Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb

1. HA (Türkenhilfe): Mehrheitlicher Anschluss des KR an die höhere Bewilligung des FR von 64 Römermonaten. Beharren von Kurpfalz und Kurbrandenburg auf der Minderbewilligung von 50 Römermonaten. Ablehnung der früheren Erlegungstermine sowie der Erlegung mit Landmünzen. Fragliche Beauftragung eines Pfennigmeisters mit der Kontrolle der Steuerverwendung. Rückerstattung von Antizipationen aus der bewilligten Steuer.

/153’/ (Vormittag, 7 Uhr) Kurfürstenrat (Mainz, Trier, Köln, Sachsen mit Administrator Friedrich Wilhelm persönlich. Pfalz: von Dohna; Brandenburg: von Stolberg).

Mainz proponiert: /153’ f./ Gegenüber KR abweichende Punkte in der gestrigen Resolution des FR zum 1. HA (Türkenhilfe): Bewilligung von 64 Römermonaten innerhalb von vier Jahren zur defensiven oder auch offensiven Anwendung mit ebenfalls abweichenden Erlegungsterminen; Zahlung nicht verpflichtend in schwerer Reichsmünze, sondern auch in gangbaren Landmünzen. Den freiwilligen Zuzug von Adeligen stellt FR /154/ in eines jeden freien willen./154 f./ Hilfe ausländischer Potentaten wie KR, doch erwähnt FR Walachen und Tataren nicht. Die antizipierte Hilfe gliedert FR in zwei Unterpunkte: /154’/ 1) Uff die albereit geschehene vorlage der kreiße berichten sie, das etliche solches nachsehen wollen, eins theilß aber solches bedencklich und etzliche derwegen nicht befehlicht gewesen. 2) Die anticipation in der neben proposition1 anlangende, sey des fursten raths meinung, die ksl. Mt. solte gebethen werden, hiervon abtzustehen2. KR dagegen hat die anticipation mit in die 50 monat getzogen. […]. Solte derwegen dahin zustellen sein, ob der fursten rath bei irer meinung vorbleiben oder sich mit dem churfursten rath der punct halben, darinne man ungleicher meinung, voreinigen wolten.

/155/ 1. Umfrage. Trier: Bezüglich der Steuerhöhe bietet FR mit 64 Römermonaten dem Ks. mehr an als KR. Erinnern sich aber des altten herkommens, das in solchem fall der fursten rath[sich] mit dem churfursten rath vorglichen habe. Wegen der beschwerten stende seye man zu den 50 monaten geursachett, und werde die ksl. Mt. nicht nachlaßen, in die stende zudringen.Deshalb Beharren auf dem Beschluss des KR. Sollte FR den Anschluss verweigern, stehe bei den herrn, ob es bei den 50 monaten gelaßen oder die discrepantia votorum referirt oder aber ein mehrers gewilliget werden soll. Seine kfl. Gn. wollen sich derwegen vorgleichen./155 f./ Vergleich über die Erlegungstermine, wenn man sich zur Steuerhöhe geeinigt hat. Der erste Termin des FR3 /155’/ werde den armen unnderthanen beschwerlich fallen.Erlegung der Steuer gemäß Beschluss des KR mit guther reichßmuntz.Beharren auf dem Beschluss des KR, dass die Antizipationen in die 50 monat getzogen werden sollena.

