Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb

Maßnahmen gegen gesetzwidrige Söldnerwerbungen und –züge: Bekräftigung der Bestimmungen gemäß EO 1555 sowie den Zusätzen und Wiederholungen in den RAbb 1570, 1576 und 1582 im RAb dieses RT ohne weitere Verschärfung. Sicherstellung des strikten Vollzugs der gesetzlichen Vorgaben durch die Kreisobersten mit Zu- und Nachgeordneten. Bekräftigung des Vollzugs der EO durch Erneuerung der Landfriedensmandate. Todesstrafe gegen raubende, von Musterplätzen desertierende Söldner. Vorgehen gegen Verfasser verbotener Fehdebriefe. Niederländischer Krieg: Dank an den Ks. für seine Friedensbemühungen. Fortsetzung der bisher vergeblichen Friedensvermittlung im Interesse des Reichs: Abordnung gleichzeitiger Gesandtschaften von Ks. und Reich an Generalstatthalter Ehg. Ernst und die Generalstaaten der Vereinigten Provinzen. Einforderung der Restitution okkupierter Orte im Reich, der Abstellung von Einfällen und Plünderungen, der Rücknahme von Imposten und Lizenten. Vollzug dieser Bedingungen als Voraussetzung einer nachfolgenden Friedensvermittlung durch Ks. und Reich. Feststellung der Friedensbereitschaft beider Seiten. Keine Festlegung der Instruktion für die Gesandten beim RT. Bei Verweigerung der Restitution, Verzögerung oder Scheitern der Friedensvermittlung: Bewilligung einer Reichshilfe von insgesamt drei Römermonaten für die vom Krieg betroffenen Stände. Entscheidung über die Anwendung durch vier Reichskreise noch beim RT. Einberufung eines RDT.

Sonderresolution der Mehrheit des FR: Anordnung und Instruierung der Friedensvermittlungskommission noch beim RT. Vorausgehende Vorsprache bei beiden Kriegsparteien und Androhung von weiteren Maßnahmen bei Verweigerung der Friedensinitiative. Vorbereitend Durchsetzung eines Waffenstillstands, Abzug der Söldner aus dem Reich und Restituierung der okkupierten Orte. Einbeziehung Frankreichs und Englands in die Verhandlungen. Reichshilfe von zwei Römermonaten zusätzlich zur Hilfe von 1582 für den Niederrheinisch-Westfälischen Kreis, falls die Vermittlung sich verzögert oder scheitert.

Im RR verlesen und gebilligt am 28. 7. 15941. Dem Ks. übergeben am 29. 7.2 Von den Reichsständen kopiert am 30. 7. und 1. 8.3

HHStA Wien, RK RTA 65 Fasz. 2, fol. 100–114’ (Kop. mit Randvermerken, die den Inhalt zusammenfassen4. Dorsv.:Responsum statuum ad secundum articulum propositionis, den landfriden und die Niderlandt betreffend. Anno 1594.) = Textvorlage. HHStA Wien, MEA RTA 91, fol. 429–439’ (Kop. mit wenigen Korrekturen, die sich überwiegend auf die folgende Übernahme längerer Textpassagen aus der Antwort in den RAb beziehen) = B. HStA München, KÄA 3230, fol. 163–174’ (Kop. Überschr.:Relation auff den andern puncten ksl. proposition.) = C. HStA Dresden, GA Loc. 10203/3, fol. 182–191’ (Kop. Dorsv.:Relation der chur-, fursten unnd stende uff den zweiten puncten kayserlicher proposition. Lectum Regenspurg, 22. Julii [1. 8.]anno 94.). GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Vv, fol. 252–264’ (Kop.). LAV NRW R, JB II 2344, fol. 375–385 (Kop.).

Referiert bei Häberlin XVIII, 371–386. Knappe Wiedergabe im Zusammenhang mit den Verhandlungen in KR und FR bei Stieve, Politik I, 249–251.

/100/ Die Reichsstände haben den 2. HA der ksl. Proposition beraten und befunden, dass dieser zwei Unterpunkte umfasst: 1) Abstellung der Missstände bei Söldnerwerbungen und ‑zügen sowie Bestrafung und Verbot gesetzwidriger Werbungen. 2) Beilegung des niederländischen Kriegs durch Fortführung der Friedensverhandlungen zwischen den Konfliktparteien5.

