher die Argumentation in der Magdeburger Deduktion [Nr. 329] und in der Supplikation an den Ks. [Nr. 337] mit Anm. zur Erläuterung. Knappe Aufzeichnung obiger Antwort der Gesandten aus der ksl. Überlieferung: HHStA Wien, RHR Judicialia Antiqua 273/4, fol. 401–402’ (Or.-Aufzeichnung).
6
 Vgl. Nr. 228, Nr. 231.
7
 Textvorlage: Bericht der Kurbrandenburger Gesandten an den Kf. vom 27. 5. (17. 5.) 1594: GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Xx, fol. 34–42’, hier 37’–39. Or.; präs. Cölln/Spree, 2. 6. (23. 5.). Vgl. auch Ergänzungen in Nr. 178, Abschnitt A. Verhandlungen knapp erwähnt bei Stieve, Politik I, 206 f.; Foerster, Sessionsstreit, 55; Droysen, Geschichte, 388.
a
 Ks. beschieden] Kurbrandenburg (fol. 93’) differenzierter: Ks. hat sie alleine fordern lassen, hab ihnen alleine audientz geben.
8
 Vgl. Nr. 315, Absatz 2.
9
 = Administrator Joachim Friedrich von Magdeburg.
10
 = keine Teilnahme an den RTT 1567, 1570 und 1576. Vgl. Anm. 4 bei Nr. 333.
11
 Vgl. die entsprechende Vollmacht des Kf. für die Gesandten zur Vorsprache beim Ks. (Cölln/Spree, 15. 4. {5. 4.} 1594): HHStA Wien, RK RTA 64, fol. 5–6’. Or.
12
 Vgl. Nr. 228, Absatz 2, Nr. 229, Absatz 1, Nr. 230, Nr. 232.
13
 Vgl. oben, Absatz 2.
14
 Wohl Bezugnahme auf die Verhandlungen dazu im protestantischen Religionskonvent. Vgl. Nr. 170, Abschnitt B, Nr. 172, Abschnitt B, Nr. 173, Abschnitt D, Nr. 174, Abschnitt B.
15
 = Beantwortung der ksl. Gesandtschaft (Schleinitz) vor dem RT und Schreiben Joachim Friedrichs an den Ks. vom 19. 3. Vgl. Einleitung, Kap. 3.5.1 mit Anm. 453, 457.
16
 = bei den katholischen bzw. geistlichen Reichsständen (vgl. oben, Anm. 6).
17
 = der Ks. [„ksl. Mt.“].
18
 Vgl. zu diesem und einem weiteren Alternativvorschlag die Beratung Kurbrandenburgs mit Kursachsen am 26. 5.: Nr. 178, Abschnitt B, Absatz 1.
19
 Vgl. dazu einen undatierten Entwurf für eine entsprechende Vorhaltung der Geheimen Räte: /410/ Motiva, was ungeverlich den brandenburgischen kfl. abgesandten in der strittigen session sach fürzehalten: Ks. hat bisher alles versucht, um den Streit beizulegen, um den RT eröffnen zu können. Weil er aber die volg bei den magdeburgischen nit erhalten khinden und einmal dise sachen bei ier Mt. allein und in derselben macht nit stiende, liessen sy die kfl. brandenburgische gesandten nochmals gnst. vermanen, sy wolten dannoch bedencken: 1) Praesens periculum turcicum et hinc 2) die nodtwendige befüderung der haubtberatschlagung. 3) Die grosse inconvenientia, so aus fernerer weigerung zue besorgen. 4) In specie der chur- und fürsten besorglichs mißtrauen. 5) Zerrittung des gantzen wesens. 6) Den endtlichen bruch des reichstags und daher 7) den gewissen verlust des gantzen Ungerlandts, ja des gantzen Teütschlandtssowie Ansehensverlust von Ks. und Reichsff. in der gantzen welt zugewarten./410’/ Ks. bietet an, sich in persönlichen Schreiben an den Kf. und Mgf. Joachim Friedrich zu wenden, deren Argumente entgegenzunehmen und den Streit nach Anhörung der Gegenseite zur Entscheidung zu bringen (HHStA Wien, RHR Judicialia Antiqua 273/4, fol. 410–411’. Konz. Hd. Freymon).
20
 = Administrator Joachim Friedrich.
1
 Textvorlage: Kursachsen A, fol. 300 f.
2
 Vgl. die nachfolgende Unterredung Kursachsens mit Kurbrandenburg und Magdeburg: Nr. 179, Abschnitt A.
3
 = Verzicht auf die RT-Teilnahme. Vgl. Anm. 4 bei Nr. 333.
4
 Textvorlage: Kursachsen A, fol. 304’–307’.
5
 Wie Anm. 2.
6
 Vgl. dazu auch die katholischen Verhandlungen am 27. 5. [Nr. 233].
7
 = ksl. Schreiben an Kf. Johann Georg von Brandenburg und Administrator Joachim Friedrich von Magdeburg zur Rechtfertigung des entgegenkommenden Verhaltens ihrer Gesandten im Sessionsstreit (Nr. 179, Abschnitt A, Anregung Kursachsens).
8
 Das Protokoll beinhaltet nicht, ob und wann sich der Kuradministrator in dieser Form an den Ks. wandte. Anderweitige Aufzeichnungen der Eingabe oder Vorsprache sind nicht überliefert.
9
 = Kuradministrator Friedrich Wilhelm. Die Wendung an den Ks. ist auch im Protokoll in der 1. Person formuliert.
10
 Vgl. Anm. 6 bei Nr. 175, Abschnitt B.
11
 Antwort vom 5. 3. (23. 2.) 1594. Vgl. Einleitung, Kap. 3.5.1 mit Anm. 444.
12
 Vgl. die aktuelle Fassung der Gravamina zu diesem Zeitpunkt [Nr. 387].
13
 Textvorlage: Kurbrandenburg, fol. 105’–106’.
14
 Vgl. Bericht der Kurbrandenburger Gesandten an den Kf. vom 1. 6. (22. 5.) 1594: Es handelt sich um das Schreiben des Ks. vom 28. 7. 1582, in dem er auf sein mit Gutachten Kf. Augusts von Sachsen formuliertes Dekret verweist (vgl. Leeb, RTA RV 1582, Nr. 246 S. 934–938), die Session entweder namens des Domkapitels einzunehmen oder sie dem Administrator nur bei diesem RT [1582] ohne Präjudizierung der katholischen Stände zu gestatten. [Vorschlag wurde abgelehnt, Ks. rechtfertigt sich deshalb, er habe die Abreise Joachim Friedrichs vom RT nicht verursacht]. Sie wollen dies dem Ks. vorbringen, nachdem die anderen Vorschläge –Session als ‚Interim’ nur bei diesem RT oder Einnahme unter Protest der geistlichen Stände – von Letzteren abgelehnt wurden (GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Xx, fol. 45–51’, hier 45–46. Or.). Der Kf. bevorzugte in der Weisung vom 3. 6. 1594 (24. 5.; Cölln/Spree) die Einnahme der Session unter Protest der Gegner und regte an, gegenüber den ksl. Räten zu betonen, Ks. hätte damit mit ihm, dem Kf., im KR und mit seinem Sohn für Magdeburg im FR /321/ in primis votis […] guete promotores. Wann man aber ubel hinnaus wolte, hettet ihr euch abermahl an ortten, da nötigk, verlauten zulaßenn: Würde mann unsern freundlichen lieben sohn im fursten rathe ein schimpf beweisenn, das wir /321’/ alß der herr vater auch nicht gerne im churfurstenrath würden sein laßenn, sondern die unsernn abefordernn und das ubrige dahin stellenn.Doch war dies wohl nur als bloße Drohung zu verstehen, da der Kf. für den Fall der Ablehnung beider Vorschläge anfügte, es könnte diß ein mittel sein, das die magdeburgische räthe auf etliche wochen die session hielttenn und darnach auf ires herrn abefordern wegkzögen; das die ksl. Mt. nur fur sich bei den päbstischen zuerhandeln, auch hernach auf derer suchen bei unns ihrer ksl. Mt. zuewillen einzugehenn. […] /322/ Was aber die besuchung des churfursten raths belanget, derer habet ihr euch nicht zueeußern, damit die ksl. Mt. unnd andere stände uns keiner trennung zuebeschuldigen noch wir nicht wißen muegen, wie die sachenn geschaffen, sondern laße mann den streidt im fursten rath bleiben, hinderts doch den gemeinen schluß.Die Gesandten sollten jedoch in diesem Fall mit unserer bewilligung der contribution nicht baldt rauß, sondern den vorlauf sehenn, wie es vorgehet(ebd., fol. 320–323’, hier 321–322. Or.).
1
 Textvorlage: Kursachsen A, fol. 308 f.
2
 = Unkosten.
3
 Kuradministrator Friedrich Wilhelm ließ Pfgf. Philipp Ludwig von Neuburg nachmittags vom Vorbringen Trautsons unterrichten. Demnach wollte der Ks. die Gesandten von Kurpfalz und Kurbrandenburg nicht nur ermahnen, die Proposition nicht länger zu verhindern, sondern ihnen /221/ auch verweisen lassen, das sie die stennde zu sich ziehen unnd einen solchen anhang machen(Pfalz-Neuburg G, fol. 221).
a
 Vorladung] Kurbrandenburg (fol. 106’) differenzierter: Vorladung für Vormittag, 7 Uhr.
1
 Textvorlage: Bericht der Kurbrandenburger Gesandten an den Kf. vom 1. 6. (22. 5.) 1594: GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Xx, fol. 45–51’. Or.; präs. Cölln/Spree, 8. 6. (29. 5.).
2
 Verhandlungen der geistlichen Kff. und führender katholischer Stände am 29. 5. 1594 zum Vorschlag, die Magdeburger Session namens des Domkapitels einnehmen zu lassen. Vgl. Nr. 234.
3
 = der Ks. [„ksl. Mt.“].
4
 Vgl. dazu die schriftlich formulierte Erklärung des Ks. [Nr. 335].
5
 = die Kurbrandenburger Gesandten.
b
–b einzulaßen … hetten] Kurbrandenburg (fol. 108’) differenzierter: da sie beauftragt sind, den Magdeburger Gesandten assistenz und beystandt zu leisten. […]. Und wehren wihr diener, welche ihrer herrn bevehl nottwendigk ihn acht nehmen mußen. Wihr woltten auch einige gefahr oder schaden ihn Ungern nicht gern vorursachen. Wie dan da, welches Gott gnedigklich abwenden woltte, der gestaldt ettwaß ervolgete, dasselbe nicht unser, sondern /109/ vil mehr der kegentheill, der geistlichen,[Schuld] wehre, welche […] unnotigk disputation erregten. Und mußen wihr es schier dafuhr achten, daß sie sonsten zu dem gemeinen wergk und turcken hulffe nicht willen oder lust hetten und dasselb also per obliquum hindertten.
6
 Wohl Bezugnahme auf das Schreiben des Ks. an Kf. Johann Georg vom 28. 7. 1582 mit Rückbezug auf den Vermittlungsvorschlag beim RT 1582 (vgl. Anm. 14 bei Nr. 318, Absatz 3).
c
–c Bringen … vor] Kurbrandenburg (fol. 109’) differenzierter: Danken für die Zusage, die Proposition nicht zu behindern, versichern die Gunst des Ks. für das Haus Brandenburg, jedoch mit der Erwartung, dessen Mitglieder wurden sich hierinnen also erzeigen, daß die sache gefordertt und daher keine hinderunge vormercket wurde; wie dan dises also zu befordern ihre Mt. nachmals ahn unß begerethen. Mitt der gesuchten session aber wehre es also ein /110/ thuen[?], damitt ihre Mt. nicht forth kontten, dan es dem religion friden zuwidder wehre; es hetten auch ihre f. Gn. die niemals gehabt. Ihre Mt. woltten aber die recepierunge derselben nicht hindern, sie kontten aber bey den kegentheillen so viel nicht erlangen, daß sie hierinnen weichen woltten.
d
–d dieselben … zugeschoben] Kurbrandenburg (fol. 110) anders: [Obige Aussage fehlt hier; stattdessen:] Nochmalige Aufforderung an die Kurbrandenburger Gesandten, Magdeburg zum Verzicht auf die Session bei der RT-Eröffnung zu bewegen. Berufung des Ks. auf den Widerstand der katholischen Stände; derer kontte ihre Mt. gahr nicht mechtigk werden. Es woltten aber ihre Mt. nochmals hierinnen alles gern thun, waß nuhr muglich wehre und sein kontt.
7
 Der Ebf. stellte 1592 für die Türkenabwehr 1000 Mann, die im November nach Ungarn aufbrachen (Ammerer, Macht, 109; Heinisch, Türkenkrieg, 66; zu den Werbungen und zum gescheiterten Feldzug: Mayr, Türkenpolitik I, 191 f., 196–207; Loebl, Geschichte II, 108–124; Stahl, Wolf Dietrich, 160–164).
8
 Beitrag zur eilenden Türkenhilfe des Fränkischen Kreises 1594. Vgl. Einleitung, Kap. 2.2.
9
 Kommentierende Feststellung der Gesandten im Bericht an den Kf. (Textvorlage, hier fol. 47’): Es geht bei der Sessionsfrage nicht nur um des Administrators von Magdeburg intereße, sondern auch aller derer stende, so sich von dem babstumb abgethan und gleichwohl stiffte unter sich haben. Item es beruhet darauf ein groß praeiudicium den andern gravaminibus. Dann solte man nuhnmehr, nachdem man so weit gangen, davon wieder ablaßen, wurden die bäpstischen einen großen muth faßen und so viel mehr die sachen bey der röm. ksl. Mt. nach ihrem intent und willen richten. Zu deme so thuen sich die bepstlichen, geistlichen und weltlichen standes, dißfals so genau zusammen, das man auch in andern fur ihnen wenig wirdt aufbringen können; zugeschweigen des schimpfs, der abermals ir f. Gn., dem hern administrator, hieraus wurde /48/ zugezogen werden.
10
 Textvorlage: Bericht der Kurpfälzer Gesandten an den Kf. vom 3. 6. (24. 5.) 1594: HStA München, K. blau 114/2 I Fasz. 1, fol. 85–90, hier 85 f. Konz. Vgl. dagegen die unzutreffende Aussage bei Häberlin XVIII, 132, der Ks. habe auf Verhandlungen mit den Kurpfälzer Gesandten zur Magdeburger Session verzichtet, da es „eine vergebliche Arbeit“ gewesen wäre.
11
 Kommentar der Kurpfälzer Gesandten im Bericht (Textvorlage, fol. 85’): Dabei wir es also dismaln in genere pleiben lassen, der meinung, da es hernacher zum referirn kommen wurde, alsdan, warumb Magdeburg die session nicht zuverweigern, auch unsers theils weitter anzeig zethun.
12
 Textvorlage: Kursachsen A, fol. 311.
13
 Vgl. Nr. 181, Absatz 1.
14
 Textvorlage: Kursachsen A, fol. 313 f.
15
 Vgl. Nr. 181, Absatz 2.
16
 Vgl. oben, Absatz 1, 2.
17
 Vgl. Nr. 234.
18
 = der Ks. [„ksl. Mt.“].
19
 Textvorlage: Bericht der Magdeburger Gesandten an Administrator Joachim Friedrich vom 2. 6. (23. 5.) 1594: GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Vv, fol. 873–881’, hier 873’–879’ (Kop.). Der Bericht bietet die beste Schilderung dieser Verhandlungen. Kollationiert wird die Wiedergabe in Kurbrandenburg (fol. 114–115’), die auf der Unterrichtung der Kurbrandenburger Gesandten durch Meckbach über die Audienz beruht. Referat anhand des Berichts bei Ranke, Geschichte, 131 f.; Foerster, Sessionsstreit, 57 f. Vgl. auch die Schilderung der Verhandlungen durch die Magdeburger Gesandten in der Versammlung der protestantischen Stände am 1. 6. [Nr. 182, Abschnitt A]. Demnach waren auch Gesandte Kurbrandenburgs und Brandenburg-Ansbachs anwesend.
20
 = Administrator Joachim Friedrich von Magdeburg als Empfänger des Berichts.
e
 vorgelauffenn] Kurbrandenburg (fol. 114) zusätzlich: dass dem Ks. die eingefallene verhinderunge wegen der gesuchten session des hern administratoris hochlich und sehre zu gemüth ginge (wie dan ihre Mt. ettliche mahl auffgesehen und tieff geseuffzett, also daß es ihnen[Meckbach bzw. die Gesandten] selbst nicht wenigk bewogen hette).
f
 in gefahr] Kurbrandenburg (fol. 114) differenzierter: waß es fuhr eußerste und grosste gefahr itzo mitt dem frontier- und krigs wesen ihn[!] Ungern hette.
21
 Wohl verschrieben für: dero.
22
 Wohl verschrieben für: propos[Vorhaben].
g
 laßen] Kurbrandenburg (fol. 114’) zusätzlich: und die proposition und consultation hierdurch ferner nicht auffziehen lassen. Sein ksl. Mt. wehren deß allergnedigsten erbietens, daß sie dise sache nach geschehener proposition noch bey disem wehrendem reichstage erleddigen woltten.Auch will er das Verhalten der Kurbrandenburger und Magdeburger Gesandten bei ihren Herren rechtfertigen.
23
 Vgl. dazu Bericht der Magdeburger Gesandten vom 2. 6. (wie Anm. 19, hier fol. 880’ f.) zur Rechtfertigung des Sessionsverzichts: Da die katholischen Stände den Geistlichen Vorbehalt /880’/ selbst moviret, denen man sonst uffs aller fuglichst, als man alhier gekonnet, ubergangen hette, und es[!] weil dem baum die axt an die wurtzel gesetzet worden, so hatt man ursach, sich zu wenden unndt den streich auszuschlagen - defensio est permissa, und wirdt man ihnen wiederumb strack und rundt unter augen mit guten ernst und authoritet gehen.Da die Gravamina ohnehin /881/ noch vor der consultation ubergeben und gebeten werdenn solle, denen abtzuhelffenn, oder die evangelischen konnen nicht vortschreitten, das ist durchs neher[!] geschloßen[vgl. Nr. 182, Abschnitt A], also stecket darin ohne das diese euer f. Gn. session sach alß ratione communis interesse nicht der geringste punct. Darumb nichts durch uns begebenn, sondern wir hoffen, es solle ein mittel sein, das ein keil den andern treibe. Undt fugets vielleicht Gott also, das Sachsen undt etzlich wenige, als nurt[!] Wirtenbergk, zu den andern treten unndt noluit voluit zusammen setzen, den geistlichen oder papstischen zu begegnen.
24
 = die geistlichen bzw. katholischen Stände.
25
 Geistlicher Vorbehalt des Religionsfriedens im RAb 1555, § 18 (Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3109 f.).
26
 Vgl. dazu und zum Folgenden die Magdeburger Deduktionsschrift [Nr. 329] mit Anm. zur Erläuterung.
27
 = Ebf. Sigismund von Magdeburg.
28
 Vgl. zur Haltung des Ks. das Schreiben des kursächsischen Rates W. Eilenbeck (Dresden, 15. 6. {5. 6.} 1594) an den RT-Gesandten A. Bock wegen der Verzögerung der Verhandlungsaufnahme durch die Sessionsfrage: Verteidigt die Haltung des Ks., dem /106/ ohne zweiffell groß unnd wichtigk bedengken hierinne vorgehen, welche ihre Mt. nicht wenigk zu hertzen steigen mussen.Es wäre nicht zuverwundern, wann ihre Mt. bey solchen geengsten actionibus auch gleich scepter unnd chron niederlegten. Es ist aber itzo leider also geschaffen, das man sich mehr der unruhe dan des friedes[!] annimmet unnd auch hieruber groß angesehen sein will, verwirrungen zu stifften unnd anzurichten(HStA Dresden, GA Loc. 10204/3, fol. 106–109’, hier 106. Or.).
29
 Vgl. dazu Kurbrandenburg, fol. 115 f.: Verzögerung der Abordnung des Kuriers, bis ihnen, den Brandenburger Gesandten, am 7. 6. (28. 5.) Sekretär Hannewald mitteilte, Ks. habe entschieden, keinen Kurier, sondern mit Christoph von Schleinitz einen Gesandten zu schicken. Auf ihren Einwand hin, der Sessionsfrage /115’/ wehre mitt erleddigunge mehr dan mitt der schickunge geholffen, daß auch die furstlichen magdeburgischen darauff und auff die zugesagte erleddigunge alleine gesehen hetten,antwortete Hannewald, die Gesandtschaft werde der erleddigung unabbruchlich sein.Im Bericht an den Kf. vom 8. 6. (29. 5.) 1594 sahen sie sich in ihrer Vermutung bestärkt, dass /78/ die schickung darauf gehe, […] dz mittlerweil der reichstag gantz oder des mehren theils zu ende lauffen solte und auf unser suchen man sich mit solcher abschickung zuendtschuldigen habe(GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Xx, fol. 77–80’, hier 78. Or.). Im Bericht vom 13. 6. (3. 6.) 1594 verwiesen sie auf die weitere Verzögerung, nachdem Schleinitz erst am 12. 6. aus Regensburg abgereist war (ebd., fol. 95–96’, hier 95. Or.). Auch Administrator Joachim Friedrich sah im Schreiben an Kf. Johann Georg (Zinna, 19. 6. {9. 6.} 1594) die Gesandtschaft lediglich als Verzögerungsmaßnahme, denn bis zur Rückkehr Schleinitz’ nach Regensburg werde der RT /838/ mehren theilß zu ende lauffenn, inmittelß aber seiner vorrichtung wirdt die ksl. Mt. keine handelung[zur Sessionsfrage] vornemen.Er wollte seine Gesandten anweisen, /838’/ sie solten sich bei der consultation, wan sie es vormergkten, daß es mitt der handelung blosse vorgebliche uffzöge, meiner session gebrauchenn unndt sehen, waß doch die geistlichen thun werdenn(ebd., Nr. Vv, fol. 838–839’. Or.). Vgl. die Akten zur Gesandtschaft von Schleinitz [Nr. 338].
h
 erclerunge] Kurbrandenburg (fol. 115) zusätzlich: sowie mit der Bedingung, dass die Sessionsfrage noch bey wehrendem reichstage und baldt nach geschehener proposition also erleddigett werden mochte.
30
 Vgl. Nr. 182, Abschnitt A.
31
 = Schreiben des Ks. an Kf. Johann Georg von Brandenburg und Administrator Joachim Friedrich von Magdeburg vom 10. 6. 1594 im Zusammenhang mit der Gesandtschaft Schleinitz [Nr. 338, Anm. 2, Anm. 7].
1
 Textvorlage: Bericht der Magdeburger Gesandten an Administrator Joachim Friedrich vom 2. 6. (23. 5.) 1594: GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Vv, fol. 873–881’, hier 879’ f. (Kop.).
2
 Nr. 182, Abschnitt A.
3
 Vgl. Nr. 320, Absatz 5.
4
 = Administrator Joachim Friedrich. Dieser hatte bis 6. 6. keine Kenntnis vom Verzicht der Gesandten, wie seine umfassende Initiative für die Behauptung der Session zeigt: 1) Schreiben an den Kf. von Brandenburg (Halle, 5. 6. {26. 5.} 1594): Beharren auf der Session auch im Interesse des Hauses Brandenburg im Straßburger Konflikt sowie in der Jülicher Nachfolge. Kf. möge Ks. anhalten, /860/ mir daß, was rechtt […] ist, wiederfahren zulassenn(GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Vv, fol. 855–861’. Or.). Überbringung des Schreibens durch den Rat Johann von Löben (Instruktion; Halle, 5. 6. {26. 5.} 1594: Ebd., fol. 852–853’. Kop.). Der Kf. verwies in den Antworten an Löben (Zinna, 8. 6. {29. 5.} 1594: Ebd., fol. 854 f. Kop.) und Joachim Friedrich (Dresden, 13. 6. {3. 6.} 1594: Ebd., fol. 862–864. Kop.) auf den inzwischen bekannten Sessionsverzicht bei der RT-Eröffnung und die abzuwartenden Verhandlungen mit dem Ks. 2) Schreiben Joachim Friedrichs an Kuradministrator Friedrich Wilhelm von Sachsen (Halle, 6. 6. {27. 5.} 1594): Eindringliche Ermahnung, im Kampf gegen den Geistlichen Vorbehalt beim RT entschiedener aufzutreten: Man dürfe gegenüber den katholischen Ständen nicht /214/ alles verglimpfen oder mit stillschweigenübergehen: /214’/ Gutte wort seind in der weltt und sonderlich beim pabst unnd deßen anhang lautter gifft(HStA Dresden, GA Loc. 10203/4, fol. 213–214’, 221’. Or.). Der Kuradministrator rechtfertigte sich mit seinem Engagement für die Session, lehnte aber jede Debatte um den Geistlichen Vorbehalt als Infragestellung des Religionsfriedens ab. Er könne auf protestantischer Seite keine /218/ unruhige leuttunterstützen, die ihrer eigenen respect halben /218’/ eine innerliche empörung zwischen den stenden des Reichs erwegen, das bandt des frides[!] und einigkeit zureissen(ebd., fol. 215–220. Konzeptkop. GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Vv, fol. 911–914’. Kop.). 3) Schreiben Joachim Friedrichs an den Ks. (Halle, 6. 6. {27. 5.} 1594): Ks. möge die Verzögerung der Proposition nicht /275/ meiner session sachanlasten, sondern der Gegenseite, die ihn gegen seine Rechte vom RT ausschließen wolle. Seine Gesandten sind beauftragt, /275’/ uber meinen wohlbefuegten rechten zuhaltenn(HHStA Wien, RHR Judicialia Antiqua 273/4, fol. 275–276’. Or.). 4) Schreiben an protestantische Stände beim RT mit der Bitte, seine Verordneten zu unterstützen (Halle, 6. 6. {27. 5.} 1594: HStA München, K. blau 275/1, fol. 330 f., 337’. Or. an Pfgf. Philipp Ludwig von Neuburg. HStA Stuttgart, A 262 Bd. 71, fol. 387–388’. Or. an Hg. Friedrich von Württemberg. HStA Wiesbaden, Abt. 171 R 652, unfol. Kop. an die protestantischen Gff. LHA Schwerin, RTA I GstR 31c, fol. 468–470’. Or. an die Mecklenburger Gesandten). 5) Schreiben an weitere Ff. und Städte (Halle, 11. 6. {1. 6.} 1594), als der Sessionsverzicht bereits bekannt war: Bitte um enge Kooperation mit den protestantischen Ständen, damit /2/ den wiedersachern auch mit gleichenn waffen begegnetwerden könne (NLA Hannover, Celle Br. 23 Nr. 32, fol. 1–2’. Or. an Hg. Ernst von Braunschweig-Lüneburg. LHA Schwerin, RTA I GstR 31a, fol. 173–174’. Or. an Administrator Karl von Ratzeburg. Ebd., GstR 31b, fol. 331–333’. Or. an Hg. Ulrich von Mecklenburg. StadtA Mühlhausen, 10/E 6 Nr. 11, unfol. Or.). Nach dem Sessionsverzicht, den Joachim Friedrich von den katholischen Ständen mit der Drohung erzwungen sah, den RT andernfalls ohne Steuerbewilligung zu verlassen, forderte er von Kf. Johann Georg eine entsprechend rigorose Haltung. Nur wenn /868’/ den sachen recht unter augen gangen, wurde ein schwert das andere in der scheiden behaltenn. Bei denen leuthen ist mit gute nichts unter ihrem vorgefasten trutz austzurichtenn.Abhilfe schaffe nur die Androhung der Steuerverweigerung. /869/ Warumb wolten wir mitleidtlicher der turcken hulffen halb inn /869’/ unser bescholtenen ketzerei alß die catholici sein? Kf. möge seine Gesandten anweisen, dass sie gemeinsam mit den evangelischen Ständen /871/ eben das mittell, so von papstischen gebrauchet, an die handt nehmen wollen, nemblich weder zu consultiren oder zu contribuiren, ja ghar abzutziehenn, es werde dan unsere session […] richtig und das gewißheit gemachtt wordenn, den gravaminibus /871’/ bei diesem Reichs tagk entlich abtzuhelffen(Halle, 9. 6. {30. 5.} 1594: GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Vv, fol. 867–872’. Or.). Der Kf. lehnte die Verweigerung als /896’/ zue hartt und den sachen mehr schedlich als vortreglichab, vielmehr möge man in den Verhandlungen mit dem Ks. die Session /897/ mitt guetem glimpf und bescheidenheitteinfordern (an Joachim Friedrich; Colditz, 17. 6. {7. 6.} 1594: Ebd., fol. 896–899’. Konz.). Vgl. zur Haltung des Kf. auch Anm. 3 bei Nr. 324.
