Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb

1. HA (Türkenhilfe): Replik des Ks. zur Nebenproposition. Resolutionen von KR und FR zur Höhe und zu den Modalitäten der Steuerbewilligung in der Antwort der Reichsstände. Werbungen der Landstände der Hgtt. Österreich ob und unter der Enns sowie der innerösterreichischen Hgtt.

/139’/ (Vormittag, 7 Uhr) Kurfürstenrat (Mainz, Trier, Köln, Sachsen mit Administrator Friedrich Wilhelm persönlich. Pfalz: von Mörle; Brandenburg: von Dohna1[!]).

Mainz proponiert: [1] Gestern nach dem Ende der Sitzung des KR haben Freymon und Hannewald die Replik des Ks. zur Nebenproposition übergeben. Soll der RR einberufen werden, da die Replik an die Reichsstände insgesamt gerichtet ist, auch weitere Schriften zu verlesen sind und die Gesandten der Landstände der innerösterreichischen Hgtt. um Audienz vor den Reichsständen bitten?

Verlesung der Replik zur Nebenproposition im KR2.

Mainz proponiert: Der Salzburger Kanzler hat gestern die Bereitschaft des FR zur Korrelation [bezüglich der Steuerhöhe beim 1. HA (Türkenhilfe)] mitgeteilt. FR und SR werden zur nachfolgenden Sitzung des RR geladen.

1. Umfrage. Trier: /139’ f./ Da sich der Ks. in der Replik zur Nebenproposition weitgehend dem Bedenken der Reichsstände anschließt und nur darum bittet, die Verhandlungen zum 1. HA zügig fortzusetzen sowie die Aufnahme von Gelddarlehen zu unterstützen, soll unverzüglich mit der Beratung des 1. HA fortgefahren werden: Korrelation mit FR und Anhörung der Gesandten der Hgtt. Zur Bitte des Ks. /140/ werde sonder zweifel kein standt an ime ettwas erwinden laßen. Seine kfl. Gn. erbietten sich, was sie dem gemeinen wergk zum besten thuen können, daselbe nicht zu underlaßen.

Köln: Fortsetzung der Beratung zum 1. HA entsprechend Trier. Unterstützung bei der Geldaufnahme wie Trier, das /140’/ die vormögenden stende sich disfalß sonder zweifel gegen der ksl. Mt. ertzeigen werden, inmaßen dann seine kfl. Gn. nach vermögen gleichergestaldt zuthuen erbötig.

Pfalz: Bezüglich der Bitte des Ks. in der Replika: Vor aufbringung des geldes habe das kfl. collegium sich zuvorn gehüttet, und sey die contribution bißhero eine freywillige hülff blieben. Dis suchen gehöre zum haubtwergk.Nunmehr Korreferat mit FR zum 1. HA, Anhörung der Gesandten der Hgtt. und Einrichtung des Supplikationsrats.

/141/ Sachsen3: Die Replik des Ks. gehört vor alle Stände und soll deshalb im RR verlesen werden; bis dahin Einstellung der Beratung dazu. Jetzt Korrelation zum 1. HA, Anhörung der Gesandten und Einrichtung des Supplikationsrats.

Brandenburg: /141 f./ Beratungsfortgang entsprechend Kursachsen. Bezüglich der ksl. Bitte um Unterstützung bei der Geldaufnahme: /141’/ Man habe in disem churfursten rath bedencken gehabt, der ksl. Mt. gewiße summen zubenennen4.

Mainz: /141’ f./ Verlesung der Replik im RR, Fortsetzung der Verhandlungen zum 1. HA, Anhörung der Gesandten und Konstituierung des Supplikationsrats in Absprache mit FR.

/142/ Verlesung des auf der Grundlage der gestrigen Beratung ergänzten Konz. für die Resolution des KR zur Antwort der Reichsstände beim 1. HA (Türkenhilfe).

