Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb

3. HA (Reichsjustiz): Gegen das Votum der geistlichen Kff. keine Gesamtverweisung an einen RDT, sondern Konfirmierung und Publikation des DAb 1586 in den unstrittigen und ohne Protest akzeptierten Punkten durch Aufnahme in den RAb. Prorogation der 1586 strittigen Punkte sowie der Dubia zur Reichsjustiz an einen RDT. Nach Möglichkeit Wiederaufnahme der Visitation des RKG. 4. HA (Reichsmünzwesen) und 5. HA (Reichsmatrikel): Prorogation an RDT. Übergabe der Schlussschrift des Ks. zum 1. HA (Türkenhilfe) sowie der Antwort der Reichsstände zum 2. HA (Landfriede und Niederlande).

/401/ (Vormittag, 7 Uhr) Kurfürstenrat (Mainz persönlich. Trier: [Anton] Cratz von Scharfenstein; Köln: Ortenberg; Pfalz: von Dohna; Sachsen: von Wildenfels; Brandenburg: von Stolberg).

Mainz proponiert: Im Anschluss an das Korreferat zum 2. HA (Landfriede und Niederlande) am Vortag nunmehr Beratung des 3. HA (Reichsjustiz). Stehe also zubedencken, ob, wie und zu was zeit derselbe wie auch die hernach volgenden beide1 furtzunehmen.

1. Umfrage. Trier: Haben die Mainzer Proposition vernommen. Der punctus iustitiae sey hochwichtig und als des Reichs hochstes kleinott in acht zunehmen, dann wo die iustitia nicht gefurdert, könne kein Reich bestehen. Woltten derhalben nichts liebers, dann das diser punct itzo an die handt /401’/ genommen, erwogen und befödert[!], das durchs gantze Reich gleichmessig recht erhalten wurde. Sie erinnern sich auch, was anno 86 zu Worms furgangen, und das domaln etzliche ansehenliche bedencken, so hiertzu itzo dienstlich, gefallen. Weil aber auch anndere motiven vorhanden gewesen und die sachen ferner bedencken uf sich getragen, sey aldo nichts geschloßen, sonndern dieselben vorschoben worden2. Des cammergerichts gravamina seindt in großer antzahl3 und der wichtigkeitt, das nicht superficialiter davon gerehdet werden, sonndern praeparatoria vorher gehen mußen. Man habe lange alhier mit großem uncosten gelegen, und werde beschwerlich fallen, lenger zubleiben. Zu dieses articuls beratschlagung werde eine guthe zeit gehören. Ihr gnst. herr könne diser Reichß vorsamblung one große beschwerung lenger nicht beiwohnen, sonndern muße sich in seiner kfl. Gn. hofplatz begeben, zu erlegung der contribution einen landtag ausschreiben. Die rethe, so hiebevorn dem justitien wergk beigewonet, seindt itzo nicht bei der handt. Schlißen derwegen, das diese sachen allesambt uff einen deputation tag gegen Speier oder Worms uff kunfftigen Martium verschoben, unter deß aber die praeparatoria gemacht werden. Stellens aber jedoch zu den andern herrn.

/402/ Köln: Der Justizpunkt ist sehr wichtig, und do des cammergerichts bedencken furgenommen, nothwendiger bericht von den cameralibus erfordert und alßdann der gebür nach tractiret werden soll, wolle viel zeit dartzu gehören. Anno 86 zu Worms sei angeregtes cammergerichts berichts halben allerlei difficultates eingefallen4. Könne also dieser punct alhier cum effectu nicht zu wergk gerichtet werdena. Solte derwegen uf einen deputation tagk vorschoben und inmittelst die difficulteten aus dem wege gereumbt werden. Der ortt solt sein Speier oder Worms, do man die camerales bei der handt hette, und soltte alßdann das jenige, was im streit gewesen5, richtig zumachen, was aber geschloßen, zustatuiren seinb. Die anndern volgende punct, als moderation, muntz etc. belangende: Seindt auch wichtig, und derwegen aus den kreißen erkundigung und bericht genommen werden6, sonst könne man nichts schlißen. Das muntzedict sey schwerlich zu gleichermeßiger haltunge zubringen und vorgeblich, ettwas zustatuiren, welches man nicht effectuiren könne. /402’/ Sonnderlich aber werde berurth edict in dem burgundischen als dem negstgeseßenem kreis nicht gehaltten7. Schlißen derwegen nochmalß uff einen deputation tag, sinthemal man itzo wegen der contribution und damitt dieselbe zu rechter zeit geliefert werden möge, allerhandt nothwendige ordnung machen müße. Die zeit zum deputation[Tag] belangende: Werde man vor kunfftigem Martio dartzu nicht kommen können. Inmittelst solte die moderation ergentzt, in die meintzische cantzley geliefert werden. So köntte man sich auch mit nothwendigem bericht und andern hiertzu gefast machen.