Köln: /155’ f./ Kf. hat zwar viele Gründe, es bei der Bewilligung von 50 Römermonaten zu belassen, und erinnern sich des alten herkommens, das der fursten rath mit dem churfursten rath[sich] disfalß vorglichen habe, besorgen aber, die ksl. Mt. werde wegen der großen turckischen gefahr weitter in die stende dringen. Man habe gestern vornommen, welchergestaldt Osterreich, Steier, Kerndten und Crain umb hülff angesucht. Soll man sich lenger ufhaltten und mit großem uncosten alhier liegen, sey es auch beschwerlich. Do die andern herrn uff die 64 monat schließen, wollen seine kfl. Gn. sich vorgleichen4Roberg, NB II/4, Nr. 459 S. 55–57, hier 55 f.).. Solle es aber bei den 50 monaten bleiben und der furstenrath darüber vornommen werden, stellen seine kfl. Gn. auch dahin.Erlegungstermine: Sey Johannis Baptistaeb fur die armen leutte gar unbequem./156 f./ Deshalb Beharren auf den Terminen des KR. Münzsorten für die Erlegung: Kf. ist /156’/ dem westphälischen kreiß nahe geseßen. Solte derwegen bleiben, wie es in der legestadt, dahin ein jeder standt gewiesen, genge und gebe ist5.Antizipationen: Wie Beschluss des KR.

Pfalz: Zur Steuerhöhe laßen sie es bei voriger ihrer erklerung bewenden6, und können weitter nicht gehenc. Der muntz halben beruhen sie gleichergestaltt bei vorigem.Reichsständische Kontrolle der Steuerverwendung: Seindt sie noch der meinung, das es guth wehre, /157/ das, wie Brandenburg votirt7,[man] auffsehens hette, weil die knechte noth leidend. Laßen es aber bei gemeinem schluß bewenden.In den übrigen Punkten, auch der Verrechnung der Antizipationen mit der neuen Steuer, Beharren auf dem Beschluss des KR. Revision der Reiterbestallung: Wie gemeinsamer Beschluss, wiewol wenigk zuendern sein wirdt.

Sachsen8: /157 f./ Hilfe auswärtiger Potentaten, Antizipationen, Reiterbestallung wie Beschluss des KR. /157’/ An der reutterbestallunge sey zwar kein mangel, es wolle sich aber dergestaldt zudienen niemandts vermögen laßen; sieder den frantzösischen und niederlendischen kriegen seindt große mißbreuche eingerißen.Divergierende Höhe der Bewilligung: Der Administrator weiß zwar um die Notlage der Untertanen im Reich, wann man aber die große gefahr des turcken halben erwege und ferner unheil vorkommen wollen, werde man sich gegen der ksl. Mt. accommodiren mußen. Ihre Mt. mußen drei underschiedene praesidia haltten, das sey mit einem geringen nicht außtzurichten. Osterreich, Steyr etc. suchen embsig umb hulff an9. Do nun dieselbe nicht volkomblich /158/ erfolge, werde es nichts erklecken. Und do man bei den 50 monaten bleiben wolte, werde doch die ksl. Mt. weitter anhaltten und man sich also mit dem fursten rathe vorgleichen müßen, damit ire Mt. nicht offendiret oder auffgehaltten werde. Do des furstenraths bedencken der 64 monaten, uff 4 jahr zuerlegen, gegen dem kfl. schluß der 50 monat, in 3 jahren zu contribuiren, gehaltten, werde man so gar weit nicht voneinander sein. Im fall nun ire Mt. die anticipation schwinden laßen und Osterreich, Steir, Kerndten und Crain etc. bei der contribution ettwas mittheilen wollen, werde man ein augmentum thuen müßen.Münzsorten: Seindt alle contributiones uf den reichstagen an guther, grober Reichs muntz zu erlegen geschloßen worden. Solte man nun die usual- und andere lose vorbothene kupfferne muntz nehmen, würde es treffliche große ungelegenheit geben. Die cammergerichts- und andere dergleichen anlagen seindt ebenermaßen uff /158’/ Reichß muntz gerichtet. Bleibet also bei vorigem. Wie die hulff oder contribution zum besten angewendet werden mögef, daran ist viel gelegen. Seine f. Gn. setze disfalß in den frommen, löblichen kaiser kein mißtrauen, man wiße aber, wie es bißhero damit zugangen: Das geldt vorschwinde, und habe bißweilen in 3 jahren mancher knecht in Ungern nicht 1 pfennig bekommen. Den fall zusetzen, wann itzo eine tonne goldes alßbaltt zusammen bracht wurde, solt das geldt alßbaltt in Ungern geschicktt werden. gDie anticipation sey in den 50 monaten begriffen. Von der furlage, welche etzliche kreiß10 seithero zu dem ungrischen kriegßwesen geleistet–g, haben seine f. Gn. nichts furbringen hören. Do nun andere kreiße gleiche burde tragen, hab es seine maß. Wo aber nicht, so werde solche furlage billich an kunfftiger bewilligter contribution innebehaltten und abgekurtzt.