Umfrage. Trier: Billigung, jedoch Forderung, dass die Festlegung, beim Vorgehen gegen säumige Stände „ohne einigen respect“ durch den fiscal zu procediren, ubergangen werden solte, weil etzliche stende sehr vorderbet seindt.

Köln: /142 f./ Änderung wegen der fiskalischen Prozesse wie Trier, da das Erzstift verwüstet ist.Kf. hat vom KR die Zusage erhalten, das Bestreben um eine Steuererleichterung zu unterstützen. Sollten die Prozesse in obiger Form erkannt werden, /142’/ sey es dem geschehenen erbietten zuwieder, auch den unnderthanen die erlegung der contributionen nicht wohl möglich, sinthemal dieselben durch den eilffjährigen krieg5 zum hochsten vorderbet worden.Deshalb Änderung des Konz.

Pfalz: Wie Trier und Köln. Befürchten zudem, dass die im Konz. angedeutete Verhandlung mit Persien, der Walachei und den Tataren sich vortziehen möchte. Walachey sey des turcken tributarius6. Jedoch solches alles der ksl. Mt. heimtzustellen.

Sachsen: Seine f. Gn. achten dafur, das die ksl. Mt. neben Muscow, Siebenburgen, Walachey etc. auch die koßacken ersuchen solte. Jedoch werde ihre Mt. den sachen wohl maß geben. /143/ Die restanten belangende, werde Burgundt und andereb viel schuldig sein. Diß soltte in der relation nicht ubergangen werden. cMit den beschwerten stenden tragen sein f. Gn. mittleiden–c.

Brandenburg: Bei der Anforderung ausländischer Hilfe sollte Moldau und Siebenburgen auch gedacht werden, die können wohl ettwas thuen. An stadt des worts „friedestandt“ solte zusetzen sein, ob sie ferner in ettwas zuvermögen. Persien solte durch occasiones ersucht werden.Einbringung der Restanten: Die angedeutte poen solte nicht alleine uf die kunfftigen, sonndern auch die vorigen gerichtet werden. dEs hette sonst ein seltzames ansehen. Was der poen halben anno 76 außgedruckt7, dabei soltte es nochmalß bleiben. Die contribution sey ein freywilligs werck–d./143 f./ Anmahnung von Almosen und Berücksichtigung der Vorleistung des Obersächsischen Kreises wie zuvor. Wegen der Zuordnung von /143’/ personen, damit die contributiones recht angewendet werden möchten, habe man hiebevorn beifall gehabt. Stellen es aber dahin, ob nicht mit den pfennigmeistern derwegen gerehdet werden solle, nicht zwar zu dem ende, alß ob man in die ksl. Mt. disfalß mißtrauen setzte, sonndern annderer inconvenientien halben.

Mainz: Das wortt „one respect“ bei einbringung der contributionen stehe in vorigen abschieden expresse8, derwegen es itzo in die relation auch gebracht worden. Do es aber außtzulaßen sein soltte, wollen seine kfl. Gn. sich vorgleichene.

Dazu weitere Umfrage in der person: Die meisten stimmen schlißen dahin, das die wortt „ohne respect“ in der relation außengelaßen werden sollen.

/144/ (Zwischen 8 und 9 Uhr) Reichsrat, versammelt im Sitzungssaal des FR. Mainzer Kanzler trägt vor: /144 f./ Ks. hat zur Antwort der Reichsstände auf die Nebenproposition wegen der sofortigen Antizipation von Geld für den Türkenkrieg gestern eine Replik übergeben. /144’/ Deren Verlesung9.

/144’ f./ Verlesung von Eingaben und Supplikationen, dabei auch Vollmacht und Werbung der Landstände der Hgtt. Österreich ob und unter der Enns10.

/145/ Mainzer Kanzler stellt zur Debatte, ob die Gesandten der innerösterreichischen Landstände Audienz erhalten sollen. Beschluss: Billigung.