5
 Die Verhandlungen mit den Gesandten des Hauses Brandenburg um den Magdeburger Sessionsverzicht bei der RT-Eröffnung schildert zusammenfassend auch ein Eintrag im Protokoll des ksl. Geheimen Rates (HHStA Wien, RHR-Protokolle 70b, fol. 23–24).
6
 Textvorlage: Pfalz-Neuburg G, fol. 222.
7
 Nr. 320, Abschnitte 1, 2, sowie die Verhandlungen mit den Magdeburger Gesandten (ebd., Abschnitt 5).
1
 Textvorlage: HHStA Wien, RHR Judicialia Antiqua 273/4, fol. 361–364’ (Aufzeichnung von Hd. Hannewald. Schlussvermerk: 1. Julii 1594. Waß Schliben unnd Megebach vorgebracht haben.). Vgl. zum Inhalt auch die nachfolgende Eingabe an den Ks. [Nr. 339].
2
 Wohl Bezugnahme auf die Weisung Administrator Joachim Friedrichs vom 6. 6. (27. 5.) 1594 an seine Gesandten, die deren Supplikation an den Ks. vom 15. 6. [Nr. 336] als Beilage beigegeben war.
3
 Vgl. die Akten zur Gesandtschaft von Schleinitz [Nr. 338] sowie Nr. 339 mit Anm. 11.
4
 = der Niedersächsische Kreis.
5
 = die Magdeburger Gesandten.
6
 In den Beratungen der protestantischen Stände sind diesbezügliche Aussagen bis zu diesem Zeitpunkt nicht nachzuweisen, sondern erst später in der Sitzung am 20. 7. [Nr. 215, Abschnitt B].
1
 Textvorlage: Kurbrandenburg, fol. 382’–384 (beruhend auf dem anschließenden Bericht der Magdeburger vor den Kurbrandenburger Gesandten über die Vorladung). Vgl. auch Bericht der Brandenburg-Ansbacher Gesandten an Mgf. Georg Friedrich vom 14. 7. (4. 7.) 1594: Die Magdeburger ersuchten ihn, den Gesandten von Waldenfels, ihnen bei der Vorladung vor die ksl. Räte zusammen mit den Kurbrandenburger Verordneten Beistand zu leisten, doch wurde beschlossen, sie /482/ dißmals allein hingehen zulassen, damit, wo inen was beschwerlichs zugemuetet, sie desto bas sich uffhaltten und uff die anndern brandenburgischen abgeordtneten sich berueffen möchten(StA Nürnberg, ARTA 60, fol. 473–483’, hier 482. Or.).
2
 Vgl. die schriftliche Vorlage für die Vorhaltung [Nr. 343].
3
 Vgl. Nr. 29.
4
 Vgl. die Verhandlungen am 31. 5. [Nr. 320, Absatz 5] mit der Erklärung des Ks. [Nr. 335], die Wendung des Ks. an die katholischen Stände mit Übergabe der Magdeburger Supplikation und Erklärung [Nr. 336, Nr. 340] sowie die im Folgenden erwähnte ksl. Gesandtschaft.
5
 = Gesandtschaft des Christoph von Schleinitz [Nr. 338].
6
 Hatván und Esztergom, Ungarn.
7
 Bezugnahme auf die Weisung Administrator Joachim Friedrichs vom 29. 6. (19. 6.) 1594, deren Abschrift die Magdeburger Gesandten dem Ks. als Beilage zu ihrer Erklärung vom 13. 7. [Nr. 342] übergaben. Vgl. im Verhandlungszusammenhang: Foerster, Sessionsstreit, 58 f.
8
 Verhandlungen am 31. 5. [Nr. 320, Absatz 5] sowie Nr. 335.
9
 Wie Anm. 7, sowie Supplikation und Erklärung der Magdeburger Gesandten an den Ks. [Nr. 336].
10
 Vgl. die Akten der Gesandtschaft von Schleinitz [Nr. 338]. Zur aktuellen Weisung des Administrators vgl. oben, Anm. 7.
11
 = durch die Magdeburger vor den Kurbrandenburger Gesandten.
12
 = Meckbach.
1
 Textvorlage: Kurbrandenburg, fol. 385–387’. Gemäß Bericht der Brandenburg-Ansbacher Gesandten an Mgf. Georg Friedrich vom 16. 7. (6. 7.) 1594 waren für den Ks. anwesend: Rumpf, Trautson, von Hornstein, Freymon, Coraduz und Hannewald (StA Nürnberg, ARTA 60, fol. 488–491’, hier 488’. Or.; präs. o. O., 19. 7. {9. 7.}).
a
–a Deren … rathen] Bericht der Ansbacher Gesandten vom 16. 7. (Anm. 1, fol. 489) anders: /489/ Doch thetten wir unns desto mehr solcher sachen annehmen unnd hetten die noch nicht fur die gemeine evangelische stennd wollen kommen lassen, damit solche nicht zu einem anndern außschlag gerhaten. Unnd beten nochmaln, mas unnd weg zu suchen unnd zu finden, damit inn vorstehenden reichstags sachen nicht hinderungen furfielen. Wie man dann von inen, den ksl. rhäten, das zu rühmen, das sie bißhero dergleichen weg gesucht.
2
 = der 1. HA (Türkenhilfe) der Proposition.
3
 Kf. Johann Georg äußerte sich in der Weisung vom 25. 7. 1594 (15. 7.; Thamm) sehr kritisch zum Vorgehen der Magdeburger Gesandten: Vernimmt die Vorfälle am 13. 7. /476/ gantz ungerne. Es kommet uns aber auch befrömdtlich fur, auß was bewegnüß und ursachen man so gar incommode der session de facto sich unternommen:Man hat beim RT Ks. eine Lösung überlassen und unser notturfft schriftlich einbracht[Nr. 336]; ihre ksl. Mt. damit im werck gewesen, an uns geschicket[Nr. 338] und noch nichts abgeschlagen.Magdeburg hätte darumb woll an sich halten unndt nicht gleich gutwilligk einen schimpf mit dem andern heuffen mögen. Gereichet unns darauff vonn den magdeburgischen rethen zu keinem /476’/ gefallenn, undt sonderlich, das man unsers, des herrn vaters, rathsambs bedencken nicht vorhero erholet. Kf. weiß keinen Ausweg als die Erklärung an den Ks., was geschehen, habe man nottwendig pro tuenda possessione thun mußenn, wolle aber ihrer ksl. Mt. zu unterthenigsten eheren de suo iure gerne cediren unnd cum protestatione es einstellen.Abzug der Magdeburger unter Protest ist besser als ein ablehnender Beschluss des RT, der die künftige Postulation in Magdeburg erschwert (GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Xx, fol. 473–478’, hier 476–477. Or.). Im Schreiben an Joachim Friedrich (Thamm, 26. 7. {16. 7.} 1594) kritisierte der Kf. ebenfalls: Da /840’/ das ganze werck noch in pendenti tractation unnd von ihrer Mt. nichts abgeschlagen, so wissen wir nicht, wie deiner L. räthe darzue kommen, das sie also […] die session de facto nehmen.Joachim Friedrich möge sein Verhalten gegenüber dem Ks. rechtfertigen, auf die Session verzichten und die Gesandten abziehen. /842/ Dan dein L. dessenn mit uns einig sein werden, das unserm hauße Brandenburg endlichen mehr an dem stiffte als an der session gelegen(ebd., Nr. Vv, fol. 840–842. Konz.). Joachim Friedrich rechtfertigte sich, der Ks. hätte die Klärung weiter aufgeschoben, um die Gesandten nach dem RT /900’/ re infecta unnd mitt schimpff abzuweisen.Dagegen konnte er erreichen, dass im Revers [Nr. 347] /901/ meine unndt meines erzstiffts standt, posses unndt gerechtigkeitt dermassen vorsehen alß vorhin niemalß(an den Kf.; Colbitz, 1. 8. {22. 7.} 1594: Ebd., fol. 900–903’. Or.). Der Kf. beließ es dabei, selbst wenn Joachim Friedrich im Revers lediglich als Inhaber des Erzstifts bezeichnet und nur diesem die Reichsstandschaft vorbehalten wurde.Damit würden das stifft und dein L. gleichsam von einander sondertt[!] (Altenfließ [Neumark], 10. 8. {31. 7.} 1594: Ebd., 904–905’. Kop.).
4
 In der Jülicher Vormundschaftsfrage hatten die Gesandten des Hauses Brandenburg sowie Pfalz-Neuburgs und ‑Zweibrückens in einer am 23. 6. 1594 an Freymon überreichten Eingabe gebeten, die den Verordneten ihrer Herren am 25. 1. 1594 in Prag zugesagte, noch ausstehende Resolution des Ks. [zur Genehmigung der Kuratel] mitzuteilen (StA Nürnberg, ARTA 61, Prod. 36. Kop. HStA München, K. blau 444/4, unfol. Konz.). Am 25. 7. wiederholten sie die Bitte um Vorlage der Resolution noch beim RT (ebd., unfol. GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Yy, fol. 455 f. HHStA Wien, RK Kleinere Reichsstände 216, Fasz. 5, fol. 102–103’. Kopp.). Zur Problematik vgl. Einleitung, Kap. 1.2.
5
 = den Gravamina der protestantischen Stände [Nr. 390].
b
 werden] Im Bericht der Kurbrandenburger Gesandten an den Kf. vom 17. 7. (7. 7.) 1594 zusätzlich: /190’/ Dann wir gleichwohl in unser instruction unter andern auch dieses hetten, das die contribution sich nicht oben und die gravamina unten in den sack wurden legen laßen. Insonderheit aber beten wier, mit der session sachen die wege zutreffen, das ander ungelegenheit vorhutet und ir f. Gn., der administrator, bey ihrem rechten möchten erhalten werden(GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Xx, fol. 187–192’, hier 190’. Or.).
6
 = die Magdeburger Gesandten.
7
 Bezugnahme wohl auf die Magdeburger Eingabe an den Ks. [Nr. 336], die dieser mit dem Dekret vom 6. 7. an die katholischen Stände weitergereicht hatte [Nr. 340].
8
 = die ksl. Geheimen Räte.
c
–c Und … vorordenet] Bericht der Kurbrandenburger Gesandten vom 17. 7. (Anm. b, fol. 191’ f.) deutlicher: /191’/ Weil auch von den magdeburgischen allerlei vorschlege ge- /192/ schehen, köntte man nuhn nicht wieder zurucke gehen, dann ihr Mt. darauf albereit befehlich gethan hette, dieselben vorschlege ferner zuberathschlagen. Verhofften, es solten die wege gefunden werden, die dem hause Brandenburgk zu keiner weiterung gereicheten.
9
 Vgl. Anm. 9 bei Nr. 390 sowie Nr. 403.
10
 Nr. 336.
11
 = bei der Eröffnung des RT und den nachfolgenden Sitzungen.
12
 Vgl. die Akten zur Gesandtschaft von Schleinitz [Nr. 338].
13
 Vgl. Nr. 323 mit Anm. 6.
d
 die schrifft] Bericht der Ansbacher Gesandte vom 16. 7. (Anm. 1, fol. 490’ f.) deutlicher: Die ksl. Räte können einzig vorschlagen, dass der Ks. /490’/ ein decret unnd erclerung der ge- /491/ stallt im fürstenrhat eröffnen liessen, das Magdeburg sich der session zu disem mal biß uff erörtterung deß hauptstrits enthaltten. Dardurch aber soltte ir f. Gn., herrn administratorn, weder in possessorio noch petitorio nichts praejudicirt noch benommen sein.Die Magdeburger Gesandten akzeptieren dies vorerst insofern, als sie ein entsprechendes Konzept annehmen und im Plenum der evangelischen Stände vorlegen wollen.
14
 Vgl. den folgenden Entwurf für ein ksl. Dekret zum temporären Sessionsverzicht [Nr. 345].
1
 Textvorlage: Kurbrandenburg, fol. 389’–391.
2
 Vgl. Bericht der Brandenburg-Ansbacher Gesandten an Mgf. Georg Friedrich vom 21. 7. (11. 7.) 1594: Damit verbunden war der Versuch, die Kurbrandenburger und Magdeburger Gesandten /513/ zu annehmung desselben zu bereden. Wiewohl nun bedencklichenn gewesen, in dergleichen weeg[Dekret] sich einzulaßen, sonndern man viel lieber gewoltt, bey der leiblichen possession zuverbleiben, /513’/ jedoch weil man gesehen, das bey dieser gelegenheit solches nitt zuerlangen gewesen, unnd do den sachen furderlich abgeholffen, dabey wenig verlust, unnd ohne das bey dem Reichs tag anno 82 herrn administratorn die session gar abgesprochen werden wollenn, darzu die kfl. brandenburgischen ein bevelch, dz vonn dergleichen privat sachen wegen sie das hochnottwendig gemein werck und türckenhilff nitt zustecken,beschließen diese zusammen mit den Magdeburger Gesandten, dass sie, weil uf solchen weeg was mehr dann zuvor zuerhalttenn, die schrifftliche handtlung geschehen laßenn(StA Nürnberg, ARTA 60, fol. 513–520’, hier 513 f. Or.; präs. Ansbach, 23. 7. {13. 7.}).
3
 Konzept für das ksl. Dekret in dieser Fassung: Nr. 345.
4
 = Kanzler Meckbach und der Kurbrandenburger Gesandte Adam von Schlieben.
5
 Vgl. unten, Anm. 16, 17.
6
 Vgl. Nr. 323, 324 (Schlussabsatz).
7
 Für 16. 7. sind keine diesbezüglichen Verhandlungen protokolliert. Wohl Bezugnahme auf die Verhandlungen am 15. 7., insbesondere auf die Vereinbarungen in der abschließenden vertraulichen Unterredung [Nr. 324].
8
 Die Weisung liegt nicht vor. Vgl. die vorherige Weisung vom 29. 6. (19. 6.) 1594, deren Abschrift in Regensburg schon am 14. 7. notariell beglaubigt wurde (und die damit schon vor dem genannten Datum 16. 7. vorlag), als Beilage zu Nr. 342.
9
 = „Cholera“ (Durchfall).
10
= nicht allein sie, die Magdeburger Gesandten, sondern auch andere Mitglieder des Hauses Brandenburg. Bezugnahme auf den Versuch der ksl. Räte am Morgen, das Konzept allein vor den Magdeburgern zu verlesen.
11
 = die oben (Anm. 3) erwähnte Fassung [Nr. 345].
12
 = schriftliche Übergabe des Konzepts.
13
 Vgl. diese Fassung als Entwurf der Kurbrandenburger und Magdeburger Gesandten [Nr. 346].
14
 Vgl. die in der Endfassung des Dekrets dokumentierte Version: Nr. 347, Fassung A.
15
 = Meckbach.
16
 Vgl. Bericht der Ansbacher Gesandten vom 21. 7. (Anm. 2, fol. 514): Dessen Übergabe an die ksl. Räte erfolgt mit dem Vorbehalt, /514/ dz solches zuvor auch mitt denn evangelischen ständen muste gehandlet werdenn. Dann weil der ertzbischoff zu Saltzburg solches für ein gemein werck gemacht unnd alle catholischen uffgemahnet unnd zu sich gezogen[Nr. 29], wüsten auch wir solches nicht annderst dann für ein gemein werck, das alle evangelische betreffe, zuachtten unnd zuhaltten, unnd das uns solches allein abzuhandlen bedencklich fallen wolt. Das zwar die keyserlichen als zue frühe unnd weittleüfftig sein erachtet unnd gebetten, noch damitt in ruhe zustehn.[Die Einbindung des Religionskonvents erfolgte erst am 20. 7.: Nr. 215, Abschnitt B].
17
 Vgl. die in der Endfassung des Dekrets dokumentierte Version: Nr. 347, Fassung B.
1
 Textvorlage: Bericht der Brandenburg-Ansbacher Gesandten an Mgf. Georg Friedrich vom 21. 7. (11. 7.) 1594: StA Nürnberg, ARTA 60, fol. 513–520’, hier 514 f. Or.; präs. Ansbach, 23. 7. (13. 7.).
2
 Vgl. Nr. 325 sowie die in der Endfassung des Dekrets dokumentierte Version: Nr. 347, Fassung B.
3
 Vgl. die in der Endfassung des Dekrets dokumentierte Version: Nr. 347, Fassung C.
4
= den ksl. Räten.
5
 = die Billigung und Annahme des Dekrets.
6
 Vgl. die Vorlage des von Hannewald übergebenen Konzepts im protestantischen Religionskonvent am 20. 7. [Nr. 215, Abschnitt B]. Noch am 18. 7. (8. 7.) berieten die Gesandten von Kurbrandenburg, Magdeburg und Brandenburg-Ansbach über die Konzepte (Kurbrandenburg, fol. 391 f.). Einzelheiten der Beratung sind nicht protokolliert.
1
 Textvorlage: Bericht der Brandenburg-Ansbacher Gesandten an Mgf. Georg Friedrich vom 21. 7. (11. 7.) 1594: StA Nürnberg, ARTA 60, fol. 513–520’, hier 514’ f. Or.; präs. Ansbach, 23. 7. (13. 7.). Vgl. zur Unterredung auch das Referat Meckbachs vor den protestantischen Ständen am 20. 7. (Kursachsen A, fol. 318’ [Nr. 215, Abschnitt B]).
2
 Vgl. Nr. 236, Nr. 237, Abschnitt B, Nr. 239, Nr. 240, Abschnitt A, Nr. 241, Abschnitt B.
3
 Anschließend ersuchten die Gesandten des Hauses Brandenburg /514’/ wegen der strittigen session berathschlagungKurpfalz um die Einberufung der protestantischen Stände für kommenden Tag, 6 Uhr (wie Textvorlage in Anm. 1). Vgl. die folgenden Verhandlungen der protestantischen Stände am 20. 7. [Nr. 215, Abschnitt B].
1
 Textvorlage: Kurbrandenburg, fol. 411–414’.
2
 Vgl. Nr. 347 mit den Vorstufen (Fassungen A-D).
3
 = sich fügen.
4
Vgl. dieses Konzept bei der Endfassung des Dekrets [Nr. 347], Fassung E, mit den dort ausgewiesenen Abweichungen.
5
 = Administrator Joachim Friedrich.
6
 Wohl Bezugnahme auf Nr. 347, Fassung B bzw. C in der Korrektur durch die ksl. Räte.
7
 Bezugnahme auf die Vorfälle im RR am 13. 7. [Nr. 29].
8
 Vgl. Anm. 2 bei Nr. 327.
9
 Vgl. Nr. 212, Nr. 215, Abschnitt B, Nr. 216.
10
 Bezugnahme auf die Unterrichtung am 19. 7. [Nr. 327]. Vgl. zur Unterredung auch das Referat Meckbachs vor den protestantischen Ständen am 20. 7. (Kursachsen A, fol. 318’ [Nr. 215, Abschnitt B]).
11
 = im protestantischen Religionskonvent (wie Anm. 10).
12
 = der anderen protestantischen Stände.
13
 = die Gesandten des Hauses Brandenburg.
14
 = den protestantischen Ständen.
15
 = hier im laufenden Protokoll.
16
 = von den Gesandten des Hauses Brandenburg.
17
 = 'mit Ausnahme'.
18
 = die ksl. Räte.
19
 Vgl. Nr. 237–243; Nr. 328.
20
 = Raitenau.
1
 Primär war die Übergabe an Kuradministrator Friedrich Wilhelm von Sachsen intendiert, um ihn zur Unterstützung der Sessionsbestrebungen zu veranlassen (vgl. Stieve, Politik I, 201, Anm. 2).
2
 Vgl. Nr. 157, Absatz 1; Nr. 160, Absatz 1.
3
 Nr. 173, Abschnitt D, Nr. 174, Abschnitt B.
4
 Die Übergabe dieser Deduktion an den Ks. ist nicht belegt. Wohl zu beziehen auf die inhaltlich ähnliche Magdeburger Supplikation und Erklärung an den Ks. [Nr. 336].
5
 Randvermerk: Besser were es gewesen, wan sein L. in der person kommen weren. Weil aber solches auß sonderbaren ursachen underlassen, ist diese abordtnung doch inn allweg nöttig.
6
 Vgl. Einleitung, Kap. 2.4 mit Anm. 284. Randvermerk: Diese neue formb zubeschreiben solte billich der meintzischenn[!] cantzley mit ernst verwiesen werden.
7
 Schhreiben Joachim Friedrichs an den Ks. vom 19. 3. Vgl. Einleitung, Kap. 3.5.1 mit Anm. 457.
8
 Randvermerk: Daran haben sein L. recht gethan.
9
 Postulation als Ebf. 1552 durch das mehrheitlich noch katholische Domkapitel, päpstliche Konfirmation 1557. Einführung der Reformation Ende 1561 im Zusammenwirken mit Domkapitel, Ritterschaft und Städten. Öffentliches Bekenntnis zur CA durch den Magdeburger Gesandten beim RT am 10. 5. 1566 (Lanzinner/Heil, RTA RV 1566, Nr. 104 S. 607, Anm. c); dennoch Vergabe der Reichslehen an den Ebf. beim RT (ebd., Nr. 466 S. 1503, Anm. 7). Vgl. Aulinger, Bild, 237; Wolgast, Hochstift, 132, 275; Hoffmann, Geschichte II, 351–356, 362; Wolf, Anfänge, 362–370 (kursächsischer Widerstand gegen die Postulation).
10
 = Linie.
a
 zu] In B, C: in.
11
 Das protestantische Magdeburger Domkapitel wählte1566 Mgf. Joachim Friedrich, den erstgeborenen Sohn des Brandenburger Kurprinzen Johann Georg, zum Administrator. Die Wahl als Administrator (und nicht als Ebf.) erfolgte, weil bereits feststand, dass Joachim Friedrich sich verheiraten, als einziger Erbe der Kurwürde seines Vaters später als Kf. nachfolgen und die Administration dann nach Aussage der Wahlkapitulation erlöschen würde. Joachim Friedrich befand sich 1566 im ksl. Dienst beim Heer in Ungarn (Leeb, Sessionsstreit, 13; Foerster, Sessionsstreit, 24 f.; Lossen, Sessionsstreit, 625 f.; Wolf, Anfänge, 389 f.).
12
 Nachdem Ks. Maximilian II. unmittelbar nach der Wahl dem Administrator die Regalien und auch einen Lehnsindult Ende 1566 verweigert hatte, begab sich Joachim Friedrich 1569 persönlich zum Ks. nach Pressburg, um die Regalien zu erbitten. Der Ks. lehnte deren Vergabe unter Verweis auf die fehlende päpstliche Konfirmation neuerlich ab, ebenso aber einen Lehnsindult für die weltliche Administration, wie ihn andere Inhaber reformierter Hstt. erhielten, sondern gestand lediglich zu, die Schreiben an das Magdeburger Domkapitel als anerkannten Herrschaftsträger mit der Klausel zu verbinden: „Solches alles werdet ihr an das gehörig ort ferner gelangen zu lassen wissen(Pressburger Vergleich). Vgl. Leeb, Sessionsstreit, 14–19; Wolf, Anfänge, 376–397 (kursächsischer Widerstand gegen die Anerkennung Joachim Friedrichs); Foerster, Sessionsstreit, 26, 28, Anm. 1; Lossen, Sessionsstreit, 626 f.
b
 regirung] In B, C: fürstlichen regierung.
13
 Randvermerk: Daß seindt schlechte endtschuldigungen, aber böse praeiuditia.
14
 Randvermerk: Ob daß nit jesuiterische practicken sein, daß stehet andern zubedencken. Es steckt aber ein grosses darhinder.Vgl. zur veränderten Titulierungspraxis: Lossen, Sessionsstreit, 627; Foerster, Sessionsstreit, 30.
15
 Vgl. Dotzauer, Reichskreise, 335 f., 345; Leeb, Sessionsstreit, 38 (bis 1597 keine Infragestellung der Session protestantischer Administratoren auf Kreisebene oder von deren leitender Funktion etwa als ausschreibender F. wie im Fall Magdeburgs im Niedersächsischen Kreis).
16
 Randvermerk: Wan man gelts bedarff, bringt dieses keinen streitt.
17
 Vgl. zum Magdeburger Sessionsstreit beim RT 1582: Leeb, RTA RV 1582, Nr. 235 S. 902–914 (Verordnung in den FR-Ausschuss zur Türkenhilfe: 905 f.); Leeb, Sessionsstreit, bes. 8–12 (Ausschuss: 10); Lossen, Sessionsstreit; daran orientiert: Haag, Dynastie, 1461–1467; Ranke, Geschichte, 112–121; Foerster, Sessionsstreit, 31–37; Vareschi, Legazione, bes. 105–126, 147–156; Wolgast, Hochstift, 282 f. Zum Vertrag mit Salzburg vgl. Anm. 6 bei Nr. 314.
18
 Randvermerk: Daß seindt ordentliche hendell, unndt kombt solches ohne zweivel von päpstlichen unndt spannischen gesandten hero.Vgl. dagegen die eigene Beschwerde Salzburgs gegen die Magdeburger Session vom 6. 7. 1582: Leeb, RTA RV 1582, Nr. 243 S. 928–930.
