Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb

Textvorlage für den Vormittag: Österreich, fol. 10–14. Textvorlage für den Nachmittag: Bayern, fol. 23–36’.

Beratung der Nebenproposition des Ks. beim 1. HA (Türkenhilfe) im Ausschuss. 3. HA (Reichsjustiz): Übergabe der Dubia des RKG an die Reichsstände zur Abschrift. Zuziehung von RKG-Personal nach Notwendigkeit. 4. HA (Reichsmünzwesen): Übergabe des Gutachtens der Münzassoziation an die Reichsstände. Beratung des 3. und 4. HA noch beim RT. Einrichtung des Supplikationsrats. Session. Aufnahme der Beratung zum 1. HA (Türkenhilfe) im Ausschuss anhand eines Salzburger Auszugs aus der Proposition. Mehrheitsbeschluss einer grundsätzlichen Unterstützung des Ks. Konditionierte Zusage durch die evangelischen Ausschussmitglieder sowie durch Jülich und Münster.

/10/ Fürstenrata. Salzburg, das permittentibus austriacis sine praeiuditio tamen in dem ersten puncten dierector[!] gewesen1, verliest ein Anbringen des Ks., das der Salzburger Kanzlei übergeben worden ist, darinn ante omnia ein eylende hülff begert wirdt uff etlich 100 000 fl.2Soll es im Plenum oder im Ausschuss des FR zum 1. HA beraten werdenb?

Umfragec. Salzburg (Ebf. persönlich): Putat, hoc in pleno esse tractandum zubefürderungd.

Bayern: Per außschutze.

/10–11’/ Im Folgenden schließen sich Salzburg und damit der Beratung im Plenum an: Österreichf, Deutschmeister, Bamberg, Würzburg, Worms, Eichstätt, Speyerg, Konstanz, Augsburg, Hildesheimh, Freising, Regensburg, Passau, Trient, Brixeni, Lüttich, Sitten, Metzj, Toul, Basel (kprotestiert daneben contra Regenspurg ratione sessionis. E contra Regenspurg generalia: Dicit, Basel gehöre under dz ertzbistumb Bisantz, unnd habe bericht neulichen, er gehör unnder Maintz. Darumb man ime damals vorsitzen lassen), Murbach, Stablo, Prälaten.

Dagegen votieren im Anschluss an Bayern für die Vorlage der Nebenproposition im Ausschuss [und Anfertigung von Abschriften]: Pfalz-[Lautern], Pfalz-Simmernl, Pfalz-Neuburg, Sachsen-Weimar, Sachsen-Coburg (Johann Casimir), Sachsen-Coburg (Johann Ernst), Brandenburg-Ansbach, Braunschweig-[Wolfenbüttel], Braunschweig-[Grubenhagen] Braunschweig-Calenberg, Braunschweig-[Lüneburg] (Ernst II.), Württemberg, Baden-Durlach [Ernst Friedrich], Baden-[Baden] (Eduard Fortunatus), Baden-[Durlach] (Georg Friedrich), Hessen-[Kassel] (Moritz), Hessen-[Marburg] (Ludwig), Hessen-[Darmstadt] (Georg), Pommern-Stettin (Johann Friedrich), Pommern-Wolgast [Bogislaw für Philipp Julius], Cambraim, Leuchtenberg, Anhalt, Hersfeld, [Sachsen für] Henneberg, Ellwangen, Nomeny, Wetterauer Gff., schwäbische Gff.

Berchtesgaden schließt sich der Mehrheit an. Eintrag ohne Votum: Verdun, Fuldan.

/11’/ Salzburg resümiert, dz mann eß durch die außschütz tractiere unnd die schrifft communicieren soll.

Salzburg proponierto: Soll der RT für die Beratung des 3. HA (Reichsjustiz) Personal des RKG zuziehen oder den Justizpunkt an eine nachfolgende RV prorogieren? pWo und wie soll der 4. HA (Reichsmünzwesen) beraten werden?

Zum 3. HA teilt der Gesandte des Bf. von Speyer mit, er habe im Auftrag des Bf. als RKG-Richter dem Ks. ein Schreiben übergeben, qdarin die cammer allerley beschwärden unnd wie vilem zue remedieren were, begriffen,3.Dazu wird in die folgende Umfrage aufgenommen, ob die Dubia des RKG den Ständen vorgebracht werden sollen.

/12/ Umfrage. Zum 4. HA besteht Einvernehmen, das Gutachten des Fränkischen, Schwäbischen und Bayerischen Kreises4abzuschreiben und den Ständen vorzulegen.

Voten zum 3. HA (Reichsjustiz). Salzburg: Putat, eß dörffe niemand von der cammer beschriben werden, dieweil sie ain außfürlichs schreiben5 hiehero geschickht. Item mann soll dz iustitiae wesen ier Mt. heimbstellen.

Bayern: rMann soll in geringer anzall etliche beysitzer erforderen–r.

Österreich: Ut Saltzburg.

Pfalz-[Lautern]: Man soll die schrifft, so die cammer ubergeben, communicieren. Werde eß alßdan ain notturfft sein, so khönde man etliche beschreiben. In reliquis ut Saltzburg.

Burgund: Ut Saltzburg.

Pfalz-Simmern: Ut Bayerns.

Deutschmeister: Ut Saltzburg.

Pfalz-Neuburg: Putat, punctum iustitiae tractari omni iam deberi. Petit communicationem der cammerischen schrifft.

Bamberg: Mann soll etliche cammerales erforderen.

/12’/ Pfalz-Zweibrücken: Ut die anderen pfältzische.

Würzburg: Putat, hoc negotium Spiram remitti debere. Wan eß alß dann von nöten, kan man sie alle zeit erforderen.

Pfalz-Veldenz: Repetit die pfältzische vota.

Worms: Ut Bayernt.

Sachsen-Weimar: Putat, aliquos ex camera evocandos.

Eichstätt: Communicandam der cammer schrifft und die gutachten im müntzwesen.

Sachsen-Coburg (Johann Casimir): Ut Pfaltz.

Speyer: Putat, eß seye noch[zu] früe, daß mann etliche von der cammer erfordere. Eß seye alles in der schrifft außgefüertu.

Sachsen-Coburg [Johann Ernst]: Ut Sachsen.

Konstanz: Ut Saltzburg.

Brandenburg-Ansbach: Publicationen[!] scripturam cameralis. Ut Pfaltz.

Augsburg: Ut Saltzburg.

Braunschweig-[Grubenhagen] (Wolfgang und Philipp): Ut Pfaltz.