/159/ Brandenburg: Müssen gegenüber der höheren Bewilligung des FR des Kf. landes gelegenheit in acht nehmen, damit kunfftig der hulff halben kein mangel furfalle. Beruhen also bei vorigem, halten aber jedoch dafur, wann es bei den 50 monaten bleiben möchte, das seine kfl. Gn., jedoch mit zuvorn angezogenen nodturfftigen anhengen11, ihr solches auch nicht zuwieder sein laßen würden.Erlegungstermine: Wie im KR beschlossen, da die frühere Erlegung gemäß FR den leutten gar ungelegen./159’/ Münzsorten: Frühere RAbb weisen aus, das die contribution an guther, grober Reichß muntz erlegt12 und keine kleine muntz eingemenget worden. Wurde also wegen der landts müntz große ungelegenheitt und abgang erfolgen.Wegen der reichsständischen Steuerkontrolle besteht zwischen KR und FR keine sonnderliche discrepantz, und man habe zuvorn vornommen, das in die ksl. Mt. disfalß kein mißtrauen gesetzt werde. Alleine umb der ungestumen sollicitanten willen, denen bißweilen gewillfaret, soltte der ksl. Mt. an die handt gegeben werden, kunfftig nodturfftige vorordnung zuthuen, damit die krigßleutte betzalett werden, weil itzigertzeit albereit beschwerungen furfallen sollen./159’ f./ Truhen vor den Kirchen für Almosen: Wie beschlossen. Freiwilliger Kriegsdienst ist jedem freizustellen. Hilfe auswärtiger Potentaten: FR wird sich KR anschließen. /160/ Anticipation: Sey ein underschiedt darunter, und nicht in acht genommen worden: 1) Was die ksl. Mt. bei ander leuttenh aufbracht: Diß ist in den 50 monaten begriffen. 2) Was von den Reichs stenden, so mit contribuiren, vorgeliehen worden. Ihrer Mt. werde nicht zuwieder sein, das mit den seumigen kreißen gleicheit gehaltten oder das furgelehen von kunfftigen hulffen wieder abgekurtzt werde.Reiterbestallung ist dem Ks. anheimzustellen, denn sollte man ettwas bedencken und die leutt wolten uf daßelbe nicht dienen, wurde ire Mt. darauf fueßen wollen und dadurch der zuzug […] eher gehindert dann gefurdert werden.

/160’/ Mainz: Differenzen mit FR bestehen insbesondere zur Höhe der Bewilligung. Kf. erachtet aber, man konne sich derwegen vorgleichen. Stellen auch dahin, ob man in diesem churfursten rath die monat uff 60 oder 64 stellen wolle, in 4 jahren zuerlegen./160’ f./ Dagegen Beharren auf den Erlegungsterminen des KR. Übernahme der Klauseln aus dem RAb 1566, wie von FR vorgeschlagen, ist möglich. /161/ Aus dem punct wegen der guthen, groben Reichs muntz könne man nicht schreitten, sinthemal daraus nicht allein allerlei ungleicheit erfolgen, sonndern auch jedermenniglichen eine rechte thür geöffnet würde, nach böser muntz zutrachten.Die Zuordnung zur Verwendung der Steuer stellt nach Wissen des Kf. KR ebenso wie FR dem Ks. anheim. Inn der anticipation etc. seindt zweierlei underscheidt: 1) Die jenige summa, welche irer Mt. von etzlichen Reichs stenden oder kreißen furgeliehen worden. 2) Die summa, so ihre Mt. sonst aufbracht. /161’/ Weil dann die letzte anticipation in den 50 monaten begriffen, solte derwegen, wie vorgemeldet, keine sonderliche anlage geschehen.