Pfalz: /402’ f./ Haben vernommen, dass Trier und Köln für die Prorogation der drei HAA an einen RDT votieren. Dagegen ist gestern im RR beschlossen worden, diese HAA /403/ antzugreiffen, und sey solches zuthuen schuldig.Sie räumen ein, dass der Justizpunkt weittleufftig, wichtig und des Reichs höchste nodturfft, das daran kein mangel sey. Inn der ksl. proposition werde dieses erinnert. Derwegen wolten sie ungerne sehen, das man bei anndern benachbartten in vordacht kommen soltte, alß hette man ungeachtet des ausschreibens diesen punct uff eine seitte gesetzt. Und würde bei etzlichen das ansehen haben, als ob uff diesem reichstage man alleine davon tractirt, wie geldt zusammen geschoßen würde8, hernach aber wieder davon zöge. Demselben vortzukommen, bedechten sie, do diser punct alhier nicht allerdings tractirt werden köntte, sondern man ettwas vorschieben müste, das jedoch zum wenigsten davon anregung geschehen soltte, ckunfftig sich darnach zu richten–c. Sie wolten diß wergk nicht gerne differiren, aber jedoch etzliche wenig und die furnembsten punct ertzehlen: 1) Weil in 7 jahrend am cammergericht keine visitation gehalten9, werden sonndertzweifel allerhandt /403’/ mangel sich befinden, sintemal die erfarung gegeben, das es bei keiner visitation one mängel abgangen ist. Derwegen solte in den itzigen Reichß abschiedt gebracht werden, damit die anno 55 angeordente visitation10 wiederumb in ihren gangk gerichtet, der anfang uff den ersten Maii 96e [!] damit gemacht und also solche visitation ferner continuiret werde. Und ob sie wohl nicht zweifeln, das die camerales das ihre thuen, so könne man aber jedoch die gemeinen bescheide durch die visitationes beßer vorrichten. 2) Dem cammergericht soll vormöge der ordnung sein stracker lauff gelaßen und durch avociren, inhibiren etc. kein eintrag geschehen11. 3) Inn der ksl. proposition werde angedeuttet, itzo von dem wormischen[!] abschiede anno 86 zurehden12, derwegen solches so gar nicht zuvorgeßen sey. Die articul, in welchen domalß geschloßen und dawieder nicht protestiret oder denselben[nicht] wiedersprochen worden13, solten observiret werden, vim legis haben, dem abschiede eintzuvorleiben sein oder in druck gegeben und alßdann dem cammergericht insinuiret werden. Die jenigen articul aber, dawieder protestiret und welche vor ein unvolkommen wergk angetzogen worden14, solten ad altiorem indaginem uf den deputation tag vorschoben werden. /404/ 4) Die dubia, so vom ksl. cammergericht zu der maintzischen cantzley uberschicktt15, seindt sehr wichtig und zweifelhafftig, auch nicht wohl möglich, weil bucher dartzu gehören, ob man sich derwegen alhier resolviren werde können. Bleiben dabei, das dieselben bis zur anndern zeitt außgesetzt werden. 5) Bei denselben solte Meintz’ gestrige proposition nicht vorgeßen werden16, nemblich wann seine kfl. Gn. revisio actorum am cammergerichte suchen wurde, wer diselbe revision ausschreiben solle17. Do nun von den ubrigen puncten zu einer andern zeit zurehden, laßen sie geschehen, das eine deputation außgeschrieben werde. Sie erinnern sich auch, das die anno 86 gegen Worms deputirte stende18, welche den abschiedt gemacht, denselben nicht werden ändern wollen, und möchten die andern stende, welche in der deputation nicht begriffen, ungleiche gedancken schöpffen, wann dieselben deputirten anderweit beschrieben, alß ob sie iren protestationen etc. nicht abhelffen würden. Derwegen und zu vorkommung solches mißtrauens bedechten sie, das andere stende, welche bei der anno 86 zu Worms gehaltenen deputation nicht gewesen, uff kunfftigen /404’/ deputation tag zubeschreiben sein soltten, welche allerlei erinnern köntten. Und sey dieses kein neu exempel, sonndern anno 55, als die visitation des cammergerichts vorordent, ein sonnderlicher deputation tag gehalten worden, dabei neben anndern stenden Wirttenberg auch gewesen19: Das also itzo ein ebenmessiges angestellet werden köntte.Falls der 4. HA (Reichsmünzwesen) und 5. HA (Reichsmatrikel) gleich biß uff den deputation tagk vorschoben, musten doch derwegen allerhandt nothwendige praeparatoriaf unter deßen gemacht werden. 6. HA (Session): Sey derwegen kein streitt und könne die ksl. Mt. demselben wohl seine erledigung geben.

Sachsen: Haben ebenso befelch, uff den punctum iustitiae mit besonderm fleis achtung zugeben, sinthemal /405/ des Reichs nodturfft daran höchlich gelegen, und welcher das vinculum conservandae societatisg ist, damit ein stand bei dem andern friedlich bleiben, auch innerliche empörungen und meutterey im Reich nicht einreissen mögen. Und ob wol itzo zu gentzlicher erledigung dises puncten nicht zu kommen, so seindt jedoch aber viel artickel, welche zu keiner deputation gehörig. Bei den visitationen große mangel, welche in substantia des cammergerichts lauffen, und do die visitation lenger eingestellet, würde der gemeine mann furwenden, alß ob keine iustitia zuerlangen, und denselben schwürig machen. Man habe vorordnung gethan, damit die anhengigen sachen desto schleuniger fortgehen möchten. Es seindt aber die mängel wichtig und zum allerhöchsten an derselben erledigung gelegen, die sachen auch biß uff itzigen reichstag vorschoben worden. Und beruhen die mangel kurtzlich darauf: Zu praesidenten und beisitzern am ksl. cammergericht werden in proceßen unerfarene und ungeübte personen gebraucht, daraus dann viel und große inconvenientia erfolgen. So ists mit den referenten also geschaffen, das mancher die acta ein gantz jahr unter /405’/ handen habe und zum referiren nicht kommen könne. Do nun derselbe daruber wegk zeucht, muße man die acta einem andern geben, dardurch die sachen sehr stecken bleiben. Das referiren und correferiren gehe sehr langsamb, vorwirret und mühesamb untereinander, werde promiscue ad prothocolla dictirt, auch superstitiose gehaltten und disputirt, das man von keiner sachen kommen kan. Dargegen, wann eine ordnung gemacht, das die acta collegiatim und mit fleis gelesen, die substantialia signirt und extrahirt, würden viel mehr sachen mit geringerer mühe erörttert werden können. Die revisiones reißen mit gewaltt ein, denen müße eine maß gegeben werden. Bißweilen sey derwegen kein erheblich gravamen vorhanden. Diß laße sich auch uff deputation tägen allerdings nicht vorgleichen. Pendente revisione bleiben die ordinari sachen stecken. Und es wirdt solches zu dem ende nicht erinnert, das die revision alß ein /406/ beneficium und remedium iuris den beschwertten partheien genommen werden soltte, sonndern darumb, das man in terminis iuris bleibe. Welches aber nicht gehaltten wirdt, sinthemal die partheien ursach nehmen, von gemeinen mandatis in puncto paritionis, executionis etc. revisiones zu interponiren, auch offt wieder die cammergerichts ordnung und alle recht durch untzeittige protestationes und appellationes, item vorgebene revisiones den lauff der iustitia zuhindern. Durch den neuen calender werden die ferien duplirt und geheufft, welches zu großer vorhinderung und beschwerung ursach giebt, sinthemal etwo 100 und wenig mehr iudiciales dies in einem gantzen jahr bleiben. Und ob wol die procuratores mit den hendeln gefast seindt, kan man doch in 1, 2 und 3 jahren nicht wohl herumb kommen. Vor diesemh ist ein vornunfftig bedencken erwogen worden, wie die ferien dermaßen eintzutziehen, damit in einem jahre 200 iudiciales dies man haben möchte20. Endtlich ist solches uff der ksl. Mt. /406’/ und des Reichs approbation gestellet, und siehet fast, alß wolte dieselbe ordnung nicht gehaltten werden. Soviel dann praesidenten und beisitzer betrifft, habe man nachrichtung, das etzliche beisitzer delicati martyres21 seindt und mit den sachen langsamb umbgehen, do doch wohl mehr fleiß angewendet werden soltte. Wegen des cammergerichts dubia bleiben auch etzliche sachen liegen. Vor diser zeit hat man dafur gehaltten, das zwey cammergerichte zuvorordenen und die sachen zutheilen sein soltten22. Oder aber, das sonnderliche tribunalia appellationum in den kreißen dergestaltt antzustellen, das alleine die wichtigsten sachen an das cammergerichte geschickt würden. Uff deputation tagen laßen sich solche sachen nicht statuireni, sonndern soltte itzo alhier die distinction gemacht werden. Anno 86 seindt zu Worms etzliche bedencken gemacht23, und stehe darauf, ob dieselbigen alhier zustatuiren und alßdann dem abschiede einvorleibet werden solttenj. Des cammergerichts dubia aber kontte man alhier nicht erledigen, sey auch zweifelhafftig, ob uff dem deputation tage derwegen ettwas /407/ statuiret werden möge. Erinnern alleine, ob alhier praeparatoria zumachen. Und halten nochmalß dafur, das die unterlaßene visitationes wiederumb uff kunfftigen 1. Maii zu Speier angestellet werden soltten. Wollen aber die andern herrn hieruber auch vornehmen. Anno 66 ist der kfl. maintzischen cantzley ein vortzeichnus zugestellet worden, welche stende zur visitation beschrieben werden sollen24. Weil dann in 28 jahren im Reich viel anderung sich zugetragen, soltte die ksl. Mt. umb eine richtige designation wiederumb ersucht werden, wer disfalß zubeschreiben, damit man sich darnach zurichten hette25. Am cammergerichte seindt etzliche beisitzer jung und ungelerth. Die jenigen, welcher der augspurgischen confeßion zugethan, werden nicht gebraucht. Und weil viel vornunfftiger grafen und herren im Heiligen Reich, welche ihren standt am cammergericht wohl vortretten kontten, so halten sie dafur, wie sie dann auch deßen befelich haben, die ksl. Mt. solte zu ersuchen sein, damit etzliche der augspurgischen confeßion zugethane, vorstendige grafen und herren /407’/ so wol als der catholischen zu praesidenten und beisitzern am cammergerichte gebraucht und underhaltten werden mögen. Inmaßen dann vor diser zeit dergleichen ehrliche, auffrichtige, redliche leutt hiertzu auch genommen worden. Von den decisionenk könne man itzo in disem kfl. rath nicht rehden. Die camerales hetten sollen gehöret werden. Wie sie vormergken, sollen des cammergerichts ubergebene dubia biß uff 8 casus erlediget sein. Und wofern die anndern herrn damit einig, erachteten sie, das die ksl. Mt. dem cammergericht und ein jeder churfurst seinen gelertten rethen die dubia undergeben, diselben zwischen dato und kunfftigen deputation tage zu erledigen, damitt man sich alßdann desto beßer darauff resolviren köntte. lMan werde aber in allewege darauf bedacht sein müßen, wie die frivole revisiones one hinderung der justitien abgeschnitten werden mögen. Werde auch zubedencken gestellet, ob die summa der beisitzer zuerhohen und[ob] denselben zehrung vorordentt werden solle. /408/ Item ob der jenige, welcher zur revision nicht gnugsame ursach gehabt, in straff vorteilett[!] werden solle–l. Die expedition mit den acten gehe am cammergericht langksamb fortt. Jerlich werden ungefehr 400 sachen expediret und dargegen kommen sieben oder 800026 [?] neue sachen ein. mUff dem deputation tage laße sich dises nicht vorrichten, sonndern soltte alhier den sachen geburliche maß gegeben werden–m. Die ubrigen articul der proposition, als moderation und seßion: Soltte derwegen erkundigung zunehmen seinn. Wegen des mißbrauchs aber der muntz: Darinne seindt sonnderlich der ober- und nieder saxische wie auch der bayrische, fränckische und schwäbische kreiß hochlich beschweret. Die muntzordnung werde gar nicht gehaltten. Etzliche stende schwechen die müntz, das an 100 fl. in die 30 oder 40 fl. abgang sich befinde. Man habe bei disem wehrenden reichstage von erfarenen, glaubwirdigen leutten dise gewiße nachrichtung erlanget, das an etzlicher vorbottener und geringer muntz der /408’/ vorlust an 100 fl. sich uff 52 fl. erstrecke. Die mittstende[!] laßen solche geringe muntz ungescheuet fertigen, sonnderlich aber auch der burgundische kreis. Es sey sonnderlich Chur Saxen und Brandenburg hieran zum hochsten gelegen, dann der schaden so gros sey, das nicht genugk davon zu rehden27, und mancher patzo nicht 3 pfennig werth. Soltte nun dieser punct biß uff den deputation tag vorschoben werden, so wurde an der contribution großer abgangk sich finden. Derwegen können sie lenger nicht zusehen. Und do je dieser articul gentzlich nicht itzo erlediget, soltte doch dem furnembsten abgeholffen, sonnderlich aber den jenigen stenden, welche solche geringe muntz schlagen laßen, und man wohl weis, wer dieselbigen seindt, alßbaltt bei poen vorbott geschehe[n], daßelbige gentzlich eintzustellen. Die niederlendische und dergleichen untüchtige muntz soltte in ihrem werth oder auch ettwas geringer valvirt und also genommen werden. Etzliche stende vorlaßen ihre muntz stedte juden, alchimisten, vordorbenen kauff- /409/ leutten. Dieselben brechen und granaliren die guthe reichßmuntz und laßen dargegen vorbottene lose hecken muntz fertigen und dieselben hauffenweise inn das Reich einschieben. Soltte derwegen alßbaldt auch geburende vorordnung gethan werden. Haben solches zu weitterem nachdencken hiermit vormelden wollen.

