1. HA (Türkenhilfe): Erste Beratung der Triplik des Ks. im KR. Keine Einigung, zunächst Abschrift. 2. HA (Landfriede und Niederlande): Strittige Ergänzung der EO anhand des Gutachtens des Niederrheinisch-Westfälischen Kreises. Kautionsleistung bei Söldnerwerbungen bereits vor der Erteilung der Patente? Verfahren zur Feststellung der Schadenshöhe, fragliche Solidarhaftung singuli in solidum. Erneuerung der Landfriedensmandate. Rascherer und effektiverer Einsatz der Kreishilfe. Neuerliche Friedensvermittlung im niederländischen Krieg: Scheitern der bisherigen Versuche. Fragliche Bereitschaft beider Kriegsparteien. Reichshilfe für den Niederrheinisch-Westfälischen Kreis durch Erlegung und Erhöhung der 1582 bewilligten Steuer. Sitzungsabsage für die kommenden Tage durch Kurbrandenburg.
/289’/ (Vormittag, 7 Uhr) Kurfürstenrat (Mainz, Trier, Köln, Sachsen mit Administrator Friedrich Wilhelm persönlich. Pfalz: von Dohna; Brandenburg: von Stolberg).
Mainzaproponiert: Gestern wurde im KR die Triplik des Ks. zum 1. HA (Türkenhilfe)1verlesen. Es ist bekannt, warum der Vortrag im RR nicht möglich war. Beratung der Triplik im KR?
Umfrage. Trier: /289’ f./ Ks. akzeptiert die Hilfe von 80 Römermonaten, fordert aber frühere Erlegungstermine, einen verkürzten Erlegungszeitraum, die Rückerstattung der Gelddarlehen ohne Rückgriff auf diese Steuer sowie die Zuordnung seitens der Reichsstände für die Revision der Söldnerbestallung. Kf. will die wichtige Bewilligung nicht verzögern, er hat aber bereits wiederholt auf die Notlage seiner Untertanen verwiesen, /290/ derwegen unmöglich falle, die 20 monat eilende hulff uf begehrte maß zuerlegen. /290’/ Es soltte aber die beharrliche hülff dermaßen, wie vor deß bedacht worden, zureguliren seinb. Nativitatis Ma- riae2 ist vor der thur. Seine kfl. Gn. müßen dieser contribution halben einen landtag ausschreiben und haltten; ehe die unnderthanen sich resolviren, lauffe die zeit hin. Solten seine kfl. Gn. ettwas willigen und nicht haltten, wehre es vorweißlich. Do aber je die termin zukurtzen, soltte der 1. Nativitatis Christi und der 2. Johannes Baptistae sein3. Sonst und do der triplica nachgegangen, wurden drei termin in einem jahre gereicht werden. Do die 6 jahr4 uf 5 jahr zurichten, wollen seine kfl. Gn. sich davon nicht absondern. Anticipirte schulden belangende: Erinnern seine kfl. Gn. sich der consequentz in kunfftigen fellen, dafur man sich aber alletzeit gehüttet. Und weil diselben in die 80 monat gerechnet, bleibet es dabei. Kf. will Räte in die Kommission zur Revision der Söldnerbestallung abordnen.
/291/ Köln: Die vom Ks. geforderten 20 Römermonate eilende Hilfe kann der Kf. aufgrund der Notlage seiner Untertanen nicht bewilligen. Deshalb Bitte an den Ks., es bei den 16 monaten, vor den ersten termin zuerlegen, bleiben zulaßen.Der erste Termin zu Nativitatis Mariae ist nicht möglich, sinthemal seine kfl. Gn. gleicher gestaldt wie Trier der contribution halben einen landtag ausschreiben müßen.Schlägt deshalb die Termine wie Trier vor. Der unnderthanen unvormögen weise zwar seine kfl. Gn. dahin, bei den 6 jahren zubleiben, weil aber Trier nicht zuwieder, das diselben uf 5 jahr zurichten, so laßen seine kfl. Gn., wofern die anndern auch diß bedenckens seindt, ihr solches auch gefallen. /291’/ Wegen der anticipirten summen bleiben seine kfl. Gn. propter consequentiam bei vorigem bedencken.Will Räte zur Revision der Bestallungen zuordnen, falls die anderen dies tun.
Pfalz: Haben bei der Verlesung der Triplik nicht alle Inhalte erfasst und wünschen deshalb zunächst Abschrift und erst anschließende Beratung. Wollen zur Revision der Söldnerbestallung zuordnen, falls die anderen dies tun, wiewol sie nicht wißen, ob füglich ettwas darinne geendert werden könne.