19
 = Drohung mit sofortiger Abreise vom RT. Vgl. Leeb, RTA RV 1582, Nr. 235 S. 909 f.
20
 Bezugnahme auf den Entwurf für ein ksl. Dekret: Leeb, RTA RV 1582, Nr. 246 S. 934–938. Vgl. ebd., Nr. 235 S. 910 f.; Lossen, Sessionsstreit, 650–652.
21
 Randvermerk: Daß war richtig, aber der letzte anhang gar nit thunlich oder mit gutem wissen[!] zuverantworten, viel weniger dem papst einige jurisdiction disfalß einzuraumen.
22
 Randvermerk: Daran haben sein L. recht gethan, unndt ist billich, daß sie dabei bestendig verharren.
23
 Zur Ablehnung des Dekrets und zur vorzeitigen Abreise des Administrators vgl. Leeb, RTA RV 1582, Nr. 235 S. 911; Leeb, Sessionsstreit, 12. Lossen, Sessionsstreit, 653 f.; Ranke, Geschichte, 120.
c
 ufgehaben tragen] In B, C: uffgetragen.
d
 gebraucht werden, dan] In B, C: gebraucht, dann werden.
e
 außlegen sollen] In B, C: außlegen, heben und legen solle.
24
 Randvermerk: Darumb muß die haubtfrag erörtert sein, ob einer, so nit papistisch, so wohl aller ehrn, würdt[en], recht unndt gerechtigkeit fähig alß ein papist unndt in allem gleiche Reichs beschwerungen tragen soll.
25
 Die genannten Bff. bzw. Administratoren verfügten im Gegensatz zu Joachim Friedrich von Magdeburg über ksl. Lehnsindulte und wurden deshalb 1582 (nicht mehr 1594) zum RT geladen (vgl. Leeb, Sessionsstreit, 14). Heinrich von Sachsen-Lauenburg, Ebf. von Bremen (1567–1585), Bf. von Osnabrück (1574–1585) und Paderborn (1577–1585) erhielt keine päpstliche Konfirmation, aber ksl. Lehnsindulte und war beim RT 1582 mit Session im FR vertreten (Leeb, RTA RV 1582, Nr. 57–108 S. 434–587 passim, Nr. 457 S. 1442 [RAb]. Eberhard von Holle wurde als Bf. von Lübeck (1561–1586) 1562 vom Papst konfirmiert und vom Ks. belehnt, während er als Administrator von Verden (1566–1586) keine Konfirmation, jedoch wiederholte ksl. Lehnsindulte erhielt. Bestätigung der Reichsstandschaft im RAb 1582 (ebd., Nr. 457 S. 1443). Gesandte Christophs von Mecklenburg als Administrator von Ratzeburg (1554–1592) werden im RAb 1582 nicht genannt, doch überreichten sie eine Supplikation um Moderation des Reichsanschlags (ebd., Nr. 426 S. 1377). Zuvor Bestätigung der Reichsstandschaft mit Nennung in den RAbb 1566 (Lanzinner/Heil, RTA RV 1566, Nr. 467 S. 1568 [ohne namentliche Nennung des Administrators]); 1570 (Lanzinner, RTA RV 1570, Nr. 567 S. 1259), 1576 (Neue Sammlung III, 374). Zu diesen Hstt. der „Verlustzone“ vgl. Wolgast, Hochstift, 121, 273 f., 277–282; Haag, Dynastie, 611–620, 631–635; Gatz, Bischöfe, 270–272 (Sachsen-Lauenburg), 308–310 (Holle); jeweils Lit. Zu Ratzeburg: Schmaltz, Kirchengeschichte, 115, 177 (demnach 1570 Ablehnung eines Lehnsindults).
26
 Randvermerk: Daß wort „prophanation“ were rathsamer außzulassen.
27
 = der Geistliche Vorbehalt des Religionsfriedens im RAb 1555, § 18 (Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3109 f.).
f
 diese] In B, C: sollche.
28
 Vgl. dazu die Weisung Kf. Johann Georgs an die Kurbrandenburger Gesandten vom 3. 6. 1594 (24. 5.; Cölln/Spree): In der Schrift /322/ seindt die protestationes von der freystellung mit eingezogen. Das haltten wir in dem privato, da itzo das hauß Brandenburgk mit Magdeburgk und Straßburgk zuethuen, unnötigk, das andere daraus colligiren, wir wollen das gemeine werck disputiren oder hebenn. Darumb solchs besser außgelaßenn /322’/ würde. Wann aber allgemeine stände was ubergebenn und der vorigen protestationen gedenckenn, hat es seine maß(GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Xx, fol. 320–323’, hier 322 f. Or.; präs. 10. 6. {31. 5.}).
g
 evangelico] In B: evangelio. C wie Textvorlage.
h
 gleich] In B, C: schon.
29
 Randvermerk bei diesem Absatz: Waß ist aber vor ein underschaidt under denen, die reformirt sein, unndt die der reformation so wohl alß andere nöttig unnd deren begern, da doch unnsere voreltern protestirt, daß sie es mit gutem gewissen nit können verantworten, denen den himmel helffen zuverschlissen, denen Christus solchen mit seinem bludt erworben?
30
 = die Konfirmation des Gewählten durch den Papst.
31
 Im Druck bei Ranke, Geschichte, 270, folgt: „also gab es solche, [daß]“ [fehlt in der Textvorlage sowie in B und C]. Stieve, Politik I, 201 f., Anm. 2, korr. dies zu: „alls gäben solche, [daß]“, und revidiert die Aussage bei Ranke, Geschichte, 129, der Ks. habe dem Papst versprochen, geistlichen Ff. ohne vorherige kuriale Konfirmation keine Regalien zu verleihen.
32
 Religionsfrieden im RAb 1555, § 20 (Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3110 f.).
i
 zeit] In B, C: ziel.
j
 dicendi] In B, C: dicenti.
33
 Randvermerk: Darumb ist billich umb dern richtigmachung bey der ksl. Mt. anzusuchen unnd solche mit dem papst oder dessen anhang nit zu disputiren.
k
 sondernn] In B und C danach: das.
34
 Randvermerk: Daß ist recht unnd wol geredt, unndt mangelt nichts daran, alß daß man nur viel darvonn redt unndt nichts darzu thut.
35
 Randvermerk: Daran ist kein zweivel, und darumb zeitlich unnd mit ernst darzu zuthun hoch nöttig.
l
 noch] Korr. nach B und C. Fehlt in der Textvorlage.
m
 einicher] In B und C danach: ferrner.
36
 Zur abschließenden salvatorischen Klausel vgl. die Beratungen der protestantischen Stände am 21. 5. [Nr. 173, Abschnitt D, Anm. h] und 22. 5. [Nr. 174, Abschnitt B, Anm. b].
n
 allen] Korr. nach B und C. In der Textvorlage verschrieben: alß.
o
–oSignatum …Gesandten] Ergänzt nach B, C und anderen Kopp. Fehlt in der Textvorlage.
1
 Weitere Nachweise konnten nicht aufgefunden werden.
1
 Verehelichung am 26. 9. 1585, Einführung der CA nach vorausgehenden Visitationen ab 1591 (Gatz, Bischöfe, 267; Langenbeck, Geschichte, 68–92; Gruttmann, Grenzen, 12–24). Zu den vergeblichen Bemühungen um die päpstliche Konfirmation vgl. Anm. 2 sowie Anm. 9 bei Nr. 338.
2
 Bezugnahme auf die zugestandene Session beim RT 1582, als Hg. Heinrich Julius noch nicht verheiratet (Verehelichung am 26. 9. 1585) und das Hst. noch nicht offiziell reformiert war (vgl. Anm. 20 bei Nr. 338). Konfirmationsgesuche im Anschluss an die Postulation 1566 (2-jährig) durch das Domkapitel sowie zunächst durch den Großvater, Hg. Heinrich d. J., dann den Vater, Hg. Julius (ab 1568) von Braunschweig-Wolfenbüttel, mit entsprechenden Zusagen und deren Ablehnung durch die Kurie: Lossen, Krieg I, 364–371; Langenbeck, Geschichte, 50–56; Krasenbrink, Congregatio, 157–166.
3
 Zur Vergabe der Lehnsindulte an Heinrich Julius für Halberstadt vgl. Anm. 19 bei Nr. 338.
4
 Zum Verlauf des Sessionsstreits beim RT 1582 vgl. Anm. 17 bei Nr. 329. Zum Argument der fehlenden päpstlichen Konfirmation: Leeb, Sessionsstreit, 12–14; Ranke, Geschichte, 116 f.
1
 Vgl. Nr. 230 mit Anm. 3; Nr. 316.
2
 Bezugnahme auf den Geistlichen Vorbehalt des Religionsfriedens im RAb 1555, § 18 (Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3109 f.).
3
 Dekret des Ks. zur Beilegung des Sessionsstreits, das Administrator Joachim Friedrich von Magdeburg nicht akzeptierte. Vgl. Leeb, RTA RV 1582, Nr. 246 S. 934–938; zu Genese und Ablehnung: Ebd., Nr. 235 S. 910 f.
4
 = gewiss.
5
 Fragliche Bezugnahme auf den Geistlichen Vorbehalt (wie Anm. 2).
6
 Ablehnung des ksl. Dekrets (vgl. Anm. 3) und vorzeitige Abreise Administrator Joachim Friedrichs vom RT 1582 (vgl. Anm. 23 bei Nr. 329).
7
 Das RT-Ausschreiben für Magdeburg ging an das Domkapitel (vgl. Einleitung, Kap. 2.4 mit Anm. 284, 287).
8
 Bezugnahme auf die Antwort Joachim Friedrichs zu der vom ksl. Gesandten von Schleinitz vorgebrachten Rechtfertigung der unterbliebenen RT-Einladung durch den Ks., in welcher der Administrator auf der RT-Beschickung und der Einnahme der Session in seinem Namen im Vollzug seines Rechts auf die Possession beharrte, die er sich /257/ nuhn ins achtt und zwantzigste jahr erseßenn(Aken, 19. 3. {9. 3.} 1594: HHStA Wien, RHR Judicialia Antiqua 273/4, fol. 251–258’, hier 257. Or. Gemäß Dorsv. von der ksl. Kanzlei an ausgewählte katholische Ff. um deren Gutachten weitergereicht). Vgl. auch Einleitung, Kap. 3.5.1 mit Anm. 459, 463.
1
 Vgl. Nr. 231. Vgl. zu den Entwürfen und den diesbezüglichen Verhandlungen: Stieve, Politik I, 205–207 (mit Referat des Dekrets ebd., 205, Anm. 1); Ranke, Geschichte, 131.
2
 Die beiden Entwürfe sind in das bayerische Protokoll inseriert. Daneben liegt nur das Konz. in HHStA Wien, RHR Judicialia Antiqua 273/4 vor.
3
 Bezugnahme auf das Schreiben des Ks. an Joachim Friedrich von Magdeburg vom 6. 4. 1594. Vgl. Einleitung, Kap. 3.5.1 mit Anm. 460.
4
 Administrator Joachim Friedrich beschickte die RTT 1567, 1570 und 1576, zu denen der Ks. das Magdeburger Domkapitel geladen hatte, nicht, um den Anspruch auf seine persönliche Vertretung nicht infrage zu stellen (Lossen, Sessionsstreit, 627, gegen die Argumentation bei Wolf, Anfänge, 400) oder um Differenzen um den Sessionsanspruch und den Vorrang im FR aus dem Weg zu gehen (Leeb, Sessionsstreit, 16; für RT 1570 vgl. Lanzinner, RTA RV 1570, Einleitung, 160). Vgl. Foerster, Sessionsstreit, 27; Droysen, Geschichte, 302.
a
–a unnd … khönde] In B gestrichen [= wird für Fassung B gestrichen].
b
 oder] In B: und.
5
 Vgl. Nr. 228, Absatz 1; Nr. 229, Absatz 1; Nr. 231.
c
–c Dieweihl … haben] In B Hinzufügung am Rand und korr. aus: Derwegen.
6
= Administrator Joachim Friedrich von Magdeburg, hier tituliert als Mgf. von Brandenburg.
d
 dißmahls] In B gestrichen [= wird für Fassung B gestrichen].
7
 Dagegen war das Wort „dißmahls“im gültigen Bescheid des Ks. für die Magdeburger Gesandten [vgl. Nr. 320, Absatz 5] wohl wieder enthalten. Vgl. Bericht Hg. Maximilians an Hg. Wilhelm V. von Bayern vom 1. 6. 1594: Bescheid des Ks., den die Magdeburger Gesandten unter Protest angenommen haben: Sie /155/ werden es bey dem, wie es bey andern reichstägen herkhommen, dißmals lassen bleiben unnd das haubtwerckh lennger nicht verhindtern.Dazu als Kommentar Maximilians: Das Wort „dismals“ ist ein böses wörtl, und wider der katholischen stende bedencken und willen von den khaiserischen hinzuegeben worden(HStA München, KÄA 3232, fol. 153–156’, hier 155. Or. Vgl. Stieve, Politik I, 208 f., Anm. 3; Albrecht, Maximilian I., 126 f.).
e
–e hernachst … nachzuedenckhen] In B Hinzufügung am Rand.
f
 verners] Fehlt in B.
g
–g nechster … zelassen] In B gestrichen [= wird für Fassung B gestrichen].
h
–h so … haben] Ergänzt nach B. In der Textvorlage bei der Übernahme aus Fassung A wohl irrtümlich ausgelassen.
i
 verners] Fehlt in B.
1
 Vgl. Nr. 317, Absatz 2.
2
 Vgl. für diese Erklärung ein weiteres, inhaltlich gänzlich entsprechendes, im Wortlaut aber abweichendes Konzept, das wohl nicht berücksichtigt wurde (HHStA Wien, RHR Judicialia Antiqua 273/4, fol. 420–421’. Konz. Hd. Freymon. Dorsv.: Magdeburg.).
3
 Vgl. Nr. 315, Absatz 2.
4
 Bezugnahme auf die Gesandtschaft des Christoph von Schleinitz vor dem RT. Vgl. Einleitung, Kap. 3.5.1.
5
 = Verzicht auf die RT-Teilnahme. Vgl. Anm. 4 bei Nr. 333.
1
 Vgl. Nr. 320, Absatz 1 und 5.
2
 Bezugnahme auf den Pressburger Vergleich 1569: Zwar Verweigerung der Regalien und eines Lehnsindults für Joachim Friedrich, jedoch Zugeständnis des Ks., die Schreiben an das Magdeburger Domkapitel als Herrschaftsträger mit der Klausel zu verbinden: „Solches alles werdet ihr an das gehörig ort ferner gelangen zu lassen wissen“(vgl. Anm. 12 bei Nr. 329).
a
–a oder … zugewartten] In der Textvorlage eingeklammert (= gestrichen) mit Randvermerk: Haec omissa sunt.
3
 = Verzicht auf die RT-Teilnahme. Vgl. Anm. 4 bei Nr. 333.
4
 Vgl. die nachfolgende Eingabe der Magdeburger Gesandten [Nr. 336] an den Ks. und deren spätere Übergabe an die katholischen Stände durch den Ks. [Nr. 340].
b
–b irer … wilfaren] In der Textvorlage korr. (Hd. Hannewald) aus: sich irer ksl. Mt. dißfalls zue bequemen.
c
 undt beschaffenheitt] In der Textvorlage Hinzufügung am Rand von Hd. Hannewald.
5
 Anstelle eines Kuriers schickte der Ks. Reichshofrat Christoph von Schleinitz als Gesandten [vgl. Nr. 338].
d
–d fur … undt] In der Textvorlage Hinzufügung am Rand von Hd. Hannewald.
6
 = 30. 5. 1594.
1
 Vgl. auch Bericht der Kurbrandenburger Gesandten an den Kf. vom 23. 6. (13. 6.) 1594: Zur Sessionsfrage haben die Magdeburger Gesandten und er, Adam von Schlieben, dem Ks. persönlich am 16. 6. eine Schrift übergeben. Ks. hat persönlich geantwortet, /113/ was ihre ksl. Mt. in dieser und andern des hauses Brandenburgk sachen immer thun köntten, das daran ann gnedigster beforderung, so viel muglichen, kein mangel erscheinen soltte.Erwarten demnach die schriftliche Antwort des Ks. (GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Xx, fol. 113–122’, hier 113. Or.; präs. Cölln/Spree, 30. 6. {20. 6.}).
2
 Vgl. Nr. 340.
3
 Augsburg, unfol. [Nr. 240, Abschnitt A].
a
 vornemen] In B: vornembsten. C wie Textvorlage.
4
 Bezugnahme auf die Verhandlungen mit dem Ks. am 31. 5. 1594 mit dem Verzicht der Magdeburger Gesandten auf die Session bei der RT-Eröffnung unter Protest und auf Ratifizierung Administrator Joachim Friedrichs sowie gegen die Zusage der nachfolgenden Klärung der Sessionsfrage noch beim RT durch den Ks. Vgl. Nr. 320, bes. Absatz 5, sowie Nr. 335.
b
 in allem unterthenigstem] In B: in allergnedigistem.In C: zu aller underthenigsten.
5
 Im Anschluss an die Bekanntgabe des Sessionsverzichts an die ksl. Geheimen Räte am 1. 6. (vgl. Nr. 321, Absatz 1) ist keine weitere Erklärung des Ks. an die Magdeburger Gesandten überliefert. Vgl. jedoch die mit 30. 5. 1594 datierte Forderung des Ks. an die Gesandten des Hauses Brandenburg um den Magdeburger Sessionsverzicht, die die Zusage enthielt, die Argumente für den Sessionsanspruch entgegenzunehmen, beraten zu lassen und den Streit zur Klärung zu bringen [Nr. 335].
c
 zuerwartten] In B danach: unns erklerett. C wie Textvorlage.
d
 gleich] In B: gleichwoll. C wie Textvorlage.
6
 Vgl. die Beilage: Weisung Administrator Joachim Friedrichs vom 6. 6. (27. 5.) 1594.
7
 = Bericht der Magdeburger Gesandten an den Administrator vom 2. 6. (23. 5.) 1594 (Anm. 19 bei Nr. 320).
e
wieder] In B: wiederumb. C wie Textvorlage.
f
 oder] In B: und. C wie Textvorlage.
8
 Ausschreiben, gerichtet an das Domkapitel mit der Maßgabe, es ‚an gehörende ort‘weiterzureichen. Vgl. Einleitung, Kap. 2.4 mit Anm. 284.
9
 Zurückweisung der RT-Vollmacht zunächst durch den Mainzer Kanzler und sodann durch Kf. Wolfgang von Mainz persönlich (vgl. Nr. 313, 314).
10
 Vgl. Anm. 5 bei Nr. 314.
11
 Vgl. dazu und zur weiteren Schilderung der Entwicklung die Darlegung in der Magdeburger Deduktionsschrift [Nr. 329] mit Anm. zur Erläuterung.
12
 Bezugnahme auf den Geistlichen Vorbehalt des Religionsfriedens im RAb 1555, § 18 (Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3109 f.).
13
 Argumentation wie in der Deduktionsschrift [Nr. 329], fol. 317’–319 [Seindt ihre f. Gn. also …Administrator korrespondierte.].
14
 Eine Akkreditierung von Gesandten für Administrator Joachim Friedrich bei den RTT 1567, 1570 und 1576, zu denen jeweils das Magdeburger Domkapitel geladen wurde, ist anhand der RTA nicht zu belegen. Zum Magdeburger Teilnahmeverzicht an diesen RTT vgl. Anm. 4 bei Nr. 333.
g
 entsetzt] In B: gesetzett. C wie Textvorlage.
h
 auschus] In B, C: schluß.[= Beschluss des RT.]
15
 Zum RT 1582 vgl. auch die Darlegung in der Deduktionsschrift [Nr. 329], fol. 319–320’.
16
 Vgl. die ausführlichere Darlegung in der Deduktionsschrift [Nr. 329], fol. 317–318 [Nach dem Tod … hettens gern vernommen], mit Anm. zur Erläuterung.
i
 continue] Fehlt in B. C wie Textvorlage.
j
 hochloblicher] In B: löblicher. C wie Textvorlage.
17
 Bezugnahme auf den niederländischen Krieg und die Religionskriege in Frankreich.
k
 bestehenn] In der Textvorlage nachträglich korr. aus: beschehenn.In B, C: beschehen.
l
 sonderlich zugetzogenen] In B, C: zugezogenen sonderlichenn.
m
–m Dem allem …1594] Fehlt in B. C [und andere Kopp.] wie Textvorlage.
n
–n furstliche … Dr.] In B: furstliche magdenburgische zu diesem reichstag verordnete räthe. C wie Textvorlage (mit namentlicher Unterzeichnung).
18
 Bezugnahme auf die Anregung von ksl. Seite, die Sessionsfrage durch eine Kommission zu klären [Nr. 319].
19
 Zu Fulda vgl. die Supplikation beim RT [Nr. 441]; zur Kommission im Aachener Konflikt vgl. die Aachener Deduktion [Nr. 380]; zur Kommission im Straßburger Bischofskrieg vgl. die Supplikation für Administrator Johann Georg [Nr. 416] sowie Einleitung, Kap. 3.5.2.
o
 ir] In B: eur. C wie Textvorlage.
p
 Moritzburg zu Halle] Fehlt in B. C wie Textvorlage.
q
 zu euch] In B: zugleich[!]. C wie Textvorlage.
20
 = Meckbach.
1
 Das in Aufschr. und Dorsv. von Nachweis B genannte Übergabedatum ist wohl nicht korrekt: Die Magdeburger Gesandten datierten stets nach s. v., auch widerspräche das Supplikationsdatum 11. 6. s. n. (ebenso auf der Eingabe Meckbachs anlässlich der Übergabe an Rumpf: vgl. Anm. 3) der Datierung der vorausgehenden Supplikation und Erklärung mit 15. 6. (5. 6.) [Nr. 336], auf die Bezug genommen wird.
2
 Die Weisung liegt nicht vor.
3
 Meckbach übergab die Supplikation mit einer eigenen Eingabe an Obersthofmeister Rumpf, verbunden mit der Bitte um Vorlage beim Ks. In der Eingabe führte er aus, sie, die Magdeburger Gesandten, seien /305/ gleich bestürtzet, indem sie einerseits an den Befehl Administrator Joachim Friedrichs gebunden seien und andererseits keine weiteren Verzögerungen für den Ks. verursachen wollten. Aber wir seindt diener und können uns darunter nicht verwahren, wo uns nicht die handt zue einem billichen mittell gebotten würde./305 f./ Meckbach übergab deshalb der vorherigen Abrede [nicht protokolliert] gemäß die Eingabe an den Ks. mit der Bitte an Rumpf, beim Ks. für eine Entscheidung in ihrem Sinn einzutreten. /305’/ Es wirt und kan zue vielem gutem in gemein und insonderheit, zuförderst jegen[!] ihr ksl. Mt. und gemeiner wolfart dienen, Wir meinens als die getreue diener in warheit unter hochster bestürtzung zum besten.Signatum 21. 6. (11. 6.) 1594. Eigenhd. unterzeichnet von Meckbach (HHStA Wien, RHR Judicialia Antiqua 273/4, fol. 305–306’. Or.).
4
 Nr. 336.
5
 Bezugnahme auf die vom Ks. zugesagte Gesandtschaft zu Administrator Joachim Friedrich von Magdeburg und Kf. Johann Georg von Brandenburg wegen der Magdeburger Sessionsfrage. Vgl. die Akten: Nr. 338.
6
 Bezugnahme wohl auf den Bericht der Magdeburger Gesandten an den Administrator vom 2. 6. (23. 5.) 1594 (vgl. Nr. 320, Absatz 5 mit Anm. 19).
7
 = Weisung vom 6. 6. (25. 5.) 1594. Vgl. Beilage zu Nr. 336.
a
 gleich] Fehlt in B.
b
 gewalts] In B: gefallens.
8
 Vgl. Entwurf einer ksl. Antwort an die Magdeburger Gesandten: Ks. kommt es aufgrund der Vereinbarung, die Sessionsfrage bis zum Vorliegen der Stellungnahmen Kf. Johann Georgs und Mgf. Joachim Friedrichs sowie der Anhörung der interessierten Stände zurückzustellen, /416/ ettwas unversehenlich undt frembd für,/416 f./ dass sie, die Magdeburger, noch vor dem Eintreffen des Berichts von Schleinitz’ /416’/ von neuem widerumb diß wesen urgiren woltten, und zwar anderst verfahren, dan oben vermeldt und angezaigt worden. Dan ihnen die gelegenheit der sach und dz man mit derselben dergestaltt praecise one gefährliche weiterung und trennung zwischen den stenden nitt durchgehen könne, wohl bewüsst; auch vernünfftig zu erachtten hetten, dz ihre ksl. Mt. nitt sprechen köntten in dingen, die noch, wie sichs gebürt, genugsam nitt vorberaittet. Derwegen /417/ woltten ihre ksl. Mt. gnediglich begert undt sy ermahnt haben, bey obangezogener abred und vergleichung zu beruhen und also demnach des von Schleinitz relation undt verrichtung zu erwartten. Es sey aber ihre Mt. erpiettig, die itzt übergebene schrifft nitt allain vor sich in vleißige erwegnüs und beratschlagung zu zihen, sondern auch, wo sy woltten, an gehörige ort zu communiciren und sich alsdan verner zuercleren(HHStA Wien, RHR Judicialia Antiqua 273/4, fol. 416–417. Konz. Hd. Hannewald, o. D. Vermerk: Soll dem Kf. von Mainz um dessen Gutachten übergeben werden mit dem Hinweis, dz ihre Mt. solches allain mit ihrer kfl. Gn. in vertrauen unwissend der magdeburgischen und sonsten nymandt noch zur zeit zu communiciren bevohlen).
c
–c Eigenhd. … Hamel] Fehlt in B.
a
 andere] In B danach gestrichen: undienliche.
b
 denselben abwehren helffen] In B korr. aus: dieselbe zue ruhe weisen.
c
–c Eigenhd. … Rudolf II.] Fehlt in B.
1
 Handschreiben vom 7. 6. 1594 (oben, B).