2. Umfrage. Trier: Kf. kennt die im KR vorgebrachten Argumente für die geringere Bewilligung von 50 Römermonaten. Falls man sich aber wegen der 64 monat mit dem fursten rath nicht vorgleiche, werden sie sich schwerlich abwenden laßen, und do diß referirt werden solte, dem churfursten rath ein umglimpff zugemeßen werden, ksl. Mt. auch ferner in die stende dringen. Die turckische gefahr sey gros, wie man gestriges tages von den osterreichischen und steierischen gesandten vorstanden. Man soltte etwas neher zu den sachen schreitten, sonst gebe man anndern stenden ursach, von diesem christlichen wergk abtzufallen. /162/ Do es nun den anndern herrn gefellig, wehren seine kfl. Gn. ungeachtet derselben unnderthanen großen bedrangnus gemeint, das der ksl. Mt. die 64 monat an die handt zugeben. Es würde, wie von Chur Saxen ausfurlichen motiven vorstanden worden, nicht viel aus dem wege sein. Die eusserste gefar sey vor augen, und weil der fursten rath angedeutter maßen sich erkleret, wißen seine kfl. Gn. nicht, wie man sich davon ausschlißen könne. Stellen es aber doch zu den andern herrn.Erlegungstermine dagegen sollen Laetare und Nativitatis Mariae [1595] bleiben. Münzsorten für die Steuererlegung: Es sey seiner kfl. Gn. beschwerlich, die sorten hoher zulegen, alß dieselbigen in den legestedten genge und gebe seindti. Mit den andern stenden soltt es disfalß bei der relation bleiben. /162’/ Die anticipation sey underschiedlich: 1) Seyj in den 50 monaten der contribution begriffen. 2) Die hulff, so etzliche kreiß geleistet, daran sie dann treulich und christlich gethan. Der fursten rath habe derwegen underschiedliche bedencken, Es soltte aber solche der kreiße hülff billich in acht genommen werden, damit dieselben in kunfftigen zutragenden fellen desto williger wehren.In den übrigen Punkten wie zuvor.

Köln: FR ist dem alten Herkommen nach zunächst zur Resolution des KR anzuhören. Falls FR dabei auf 64 Römermonaten beharrt, hette man sich zu conformiren, damit die beschwerten ungrischen lande der hulff sich zuerfreuen.Erlegungstermine: Wie Beschluss des KR. /163/ Münzsorten: Halten seine kfl. Gn. dafur, das der valor, wie derselbe in einer jeden legestatt genommen, zu attentirenk, und seindt derwegen nicht zuvordencken. Seine kfl. Gn. mußen sich der contribution bei den unnderthanen erholen und one das den dritten pfennig an jedem taler vorlieren.Rückerstattung der vom Ks. antizipierten Gelder aus der Hauptbewilligung. Was anndere kreiß oder stende gethan, werde die ksl. Mt. respectiren. Zuordnung etzlicher personen zu dem kriegßwesen betreffende: Wolten seine kfl. Gn.[sich] mit Chur Saxen voto gerne vorgleichen, halten aber dafur, es solle solches der ksl. Mt. vertrauet und erinnerung gethan werden, damit das kriegß volck volkomblich von der contribution betzalet und dieselbe zu nichts anders vorwendet werde./163’/ In den übrigen Punkten besteht Einvernehmen.