Sachsen5: /292/ Zunächst soll von der Triplik zu vormeidung mißvorstandesAbschrift vorliegen. Dennoch kann zu den Hauptpunkten votiert werden: Ks. fordert eine höhere eilende Hilfe sowie eine auf vier oder fünf Jahre verkürzte Laufzeit. Seine f. Gn. können aber so wol in dero erb- alß derselben jungen vettern landen die jahr kurtzer nicht eintziehen. Derwegen ier Mt. zubitten sein soltte, es bei den 6 jahren vorbleiben zulaßen. Wofern aber die andern herren zur eilenden hulff uf ein augmentum geschloßen hetten, wolten seine f. Gn. auch gesehen haben, ob der ksl. Mt. disfals mit ettwas gerathen werden mögen. Weil aber c–die vorigen vota dahin nicht gangen–c, laßen seine f. Gn. es auch numehr dabei bewenden. /292’/ d–Es stehe aber irer Mt. nochmals frey, ob sie disfals bei einem oder dem anndern stande ettwas erhalten können–d. Seine f. Gn. wolte auch gerne, das die termin, wie begehret, gehaltten werden möchten, dann wann eine schuldt betzalet, so ist man derselben loß. Aber wann ihre f. Gn. der lande gelegenheit bedencken, können solche furgeschlagene termin nicht erreicht werden.Deshalb sollte es [wie in der Duplik] bei Laetare und Nativitatis Mariae 1595 bleiben. Bezüglich der Rückerstattung der Antizipationen bleibt es bei alter des Hl. Reichs gewonheit, das nemblich derhalben keine sonnderliche contribution angelegt werden, sonndern dieselbe in die bewilligten 80 monat mit gerechnet sein solle. Ks. deutet in der Triplik an, dass zu den Gravamina die intereßenten gehört werden sollen6. Derwegen die nodturfft erfordere, hiervon zurehden und die gravamina in acht zuhaben. Soltte demnach von irer Mt. solches mit /293/ danck antzunehmen und zubitten sein, denselben der gebühr nach abtzuhelffen. Wegen Steier, Kerndten und Crain bleibets bei irer Mt. erklerung.Zur Reiterbestallung hat der Kuradministrator bereits votiert7, es werde daran nicht viel zuvorbeßern sein, und do es enger eingetzogen, werde gezweifelt, ob der kriegßman sich darauff vormögen laßen werde, wiewol es die nodturfft, wann in derselben ettwas guths geschafft werden kontte.Will Räte zur Revision verordnen.
Brandenburg: /293 f./ Wollen erst votieren, wenn Abschrift der Triplik vorliegt. Bezüglich der Reiterbestallung /293’/ seindt die vota discrepantiae. Sie haben auch hiebevorn ihr bedencken eröffnet8, wollen sich aber jedoch der gebuhr ertzeigen.
Mainz: Es bleibt bei der vom Ks. akzeptierten Summe von 80 Römermonaten. Laufzeit: Stellen seine kfl. Gn., ob die 6 jahr uff 5 jahr zurichten, dahin.Der vom Ks. geforderte erste Termin zu Nativitatis Mariae 1594 ist unmöglich. Do aber von den andern geschloßen, das der 1. Nativitatis Christi und der 2. Johannis Baptistae sein solle, wollen /294/ seine kfl. Gn. uff ferner gutachten sich auch erklerene. Die anticipirte summen seindt zweierley: 1) ist eine furlage von etzlichen stenden, 2) von privat personen auffgenommen worden. Und man habe gegen irer Mt. mehr als eins sich erkleret, das solche in die bewilligte 80 monat mit eingerechnet werden. Derwegen zubitten sein solte, es dabei bewenden zulaßen.In die Kommission zur Revision der Bestallungen, für die der Ks. bereits vier Personen benannt hat, will der Kf. Räte abordnen. Da Pfalz und Brandenburg die Abschrift der Triplik voraussetzen, hat man sich nach deren Vorliegen ferner zu resolviren.