/100’/ 1) Bezüglich der Missstände bei Söldnerwerbungen und ‑zügen erinnert man an die Vorgaben der EO im RAb 1555, die im RAb 1570 verbessert und in dieser Form in den RAbb 1576 sowie 1582 wiederholt worden sind6. Darin sind solche hailsame versehungen begriffen, wie und welchermaaßen, auch mit waß conditionena die bewerbungen geschehen und furgehen, auch uf was formb und maaß die cautiones von den obristen, rittmaistern, haubt- und bevelchsleutten wurcklich gelaistet und wie gegen denen, so darwieder handlen, verfahren werden solle, auch was der kraiß obristen, zue- und nachgeordneter ambtt und bevelch seye7, daß darinnen zumal nichts zuverbessern oder uf andere und scharpffere weg zurichten8. Also und darumb die bedencken dahin gangen, daß obgedachte constitutiones, ordnungen und satzungen allerdings hiehero wieder zuerholen.

/101/ Dieweil aber auch hiebey befunden wurdet, das allerhandt hochschedliche mißpreuch zue mercklicher beschwerung der stende unndt deroselben underthanen in solchen bewerbungen, ahn-, durch- und abtzüegen einreissen, wie schwerlich es mit laistungenb der cautionen und schuldigen sicherhait zugehet und wie sich die obristen, rittmeister, haubt- und bevelchs leuth derselben nit allein bißweiln verwaigern, sondern auch nach ihrem gefallen gestelt haben wöllen, dasc man ihnen mit schwerem costen nachtziehen mueßen und dannocht neben dem aufgewendem costen nit weniger beschwerung, ohnangesehen gelaister caution, bey den underthanen empfunden, dahero dan auch auß solcher unordnung den haylsamen Reichs satzungen stracks zugegen vielfalttige beschedigung mit schmertzlichem clagen der armen underthanen ervolget; und, diesem einreissenden ubell zuvorkommen, mehr nichts ubrigs zu statuiren und zuverordnen ist, dan das allenthalben und in allen kraysen, in denen solche und dergleichen /101’/ bewerbungen vorgehen, auch mit ahn- undt durchtzuegen betroffen werden, mit gantz steiffem ernst unnd vermögen das jenig volntzogen und gelaistet werde, was obberurtte Reichs verordnungen und abschiedt, sonderlich die in annis 70, 76, und 82 wolbedachtlich ufgerichtet, und daß ain jeder craiß obrister, zue- und nachgeordneter vermöge und in crafft seines tragenden ambts undt gelaister pflicht das jenig ohne respect thue und volntziehe, was dieselben ihres inhalts mit sich bringen und einem jeden ufferlegen: Also helt man nit fur undienlich, sonder gantz nothwendig, soliche wolbedachte constitutiones und Reichs abschiedt anhero wieder zuerholen9 unnd die craiß obristen, zue- und nachgeordnete dahin zuerinnern und zuvermahnen, das sie, wan solche und dergleichen werbungen in eines oder des andern krayß vorgenommen werden, das die craiß obristen, zu- und nachgeordnete mit allem ernst darob und darahn sein sollen, das von den werbenden obristen, /102/ rittmeistern, haubt- und bevelchs leuthen die verabschiedte cautiones ihnen in deren crayß und landen,[wo] geworben oder der ahn- und durchtzüged gehn möchte, gelaistet und das jenig treulich volntzogen werde, was derentwegen haylsamblich und wol statuirt ist.

Derowegen dan auch fur guet und nothwendig ermessen worden, das ihre ksl. Mt. nit allein tragenden kayserlichen ambts halben hin und wieder ahn gebuerenden ortten im Heyligen Reich ihre ksl. mandata zue steiffer und vesster handthabung deß zuvor im Hl. Reich ufgerichten und verbessertten landtfriedens und executions ordnung undt was darbey fernner von wegen der bewerbungen, durch-, ahn- und abtzüegen umbstendig statuirt und verordnet, bey denen dabeye begriffenen und statuirten poenen publicirn und anschlagen laßen, sondern auch einem jeden standt, da es in solchen /102’/ und dergleichen fällen in seinem furstenthumb und landen herbracht, frey stehen soltte, dergleichen ernster bevelch und mandaten sich zugebrauchen, und also mit sambtlichem zuthuen steiff und vesst uber den landtfrieden, dessen executions ordnungen und andern haylsammen verfassungen gehaltten und gegen die uberfahrer mit den statuirten poenen entlich zu procedirn.

Und nachdem sich under anderm auch befindet, das etliche, wan man kriegs volckh ahnnimbt, sich bewerben und bestellen laßen und uf den mussterplatz kommen, der ortten aber, ehe die mussterung vorgehet, mit rauben, plundern und verderben der armen underthanen allen ihren muetwillen treiben, und wan eß zur mussterung kombt oder sonsten darzwüschen ohne urlaub mitt ihrem raub wieder davon ziehen und mit demselben aintweder den krieg verlaßen oder aber nochmals bey andern auch sich bestellen und schreyben laßen und dergleichen rauberey gebrauchen: Also hieltte man vor ein /103/ notturfft, daß die versehung zuthun, obwol fur sich selbsten die gemeine recht mit sich bringen, wie solche und dergleichen gesellen und desertores militiae zu strafen, daß dannoch gegen einem oder dem andern, der also gefunden und betretten würdet, mit unnachlesiger leib- und lebens straf verfahrn werden solle10.