Brandenburg: Einige der bisherigen Voten befürworten die Prorogation der restlichen HAA an einen RDT. Nun woltten sie nicht gerne jemandts zur ungelegenheit beschwerlich sein. Es habe aber der punctus iustitiae große wichtigkeittp uf sich. Soltte derselbe nun vortzogen werden, so würde sich disfalß allerlei ungelegenheitt finden. qViel stende und derselben unnderthanen haben uff diesen reichstag gesehen und gehoffet, diß wergk würde furgenommen /409’/ werden–q. So wollen die stedte ire gravamina disen reichstag erlediget haben, do sie contribuiren sollen28. Man kontte sich itzo uff die nötigsten articul resolviren, damit beßere richtigkeitt zuhoffen. Sie haben befelich, zuerinnern und daran zusein, damit diesem punct, sonnderlich aber den artickeln, welche anno 86 uff dem deputation tage unerledigt blieben, geburliche maß gegeben werde. Derwegen achten sie nicht unnötig, diesen punct, so weit man kommen könne, itzo zu expediren. Derselbe beruhe uff der disputation cameralium und fundamentis iuris. Der cameralium disputationr soltte vorschoben und die andern punct, welche politisch, itzo furgenommen werden, damit das gemein wergk nicht ersitzen bliebe und vieler leutt hoffnung vorgeblich wehre. Inn vorigen votis sey ettwas davon gerehdet worden, unnötig, daßelbe zu wiederholen. Do aber in specie von einem jeden insonderheitt tractiret werden soll, wollen sie sich auch vornehmen laßen. Die vorfassung anno 86s uff dem deputation tage zu Worms werde uff einem kunfftigen deputation tage nicht zuerledigen sein. /410/ Derwegen die nodturfft, das die unvolnkommene puncten itzo außengelaßen, die ubrigen aber, als denen nicht wiedersprochen, in den jetzigen Reichs abschiedt gebracht würden29. Visitation belangende: Stehe der mangel nicht in der cameralien disputatione, und wann der deputation tag gleich fortgengigk, wurde solcher punctus visitationis uf einen reichstag vorschoben werden. Die mangel, so wegen der personen in camera ubergeben, werden die deputirten nicht uf sich nehmen, darumb am besten wehre, itzo alhier davon zutractiren. Und das die visitation des cammergerichts foderlich[!] wiederumb angestellet würde. Moderation und matricul belangende: Sey dise sache anno 82 an die handt genomen worden. Man hab es auch wohl faßen, aber jedoch solches endtlich nicht vorfangen wollent,30. An dem muntzwesen sei ihrem gnst. herrn viel gelegen. Man könne kaum soviel guther Reichs muntz schlagen, als außgefuhret, anderer ortt wiederumb in tiegel geworffen und die geringe muntz in das Reich eingeschoben werde. /410’/ Dises wolle nun keinen vortzug leiden, und ihrem gnst. herrn gar unbequem fallen, dise beschwerliche unordnung mit der muntz lenger ersitzen zulaßen. Dann ob gleich allerlei wegen einschiebung der geringen muntz, so durch den burgundischen kreis und aus Pohlen mehrentheils erfolget, vorordentt, so wolle es sich doch gar nicht schicken, das die stende des Reichs dergleichen sich understehen solten. Derwegen die nodturfft sey, alhier von neuem zustatuiren, das wieder die vorbrecher vormöge des muntz edicts31 procediret würde. Stellen aber jedoch dahin, ob an die stende, welche sich understehen, geringe muntz zuschlagen, erstlich geschrieben werden oder edict vom neuen außgehen sollen. Sie erachten aber, das wegen der außlendischen geringen muntz kein ander und beßerer wegk zufinden, als das man diselbe vorbitte und geringer, als sie am haltt ist, valvire, auch annderer gestaldt nicht nehme. Fuhren zum exempel ein, das goldt habe bei inen in der Marck sehr uberhandt genommen, das anfengklich ein rosenobel32 umb 3 taler 18 gr. genommen worden. Alß man /411/ aber letzlich mehr nicht alß 3½ taler dafur gegeben, seindt sie nicht gemein worden, sondern hetten sich allgemach vorloren. Und wann man die vorbottene geringe müntz unter irem werth nimbt und dieselbe hernach in den tiegel wirfft, sey kein vorlust daran.