2
 Schreiben des Ks. an den Kf. (Regensburg, 10. 6. 1594) auch als Vollmacht für Schleinitz: Darlegung der Verhandlungen zur Magdeburger Session vor dem RT und mit den Gesandten des Hauses Brandenburg in Regensburg [wie in der Instruktion], die die RT-Eröffnung um 16 Tage verzögerten. Bedingter Sessionsverzicht der Magdeburger Gesandten bis auf weitere Resolution Mgf. Joachim Friedrichs. Um deren Verhalten beim Kf. und dessen Sohn zu rechtfertigen, bevollmächtigt Ks. Reichshofrat Frh. Christoph von Schleinitz. Ks. bittet den Kf., das Zugeständnis der Gesandten zu billigen und seinen Sohn ebenfalls dazu zu veranlassen. Zusage des Ks., die Sessionsfrage nach Möglichkeit zu klären, sowie Bitte, bis dahin die Verhandlungen zur Türkenabwehr nicht zu behindern [wie in der Instruktion]. Nachweise: GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Vv, fol. 809–812’ (Or. Dorsv.: Ksl. Mt.[Schreiben] wegen des herrn administratoris session, domitt herr Christoff von Schleinitz abgefertigett. Praesentatum in audientia Dresden, 11. Junii[21. 6.] 94.). HHStA Wien, RHR Judicialia Antiqua 273/4, fol. 283–286’ (Konzeptkop.). NLA Wolfenbüttel, 1 Alt 1 A Fb. 1 Nr. 41/1, fol. 489–491 (Kop.).
3
 Vgl. Nr. 315, Absatz 2.
4
 Vgl. Einleitung, Kap. 3.5.1.
5
 = Verzicht Magdeburgs auf die RT-Teilnahme. Vgl. Anm. 4 bei Nr. 333.
6
 Vgl. die Verhandlungen mit den Gesandten Magdeburgs bzw. des Hauses Brandenburg sowie die Vermittlung Kuradministrator Friedrich Wilhelms von Sachsen [Nr. 317–321; Nr. 173, Abschnitt E, Nr. 174, Abschnitt A, Nr. 175, Abschnitt B, Nr. 177, Abschnitt A, Nr. 178, Abschnitt B, Nr. 179, Abschnitt A, Nr. 181].
7
 Handschreiben vom 7. 6. 1594 (oben, A), sowie Schreiben des Ks. an Joachim Friedrich (Regensburg, 10. 6. 1594; Nachschrift vom 11. 6.) auch als Vollmacht für von Schleinitz: Verhandlungen mit den Magdeburger Gesandten bis zu deren Sessionsverzicht bei der RT-Eröffnung unter Vorbehalt aller Rechte [wie in der Instruktion]. Ks. legt gemäß seiner Zusage an die Gesandten den Verlauf der Verhandlungen ihm, dem Mgf., sowie dem Kf. von Brandenburg dar und bevollmächtigt dafür Reichshofrat Frh. Christoph von Schleinitz. Zusage des Ks., die schriftliche Darlegung des Sessionsanspruchs nach Anhörung der interessierten Stände zu beraten und den Streit gütlich beizulegen oder zu entscheiden [wie in der Instruktion]. Bitte an den Mgf., er möge, sollte die Klärung während des RT nicht möglich sein, /415’/ nicht etwa hierdurch die schleunige abhandlung undt verhoffentlich glucklichen beschluß dieses Reichs tags aufhalten,sondern im Hinblick auf die Türkengefahr das gemeine wesen dieses streits nicht entgelten laßen.Nachweise: StA Nürnberg, ARTA 60, fol. 414–416’ (Kop., von Joachim Friedrich mit Schreiben vom 29. 6. {19. 6.} 1594 an den Mgf. von Brandenburg-Ansbach geschickt). HHStA Wien, RHR Judicialia Antiqua 273/4, fol. 288–290’, 303–304’ (Konzeptkop.). GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Vv, fol. 829–832’ (Kop.). HStA München, K. blau 131/1–2, unfol. (Kop.).
8
 =Sessionsanspruch des Hg. als Bf. bzw. Administrator des Hst. Halberstadt. Akten oder Protokolle zu diesen Verhandlungen mit den ksl. Räten vor der RT-Eröffnung konnten nicht aufgefunden werden.
9
 Bezugnahme auf die fehlende päpstliche Konfirmation als postulierter Bf. von Halberstadt. Vgl. zu den vergeblichen Bemühungen darum: Wolgast, Hochstift, 278 (Lit.); Gatz, Bischöfe, 266 f.; Lossen, Krieg I, 361–371; Langenbeck, Geschichte, 50–56; Krasenbrink, Congregatio, 157–166.
1
 Vgl. Bericht von Schleinitz an den Ks. (Dresden, 22. 6. 1594): Abreise aus Regensburg am 12. 6., am 21. 6. Audienz beim Kf. von Brandenburg, der sich in Dresden aufhielt. Vortrag der Werbung, Antwort des Kf. gemäß beiliegendem Schreiben, auf dem Kf. beharrte, dazu aber mündlich erklärte, die schriftliche Antwort diene dazu, dass die Gegenseite /328/ die umbstende dieser sachen desto beßer möchte zuverstehen haben,doch beabsichtige er nicht, dass damit die Türkenhilfe solte ufgehalten oder verhindert werden. Irer kfl. Gn. abgesandte wurden sich dißfalß auch aller gebur erzeigen und sich bevleißen, daß alle verhinderungen und unzeitige disputationen möchten verhuttet werden. Kf. hat das Vertrauen in den Ks., er werde in diesem Streit einsmalß eine geburliche maß finden.Kf. lehnte aber ab, diesbezüglich bei Joachim Friedrich zu interzedieren. Bei weiteren Gesprächen wurde deutlich, dass der Kf. sich /328’/ diß starcke und hitzige vornemen der magdeburgischen räthe nicht allerdings gefallen laßen, ire kfl. Gn. werden aber gleich gedrungen, sich ires herrn sohns dißfals anzunemen(HHStA Wien, RHR Judicialia Antiqua 273/4, fol. 327–329’. Or.). Auch Johann Georg selbst verwies in der Weisung an seine Gesandten auf seine mündliche Erklärung an Schleinitz, /334/ das wir, was die andern stände willigen wurdenn, an uns nicht wolten hafften laßenn noch ihr ksl. Mt. hinderlich sein(Dresden, 21. 6. {11. 6.} 1594: GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Xx, fol. 334–335’, hier 334 f. Or.; präs. 26. 6. {16. 6.}).
2
 Vgl. dazu und zu den nachfolgend genannten Argumenten die ausführliche Darlegung in Nr. 329 und Nr. 336.
3
 Der Ks. verwies im Replikschreiben zur Antwort des Kf. (Regensburg, 29. 6. 1594) auf die inzwischen von den Magdeburger Gesandten vorgelegte Erklärung [Nr. 336], zu der er die betroffenen Stände anhören und dann weiter verfahren wollte. Bis dahin bat er den Kf. um Geduld sowie um Weisung an die Gesandten, die Hauptverhandlungen so lange nicht zu behindern (GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Vv, fol. 844–845’. Or. HHStA Wien, RHR Judicialia Antiqua 273/4, fol. 357–358’. Konz. Hd. Hannewald. Vermerk: Im Geheimen Rat gebilligt am 1. 7. [!]). Johann Georg sprach in seiner sehr persönlich formulierten Erwiderung (Cölln/Spree, 8. 7. {28. 6.} 1594) dem Ks. sein Vertrauen aus und bezog sich argumentativ nochmals auf die höhere Steuerleistung der weltlichen Stände: Ks. und Reich sei /352/ selbst daran gelegenn, das die weltliche chur- unndt furstliche heuser in gueter affection unndt vertrauwen bleiben unndt euer ksl. Mt. derer nur viell im rath habenn, dan euer ksl. Mt. endlichenn mit denen mehr als andern haben könttenn. Es folgetenn auch die contributiones, derer sich sonstenn ein jeder nicht unbillich vorweigert, weill er sie nicht mitt berathschlagen unndt schliessenn hilffet, besser. Unndt weill das Reich doch bey beider religion stendenn beruehenn mueß, gebe es mehre vortrauen unndt vorstendtnuß, darauf des gantzenn Reichs wolfart oder zerruttung stehett, unndt, das zuerhaltenn unndt alles wiedriges abzuwendenn, ich mich gewiß vleissig bemuehe. Dieses euer ksl. Mt. ich aus rechtem unterthenigstem undt getreuem hertzenn, auch alß der alte churfurst schuldiger sorgfeltigkeit in antwortt vormelden wollen, nachmals unterthenigst bittendt, euer ksl. Mt. wolle meinen wiederwerttigenn nicht alles nachgebenn unndt also von mir unndt den meinen allen unterthenigen, bereitwilligen dienst /352’/ gewarttenn(HHStA Wien, RHR Judicialia Antiqua 273/4, fol. 351–353’, hier 352 f. Or.).
1
 Vgl. Bericht von Schleinitz an den Ks. (Berlin, 28. 6. 1594): Audienz bei Joachim Friedrich am 27. 6., Übergabe der ksl. Schreiben und Vortrag der Werbung; Antwort gemäß beiliegender Resolution. Obwohl er, Schleinitz, in einer weiteren Audienz die Gefährdung des Reichs durch die Türken /354’/ höchstes vleißes instendig zu gemutte gefurttund das Angebot des Ks. vorbrachte, die Sessionsfrage so bald wie möglich zu klären, beharrte Joachim Friedrich auf der Antwort. Dennoch wird Ks. die Verhandlungen zur Türkenhilfe erfolgreich abschließen können, /355’/ dieweil ich verstanden, daß irer f. Gn. abgesandte bei dem reichstage deßwegen keine verhinderung thun werden(HHStA Wien, RHR Judicialia Antiqua 273/4, fol. 354–356’. Or.).
2
 Nr. 336 mit der Weisung vom 6. 6. (27. 5.) 1594 als Beilage.
3
 Vgl. die Argumentation ausführlich in Nr. 329 und Nr. 336.
4
 Joachim Friedrich schickte seine Antwort mit Weisung vom 29. 6. (19. 6.) 1594 auch seinen Gesandten beim RT (vgl. Beilage zu Nr. 342) sowie mit der Bitte um eine Empfehlung für das weitere Vorgehen an Mgf. Georg Friedrich von Brandenburg-Ansbach (Cölln/Spree, 29. 6. {19. 6.} 1594: StA Nürnberg, ARTA 60, fol. 411–412’. Or.). Da er davon ausging, von Schleinitz werde sich auch an das Magdeburger Domkapitel wenden, forderte er dieses mit Schreiben an Domdekan Ludwig von Lochau auf, es möge sich /247’/ in nichtes einlaßenn noch unns als eurem postulirten administratorn hierin vorgreiffen(Cölln/Spree, 28. 6. {18. 6.} 1594: LA Magdeburg, Rep. A 1 Nr. 495, fol. 247–248’. Or.).
1
 Hg. Heinrich Julius war über die Werbung bezüglich der Magdeburger Session von Administrator Joachim Friedrich bereits am 24. 6. 1594 (14. 6.; Jena) informiert worden, indem dieser die Antwort des Kf. von Brandenburg schickte und betonte, er selbst werde seinen Gesandten auftragen, sich /154/ ohne ordenlich erkandtnusnicht von der Session abweisen zu lassen (NLA Wolfenbüttel, 1 Alt 1 A Fb. 1 Nr. 41/1, fol. 492. Kop.). Hg. Heinrich Julius versicherte daraufhin noch vor der Vorsprache Schleinitz’ bei ihm, er sei entschlossen, sich der Session für Halberstadt /156/ keines wegs zubegeben, sondern den unsern nochmals zubevehlen, sich derselben anzumaßen und im geringsten sich davon nicht /156’/ entsetzen zulaßen.Er werde Schleinitz seinen Unmut wegen der Forderung des Sessionsverzichts /157/ clar zuverstehenn gebenn, und daß von der ksl. Mt. wir nit in mehr, jedoch auch nit inn geringer acht alß die unruige papstische stende pillich genommen werden sollen, erinnern(an Administrator Joachim Friedrich; Erichsburg, 2. 7. {22. 6.} 1594: Ebd., fol. 494–495. Kop.).
2
 Postulation 1566 im Alter von 2 Jahren durch das mehrheitlich noch katholisch besetzte Halberstädter Domkapitel zum Bf. u. a. mit Bedingung der Erhaltung der katholischen Religion und der Erlangung der päpstlichen Konfirmation. Wiederholte Konfirmationsgesuche wurden an der Kurie abgelehnt (Wolgast, Hochstift, 268, 276, 278; Krasenbrink, Congregatio, 157–166; Langenbeck, Geschichte, 45–56).
3
 Bezugnahme auf die von den Kss. Maximilian II. (1576) und Rudolf II. (1578, 1580) verliehenen Lehnsindulte (Wolgast, Hochstift, 280; Langenbeck, Geschichte, 56 f., 60; Gruttmann, Grenzen, 8–10).
4
 RT-Ausschreiben vom 1. 1. 1582, gerichtet an Heinrich Julius als Administrator von Halberstadt (Leeb, RTA RV 1582, Einleitung, 107 mit Anm. 150; Teilnahme der Gesandten am FR (ebd., Nr. 57–108 S. 434–587 passim [FR-Protokoll]), Aufnahme in die Subskription des RAb (ebd., Nr. 457 S. 1443).
5
 Bezugnahme auf die Weisung an die Gesandten vom 2. 7. (22. 6.) 1594. Vgl. Anm. 20 bei Nr. 83 sowie die dort erstmals protokollierte Wiederholung des Wolfenbütteler Votums für das Hst. Halberstadt (ohne Einnahme der Session). Die Aussage bei Lietzmann, Herzog, 30, der Hg. persönlich habe sich Anfang Juni 1594 incognito „als halberstädtischer Rat verkleidet in Regensburg aufgehalten“, um dort das Sessionsrecht für Halberstadt zu sichern, stützt sich einzig auf die Aussage Hg. Wilhelms V. von Bayern im Schreiben an Hg. Maximilian vom 7. 6. 1594, ihm sei /178/ für gwiß bericht worden,Heinrich Julius sei vor wenigen Tagen in München gewesen, habe sich wie seine Begleiter als Halberstädter Rat ausgegeben und wolle sich nach Regensburg begeben (HStA München, KÄA 3232, fol. 178–180’, hier 178. Or.; vgl. Stieve, Politik I, 264, Anm. 2). Einem Aufenthalt des Hg. am RT widerspricht, dass die Braunschweiger Gesandten im Zeitraum 4. 6. (25. 5.) und 6. 6. (27. 5.) vom RT an den Hg. berichteten (NLA Wolfenbüttel, 1 Alt 1 A Fb. 1 Nr. 41/1, fol. 294–296a. Or.) und weder hier noch in späteren Berichten dessen Anwesenheit ansprachen. Auch der Hg. bezog sich in der Weisung vom 2. 7. (22. 6.: Ebd., fol. 503–504’. Or.) auf den Bericht vom 4. 6. (25. 5.) und kritisierte darin, dass die Gesandten die Session für Halberstadt nicht eingenommen hatten. Wäre er persönlich in Regensburg gewesen, hätte er dies sicherlich direkt veranlasst. Auch in Berichten der Gesandten anderer Stände wird ein Aufenthalt nicht erwähnt.
1
 In der Eingabe verwiesen die Magdeburger Gesandten darauf, Rumpf habe sie vor 8 Tagen auf die ksl. Resolution zur Sessionsfrage vertrösten lassen. Aufgrund der in beigelegter Erklärung an den Ks. angesprochenen Beantwortung des ksl. Gesandten durch Kurbrandenburg und einer Weisung Joachim Friedrichs mit dem Befehl, sie sollten sie sich /325’/ die session von keinem der widertheil, so sichs anmaßen möchte, abdringen laßenn,müssen sie dies dem Ks. vorbringen und zugleich den Befehl ihres Herren vollziehen. Werden dies aber nicht sofort tun, weil er, Meckbach, für einige Tage nach Ansbach verreist und er, Hamel, etwas ohnpeßlich./326/ Erwarten, dass der Ks. Widerstände gegen die Wahrnehmung der Rechte ihres Herren nicht duldet, und bitten Rumpf um die Vorlage der Erklärung beim Ks. Signatum Regensburg, 4. 7. (24. 6.) 1594. Unterzeichnet von den Magdeburger Gesandten, namentlich eigenhd. von Dr. Wilhelm Rudolf Meckbach und Dr. Henning Hamel (HHStA Wien, RHR Judicialia Antiqua 273/4, fol. 325–326’. Or.).
2
 Nicht korrekt: Einnahme der Magdeburger Session durch Meckbach im RR am 13. 7. [Nr. 29].
3
 Nr. 336, Nr. 340.
4
Die Datumsangaben widersprechen sich: 2. 7. (22. 6.) 1594 war ein Samstag, „vorgestern“ somit Donnerstag. Die erwähnten Verhandlungen mit Vizekanzleramtsverwalter Freymon und Sekretär Hannewald fanden am Freitag, 1. 7., statt. Vgl. die dabei vorgebrachte Erklärung für Magdeburg [Nr. 322].
5
 Vgl. die Akten zur Gesandtschaft von Schleinitz [Nr. 338].
6
 Zur Antwort des Kf. vgl. Anm. 5. Die angesprochene Weisung liegt nicht vor.
7
 Vgl. die Erklärung des Ks. [Nr. 335] sowie die Verhandlungen am 31. 5. [Nr. 320, Absatz 1 und 5].
8
 Nr. 329.
9
 Erzstift Bremen, Hstt. Halberstadt, Lübeck und Ratzeburg.
10
 = Kf. Johann Georg und Administrator Joachim Friedrich.
11
 Eine undatierte, wohl dieser Erklärung und den Verhandlungen am 1. 7. [Nr. 322] zuzuordnende Erwiderung im Auftrag des Ks. an die Magdeburger Gesandten betont, Ks. habe mit der Mission Schleinitz seine Zusage eingehalten. Erwartet demnach, dass sie, die Gesandten, /403/ noch die überig zeit,bis er auf den täglich erwarteten Bericht von Schleinitz’ hin einen Entschluss fassen kann, der session halben nichts attenirn. Ks. hat seinerseits die ihm zuvor übergebene Erklärung [Nr. 336] an gehörige ortweitergereicht und damit alles getan, was zue befürderung gehörig(HHStA Wien, RHR Judicialia Antiqua 273/4, fol. 403, 403’. Konz., o. D. Dorsv.: Magdenburgische session betreffend.).
1
 Augsburg, unfol. [Nr. 240, Abschnitt A].
2
 Nr. 336.
a
 erinderung] In B: der erynnerung. C wie Textvorlage.
3
 Vgl. die Verhandlungen der Magdeburger Gesandten mit dem Ks. am 31. 5. [Nr. 320, Absatz 5] sowie die Erklärung des Ks. [Nr. 335].
b
 vermainen] In B, C: vernemen.
c
–c Unterzeichnet ... Hannewald] Fehlt in B. C wie Textvorlage.
1
 HStA München, KÄA 3232, fol. 391–395’. Or.; präs. 15. 7. Vgl. u. a. anhand dieses Berichts die Darstellung bei Stieve, Politik I, 231–233. Abweichend vom Editionskonzept wird der Bericht im Volltext dokumentiert, um als Ergänzung zu den Protokollen, die aufgrund der besonderen Verhandlungssituation am 13. 7. infolge des Sessionsstreits nach den jeweils beratenden Gremien aufgeteilt werden (KR, FR, geistliche Kff. allein und zusammen mit den katholischen Ständen des FR, CA-Stände, interkonfessionelle Verhandlungen), die Beratungsabfolge anhand des Berichts im Zusammenhang wiederzugeben.
2
 Nr. 252.
3
 Alle Protokolle nennen hier abweichend Salzburg.
4
 = den Räten der geistlichen Kff. Zum Verhalten der kursächsischen Räte vgl. Kursachsen, fol. 285 [Nr. 29].
5
 = der katholischen Stände nur des FR.
6
 Zunächst Sitzung nur der geistlichen Kff., zu denen sodann eine Abordnung der katholischen Stände des FR kommt. Vgl. Kurmainz, unfol. [Nr. 236].
7
 Lutter Quadt zu Wickrath, Kurpfälzer Gesandter, der im FR die Session für Pfalz-Lautern vertrat.
8
 = den katholischen Ständen des FR. Vgl. zu dieser gemeinsamen Beratung: Österreich, fol. 60’ f. [Nr. 81].
9
 = der Ebf. von Salzburg.
10
 Gemeint: andere nicht-reichsständische Gesandte.
11
 Vgl. Kursachsen, fol. 287–288 [Nr. 29].
12
 Vgl. Kurmainz, unfol. [Nr. 236].
13
 = immerzu.
14
 Vgl. die Beratungen der protestantischen Stände [Nr. 212].
1
 Eingabe der Magdeburger Gesandten an Rumpf unter Bezugnahme auf die letzte Weisung des Administrators, der zufolge sie die Session eingenommen haben. Die Vorgänge dabei schildert der Bericht an den Ks., um dessen Vorlage sie bitten (Regensburg, 14. 7. {4. 7.} 1594: HHStA Wien, RHR Judicialia Antiqua 273/4, fol. 371–372’. Or., eigenhd. unterzeichnet von Meckbach und Hamel).
2
 Vgl. Nr. 339.
3
 Meckbach war zusammen mit dem Kurbrandenburger Gesandten Adam von Schlieben Anfang Juli nach Ansbach verreist, um neben anderen Belangen des Hauses Brandenburg auch die Sessionsfrage mit Mgf. Georg Friedrich persönlich sowie mit dem ebenfalls vorübergehend aus Regensburg heimgereisten Gesandten Christoph von Waldenfels zu besprechen. Ihre Ankunft in Ansbach wurde für 5. 7. (25. 6.) angekündigt (Berichte von Waldenfels an den Mgf. vom 25. 6. {15. 6.} und 30. 6. {20. 6.} 1594: StA Nürnberg, ARTA 60, fol. 378–380’, hier 378’; fol. 426–428’, hier 426’. Orr. Bericht der Straßburger Gesandten an Meister und Rat vom 15. 7. {5. 7.} 1594: AVCU Strasbourg, AA 846, fol. 110–113’, hier 110 f. Or.). Rückkehr nach Regensburg am 12. 7.
4
 Vgl. die Weisung vom 29. 6. (19. 6.) 1594 als Beilage.
5
 Vgl. die Akten zur Gesandtschaft von Schleinitz [Nr. 338].
6
 Vgl. dazu und zur folgenden Schilderung auch das Protokoll der RR-Sitzung [Nr. 29].
7
 = Administrator Joachim Friedrich.
8
 Vgl. die Weisung vom 6. 6. (27. 5.) 1594 als Beilage zur Supplikation der Gesandten an den Ks. [Nr. 336]. Zum Beharren auf der Session: Ranke, Geschichte, 132; Stieve, Politik I, 230 f.
1
 Der Vorentwurf Freymons weist nur geringe Abweichungen gegenüber der Ausfertigung auf: HHStA Wien, RHR Judicialia Antiqua 273/4, fol. 405, 422–423’ [Ablagefehler]. Konz. in zweispaltigem Geheft. Vermerk (fol. 405): Er, Hannewald, möge unverzüglich folgenden Inhalt, den ich in eil in substantia verfast, ausführlicher und so formulieren, dass er Dr. Meckbach wegen seiner an gestern de facto eingenomenen session vor ier Mt. oder dero gehaimen räthen fürzehalten sein mecht. Soll noch heütt vor essens der fürhalt beschechen. Wölt alle andere arbeit beiseits legen, periculum enim in mora.
2
 Vgl. Nr. 323.
3
 = W. R. Meckbach als Magdeburger Gesandter.
4
 Einnahme der Session im RR am 13. 7. [Nr. 29].
5
 = Kf. Johann Georg von Brandenburg und Mgf. Joachim Friedrich [als Administrator von Magdeburg].
6
 Vgl. Nr. 336.
7
 = so.
8
 = Meckbach.
9
 Vgl. zuletzt die Gesandtschaften des Christoph von Schleinitz vor dem RT (Einleitung, Kap. 3.5.1) sowie im Juni 1594 [Nr. 338].
10
 Übergabe der Magdeburger Darlegung [Nr. 336] an die katholischen Stände mit Dekret des Ks. vom 6. 7. 1594 [Nr. 340] um deren Stellungnahme.
1
 Würzburg D, fol. 15–16 [Nr. 237, Abschnitt B].
2
 Augsburg, unfol. [Nr. 240, Abschnitt A].
a
 magdeburgische] In B danach: reth. C wie Textvorlage.
b
 der ksl. Mt.] In B: irer Mt.C wie Textvorlage.
c
 session sich enthalten] In B: session für dißmal entweichen. C wie Textvorlage.
d
 Magdenburg] Fehlt in B. C wie Textvorlage.
e
–e und … nachtheil] In B: wie auch Joachim Friderichen etc. an seiner praetension tam in petitorio quam possessorio, sovil er deren befugt sein mag. C wie Textvorlage.
3
 = den katholischen Ständen.
4
 Vgl. Nr. 336, Nr. 340.
f
 oder einen künfftigen] In B: oder vor einem negstkhünfftigen. C wie Textvorlage.
1
 Vgl. Nr. 325.
2
 Der Text ist in Kurbrandenburg (Beratung am 18. 7. {8. 7.}) integriert.
3
 Vgl. die Nachweise bei Nr. 347.
a
 marggraven] In B, C: marggraf.
b
 primats] Korr. nach B und C. In der Textvorlage: privats.
c
 primats] Korr. nach B und C. In der Textvorlage: privats.
4
 Vgl. Nr. 336, Nr. 340.
1
 Vgl. Nr. 325 sowie Bericht der Brandenburg-Ansbacher Gesandten an den Mgf. vom 21. 7. (11. 7.) 1594 (StA Nürnberg, ARTA 60, fol. 513–520’, hier 513’. Or.; präs. Ansbach, 23. 7. {13. 7.}).
2
 Der Text ist in Kurbrandenburg (Beratung am 18. 7. {8. 7.}) integriert.
a
 primats] Korr. nach B. In der Textvorlage: privats.
b
 aber] In B: haben.
c
 kurtzliche] In B: fugliche.
d
–d richtigkait … gebracht] Korr. nach B. In der Textvorlage verschrieben: richtigkait ende gebracht.
e
 primat] Korr. nach B. In der Textvorlage: privat.
3
 Bezugnahme auf die seit 1588 suspendierte Visitation des RKG, um die Mitwirkung Administrator Joachim Friedrichs für die geistlichen Reichsff. im Hinblick auf die Präjudizierung des Geistlichen Vorbehalts zu umgehen (vgl. Anm. 9 bei Nr. 39).
f
 bleiben] In B danach: gut fug und macht haben.
1
 Vgl. Kurbrandenburg (fol. 414’): Den 12. Julii[22. 7.] nach mittage ist unß das keiserliche decret zukommen, wie es entlich bliben ist.Zur Annahme des Dekrets durch die Gesandten des Hauses Brandenburg vgl. zusammenfassend den Bericht der Kurbrandenburger Gesandten an den Kf. vom 27. 7. (17. 7.) 1594: Verweisen darauf, dass die ksl. Geheimen Räte mit ihnen und den Magdeburger Gesandten sowie mit den geistlichen Reichsständen /202’/ viel und manigfaltige handlung, jedoch alles ad partem, gepflogen, und seindt wohl viel und mannigfeltige vorschlege, wie den sachen zu helffen sein soltte, geschehen.Letztlich wurde die Sessionsfrage gemäß diesem Rezess gelöst, mit dem die magdeburgischen endtlichen zufrieden haben sein mußen, weil es weiter nicht zu bringen gewesen und es die geistlichen, eh dann sie hierinnen hetten weichen wollen, auf das eusserste gesetzet, derselben auch ettliche sich haben vornehmen laßen, das sie eh alles bleiben laßen und von hinnen ziehen, eh sie in dieser session sache in etwas weichen wolten(GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. XX, fol. 202–204’, hier 202 f. Or.; präs. Himmelstädt, 4. 8. {25. 7.}).