/145’/ fAudienz für die innerösterreichischen Gesandten, die vortragen–f: Bedanken sich für die Audienz, legen Vollmachten11Ehg. Maximilians und der Landstände von Steiermark, Kärnten und Krain sowie ihre Werbung12vor und bitten um ihre Anhörungg,13. Anschließend tragen sie ihre Werbung mündlich vor, in der sie um Rettung vor der türkischen Gefahr bitten. Abtritt der Gesandten.

/146/ Separate Beratung des KR durch die anwesenden Kff. in der person. Das Resultat bringen der Mainzer Kanzler und der Kurpfälzer Rat Mörle zunächst FR und dann SR vor.

Neuerliche Vorladung der Gesandten. Mainzer Kanzler trägt vor14: /146 f./ Die Reichsstände haben die Werbung vernommen. Sie bedauern die Notlage der Hgtt. und sagen die Beratung sowie die Beantwortung der Werbung zu. Abtritt der Gesandten.

/146’/ [Kurfürstenrat und Fürstenrat.] /146’ f./ Mainzer Kanzler referiert die Resolution des KR für die Antwort der Reichsstände beim 1. HA (Türkenhilfe): Nach der Vereinbarung, den Ks. mit einer Hilfe auf der Grundlage der Reichsmatrikel zu unterstützen15, hat KR zur Höhe der Steuer beschlossen, trotz der Notlage der Untertanen als eilende Hilfe 20 und als beharrliche Hilfe 30, insgesamt also 50 Römermonate zu bewilligen. Die ersten 10 Monate der eilenden Hilfe sollen /147/ an guther, gangbarer, groben Reichs müntz/147’/ bis Laetare, die restlichen 10 Monate bis Nativitatis Mariae161595 erlegt werden. Anschließend Zahlung der beharrlichen Hilfe innerhalb von drei Jahren ab Laetare 1596 bis Nativitatis Mariae 1598, zu jedem Termin jeweils fünf Römermonate. Zu der vom Ks. geforderten Begleichung der bereits antizipierten Gelder hat KR beschlossen, weil die hulff freiwillig geleistet, das solche anticipation in die 50 monat getzogen werden und derentwegen keine sonnderbare anlage geschehen soll.Keine Fortleistung der beharrlichen Hilfe, falls es zu einem Friedensschluss mit den Türken kommt. Bekräftigung der ksl. Zusage, auswärtige Potentaten in die Türkenabwehr einzubinden. Und solte Venetia, die eidtgenoßen, han-, seestedt und die freie /148/ ritterschafft derwegen auch ersucht werden, damit das Reich mit der last nicht alleine gedruckt würde.Nachdem der Kf. von Brandenburg beim Kg. von Polen veranlasst hat, das Vordringen der Tataren zu verhindern, möge der Ks. dafür eintreten, damit der cron Polen guthe affection nicht aus handen gelaßen, sonndern continuiret und man der tattern halben ferner nichts zubefaren haben dürffte. Es sey auch nicht undienstlich erachtet, das es mit Walchey und tattern dahin bracht werden möchte, auf das sie sich wieder die christenheit ferner nicht gebrauchen ließen. Durch mittel Hispaniens solte der könig in Persien dahin vormocht werden, den turcken in seinem lande antzugreiffen, damit derselbe tyran von der christenheit abgewendet oder jedoch ime seine kreffte gebrochen würden.Bitte an den Ks., in Anbetracht der hohen, freiwillig geleisteten Bewilligung dafür einzutreten, 1) im Hl. Reich das allgemeine friedlich wesen /148’/ zuerhaltten; 2) iusticiam zu administriren; 3) den religion- und prophan frieden in seinen krefften zulaßen; 4) den beschwertten geburliche hulff zureichen.Da die Leistung der Kontribution aus den Kammergütern nicht möglich ist, steht es jeder Obrigkeit frei, ire unnderthanen wie recht und herkommen one beschwerung mit der steuer solcher 50 monaten und nicht hoher zubelegen und denselben solches zeitlich zu wißen zumachen.Belegung der Domkapitel, der Städte und ihrer Bürger sowie der mediaten Hospitäler ohne Rücksicht auf anderslautende Privilegien17. Übernahme anderweitiger Modalitäten aus früheren RAbb. Bestrafung säumiger Untertanen durch poenam dupli. /148’–149’/ Vorgehen gegen ungehorsame Untertanen mit Pönalmandaten und Zitationen des RKG, Vorgehen gegen säumige Stände mit Androhung der Acht oder mit Geldstrafen; Verfahren bei Ladungen zu fiskalischen Prozessen. Einbringung der Restanten nach den Vorgaben der RAbb 1576 und 1582. Termingerechte Unterrichtung des Fiskals durch die Legstätten zu Steuerrückständen einzelner Stände. Leistung der Steuer durch eximierte oder durch die eximierenden Stände. Aufstellung von Opferstöcken vor den Kirchen und Ermahnung an das Volk durch die Pfarrer an allen Sonn- und Feiertagen, Almosen für kranke und verwundete Söldner zu geben. Aufforderung an dienstbereite Ff., Gff., Hh. und Adelige, sich auf eigene Kosten am Türkenkrieg zu beteiligen. Wenngleich der Ks. keine Einwände gegen die Anordnung einer reichsständischen Steueraufsicht hat, /149’/ so hab man doch die zuvorsicht, ire Mt. werde die vorsehunge thuen, das mit der contribution recht umbgegangen, das /150/ deuttsche kriegßvolck betzalet werde unnd sonst derwegen keine clage einkomme. Das gemeine gebethe soll in allen kirchen wieder den erbfeindt angeordent, auch alle mittag zu gewönlicher stunde die bethglocke geleuttet werden.