Mainz: Seine kfl. Gn. befinden, das an dem punct der justitien nicht wenig gelegen, sinthemal sie sich erinnern, das solches ein unvormeidlich stuck ist, dardurch große imperia erhaltten werden. Sey derwegen diser punct den andern, so proponirt worden, zuvorgleichen, wo nicht vortzutziehen und billich vor augen zuhaltten. Seine kfl. Gn. wolten auch nichts liebers, dann das derselbe alßbaldt zu wergk gestellet und des Reichs wie auch aller underthanen wolfart nicht hindangesetzt werden möchte. Weil sie aber bewegliche ursachen ermeßen, das diser punct seiner wichtigkeitt nach ohne bericht nicht zuerledigen, so konnen seine kfl. Gn. von solchem ihrem bedencken nicht absetzen, sonndern erachten, das derselbe bevorab wegen der dubien anderßwo tractirt werden solte, do man das cammergerichte /411’/ an der handt hette. Die consultation habe sich eine guthe zeit vorlengert, und sey der itzige zustand in Ungern zubehertzigen. Und ob wol die ksl. Mt. in der proposition den stenden den punct der justitien zu gemuthe fuhren, so sey doch daran gelegen, das der erste punct, die contribution belangende, zu wergk gerichtet werden möge. Die zeit lauffe hinwegk, und beruhen seine kfl. Gn. nochmalß darauff, das der punctus iustitiae uf zeit und ortt, damit es den einfallenden sachen ersprießlich, vorschoben werden möge. Und vorgleichen sich mit Trier und Cöln. Das muntzwesen sey weitleufftig. Und ob wol die probation tage bißhero gehalten worden, so muße doch solch wergk mit zutziehung etzlicher deßelben vorstendiger personen furgenommen werden. Der moderation halben könne man alhier den sachen ihre gebürende maß auch nicht geben. Derwegen wirdt der deputation tag nochmalß vor das beste angesehen. Seine kfl. Gn. wollen aber uff der anndern furgebrachte bedencken die vorstimmenden hören und alßdann sich vornehmen laßen.

2. Umfrage. /412/ Trier: Haben die Voten zur Reichsjustiz vernommen. Und mögen die andern herren ihrem gnst. herrn bei höchster warheit zutrauen, das seiner kfl. Gn. nichts liebers wehre, dann das dieser punct dermaßen erörttert werden köntte, damit dem rechtlichen proceß sein schleuniger lauff gelaßen würde, weil solches, inmaßen hiebevorn angedeuttet, das furnembste fundamentum Imperii ist. Sie haben aber zuvorn motiven angetzeigt, warumb diesem punct itzigertzeit nicht abgeholffen werden könne. Dabei sie es dann nochmalß bewenden laßen. Und haltten dafur, wann es zur deputation komme, das derselbe zu beßerer richtigkeit gebracht werden könne. Man müße disfalß nothwendige praeparatoria machen, dardurch den sachen aus dem grunde zuhelffen. Sonst laßen sie inen nicht misfallen, das die anno 86 uff dem deputation tage zu Worms vorglichene punct, denen nicht wiedersprochen worden, dem itzigen Reichs abschiede einvorleibet und in vim legis statuirt /412’/ werden. Den andern aber werde alhier nicht abtzuhelffen sein, sonndern den deputirten solte plaena potestas gegeben und praeparatoria gemacht werden, damit die sache ire geburliche endtschafft erlangen mögen.

Köln: Sie wolten am liebsten, das der punctus iustitiae alhier erlediget werden köntte. Es seindt aber die dubia wichtig, laßen sich aus dem stegeriemen33 nicht abhandeln, sonndern müsse reifflich erwogen werden, was disfalß zustatuiren. Derwegen solches uff den deputation tag zuvorschieben. Ihrem gnst. herrn sey nicht zuwieder, das die uff dem deputation tage zu Worms anno 86 einhellig vorglichene punct und casus, welchen nicht wiedersprochen, in den itzigen Reichß abschiedt gebracht werden. Die anndern unvorglichene punct aber könne man uff kunfftigen deputation tagk vorschieben. Saxens bedencken nach köntten die camerales die ubrigen punct decidiren und inmittelst ein jeder herr seine gelerthen dieselben berathschlagen laßen, auch dieselben alßdann uff /413/ dem deputation tage furgenommen und, wann den deputirten alhier volle macht und gewaldt gegeben, dieselben desto schleuniger vorrichtet werden. Wegen der moderation solte den mängeln, welche sieder anno 86 sich befunden, ire maß gegeben, die acta ergentzt und uf kunfftigen deputation tag dieselben in richtigkeit gebracht werden. Muntz belangende: Mußen sie gestehen, das derwegen große unrichtigkeit sey. Ihr gnst. herr habe auch angeordent, damit der reduction gesteuert werden möge. Es sey aber kaum 6 wochen angestanden, so habe man befunden, das es wenig geholffen. Und wofern der burgundische kreis zu gleichmeßiger halttung der muntz ordnung nicht gebracht, werde die reduction zuvorkommen vor unmöglich gehaltten, wann gleich 1000 mal derwegen anordnung geschehe34. Sie seindt aber des bedenckens, das per viam constitutionis und sub poena privationis die geringe, eingeschobene muntz vorbotten werden soll.Ansonsten wie in 1. Umfrage.