Pfalz: Man hat vernommen, warum der Kf. bei allem guten Willen nicht mehr bewilligen kann. Woltten auch gerne ferner das ihre thuen, wann sie nicht besorgen musten, das die ksl. Mt. das repliciren nicht unterlaßen würde und sie also in eine unerschwingliche, unmögliche summa, darauff ire Mt. vorgeblich vortröstet, gerathen möchten. Haben sonnderlichen befelich, sich in diesem wergk also zuertzeigen, damit uf so große summen, welche zuerheben unmöglich, nicht vortröstung geschehe. Bleiben dabei und erinnern, das man sich vor das erste mal man sich uff die geringste summa vorgleichen und die stedte daruber auch vornehmen solle, weil /164/ sie fast den dritten theil der contribution erlegen. Do der fursten rath zu des churfursten raths schluß der 50 monat zuvormögen, wurden die stedte das ihre auch thuen.Erlegungstermin wie Beschluss des KR. Münzsorten wie Trier und Köln. Die anticipation sey ihrem gnst. herrn neu und frembde furkommen, haben derwegen keinen befelich. Wehren im churfursten rath in den 50 monaten begriffen. Zuordnung etc. kan one neue uncosten nicht geschehen, und wehre gutt, das die kriegßleutt das ihre zu rechter zeit bekehmen. lDo es aber der ksl. Mt. zuvortrauen, vorgleichen sie sich mit Cöln–l.

Sachsen: /164 f./ Um einer Replik des Ks. vorzubeugen, votiert der Administrator, dass KR /164’/ bei den 64 monaten auch bleiben, daneben aber in der relation anhengen und bitten solle, die stende weitter nicht zubelegen.Münzsorten: Wie zuvor. Wegen der zuordnung seindt seine f. Gn. sorgfeltig, und der ksl. Mt. disfalß kein ziel oder maß zusetzen. Man hab aber bißher befunden, das die kriegßleutt von der contribution nicht betzalett und etzliche vestungen verloren worden. Seine f. Gn. werden glaubwirdig berichtet, das bei außtzehlung[!] des geldes großer mißbrauch: Mancher oberster, welcher uf 3000 knechte bestallung, hat derer kaum 1000. Und stellen dahin, ob die ksl. Mt. ersucht werden solle, diese wege antzudeutten, welchermaßen den sachen zuhelffen, und ob nicht die musterung in 2 oder 3 monaten alletzeit gehaltten, das geldt den knechten und nicht alles den obersten zugestellet werden solle, sinthemal /165/ fast teglich knechte abgehen. Dann do man die zalung ohne die musterung thue, gehe der ksl. Mt. und dem Reich dardurch und die blinden namen13 viel abe. Exempel köntten angetzogen werden, wann etzliche obersten das geldt bekommen, das die knechte kaum den vierten theil betzaltt worden oder am leben gewesen. Solte derwegen in specie rechnung gethan werden, wie die kriegßleutte betzaltt worden. Und stellen seine f. Gn. zubedencken, ob nicht die muster- und zalherren wie auch die pfennigmeister wegen des Reichs in pflicht genommen werden sollen. Zu der ksl. Mt. habe man disfalß kein mißtrauen, soltten aber jedoch ire Mt. erinnert werden, damit die contribution recht angewendet wurde.

Brandenburg: /165 f./ Können über ihre bisherige Zusage nicht hinausgehen und betonen, dass eine Steuer von 50 Römermonaten, die KR /165’/ an guther, grober Reichs muntz zuwilligen bedacht, fast so hoch lauffen würde als die 64 monat beharrlich, darauf der fursten rath geschloßen. Dann an landtleufftiger muntz sei fast der vierte theil vorlust, wann es gegen der guthen, groben Reichs muntz gerechnet wirdt.Deshalb Beharren auf dem Beschluss des KR, dem sich, wie sie gehört haben, FR ohnehin anschließen wird. Und sey gleichwol bei den Reichß vorsamblung[en] nicht herbracht, das man alßbaltt zum anfange solche hohe summen der ksl. Mt. angebotten, dann hernach alletzeit ein mehrers begehret und gewilliget worden, inmaßen anno 82 zu Augspurg geschehen14. Würde also /166/ itzo bei der ksl. Mt. ein seltzames ansehen gewinnen, wann die stende bei der ersten angebottenen contribution beruhen wolten.Reichsständische Zuordnung zur Steuerverwendung, wie von Sachsen ausgeführt: Zwar wird in den Ks. disfalß kein mißtrauen gesetzt, weil aber die erfarung gibt, wie es mit den contributionen geschaffen, so soltten die pfennigmeister in pflicht vom Reich genommen werden, msolche hülff recht zuvorwenden–m. Sie haben auch wohl darauf gedacht, das die musterung in 2 oder 3 monaten ein mal furgenommen werden solle, weil fast teglich knechte abgehen. Do man nun einig, das es der ksl. Mt. an die handt zugeben, wollen sie sich vorgleichen. Anticipation belangende, beruhen sie bei vorigem. Die gehorsamen stende sollen billich in acht genommen werden. Seine kfl. Gn. und andere haben nothwendig etwas thuen mußen, dardurch in /166’/ Ungern viel guths geschafft worden ist.