Resolution des FR, vorgetragen vom Salzburger Kanzler: [1] FR hat zur Höhe der Türkensteuer beschlossen, dass dem Ks. /150’/ frey- und guthwillig64 Römermonate innerhalb der nächsten vier Jahre bewilligt werden, falls solcher krieg defensive oder offensive furgenommen wirdth.Erlegung von jährlich 16 Römermonaten an je zwei Terminen, erster Zahltermin mit acht Römermonaten Nativitatis Christi 1594, zweiter Termin Johann Baptist181595 auch 8 monat, iund also furderlich jerlich uff bemelte fristen–ibiß zu volkomblicher erlegung der 64 monat. 2) Die contribution an Reichs muntz zuerlegen sey schwer, werde auch dafur gehaltten, das solches an gangbarer, leufftiger landßwehrung in einem jeden kreiß geschehen und ksl. Mt. zubitten sein soll, die stende mit grober reichßmuntz zuvorschonen./150’ f./ 3) Wenngleich der Ks. keine Einwände gegen die Anordnung einer reichsständischen Steueraufsicht hat, /151/ sey doch daßelbe ihrer ksl. Mt. unnderthenigst und gehorsambst heimtzustellen und zubitten, das solche contribution zu keinem andern effect als den ungrischen und andern anreinenden landen zum besten angewendet werden möge.4) Sammlung von Almosen für kranke und verwundete Söldner in Opferstöcken vor den Kirchen. 5) Nach Möglichkeit freiwillige Beteiligung von Ff., Gff. und Hh. am Kriegszug. 6) Danksagung an den Ks. für die fortzusetzenden Bemühungen um die Beteiligung auswärtiger Potentaten. /151’/ 7) Die anticipirte hulff[und] des auffgenommenen geldes ablegung belangende, wehren etzliche stende geneigt, das solches nachgesehen werden möchte. Etzliche hetten deßen bedencken und etzliche derwegen keinen befehl: Das man also sich disfalß nichts eigendtlichs endtschloßen. Das aufgeborgte geldt antreffende19, sey die ksl. Mt. zubitten, die stende mit deßelben abtragung zuvorschonen. Wegen der kriegß- oder reutter bestallung sey ihre Mt. zuerinnern und zubitten, das sie disen punct, welcher ihrer Mt. heimgestellet wirdt, durch kriegß erfahrene berathschlagen laßen wolten.