/413’/ Pfalz: Beharren zum 3. HA (Reichsjustiz) darauf, dass das jenige, welches richtig, soviel als möglich alhier zustatuiren, sonnderlich aber, das die visitation des cammergerichts erheischender höchsten nodturfft nach föderlichst wiederumb angeordent werden möge, so wol dem cammergericht seinen stracken lauf zulaßen und, was deme zuwieder, gentzlich abtzuschaffen; und dieses alles beneben denen puncten, die anno 86 zu Worms richtig abgehandelt, denen auch nicht wiedersprochen worden ist, in den jetzigen Reichs abschiedt zubringen. uInmaßen dann von Brandenburgk dieser abgehandelten punct halben gleichmessige erinnerung geschehen ist–u. Was Chur Saxen wegen des cammergerichts erinnert, wollen sie nicht aus acht laßen. Deputation belangende, seindt sie nochmalß in denen gedancken, das dieselbe gleichmeßig antzustellen35. Trier und Cöln haben, soviel die zeitt zu derselben belanget, uff kunfftigen Martium geschloßen. /414/ Sie zweifeln aber, ob inmittelst alle praeparatoria hiertzu gemacht werden können. Dann wann man zu hause komme, werden sich die sachen geheufft haben und man wegen der contribution landtäge ausschreiben, auch die unnderthanen derwegen behandeln müßen. Innsonderheit haben sie erwogen, das die visitation des cammergerichts uff schierstkommenden ersten Maii nothwendig erfolgen müße, aldo sich sonndertzweifel viel unordentlichs, so uff dem deputation[Tag] furtzubringen, befinden werde. Weil auch hiebevor die deputation tage uff den ersten Augusti angesetzt worden36, laßen sie solches und das bei den constitutionen geblieben werde, inen gefallen. Solte aber derselbe umb 1 monat weitter erstrecktt werden, sey ihnen daßelbige auch nicht zuwieder. Den ortt oder malstadt belangende: Sey Speier am bequembsten und das cammergericht bei der handt, das dieselben personen keine zehrung auffwenden oder ettwas vorsaumen dürfften. Im fall aber uff Worms geschloßen würde, sey es inen nicht zuwieder, sondern geltte eben soviel. /414’/ Soviel die muntz und derselben edict betrifft, köntten sie so wol als Trier und Cöln ertzehlung thuen, was auch derwegen vor unordnung in der Pfaltz befunden werde. Ihr gnst. herr könne nicht billigen, das die guthe muntz gebrochenv und dargegen böse, vorbottene muntz eingeschoben wirdet. Die stende, welche sich deßen understehen, solten der ksl. Mt. namhafftig gemacht werden und ire Mt. oder der fiscal sub confiscatione wieder sie procediren; und die vorleihung der muntzstedte gentzlich vorbietten: Es sey beschwerlich zugestatten, sonnderlich, wann solcher betrug den muntzmeistern etc. zum besten komme. Dieser punct sey hiebevorn vorabschiedet worden37, und soltte die execution gegen die muntzmeister furgenommen werden. Wann man alßdann keine solche buben bekommen kan, werde das ungerechte muntzen wohl vorbleiben. Der ober säxische kreiß berichte, das kaum soviel guther Reichs muntz geschlagen als vorfuhret werde38. Vormöge der constitutionen anno 70 soltte man uff die ausfuhrer der guthen muntz /415/ und welche darkegen lose muntz einschleiffen, mit fleis achtung geben39. Und wann eine solche policey ordnungw gemacht, damit perlen, sammat[!], seiden etc. nicht so heuffig in das Reich gebracht40, würde es dem muntz edict auch helffen. Moderation, item ergentzung der matricul belangende, bleiben sie bei vorigem und wie man sich voreiniget.

Sachsen: Es sey inen nicht zuwieder, das die unstrittigen articul, deren die deputirten zu Worms anno 86 sich vorglichen, revidiret und dem Reichß abschiede inserirt werden. Und weil nun in 7 jahren keine visitation am cammergericht gehaltten worden, so sey nothwendig, das dieselbe uff den ersten Maii negstkunfftig wiederumb angestellet werde. Weil auch viel revisiones zuerledigen, welche zu underschiedenen jahren einkommen, auch underschiedene personen betreffen, so stehe zubedencken, weme solche zu undergeben /415’/ oder wie es damit zuhalten, sinthemal dieselben nicht underlaßen werden sollen. Ihr gnst. herr sehe dahin, damit dem cammergericht sein stracker lauff gelaßen. Wann man jetzt angeregte articul underlaßen würde, so komme man in vordacht, als hett man diesen reichstag allein von der turckenhulff gerehdet und das jenige, so dem armen mann zum besten gereicht, nicht in acht genommen, sonndern ersitzen laßen. Dubia wie zuvorn: Können alhier nicht erlediget werden. Ein jeder herr soltte sie inmittelst beratschlagen laßen, damit man hernach derwegen zu constituiren. Revisiones solten nicht underlaßen werden. Die anno 86 zu Worms vorglichene puncta oder politica belangende: Wie von Brandenburgk erinnert worden. Der muntz halben sey nicht vorgeblich erwehnung gethan. Kayser Ferdinandi muntz- oder probier ordnung41 werde nicht gehaltten, und sey eine große beschwerung, das etzliche stende ire muntzmeister dem kreiß, inmaßen dem herkommen nach sich gebüret42, nicht /416/ voreiden laßen. Das soltte lenger nicht gestattet werden. Haben es hiermit erinnern wollen. Die stende soltten nicht allein anzuhaltten sein, dem muntz edict sich gemes zuertzeigen und ire muntzen kunfftig nicht zuverlaßen43, sonndern auch die muntzmeisterx, welche dem edict zuwieder handeln, in straff genommen werden. Was von Pfaltz wegen perlen, samat und seiden etc. erinnert: yDo leges sumptuarias zumachen, köntte ferner bei dem punct, die muntz belangende, davon gerehdet werden–y.

Brandenburg: Woltten sich gerne vorgleichen, damit die hinderstelligen puncta uff einen deputation tag vorschoben werden möchten. Sie haben aber iren befelich vormeldett. Seindt auch damit einig, das die puncta zu Worms anno 86, denen nicht wiedersprochen, in jetzigen Reichs abschiedt gebracht werden; so wol, das man das justitien wergk, soviel die politica belanget, itzo an die handt nehme /416’/ und, was möglich, befödere[!]. Dann es ein seltzamb ansehen haben würde, wann das jenige, so man befödern können, ersitzen bliebe. Und seindt die sachen so gar hochwichtig nicht, alleine das die mißbreuche abgeschafft werden. Die visitation soltt man in allewege lenger nicht einstellen. Und ob wol dafur gehalten, als ob keine mängel am cammergericht vorhanden, so befinde man doch, das disfals aufsehens vonnöthen. Deputation der anndern articul halben, so alhier nicht können expedirt werden, antzuordnen, laßen sie inen nicht misfallen. Durch die praeparatoria wehre man den sachen desto neher. Des orts halben zur deputation köntte man sich vorgleichen. Dem moderation wergk wurde gleichergestaldt durch die praeparatoria zuhelffen sein. Muntzwesen belangende, bleiben sie bei vorigem. Die stende, welche wieder das muntz edict handeln, solten nicht allein derhalben zu rehde gesetzt, sonndern auch derselben muntzmeister in gebürende straff genommen werden.