Mainz: Resümieren, dass der mehrer theil einig, das 64 monat in 4 jahren zuerlegen gewilliget. Die termin solten bleiben: Letare und Nativitatis Mariae15 anno 95 anzufahen Der muntz halben seindt underschiedene bedencken eingeführet, und etzliche dahin gangen, alß ob so gar hart uf die grobe, guthe Reichß müntz nicht solte gedrungen werden. Weil aber die relation des inhalts ist, woltten seine kfl. Gn. gerne dabei vorbleiben und vorharren. Erachten auch, do die sachen dahin gestellet, das die muntz in dem werth, wie solche in den legestedten genommen, erlegt werden solte, das hieraus große ungelegenheit erfolgen möchte. Solte also dabei bleiben, das die contribution an guther, grober Reichs muntz erlegt werde./167/ Rückerstattung der Antizipationen ist in der Hauptbewilligung enthalten. Die jenigen, so ksl. Mt. etwas dargestrecktt16, werden ihre Mt. sondertzweifel mit ksl. gnaden bedencken.

Da man somit mehrentheils einig, soll die Korrelation mit FR fortgesetzt werden.

Anmerkungen

1
 Nr. 263, 264.
2
 Gemeint: Verrechnung der Antizipationen mit der neuen Steuer ohne zusätzliche Hilfe für die Rückerstattung.
3
 = Weihnachten 1594.
a
 sollen] Kurpfalz (fol. 76’) zusätzlich: Wurde sich furstenrhat in demselben desto leichter vergleichen khonnen, dieweil furstenrhat selbst nicht eins.
4
 Der Kölner Nuntius Frangipani betonte im Bericht (Regensburg, 23. 6. 1594) an Minuccio Minucci{das Engagement und die Bedeutung Kf. Ernsts von Köln für die Bewilligung von 64 Römermonaten im KR (
b
 Johannis Baptistae] Kurmainz (fol. 30a) abweichend und korrekt: Nativitatis Christi.
5
 = wie Beschluss des FR.
6
 Vgl. Kursachsen, fol. 116–117’ [Nr. 12]. Bereits vor der Sitzung des KR hatten um 6 Uhr die ksl. Räte von Hornstein und Freymon die Kurpfälzer Gesandten aufgesucht, um sie wie auch andere Reichsstände (vgl. Anm. 17 bei Nr. 57; Anm. 9 bei Nr. 103) im Auftrag des Ks. wegen der bevorstehenden Beschlussfassung zum 1. HA zu bitten, dafür einzutreten, dass irer Mt. mit einer ersprießlichen unnd ergeblichen hülff dermassen an die handt gegangen würde, damit sie das angefangen werck inn Ungern und Crabaten gemeiner christenheit zu gutem fortfuhren und den turcken vor weiterm einbrechen abhalten könte.Die Kurpfälzer Gesandten rechtfertigten ihr bisheriges Votum mit der Notlage der Lande und Untertanen des Kf., wie sie auch Köln und Trier vorgebracht haben. Der Kf. wolle nicht mehr zusagen, als er faktisch leisten könne. Die ksl. Räte betonten dazu, das Vorbringen des Ks. erfolge nicht aus mißtrauengegen sie, die Gesandten, sondern allein darumben, weiln die nott groß und man in diesem puncten villeicht baldt schliessen wurde.Vizekanzler Culmann fragte anschließend bei Freymon wegen der noch immer ausstehenden Erklärung des Ks. zur Belehnung Kf. Friedrichs nach. Freymon entschuldigte dies mit den vielfältigen Obliegenheiten des Ks., stellte aber eine baldige Resolution in Aussicht (Bericht der Kurpfälzer Gesandten an den Kf. vom 24. 