/152/ (Nachmittag, 14 Uhr) Reichsrat (für KR und FR nur Gesandte. Für KR im Einzelnen: Mainz: Philipp Cratz von Scharfenstein; Trier: Anton Cratz von Scharfenstein; Köln: Ortenberg; Pfalz: von Mörle; Sachsen: von Wildenfels; Brandenburg: Barth).

Mainzer Kanzler proponiert: /152 f./ Verlesung der Vollmachten Ehg. Maximilians von Österreich20und der Landstände von Steiermark, Kärnten und Krain für die Gesandten an den RT21sowie von deren am Vormittag durch [Siegmund] Friedrich von Herberstein, [Franz] Khevenhüller und Georg Kiesel übergebener Werbung22.

/152’/ Mainzer Kanzler bringt weiter vor: Andere vorliegende Supplikationen sollen vor ihrer Verlesung zunächst kopiert werden. KR hat sich bereits über die Einrichtung des Supplikationsrats geeinigt. Erklärung des FR steht noch aus.

KR: /152’ f./ Vorliegende Supplikationen sind zur Abschrift zu geben, der Supplikationsrat ist zu konstituieren.

/153/ FR: Allgemeine Abschrift der Eingaben. Die Verordneten für den Supplikationsrat hat FR noch nicht festgelegt.

SR: Sind zur Abschrift der Supplikationen und zur Einrichtung des Supplikationsrats bereit.