Wan auch daneben furkommen, wie das in etlichen ortten leuth gefunden werden, die sich zue demf verbottenen vhedt- undt absags brieffen zu schreyben gebrauchen laßen, und dannen hero desto mehr ursachen zu den diffitationen11 und absagen geben wurdet, also bedechte man, das ebenmeßige außtruckliche versehung geschehen soltte, damit gegen den oder denselben weniger nit als dem diffitanten nach inhaltt der Reichs ordnung mit unnachläßiger straf zuverfahren.

/103 f./ Zum zweiten Unterpunkt des 2. HA, der Fortsetzung der Friedensvermittlung im niederländischen Krieg, können die Reichsstände /103’/ zwar anfengcklich bey sich selbst nitt anderst ermessen, dan das dieselben biß anhero gewehrte kriegs unruhen nit fur die geringste zuhaltten, so des Hl. Reichs /104/ innerliche ruhe und frieden hartt getruckt und beschweret; wan auch dieselben nitt gestillt und beygelegt, dem landts verderben und unsicherhait, so dieses orts von den negstgesessenen stenden und ins gemain von andern unaufhörlich geclagt würdet, sehr ubell gerathen und geholffen werden kann. Derohalben dan ihrer ksl. Mt. fur dero tragende sorgfelttigkait, das sie ihr diese beschwerliche sachen so gueteyfferig auß treuer, vatterlicher, gnedigister wolmainung laßen angelegen sein, höchster underthenigister danck zu sagen ist; mit gleicher bitt, ihre ksl. Mt. wollen nit weniger wie bißanhero ihr die gemaine wolfarth allergnedigist noch angelegen und im bessten bevolhen sein laßen.

Sovil nhun das haubtwerckh ahn sich selbst belangt12: Wiewol man in guetter hoffnung gestanden, es soltte die darunder so vielfalttige gepflogene handlung und angewende embsige bemuhung einmahl den ersprießlichen effect erlangt haben, /104’/ dardurch dem gemaing verderblichen unwesen begegnet und die herrliche landt so wol zue ihrer selbst uffnehmender wolfahrt alß auch zu abwendung der benachbartten unaufhörlicher clagen und unwiederbringlichen schadlichen vernachthailungen zu hochgewunschtem friedlichem wesen gerichtet werenh worden, so hat doch die erfarnus, laider mehr als guet ist, im werckh gewiesen und getzaigt, daß man uber soviel guethertzige tractat zu dem ende des lieben gewünschten friedens nitt kommen13. Darumben dan nit allein die anrainende benachbartte, sondern auch die weit gesessene noch dieses tags empfinden, wie hoch und viel dem gantzen Rhömischen Reich daran gelegen, das diese wehrende kriegs unruhe einmal uf andere weg unnd mittell gerichtet, damit dem jämerlichen zustandt, verhergen, landts verderben, verhinderung der commertien und andern unzählichem unrath einmal begegnett, gesteuert und abgewehret werden möge.

/105/ Zu diesem effect hat man erachtet, das uf kein bequemer, fruchtbarlicher und furträglicher mittell zudencken, dan das zwüschen den kriegenden partheyen nachmals die friedts handlung versucht und vorgenommen werde, vermittelst welcher und do dieselb mit göttlicher gnaden bey bayden partheyen zuerlangen, statt gewinnen undt eingeraumbt werden soltte, die sachen in altten wolstandt gerichtet und menniglich sich desselben mit nutzen erfreuen könne und möge. Welches umb soviel desto mehr zuehoffen, wan sich ihre ksl. Mt. zusambt das Reich und in nahmen dessen14 etliche friedtliebende chur- und fursten baider religion dieser pacificationshandtlung undernehmen und ahn eusserstem vleiß nichts ermangeln oder abgehen laßen würden. Bevorab dho man sich also viel versicht undt die vertröstung hat, das der jetzig general gubernator15 als ein hochlöblicher, friedtfertiger, auß dem hauß Österreich erborner furst ahn eusserister bevlissenhait, was /105’/ zu friedtlicher hinlegung dienstlich sein möchte, nichts erwinden laßen wurdett. Darumb dan gemainem ermessen nach ihrer Mt. in underthenigistem gehorsamb zurathen, die obgemeltte friedthandlung nit auß handen zuelaßen, sondern als ein hochnottwendig, gemainnutzig werckh im nahmen des almechtigen ahn handt zunehmen.