/13/ Hildesheim: Ut evocentur aliqui in geringer antzall.

Braunschweig-Wolfenbüttel und -Calenberg: vCommunicationem, et ut evocentur gleich in beeden religionen–v.

Freising: Communicationem scripture, et ut evocentur aliqui ex camera, doch wenig unnd die eltisten.

Regensburg: Communicationem der schrifft, et ut aliqui evocentur.

Pommern-Stettin [Johann Friedrich]: Ut praecedens.

Passau: Ut Bayern.

Württemberg: Communicationem, ex qua apparebit utrum sit necessaria evocatio aliquorum.

Trient: Ut Bamberg.

Baden-Durlach [Ernst Friedrich]: Ut Pfaltz-Lautern et Zweybruckhen.

Münster: Ut Bamberg.

Baden-[Baden] (Eduard Fortunatus): Ut Bayern.

Baden-[Durlach] [Georg Friedrich]: Ut Pfaltz.

Lüttich: Ut Freysingen.

Hessen-[Kassel] (Moritz): Ut Pfaltz.

Sitten: Ut Bayern.

Hessen-[Marburg] (Ludwig): Ut Pfaltz.

Metz: Ut Bayern.

Hessen-[Darmstadt] (Georg): Ut Bayern[!].

Toul: Ut Bayern.

/13’/ Pommern-[Stettin] (Johann Friedrich) [!]6: Putat ut Pfaltz.

Cambrai: Ut Bayern.

Pommern-[Wolgast]: Ut Pfaltz.

Verdun:[Votum fehlt.]

Leuchtenberg: Ut Pfaltz et Bayern.

Hersfeld: Ut Saltzburg.

Anhalt: Ut Pfaltz et Sachsen, unnd dz der supplication raht angeordnet werde.

Murbach:[Votum fehlt.]

Henneberg: Ut Sachsen.

Nomeny: Ut Bayern.

Berchtesgaden: Ut Össterreich et Saltzburg.

Stablo: Ut Bayern.

Prälaten: Ut Bayern.

Wetterauer Gff.: Ut Pfaltz, dz auch der supplicationes raht angeordnet werde.

Schwäbische Gff.:[Votum fehlt.]

Conclusumw: Dieweil an der justitien vil gelegenx, ut communicetur scriptura camerae. Wurde es hernacher ain notturfft sein, dz man etliche camerales evociere, kan je eß gescheheny. Ratione der muntz soll man der dreyen dartzu deputierten craysen Franckhen, Bayern unnd Schwaben gutachten den stenden communicieren. Unnd dieweil von etlichen angeregt werden, dz man den supplications rhat anordnen solle: Könde jetz nichts beschlossen werden, dan solches dependiere von den churfürsten. /14/ Waß gehanndlet, soll man alßbald denn churfürsten referierenz.

Die ausschuss sollen nach mittag widerumb zusamen kommen unnd den ersten puncten fürderlich für die handt nemen und abhandlen.

/23/ (Nachmittagaa) FR-AUSSCHUSS zum 1. HA (Türkenhilfe). Anwesende Mitgliederabin der Abfolge bei der Umfrage: Salzburg persönlich, Bayern, Bamberg, Braunschweig-Wolfenbüttel, Konstanz, Jülich, Speyer, Württemberg, Münster, Hessen-Kassel, Pommern-Stettin, Henneberg, Prälaten, schwäbische Gff.

Salzburger Kanzler proponiert, indem er den heutigen Beschluss zusammenfasst, wie er inzwischen vom KR bestätigt worden ist: /23 f./ Beim 3. HA (Reichsjustiz) stellt KR dem Ks. anheim, zur Beförderung der Verhandlungen RKG-Personal zum RT anzufordern. Beim 4. HA (Reichsmünzwesen) vergleicht KR sich mit FR. Auch will KR den Supplikationsrat möglichst bald einrichten.

/23’/ Umfrage. Salzburg: Da es sich um einen einhelligen Beschluss handelt, muss man deßhalben khainem fürstenrath ansagen.

Bayern: Die Relation [des KR] soll im Plenum des FR referiert werden.

Bamberg: Vergleicht sich.

Braunschweig-Wolfenbüttel: Ebenso, beharrt aber wie am Vormittag darauf, dass die Beratung zur Reichsjustiz in werendem reichstag fürgenommen, quia gravamina contra cameram adsunt, und solten etliche von beeden religionen in gleicher antzal beschriben werden, und soll man, wie Bayrn angeregt, in pleno relation thun.

Konstanz: Zuziehung von RKG-Personal durch den Ks., Referat im Plenum.

/24/ Württemberg: Zuziehung von RKG-Personal durch den Ks. Sei gnueg, das es im ausschuß tractiert werde.

Im Folgenden votieren nur Jülich und die Prälaten wie Salzburg, hingegen Hessen und alle anderen wie Bayern.

Salzburg persönlich resümiert, das maiora, den punctum iustitiae irer Mt. haimzustellen, und[im Plenum] zureferiern sein.

Salzburg (Ebf. persönlich) proponiert: /24 f./ 1. HA (Türkenhilfe) der Proposition, der nochmals ausführlich referiert wird. Der Ebf. hat als Beratungsgrundlage einen Auszug in Einzelpunkten sowie zugehörige Fragen erstellen lassen7. Stellt zur Entscheidung, ob man anhand der Einzelpunkte oder der Fragen vorgeht.

/24’–27/ A) Auszug aus dem 1. HA der Proposition8. 1) Ksl. Schilderung des türkischen Friedensbruchs und des daraus resultierenden Kriegs, der türkischen Übermacht, der Vertragsbrüchigkeit ohne Rücksicht auf den Friedensvertrag mit zahlreichen Grenzübergriffen; manifeste Gefährdung des Reichs, falls die Grenze nicht gesichert wird. Unabdingbarkeit der Unterstützung des Ks. durch das Reich; aktuell günstige militärische Situation, um türkische Eroberungen zu rekuperieren. Bitte des Ks. um eine baldige Geldhilfe, mit der ein stattliches Heer einige Jahre lang finanziert werden kann. 2) Der offene Krieg erfordert höhere Mittel als die Grenzsicherung in Friedenszeiten. Ks. legt den Finanzbedarf dar9und bittet um eine Steuer nach dem Gemeinen Pfennig. 3) Ks. hat keine Einwände gegen die Zuordnung von reichsständischen Kriegsräten. 4) Ks. regt an, für kranke und verwundete Söldner Almosen zu sammeln. 5) Freiwilliger Kriegsdienst junger Adeliger und Bürger auf eigene Kosten. 6) Bemühungen des Ks. um die Mitwirkung auswärtiger Potentaten sowie um die Türkensteuer exemter Reichsmitglieder. 7) Beitrag der ksl. Kgrr. und Erblande zur Türkenabwehr. 8) Seit dem Auslaufen der Türkenhilfe von 1582 mit Darlehen aufgebrachte Geldleistungen des Ks. und Bitte um deren Erstattung zusätzlich zur Steuer. 9) Maßnahmen zur Begrenzung der erhöhten Besoldungen.