Anmerkungen

1
 So die Angabe der Textvorlage. Fabian von Dohna gehörte der Kurpfälzer RT-Vertretung an.
2
 Nr. 265.
a
 Replik] Kurmainz (fol. 27a) zusätzlich vor dem Folgenden: Caesar assumir, dz sie macht haben, ein summa geltts uffzunemen. Kurpfalz (fol. 69’) zusätzlich: allein dz erinnerung bei stenden, so vermüglich, nicht verbleibe.
3
 Für Kursachsen sind gemäß Eintrag in der Textvorlage neben Administrator Friedrich Wilhelm anwesend: von Wildenfels, Dr. Peiffer, Bock, Ponickau, Wolfersdorf, Dr. Mosbach, Ende, Dr. Badehorn.
4
 Vgl. Beratung im KR am 10. 6.: Kursachsen, fol. 29’–33’ [Nr. 5]; Korrelation mit FR am 15. 6.: Kursachsen, fol. 83–84 [Nr. 9].
5
 Bezugnahme auf den Kölner Krieg. Vgl. Anm. 14 bei Nr. 4.
6
 Vgl. zur Entwicklung der Tributpflichtigkeit der Walachei und des Fst. Moldau sowie deren Status gegenüber dem Osmanischen Reich generell: Panaite, Status (Lit.). Daneben: Sugar, Europe 121–126; Schilling, Konfessionalisierung und Staatsinteressen, 379 f.; Niederkorn, Mächte, 41 f. („osmanische Vasallenstaaten“). Zur völkerrechtlichen Stellung des Fst. Siebenbürgen gegenüber dem Osmanischen Reich: Volkmer, Siebenbürgen, 496–509 (Lit.).
b
 und andere] Kurmainz (fol. 27a) eindeutig: Lottringen.
c
–c Mit … mittleiden] Kurmainz (fol. 27a) abweichend: Achten, gleicheit zu haltten. Kurpfalz (fol. 70’) wie Textvorlage: Hab man mit beschwerdten mittleiden und were derwegen underschied zuhalten.
d
–d Es … werck] Kurpfalz (fol. 70’) differenzierter: Würde ein selzam ansehen haben, dz man die /71/ gehorsamen allein solte trucken und gegen den anndern still zustehen. Vermeinen, gleicheit zuhalten sein, und doch penen zu hoch nicht spannen, dieweil es auß freiem willen und nicht ex debito et necessitate geschehe.
7
 Vgl. Anm. 15 bei Nr. 13.
8
 Vgl. RAb 1576, § 19 (Neue Sammlung III, 357); RAb 1582, § 18 (Leeb, RTA RV 1582, Nr. 457 S. 1416).
e
 vorgleichen] Kurmainz (fol. 27a’) zusätzlich: Restanten halb auch indifferens, ob eß drin zulaßen oder herauß zuthun etc. Sonnsten pleib eß bey dem concept.
9
 Nr. 265.
10
 Nr. 281.
f
–f Audienz … vortragen] Kurmainz (fol. 27a’) differenzierter: Im RR erscheinen 3 Gesandte, für die von Herberstein vorträgt.
11
 Vgl. unten, Anm. 20.
12
 Nr. 282.
g
 Anhörung] Kurmainz (fol. 27a’) zusätzlich vor dem Folgenden: Einleitender Vortrag der Gesandten: Steiermark, Kärnten und Krain /28a/ hetten sich alzeit erfreuet, dz sie in schutz und schirm deß Reichs kommen, bey dem sie yederzeit ire beschwerden hetten mögen anbringen, auch helffen dahero erlangett; erkennens und rümens vor Gott und der weltt. Eß sey aber deß turckhen grimmigs einbrechen dermassen eingerissen, daß sie mit entgegensetzung schier nitt mehr helff wisten, stünde inen auch noch auß, waß inen zugeteilt[von der 1582 bewilligten Türkensteuer]; inmittelst haue der turckh die christen nider, baue neue vestung, verhör und verderb dagegen christliche lande, wie beylage, in propositione sub A bezeichnet[Nr. 261], ferner außweisett. Weil dann dieser reichstag zu helff und rettung außgeschrieben, dahero landtschafft verursachett, sie anhero abzufertigen, sich schutz und schirms bey den Reichs stenden zuerholen, bey dieser höchsten türckhen not irer eingedenckh zusein. Und ob wol franzosische und niderlendische kriegsembörung den stenden deß Reichs noch beschwerlich uff dem halß, bitten sie doch umb Gottes und der christlichen lieb willen, irer not zugedenckhen und inen die helffliche handt zubietten, damit dieses feuer nitt weitter ins hauß schlag. Seye landtschafft ein solchs mit leib, gut und blut eüssersten vermögens zuverdienen geflißen.Näheres führt die schriftliche Werbung aus.