Wie aber und durch was erschießliche mittel und weg zu solchem wolgemainten pacifications tractat zu kommen und zugelangen: Hette man darfur gehaltten, das ihrer ksl. Mt. haimbtzustellen, etliche auß des Reichs chur-, fursten und andern stenden gleicher anzahl von baiden, der catholischen religion und augspurgischen confession, zu sich zuetziehen und mit denselben einer ansehentlichen schickung zu baiden thailen dergestalt zuvergleichen, das dartzue qualificirte und solche personen, welche einem und dem andern theil angenemb sein möchte[n], verordnet und deputirt und die schickung zugleich und zu einer zeit also furgenommen, das eine ahn gubernatorn general der /106/ niederburgundischen erblandt etc., die ander ahn die staden in Hollandt und Sehelandt und alle unirte provincien abgeferttigt. Welche bevelch haben soltten, einem theil so wol als dem andern nach notturfft und außfuhrlich zu gemueth zu fuhren und zuerinnern, wie sie uf hievorig bey bayden theilen beschehen suchen und begern sich erbotten16, die uf des Reichs bodemi [!] occupirte stätt, örtter, platz, vesstungen, ufgeworffene schantzen und anders abtzutretten und zu restituiren; aber dasselb nit allein noch nit wurcklichj ervolget, sondern zu höchstem nachthail und schaden noch vorenthaltten wurden, die gewaltthetige uber- und einfell continuirt, beschwerliche neuerliche licenten, imposten, angestelte zoll und andere beschwerungenk nit abgeschafft noch ufhöreten, sondern je mehr und mehr continuirtl und mit denselben vortgefahren. Welches dem Hl. Reich teutscher nation und desselben gehorsamen stenden und /106’/ gliedern nit lenger zugedulden, zuleyden undm zutzusehen seye, sonder zu hochstem beschwerlich: Daß darumb furnemblich diese schickung furtzunehmen verursacht, bayde thail solcher beschehener vertrösteten zusag wiedermals zuberichten und dabey zubegeren, nochmals die versprochene restitution im werckh zuvolnziehen, von des Reichs stätten, orten und plätzen abtzustehen, des Reichs bodem mit einlegerungen, außfellen, plundern, schätzen, fangen und unordnungn der repraessalien zuverschonen, impossten, licenten und andere unträgliche beschwerungen abtzuschaffen und die stende und deren underthanen damit unbelestiget zulaßen.

Da dan dasselb verhoffter und versprochener maaßen im werckh ervolgt, wolten ire ksl. Mt. und neben deroselben churfursten, fursten und stende oder derselben subdelegirte uf die ersprießliche mittell und weg gedencken und ahn eusseristem menschlichem müglichem vleiß nichts erwinden oder /107/ abgehen laßen, wie die biß anhero mit ihrem selbst und des Reichs höchstem schaden und verderblicher vernachthailung gewehrte kriegsempörung zu friedtlicher tractation und guetlicher hinlegung und verhoffentlicher vergleichung zubringen sein möchte und also die hochschädliche unruhe gestillt, der hochgelobt friedt wiederumb angericht und diese löbliche provintz in seinen altten, gluckseligen standt, ufnehmen und gedeyen einest wiederumb restituirt und gebracht werden möchte.

Damit dan dieses anbringen zu aller staden der unirten provincien gemainero wissenschafft gebracht werden möchte, darahn nit wenig zue fruchtbarlicher vorhabender verrichtung gelegen sein will, so bedechte man, das die schickung der zeit soltte furgenommen und ins werck gestellt werden, wan die staden alle beysammen sein, wie dasselb gemainlich zue gewisser zeit umb den herbst pflegt zugeschehen. Undt /107’/ wo man itzo so baldt zur schickung je nit kommen konte, ob nit die ksl. Mt. und die deputirte churfursten, fursten und stende ahn die staden zuschreyben und von ihnen zubegeren, das sie ahn ein gewiss orth auß allen provintzen die ihrige abordnen und zu anhörung der anbevolhenen werbung entlichen schicken wolten.

Durch diesen weg vermaint man, seye den sachen ein glucklicher anfangk zumachen. Welcher auch ohne verletzung ihrer Mt. und des Reichs aucthoritet und reputation, dieweil man das jenig sucht, dessen man zuvor vertröstet und dem Reich ohne wiedersprechlich zustehet; und diesem nach oder hiebey umb soviel mehr die gemuetter der kriegenden thail und ob sie sich zur friedens tractation und uf was mittel erhandlen und bewegen laßen wolten, erlernnen könten.