/417/ Mainz: Kf. hat die Voten zu den drei HAA vernommen. Iustitia belangende, beruhen seine kfl. Gn. bei voriger meinung. Do es nemblich die gelegenheit leiden möchte, das itzo zu deßelben erledigung man gelangen köntte, wolten seine kfl. Gn. solches zum liebsten. Sie sehen aber anders nicht, dann das solche erledigung ohne deliberation und praeparatoria zur fruchtbarkeitt nicht werde kommen können. Laßens derwegen bei vorigem bewenden. Seiner kfl. Gn. sey auch uff die beschehene erinnerung nicht zuwieder, das die anno 86 zu Worms vorglichene punct, denen nicht wiedersprochen oder dawieder protestiret worden, dem itzigen Reichß abschiede eintzuvorleiben, und die andern punct, derwegen man sich domals nicht vorgleichen mögen, uf kunfftigen deputation tagk zuvorschieben sein sollen. /417’/ Die muntz belangende, haben seine kfl. Gn. den schaden befunden. Uff den probation tagen, die auch noch gehalten werden, seindt allerhandt media zu abschaffunge der vorbottenen muntz furgenommen, aber nichts ersprißliches erlanget worden. Seine kfl. Gn. laßen ihr aber nicht zuwieder sein, das gegen den muntzmeistern und waradinen vorfaren werde; item wie Pfaltz, das die jenigen stende, welche böse, vorbottene muntz schlagen, namhafftig zumachen. Und dann,[dass] dem ausfuren der guthen muntz vorgebauet werden möge. Das moderation wergk belangende: Weil seine kfl. Gn. befinden, das solches uff den deputation tagk zuvorschieben, laßen sie es dabei bleiben.

(Nachmittagz, zwischen 15 und 16 Uhr) Kurfürstenrat (Mainz: [Philipp] Cratz von Scharfenstein; Trier: [Anton] Cratz von Scharfenstein; Köln: Ortenberg; Pfalz: von Dohna; Sachsen: von Wildenfels; Brandenburg: Barth). Mainzer Kanzler verliest die Schlussschrift des Ks. zum 1. HA (Türkenhilfe)44.