13
 Vgl. die einleitende Rede (Anm. g), vorgetragen von Frh. Siegmund Friedrich von Herberstein, im Wortlaut: StLA Graz, Laa. A. A. III, LH 42, fol. 205’–213’ (Kop.); danach referiert bei Schollich, Verhandlungen, 97–100. Die Reichstagsrede und deren Überlieferung als „ein Rarissimum innerhalb des Reichstagsgeschehens“: Jerše, Reichstagsoratorik, 105 f., Zitat 106; zur Rede in der Audienz vgl. ebd., 127 f.
14
 Vgl. eine schriftliche Fassung der Antwort: StLA Graz, Laa. A. A. IV, K. 10 H. 17, unfol. (Kop.) sowie StLA Graz, Laa. A. A. III, LH 42, fol. 214 f. (Kop.); wörtlich bei Schollich, Verhandlungen, 101. Werbung und mündliche Beantwortung knapp auch bei Loserth, Innerösterreich, 134.
15
 Vgl. Kursachsen, fol. 78–82’ [KR und FR am 15. 6.: Nr. 9]; fol. 88–89 [RR am 16. 6.: Nr. 10].
16
 = 5. 3. (23. 2.) und 8. 9.
17
 Vgl. zu dieser und den folgenden Festlegungen ausführlich die Antwort der Reichsstände mit der dortigen Kommentierung: Nr. 249, fol. 494–497 [Demnach sollen die underthanen … wurdet nichts ermangeln].
h
 furgenommen wirdt] Kurmainz (fol. 28a’) deutlicher: in diesem Zeitraum continuirtwird.
18
 = 24. 6.
i
–i und … fristen] Kurmainz (fol. 28a’) abweichend [und falsch]: und also Johannis Evangelistae diß jhars und Johannis Baptistae deß andern jhars.
19
 Hier Bezugnahme auf Anleihen des Ks. bei einzelnen Ständen und Privatpersonen ohne explizite Deklarierung als Antizipation auf die künftige Steuer.
20
 Vgl. Vollmacht Ehg. Maximilians als Regent Innerösterreichs (Wiener Neustadt, 20. 3. 1594) an die Reichsstände insgesamt: Die von den Gesandten beim RT erbetene Hilfe ist in Anbetracht der Bedrohung auch des Reichs unabdingbar. Bittet, die Gesandten anzuhören, die bedrängten Lande zu unterstützen und die eigenen RT-Verordneten anzuweisen, das Anliegen zu befördern (HHStA Wien, MEA RTA 91, fol. 202–203’. Or.; präs. Regensburg, 21. 6.; kopiert am 22. 6. HStA Dresden, GA Loc. 10202/6, fol. 191 f., 196 f. HStA München, Hst. Freising K. blau 221/4, fol. 72–73’. StA Nürnberg, ARTA 59, fol. 195–196’. LAV NRW R, JB II 2344, fol. 292–292’. Kopp.). Das Schreiben war daneben gleichlautend zum einen an die Kurien (an KR: HHStA Wien, MEA RTA 91, fol. 257–258’. Or.; präs. 23. 6. Übergabe der Schreiben für FR und SR vgl. Schollich, Verhandlungen, 102) und zum anderen an einzelne Reichsstände gerichtet. Die Übergabe durch die innerösterreichischen Gesandten erfolgte in den folgenden Tagen in Privataudienzen (vgl. Loserth, Tagebuch, 49–53, 56 f.; Schollich, Verhandlungen, 102–105; Loserth, Innerösterreich, 134 f.; Loserth, Steiermark, 168 f.). Nachweise (Auswahl): HHStA Wien, MEA RTA 91, fol. 204–205’ (Or. an Kf. Wolfgang von Mainz; präs. 22. 6.). LAV NRW R, Kurköln VI Nr. 205, fol. 40–41’ (Or. an Kf. Ernst von Köln). HStA Dresden, GA Loc. 10202/6, fol. 114–115’ (Or. an Kuradministrator Friedrich Wilhelm von Sachsen; präs. 23. 6. {13. 6.}). GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Vv, fol. 133–134’ (Or. an Kf. Johann Georg von Brandenburg; präs. 27. 6. {17. 6.}). StA Coburg, LA B 503, fol. 2–3’ (Or. an Hg. Johann Casimir von Sachsen-Coburg; präs. 26. 6. {16. 6.}). StA Nürnberg, ARTA 60, fol. 398–399’ (Or. an Mgf. Georg Friedrich von Brandenburg-Ansbach; präs. 26. 