/294’/ Mainz proponiert: Der erste Bestandteil des 2. HA (Landfriede und Niederlande) betrifft Landfriedensbrüche bei Söldnerwerbungen. Dazu liegt auch das Gutachten des Niederrheinisch-Westfälischen Kreises9vor. In den bisherigen Beratungen10haben Trier und Köln dafür votiert, die geltenden gesetzlichen Vorgabenfum Elemente aus dem Gutachten zu erweitern. Die anderen Mitglieder des KR dagegen sind dahin gangen, die vorbeßerung der constitutionen aus eingefuhrten ursachen vorbleiben zulaßen./295/ Deshalb Fortsetzung der Beratung dazu, ob die Eidesleistung der Geschädigten für die Schadenserstattung ad dispositionem iuris communis et arbitrio iudicis pro qualitate personae iurantiszu stellen, sowie zur Haftung omnes in solidum sine exceptione ordinis, zur Erneuerung der Landfriedensmandate und zur Verbesserung der Kreisordnungg. Daneben steht als zweiter Bestandteil des 2. HA der niederländische Krieg an.
Umfrage. Trier: /295–296/ Rekapitulieren die letzte Beratung zu den Maßnahmen gegen Verstöße bei Söldnerwerbungen. Der Kf. hat für die Übernahme von Anregungen aus dem Gutachten des Westfälischen Kreises votiert. Er beharrt weiterhin darauf, dass dem Ks. /296/ an die handt gegeben werde, vor leistunge der caution niemandts einig patent volgen zulaßen. Solches soltte auch in den constitutionen mit wenig wortten angedeuttet werden. Iuramentum partis laesae solte ad arbitrium des kreiß obersten gestellet werden. Der solte discretion haltten und nach gelegenheit der personen das iuramentum deferiren oder abschlagen. Omnes et singuli in solidum wegen der scheden: Solches sey fast den beschriebenen gemeinen rechten gemes. Die mandata zu renoviren, halten seine kfl. Gn. vor eine nodturfft. Es wurde mehr ansehens geben und die vorbrecher gestrafft werden./296’/ Zum effektiveren Einsatz der Kreishilfe werden im Gutachten des Westfälischen Kreises mittel furgeschlagen, dardurch ihnen, den westphalischen, und andern geholffen werden köntte11. Die kriegenden theile seindt nahe an der grentz, sie12 werden unvorsehens und fast stundtlich von denselben beschweret, das also die kreißhulff dergestaltt vorgeblich und die beschwerten stende derer wenigk gebeßert seindt. Und wofern nicht eine antzahl kriegßvolck underhaltten wirdet, sey es alles umbsonst. Die frembden capitain, als italianer, spanier und englender, wollen keine caution leisten, samblen ihr volck uff den grenitzen, fallen unvorsehens ein und berauben die armen leutt zum höchstenh. /297/ Und weil die westphalischen stende mit kriegßvolck teglich nicht gefast, seindt anno 76 und 82 derhalben allerhandt considerationes furgelauffen, das nemblich beneben der kreißhülff auch uf anndere mittel gedacht werden solle. Sonnderlich aber sey anno 82 beneben der kreißhulffe auch uf eine antzal kriegßvolck geschloßen worden13, und dieses mittel zu mehrer sicherheit gemeinet. Dann wann dergestalt etwas dargelegt14, werden die commertia dardurch fortgestellet, und komme solches an den zollen und in andere wege wiederumb ein. Wann man aber uf solche mittel nicht bedacht ist, so zerschlagen sich die commertien und erfolge sonst gros unheil. Derwegen schlißen seine kfl. Gn. dahin, das neben der kreiß- auch uff eine nebenhülff gedacht werden solle, und wollen sich derwegen mit den anndern herrn vorgleichen.Weil alles unheil wegen der niederlendischen beiden kriegenden theile endtstehe, ist auch zum Krieg [und dessen Beilegung] zu beraten.
/297’/ Köln: Kf. beharrt wie in der letzten Beratung darauf15, die EO anhand des Gutachtens des Westfälischen Kreises zu verbessern. Das Gutachten führt zudem aus16, dass mit der nur langsam aufzumahnenden Kreishilfe den überraschenden Einfällen und Raubzügen nicht begegnet werden kanni. j–Die nehesten stende auftzumahnen–jund uf des kreißes kosten hulffe auftzubringen, sey auch vorgebens, dann die grenitzen seindt weitleufftig und erstrecken sich in die 70 meil weges. /298/ Es wurden zu vorwahrunge derselben in die 40 000 mann gehören und alleine zu vorkommung der teglichen ausfelle ein mergkliches auffgewendet werden müßen. Derwegen billich k–uf friedliche, bestendige tractaten des niederlendischen kriegßwesens–kgedacht werden solle, sinthemal dardurch 1) die negst geseßene beschwerte stende zu ruhe kommen, seiner kfl. Gn. vorderbte underthanen zur vorbeßerung gebracht; 2) die commertia befödert[!], ströme und straßen dem kauffman zum besten gesichert; 3) die cammergütter gebeßert und der gemeine wolstandt zuerwartten sein würde. Solte also der friedtstandt vorsucht, auch dahin gearbeittet werden, das inmittelst die beschwerten nicht gar zu boden geritten würden./298 f./ Der RT 1582 hat dem Niederrheinisch-Westfälischen Kreis zwei Römermonate bewilligt17, um damit den /298’/ ausfellen und raubereien zubegegnen. Derwegen itzo je nicht unbillich sein solte, das zu obberurten bewilligten 2 monaten noch zwene oder drei monat gewilliget und den beschwerten zu dem ende gefolget würden, an den geferlichsten ortten schantzen auftzurichten, etwas wiederstandt zuthuen und die umbliegenden lande so ferne zusichern, bis solange Gott der allmechtige zu der friedeßhandlung inmittelst gnade gebe. Do nun dieser wegk zufinden, wollen seine kfl. Gn. sich gerne vorgleichen.