6. {14. 6.} 1594: HStA München, K. blau 113/3 I Fasz. 2, unfol. Or.; präs. Heidelberg, 27. 6. {17. 6.}).
c
 gehen] Kurpfalz (fol. 77) zusätzlich: Zahltermine: Beharren auf dem Beschluss des KR.
7
 Vgl. Kursachsen, fol. 135’, fol. 143 f. [Nr. 13, 14].
d
 knechte noth leiden] Kurmainz (fol. 30a) deutlicher: knecht nit bezahlett.
8
 Für Kursachsen sind gemäß Eintrag in der Textvorlage neben Administrator Friedrich Wilhelm anwesend: von Wildenfels, Dr. Peiffer, Bock, Ponickau, Dr. Gerstenberger, Wolfersdorf, Dr. Mosbach, Ende, Dr. Badehorn.
e
 reutterbestallung] Kurmainz (fol. 30a) eindeutig: An der 1570 verabschiedeten Ordnung.
9
 In Kurpfalz (fol. 77’) an dieser Stelle als Randvermerk: Der Kf. von Mainz ist interim abgangen.
f
 möge] Kurpfalz (fol. 77’) zusätzlich: damit sie kriegsman zu gutem kome.
g
–g Die … geleistet] Kurpfalz (fol. 77’) deutlicher: Einvernehmen, die aktuelle Antizipation, die der Ks. jetzt uffbringen wölle, dz solche in jetzige steuer soll gezogen werden.Davon abzugrenzen sind die schon vor dem RT aufgenommenen Darlehen.
10
 Vgl. Einleitung, Kap. 2.2.
11
 Vgl. Kursachsen, fol. 120 [Nr. 12].
12
 Vgl. Anm. 5 bei Nr. 13.
h
 leutten] Kurmainz (fol. 30a’) zusätzlich: so nitt stende deß Reichs.
i
 seindt] Kurmainz (fol. 31a) zusätzlich: In grober Reichs müntz soltt auch pleiben.
j
 1) Sey] Kurmainz (fol. 31a) deutlicher: [1)] Uffgenommen geltt[sei].
k
 attentiren] Kurmainz (fol. 31a’) zusätzlich: nitt der meinung, kupffer müntz zuerlegen, sonnder an guetter müntz, eiusdem valoris wie angeregt.
l
–l Do … Cöln] Kurmainz (fol. 31a’) anders: Da ir Mt. dabey ferner zuerinnern, wollens gern sehen.
13
 = Betrug bei der Musterung durch Eintrag falscher oder erfundener Namen; „Blindnamenschreiber“ (vgl. Grimm, Wörterbuch II, 121, 126).
14
 Bewilligung von 20 Römermonaten beharrlicher Hilfe in der Antwort der Reichsstände (Leeb, RTA RV 1582, Nr. 165 S. 689); Forderung von 60 Römermonaten in der Replik des Ks. (ebd., Nr.166 S. 695); Erhöhung zunächst auf 32, dann auf 40 Römermonate in der Duplik und Quadruplik der Stände (ebd., Nr.167 S. 698; Nr. 169 S. 703).
m
–m solche … zuvorwenden] Kurmainz (fol. 32a) deutlicher: dz durch ine das geltt in Ungern geliffert, item das kriegsvolckh bezalt werde.
15
 = 5. 3. (23. 2.) und 8. 9.
16
 Bezugnahme auf private Darlehen an den Ks.