Wan nun die begertte oder verhoffte restitution ervolgen und dan sovil vermerckt würde, daß bayder thail gemueter zur friedens /108/ tractation genaigt und dieselb eintzuraumen sich nit verwaigern würden, wolte eß wol die notturfft erfordern, das man uf ain solchen fall mit gnugsamer instruction, waruff die handtlung zurichten, gefasst sein möchte. Dieweil aber man noch in der ungewißheit stehet, was sich bayde thail uf obgesetzte schickung oder vorhabende werbung zuresolviren und zuercleren gesinnet, wurdet darfur gehaltten, das man zu begreiffung oder verfassung einer vollkommentlichen information, bevelch oder anlayttung bey dieser Reichs versamblung nit wol kommen wurde können, sondern das die abgeordnete jedertzeit in furfallenden sachen sich vertreulich zusammen thuen, die nothwendigkeit, was zu wurcklicher fruchtbarkaitt und hinlegung der strittigkeit immer dienlich, mit einander conferirn, berathschlagen und reifflich erwegen undt sich ex tempore causa et occasione rerum gerendarum ahm bequemblichsten informirn werden können.

/108’/ Soltte aber die gesuchte restitution nicht ervolgen17, die friedens erhandlung nit zuerlangen oder sich zerschlagen oder je verweylen und die verderbliche außfäll, straiffen, plackerey und andere obgesetzte beschwerungen nitt abgeschafft werden, hette man bedacht, das dannacht die nechst angesessene stende in solchen betrangnussen nit stecken zulaßen, sonder ihnen die hulffliche handtbiettung zuraichen seye. Und dieweil die in anno 82 zu Augspurg bewilligte zweymonatliche hülff nit zum effect kommen18, das man neben der Reichs verfassung, welche hierdurch nit geschwecht, sonder in ihren cräfften gelaßen wurdet19, sich einer gellthülff uf drey monat in drey ziel, nemblich das erst kunfftig Laetare, das ander Nativitatis Mariae des funff und neuntzigisten unndt das dritt wiederumb Laetare das sechs und neuntzigisten jahrs20 zu Cöln, Franckfurth oder Leiptzigp richtig zumachen, zuvergleichen, welche den beschwerden stenden zu abwendung der zustehenden trangsaln zu guettem angewendet werden und kommen solte.

Damit /109/ dan, wie diese hülfflaistung zum gleichmeßigisten den beschwerdten zu guettem kommen möge, versehung geschehe, ist darfur gehaltten, das die dreyq [!] Reichs – der churfurstlich rheinisch, oberrheinlendisch, niederlendisch-westphalisch und niedersechßisch – krayß sich alhier bey dieser noch wehrender Reichs versamblung zusammen thun, darvon zu tractirn, zuhandtlen und zubedencken, wem und wie die anstellung furtzunehmen oder aequabili proportione ins werck zurichten seye.

Es wurdet auch daneben noch weiter erwogen21, uf den fall einer oder der ander thail die restitution nit thun oder obgesetzte beschwerungen nit abschaffen wolte, das alßdan uf jetztgesetzten fall ihrer ksl. Mt. haimbzustellen, den ertzbischoffen und churfursten zu Maintz zuersuchen unndt seiner kfl. Gn. zubevelhen, ein gemainen Reichs deputation tag außzuschreyben. Uf welchem tag von allen vorgelauffenen handlungen und waruff /109’/ die sachen bestanden oder worahn der mangell gehafftet, volstendige relation angehört undt vernommen werden und als dan von dem gantzen werckh, was darunder zuthun, furtzunehmen oder zuverordnen sein, schließlich bedacht und gehandlet werden solte.

Und demnach obangeregte schickung von gemeiner stendt wegen des Hl. Reichs furgenommen werden soll, würdt nit vor ohnzimblich erachtet, das auch der dartzue gehörige und aufflauffende ohncosten gleichmeßiglich von gedachten stenden ins gemain getragen und erstattet werde.