2
 Vermerk in Nürnberg, fol. 109. Hg. Maximilian von Bayern berichtete am 25. 7. 1594 an Hg. Wilhelm V., dem Vernehmen nach solle der Ks. den Magdeburgern /466’/ ain decret ertheilt haben, damit sy herumben prangen unnd es, als ob sy gewunnen hetten, darfür halten sollen.Er wollte sich um eine Abschrift bemühen (HStA München, KÄA 3232, fol. 466–468’, hier 466’. Or.). Am 2. 8. 1594 berichteten die bayerischen Gesandten, weder sie noch andere könnten von diesem ksl. /478/ scheineine Abschrift erhalten. Kanzler Hörwarth hatte dazu mit [dem ksl. Sekretär] Barvitius /478’/ privatim unnd starckh gehandlet. Er hats aber aufs höchst genommen, das er es nit thon khönde etc.Hören aber, dass der Inhalt dem früher vorgelegten Konzept [wohl Fassung D, von den katholischen Ständen beraten am 20. 7.: Nr. 242, Abschnitt A] durchaus gleichformig, allain das dannoch die wort „eingenommener session“ außgelaßen und an dero statt „occupirter session“ gemeldet worden(ebd., fol. 477–480’, hier 478 f. Or. Vgl. Stieve, Politik I, 239, Anm. 4). Vgl. auch Nr. 216, Anm. o.
3
 Zusammenfassung der Genese anhand des Berichts der Brandenburg-Ansbacher Gesandten an Mgf. Georg Friedrich vom 21. 7. (11. 7.) 1594: StA Nürnberg, ARTA 60, fol. 513–520’, hier 513–514’. Or.; präs. Ansbach, 23. 7. (13. 7.). Vgl. auch Nr. 325, 326.
4
 Entwurf: Nr. 344; Referat: Nr. 237, Abschnitt B.
5
 Vgl. Nr. 345, 346. Verhandlungen am 17. 7.: Nr. 325.
6
 Nr. 326.
7
 Nr. 215.
8
 Vgl. Nr. 242, Abschnitt A. Zur Ablehnung eines Dekrets durch die katholischen Stände insgesamt vgl. deren Protest an den Ks. [Nr. 348].
9
 Nachschrift vom 22. 7. (12. 7.) zum Bericht der Brandenburg-Ansbacher Gesandten an Mgf. Georg Friedrich 21. 7. (11. 7.) 1594: Wie Anm. 3, hier fol. 519. Vgl. zu den Verhandlungen am 21. 7. das Protokoll [Nr. 328].
10
 Zu den Änderungen vgl. auch das Protokoll der Beratung [Nr. 328], fol. 411’ [Sie stellen im Konzept als Änderungen fest …].
11
 = Vorlage vor den protestantischen Ständen [Nr. 215].
12
 Diese Fassung lag jedoch den katholischen Ständen vor.
13
–13 Als … ermanett] Abweichend in Fassung D: Alß sich in gegenwerttiger allgemeiner Reichs versamblung von wegen deß primats und ertzstiffts Magdenburg durch den durchleüchtigen, hochgebornen fürsten, herrn Joachim Friderich, marggraffen zu Brandenburg, alß innhabern deßelben stiffts eingenommenen session und stim im[Reichs] fürsten rath stritt und irrungen zugetragen, haben darauff die römische ksl. Mt., unser aller gnedigister herr, ihrer f. Gn. abgesandten dises stritts gelegenheit und woran derselbe beruhe, zwar notturfftig erinnert und sie, biß die sach zur richtigkeit gebracht werden könt, geduldt zuhaben ermahnet.Die Formulierung in Fassung C entspricht dem [D] wörtlich, ebenso lauten die beiden vorausgehenden Fassungen A und B wörtlich wie C und D, abgesehen nur von einer Ausnahme: Joachim Friedrich wird in A und B jeweils bezeichnet als /524/ jetzigen inhaber deßelben stiffts.Demnach wird „jetzigen“in Fassung C gestrichen. Abweichend in Fassung E: Als sich in gegenwerttiger Reichs versamblung von wegen des primats und ertzstiffts Magdenburg session unnd stimm im Reichs fursten rath, welche der durchleuchtig, hochgebornne furst, herr Joachim Fridrich, marggrave zue Brandenburg, als innhaber desselben stiffts zu haltten seine räth unnd gesandte abgeordnet gehabt, stritt unnd irrungen zuegetragen, haben hierauf die röm. ksl. Mt. […].
a
 hirauf] Fehlt in B. C wie Textvorlage.
14
–14 bei … ratification] Leicht abweichend in Fassung D und E: auff ratification bei disem wehrendem reichstag.Die Formulierung in Fassung C entspricht dagegen der Endfassung. Wortlaut in Fassung B: /524’/ uff ditsmal, doch uf ratification.In Fassung A nur: /523’/ auf dißmal.
15
–15 das … solle] Fassungen D und C entsprechen dem wörtlich. Dagegen abweichend in Fassung E: das solches alles dem aufgerichten religion friden und niemanden, sonderlich aber dem […].Zuvor abweichend in Fassung B: /524’/ dz solches alles ihrer f. Gn. und dem privat[!] und ertzbistumb Magdenburg an irem standt, rechten und gerechtigkheit tam in petitorio quam possessorio unabbrüchig sein solle.Abweichend in Fassung A: /523’/ das solches alles niemandten, sonderlich aber dem privat[!] und ertzbistumb Magdenburg an seinem standt, rechten und gerechtigkheiten, desgleichen irer f. Gn. vorwendung, deren ire f. Gn. tam in petitorio /524/ quam possessorio befugt sein möcht, unnachtheilich sein solle.
b
 niemandem] Fehlt in B. C wie Textvorlage.
c
 quam] In B: quam in. C wie Textvorlage.
16
–16 Und … möge] Fassungen D und E entsprechen dem wörtlich. Abweichend in Fassung C: /526/ Und nachdem ire ksl. Mt. zu endtscheidtung dises session strits albereüth mehr ernanter irer f. Gn. notturfft zu mehrerm bericht der sachen underthenig uberraicht, so seihen ire ksl. Mt. urbüttig, mit allem vleiß daran zu sein, auf das dits wesen unverlengerlichen vortgesetzt unnd zu obangedeüter richtigkeit gebracht werde.Formulierung in Fassung B zunächst wie in Fassung C, dann zusätzlich: /525/ […] richtigkeit gebracht werde oder man sich künfftig der session und ires habenden rechtens gebrauchen möge.Dagegen abweichend in Fassung A: /524/ Und nachdem ihr ksl. Mt. zu endtschiedtung[!] dises session strits algereith[!] mehr ernanter irer f. Gn. deduction, in schrifften verfast, bekhomen, auch den interessirenden zu einbringung derselben gegenotturfft[!] zugestelt, so seihen ire ksl. Mt. urbiettig, mit allem vleiß daran zu sein, auff dz dits weßen unverlengerlichen vortgesetzt und zu obangedeüter richtigheit gebracht werde.
d
 notturfft] Fehlt in B. C wie Textvorlage.
17
 Nr. 336.
1
 Schwäb. Gff., fol. 225’ [Nr. 241, Abschnitt B].
2
 Augsburg, unfol. [Nr. 242, Abschnitt A].
3
 Eichstätt, fol. 69 f. [Nr. 243].
4
 Die Titulierung Joachim Friedrichs als Administrator von Magdeburg wird vermieden.
5
 Vgl. Nr. 29, Nr. 81, Nr. 212, Nr. 236.
6
 Vgl. Nr. 236, Nachvermerk.
a
 abgeordnete] In B: abgesannte. C wie Textvorlage.
b
 und] Fehlt in B und C.
7
 Bezugnahme auf den Geistlichen Vorbehalt des Religionsfriedens im RAb 1555, § 18 (Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3109 f.).
8
 = die Eingabe der Magdeburger Gesandten an den Ks. [Nr. 336].
9
 Vgl. das Dekret des Ks. vom 6. 7. [Nr. 340].
c
 in] In B: zu. C wie Textvorlage.
d
 auch] Fehlt in B. C wie Textvorlage.
10
 Abschaffung durch Ebf. Sigismund im Einvernehmen mit dem Domkapitel erst Ende 1561; Visitationen ab 1562 (vgl. Hoffmann, Geschichte II, 351–356; vgl. auch Anm. 9 bei Nr. 329).
e
 zuentheben] In B: zuenthaltten. C wie Textvorlage.
f
 sie] In B: dise. C wie Textvorlage.
g
 und] In B: oder. C wie Textvorlage.
h
 besitz] In B: beschutz. C wie Textvorlage.
i
 setzen wöllen] Fehlt in B. C wie Textvorlage.
j
 wir] Fehlt in B. C wie Textvorlage.
k
 oder] In B: unnd. C wie Textvorlage.
11
 Vgl. zusammenfassend Bericht des Augsburger Gesandten Schilling an Bf. Johann Otto vom 22. 7. 1594: Die katholischen Stände haben sich mit sollichem ernst und eyffer gegen irer Mt. vernehmen lassen, dz zubesorgen gewesen, man hette diser seits ehe das eusserste für handt genohmen, ehe man das wenigste gewichen were. So gahr auch, das man irer Mt. die begerte guetliche oder rechtliche underhandlung jezo oder kunfftig nit einrauhmen wöllen, inn ansehung, das diß alberait ein sach, die im religion frieden verabschidt und so wol alß die andere puncten zuhalten versprochen und betheurt worden. Dahero ir Mt. nit allein ires hierüber gethonen aidschwuhrß expresse erinnert und, die catholische stendt bei dem religionsfrieden zu schutzen und handzuhaben, ermahnt, sonder auch, im fall sy dz geringste den magdenburgischen darwieder einrauhmen wurden, protestiert worden. Ist also ervolgt, das ahn gestern[vgl. Nr. 328] durch irer Mt. selbst personliche underhandlung und ernstlich zusprechen die magdeburgische cum protestatione abgewichen(StA Augsburg, Hst. Augsburg MüB Lit. 1128, unfol. Konz. Zit. bei Stieve, Politik I, 236 f., Anm. 1. Vgl. Gotthard, Religionsfrieden, 450).
l
 gewonheiten] In B, C: gewonheit wegen.
m
 und] Fehlt in B. C wie Textvorlage.
n
 und] Fehlt in B. C wie Textvorlage.
o
 Ständen] In B zusätzlich als Nachvermerk [fehlt in C, dagegen Kop. in LA Salzburg, GA IV/1, wie B]: /210/ Diese Deklaration und Protestation der katholischen Reichsstände ist dem Ks. in Anwesenheit von fünf ksl. Geheimen Räten am 21. 7. 1594 um 10 Uhr gemäß Wunsch des Ks., den die Kff. und der Ebf. von Salzburg gebilligt haben, nur vom Mainzer und dem Salzburger Kanzler sowie dem Mainzer Sekretär übergeben worden, verbunden mit der mündlich vorgebrachten Bitte, Ks. möge dise schrifft nit allain in notam zunemben verordtnung thuen, sonnder unbeschwerth selbst ablesen unnd das gemaine wesen durch unverzogenliche erledigunng dises werckh helffen befürdern. Ks. hat durch Freymon antworten lassen, er wolle die schrifften mit eheistem[!] abhoren unnd den chatholischen stennden darauf furderliche unnd gebürliche anntworth erfolgen lassen. Actum Regenspurg, 21. Julii anno 94 in palatio caesaris.
1
 Nr. 348.
2
 Vgl. die Endfassung des Dekrets [Nr. 347].
3
 = die Magdeburger Gesandten.
4
 Bezugnahme auf die Sitzung des RR am 13. 7. [Nr. 29].
5
 Dagegen enthielt die Endfassung [Nr. 347] nicht „eingenommener“oder „furgenommener“Session, sondern die Verschärfung, Mgf. Joachim Friedrich habe die Session „occupirn laßenn“.
6
 Vgl. diese Verhandlungen [Nr. 328].
1
 Das Schreiben wurde veranlasst von einer Empfehlung Hg. Maximilians im Bericht vom 20. 7. 1594 zu den Verhandlungen der katholischen Stände und der bayerischen Räte wegen der Magdeburger Session (vgl. Nr. 242, Abschnitt A und B). Hg. Wilhelm lobte daraufhin in der Weisung vom 23. 7. 1594 (Starnberg) Maximilian und die Gesandten, /451/ das sie inen die magdeburgische handlung so eyferig lassen angelegen sein,empfahl eine nochmalige Initiative mittels einer mündlichen Vorsprache der führenden katholischen Stände beim Ks. und legte sein [obiges] eigenhd. Schreiben an den Ks. bei, das Maximilian diesem übergeben und dabei ebenfalls mündlich von einem Entgegenkommen an Magdeburg abraten sollte. Daneben fügte der Hg. ein Schreiben an Kardinallegat Madruzzo an und kritisierte, dass dieser /451’/ so khalt darin gehet(HStA München, KÄA 3232, fol. 451–452’. Or. Vgl. Stieve, Politik I, 239 mit Anm. 5). Dem Schreiben an Madruzzo gab der Hg. obiges an den Ks. bei und ermahnte ihn, im Interesse der katholischen Religion beim Ks. und dessen Räten entschlossen mit der Autorität des Heiligen Stuhls gegen das Dekret für Magdeburg zu intervenieren (Starnberg, 24. 7. 1594: HStA München, KÄA 3232, fol. 453; lat. Kop. Vgl. Stieve, Politik I, 239, Anm. 1).
2
 Vgl. Anm. 17 bei Nr. 329.
3
 Hier wohl Bezugnahme auf die Freistellungsdebatte im Zusammenhang mit dem Sessionsrecht protestantischer Hochstiftsadministratoren.
4
 = Stufe.
5
 Vgl. die Endfassung des Dekrets für die Magdeburger Gesandten [Nr. 347], dort Fassung D.
6
 Hg. Maximilian wollte das eigenhd. Schreiben seines Vaters dem Ks. übergeben, wenngleich die Magdeburger Angelegenheit zwischenzeitlich /461/ in aliis terminis.Zudem wollte er den Ks. mündlich bitten, dass mit der Regelung des Sessionsstreits den katholischen Ständen khein praeiuditium ervolge.Auch sollten die bayerischen Gesandten die katholischen Stände zur Bitte an den Ks. veranlassen, /461’/ ain declaration des jenigen decrets, welliches sy[= ksl. Mt.] den magdenburgischen sollen gegeben haben[Nr. 347], zuerhalten und heraus zubrüngen, das dises den catholischen khönfftig ohne alles praeiuditium, nachtl unnd abbruch sein solle, so wol in possessorio als petitorio. Befind ich, das diß werckh yetz niemand von catholischen mehr anregt, sondern so wol der legat unnd die nuntii alle stillschweigen. Müssen allein euer Dlt. reth die sachen dahin brüngen(Bericht an Hg. Wilhelm V. vom 26. 7. 1594: HStA München, KÄA 3232, fol. 461–463’, hier 461 f. Or. Vgl. Stieve, Politik I, 240 mit Anm. 1). Zu weiteren Initiativen Bayerns vgl. Anm. 3 bei Nr. 243.
1
 Die Aussage bei Roberg, Türkenkrieg II, 208, Madruzzo habe in Absprache mit führenden katholischen Ständen von einem Protest als „äußersten Schritt Abstand genommen“, ist demnach zu revidieren. Auch Hg. Maximilian von Bayern bezog sich in der Weisung an die Gesandten vom 8. 8. 1594 (München) explizit auf den Protest Madruzzos, den dieser abschriftlich Hg. Wilhelm V. geschickt hatte (HStA München, KÄA 3232, fol. 519, 520’. Or.). Übergabe des Protests auch erwähnt im Bericht des Venezianers Contarini an den Dogen vom 28. 7. 1594 (Stieve, Politik I, 239, Anm. 1) sowie im Bericht von Nuntius Speciano an C. Aldobrandini ebenfalls vom 28. 7. (Pazderová, Epistulae III, Nr. 699 S. 1569). Aldobrandini kritisierte, dass der Ks. in der Magdeburger Frage „si sia lasciato così mal consigliare in cosa di tanto pregiuditio alla religion cattolica, e che in pochi anni haverebbe ridotto l’ordine ecclesiastico in Germania ad estrema deformità […]“ (an Speciano; Rom, 6. 8. 1594: Ebd., Nr. 710 S. 1596).
2
 Vgl. zum Magdeburger Sessionsstreit beim RT 1582: Leeb, RTA RV 1582, Nr. 235 S. 902–914 (mit Verweisen auf Akten und Proteste).
1
 Bericht Specianos an Kardinal-Staatssekretär C. Aldobrandini vom 25. 8. 1594 (Pazderová, Epistulae III, Nr. 725 S. 1630). Speciano hatte die Eingabe Madruzzos mit dem Auftrag zur Übergabe bereits am 11. 8. in Händen, aber bis 18. 8. keine Gelegenheit zur Übergabe gefunden (Berichte an Aldobrandini vom 11. 8. und 18. 8. 1594: Ebd., Nr. 712 S. 1602, Nr. 720 S. 1618 f.). Zu korr. und konkretisieren ist die Aussage bei Roberg, Türkenkrieg II, 209, die Übergabe durch Speciano sei „vermutlich erst nach der Rückkehr Rudolfs nach Prag“ erfolgt.
2
 Undatierte Aufzeichnung Madruzzos: Roberg, Türkenkrieg II, Beilage Nr. 31S. 250.
3
 Roberg, Türkenkrieg II, 209; Quellengrundlage: Späterer Bericht Madruzzos an C. Aldobrandini aus Trient vom 7. 9. 1594: Ebd., Beilage Nr. 32 S. 252–255.
4
 Weitere Nachweise konnten nicht aufgefunden werden.
5
 = die Audienz Madruzzos am 28. 7. 1594 mit der Übergabe des Protests gegen das ksl. Dekret [Nr. 351].
6
 Nr. 347.
1
 Hiermit Bezugnahme auf die Beilage zur Supplikation. In der eigentlichen Eingabe wird diese Thematik nicht angesprochen.
2
 Vgl. Einleitung, Kap. 2.4 mit Anm. 284.
3
 Vgl. dazu eine Aufzeichnung des ksl. Reichshofsekretärs Hannewald: Die Ladung von Bremen, Lübeck, Verden und Osnabrück zum RT ist /271/ gar nitt per errorem, wie der von der Bek maintt, sondern ex consilio et decreto der ksl. Mt. auff die capittel dirigirt worden,weil die Administratoren weder über die päpstliche Konfirmation noch die Belehnung des Ks. verfügen. Es ist aber wunderbarlich zu hören, dz der Beck ihme die sachen dermassen fremd /271’/ macht, sintemahl ihme unentpfallen, als er kurtz vorm reichstag im namen obbemelter postulirtten die belehnung suchen und haben wöllen, er dieser gelegenheitt nitt allain mündtlich, sondern auch durch schrifftlich decret erynnert und auff ein andere zeit remittirt worden(HHStA Wien, RK RTA 64, fol. 271 f. Or. Hd. Hannewald; zit. bei Stieve, Politik I, 209, Anm. 2. Vgl. auch Einleitung, Kap. 2.4 mit Anm. 284).
4
 Es konnte nur eine Beilage aufgefunden werden (vgl. oben folgend).
5
 Johann Adolf von Schleswig-Holstein-Gottorf (seit 1590 regierender Hg.), postulierter Ebf. von Bremen (1585–1596) und Bf. von Lübeck (1586–1607): Wahl in Bremen 1585 (minderjährig) durch das protestantische Domkapitel; offen protestantisch mit calvinistischen Neigungen; Verehelichung erst 1596, danach in Bremen vom Domkapitel zur Resignation gedrängt. Bemühte sich nach Antritt der Administration in Bremen 1589 um die päpstliche Konfirmation (Schleif, Regierung, 22, 34 mit Anm. 75, 263 f.; Schöne, Erzbischöfe, 309–312; Seegrün, Schleswig-Holstein, 155 f., 158). Philipp Sigismund von Braunschweig-Wolfenbüttel, erwählter Bf. von Osnabrück (1591–1623) und Administrator von Verden (1586–1623), nicht verheiratet, war offen protestantisch, betrieb in Osnabrück aber keine aktive Konfessionspolitik, sondern erbot sich, den katholischen Glauben zu erhalten. Vom Domkapitel, in dem bis 1597 eine Minderheit katholisch war, das sich nachfolgend aber gänzlich rekatholisierte, nur mit knapper Mehrheit gewählt; vom Papst nicht konfirmiert, ksl. Lehnsindult erst 1598 (Wolgast, Hochstift, 280, 298–300; Haag, Dynastie, 616 f.; Gatz, Bischöfe, 531 f.; Westphal, Indifferenz; Schröer, Kirche I, 117–131). In Verden Wahl 1586 durch das überwiegend protestantische Domkapitel (Mager, Bischöfe, 86–90). Vgl. insgesamt: Mager, Territorien, 122–128.
6
 Vgl. Einleitung, Kap. 4.2.4.
7
 Dazu am Rand als Vermerk der ksl. Kanzlei: Ad arma.
8
 Eine schriftliche Resolution von ksl. Seite konnte nicht aufgefunden werden. Jedenfalls nahm von der Becke für keines der 4 von ihm vertretenen Hstt. am FR teil (vgl. zur Kritik protestantischer Stände daran: Anm. 4 bei Nr. 55 und Anm. 11 bei Nr. 170, Abschnitt B). Auch die Kurbrandenburger Gesandten kritisierten im Bericht an den Kf. vom 23. 6. (13. 6.) 1594, von der Becke habe frühzeitig erklärt, den RT zu verlassen, sollte seine Vollmacht nicht angenommen werden. Trotz der Versuche der Magdeburger Gesandten, ihn umzustimmen, blieb er dabei, nahm nicht an der RT-Eröffnung teil und reiste später ebenso ab wie der Halberstädter Gesandte Paurmeister. Demnach sei von dieser Seite keine Unterstützung für die Magdeburger Sessionsbestrebungen zu erwarten, /114’/ sondern sie haben also hinter dem berge halten wollen, und dah[!] es mit unser magdeburgischen session beßer ausgeschlagen wehre, wurden sie sonder allen zweifel auch aufgezogen sein und ihr bestes versucht haben. Also aber seindt sie abgereiset, und da die sachen beschwerlicher außgeschlagen wehren, ist zu besorgen, der beystand wurde von ihnen gering gewesen sein, weil es ihnen, die session zu suchen und zu beharren, durchaus kein ernst gewesen(GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Xx, fol. 113–122’, hier 114–115. Or.).
a
–a thumb … capittul] In B teils Ergänzung am Rand und korr. aus: beider thumb capittell.
b
–b unnd … eingenommen] Fehlt in B.
9
 = Ebf. Heinrich (von Sachsen-Lauenburg) zu Bremen (1567–1585) und Bf. Eberhard von Holle zu Lübeck (1561–1586). Zu deren Teilnahme bzw. Vertretung beim RT 1582 vgl. Anm. 25 bei Nr. 329.
10
 Vgl. die Hinweise in Anm. 5.
c
–c unnd … bekleidenn] Fehlt in B.
11
 = nährlich: notdürftig, kaum, zur Not (Grimm, Wörterbuch XIII, 308 f.).
d
 forthann] In B Hinzufügung am Rand.
e
 wege] In B: werke.
12
 Vgl. Lanzinner, Friedenssicherung, 403 f.
f
 wird] In B danach nachträglich eingefügt [fehlt in der Textvorlage]: Nachdem im langjährigen Prozess des Erzstifts Bremen gegen die Gff. von Oldenburg und das Hst. Münster wegen der Gft. Delmenhorst nunmehr ein Endurteil erfolgt ist, soll von der Becke den Ks. um Promotoriale an das RKG ersuchen, das Endurteil zügig auszufertigen.
g
 16. 3. 1594] In B korr. aus 6. 3. 1594 [wohl ursprüngliche Datierung nach s. v.].
1
 Nr. 170, Abschnitt B mit Anm. n (beim Votum Straßburgs).
2
 Vgl. Nr. 170, Abschnitt B, Anm. n. Vgl. auch ein Schriftenverzeichnis in StA Nürnberg, NRTA 111, fol. 567 (Anhang): Aktenstück Nr. 29, nämlich stiffts Straßburg deductionschrifft der session halben im Reichs rath,mit dem Vermerk: Diß ist aber nicht ad describendum geben worden.
3
 Vgl. eine weitere Kop. als Beilage zum Bericht der Hessen-Kasseler Gesandten vom 9. 6. (30. 5.) 1594: StA Marburg, 4e Nr. 1394, unfol.
4
 Vgl. Einleitung, Kap. 2.4 mit Anm. 294.
5
 Vgl. unten, Anm. 7.
6
 Die problematische Straßburger Wahl 1592 resultierte aus dem Kapitelstreit seit 1583, ausgelöst durch die Übersiedlung der im Kölner Krieg gebannten protestantischen Kölner Kapitulare 1584 nach Straßburg als dortige Kapitelmitglieder, obwohl ihnen die katholischen Kapitulare Sitze und Pfründe per Ausschließungsdekret (3. 12. 1583. Druck: Meister, Akten, Nr. 1 S. 286 f.) abgesprochen hatten. Die protestantischen Kapitulare besetzten am 28. 8. 1584 den Bruderhof, die katholischen Mitglieder verließen die Stadt. Da die Maßnahmen des Ks. im folgenden Konflikt mit Mandaten gegen die „unqualifizierten“ Kapitulare (ebd., Nr. 3 S. 288 f., Nr. 8 S. 297–299, Nr. 16 S. 317–320) und kommissarischen Vermittlungen erfolglos verliefen, blieb der Kapitelstreit bis zum Tod Bf. Johanns IV. (2. 5. 1592) ungeklärt (vgl. umfassend: Meister, Kapitelstreit; Lossen, Anfang; Beiderbeck, Religionskrieg, 215–220, 226–234; Haag, Dynastie, 647–649, 1565–1583; zur Position der Wetterauer Gff.: Schmidt, Grafenverein, 349–358; Wolf, Kapitelstreit, 134–148). Es folgten die Postulation Mgf. Johann Georgs von Brandenburg zum Administrator durch das protestantische Kapitel in Straßburg am 30. 5. 1592 und die Wahl Kardinal Karls von Lothringen, Bf. von Metz, durch die katholischen Kapitulare in Zabern am 10. 6. [andere Angabe: 9. 6.], nachdem dieser dort tags zuvor mit einem Söldnerheer eingezogen war. Er wurde bereits am 1. 7. 1592 vom Papst konfirmiert (Ziegler, Politik, 32–34, 37 f.; Mohr, Geschichte IV, 247; Krasenbrink, Congregatio, 289 f.; Wolgast, Hochstift, 293–295). Abwägung der beiderseitigen Ansprüche nach kanonischem und Reichsrecht für die Anerkennung der Wahl: Stieve, Politik I, 56–59; Debatte um die Qualifikation der Kapitulare als Wähler gemäß den Statuten des Hst.: Meister, Kapitelstreit, 31–48; Lossen, Anfang, 747–751; Debatte um die strittigen Zahlenverhältnisse im gespaltenen Kapitel mit abweichenden Angaben in den Quellen: Meister, Kapitelstreit, 20–22; Ziegler, Politik, 8.