/27’ f./ Es liegt im Ermessen des Ausschusses, entweder insgesamt zum 1. HA (Türkenhilfe) oder zu Einzelpunkten zu votieren, wie sie Salzburg als Fragen zusammengefasst hat:

/28–29’/ B) Interrogatoria. 1) Unterstützung des Ks. gemäß dessen Forderung als Geldhilfe oder aber als Truppenhilfe? 2) Soll man für die Erlegung der Hilfe /28/ von dem biß daheer gebreüchigen römer zug fallenund den Gemeinen Pfennig zugrunde legen? 3) Höhe der Bewilligung. 4) Laufzeit und Erlegungstermine der Steuer. [5] Sind die vom Ks. erbetenen frühen Zahlungsziele möglich? [6] Gibt es neben der Geldhilfe anderweitige Unterstützungsmöglichkeiten? [7] Wie ist die rechtzeitige Erlegung der Steuer sicherzustellen? [8] Ist es ratsam, die vom Ks. geforderte Erlegung mit schwerer Reichsmünze zuzusagen? [9] Fragliche Reaktion auf die vom Ks. kalkulierten Kriegskosten. [10] Ist die Zuordnung reichsständischer Kriegsräte ratsam? [11] Fragliche Antworten zum Vorschlag der Almosensammlung, des freiwilligen Kriegsdiensts, der Einbeziehung auswärtiger Potentaten und zum ksl. Beitrag zur Türkenabwehr? [12] Fragliche Rückerstattung der vom Ks. aufgenommenen Darlehen. [13] Maßnahmen zur Begrenzung der hohen Besoldungen.

/29’/ 1. Umfrage. Salzburg: Ist indifferens, welchen weeg man in der berathschlagung woll gehen.

Bayern: Danken für die Salzburger Vorarbeiten und drängen darauf, etwaige Beschlüsse möglichst bald im Plenum des FR zu referieren, damit es khain disputatmit den dortigen Ständen gibt. Deshalb ist zuvorderst grundsätzlich zu klären, ob man den Ks. unterstützen will, um dies dem Plenum vorzutragen. Dazu geben die Reichs abschidt /30/ zuerkhennen, das dise quaestio hievor auch ventilirt worden unnd vast die erste gewest. Seie zwar irer Dlt.10 unnd jeder menigclich bewusst praesens rerum et Imperii status, was dem Reich unnd allen desselben stennden unnd glidern ein lange zeit hero zugestannden, wie es ersaigert worden und was es für ein überschweren last auf sich habe; allegiert die mißgewechs, teuerung, krieg, sperr der commertien, also das überschwer, zuhelffen. Jedoch erkhennen sy sich schuldig, alles das jenig zuthun, was immer möglich, unnd damit dise vormaur der christenheit lenger defendiert, die christliche grenitzen verwart unnd disem weiter vorsteheunden[!] feuer, unheil und übl gesteurt werde. Concludunt in quaestione utrum, das irer Mt. zuhelffen, sovil immer möglich und erschwingclich.

Bambergac: Repetirt das bayerisch votum et addit atque exagerat die grosse gefahr, item das man Gott zu ehrn ad defensionem patriae christianae unnd von wegen des gehorsambs, da- /30’/ mit man der hechsten obrigkheit zugethan, zuhelffen unnd die hanndt zubieten schuldig. Wie die consultatio fürzenemmen, ist indifferens; allein man soll helffen. Ir f. Gn. protestiern gleichsam in eventum, da man nit helffen wolte.

Salzburg: Redet dem bambergischen ein, ob man auf die proposition oder auf die salzburgischen capita soll gehen unnd ob ir Mt. zuhelffen.

Bamberg: Respondet, in primo seie er indifferens, in secundo man soll irer Mt. helffen.

Braunschweig-[Wolfenbüttel]: Ir Mt. mechtens annderst aufnemmen, wan man wolt aus der proposition schreiten. Dasselbe und unnotwendiges disputat abzuschneiden, soll man der proposition nachgehen. Werde sich finden, ob zuhelffen oder nit.

Konstanz: Beratung anhand des Auszugs aus der Proposition. Ob irer Mt. zuhelffen, sei khain frag. Dann das man helff und die handt püet, das thüe[!] man nit allain irer Mt., sonnder /31/ auch in deme gegen Gott und unns selbst, was wir schuldig.

Jülich: Man soll dem vorigen herkhommen gemeß procedirn. Item refert et exagerat seines herrn obligen unnd beschwerden, welches er zuvermelden im bevelch hab, unnd das seinem herrn nun in die 26 jar lang khain hilf erzaigt, sonnder durch krieg alles verhergt unnd verderbt, auch in also eüsseriste not gesetzt worden, das er auch khain tafel halten khunde. Protestiert derhalben, er khünde sich in khain contribution einlassen noch bewilligen.Hat diesbezüglich heute der Mainzer Kanzlei eine Supplikation adübergeben11. Auch sind er und die anderen Gesandten aus dem Niederrheinisch-Westfälischen Kreis gemäß ihrer Instruktion12beauftragt, in nichts einzuwilligen13, donec illorum tollantur gravamina–ad. Vergleicht sich sonnsten, das man der proposition nachgehe, damit es bei den stennden khain nachbedenckhens[!] bring. Vermeldet auch, /31’/ das Reich sei nit schuldig oder verobligiert, zuhelffen in eventum, ut Bamberg.

Speyer: Seie von wegen der not und gefahr irer Mt. zuwillfaren. Sein herr werde sich nach möglicheit willig und berait finden lassen. In caeteris wie Bayrn etc.

Württemberg: Beratung anhand der Proposition, weil es also heerkhommen. Da man die salzburgische capita in pleno solte consideriern, wurd es ain confusion abgeben. In reliquis wie Bayrn.

Salzburg: Württemberg soll auch dazu votieren, ob irer Mt. zuhelffen.