[Sonderresolution des FR:] Neben diesem hat der furstenrath ihr weiter und sonderbar bedencken22 in dieser sachen auch eröffnet und darfur gehaltten, das es ihrer ksl. Mt. gehorsamblich furzutragen seye: Damit baide theil zum frieden desto mehr bewegt und das mißtrauen sovil müglich abgestelt, und desto höher ansehen hab und darumb mit mehrerm verhoffendem nutzen und frommen abgehen mochte, das /110/ ihrer ksl. Mt. zurathen, das diese sachen bey noch wehrender Reichs versamblung dahin dirigirt und gerichtet werden könte, damit nit allein in ihrer ksl. Mt., sonder auch churfursten, fursten und stende nahmen bayder religion und gleicher antzahl mitt gnugsamen gewaltt deputirt würden, die vorgesetzte friedtshandtlung in nahmen ihrer ksl. Mt. und des Reichs ahn handt zunehmen und furderlich mit gesambtem rath und gemeinem zuthun ins werckh zurichten; sondern auch, das diese des Reichs bedachte erklerung sowol der kgl. W. in Hispanien oder deroselben general gubernatorn der nieder burgundischen erblanden als den unirten staden in Hollandt undt Seelandt durch taugentliche, qualificirte personen von ihrer ksl. Mt. und dem Reich oder der deputirten chur-, fursten und stende subdelegirte zuwissen gemacht und ihnen credentz schrifft und instruction mit zugeben und zutzustellen. Und in /110’/ denselben nach notturfft außgefuhrt wurde, wie hoch und viel dahran gelegen, das dieße so lang gewehrte, hochschadliche unruhe gestillt, der anmutig geliebt friedt wiederumb angericht und diese löbliche provincien in alten, gluckseligen standt einest wiederumb gesetzt, in welchem sie zuvor keinem landt nichts bevor geben, sonder inn hochstem flor und bey grüenendem ufnehmen gewesen, das man ihnen zwar gern auß christlichem, gueteyferigem gemuet nit allein gönnen thette, sondern auch dartzue zue helffen genaigt wehre. Dan es ihrer ksl. Mt. und dem Heyligen Reich keines wegs thuenlich oder verantwortlich sein wölle, diesem verderblichem unhaill, auß welchem dem Reich, desselben eingeleibten stenden und gliedern soviel unleidliche nachtheil entstanden, lenger zutzusehen.

Derohalben dan und auß solchenn hoch ansehenlichen ursachen und treffentlichen bewegnussen hetten neben ihrer ksl. Mt. das Reich etliche furnehme chur- und fursten bayder religion in gleicher anzahl zuverordnen nit underlaßen /111/ wöllen, welche die partheyen von ihrer Mt. und des Reichs wegen verhören und uf gewissener verglichene zeit und mahlstatt den frieden handlen und mit gnad verleyhung des allmechtigen schliessen soltten; unndt dabey solche gelegenheit haltten, damit die friedens conditionen baiderseits leydentlich, gleichmeßig und sicher seyen und keinem thail etwas zue gefahr gehandlet wurde. Wie dan ihre ksl. Mt. und das Reich die partheyen durch solch schreyben versichern möchten, das sie in ihrer Mt. commissarios und die deputirte kain mißtrauen setzen solten, als wan[man] einem thail mehr als dem andern gewogen sein werde, sondern solten das guet vertrauen in ihre Mt. und das Reich setzen, das sie hierunder nichts anderst als die gemaine ruhe und wolfahrt bedacht und fur augen gesetzt undt gehabt. Inmaaßen auch ihre Mt. und das Reich darahn und ob sein wolten, damit dem einmal getroffenen frieden, do derselb mit gnaden des allmechtigen /111’/ verhoffentlich ervolgen soltte, sambt den erhandleten conditionen gelebt und von bayden thailen steiff und vest nachkommen werden.

Darneben soltten auch die commissarii undt subdelegirte crafft ihrer habenden instruction die partheyen zuvermahnen und zuersuchen haben, solche personen ihrentwegen und auß ihren mitteln zue vorhabender friedens tractation mit volkommem und gnugsamen gewaldt abtzuordtnen, denen die gemaine ruhe und wolfahrt angelegen und mehr zue friedtlicher erbauung und ainigkeit als zu schadtlicher verbitterung genaigt zu sein gespürt werden möchten.

Und ob man wol in keinen zweifell setzt, baide partheyen werden ihre ksl. Mt. und das Reich in gebuerendem respect haltten, sich selbst ihres bessten und der schuldigkeit erinnern und diese so vätterliche tragende sorgfelttigkeit mit hohem danckh annehmen und derselben mehr guetwilliglich entgegen gehen, dan deroselben zu wiedersetzten gemaint sein, im fall gleichwol, do ein oder der ander /112/ theil gegen diesem ihrer ksl. Mt. und des Reichs bedachtem entschluss sperren, wiedersetzten oder gefehrlicher weiß zu nachtheil der interessirten und betrangten stenden verlengern wurde, hat man im furstenrath durchs mehrer bedacht und dahin geschlossen, dem wiederspennigen thail antzutzaigen und zuvermelden seye, das ihr ksl. Mt. und die stende gegen denselben uf solche mittel gedencken wurden, durch welche so wol ihrer Mt. als des Reichs respect und auctoritet erhaltten; mit dem anhang, do dieselben mittel dem verwaigerenden thail zu nachtheil geriethen, wurde als dan derselb niemandt als ime selbst seiner hardtneckigkeitt halben die schulldt haben zutzumessen.