Pfalz: /298’ f./ Haben am vergangenen Montag votiert, dass zu den 1570 verabschiedeten Landfriedensbestimmungen /299/ nichts weder dartzu noch darvon zuthuensei18. Beharren umso mehr darauf, weil mehrere RVV seit 1570 über Verbesserungen beraten haben, aber jedoch keine anderung niemalß furnehmen können, sonndern es sey allezeit mit repetition des vorigen dabei gelaßen worden19. Das gesatz wehre gutt, wann es nur auch gehaltten würde. Solte aber ettwas geändert und nicht gehalten werden, so sey es elusorium. Sie vornehmen auch eußerlich soviel, das der furstenrath disfalß in keine voranderung willigen wolle. Do nun der churfursten rath ettwas schlißen und keinen beifall haben, wurde es demselben zu keiner reputation gereichen./299’/ Müssen demnach auch aufgrund des ausdrücklichen Befehls des Kf. auf ihrem Votum beharren und jegliche Ergänzung der EO mit scherffung der cautionen, jurament der beleidigten und quod singuli in solidum, so wohl, was wegen der neuen mandata anbracht,ablehnen20. Dies gilt auch für die im Gutachten des Westfälischen Kreises angesprochenen Zusätze zur EO. Wegen der dort ebenfalls erwähnten Sicherung des Kreises ist auf RTT, RDTT und KTT beschlossen worden, das die darbiettungel ihnen wiederfahren /300/ mögen. Warumb es aber dartzu nicht kommen können, solches sey unvorborgen21. Ihr gnst. herr trage mit den beschwertten stenden und nachbarn mittleiden und woltte gerne, das ihren beschwerungen zu grunde abgeholffen. Weil aber hiebevorn vielfalttige wege gesucht worden, aber man niemalß zur wirgkligkeit kommen mögen, haben sie vielmehr andere hören als furschlege thuen wollen. Sie wißen, was zu Augspurg der bewilligten 2 monat halben bedacht, und das solches wegen der disputation, so daneben eingefallen, nicht zu wergk gerichtet worden22.Wollen zu etwaigen Schutzmaßnahmen, wie Köln sie anspricht, andere anhören. Zum niederländischen Krieg: Man weiß, was seit 20 Jahren auf RTT im KR und anderweitig wegen der Friedensverhandlungen beraten worden ist23. Eine stunde friede sey beßer dann viel /300’/ jahre krieg. Und ist ihr gnst. herr nochmalß des friedliebenden gemüths, do solche mittel und wege furgeschlagen, dardurch zu bestendiger pacification hoffnung, das seine kfl. Gn. sich von den andern herrn nicht absondern werden.Wollen dazu votieren, wenn die Vorstimmenden dies tun.