Zwischenvotum Braunschweig-[Wolfenbüttel]: Er hab auch nit darauf votirt, welle aber jetzt und dergestalt votirt haben, das das mißtrauen im Reich so groß, das freundt vor freundt nit sicher. Deßhalben unnd dieweil wir christen alle glider eines haubts, seie vor allem anndern dahin zutrachten, wie ein vertrauen im Reich zuerobern. Alsdann wolt er helffen unnd selbs dabei die notdurfft thun. Das Reich sei nit obligiert.

/32/ Württemberg: aeVotiert dazu wie Braunschweig, das auch die gravamina des Reichs14 zuerledigen. Unnd mit disen conditionen soll man irer Mt. helffen–ae.

Münster: Wie Gülch. Referirn sich auf ire instructionen15. Haben über 34 mal hundert tausentaf taler schaden gelitten16, seie dem Reich nit weniger obgelegen, inen zuhelffen als wider den türcken zu khriegen.

Hessen-[Kassel]: Der extract sei zwar vernünfftig gemacht, bleibe aber bei der ksl. proposition. Darauf zuvotirn, sei alzeit diß die erste frag gewest, ob irer Mt. zuhelffen. Darauf antwortet er jetztmals, er wisse des türckhens krieg macht und not, aber wer mer not, im Reich selbs guete ordnung anzustellen. Zweiffelt nit, man werde ainig sein, irer Mt. zuhelffen17, weil es erscheine, das das türckhisch reich nunmehr jetzt wider abfalle. agDoch soll man daneben den beschwerden stennden auch helffen–ag,18.

/32’/ Pommern-[Stettin]: Es halte der obersechsisch creiß 1200 pferdt wider den türckhen19, das er sich also jetzt weiter nit khönne ercleren. Doch in eventum well er helffen. De modo wie Braunschweig unnd Hessenah.

Hennebergai: Wellen helfen, doch zweifln sie nit, ir Mt. werden auch dem westphelischen craiß zuhelffen genaigt sein. Sonst soll man der proposition im votirn nachgehn.

Prälaten: Irer Mt. soll man helfen. De modo procedendi vergleichen sy sich mit dem merern.

Schwäbische Gff.: Wie Bayrn unnd Cosstniz.

Salzburg resümiert: Seie das merer, erstlich man soll bei der proposition bleiben; 2) das man in allweeg irer Mt. solte helffen.

Weil Salzburg bei dieser Zusammenfassung sich selbs zimblich confundirt unnd gleichsam die maiora machen wellen, das dem extract nachzu- /33/ gehn,wird nochmals umgefragt, ob man auf der Grundlage der Proposition oder des Salzburger Auszugs beraten soll.

2. Umfrage. Bayern: Konstatiert zwar eine mehrheitliche Entscheidung für die Proposition, ist aber indifferent.

Bamberg: Similiter.

Braunschweig-[Wolfenbüttel]: Beratung gemäß Proposition oder Auszug, da dieser ohnehin aus der Proposition gefertigt ist. Es hab in puncto contributionis bevelch, den maioribus nit zuvolgen oder sich binden zulassen.Kritisiert den Ebf. von Salzburg, weil er nit den alten gebrauch unnd heerkhommens in directione halte20, sonnder conclusiones unnd neuerung einfüere unnd macheaj.

Konstanz: Auszug als Beratungsgrundlage.

/33’/ Jülich: akWann es nit maiora (negavit Salzburg, das es maiora), quod secundum propositionem esse procedendum, so sein es doch paria vota.

Dargegen inferirt Salzburg, es sei inen doch in pleno dardurch nichts benommen, unnd hab man nit pure verwilligt, dz man irer Mt. helffe, sonnder cum conditione, sich deßhalben auf Hennenberg referierendt. Hierauf fragt Salzburg Hessen21 [!] an, so sich erclert, man solle pure irer Mt. helffen, zweifel aber nit, ire Mt. werden Westphalen auch helfen–ak.

Speyer: Wie in 1. Umfrage.

Württemberg: Soll in pleno referirt werden, obs bei der proposition oder bei dem extract zulassen.

Münster: Wie in 1. Umfrage und wie Jülich.

Hessen-[Kassel]: Ist indifferens, und soll man vorige frag in pleno referirn.

Pommern-[Stettin]: Wie Hessen.

Henneberg: Betrachtet die not unnd was daraus ervolgen mög, wann /34/ man nit bei zeiten rette. Referirt sich auf den extract.

Prälaten: Wie die Mehrheit.

Schwäbische Gff.: Wie Bayrn indifferentes.

Salzburg resümiert: Seie das merer, das es bei dem extract der proposition solle verbleibenal.

Verlesung des 1. Punkts aus dem Auszug: Ks. fordert eine Geldhilfe für einige Jahre nach dem Gemeinen Pfennig mit baldigem ersten Zahltermin und in schwerer Reichsmünze.

3. Umfrage. Salzburg: Dazu ist vil zuerwegen, und gehe diß werckh die teütsche nation und das Reich nit principaliter, sonnder allain secundario an. So seie Ungern khein standt des Reichs. Und obwol des Reichs wolfart daran gelegen, so gehe doch der unnderganng der cron Ungern nit allein Össterreich und dz Reich, sonder auch Italiam /34’/ unnd andere christliche potentaten secundario und zu gleich an. Das[!] es also ein gemaines werckh mit andern königreichen und nationen, soll sich das Reich dessen nit ainig allein, principaliter und determinati thailhafftig machen, sonnder mit unnd neben andern christlichen potentaten. So seie die macht des türckhen et petitio caesaris also beschaffen, das nit das Reich allein alles ertragen und widerstanndt thun khönde. Ir Mt. soll man zwar nit hilfloß lassen, aber doch ein gemains werckh daraus machen. Sollen ire Mt. andere potentaten auch umb hilf ersuechen, dieselben werden sich one zweifel also erzaigen, das ir Mt. deroselben naiglicheit und gueten willen darauf zuverspüren. Was die anzall jar davon in primo puncto anbelangt, hat Salzburg nichts darauf votirt. Die frissten anlangendt: Mueß die hilf zwar ansechlich sein, soll man aber die frissten dannoch nit zu khurz bestimmen, damit man die bewilligte hilf unnd anlagen in solchen ter- /35/ minen khönne einbringen und es den underthonen erschwingclich falle. In was für müntz die hilf zuerlegen, dz henge dem müntz werckh an22. Seie auch schwer und schier unmöglich, dz die contribution in grober müntz solte erlegt werdenam.