Anmerkungen

1
 = 4. HA (Reichsmünzwesen), 5. HA (Reichsmatrikel).
2
 Bezugnahme auf die unterbliebene Publikation des DAb 1586 aufgrund von Differenzen beim RDT und späteren Protesten gegen Einzelpunkte der Verabschiedung zum Reichsjustizwesen (vgl. Anm. 7 bei Nr. 40 und Anm. 1 bei Nr. 42). Der DAb besaß damit keine reichsrechtliche Verbindlichkeit.
3
 Bezugnahme auf die dem RT übergebenen Dubia des RKG [Nr. 303].
4
 Vgl. als ‚Bericht‘ des RKG die 1586 mit der ksl. Proposition übergebenen 20 Beilagen zum Justizpunkt (Fröschl, RTA RV 1586, Nr. 7 a-7t S. 176–247: Berichte und Gutachten des RKG zu Verfahrensfragen, Dubia und strittigen Punkten der RKGO). Zu den Problemen vgl. die Beratungen im KR (ebd., Nr. 11 passim), die geteilte Resolution des KR zu Einzelfragen (ebd., Nr. 14b S. 664 f., Punkt [8]) sowie die im DAb strittigen Punkt (vgl. Anm. 7 bei Nr. 40).
a
 werden] Kurmainz (unfol.) zusätzlich: Muß doch einmal sein erörterung haben, aber ex fundamento.
5
 Gemeint: beim RDT 1586.
b
 zustatuiren sein] Kurmainz (unfol.) deutlicher: dass es ins Reich publicirt werde und vim constitutionis habe.
6
 = zu Moderationsverfahren einzelner Stände.
7
 Die Regierung in Brüssel befürchtete von einer Prägung nach dem hohen Reichsmünzfuß „schwere Schädigungen des Warenverkehrs mit benachbarten Ländern, besonders mit England und Frankreich“ (Bergerhausen, Exclusis, 190), da die dortigen Münzen einen geringeren Edelmetallgehalt und einen höheren Nennwert aufwiesen als die Reichsmünzen, diese außerhalb des Geltungsbereichs der RMO also höher bewertet wurden als im Reich. Burgund profitierte vom hohen Reichsmünzfuß und vollzog die RMO deshalb nicht. Die Folge war der fortgesetzte Abfluss von Reichsmünzen nach Burgund (Lanzinner/Heil, Reichstag, 624; vgl. auch Anm. 19 bei Nr. 308). Guter Überblick zu den Bestrebungen der RVV seit 1559, die RMO im Burgundischen Kreis durchzusetzen: Bergerhausen, Exclusis, 190–195. Vgl. auch unten, Anm. 34.
8
 = die Türkenhilfe für den Ks.
c
–c kunfftig … richten] Kurpfalz (fol. 202) differenzierter: damit man sich khunfftig darnach am camergericht und sonst khönne gerichten und nicht sagen khonn, dz man[!] seit anno 86 und zeitt visitations verbliben seie, sich die justiti nicht angelegen sein lassen.
d
 in 7 jahren] Kurmainz (unfol.) eindeutig: seitt anno 87.
9
 Nach der Visitation 1587 war zur Visitation 1588 gemäß dem Schema von 1566 (vgl. unten, Anm. 24) unter anderem der Ebf. von Magdeburg für die geistlichen Ff. zu berufen. Da die Zulassung des protestantischen Administrators Joachim Friedrich im Zusammenhang mit dem Konflikt um dessen Session zuletzt beim RT 1582 (vgl. Leeb, RTA RV 1582, Nr. 235–246 S. 902–938; Leeb, Sessionsstreit, 8–25) die Aufhebung des Geistlichen Vorbehalts präjudiziert hätte, sagte der Ks. auf Initiative Kf. Wolfgangs von Mainz hin die Visitation 1588 ab. Weil das Berufungsschema von 1566 auch weiterhin galt, ergingen in gleicher Weise in den folgenden Jahren Absageschreiben, um die Magdeburger Teilnahme zu umgehen. Die ordentliche Visitation des RKG war damit aufgehoben (Mencke, Visitationen, 110–113; Ompteda, Geschichte, 107–112; Leeb, Sessionsstreit, 26–32; Gotthard, Religionsfrieden, 418 f.; Jahns, Reichskammergericht I, 57; Kratsch, Justiz, 153 f.).
10
 = die ordentliche jährliche Visitation gemäß RKGO 1555, Erster Teil, L, §§ 1–6 (Laufs, RKGO, 146–148. Vgl. Mencke, Visitationen, 79–84; Lanzinner, Reichsversammlungen, 20–23).
e
 ersten Maii 96] Kurmainz (unfol.) abweichend: den ersten Maii nechstkönnfftig.Ebenso Kurpfalz (fol. 202): 1. Maii negstkhunfftig
11
 RKGO, Zweiter Teil, XXXV (Laufs, RKGO, 217; vgl. Dick, Entwicklung, 75 f.). Bezugnahme auf die konkurrierende Jurisdiktion des RHR. Vgl. die protestantischen Gravamina [Nr. 390], Punkte 9–11.
12
 Vgl. Proposition [Nr. 1], fol. 39–40 [3. HA].
13
 Dies betrifft alle Regelungen im DAb 1586 zur Reichsjustiz, §§ 4–53 (Fröschl, RTA RV 1586, Nr. 38 S. 869–886), mit Ausnahme der unter Protest abgelehnten Punkte lediglich in § 27, Schlussabsatz (Pfändung durch Reichsunmittelbare), § 50 (Zinshöhe bei Darlehen), §§ 51 f. (strittige Jurisdiktion zwischen dem RKG und der Stadt Speyer). Vgl. die Übernahme der 1586 unstrittigen Punkte in den RAb [Nr. 511], §§ 51–97 (mit Anm. 51 und Anm. 57 zu den 1594 nicht konfirmierten, weil 1586 strittigen Punkten).
14
 Vgl. Anm. 7 bei Nr. 40.
15
 Nr. 303.
16
 Vgl. Kursachsen, fol. 397’ [Nr. 38].
17
 Vgl. Nr. 306.
18
 Besetzung 1586 gemäß der 1555 eingerichteten, 1559 und 1570 konkretisierten bzw. ergänzten ordentlichen Reichsdeputation im Rahmen der EO (RAb 1555, § 65: Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3126 f.; RAb 1559, § 50: Leeb, RTA RV1558/59, Nr. 806 S. 2020 f.; RAb 1570, § 20: Lanzinner, RTA RV 1570, Nr. 567 S. 1213 f.). Vgl. Neuhaus, Repräsentationsformen, 423–437, 553–561; Fröschl, RTA RV 1586, 49–51. Zur konkreten Besetzung auch Knorring, Reichsdeputationstag, 93 f. mit Anm. 2. Diese bedingte in konfessionspolitischer Hinsicht ein Ungleichgewicht von 7 protestantischen gegenüber 13 katholischen Stimmen.
19
 Bezugnahme auf die im RAb 1555, § 110, angeordnete außerordentliche Visitation des RKG 1556, für welche die ordentliche Visitationskommission um Vertreter aller Kff. sowie mit Salzburg, Württemberg, Kornelimünster für die Prälaten, Nassau-Dillenburg für die Gff. und die Stadt Ulm als außerordentliche Visitatoren ergänzt wurde (Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3138. Vgl. Ompteda, Geschichte, 64–67; Mencke, Visitationen, 92 f.).
f
 praeparatoria] Kurmainz (unfol.) zusätzlich: waß noch in kraisen zuerkundigen.
g
 vinculum conservandae societatis] Kurmainz (unfol.) anders: fundamentum omnium virtutum.
h
 Vor diesem] Kurmainz (unfol.) eindeutig: Anno 87.
20
 Visitationsabschied 1587, § 2, mit starker Beschränkung der Vakanzzeiten des RKG im Vergleich zur vorherigen Regelung (Ludolff, CJC, 448; Abschiede, 185).
21
 = ‚zarte Leute‘.
22
 Beim RT 1566 drängte SR auf die Einrichtung von 2 zusätzlichen Gerichten in Nordhausen und Nördlingen. FR lehnte dies moderat, KR strikt ab (Lanzinner/Heil, RTA RV 1566, Nr. 87 S. 578–581, Nr. 90 S. 583, Nr. 155 S. 677, Anm. b, Nr. 236 S. 978 f., Nr. 238 S. 999 f., 1003, 1005, Anm. b, 1006. Vgl. Lanzinner/Heil, Reichstag, 623). Debatte beim RT 1570 angeregt in der Nebenproposition (Lanzinner, RTA RV 1570, Nr. 320 S. 687–689, 699); Ablehnung durch KR (ebd., Nr. 57 S. 299 f. mit Anm. 2) und in der Antwort der Reichsstände (ebd., Nr. 321 S. 705, 717). Beim RDT 1586 wurde die Empfehlung des FR, neben dem RKG 2 weitere Reichsgerichte nur für Appellationen einzurichten (Fröschl, RTA RV 1586, Nr. 12 S. 538–540, Nr. 14 b S. 672), in die Antwort der Stände übernommen (ebd., Nr. 14f S. 707), aber von den ksl. Kommissaren mangels Weisung nicht beantwortet (ebd., Nr. 14g S. 710). Vgl. Lanzinner, Reichsversammlungen, 39; Fröschl, Bemerkungen, 158 f.
i
 statuiren] Kurmainz (unfol.) zusätzlich: da dieselb ad ratificationem Reichs tags gestellett.
23
 Vgl. oben, Anm. 13.
j
 soltten] Kurmainz (unfol.) zusätzlich: aber dubios casus, landtsesserey, usurarum etc.[vgl. Anm. 7 bei Nr. 40] uff ein deputation zuverschieben.