Uff welchen fall möchte den ksl. commissariis und deputirten ders gewaltt zutzustellen und zugeben sein, das sie ohne hindersich gelangen oder fernner zusammenkunfft auf solche mittel sich resolviren möchten, die sie zu erhalttung des Reichs notturfft und vorkommung fernnern verderblichen /112’/ unhails ersprießlich sein konne[n], das auch ihr entschluss nit weniger geltten solte, auch von menniglich volntzogen werden, als wans ein gemeiner Reichs beschluss wehre.

Neben obgerurtten credentialn schreyben und instruction, so von hieauß gefertigt und den zue der legation verordneten ahn baide kriegende thail mit gegeben werden solle[n], ist von etlichen nit fur unrathsam ermessen worden, das die ksl. commissarii und der chur-, fursten undt stende deputirten zu volmechtigen wehren, bey bayden thailn einstellung aller thattlichkeit wie auch suspensionem armorum, abschaffung des kriegs volcks von des westphalischen stenden und Reichs bodem[!], dergleichen auch die restitution des Reichs stenden abgetrungener und noch inhabener plätz mit allem vleiß zusuchen und zuerlangen; dergleichen das auch, ob Franckreich und Engellandt in diese pacification eingetzogen, bey ihrer ksl. Mt. undt /113/ dem konig zu Hispanien, und wie weidt man sich des theils eintzulaßen bedachtt, zuerkundigen. Doch soltte dieses der ksl. Mt., als deren diese umbstende bewust, zue ihrem allergnedigisten guetachten gehorsambist heimbgestelt werden.

Fernner ist auch im furstenrath durchs mehrer und vast ins gemain beschlossen, uf den unverhofften fall der entstehenden23 friedens tractation oder das die guettlichkeit nit statt finden und zerschlagen oder das sich dieselb uber gewisse bestimbte zeit verlengern, die suspensio armorum und abfuhrung des kriegs volcks von des Reichs bodem[!] nit erhaltten werden möchte, das dannocht der westphalisch krayß nit hülfflos zu stellen, sonder zu desselben defension ein gellt hülff zubewilligen sein soltte: Als nemblich uber die uf dem reichstag zu Augspurg anno 82 bewilligte zwen monat (ob wol etliche, ein neue gellt hülff zubewilligen, nit bevelcht, jedoch der hoffnung /113’/ seyen, das sich ihre herrschafft von mehrern nit absondern werden) noch zwen monat zugeschossen; das auch dabey von ihrer ksl. Mt. und des Reichs wegen negst gemeltem craiß zubevelhen und uftzulegen seye, sich mit den betrangten stenden der defension halben, ob und was gestaltt dieselbig, auch biß bestendiger friedt gemacht, zu continuirn, zuvergleichen und dasselb ins Reichs namen zubestellen oder ihrer ksl. Mt. commissariis und den deputirten die direction hierinnen zuvertrauen, jedoch anderst nit dan eventualiter.

Und dieweil man ein außfuhrlich bedencken und distinction vermerckt24, wie eß mit den jenigen, so also dem westphalischen craiß undu benachbarten stenden so großen, unwiederbringlichen schaden zufugen, beschaffen und wie man gegen dergleichen landtfriedtbrechern, sonderlich den jenigen, so freybeutter genent werden, zuverfahren, wurdet ermessen, das der ksl. Mt. davon ein abschrifft25 geben werden möchte, /114/ dieselb mittel in der deputirten instruction, sovil rathsamb befunden, zubringen oder sonsten ahm fruchtbarlichsten ins werckh zurichten.

Schlussformel.