Bayern: Bitten um kurzen Aufschub, um ihre Instruktion einsehen zu können. Concludirn gleichwol auch auf die gemaine Reichs müntz.

Zwischenfrage Salzburgs, ob das ganze contribution werckh zugleich in bedacht zenemmen. Darauf Bayrn geantwort, welle indifferens sein.

Bamberg: Ist mit Salzburg ainig, allein de modo wie Bayrn.

Braunschweig-[Wolfenbüttel]: Sei diser punct der fürnembste, und soll der albereit gemachte beschluß auf die quaestion, an sit contribuendum, zuvorderst in pleno referirt /35’/ werden. Inmitlst khönn ein jedtweder die reliqua auch bedenckhen und alsdann im ausschuß davon consultirt werden.

Konstanz: Wie Bayrn.Referat im Plenum erst, wan die sach oder diser punct gar beschlossen worden.

Jülich: Erbittet Aufschub bis morgen mit dem Vorbehalt, das in pleno der beschluß auf die quaestion, an sit etc., referirt werde. Repetirt zugleich auch, was er hieoben wegen paria vota etc. fürgebrachtan.

Württemberg: Soll zuvorderst in pleno referirt werden, ob ir Mt. zuhelffen.Aufschub der weiteren Beratung im Ausschuss bis Montag.

Münster: Wie Salzburg.

Hessen-[Kassel]: Wie Wirttenberg.

Pommern-[Stettin]: Similiter.

Henneberg: Aufschub bis morgen oder zu Salzburg als directoris verner gelegenheit.

Prälaten, schwäbische Gff.: Wie Bayrn.

Beschluss: Einzestellen bis auf morgen, wiewol Bayrn vermaint, bis auf montag. Und versteht es Salzburg /36/ dahin, das dem ausschuß diß ganze werckh bis auf volkhomene relation bevolchen sei.

4. Umfrage: Sollen die im Ausschuss beschlossenen Einzelpunkte jeweils separat im Plenum des FR referiert werden oder soll man das Referat erst vornehmen, wenn die Beratung im Ausschuss insgesamt abgeschlossen ist?

Salzburg: Sei dz ganz werckh dem ausschuß bevolchen. Solle plenarie beschlossen unnd alsdann referiert werdenao.

Bayern: Wie Salzburg, weil der ausschuß zu verschonung der übrigen stende angesehen, und werde es sunsten ein verlengerung geberen.Bittet nochmals um Aufschub bis Montag.

Bamberg: Similiter. Seie also herkhommen.

Braunschweig-[Wolfenbüttel]: apAufschub auch dieser Frage–ap.

/36’/ Konstanz: Wie Bayrn.

Jülich: Wie zuvor, und dz man die frag, ob zuhelffen sei, morgen in pleno referirn solle.

Speyer: Wie Salzburg und der dilation halben wie Bayrn.

Württemberg: Wie Salzburg. Jedoch zunächst Referat in pleno, an sit contribuendum, cum sit quaestio praeiudicialis, und damit das haubt werckh nit werde ufgehalten.Aufschub wie Bayern.

Münster: Wie Salzburg, zum Aufschub wie Bayern.

Hessen-[Kassel]: Wie Braunschweig und Württemberg.

Pommern-[Stettin]: Morgen zureferiern nach gelegenheit Salzburg, an sit contribuendum.Aufschub im Ausschuss bis morgen.

Henneberg: Wiß sich nit zuerinnern, dz dergleichen jemals beschechen, sonder man hab alzeit den ganzen puncten im ausschuß abgehandlt und darnach erst referiert.

Prälaten: Wie Bayrn.

Schwäbische Gff.: Dieweil der fürsten rath dem ausschuß disen ganzen puncten vertraut, ideo conclusio mit Würzburg23[!].

Salzburg resümiert: Beratung des gesamten 1. HA im Ausschuss und erst anschließend Referat im Plenum des FR. Vertagung des Ausschusses bis Montag, 6.30 Uhr.