24
 Edition des Schemas: Lanzinner/Heil, RTA RV 1566, Nr. 240 S. 1008–1010. Vgl. Bergerhausen, Köln, 35; Mencke, Visitationen, 107; Fröschl, Bemerkungen, 155.
25
 Vgl. dazu und zum Folgenden auch die Beschwerden im Hinblick auf RKG und RHR in der kursächsischen Fassung der protestantischen Gravamina [Nr. 389], Punkte 8–10.
k
 decisionen] Kurmainz (unfol.) eindeutig: decisiones dubiorum.
l
–l Man … solle] Kurmainz (unfol.) einleitend zusätzlich: Item zu decidiren, wie eß in revisionibus compromissorum zuhalten. Kurpfalz (fol. 204) dann differenzierter: Durch revisionen werden andere sachen verhindert. Werde man auch sehen mussen, wie vilfeltigen revisionen solche maß zugeben, das malitia partium möge gesteuert werden. Da were zuvor bedacht, ob nicht summa depositi zuerhohen, item ob nicht iuramentum calumniae zudeferirn und ob nicht,[da] unrecht befunden, fisco in straff gefallen. Lasse sich so leichtlich nicht erörttern. Were doch nicht ersitzen zulassen, sonder wege zufinden, wie zuhelffen.
26
 Der Textvorlage ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob 8000durch eine Streichung zu 800korrigiert wird. In den anderen Mitschriften fehlt die Zahlenangabe. Zur Problematik bei Angaben für schwebende Verfahren am RKG vgl. Fröschl, Bemerkungen, 156; Lanzinner, Reichsversammlungen, 27 f.
m
–m Uff … werden] Kurmainz (unfol.) abweichend: Da ettwas uff deputation zuverschieben, müßte absoluta potestas geben werden, und diß werckh nitt lenger ersitzen zulassen.
n
 sein] Kurmainz (unfol.) zusätzlich: und möge verschoben werden.
27
 Zur Prägepraxis der Stände im Obersächsischen Kreis seit 1572 vgl. die Auswertungen bei Wuttke, Probationsregister.
o
 mancher patz] Kurmainz (unfol.) eindeutig: manche halbe batzen.
p
 große wichtigkeitt] Kurmainz (unfol.) deutlicher: sey fundamentum humanae societatis.
q
–q Viel … werden] Kurpfalz (fol. 204’) differenzierter: Vil stend und underthonen haben uff jetzige versamblung gewartet, der gravaminum abschaffung halben und das iustiti wurde resolvirt, und mehrer richtigkheit zuverhoffen. Sie hetten bevelch, dz jenig zuerörttern helffen, wz sich uff deputation tag nicht verschieben lasse.
28
 Vgl. zuletzt die Resolution der Reichsstädte zur Quadruplik beim 1. HA (Türkenhilfe) [Nr. 275], fol. 448 f. [Unnd demnach in allen … gebetten haben.].
r
 cameralium disputation] Kurmainz (unfol.) deutlicher: disputationes iuridicas.
s
 vorfassung anno 86] Kurpfalz (fol. 205) deutlicher: der DAb 1586 in den gravirten puncten.
29
 Vgl. oben, Anm. 13.
t
 wollen] Kurmainz (unfol.) zusätzlich: Stehe noch uff inquisitionen, sey nichts sonderlichs dazu zusetzen, und, waß mangelhafft, zuergentzen.
30
 Regelung des Moderationsverfahrens und der Matrikelrektifizierung im RAb 1582, §§ 50–65 (Leeb, RTA RV 1582, Nr. 457 S. 1426–1431). Vgl. auch Anm. 23 bei Nr. 88 sowie zum Scheitern des geplanten Moderations- und RDT 1583 Anm. 22 bei Nr. 88.
31
 RMO 1559, § 53: Konfiszierung des eingeführten Gelds sowie je nach Vergehen Strafe an Leib und Gut (Leeb, RTA RV 1558/59, Nr.804 S. 1968). Wiederholt im RAb 1570, § 142 (Lanzinner, RTA RV 1570, Nr. 567 S. 1248) und im RAb 1576, § 75 (Neue Sammlung III, 365 f.).
32
 = eine englische Goldmünze, lat. rosa nobilis, Ryal oder Rosenobel (Schrötter, Wörterbuch, 573 f.).
33
 = Stegreif.
34
 Die Bemühungen um eine Münzreduktion in den 3 korrespondierenden rheinischen Kreisen scheiterten am Widerstand des Niederrheinisch-Westfälischen Kreises, der sich seinerseits darauf berief, diese aufgrund der unterwertigen Prägung in Burgund und der massenhaften Einfuhr dieser Münzen nicht durchführen zu können (vgl. Anm. 9 bei Nr. 4). Eine Vorgabe von Stadt und Kf. Köln für eine Reduktion der übersteigerten Münzwerte in Kooperation mit Hg. Wilhelm von Jülich wurde 1582 im Kurrheinischen und Westfälischen Kreis zwar angeordnet, musste aber zurückgenommen werden (Hirsch, Münz-Archiv VII, 201–206; Noss, Münzen, 67 f.). Auch ein weiterer Versuch zur Reduktion erneut durch Kf. und Stadt Köln sowie Jülich 1589 scheiterte (Hirsch, Münz-Archiv VII, 260 f., 263, 271 f., 279 f.; Hirsch, Münz-Archiv II, 371 f.). Zuletzt ordnete der Kurrheinische Kreis mit Mandat vom 28. 9. 1590 eine Reduktion an, wenngleich nicht auf die Werte gemäß RMO (Mandat mit Münzliste und reduzierten Werten: Hirsch, Münz-Archiv II, 378–380; vgl. Noss, Münzen, 91 f.). Die Reduktion galt für den eigenen Kreis, sie wurde jedoch in der Erwartung angeordnet, den Oberrheinischen und den Niederrheinisch-Westfälischen Kreis auf einem gemeinsamen Tag dazu zu veranlassen. Die Einberufung dieser Versammlung scheiterte bis zum RT 1594 an letzterem Kreis, der Beratungen zur Reduktion ablehnte, solange die RMO im Burgundischen Kreis nicht befolgt würde (vgl. Anm. 13 bei Nr. 88). Zur Kurkölner Münzpolitik anhand der Akten der Probationstage vgl. Noss, Münzen, 88–92.
u
–u Inmaßen … ist] Kurpfalz (fol. 206’ f.) deutlicher: Differenzierung gemäß Votum Brandenburg, /207/ was iuridica und was politica: iuridica zuverschieben und politica alhie zuerledigen.
35
 = im Hinblick auf die konfessionell ausgewogene Besetzung des RDT.
36
 Der Termin 1. 8. galt nur für die Einberufung von RDTT zur Beratung der Reichsmatrikel im Anschluss an Moderationstage. Vgl. RAb 1570, §§ 111, 115 (Lanzinner, RTA RV 1570, Nr. 567 S. 1240 f.), RAb 1576, §§ 88, 96 (Neue Sammlung III, 367–369), RAb 1582, § 58 (Leeb, RTA RV 1582, Nr. 457 S. 1428). Hingegen wurde der RDT zur Reichsjustiz im RAb 1582 (§ 47) für 15. 5. 1583 angesetzt (ebd., Nr. 457 S. 1424).
v
 guthe muntz gebrochen] Kurpfalz (fol. 207) differenzierter: dz stend müntz also brechen und ringern, dz man an 100 fl. mehr als das halb solte verliren.
37
 RMO 1559, § 174 (Leeb, RTA RV 1558/59, Nr.804 S. 1985); RAb 1570, § 132 (Lanzinner, RTA RV 1570, Nr. 567 S. 1245).
38
 Vgl. Votum Brandenburg in 1. Umfrage (fol. 410).
39
 RAb 1570, §§ 142–149 (Lanzinner, RTA RV 1570, Nr. 567 S. 1248–1250).
w
 policey ordnung] Kurpfalz (fol. 207’) eindeutig: RPO anno 77 zu Franckfurt.
40
 Vgl. RPO 1577, Tit. IX, sowie die nachfolgende Kleiderordnung (Tit. X-XIV): Weber, Reichspolizeiordnungen, 228–234.
41
 RMO und Probierordnung 1559: Leeb, RTA RV 1558/59, Nr.804, 805 S. 1953–2002.
42
 Vgl. Probierordnung 1559, § 14 (ebd., Nr.805 S. 1995); RAb 1570, § 134 (Lanzinner, RTA RV 1570, Nr. 567 S. 1246).
43
 = die Münzstätten nicht zu verleihen oder zu verkaufen.
x
 die muntzmeister] Kurmainz (unfol.) zusätzlich: sie seyen vereidett oder nitt.
y
–y Do … werden] Kurpfalz (fol. 207’) deutlicher: Und were nicht ohne, dz durch frembde wahren vil gelts hinauß kheme.Dazu weitere Beratung im Zusammenhang mit dem Münzwesen.
z
 Nachmittag] Kurmainz (unfol.) zusätzlich vor dem Folgenden: (Nachmittag). Gemäß Ansage vom Vortag erscheint um 14.30 Uhr der Ständeausschuss beim Ks. in dessen Quartier. Dort lässt Ks. seine Schlussschrift zum 1. HA (Türkenhilfe) [Nr. 254] überreichen. Der Ständeausschuss übergibt dem Ks. seinerseits die Antwort der Reichsstände zum 2. HA (Landfriede und Niederlande) [Nr. 255].
44
 Nr. 254.