7
 Vor Beginn des Wormser KT im Mai 1592 teilte ein Gesandter des katholischen Domkapitels den Tod Bf. Johanns von Manderscheid (2. 5. 1592) mit und reiste unter Protest gegen jede Einnahme der bfl. Session vom KT ab. Hingegen beharrte ein Verordneter des protestantischen Kapitels mit dessen Vollmacht auf der Straßburger Session vacante sede, die ihm im KAb vom 21. 5. (11. 5.) 1592 mehrheitlich zuerkannt wurde (KAb: StA Marburg, 4e Nr. 3127, unfol. HStA Wiesbaden, Abt. 131 Nr. IVa 313, unfol. Kopp. Vgl. Malzan, Geschichte, 157). Beim Wormser KT im September 1592 protestierte Kardinal Karl von Lothringen als Bf. von Straßburg schriftlich gegen jegliche Vergabe der Session, die ein Gesandter Administrator Johann Georgs beanspruchte. Da keine Mehrheitsbildung möglich war, wurde der KT bis Oktober prorogiert. Dort sprach sich in Anwesenheit von Gesandten beider Straßburger Parteien die Mehrheit unter der Führung Pfalz-Lauterns für die Zuerkennung der Session an Administrator Johann Georg aus, während die gemäßigten Stände auf dem Ausschluss beider Seiten beharrten und wegen des Mehrheitsbeschlusses den KT verließen. Die anderen Stände erklärten im Partikularabschied vom 23. 10. (13. 10) 1592 unter Protest, sie hätten zwar die Session Johann Georgs anerkannt, da dieser von dem beim KT im Mai vacante sede zugelassenen Domkapitel gewählt worden war, damit aber die Spaltung des KT nicht veranlasst (Partikularabschied: StA Marburg, 4e Nr. 3127, unfol. Wiesbaden, Abt. 131 Nr. IVa 313, unfol. Kopp. Erklärung der ausschreibenden Ff. und der Minderheit anstelle eines nicht gebilligten KAb: Ebd., jeweils unfol. Vgl. Malzan, Geschichte, 160–162; Sturm, Pfalzgraf, 141; Ziegler, Politik, 74 f.; Dotzauer, Reichskreise, 226; Amann, Kreis, 340 f.).
8
 Wie Anm. 7.
a
 jha] In B: je.
9
 = die seit März 1593 verhandelnde, wiederholt vertagte und noch nicht aufgelöste ksl. Kommission zur Beilegung des Straßburger Bischofskonflikts. Vgl. Einleitung, Kap. 3.5.2.
b
 regalia des Reichs] In B: Reichs regalia.
10
 Wohl Bezugnahme auf Einwände Administrator Johann Georgs und der protestantischen Kapitulare gegen die ksl. Instruktion für die Kommissare vom 5. 1. 1593 (AVCU Strasbourg, AA 783, fol. 1–8. Kop.), in der sie diese lediglich als Exekutoren des vom Ks. bereits gefällten Urteils legitimiert sahen und gegen die Vorgabe der Instruktion nur bereit waren, die bfl. Güter, nicht aber jene des Domkapitels an die Kommission abzutreten. Dazu kamen Einwände gegen das Verbot, Untertanen des Administrators in dessen Stiftsteil zu reformieren, sowie der Streit um die Einkünfte der Klöster Hohenburg und Niedermünster (vgl. Widmaier, Prechter, 8–11).
11
 Administrator Johann Georg ging in einer Weisung an Berchtold vom 29. 4. 1594 (19. 4.; Straßburg) davon aus, die ksl. Kommission im Konflikt werde infolge des neuerlichen Absageschreibens durch Kurmainz (vom 14. 4. 1594: vgl. Einleitung, Kap. 3.5.2 mit Anm. 494) endgültig gescheitert sein, und erwartete folglich, man werde auf dem RT anstreben, ihn aus dem Hst. zu verdrängen sowie allen evangelischen Ff., Gff. und Hh. grundsätzlich den Zugang zu Hstt. zu verwehren. Deshalb sei der enge Zusammenhalt aller CA-Stände wie auf den RTT vor 1555 unumgänglich, insbesondere weil ihnen der Türkenkrieg die Möglichkeit eröffne, ihre Unterstützung des Ks. an dessen Entgegenkommen im Hinblick auf den Zugang zu den Hstt. zu binden. Darum sollte man diese Gelegenheit nutzen und dem Ks. in keinem Punkt willfahren, wenn nicht der Geistliche Vorbehalt aufgehoben, der Kardinal von Lothringen aus dem Hst. Straßburg verwiesen und er, der Mgf., als dessen Administrator anerkannt sowie die anderweitigen evangelischen Gravamina geklärt würden (HStA München, K. blau 275/3, fol. 343–352’. HStA Dresden, GA Loc. 10203/4, fol. 337–345. HStA Stuttgart, A 262 Bd. 70, fol. 723–728’. Kopp. Referat: Häberlin XVIII, 589–598; knapp bei Stieve, Politik II, 128).
12
 Bezugnahme auf die Geheimdeklaration Ks. Karls V. vom 29. 7. 1541 (vgl. Anm. 71 bei Nr. 390). Diesbezügliche Eingabe der protestantischen Stände an Ks. Karl V. vom 27. 2. 1544: Eltz, RTA JR XV, Nr. 92 S. 950–953. Für 1552 wohl Bezugnahme auf die Passauer Gravamina, bes. Punkt B15: Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 1 S. 112–119. Zu den Verhandlungen mit Quellenverweisen: Luttenberger, Glaubenseinheit, 655–672. Bezugnahme 1555 unklar. Vgl. Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 154 S. 1717–1721, Nr. 196 S. 1946–1952, Nr. 222 S. 2080–2104, bes. 2086 f., Nr. 230 S. 2127–2131.
1
 Augsburg B, unfol. [Nr. 247, 248].
2
 Vgl. Nachweis B. Bestätigt auf der Kop. in HStA München, K. blau 307/9 [Überlieferung Hst. Eichstätt], unfol. Aufschr.: Lectum 14. Augusti anno 94.
3
 = zusätzlich zur Beschwerde gegen das Verhalten Jagemanns [Nr. 356].
4
 Nr. 348.
5
 Erstmalige Wiederholung des Braunschweig-Wolfenbütteler Votums durch Jagemann für das Hst. Halberstadt im FR mit unmittelbaren Protesten der katholischen Stände am 23. 7.: Österreich, fol. 65–66’ [Nr. 83].
6
 Vgl. Einleitung, Kap. 4.2.4 mit Anm. 313.
a
 also] In B, C: so.
b
 das man] Fehlt in B. C wie Textvorlage.
7
 Vgl. Würzburg B, fol. 156’ f. [Nr. 85], Österreich, fol. 71 f. [Nr. 87], Würzburg B, fol. 169’ [Nr. 88], fol. 174’ [Nr. 89], fol. 182’ [Nr. 90].
c
 dise] Fehlt in B. C wie Textvorlage.
d
 offtermelten] In B: obermelten. C wie Textvorlage.
e
 nicht] Fehlt in der Textvorlage sowie in B und C.
1
 Augsburg B, unfol. [Nr. 247, 248].
2
 Vgl. Nachweis B. Bestätigt auf der Kop. in HStA München, K. blau 307/9 [Überlieferung Hst. Eichstätt], unfol. Aufschr.: Lectum 14. Augusti anno 94.
a
 auch] Eingefügt nach B und C. Fehlt in der Textvorlage.
b
 dann auch] In B: demnach. C wie Textvorlage.
c
–c das … worden] Fehlt in B. C wie Textvorlage.
3
 Nr. 368.
4
 Vgl. Österreich, fol. 81’ f. [Nr. 92].
5
 Vgl. Kursachsen, fol. 480’ f. [Nr. 46].
6
 = im FR noch am 5. 8.: Österreich, fol. 81’ f. [Nr. 92] mit Anm. m, n, o, p.
d
 er, Dr. Jagenman] In B, C: der Dr. Jageman.
e
 auch] In B: ob. C wie Textvorlage.
f
 herr graf] In B: er, graf. C wie Textvorlage.
g
 ungeverliche weiß] In B, C: ungefahr gleich weiß.
h
 die] In B: ihr. C wie Textvorlage.
7
 Jemandem etwas in den Busen schieben: Es ihm zur Last legen, ihm vorwerfen (Grimm, Wörterbuch II, 565).
8
 Vgl. Kursachsen, fol. 481 [Nr. 46]; Österreich, fol. 83 [Nr. 92].
i
 also] In B: gleichwohl. C wie Textvorlage.
j
 ervordern] In B: erfordert. C wie Textvorlage.
k
 hochsträffliche] In B: hochtrechtige. C wie Textvorlage.
l
 diß] Fehlt in B. C wie Textvorlage.
1
 Ulm, fol. 31 [Nr. 105].
2
 Schreiben des Städtetags vom 11. 9. (1. 9.) 1593: StadtA Ulm, A 580, Prod. 1b. Konz.; A 698, unfol. Kop.
3
 Antwort des Rates an die Gesandten beider Städte vom 3.11. (24.10.) 1587 (StadtA Augsburg, STTA 17, fol. 511–513’. StadtA Ulm, A 573, Prod. 54. Kopp.).
a
–a in … wird] In B Einfügung am Rand und korr. aus: erlegen und bezahlen.
4
 Bezugnahme auf den Vergleichstag mit Konrad von Pappenheim 1584 in Friedberg (bei Augsburg). Vgl. Anm. 4 bei Nr. 98.
1
 Ulm, fol. 35’ f. [Nr. 106].
2
 Vgl. SR am 13. 6.: Ulm, fol. 32’–33’ [Nr. 105].
3
 Nr. 357.
a
 hinfüran mehr] In B: hinfuro an. C wie Textvorlage.
b
–b sich … zuetragen] In B: sich ettwann solche fuegten[!] sachen zuegetragen. C wie Textvorlage.
c
 der] Fehlt in B und C.
d
 alls] In B und C: dann.
e
 erganngnem] In B: vorganngenem. C wie Textvorlage.
4
 Vgl. Anm. 5 bei Nr. 104.
f
 obgenante] In B: besagte.In C: obgesagte.
5
 SR am 13. 6. (wie Anm. 2).
g
 vilberüembte] In B: vil geruembte.In C: vielberurte.
1
 Vgl. Augsburg B, fol. 45 f.: Morgens um 7 Uhr wollen die Augsburger Gesandten die Supplikation Obersthofmeister Rumpf mit der Bitte um Vorlage beim Ks. übergeben. Dagegen empfiehlt Rumpf, sie sollten sie dem Ks. persönlich während dessen Gang zur Messe überreichen. Daraufhin begeben sich die Gesandten in das ksl. Quartier, legen dem Ks., als er in die Ritterstube kommt, die Supplikation vor und resümieren mündlich deren Inhalt. Der Ks. antwortet persönlich: Ist darüber erfreut, dass Augsburg Gesandte zum RT geschickt hat. /45’/ Und weil sich dise statt gegen ir Mt. bißhero in mer weg aller gehorsamest und wilfarig erzeigt, weren sy denselben mit gnaden gewogen und solches zuerkennen geneigt.Will die Supplikation beraten und sodann die gebur darauf allergnedigist verfugen.Schon um 9 Uhr wird der ksl. Geheime Rat zur Beratung der Supplikation einberufen (vgl. zu dieser Beratung: Anm. 2 bei Nr. 360).
2
 Ulm, fol. 41’ [Nr. 111].
a
 bevor] Fehlt in B und C.
3
 Vgl. Ulm, fol. 25’ f. [Nr. 103].
1
 HHStA Wien, RHR-Protokolle 70b, fol. 25’. Nach der Übergabe an SR schickte dieser die Regensburger Verordneten Flettacher und Diemar /26/ zue mir, Hanniwolden,bat um einige Tage Beratungsfrist und stellte fest, dass die etwaige Behauptung Augsburgs, diese privat differenzwürde die Hauptberatungen im SR verzögern, nicht zutreffe. Vielmehr würden diese dessen ungeachtet fortgesetzt (ebd., fol. 26).
2
 Zur Datierung vgl. Bericht der Augsburger Gesandten an den Rat vom 15. 6. 1594: Am 15. 6. erklärte ihnen Freymon, der ksl. Geheime Rat habe zu ihrer Supplikation [Nr. 359] bereits einen Beschluss zugunsten Augsburgs gefasst und Ks. diesen approbiert, doch sei ihm, Freymon, auferlegt worden, ihn noch einer weiteren Person vorzulegen (StadtA Augsburg, RTA, unverz. Akten, Kart. 1591–1640, Fasz. 1590–98, unfol. Or.). Dagegen berichteten die Gesandten am 18. 6., das Dekret sei SR noch nicht insinuiert worden, weil Ks. es nach Aussage der Geheimen Räte noch nicht gebilligt habe. Rumpf und Trautson ließen stets anklingen, man möge den Streit gütlich belegen. Die Gesandten befürchteten deshalb, die ksl. Seite wolle die Städte mit der Eröffnung des Dekrets nicht gerne offendiren(ebd., unfol. Or.). Einige Überlieferungen sind daneben abweichend mit 15. 7. datiert, textlich aber ebenfalls gleichlautend (vgl. Nachweis C). Ob es sich um ein Versehen bei der Abschrift (15. 7. statt 15. 6.) handelt, kann nicht geklärt werden. Die Kölner Kop. (Nachweis C) mit Datum 15. 7. wird intern als Aktenstück Nr. 24 bezeichnet und als solches im Kölner Protokoll [Köln, fol. 53] eindeutig der Beratung im SR am 20. 6. [!] zugeordnet.
3
 Ulm, fol. 41’ [Nr. 111].
4
 Weitere Abschriften mit Datum 15. 7.: HStA München, Hst. Freising K. blau 221/5, fol. 289–290’. StA Nürnberg, NRTA 112, fol. 632 f.
5
 Weitere Abschriften mit Datum 18. 6.: StA Augsburg, Reichsstadt Nördlingen MüB 80, Prod. 54. StadtA Esslingen, RTA 12a, unfol. ISG Frankfurt, RTA 88, fol. 226 f., 229’. StadtA Speyer, 1 B Nr. 349, fol. 182’–183 (hier o. D., aber mit Vermerk: Insinuiert am 18. 6.).
6
 Weitere Abschriften mit Datum 15. 6.: GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Ww, fol. 837–838’. StA Nürnberg, ARTA 59, fol. 389–390’. HStA München, K. blau 275/3, fol. 144 f, 149’. HASt Köln, K+R A 200/1 fol. 46–47’. StadtA Augsburg, RTA 58, fol. 583–584’. StA Würzburg, SRTA 8, unfol.
7
 Nr. 359.
a
 auch] In B danach zusätzlich: noch. C wie Textvorlage.
b
 oder] In B: unnd. C wie Textvorlage.
8
 Auf diese Klausel bezog sich die folgende Erklärung der Reichsstädte [Nr. 361]. Der Augsburger Gesandte M. Welser führte die Klausel im Bericht an Stadtpfleger J. Welser vom 2. 7. 1594 auf Machenschaften von Reichspfennigmeister Geizkofler zurück, der die ksl. Geheimen Räte davon überzeugt habe, nitt die stätt, sonder wir selbst haben uns excludiert.Deshalb sei das ksl. Dekret inn die acht tag auffgezogen und mit der clausula iustificatoria den stetten zuo dem replicieren ursach gegeben worden(StadtA Augsburg, RTA, unverz. Akten, Kart. 1591–1640, Fasz. 1590–98, unfol. Or.).
c
 aufhaltnus] In B: ufhaltung. C wie Textvorlage.
9
 Vgl. Ulm, fol. 25’ f. [Nr. 103].
d
 15. Junii anno 94] In B: 18. Junii 1594.In C: den 15. Julii anno 94.
e
 Keine Unterzeichnung] In B: Unterzeichnet von J. W. Freymon und A. Hannewald. C wie Textvorlage.
1
 Ulm, fol. 44’ f. [Nr. 113].
2
 Vgl. Nr. 359 sowie die mündliche Erklärung im SR am 22. 6.: Ulm, fol. 45 [Nr. 113].
3
 Nr. 359, 360.
4
 Vgl. Nr. 360, fol. 720[im fall … massen beschaffen].
5
 Nr. 358.
a
 gesanndten] Korr. nach B und C. In der Textvorlage verschrieben: gefunnden.
6
 Vgl. Ulm, fol. 42 f. [Nr. 111].
1
 Vgl. Augsburg B, fol. 50, sowie Bericht der Augsburger Gesandten vom 25. 6. 1594: Haben als Reaktion auf die Erklärung des SR vom 22. 6. [Nr. 361] gleich am frühen Morgen des 23. 6. Rumpf eine weitere Supplikation an den Ks. übergeben und ihn sowie andere ksl. Geheime Räte gebeten, daran zusein, dz wir vor allen dingen in unser session wider restituirt werden. Da die stett alßdann darwider vil furzubringen, stee inen dasselb bevor(StadtA Augsburg, RTA, unverz. Akten, Kart. 1591–1640, Fasz. 1590–98, unfol. Or.).
2
 Nr. 360.
3
 Nr. 361.
a
 beharren] In B, C: gebahren.
4
 = die 'ksl. Mt.'
5
 = die Gesandten der Reichsstädte.
b
 gehorsamb] In B, C: ungehorsamb.
1
 Ulm, fol. 47 [Nr. 200].
2
 Ulm, fol. 49; Augsburg B, fol. 50’ f. [Nr. 116 mit Anm. e].
3
 Nr. 359, 360.
a
 commercien] In B: convertiern[!]. In C: comertiern[!], korr. aus: convertiern.
4
 = gerühmt.
5
 Aufkündigung der Teilnahme am Städtetag beim Deputationsstädtetag in Speyer 1586 (vgl. Anm. 4 bei Nr. 364).
6
 Vgl. unten, Anm. 9.
7
 Nr. 359.
8
9
 Im Abschied des Deputationsstädtetags 1586 (StadtA Ulm, A 570, Prod. 1. Kop.) wurden Straßburg und Nördlingen verordnet, um Augsburg zum Anschluss an die Reichsstädte zu bewegen. Da Augsburg beim Ulmer Städtetag 1587 aber nicht erschien, wurden beide Städte erneut damit beauftragt (Abschied, 9. 9. {30. 8.} 1587; Augsburg an Städtetag, 31. 8.; Städtetag an Augsburg, 6. 9. {27. 8.}: StadtA Augsburg, STTA 17, fol. 1–14, 63–66’. StadtA Ulm, A 572, Prod. 1, 26, 28). Diese im November 1587 geführten Verhandlungen verliefen ergebnislos (Protokolle der Vermittlungsgesandten und des Augsburger Rates; dessen Antwort an die Gesandten, 3. 11. 1587: StadtA Augsburg, STTA 17, fol. 463–492, 511–513’). Der Deputationsstädtetag 1588, den Augsburg erneut nicht beschickte, beschloss die Fortsetzung der Vermittlung (Abschied Speyer, 9. 9. {30. 8.} 1588: Ebd., fol. 417–428’. StadtA Ulm, A 573, Prod. 1). Da diese an Ulm scheiterte, forderte der Deputationsstädtetag im April 1589 Augsburg auf, zur nächsten Versammlung zu kommen (Speyer, 24. 4. {14. 4.} 1589: StadtA Augsburg, STTA 17, fol. 99–101’. Or. Abschied vom 24. 4. {14. 4.}: Ebd., fol. 371–379’. StadtA Ulm, A 574, Prod. 1). Dennoch verweigerte Augsburg die Teilnahme am Städtetag im August 1589 in Ulm, begründet v. a. mit der dortigen Aufnahme der Exulanten und deren Unterstützung durch die Städte insgesamt (an Straßburg und Nördlingen, 5. 8. 1589: StA Augsburg, Reichsstadt Nördlingen MüB 813, Prod. 24. Kop.). Beim Städtetag wurde Ulm aufgefordert, den Exulanten keine weitere Aufnahme zu gewähren und diese zu Verhandlungen mit dem Augsburger Rat zu veranlassen. Ulm lehnte beides ab (Nebenabschied, 9. 9. {30. 8.} 1589: StadtA Augsburg, STTA 17, fol. 123–131’). Der Deputationsstädtetag im März 1590 (Speyer), zu dem Augsburg wieder nicht kam, forderte Ulm auf, die Ausgewichenen zu veranlassen, sich entweder von Augsburg zu lösen oder die Aussöhnung mit dem Rat zu suchen. Straßburg und Nördlingen wurden mit der Fortsetzung der Vermittlung beauftragt (an Ulm, 16. 3. {6. 3.} 1590: Ebd., fol. 318–321’. StadtA Ulm, A 576, Prod. 26). Deren Verhandlungen in Augsburg Ende August 1590 konnten zwar den stadtinternen Konflikt nicht lösen, erreichten aber die Zusage, den nächsten Städtetag zu besuchen (vgl. Anm. 23 bei Nr. 369). Entsprechend erschienen Augsburger Gesandte beim Städtetag 1591 in Ulm, sie nahmen aber aufgrund der dortigen Differenzen an den folgenden Städtetagen neuerlich nicht teil (vgl. Anm. 7 bei Nr. 104, Anm. 10 bei Nr. 105). Vgl. zu den erwähnten Städtetagen auch die umfangreiche Überlieferung in StadtA Speyer, 1 A Nr. 240–242, 246 passim.
b
 und] Fehlt in B und C.
c
 von] In B, C: vor.
d
 hievor] Fehlt in B und C.
e
 des] In B, C: der.
f
 anhangender] In B, C: ahngeender.
g
 antea] In B, C: ante.
h
 noch] Fehlt in B und C.
10
 Nr. 358, Nr. 361.
1
 Augsburg B, fol. 51: Übergabe verbunden mit der Bitte, die Supplikation SR noch nicht vorzulegen, weil sy sich noch derzeit mit inen in disputation nit einlassen können.Bei der Übergabe bekräftigten sie ihre Forderung, ihnen ante omniazur Session zu verhelfen; vorher könnten sie keine Verhandlungen mit den Städten führen (Bericht M. Welser an Stadtpfleger J. Welser vom 30. 6. 1594: StadtA Augsburg, RTA, unverz. Akten, Kart. 1591–1640, Fasz. 1590–98, unfol. Or.). In diesem sowie weiteren Berichten vom 2. 7. 1594 (ebd., unfol. Orr.; auch Nachweis für folgende Zitate) wurden im Zusammenhang mit der Beilegung des Streits thematisiert: 1) Das abwartende Verhalten auf ksl. Seite aus Sorge um die Zustimmung des SR zur Türkenhilfe: Obwohl die ksl. Räte zugestehen, Augsburg geschehe groß unrecht, sy dannocht nitt rechtschaffen und sine ambagibus handlen und verfugen derffen, was recht ist, inn sorgen, die erbarn stätt werden offendiert und schicken sich hernach in puncto contributionis desto weniger zu ir Mt. willen(M. Welser am 30. 6.). 2) Zusage eines Darlehens von 50 000 fl., das Geizkofler in Augsburg für den Ks. aufbringen sollte: M. Welser empfahl am 30. 6., das Darlehen bis zur Zuerkennung der Session zu verzögern. Der Augsburger Rat verwies daraufhin im Schreiben an den Ks. vom 4. 7. 1594 zu dessen Bitte um 50 000 fl. auf das Präjudiz, das der Ausschluss vom SR bedeute, und verweigerte das Darlehen vor der Zulassung in SR, die allein in der Entscheidung des Ks. liege (NLA Stade, Rep. 32 Nr. 1, fol. 153–154’. Or.). 3) Kritik an der Städtekorrespondenz (Bericht Welsers vom 2. 7.): Diese habe sich dahin entwickelt, das es mer einer conjuration als ainem vertreulichen wesen gleich sieht. Und hatt sich dero niemandt mer zuo trösten als die unruebige burger wider ire obrigkeit. […] Und sich[= sehe] ich schier nit, wie ainer mit guttem gewissen diser correspondentz könde beiwohnen, dann ir maist intentum ist, die catholischen per fas et nefas zu undertrucken(Auszüge: Müller, Geizkofler, 52 f.; irrtümlicher Kommentar, beruhend auf einem Lesefehler [ir ksl. Mt. intentumstatt: ir maist intentum]: Die Aussagen zur konfessionellen Haltung des Ks. zeugen von der „merkwürdig verschrobenen Beurteilung“ durch Welser).
2
 Nr. 363.
3
 Vgl. Ulm, fol. 35’ f. [Nr. 106]. Die Augsburger Gesandten konzipierten eine Supplikation der genannten katholischen Städte an den Ks., die betonte, dass der Ausschluss gegen ihren Widerspruch erfolge. Da die anderen Städte das ksl. Dekret missachten, wird Ks. gebeten, deren Ungehorsam als Eingriff in die ksl. Autorität nicht weiter zu dulden und Augsburg zur Session zu verhelfen (StadtA Augsburg, RTA 53 Fasz. 1, fol. 132–133’. Konz.). Die Supplikation wurde dem Ks. wohl nicht übergeben: Neben dem Augsburger Konz. liegt keine weitere Fassung vor, auch finden sich keine sonstigen Hinweise auf die Übergabe.
a
–a mit … vortailligkhait] In B Einfügung am Rand und korr. aus: mit was vermessenheit.
b
 general] In B nachträgliche Einfügung.
c
–c der … potschafften] In B Einfügung am Rand und korr. aus: aller abgesandten.
d
 disem] In B, C: gegenwurtigem.
e
 obern] In B: herrn und obern. C wie Textvorlage.
f
 Reichs stett] In B nachträgliche Einfügung.
g
 unnsere obern] In B korr. aus: wir.
h
 vor disem] In B nachträgliche Einfügung.
i
 gueten] In B danach gestrichen: und rechten.