Anmerkungen

a
 Fürstenrat] Württemberg (fol. 594) zum Zeitpunkt: Vormittag, 7 Uhr. Augsburg (unfol.) zur Besetzung: Ebf. von Salzburg, Pfgf. Philipp Ludwig von Neuburg, Hg. Johann Casimir von Sachsen-Coburg und Lgf. Georg Ludwig von Leuchtenberg persönlich; Gesandte der übrigen Stände.
1
 Vgl. Schulze, Reich, 123.
2
 Nebenproposition des Ks. [Nr. 263].
b
 werden] Würzburg A (fol. 7’) zusätzlich: Zunächst Verlesung der Nebenproposition.
c
 Umfrage] Würzburg A (fol. 12) differenzierter: Durchführung der Umfrage durch den Reichserbmarschall.
d
 zubefürderung] Würzburg A (fol. 12) differenzierter: damit ir Mt. desto ehest könden beantwortet werden.
e
 Per außschutz] Würzburg A (fol. 12) differenzierter: Diser punct sey füglicher und schleuniger nicht, alß durch den ausschuß zu expediren, alß der auch dem contribution wesen anhengig, und derwegen uff solchen ausschuß zu remitiren.
f
 Österreich] Würzburg A (fol. 12) zusätzlich: Burgund.
g
 Speyer] Würzburg A (fol. 12) differenzierter: Speyer mit der Propstei Weißenburg und wegen Trier für das Stift Prüm.
h
 Hildesheim] In der Textvorlage anschließend der Hinweis zu Paderborn: Ist nit da.Bestätigt in Würzburg A (fol. 12’): Nit da.
i
 Brixen] Würzburg A (fol. 12’) abweichend: Brixen nit da.
j
 Metz] Fehlt in Würzburg A an dieser Stelle. Dafür dort (fol. 12’): Münster. Vgl. Metz (unfol.): Hab ich[Bilonius] mit Bayrn convotirt. Pfalz-Neuburg B (fol. 2): Auf der geistlichen Bank schließt sich die Mehrheit Salzburg an, dagegen votieren Metz, Toul, Cambrai, Hersfeld und Ellwangen wie Bayern.
k
–k protestiert … lassen] Pfalz-Neuburg B (fol. 2’ f.) differenzierter: Basel beharrt unter Protest auf dem Vorrang vor Freising, Regensburg und Passau. Der Regensburger Kanzler Rank widerspricht: Die Zuerkennung des Vorrangs am 6. 6. erfolgte nur aufgrund der Baseler Behauptung, das Hst. gehöre zur Mainzer Kirchenprovinz. Da man inzwischen erfahren hat, dass es unter das Erzstift Besançon gehört, wird der Vorrang zurückgewiesen. Freising und Passau bestätigen dies. Basel beharrt auf dem Vorrang, den es nicht /3/ respectu der provintz, sondern von alters also hergebracht.Beruft sich dafür auf RAbb.
l
 Pfalz-Simmern] Fehlt in Würzburg A. Dafür dort (fol. 13): Pfalz-Zweibrücken. Augsburg (unfol.) zusätzlich: Da der Gesandte Pfgf. Reichards von Simmern im Votum das Wort „gnedigst“ fur sein herrn gebraucht, also wardt er alspalden von Pfaltz-Lauttern widersprochen, dieweiln dardurch die administration der Chur Heidelberg möchte verstanden werden. Bayern (fol. 22’): Der Gesandte Pfgf. Reichards protestiert erneut gegen Pfalz-Lautern. Seie sein herr tanquam administrator und gebur ime vorzusitzen.
m
 Cambrai] Korr. nach Würzburg A (fol. 13). In der Textvorlage verschrieben: Bamberg.
n
 Verdun, Fulda] Fehlen in Würzburg A.
o
 proponiert] Württemberg (fol. 594’) zusätzlich: Die Proposition beruht auf einer Bekanntgabe des KR an eine Abordnung des FR, der Österreich, Salzburg, Bayern und Württemberg angehörten [vgl. Kursachsen, fol. 29 (Nr. 5)]. Freising A (unfol.): Vortrag der Proposition durch den Salzburger Kanzler.
p
–pWo … werden] Würzburg A (fol. 13’) differenzierter: Zum 4. HA haben einige Reichskreise ein Gutachten vorgelegt [Nr. 308]. Da dasselbig bei der handt, were gutt, das es in churfursten rhat geben würde, uff das desto stattlicher darvon zutraciren und zuhandlen.
q
–q darin … begriffen] Würzburg A (fol. 13’) differenzierter: das die gravamina und dubiades RKG enthält. /14/ Dem Vernehmen nach liegt es der Mainzer Kanzlei bereits vor und soll, weil zur lectur heut angesagt, zum abschreiben gegeben werden. Und halten darfür, es werde sich sovil berichts drauß finden, das, jemanden auß dem collegio[RKG] zuerfordern, kein notturfft sein werde.
3
 Vgl. das Schreiben des RKG vom 26. 4. 1594, gerichtet an Kf. Wolfgang von Mainz [nicht an den Ks.] mit den Dubia des RKG als Beilage [Nr. 303].
4
 Nr. 308 mit Beilagen. Vgl. auch Anm. p.
5
 = die Dubia [Nr. 303].
r
–r Mann … erforderen] Würzburg A (fol. 14) differenzierter: Haben zunächst bedacht, es wäre rhatsamb und gutt, etliche camerales zubeschreiben. /14’/ Dieweil aber der proceß in camera dardurch möchte gesperret und uffgezogen werden, schlüssen sie auch dahin, was schrifftlich uberschickt, für handt zunemmen; und wovern mann es ein notturfft sein befünde, daß alßdann durch ir Mt. etliche von cameralibus zubeschreiben.
s
 Ut Bayern] Würzburg A (fol. 14’) differenzierter: An der Reichsjustiz ist vil gelegen. Soll derwegen lenger nit verschoben, sondern, was von den cameralibus begriffen und uberschickt, fürgenommen und berhatschlagt werden. Da mann deren in der person bedörfftig, weren sie allwegen zur handt zupringen.
t
 Ut Bayern] Würzburg A (fol. 15) differenzierter: Die camerales noch zur zeit zubemühen, sey unnöttig. Mann soll, was uberschickt, zuvor fürnemmen.
u
 außgefüert] Würzburg A (fol. 15’) zusätzlich: Wiederholt das Votum für Weißenburg und Prüm.
v
–v Communicationem … religionen] Würzburg A (fol. 16) differenzierter: Die Beratung zur Reichsjustiz ist nicht zuverschieben. Und ob gleich ettwas in schrifften uberschickt, so werden doch die stende auch gravamina haben. Derwegen vonnötten, etlich wenig von cameralibus zubeschreiben, damit, da von einem oder dem andern stand replicirt würde, mann dieselben an der handt hette.
6
 Fehler in der österreichischen Protokollierung. Vgl. das Votum für Pommern-Stettin bereits zuvor zwischen Regensburg und Passau. Die anderen Mitschriften enthalten nicht alle Einzelvoten dieser Umfrage.
w
 Conclusum] Würzburg A (fol. 16) differenzierter: resümiert von Salzburg.
x
 justitien vil gelegen] Würzburg A (fol. 16) differenzierter und zusätzlich: dass Reichsjustiz und Reichsmünzwesen, weil an beiden Punkten dem Reich hoch und vil gelegen, bey diser reichsversamblung sollen tractirt und abgehandlet werden.