Anmerkungen

1
 Kursachsen, fol. 396’–398’ [Nr. 38].
2
 Kurmainz, unfol. [Nr. 39, Anm. z].
3
 So die Angaben auf der Kop. in HStA München, K. blau 274/10, fol. 207–218’. Zu Beginn die Aufschr.: Lectum 20. 7. [30. 7.], sodann im Stück folgend: Lectum 22. 7. [1. 8.].
4
 Die Vermerke werden nur ausgewählt dokumentiert. Vgl. auch eine knappere Zusammenfassung der Antwort durch die ksl. Kanzlei, jedoch ohne Kommentare zu den Einzelpunkten, gedacht wohl als Vorarbeit für die Replik des Ks.: HHStA Wien, RK RTA 65 Fasz. 2, fol. 116–118’ (Kop. Dorsv.: Summarium aus der stendt bedenckhen super secundo articulo propositionis caesareae.).
5
 Vgl. Proposition [Nr. 1], fol. 36’–39.
6
 Vgl. Anm. 48 bei Nr. 1.
a
 conditionen] In B, C: condition.
7
 Zu den allgemeinen Bestimmungen für Werbungen in den RAbb vgl. Anm. 48 bei Nr. 1. Kautionsleistung und Rolle der Kreisobersten: RAb 1570, §§ 8–15 (Lanzinner, RTA RV 1570, Nr. 567 S. 1208–1212); RAb 1576, §§ 37–48 (Neue Sammlung III, 359–361); RAb 1582, §§ 33–41 (Leeb, RTA RV 1582, Nr. 457 S. 1420–1422).
8
 Vgl. zu diesem und dem folgenden Absatz: RAb [Nr. 511], § 28 (weitgehend wörtliche Übernahme).
b
 laistungen] In B, C: laistung.
c
 wöllen, das] In B zunächst: wöllen, sondern das; nachträglich korr. zu: wöllen und das.In C: wollen, sondern das.
9
 Vgl. RAb [Nr. 511], §§ 29–37, sowie oben folgende Ermahnung der Kreisobersten und die Erneuerung der Landfriedensmandate in §§ 38 f.
d
 durchtzüge] In B, C: durchzug.
e
 dabey] In B nachträglich korr. zu: darin. C wie Textvorlage.
10
 Vgl. zu diesem und dem folgenden Absatz: RAb [Nr. 511], §§ 40 f. (teils wörtliche Übernahme).
f
 dem] In B, C: den.
11
 = Ankündigung einer Fehde.
12
 Dieser und die folgenden Abschnitte (bis fol. 106’: deren underthanen damit unbelestiget zulaßen) gingen weitgehend wörtlich in den RAb [Nr. 511], §§ 42–45, ein.
g
 gemain] In B: gemeinem.In C: gemeinen.
h
 weren] In der Textvorlage korr. aus: sein.In B, C: sein.
13
 Vgl. zu den bisherigen vergeblichen Friedensvermittlungen: Anm. 50, 51 bei Nr. 1.
14
 In der Textvorlage ist diese Passage unterstrichen, dazu der Randvermerk: Modus novae tractationis.
15
 = Ehg. Ernst von Österreich. Vgl. dazu Randvermerk in der Textvorlage: Der f. Dlt. ertzhertzog Ernsts encomium.
16
 Vgl. Anm. 27 bei Nr. 30.
i
 bodem] In B und C hier sowie im Folgenden: boden.
j
 wurcklich] In B Einfügung am Rand. C wie Textvorlage.
k
 beschwerungen] In B nachträglich korr. [für die Aufnahme in den RAb, § 44] zu: vernachtailungen. C wie Textvorlage.
l
 continuirt] In B nachträglich korr. [für die Aufnahme in den RAb, § 44] zu: geheufft. C wie Textvorlage.
m
 und] In B nachträglich korr. [für die Aufnahme in den RAb, § 44] zu: noch. C wie Textvorlage.
n
 unordnung] In B nachträglich korr. [für die Aufnahme in den RAb, § 45] zu: furnehmung. C wie Textvorlage.
o
 gemainer] Korr. nach B und C. In der Textvorlage verschrieben: gemainet.
17
 Übernahme dieses Absatzes (bis zur Festlegung der Legstätten) im RAb [Nr. 511], § 47.
18
 Vgl. Anm. 19 bei Nr. 36.
19
 Bezugnahme auf die Zuzugsverpflichtung benachbarter Reichskreise gemäß EO im RAb 1555, §§ 62–65 (Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3125–3127).
20
 = 5. 3. (23. 2.) und 8. 9. 1595 sowie 24. 3. (14. 3.) 1596.
p
 Franckfurth oder Leiptzig] In B Hinzufügung am Rand. C wie Textvorlage.
q
 drey] In B nachträglich korr. zu: vier. C wie Textvorlage.
21
 Übernahme dieses Absatzes im RAb [Nr. 511], § 49.
22
 Vgl. auch die Resolution des FR [Nr. 292].
r
 gewissene] In B, C: gewisse.
s
 der] Fehlt in B und C.
t
 bedacht] Ergänzt nach B und C. Fehlt in der Textvorlage irrtümlich.
23
 = ermangelnd, scheiternd.
24
 Vgl. Votum Braunschweig-Wolfenbüttel im FR am 12. 7. 1594: Österreich, fol. 58 [Nr. 80].
u
 und] In B danach: den. C wie Textvorlage.
25
 Bezugnahme auf die schriftliche Fassung des Wolfenbütteler Votums (Nr. 80, Anm. 20).