4
 Die Opposition der Augsburger protestantischen Bürgerschaft gegen den 1583 vom mehrheitlich katholischen Rat eingeführten Gregorianischen Kalender verknüpfte sich mit dem Konflikt um das Vokationsrecht für protestantische Prediger durch den katholisch dominierten Rat und anderen verfassungsrechtlichen Fragen. Die Unruhen eskalierten im Juni 1584, als der Rat Superintendent Dr. Georg Müller (Mylius) aus der Stadt schaffen wollte und sich dagegen ein Aufstand der Bürger- und Handwerkerschaft erhob. Müller floh nach Ulm, bis zu 3000 Personen verließen die Stadt. Da ksl. Kommissionen 1584 und 1585 den Streit nicht klären konnten, kam es 1585 und 1586 zu weiteren Ausweisungen oder zum freiwilligen Gang ins Exil (vgl. Kaltenbrunner, Kalenderstreit, 503–540; Warmbrunn, Konfessionen, 360–375; Roeck, Stadt, 125–137, 169–180; Ehrenpreis, Gerichtsbarkeit, 196–203; Hoffmann, Reichsstädte, 315–319; Wallenta, Konfessionalisierung, 102–120; verfassungsrechtliche Aspekte: Naujoks, Vorstufen, 48–60; Entfremdung von Ulm: Jäger, Reichsstadt, 298–309; Auswirkungen auf Verwaltungsebene: Finkl, Verdichtung, 430–441; Bedeutung der führenden Netzwerke: Sieh-Burens, Oligarchie, 187–207; Außenbeziehungen: Steuer, Außenverflechtung, 147–185: Stellung Hans Fuggers: Dauser, Informationskultur, 251–283; Forschungsüberblick: Koller, Zeiten, 216–245). Vgl. die Supplikation der Exulanten beim RT [Nr. 408]. Viele Ausgewiesene fanden Aufnahme in Ulm und wurden dort unterstützt. Dies veranlasste Augsburg beim Deputationsstädtetag in Speyer 1586 zur Erklärung, künftig keine Städtetage mehr zu besuchen und die Zahlungen zur Städtekontribution einzustellen, begründet neben der Unterstützung der Ausgewichenen mit der Verlegung der oberdeutschen Städteregistratur nach Ulm (vgl. Anm. e bei Nr. 133) und der Vorenthaltung von Informationen auf Städtetagen (StadtA Ulm, A 571, Prod. 2, 3; A 681, unfol.; Fels, Zweyter Beytrag, 290 f.; von Stetten, Geschichte, 699 f.; Stieve, Geschichte, 157; Bergerhausen, Köln, 173 f.; Schulze, Augsburg, 442).
j
 decrets] In B danach gestrichen: und bevelchs.
5
 Nr. 360.
6
7
 Nr. 359.
k
 ungleichen] In B, C: ungleichmessigen.
l
 iren gegen] In B nachträgliche Einfügung.
m
–m ohne … zuhören] In B Einfügung am Rand.
1
 Zur Veranlassung der Supplikation vgl. Bericht des Augsburger Sekretärs H. Lutzenberger an Stadtpfleger und Geheime Räte vom 11. 7. 1594: Bei einer Vorsprache am Morgen des 11. 7. erklärte Freymon gegenüber ihm und M. Welser, der Ks. wolle den Streit durch eine Kommission klären. Welser lehnte dies ab, weil sie Verhandlungen erst nach der vorherigen Zulassung in SR führen könnten. Freymon konnte die Entscheidung des Ks. nicht ändern, wollte aber eine Beschwerde wegen der Kommission annehmen. Da auch der ksl. Rat von Hornstein trotz der Empfehlung, die Kommission zu billigen, eine Eingabe an den Ks. zugestand, konzipierte P. Tradel sie noch am Vormittag des 11. 7. Er, Lutzenberger, übergab sie Freymon mit der Bitte, sie unverzüglich dem ksl. Geheimen Rat vorzulegen. Freymon sagte dies zu, aber gleichwol mir sovil zuversteen geben, wann der punctus contributionis erledigt, dz uns alßdann verhoffenlich geholffen werden soll. Welchs etwz frembd anzuhorn gewesst(StadtA Augsburg, RTA, unverz. Akten, Kart. 1591–1640, Fasz. 1590–98, unfol. Or.).
3
 Nr. 360.
4
 Nach der Anordnung der Kommission [Nr. 366] versuchten die Augsburger Gesandten am 16. 7. 1594 nochmals, sie im Gespräch mit Freymon zu umgehen. Sie verwiesen darauf, dass die Städte die Kommission bis zum Ende des RT verzögern könnten, während sie ausgeschlossen blieben. Dagegen versicherte Freymon, der Ks. meine /153/ diß werckh unns zum bösstenund werde Kommissare einsetzen, /153’/ die unns gewißlich nit mißfallen.Anschließend erfragten die Augsburger von Hannewald den Kommissionsauftrag. Auch dieser versicherte das Wohlwollen des Ks. und stellte eine Restitution der Session durch die Kommission innerhalb von 8 Tagen in Aussicht. Eine Verweigerung würde dem Ks. dagegen nicht nur /155’/ frembd, sonder auch was verletzlich furkhomen(StadtA Augsburg, RTA 53 Fasz. 1, fol. 153–157’. Kop.). Zusatz in Augsburg B (fol. 58–59): Da die Gesandten die Kommission zwar missbilligen, aber nicht verweigern können, schicken sie noch am 16. 7. Lutzenberger um Weisung nach Augsburg. Dieser erhält dort am 17. 7. den Auftrag, dass die Kommission sofort vorgenommen und unverzüglich die Restitution der Session geklärt werde. Unterbleibt dies, haben sie zu erklären, Augsburg werde sich /59/ mit einicher turggenhilf oder anticipation derselben nicht einlassen.
a
 ergangen] In B und C danach: unnd.
1
 Nr. 359, 360, 362, 363.
1
 Ulm, fol. 64 [Nr. 126, 127].
2
 Vgl. die Berufung vor die Kommission und den Vortrag der Kommissare am 19. 7.: Ulm, fol. 62–63’ [Nr. 125].
3
 Nr. 363.
4
 Nr. 360.
a
 gemelter] In B, C: berürter.
b
 Hl. Reichs] In B, C: Hl. Röm. Reichs.
5
 Vgl. Nr. 364, 365.
c
 die stett] In B, C: den stätten.
d
 seien] In der Textvorlage korr. aus: haben.In B, C: haben.
e
 entlichem] In B, C: redlichen.
6
 Bezugnahme auf die Position der katholischen Städte im Konflikt. Vgl. neben dem SR-Protokoll (Ulm, fol. 35’ f. [Nr. 106]) die dritte Augsburger Supplikation an den Ks. [Nr. 364 mit Anm. 3].
f
–f Mussten … gedenckhen] In B, C: Müssen unß aber doch die gedanckhen machen.
g
 vorhin] In B, C: vor inen.
7
 Vgl. Ulm, fol. 63 f. [Nr. 125].
8
 Nr. 363, fol. 1019’, 1021 f.
h
 im] In B: ihr.In C: ime.
i
 loblich] In B und C danach: und wol.
j
 des] In B, C danach: ksl.
k
 tägen] In B: tägen und handlungen.[Korr. aus: täglichen handlungen]. C wie korr. Fassung in B.
l
 collegii] In B und C danach: und aller stätt sachen.
m
 andere stend] In B, C: andere höhere stend.
n
 uf genante zeit] In B: uff ein benannte zeit.In C: uff benannte zeit.
o
 gelangen] In B und C danach: und raichen.
9
 Anspielung wohl auf den Magdeburger Sessionsstreit beim RT.
p
 wir] In B: hie. C wie Textvorlage.
q
 gesandte] Fehlt in B. C wie Textvorlage.
r
 fur entschuldigt halten] In B, C: entschuldiget haben.
s
 lassen und anordnen] In B, C: und die allergnedigiste anordnung thun lassen.
1
 Kursachsen, fol. 466, fol. 468 f. [Nr. 44].
2
 Nr. 360(Dekret), Nr. 363(Gegenerklärung SR), Nr. 369(Kommissionsbericht).
1
 Nr. 368.
2
 Kursachsen, fol. 466, fol. 468 f. [Nr. 44].
3
 Vgl. dazu und zu den folgenden Verhandlungen am 19. 7. auch das SR-Protokoll: Ulm, fol. 62–63’ [Nr. 125].
4
 Vgl. Nr. 363.
5
 Nr. 360.
6
 = den Reichsstädten.
a
 stadt] In B, C: stend.
7
 Nr. 363.
8
 Die Kommissare gaben den Bericht [Beilage 1; vgl. Nr. 367] ausführlich mit wörtlichen Auszügen wieder.
9
 Vgl. zu dieser und der vorherigen Nachfrage: Nr. 127, Anm. b.
10
 Wie Anm. zuvor.
11
 Erklärung zum Verhalten der Stadt Metz wörtlich wie in der Städteregistratur für 1474 (Fels, Zweyter Beytrag, 184). Vgl. auch Isenmann, Reichsstadt, 106.
12
 Vgl. Leeb, RTA RV 1558/59, Nr.363 S. 1011, Anm. 1; Nr. 441 S. 1095, Anm. 1.
13
 Vgl. Anm. 4 bei Nr. 364.
14
 Gemeint ist wohl nicht der Deputationsstädtetag, sondern der Ausschuss des SR beim RT (vgl. Ulm, fol. 25’ f. [Nr. 103]).
15
 Als Reaktion auf die beim ksl. Tag 1471 in Regensburg („Großer Christentag“) beschlossene Steuerordnung, von der sich die Städte benachteiligt sahen, kam es noch in Regensburg zur Einberufung „des ersten allgemeinen Städtetages nach Frankfurt“ (Schmidt, Städtetag, 5; zur Vereinbarung beim RT: Wolff, RTA ÄR 22/II, Nr.111 S. 645 mit Anm. 1, Nr. 114b/10, 114b/12 S. 708–710). Diese erste Versammlung 1471 „bewirkte erst die Institutionalisierung“ des Städtetags und stand damit „am Anfang einer korporativen Städtepolitik der frühen Neuzeit“ (Schmidt, Städtetag, 7; vgl. auch 527). Auch die eigene Registratur der Reichsstädte zu den Städtetagen beginnt mit der Versammlung 1471 (StadtA Ulm, A 625, sowie Fels, Zweyter Beytrag, 181 f.).
b
 anno] Fehlt in B und C.
16
 Fand zunächst zwischen 1471 und 1492 eine Serie von 31 allgemeinen Städtetagen statt (Isenmann, Reichsstadt, 90 f.), wurde nach dem Städtetag 1508 die nächste allgemeine Versammlung erst 1522 einberufen (Schmidt, Städtetag, 17, auch zum Hintergrund der Unterbrechung).
c
 allerley] In B: allerhand. C wie Textvorlage.
17
 Zu einem vom Städtetag in Speyer 1523 entworfenen Städtebundprojekt fanden beim Städtetag in Ulm im Juli 1525 Vorberatungen statt, die weiteren Erörterungen wurden prorogiert. Gemäß Beschluss in Ulm sollten Ks. Karl V. und Statthalter Ehg. Ferdinand erst im Nachhinein über das Bündnis informiert werden. Beim Städtetag in Speyer im September 1525 erwiesen sich Augsburg, Nürnberg und Ulm als entschiedene Gegner eines allgemeinen Städtebundes, weitere Kommunen, darunter Aachen (vgl. oben), blieben dem Tag gezielt fern (Schmidt, Reichsstädte, 338). In Speyer erschienen 2 Gesandte Ehg. Ferdinands, die den Städten in ihren Anliegen Unterstützung gegen andere Reichsstände im Sinne eines „Verstands“ mit ihnen nur anboten [1594 von den Städten interpretiert als Billigung der engeren Städtekorrespondenz], falls sie keine gegen Ks. und Reich gerichteten Beschlüsse fassten. Die Städtegesandten baten um den Schutz von Ks. und Ehg., wollten ihre Beschwerden den Verordneten Ferdinands aber vorerst nicht bekannt geben. Die weiteren Beratungen über das Bündnisprojekt kamen ebenso wie Überlegungen zu Verbindungen mit dem Haus Habsburg nicht über das Planungsstadium hinaus, auch weil die Verordneten Ferdinands nur „mäßig verklausulierte Angebote“ unterbreiteten: Ks. und Ehg. sahen die Bündnisprojekte „nur im Licht der konfessionellen Auseinandersetzungen“ und damit als Mittel zur Förderung der neuen Lehre, die es zu unterbinden galt. Mit dem Angebot an die Städte 1525 dachte Ferdinand „weniger an den Abschluss eines Bündnisses mit den Kommunen als vielmehr an die Verhinderung eines Städtebundes“ (Schmidt, Städtetag, 152–159, Zitate 159. Daneben: Schmidt, Reichsstädte, 237–242; Aulinger, RTA JR V/VI, Einleitung, 68 f.; Abschied vom 9. 9. 1525: Ebd., Nr. 27 S. 179–185; zu den Bündnisplänen vgl. auch Nr. 49 S. 246–251; Nr. 59 S. 277–279). Vgl. umfassend zu den „Städtebundprojekten“ in der 1. Hälfte des 16. Jahrhunderts: Schmidt, Städtetag, 144–172.
18
 Beim Städtetag in Esslingen im Juli 1528 wurde gegen den Widerstand der katholischen Städte auch die Abwehr von Maßnahmen zur Schwächung des Städtekorpus im Hinblick auf die Religion beraten. Dazu warnte das Reichsregiment auf Initiative Ferdinands I. hin den Städtetag vor sonderer vereinigung und bundnus, die nach gemeinem Recht verboten seien (Speyer, 24. 7. 1528: Kühn, RTA JR VII, [Nr. 1234] S. 326). Die Städte bezogen die eindeutig gegen konfessionelle Bündnisbestrebungen gerichtete Warnung bewusst auf den aktuellen Städtetag und betonten in ihrer Antwort, man komme ausschließlich gemäß dem alten Herkommen zusammen (29. 7. 1528. Ebd., [Nr. 1245] S. 331 f.). Allerdings fanden dementgegen Verhandlungen über ein Städtebündnis statt, das aber erneut zu keinem Abschluss gebracht wurde (Abschied vom 30. 7.: Ebd., Nr.64 S. 1061–1064; vgl. auch 329 f.). Vgl. Schmidt, Städtetag, 159 f., 302; Laufs, Einheit, 55–58.
19
 Übergriffe von Territorialherren auf Reichsstädte veranlassten beim Städtetag in Esslingen im Dezember 1538 Überlegungen, für deren Abwehr neuerlich ein Städtebündnis anzustreben. Die Beratungen wurden an den nächsten Tag im März 1539 (Frankfurt) verschoben, wo man sich zwar auf kein regelrechtes Bündnis einigte, aber doch Unterstützungsmaßnahmen bei Angriffen auf eine Stadt verabschiedete (Schmidt, Städtetag, 169 f.; Zusammenfassung beider Abschiede in der Städteregistratur: Fels, Zweyter Beytrag, 210–212).
d
 und andern] In B und C: und den andern.
20
 Zusammenfassung des Abschieds 1538 in der Städteregistratur: Fels, Zweyter Beytrag, 210 f., hier 211.
21
Vgl. das SR-Protokoll: Ulm, fol. 69–71’ [Nr. 130].
22
 Vgl. dazu ausführlich das SR-Protokoll: Ulm, fol. 72’–80’ [Nr. 132].
23
 Zum Städtetag 1586 vgl. Anm. 4 bei Nr. 364. Die Zusage, den nächsten Städtetag zu besuchen, erfolgte gegenüber Gesandten Straßburgs und Nördlingens, die, wie schon zuvor (vgl. Anm. 9 bei Nr. 363), erneut im August 1590 im Auftrag der Reichsstädte mit dem Augsburger Rat um einen Vergleich mit der protestantischen Bürgerschaft verhandelten. Zwar wurde bezüglich der Wiederaufnahme der Exulanten sowie über einen Vermittlungsvorschlag für die strittige Predigerberufung keine Einigung erzielt (vgl. dagegen 1591: Anm. 5 bei Nr. 104), doch erreichten die Verordneten die Zusage des Rates, die Städtetage künftig wieder zu besuchen (Protokoll: StadtA Augsburg, RTA 53, Fasz. 1, fol. 44–62’; Akten: fol. 63–92’ (Antwort an die Gesandten vom 28. 8. auch ebd., STTA 17, fol. 495–502. Konzeptkop.). Vgl. von Stetten, Geschichte, 716; Naujoks, Vorstufen, 56–58; Warmbrunn, Konfessionen, 373; Roeck, Stadt, 178; Ehrenpreis, Gerichtsbarkeit, 199.
24
 Vgl. oben, Anm. 17.
25
 Vgl. Anm. c bei Nr. 132.
26
 Vgl. oben, Anm. 17, 18.
27
 Die reichsständischen Abschriften enden an dieser Stelle mit der Unterzeichnung der ksl. Kommissare. In der Textvorlage dazu am Rand der Hinweis: Usque huc cum subscriptione commissariorum.Oben folgende Passage ist ausschließlich im Or. an den Ks. enthalten.
28
 Folgender Zusatz ist auch im Or. von den 4 ksl. Kommissaren unterzeichnet. Allerdings legten die Kommissare Popel von Lobkowitz, Wambold von Umstatt und Bormann dem Ks. daneben eine eigene, abweichende Fassung vor, die nur von ihnen (ohne Gf. Ludwig von Löwenstein) unterzeichnet ist. Überlieferung dieser Fassung, die mit der Sigle D kollationiert wird: NLA Stade, Rep. 32 Nr. 1, fol. 240–241 (Or. mit eigenhd. Unterzeichnung der 3 Kommissare. Einleitende Begründung der abweichenden Fassung: /240/ Obwoll wier, weiterung zu verhüeten, die relation unnd guetachten in causa turbatae sessionis deren augspurgischen gesandten etc. benebens dem herrn graff Ludwigen von Löwenstein underschriben, so seind wier doch zuvor wie auch noch der gehorsambisten meinung unnd concluß gewest, wie hernach folgt.
e
–e Ks.möchten] Fehlt in B und C sowie in den übrigen reichsständischen Abschriften. [Vgl. Anm. 27, 28.]
f
 mercklichem] In D (vgl. Anm. 28): höchstem.
29
 Abgesehen von der Antwort an das Reichsregiment (vgl. Anm. 18) vereinbarte der Esslinger Städtetag 1528 eine Gesandtschaft an Kg. Ferdinand, um ihm gegen Verdächtigungen wegen verbotener Bündnisse den Wunsch der Städte nach Frieden und Einigkeit im Reich sowie um die Klärung der Religionsfrage vorzubringen (Vortrag der ausschreibenden Städte und Instruktion für die Gesandten: Kühn, RTA JR VII, [Nr. 1242, 1244] S. 330 f.). Die Gesandtschaft wurde zwar in den Abschied des Städtetags aufgenommen (ebd., Nr. 64 S. 1061–1064, hier 1063), von vielen Verordneten aber nur auf Ratifikation ihrer Obrigkeiten angenommen und von den katholischen Städten aufgrund ihres Widerstands gegen eine gemeinsame Religionspolitik der Reichsstädte, aber aus anderen Gründen auch von protestantischen Städten abgelehnt und letztlich nicht durchgeführt. Vgl. Schmidt, Reichsstädte, 300; Schmidt, Städtetag, 498; Laufs, Einheit, 59.
g
–g Unnd … offterhohlten] In D (vgl. Anm. 28) abweichend: Auch bei diesen schwerigen zeiten woll zu wunschen, das derley privati conventus mit fueg gantz aufgehoben werden möchten wegen allerlei, je lenger, je mehr, einreißender nachtheiliger consequentzen, da man schier baldt aus eines jeden particular ahnliegen gemeine beschwernussen und gravamina machen will, wider unser offterholte.
30
 Vgl. Ulm, fol. 70’ f. [Nr. 130].
h
–h nichts … der] In D (vgl. Anm. 28) abweichend: Und ist ihnen, den stätten, auch desto weiniger dießorts lenger zutzusehen, dieweil sie, wie wier obiter aus obahngetzogener capitulation anno 90 observirt, dahin ziehen wöllen, das sie gahr keine sachen, sonderlich zwischen ihnen und ihren mitburgern, nirgendt alß vor sich selbst decidiren laßen wollen; welches inn viel wege hochnachdenckhlich. Zu diesem allen ist diese der […].
i
 allen rechten] In D (vgl. Anm. 28): allen gott-, nathur- unnd weldtlichen rechten.
j
–j ex … möchten] In D (vgl. Anm. 28) abweichend: billig von euer ksl. Mt. wider in continenti zu ihrem vorigen sitz und stimb zu restituiren, und solches zu mehrerm glimpf und nach jetzigem stand des Reichs churfursten, fursten und ständ zu communiciern. Sonsten neben andern zubesorgen, dz sich etwan dieser uhrsachen halben allerlei gefährliche neuerungen zu Augspurg, wie auch oben von den stätten angedeüt, wieder zutragen möchten; hinwieder aber verhoffendlich sich keiner difficultet zu versehen, dan, wie wier ad partem vermerckt, das etlichen bei dieser gesuchter weiterung nicht allerdings woll sein will.
31
 Vgl. Nr. 275.
32
 Im Or. des Gutachtens (Textvorlage) eigenhd. Unterzeichnung der Kommissare. Zur Unterzeichnung durch Popel von Lobkowitz, Wambold von Umstatt und Bormann vgl. auch Anm. 28.
33
 Augsburg B, fol. 63’.
34
 Vgl. Nr. 140, Anm. 3.
35
 Vgl. Abschied des Städtetags beim RT 1524 in Nürnberg (Fels, Zweyter Beytrag, 201–203, hier 203).
1
 Ulm, fol. 97 [Nr. 139]. Gemäß Beschlussfassung richtete sich die Supplikation neben KR auch an FR.
2
 Kursachsen, fol. 475’ [Nr. 45].
3
 Vgl. dagegen die Beratung im KR am 5. 8.: Kursachsen, fol. 475’–479’ [Nr. 46].
4
 Vgl. auch die Schilderung des Gesamtverlaufs dieser Verhandlungen beim RT: Häberlin XVIII, 161–167.
5
 Nr. 369.
6
 Vgl. Anm. 5 bei Nr. 104.
7
 Nr. 360, fol. 720’ [bei geburender, herbrachter session].
1
 Kursachsen, fol. 479’–481 [Nr. 46].
2
 Dekret des Ks. an KR und FR [Nr. 368]; mit dem 1. Dekret des Ks. [Nr. 360], dem Gegenbericht der protestantischen Reichsstädte [Nr. 363] und dem Bericht der ksl. Kommissare [Nr. 369] als Beilagen.
a
–a für … Mt.] In B Einfügung am Rand.
b
 außzueschliessen] In B danach gestrichen: bevorab weil sie, die von Augspurg, sich auch dahin erbotten haben, mitt dem Reichs stett rath pro integrali membro zustehen.
c
 baider] In B, C: beede.
3
 Nr. 360.
d
 4. 8. 1594] So auch in B. Dagegen in C: 4. 8./14. 8. 1594.
1
 Ulm, fol. 106 [Nr. 143]. Den Gesandten der Städte lag bis 15. 8. keine Abschrift des Dekrets vor; es hatte unser directorium Regenspurg solches auch nicht(Bericht der Nürnberger Gesandten an Bürgermeister und Rat vom 15. 8. {5. 8.} 1594: StA Nürnberg, NRTA 108, Prod. 49. Or.; präs. Nürnberg, 17. 8. {7. 8.}).
2
 Vgl. zur Ausfertigungsform die Weisung der Augsburger Stadtpfleger und Geheimen Räte an die Gesandten vom 11. 8. 1594: Sollen veranlassen, dass sie das ksl. Dekret in forma probanteerhalten (StadtA Augsburg, RTA, unverz. Akten, Kart. 1591–1640, Fasz. 1590–98, unfol. Or.).
a
 233 f.] In B [C wie Textvorlage] zusätzlich vor dem Folgenden: Ks. Rudolf II. erklärt hiermit öffentlich: Demnach bei diesem RT die Gesandten einiger Reichsstädte der Stadt Augsburg die Session im SR mit dem Argument verweigerten, Augsburg habe sich von der Städtekorrespondenz abgesondert, hat der Ks. auch entsprechend einer Resolution [von KR und FR] durch seine Hofräte Gf. Ludwig von Löwenstein, Zdenko Adalbert Popel von Lobkowitz, Eberhard Wambold von Umstatt und Dr. Arnold Bormann heute beiden Seiten in der Trinkstube des Regensburger Rathauses folgendes Dekret eröffnen lassen.
3
 Nr. 369.
4
 Nr. 360.
5
 Vgl. u. a. Nr. 116, Anm. e.
6
 Vgl. deren Bericht [Nr. 369] mit Verweisen auf das SR-Protokoll zu den Verhandlungen.
7
 Nr. 368.
8
 Nr. 371.
9
 Vgl. Nr. 366.
10
 In ihrem Abschlussbericht vor dem Augsburger Rat am 10. 9. 1594 rekapitulierten die Gesandten den Verlauf des Streits. Dabei verwahrten sie sich gegen den Vorwurf, sie hätten die Session nicht ausreichend verfochten. Dies zeige auch das letzte ksl. Dekret, das aufgrund des interponierten Gutachtens von KR und FR [Nr. 371] /351’/ vim pragmaticae sanctionis hatund mit dem Session und Stimme im SR /352/ cum honore restituiert, aber die gegenteil mit schlechten eern abgewisen worden seien(StadtA Augsburg, RTA 56, fol. 347–352. Kop.).
b
 8. 8. 1594] So auch in B. Dagegen in C: 18. 8./8. 8. 1594. In B danach zusätzlich: Da beide Seiten um schriftliche Bestätigung des Dekrets bitten, wird dieses hiermit der Verbriefung einverleibt und mit dem ksl. Siegel ausgefertigt. Regensburg, 9. 8. 1594.
c
 Hannewald] In B [C wie Textvorlage] danach zusätzlich: Notarielle Beglaubigung der Übereinstimmung vorliegender Abschrift mit dem Or. der Verbriefung durch den Augsburger Notar Johann Spreng; Augsburg, 9. 9. 1594. Eigenhd. unterzeichnet und besiegelt von J. Spreng.
1
 Vgl. dazu und zum Folgenden auch das SR-Protokoll für 9. 8.: Ulm, fol. 102–107 [Nr. 143].
2
 Nr. 360.
3
 Nr. 363.
4
 = ihnen.
a
 zuesubmittirn] In B danach zusätzlich: desto weniger zuverwaigern.
5
 Nr. 372.
b
–b Eigenhd. … Bormann] Fehlt in B.
1
 Ulm, fol. 123–125’ [Nr. 132–134].
2
 Vgl. mit Nachweisen auch der Erklärungen: Ulm, fol 1’–2’, fol. 3’ f. [Nr. 98, 99].
3
 Vgl. Nr. 450, Nr. 467, Beilage C.
4
 =Bericht Straßburgs und Frankfurts sowie Vorlagen Aachens: Anm. 2-9 bei Nr. 99.