y
 kan je eß geschehen] Bayern (fol. 22) differenzierter: will man es dem Ks. überlassen, etliche alls die eltiste unnd erfarinste[!] beysitzerzum RT zu erfordern, allerdings nur wenige, um den Fortgang der Prozesse am RKG nicht zu behindern.
z
 referieren] Würzburg A (fol. 16’) zusätzlich: Salzburg und Österreich referieren den Beschluss sofort vor KR. Die kfl. Räte wollen ihn den anwesenden Kff. vorbringen. [Vgl. Kursachsen, fol. 42’ f. ( Nr. 5).]
aa
 Nachmittag] Württemberg (fol. 595) differenzierter: 14 Uhr.
ab
 Anwesende Mitglieder] Hessen (unfol.) zusätzlich: Obwohl der Ausschuss alleine zusamen kommen unnd beieinander abgesondert von andern stenden deliberiren wollen, so haben wir doch befunden, das Osterreich, der doch im außschuß nicht begriffenn, am schreibtisch geseßenn, als wan es in gesambten fursten rath wehre.
7
 Der Ebf. hatte die ‚Fragstücke‘ zuvor Hg. Maximilian von Bayern mit der Bitte um dessen Gutachten übergeben. Obwohl der Hg. nach Absprache mit den bayerischen Gesandten von der Vorlage abriet, da dies gegen das hergebrachte Verfahren verstoße, brachte der Ebf. sie im Ausschuss vor (Bericht Hg. Maximilians von Bayern an Hg. Wilhelm V. vom 25. 6. 1594: HStA München, KÄA 3232, fol. 287–292’, hier 287 f. Or.). Der vom Ebf. angefertigte Auszug als Beleg dafür, beim RT den „Türkenkrieg zu einer persönlichen Angelegenheit machen zu wollen“ (66), wobei er sich aber „durch sein Geltungsbedürfnis viele Sympathien der Reichsfürsten verscherzte“ (67) und seine Verhandlungsführung vor allem zu Beginn des RT „oftmals geradezu provokatorische Züge gegenüber Bayern“ (66) gezeigt habe: Vgl. Heinisch, Türkenkrieg, 66 f.; ähnlich anhand der Fragartikel bei Stahl, Wolf Dietrich, 168. Vgl. auch Mayr, Türkenpolitik I, 215 f.; zur Position des Ebf. im Türkenkrieg umfassend ebd., Teil I und II; beim RT 1594: Ebd., I, 207–222; Einordnung der Haltung beim RT im Rückblick (Unterstützung des Ks. „lediglich als Episode“): Ebd., II, 289.
8
 Der Auszug ist an dieser Stelle im Protokoll enthalten. Vgl. daneben als gesonderte Abschrift, die auch die folgenden Fragstücke umfasst: HStA München, KÄA 3230, fol. 56–60’ (Kop.).
9
 Beilage B zur Proposition [Nr. 262].
10
 = Hg. Wilhelm V. von Bayern.
ac
 Bamberg] Hessen (unfol.) differenzierter: Vortrag des Votums durch Dr. Hüls.
ad
–ad übergeben … gravamina] Jülich-Berg (fol. 94) zusätzlich und anders: Übergabe mit der Bitte, die Supplikation bei der Beratung des 1. HA (Türkenhilfe) den Reichsständen vorzubringen. Dan des kreiß gesuchte hilff hette beide stuck, periculum und obligationem, da in der turckenhilff allein periculum und kein obligatio zu finden.Da sie aber sehen, dass die Supplikation dem FR nicht vorgelegt worden ist, so bezeugen sie, sich[!] inn keine hilff zuwilligen, es wehre dann inen auch auß dem beschwernuß geholffen unnd ire supplication erledigt.
11
 = Supplikation des Niederrheinisch-Westfälischen Kreises [Nr. 467], die aber bereits am 6. 6. übergeben worden war.
12
 Vgl. Einleitung, Kap. 3.4.
13
 Die Stände des Niederrheinisch-Westfälischen Kreises hatten am 8. 6. 1594 in einer internen Beratung zusätzlich zur Kreisinstruktion das Votum beim 1. HA (Türkenhilfe) koordiniert und beschlossen, grundsätzlich jede Steuer zu verweigern, bevor eine Erklärung zur geforderten Defensionshilfe [Nr. 467] und zur Supplikation [um Steuererlass] an den Ks. [Nr. 288] vorliege (Köln, fol. 35’–38; zu weiteren Beschlüssen bezüglich der Steuerform vgl. Anm. 8 bei Nr. 58). Vor den Verhandlungen in den Kurien zur Höhe der Steuer bestätigten sie in einer weiteren internen Beratung am 17. 6. 1594 den Beschluss, /51’/ daß man nit konndte contribuieren, alß langh dem creitz[!] nit wircklich geholfen wurde(Köln, fol. 51 f.).
ae
–ae Votiert … helffen] Württemberg (fol. 596’) differenzierter: Obwohl allerhandt beschwerungen und unvermügligkheit vorhanden, so were doch ir f. Gn. genaigt, nach dero vermögen zuhelffen und der ksl. Mt. und deß Hl. Reichs wolfahrt bestes vleiß befürdern zuhelffen, sonderlich waß zu abbruch deß erbfeindts geraichen möchte. Und halten also ir f. Gn. auch darfur, die ksl. Mt. nit hülffloß, sonder derselben beyzuspringen sein, doch daß zuvorderst ein gutt vertrauen im Reich gemacht, auch den gravaminibus abgeholffen werde.
14
 Bezugnahme vorrangig auf die Gravamina der protestantischen Stände, die dem Ks. allerdings erst am 26. 6. übergeben wurden [Nr. 390].
15
 = die eigene sowie die Instruktion des Niederrheinisch-Westfälischen Kreises (wie Anm. 12).
af
 34 mal hundert tausent] Jülich-Berg (fol. 94’) eindeutig: 3 400 000.
16
 Zu den Folgen des spanisch-niederländischen Kriegs im Hst. Münster vgl. Terhalle, Krieg, 173–183; zeitgenössische Schadensverzeichnisse: Ebd., 206–220.
17
 Die ksl. Geheimen Räte hatten die hessischen Gesandten schon am 7. 6. zu sich beschieden und sie ebenso wie die Gesandten anderer Stände (vgl. Anm. 6 bei Nr. 15; Anm. 9 bei Nr. 103) namens des Ks. ermahnt, bei der Beratung des 1. HA (Türkenhilfe) das beste zuthuen unnd helffen verrichten, was des Reichs notturfft, der grenitzen gefehrligkeitterfordere. Die Gesandten antworteten unverbindlich, sie würden sich gemäß ihrer Instruktion so verhalten, wie es des gemeinen vatterlandts wolfart unnd der ksl. Mt. reputation erforderte,und versicherten, das nichts unsers theils solte auffgehalten oder verseumett werden(Hessen, unfol.).
ag
–ag Doch … helffen] Hessen (unfol.) deutlicher: Aber seine f. Gn.[Lgf. Moritz] erinnerten sich darneben der großen unruhe, so in Teutzschlandt vorhanden, unnd des niederlendischen kriegswesen, dem seine f. Gn. gleichwol nahe geseßen; unnd wehre nicht weniger nötig, demselben abzuhelffen. Wie dan auch seine f. Gn. die hoffnung zu der ksl. Mt. trügen, das sie würde den Reichs gravaminibus bey wehrendem Reichs tage abhelffenn laßenn.