6. {16. 6.}). NLA Wolfenbüttel, 1 Alt 1 A Fb. 1 Nr. 41/1, fol. 70–71’ (Or. an Hg. Heinrich Julius von Braunschweig-Wolfenbüttel; danach referiert bei Häberlin XVIII, 79 f.). ISG Frankfurt, RTA 86, fol. 39 f., 42 f. (Or. an Stadt Frankfurt; präs. 27. 6. {17. 6.}). Weitere Schreiben Ehg. Maximilians (Wiener Neustadt, 31. 3. 1594) A) an ausgewählte Reichsstände mit der Bitte, das Anliegen der Gesandtschaft zu unterstützen (HStA München, K. blau 274/9, fol. 151–152’. Or. an Pfgf. Philipp Ludwig von Neuburg; präs. 25. 6. {15. 6.}. StA Coburg, LA B 503, fol. 5–7’. Or. an Hg. Johann Casimir von Sachsen-Coburg; präs. 26. 6. {16. 6.}); B) an Gesandte von Reichsständen und an einzelne reichsständische Funktionsträger mit der Bitte, die Werbung bei ihren Herren zu befördern (HHStA Wien, MEA RTA 91, fol. 210–212’. Or. an die Kurmainzer Gesandten; fol. 216–218’. Or. an den Mainzer Kanzler; präs. jeweils 22. 6. Vgl. Loserth, Innerösterreich, 131).
21
 Vgl. 3 Vollmachten und Bittschreiben der Landstände der Hgtt. Steiermark, Kärnten und Krain (jeweils Graz, Klagenfurt, Laibach, 1. 11. 1593): A) An die Reichsstände insgesamt: Verweis auf die sich zuspitzende Türkengefahr seit 1591, die dazu geführt hat, dass ihre Lande dem Feind zum Opfer fallen, falls man ihnen nicht /275/ mit ergäbigen beharrlichen, auch eillenden hilfenbeisteht. Da die Hgtt. im Schutz und Schirm des Reichs stehen, dessen christliche glaubensgenossen unnd löblicher teutscher sprach und sittensind, werden sie umso mehr veranlasst, ihre Gesandten zum RT abzuordnen, um von den Reichsständen eine ersprießliche eilende und beharrliche stattliche hilfenzu erbitten. B) An einzelne Kff., Ff. und Reichsstände: Verweis auf die Gesandtschaft zum RT mit der Bitte um Reichshilfe. Die Gesandten erhalten den Auftrag, dem Kf. [F., Stand] die Notlage der Lande /207’/ auch vorheer privatimdarzulegen. Bitten, die Gesandten anzuhören und die Bewilligung der Reichshilfe so zu unterstützen, wie es die offenkundige Notlage erfordert. C) An die Gesandten der einzelnen Reichsstände: Bitten, die Werbung bei ihren Herren und anderweitig nach allen Möglichkeiten zu befördern. Nachweise (Auswahl): HHStA Wien, MEA RTA 91 [Textvorlage], A) fol. 274–278’ (Or. mit 45 aufgedr. Siegeln; präs. 21. 6., kopiert am 23. 6.); B) fol. 207–209’ (Or. an Kf. Wolfgang von Mainz mit 45 aufgedr. Siegeln; präs. 22. 6.); C) fol. 213–214’ (Or. an die Kurmainzer Gesandten mit 45 aufgedr. Siegeln; präs. 22. 6.). HStA Dresden, GA Loc. 10202/6, A) fol. 193–195’ (Kop.); B) fol. 118–120’ (Or. an Kuradministrator Friedrich Wilhelm von Sachsen); C) fol. 116 f., 121 f. (Or. an die kursächsischen Gesandten). GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Vv, A) fol. 143–146’ (Kop.); B) fol. 138–140’ (Or. an Kf. Johann Georg; präs. [den Gesandten] 27. 6. {17. 6.}); C) fol. 135–136’ (Or. an die Kurbrandenburger Gesandten). StA Würzburg, WRTA 85, unfol. A) (Kop.); B) (Or. an Bf. Julius von Würzburg); C) (Or. an dessen Gesandte). LAV NRW R, JB II 2344, A) fol. 293–295 (Kop.); B) fol. 397–399, 402’ (Or. an Hg. Johann Wilhelm von Jülich; präs. Düsseldorf, 16. 7.); C) fol. 400–401’ (Or. an die Jülicher Gesandten; präs. Regensburg, 23. 6.). Vollmachten auch in StLA Graz, Laa. A. A. III, LH 42, fol. 75–84’; dabei eine Liste der Stände und Städte, an die Einzelvollmachten übergeben werden sollten (fol. 85–88).
22
 Nr. 282.