5
 Vgl. Nr. 412. Vgl. dazu und zu den folgenden Beschwerden protestantischer Städte auch Nr. 175, Abschnitt A.
6
 Vgl. Nr. 457.
7
 Vgl. Nr. 501.
8
 Vgl. Nr. 134, Nr. 139 mit Einzelnachweisen.
9
 Keine Vorlage dokumentiert.
10
 Vgl. Nr. 171, Abschnitt A.
11
 Keine Vorlage dokumentiert.
12
 Vgl. (auch für Ulm) Nr. 171, Abschnitt A.
13
 Keine Vorlage dokumentiert.
14
 Vgl. Nr. 175, Abschnitt A, Anm. i.
15
 Vgl. Nr. 175, Abschnitt A; Nr. 103, Anm. 2.
16
 Vgl. Nr. 410, 411.
17
 Nr. 390.
18
 Vgl. Nr. 134, Nr. 144(Frankfurt); Nr. 103, Nr. 105, Nr. 110, Nr. 112(Aalen).
19
 Vgl. Nr. 105. Zur Berufung des Ulmer Fünferschreibers Wörz: Huber, Städtearchiv, 111.
20
 In der Zusammenfassung gemäß Städteregistratur (vgl. oben) als weitere Punkte: Zulassung Besançons zum SR, falls die rückständige Kontribution entrichtet und der Städtetag beschickt wird. Sessionsstreit Besançons mit Colmar (vgl. Nr. 103, Nr. 105).
1
 Appellation gegen das Endurteil: Anm. 10 bei Nr. 380. Exekutorialmandat vom 6. 10. 1593: Anm. 2 bei Nr. 377.
2
 Vgl. Anm. 3 bei Nr. 376.
3
 Das Kurmainzer Akkreditierungsprotokoll (Kurmainz D) verzeichnet keinen Anmeldeversuch der Aachener Delegierten.
4
 Zur Teilnahme der Gesandten des amtierenden Rats am SR vgl. Nr. 376 mit Anm. 4.
1
 Der Jülicher Vogtmeier Johann von Thenen und Verordnete des Exilregiments richteten in Prag bis April 1594 3 Supplikationen an den Ks. mit der Bitte, das Endurteil gemäß Exekutorialmandat zu vollziehen und das protestantische Stadtregiment in die Reichsacht zu erklären, nachdem die Zitationsfrist längst abgelaufen sei (HHStA Wien, RHR Judicialia Decisa 3 Fasz. 1, unfol. Orr. Vgl. Schmitz, Verfassung, 175 f.)
2
 Endurteil: Nr. 380 mit Anm. 9. Exekutorialmandat vom 6. 10. 1593: Anm. 2 bei Nr. 377.
3
 Colyn war seit 1582 wiederholt zum Bürgermeister gewählt worden, zuletzt 1592 (Coels von der Brügghen, Bürgermeister, 64 f.), dagegen nach Aussage der Bürgermeisterlisten 1594 nicht, wenngleich er in einer Überlieferung als solcher genannt wird (ebd., 65 mit Anm. 2. Nach Schmitz, Möglichkeiten, 154, Anm. 23, könnte der für 1594 genannte Bürgermeister das Amt kommissarisch für Colyn vertreten haben, da dieser fast das gesamte Jahr über als Verordneter des Rates im Reich tätig war).
4
 Nach Aussage der Umfragelisten in Speyer A nahmen die Gesandten des amtierenden, mehrheitlich protestantischen Aachener Rates am SR vor der RT-Eröffnung und danach bis 14. 6. teil, sodann erst wieder am 2. 8. an der Beratung des Städtetags (vgl. Nr. 98Nr. 106 sowie Nr. 138). Zur Teilnahme am 10. 6. vgl. die Kritik der Augsburger und der Gesandten der katholischen Reichsstädte (Ulm, fol. 30 [Nr. 104 mit Anm. c, q]).
5
 Leeb, RTA RV 1582, Nr. 114 S. 604 f. mit Anm. 10, Nr. 250(Beilage I) S. 955, Nr. 272 S. 1025 mit Anm. 10.
1
 Aufgefunden wurde eine gleichlautende Supplikation an Hg. Wilhelm V. von Bayern: HStA München, KÄA 3232, fol. 323–324’. Kop.
2
 Vgl. das ksl. Exekutorialmandat (Prag, 6. 10. 1593) als Befehl an die seit 1581 widerrechtlich eingesetzten Bürgermeister und Ratsmitglieder: Nachdem in der Sache der katholischen Bürgermeister, Schöffen und Räte als Kläger und des Hg. von Jülich als ‚Interessenten‘ gegen sie, die Beklagten, die den wiederholten ksl. Mandaten unter Androhung der Reichsacht (vgl. Anm. 17 bei Nr. 50), die Neuerungen abzustellen, nicht nachgekommen sind, am 27. 8. 1593 das ksl. Endurteil eröffnet wurde (vgl. Anm. 9 bei Nr. 380), ergeht hiermit der Befehl bei Androhung der Reichsacht, das Endurteil binnen 6 Wochen zu vollziehen. Nach Ablauf der Frist Zitation an den ksl. Hof innerhalb der nächsten 30 Tage, um den Vollzug des Urteils zu beweisen oder die Erklärung in die Reichsacht entgegenzunehmen (HHStA Wien, MEA RTA 92, fol. 372–373’. HStA München, KÄA 3232, fol. 321–322’. Kopp. als Beilage zur Supplikation. Weitere Nachweise: HHStA Wien, RHR Judicialia Decisa 3 Fasz. 1, unfol. Konzeptkop. HStA Dresden, GA Loc. 10148/4, fol. 21–22a’. Kop.). Vgl. Meyer, Geschichten, 496; Ritter, Geschichte II, 71; Schmitz, Verfassung, 174 f.
3
 Vgl. Nr. 380 mit Anm. 10.
4
 Vgl. Nr. 381, 382.
5
 Das katholische Bekenntnis Colyns war aufgrund seiner Unterstützung des mehrheitlich protestantischen Rates gegen das katholische Exilregiment unter anderem mit Gesandtschaften an den ksl. Hof seit 1581 infrage gestellt worden. Vgl. dazu sowie zur Rechtfertigung Colyns mit der Behauptung seines katholischen Bekenntnisses: Kirchner, Katholiken, 146–148, 445; Schmitz, Möglichkeiten, 152 f. (zu Colyns Wirken im und für den Rat bis 1598: Ebd., 151–158; vgl. auch NDBIII, 331). Zu Gerhard Men, reformierter Rechtsgelehrter und bis 1598 Syndikus des amtierenden Rates, und dessen Bedeutung für die Aachener Vorgänge: Kirchner, Katholiken, 179 f. mit Anm. 306, 424–428; Schilling, Bürgerkämpfe, 216 f. Zu den beiderseitigen (amtierender Rat und Exilregiment) Verordneten am RT vgl. auch Schmitz, Verfassung, 176, Anm. 3.
6
 Vgl. Anm. 4 bei Nr. 376.
7
 Vgl. Anm. 5 bei Nr. 376.
8
 Nr. 376.
1
 Nr. 377.
1
 Am 27. 6. wurden die protestantischen Gravamina [Nr. 390], auf die sich vorliegende Supplikation bezieht, den katholischen Ständen übergeben.
2
 Vgl. hierzu und zum Folgenden die erste Supplikation an den Ks. [Nr. 376].
3
 Nr. 381, 382.
4
 Vgl. Nr. 390, Punkt 4.
5
 = durchaus.
1
 Ulm, fol. 3 [Nr. 99].
2
 Ulm, fol. 13’–15’ [Nr. 180].
3
 Ulm, fol. 20 f. [Nr. 183, Abschnitt A].
4
 Nr. 381.
5
 Vgl. Nr. 383 mit Anm. 9.
6
 Leeb, RTA RV 1582, Nr. 250(Abschnitt A) S. 948–955; Nr. 281 S 1043–1048. Vgl. auch die Zusammenfassung und Einordnung ebd., Einleitung, 141–152. Breite Darstellung der Entwicklung des Konflikts auch bei Schmitz, Verfassung, und teils beim Kirchner, Katholiken (vgl. die folgenden Angaben). Zusammenfassend zur Entwicklung bis 1593: Molitor, Reformation, 185–196.
7
 Vgl. Leeb, RTA RV 1582, Nr. 272–283 S. 1023–1051, Nr. 354–356 S. 1253–1265 passim, Nr. 361–365 S. 1277–1286 passim. Vgl. auch Anm. 19.
8
 Vorsprachen von Verordneten des Exilregiments seit 1588 in Prag mit der Bitte um baldige Entscheidung. Am 11. 4. 1592 Vorladung des amtierenden Rates und des Exilregiments für 25. 8. 1592 an den ksl. Hof und Verfahren am RHR (Schmitz, Verfassung, 162–165; Kirchner, Katholiken, 151). Gutachten des ksl. Geheimen Rates sowie des RHR mit Befürwortung eines Endurteils gegen den amtierenden Rat als Grundlage des erst am 27. 8. 1593 verkündeten Urteils (Schmitz, Verfassung, 165–169; Ehrenpreis, Gerichtsbarkeit, 190). Zur Verzögerung der Urteilseröffnung vgl. Anm. 16 bei Nr. 50.
9
 Urteil vom 27. 8. 1593: Kein Recht des amtierenden Rates, den Konfessionsstatus der Stadt zu ändern und am Stadtregiment mitzuwirken. Besetzung des Rates gemäß Wahlordnung 1560 nur mit Katholiken, Zulassung allein der katholischen Religion in der Stadt, Restitution des katholischen Rates und des Schöffenstuhls, Erstattung der Schäden der ausgewichenen Katholiken, Vorbehalt einer Bestrafung des amtierenden Rates sowie Vorbehalt der Rechte und Forderungen benachbarter interessierter Ff. gegen den Rat (HHStA Wien, RHR Judicialia Decisa 3 Fasz. 1, unfol. Ebd., RK Kleinere Reichsstände 1, fol. 32 f. Kopp. Druck: Meyer, Geschichten, 495 f.; Auszug: Keller, Gegenreformation, Nr. 135 S. 169 f. Vgl. Moser, Staats-Recht Aachen, 33; Ritter, Geschichte II, 71; Schmitz, Verfassung, 172 f.; Kirchner, Katholiken, 150; Ehrenpreis, Gerichtsbarkeit, 190 f.).
10
 Als Notariatsinstrument vom 5. 9./20. 9. 1593 (26. 8./10. 9.; Frankfurt) verfasste Appellation an den Ks. „ad eandem melius informandum“ sowie an alle Reichsstände gegen die unrichtigen Darlegungen des katholischen Exilregiments, die das Urteil vom 27. 8. bedingt hatten: HHStA Wien, RHR Judicialia Decisa 3 Fasz. 1, unfol. Or. auf Pergament. HStA Dresden, GA Loc. 10148/4, fol. 75–84’. HStA München, K. blau 333/13, fol. 44–55’. StadtA Ulm, A 647, fol. 778–789’. StadtA Speyer, 1 B Nr. 349, fol. 25’–37. Kopp. Vgl. Schmitz, Verfassung, 174 (dort als Appellation vom 27. 9. {17. 9.} 1593 an die Kff.).
11
 Vgl. zur Übergabe ein vom beauftragten Notar angefertigtes Notariatsinstrument. Demnach verweigerten die Kurmainzer Räte und Diener am 30. 9. (20. 9.) 1593 die Annahme für Kf. Wolfgang, der sich in Rothenbuch (Spessart) auf der Jagd aufhielt. Die Übergabe in Heidelberg an die Kurpfälzer Räte erfolgte am 4. 10. (24. 9.) 1593 (HHStA Wien, RHR Judicialia Decisa 3 Fasz. 1, unfol. Or. HStA Dresden, GA Loc. 10148/4, fol. 90–94a’. HStA München, K. blau 333/13, fol. 64–69’. Kopp.). Zur verweigerten Annahme durch Kf. Wolfgang von Mainz vgl. dessen Schreiben an den Ks. (Rothenbuch, 1. 10. 1593): Zurückweisung einer Appellation mit einer instrumentierten Supplikation der ‚Unkatholischen‘ in Aachen, die ein Frankfurter Notar insinuieren wollte (HHStA Wien, RHR Judicialia Decisa 3 Fasz. 1, unfol. Or. Vgl. Schmitz, Verfassung, 174, Anm. 2).
12
 Als Notariatsinstrument vom 20. 9. 1593 (10. 9.; Frankfurt) verfasste Supplikation an Ks. und Reichsstände pro admittenda appellationemit der Bitte, beide Parteien vorzuladen, den amtierenden Rat zur Appellation sowie zum Urteil anzuhören und den Gegnern zu befehlen, es bis dahin bei der ordentlichen Ratswahl und der freien Ausübung der CA in Aachen zu belassen: HHStA Wien, RHR Judicialia Decisa 3 Fasz. 1, unfol. Or. auf Pergament. HStA Dresden, GA Loc. 10148/4, fol. 85–89a’. HStA München, K. blau 333/13, fol. 57–63’. StadtA Ulm, A 647, fol. 796–799’. StadtA Speyer, 1 B Nr. 349, fol. 44–49’. Kopp.
13
 Vgl. Schmitz, Verfassung, 22–59; Kirchner, Katholiken, 44–77.
14
 Vgl. Schmitz, Verfassung, 60–63; Kirchner, Katholiken, 77–82.
15
 Vgl. Schmitz, Verfassung, 67–71; Kirchner, Katholiken, 88–98.
16
 Vgl. Schmitz, Verfassung, 72–84; Kirchner, Katholiken, 99–104; Kirchner, Kaiser, 213–220.
17
 Zur Besetzung des Rates vgl. Anm. 19 bei Nr. 50.
18
 Vgl. Schmitz, Verfassung, 84–109; Kirchner, Katholiken, 104–109, 120–123.
19
 Vgl. die Aktennachweise oben, Anm. 7. Zur causa Aachen beim RT 1582 Darstellung bei Schmitz, Verfassung, 110–120; Kirchner, Katholiken, 128–140.
20
 Leeb, RTA RV 1582, Nr. 255 S. 979, Nr. 256 S. 980 f., Nr. 266 S. 1012, Nr. 277 S. 1036 f. Vgl. Kirchner, Katholiken, 135 f.
21
 Leeb, RTA RV 1582, Nr. 191 S. 766, Nr. 268 S. 1015–1017.
22
 Leeb, RTA RV 1582, Nr. 365 S. 1284–1286. Vgl. Schmitz, Verfassung, 119.
23
 Vgl. Schmitz, Verfassung, 120–131; Kirchner, Katholiken, 140–148. Vgl. auch Anm. 12 bei Nr. 25.
24
 Vgl. Schmitz, Verfassung, 134 f., 140–162; Kirchner, Katholiken, 156–160. Zum Sendgericht: Schilling, Bürgerkämpfe, 184–186 (Lit.).
25
 Vgl. Schmitz, Verfassung, 164–172. Vgl. auch Anm. 16 bei Nr. 50.
26
 Vgl. Schmitz, Verfassung, 170–173; Kirchner, Katholiken, 150.
27
 Vgl. zum Gaffelbrief als Grundlage der Aachener Stadtverfassung: Kirchner, Katholiken, 222 (Lit.).
28
 Der Hg. von Jülich hatte neben dem Patronat über die Propstei des Aachener Stifts weitere stadtherrliche Rechte, die als Grundlage für die Eingriffe im Aachener Konflikt dienten: Er bestimmte den Vogtmeier (Vorsitz im Schöffengericht), den Erzpriester (Besetzung der Pfarrstellen, Vorsitzender des geistlichen Gerichts) und den Scholaster. Zudem besaß er Geleitrechte und verfügte über Teile der Polizeigewalt. Der Bf. von Lüttich konnte sich für seine Ansprüche auf Diözesanrechte und die Rechtsstellung als „ordinarius loci“ berufen, da Teile der Stadt im Bistum lagen. Brabant (Burgund) beanspruchte Eingriffsrechte als Obervogt und aufgrund der mit Aachen abgeschlossenen Konkordate. Vgl. Schmitz, Verfassung, 7 (Lit.), 82, 91–94, 140–161, 182; zur Entwicklung der Obervogtei Brabants im Zusammenhang mit den Jülicher Vogteirechten in Aachen seit dem Mittelalter: Kolewa, Reichsstadt, 31–48; Pauls, Geschichte.
29
 Die Textvorlage ist abweichend von Bürgermeister, Schöffen und Rat unterzeichnet, die übrigen Abschriften dagegen von deren Gesandten zum RT.
1
 Appellation gegen das ksl. Endurteil sowie Supplikation vom 20. 9. (10. 9.) 1593 an Ks. und Reichsstände um Zulassung der Appellation und Anhörung beider Parteien mit zugehörigem Insinuationsinstrument. Vgl. Anm. 10, 12 bei Nr. 380.
2
 Der Verweis auf die Beilagen fehlt in B.
3
 Vgl. Anm. 9 bei Nr. 380.
4
 Exekutorialmandat vom 6. 10. 1593 gegen den amtierenden Aachener Rat. Vgl. Anm. 2 bei Nr. 377.
5
= das katholische Exilregiment. Vgl. dessen Eingaben beim RT gegen den amtierenden Rat [Nr. 375–377, 379].
6
 Nr. 380. Der Verweis auf Beilage D fehlt in B.
7
 Vgl. dazu die Deduktion des amtierenden Rates [Nr. 380].
8
 Bezugnahme auf Rechtsansprüche Jülichs, Lüttichs und Burgunds in Aachen. Vgl. Anm. 28 bei Nr. 380.
9
 Notariatsinstrument mit Erklärungen der Aachener Bürger, abgegeben bei einem Verhör durch die Zünfte vom 11.–13. 12. (1.–3. 12.) 1593, zur Anerkennung des amtierenden Aachener Rates und zur Unterstützung der Appellation gegen das ksl. Endurteil. Die Erklärung wurde lediglich von 80 Personen nicht mitgetragen (Nachweis: Anm. 6 bei Nr. 99).
10
 In B folgt hier zusätzlich: zusammen mit anderen Reichsständen, an die eine entsprechende Supplikation gerichtet werden soll.
1
 Vgl. Anm. 9, 10 bei Nr. 380.
2
 Nr. 390, Punkt 4.
3
 Vgl. Kirchner, Katholiken, 222–224.
4
 Bezugnahme auf den Ratswahlkonflikt 1581 und die folgende Bildung des katholischen Exilregiments. Vgl. dazu die Aachener Deduktion [Nr. 380] mit Anm. zur Erläuterung.
5
 Bezugnahme auf die Rechtsansprüche Jülichs, Lüttichs und Burgunds in Aachen. Vgl. Anm. 28 bei Nr. 380.
6
 Vgl. Schmitz, Verfassung, 90–101, 145 f., 159 f.; Kirchner, Katholiken, 120–122, 153; Arndt, Reich, 196–198; Keussen, Prozess, 36–40; Schilling, Bürgerkämpfe, 187 f.
7
 Nr. 380.
8
Leeb, RTA RV 1582, Nr. 277 S. 1036 f., Nr. 354 S. 1253 f., Nr. 356 S. 1262, Nr. 362 S. 1279 f., Nr. 365 S. 1284–1286. Vgl. Schmitz, Verfassung, 115–119; Kirchner, Katholiken, 138–140.
9
 Weitere Interzessionen beim Ks. für den amtierenden Rat: Gesandtschaft der weltlichen Kff. 1586 sowie Interzessionen 1590 (Moser, Staats-Recht Aachen, 32 f.) und 1591 (Ehses/Meister, NB I, Nr. 266 f. S. 377–386); Interzession der Pfgff. Johann Casimir, Reichard, Philipp Ludwig und Johann sowie der Lgff. Wilhelm, Ludwig und Georg von Hessen 1586 (Keller, Gegenreformation, Nr. 2 S. 76–79); Kff. Christian von Sachsen und Johann Georg Brandenburg 1587 (Schmitz, Verfassung, 147 f., Anm. 5); Interzessionen 1589 im Zusammenhang mit dem Straßburger Konflikt (vgl. Anm. 6 bei Nr. 168, Abschnitt B); Kurpfalz, Kursachsen und Brandenburg-Ansbach 1590 (Meyer, Geschichten, 493 f.); durch Lgf. Wilhelm von Hessen mit Schreiben vom 22. 7. (12. 7.) 1592 veranlasste Interzessionen mehrerer protestantischer Kff. und Ff., um das Endurteil gegen den Rat zu verzögern (Keller, Gegenreformation, Nr. 114 S. 156 f.; Schmitz, Verfassung, 169 mit Anm. 2). Interzessionen im Anschluss an das Endurteil mit Bitte um dessen Suspendierung: weltliche Kff. am 16. 10. (6. 10.) 1593 (vgl. Anm. 10); Lgff. von Hessen am 18. 11. (8. 11.) 1593 (HHStA Wien, RHR Judicialia Decisa 3 Fasz. 1, unfol. Or.); Gesandte von Kurpfalz, Kurbrandenburg, Magdeburg, Pfalz-Neuburg, Pfalz-Zweibrücken, Brandenburg-Ansbach und Württemberg in Prag am 24. 1. 1594 (ebd., unfol. Or.). Zu den Interzessionen nach dem Endurteil vgl. die umfangreichen Überlieferungen mit den Korrespondenzen u. a. in HStA Dresden, GA Loc. 10148/4; HStA Stuttgart, A 152 Bü. 5, unfol.; HStA München, K. blau 333/13, (Pfalz-Neuburg): StA Marburg, 4f Aachen Nr. 14, unfol. (Hessen-Kassel) und Nr. 27, unfol. (Hessen-Marburg). Zur Unterstützung durch die (protestantischen) Reichsstädte nach dem Endurteil (Interzessionen, finanzielle Hilfe) vgl. exemplarisch die umfänglichen Korrespondenzen in ISG Frankfurt, Reichssachen II 1361, fol. 1–192’; StadtA Ulm, A 580, A 698 passim. Ein vom Aachener Rat am 29. 1. (19. 1.) 1594 erbetener Städtetag wegen einer finanziellen Unterstützung wurde von den ausschreibenden Städten in Anbetracht des bevorstehenden RT und der dortigen Beratungsmöglichkeit abgelehnt (ISG Frankfurt, Reichssachen II 1361, fol. 125–128’, fol. 171–192’).
10
 Schreiben der weltlichen Kff. an den Ks. (o. O., 16. 10. {6. 10.} 1593): Bitte um Einstellung der Exekution gegen Aachen, da diese alle CA-Stände präjudiziere und die Wahrung des Religionsfriedens auch in Anbetracht der akuten Türkengefahr unabdingbar sei (HHStA Wien, RHR Judicialia Decisa 3 Fasz. 1, unfol. Or. StA Nürnberg, NRTA 112, fol. 719–720. StadtA Ulm, A 647, fol. 800–801’. StadtA Speyer, 1 B Nr. 349, fol. 50–51’. Kopp. Referat: Schmitz, Verfassung, 174, Anm. 3).
1
 Ulm, fol. 53’ [Nr. 208, Abschnitt B].
2
 Kursachsen, fol. 259 [Nr. 25].
3
 Vgl. dazu den 1. Teil der Aachener Deduktion [Nr. 380].
4
 = das ksl. Endurteil vom 27. 8. 1593. Vgl. Anm. 9 bei Nr. 380.
5
 Exekutorialmandat vom 6. 10. 1593. Vgl. Anm. 2 bei Nr. 377.
6
 Vgl. Anm. 10 bei Nr. 380.
7
 Bezugnahme auf die Parteien im niederländischen Krieg.
8
 Anspielung auf eine mögliche Wendung des Aachener Rates an die niederländischen Generalstaaten um deren Beistand.
a
 gelangt] In B, C: langt.
b
 sub] In B, C: under.
9
 Bezugnahme wohl auf die Aachener Supplikation, gerichtet an die Kff. [Nr. 381], mit der auch das Appellationsinstrument und die Deduktion zu den Beschwerden des amtierenden Rates [Nr. 380] als Beilagen übergeben wurden. Vgl. auch KR am 7. 7. (Kursachsen, fol. 259’ [Nr. 25]).
1
 Ulm, fol. 86’ [Nr. 136].
2
 Kursachsen, fol. 494’ [Nr. 48].
3
 Nr. 382.
a
 churfurstlichem] Korr. nach B und C. In der Textvorlage verschrieben: christlichem.
4
 Die Beratungen der protestantischen Reichsstädte verzeichnen nach dem Beschluss der ersten Interzession am 5. 7. (Ulm, fol. 53’ [Nr. 208, Abschnitt B]) kein weiteres Vorbringen der Gesandten des Aachener Rates. Vgl. zuletzt deren Supplikation, gerichtet an die CA-Stände insgesamt [Nr. 382].
b
 oder] In B, C: unnd.
c
 underganng] In B und C danach zusätzlich: derselben.
d
 weitter] Korr. nach B und C. In der Textvorlage verschrieben: weder.
e
 und] In B danach zusätzlich: sie. C wie Textvorlage.
f
 vonn irer widerwertigen] In B, C: von iren widerigen.
1
 Kursachsen, fol. 562’–566 [Nr. 53].
2
 Im Akt in falscher Blattabfolge abgelegt.
3
 Nr. 383, 384.
4
 Vgl. Beilage B zu den Gravamina der protestantischen Stände [Nr. 390] und die Aachener Supplikation [Nr. 430].
5
 Vgl. die Beratungen im KR am 10. 8. und 12. 8. (Kursachsen, fol. 494’–499, 514–527’ [Nr. 48, 50]).
6
 Endurteil vom 27. 8. 1593 (vgl. Anm. 9 bei Nr. 380); ksl. Exekutorialmandat vom 6. 10. 1593 (vgl. Anm. 2 bei Nr. 377).
7
 Dazu in B als Randvermerk der ksl. Kanzlei: Votum catholicorum.
8
 Dazu in B als Randvermerk der ksl. Kanzlei: Opinio protestantium.
9
 = wohl die Eingaben des Exilregiments an den RHR.
10
 = ‚je‘.
11
 Vgl. Nr. 258.
12
 Beim RT erfolgte weder zu diesem noch zu den folgenden Punkten eine Antwort des Ks. an die Kff., wenngleich noch in Regensburg auf der Grundlage eines Gutachtens der Reichshofräte vom 14. 9. 1594 mit Zustimmung des Geheimen Rates beschlossen wurde, wohl vorrangig aufgrund des Türkenkriegs dem amtierenden Aachener Rat nochmals eine weitere Frist von 3 Monaten „ad parendum“ unter Androhung der Reichsacht zu setzen (HHStA Wien, RHR Judicialia Decisa 3 Fasz. 1, unfol. Kop. Vgl. Schmitz, Verfassung, 179 f.).
13
 Edikt Kg. Philipps II. von Spanien gegen Aachen (Brüssel, 20. 10. 1591). Vgl. Anm. 97 bei Nr. 390.
a
 wandern] So auch in B. Dagegen in C und anderen Kopp.: wandlen.