18
 Die hessischen Gesandten hatten an diesem Tag die Weisung Lgf. Moritz’ vom 2. 6. 1594 (23. 5.; Kassel) mit der wiederholten (vgl. Anm. 17 bei Nr. 170, Abschnitt B) Vorgabe erhalten, wegen der protestantischen Gravamina die Verhandlungsaufnahme nicht zu verweigern, sondern entweder die HAA und die Gravamina pari passuzu beraten oder die Klärung Letzterer aufgrund der akuten Türkengefahr an eine andere RV zu verweisen, dies aber im RAb festzuschreiben, die Türkenhilfe beim RT zu limitieren und eine höhere Steuer erst nach der Abhilfe der Beschwerden auf der nächsten RV zu bewilligen. Werden diese Wege abgelehnt, so kann Lgf. es alleine nicht endernn. Unndt werdet ihr uf den fall euch denen zubequemen wissenn, die den mildern weg gehen(StA Marburg, 4e Nr. 1397, unfol. Or.; präs. 10. 6. {31. 5.}). Nochmals bestätigt im Hinblick auf die ksl. Proposition in der Weisung vom 18. 6. 1594 (8. 6.; Kassel): Ebd., unfol. Or.; präs. 26. 6. (16. 6.).
19
 Vgl. Einleitung, Kap. 2.2.
ah
 Hessen] Württemberg (fol. 596’) zusätzlich: nämlich daß den gravaminibus abgeholffen würde.
ai
 Henneberg] Hessen (unfol.) differenzierter: Vortrag des Votums durch Humpert von Langen.
20
 Auch Hg. Maximilian von Bayern konstatierte im Bericht vom 16. 6. 1594 an Hg. Wilhelm V., der Ebf. von Salzburg als Direktor des 1. HA habe /213/ allerhandt unordnungen unnd ungewondliche proceß fürnemmen unnd gleichsamb das gantz werckh nach seinem syn richten wöllen.Da dies euer Dlt. in mehr weeg unthuenlich, auch der biß anhero Bayrn halber bey reichstägen heergebrachter authoritet abbrüchig,haben die bayerischen Gesandten nit underlaßen, ime, ertzbischoven, einzureden unnd sovill möglich auf den gewohnlichen proceß zu dirigirn, so gleichwoll vast allein den modum procedendi angetroffen(HStA München, KÄA 3232, fol. 213–217’, hier 213. Or. Druck: Aretin, Geschichte I, 494–497). Später ging Maximilian im Bericht vom 25. 6. 1594 nochmals auf weitere Verstöße Salzburgs gegen das übliche RT-Verfahren als Direktor der Verhandlungen zum 1. HA im FR und beim Korreferat mit KR ein (HStA München, KÄA 3232, fol. 287–292’. Or.). Der ksl. Sekretär Barvititus stellte in einem Bericht an den bayerischen Hofkanzler Gailkircher fest: Salispurgensis se in consiliis turbulentum dat et plerosque offendit, ut videatur solus(Beilage zu einem Schreiben Gailkirchers an Hg. Wilhelm V.; München, 18. 6. 1594: HStA München, K. schwarz 10254, unfol. Or.). Vgl. Stieve, Politik I, 217 mit Anm. 2.
aj
 mache] Hessen (unfol.) zusätzlich: betont gegen das Salzburger Resümee, dass mehrere Stände nur sub conditioneeine freiwillige Hilfe zusagen. Antwort Salzburg: Die plura lieffen dahin, das der ksl. Mt. die handt zubieten.Braunschweig: Die nicht viell contribuirten, hetten gutt zuwilligen. Wan sie aber den beutell wie sie auffthuen solttenn, würden sie so willig nicht sein. Darauff Saltzburg in colera geantworttett, es wehrn welche unter den hauffen, die woll so viell wie Braunschweig contribuirten etc.
ak
–ak Wann … helfen] Jülich-Berg (fol. 95’) differenzierter: Extract oder proposition seien gleich, dieweill im extract die proposition einverleibt. Die hilff, die seie woll beschlossen, aber es seien maiora oder doch paria, das man zuvorn inenn /96/ helffenn solte; dann so hab votirt Braunschweig, Gulich, Munster, Wurtemberg, Hessen, Pommern, Hennenberg, so sieben vota machen. Der andern, so pure auff die turckenhilff gangen, seien auch nicht mehr dan sieben, als Saltzburg, Bayeren[!], Bamberg, Costnitz, Speyr, prelaten, graven.Dagegen wendet Salzburg ein, maiora seien pure auff die turckenhilff. Unnd ist Hennenberg aufgestanden und sein votum pro puro interpretirt, und das der anhang, das er nicht zweivelte etc., nicht conditional gewesenn.Daraufhin bittet Jülich, bei der relation in pleno irer beschwernuß und diser votorum in specie zugedencken.
21
 Verschrieben für: Henneberg (vgl. auch Anm. ak).
al
 verbleiben] Jülich-Berg (fol. 96 f.) zusätzlich: Nach der Umfrage wendet sich der Ebf. von Salzburg gesondert an die Gesandten Jülichs und Münsters mit der Aufforderung, /96’/ sie solten nicht protestiren, damit die andere kein ursach hettenn, zu hinderhallten. Man wurt inen auch gewißlich helffen.Antwort der Gesandten: Aufgrund der Notlage ist ohne Hilfe keine Steuerleistung möglich. Reaktion des Ebf.: Sie hetten recht dran, unnd wehre nicht allein pillig, das sie nichts contribuirten, sonder man soll auch inen auß der ingewilligter contribution zustattenn kommen, unnd wurdt man inen gewißlich helffenn.Er persönlich will dafür eintreten und 14 Tage lenger pleibenn, damit der punct auch geschlossen werde, sonderlich wann ire f. Gn. die direction hetten.Antwort der Gesandten: Da das in effectu geschehe, wehren sie woll zufriden, sonsten musten sie bey irer instruction verpleibenn.
22
 = dem 4. HA (Reichsmünzwesen).
am
 werden] Hessen (unfol.) zusätzlich: denn auch die herrn, welche die beste müntze ließen schlagen, das geringste geldt unnd ergeste muntz in die cammer kriegten, unnd die beste würde verfürett.
an
 fürgebracht] Jülich-Berg (fol. 97’) zusätzlich: Votum Speyer: Ut Bayeren.
ao
 werden] Jülich-Berg (fol. 98) zusätzlich zur Begründung: Mit Einzelreferaten würde der Ausschuss die Beratung des 1. HA nicht befurdern, sonder aufhalltenn, unnd wehre auff den fall beßer, alles in pleno zu handlenn.Zunächst Aufschub bis Montag.
ap
–ap Aufschub … Frage] Jülich-Berg (fol. 98) abweichend: Die Grundsatzfrage, ob man helfen will, soll man zuvor in pleno referiren, sonderlich angesehen, das morgen doch kein zeit verlohren wurdt. Wan solches vorgangen, alle puncten erst im außschuß abzuhandlen.
23
 Verschrieben für: Salzburg.