Sachsen: /300’ f./ Fassen die zuletzt verhandelten Punkte zur fraglichen Ergänzung der EO gegen Verstöße bei Söldnerwerbungen zusammen und beharren auf der Ablehnung, /301/ etwas scherffers antzuordenen, welches nicht gehaltten werden könne. Solte derwegen dahin zusehen sein, wie die constitutiones in guther acht gehaltten, m–und do man je ettwas dartzu setzen wolte, das denselben nichts derogirt würde–m. Iuramenta et probationem damnorum belangende: Laßen seine f. Gn. ihr gefallen, do je derwegen etwas zustatuiren, das bei gemeinen rechten zubleiben, wie auch, soviel die beschedigung et singuli in solidum etc. bei obberurter dispositionn. Das cammergericht und der fiscal haben derwegen und der helffers helffer, auch der receptatorn halben albereit befelich24, und do demselben volge geleistet werde, sey den sachen geholffen. /301’/ Die ksl. Mt. solte immediate wie auch ein jeder churfurst, furst und standt des Reichs neue mandata anschlagen laßen, auch daruber mit ernst gehalten werden./301’ f./ Befriedung des niederländischen Kriegs: Dazu ausführliche Beratung auf dem RDT 159025. Schon zuvor haben auf Gutachten des Ks. hin der Niederrheinisch-Westfälische, Schwäbische, Ober- und Niederrheinische [!] sowie der Niedersächsische Kreis beschlossen, beide Parteien aufzufordern, die im Reich besetzten Orte zu restituieren und Friedensverhandlungen zuzulassen26. Zwar lagen dem RDT 1590 die Erklärungen beider Kriegsparteien vor, doch sind /302/ die wortt von beiden theilen fast uff schrauben gesetzt worden./302–303/ Erklärung des spanischen Generalstatthalters Farnese: Waffenstillstand, Abzug seiner Truppen aus dem Reich sowie Restitution der Städte und Orte, falls die Gegenseite die Spanien zustehenden Städte räumt; Rücknahme der Lizenten und Imposten. Erklärung der Generalstaaten: Rechtfertigung des Kriegs mit der Verteidigung ihrer Freiheit, Angebot der Restitution einiger besetzter Orte; Beharren auf ihrem Defensionsrecht. Daneben haben die Generalstaaten als /302’/ neue articul ubergeben: Vorlage eines Vertragsentwurfs, der auch England und Frankreich einbezog, 2) eine Kautionsleistung für den Vollzug der Zusagen ihnen gegenüber sowie 3) die Verabschiedung eines Religionsfriedens und 4) die Konfirmation ihrer Privilegien vorsah27. /303–304/ Beim RDT 1590 haben die geistlichen Kff. ein mit hohem Aufwand verbundenes, militärisches Eingreifen gegen die beiden schwer gerüsteten Parteien abgelehnt, auch weil es als offensives Vorgehen betrachtet worden wäre und das Reich in den Krieg verwickelt hätte, und für die vorrangige Friedensvermittlung plädiert. Die weltlichen Kff. dagegen wollten die Kriegsparteien auffordern, die im Reich besetzten Orte zu restituieren, ihre Söldner aus dem Reich abzuziehen und die EO bei Werbungen und Truppenzügen zu beachten. Falls sie dem nicht nachkämen, sollte ein RT den Vollzug der Exekution gemäß der EO beschließen, um die Reichsordnung zu wahren und die bedrängten Reichsstände zu schützen28. /304/ Es stehe itzo die deliberation darauf, ob beide kriegende theile zu güetlicher handlung geneigt sein und ob die execution, jedoch defensive, auch ihren effect erlangen möge. Die güetliche handlung sey zwar am besten, ob es aber sonnderlich Spanieno ein ernst sey, wiße man nicht, sonndern wirdt getzweifelt, ob dieselbe zuerhaltten, weil hiebevorn seine29 wortt uf schrauben gesetzt und alles erbietten vorgeblich gewesen. Solte nun güetliche handlung abermalß vorsucht werden und Spanien wolte nicht volgen, die staden auch in iren terminis bleiben, so wehre es vorgeblich. Stunde derwegen darauf, do die ksl. Mt. gewißheit hette, das man beider theile zur güethe und billigkeit mechtig sein möchte. Do nun von der pacification zurehden und dartzu hoffnung vorhanden, wurde sich solches mit gepfandeter handt nicht reimen, sondern gesucht werden müßenp, /304’/ dem Reich die abgedrungene plätz alßbaldt wieder eintzureumen und alle dissensiones zuvormeiden; sonnderlich aber beide partheien dermaßen gefaßet werden, damit man die volge haben und in hangenden tractaten kein theil zu seinem vorteil sich ettwas weitters understehen möchte. Im fall aber je die güetliche handlung nicht zufinden, soll jedoch davon zurehden sein, wie in eventum die gehorsamen stende das ihre wieder erlangen, auch den licenten, freybeuttern etc. gesteuert werden möge.Das Gutachten des Westfälischen Kreises spricht neben der EO auch Maßnahmen an, falls die Friedensverhandlungen scheitern30. Sachsen und Brandenburg haben vor deß die gedancken gehabt, das die praesupposita in acht zunehmen: Burgundt solte sich erkleren, das er pariren wolleq, und deßelben abgesandter bei diser berathschlagung nicht sein. Wie aber die staden zuvermögen: Halten seine f. Gn. dafur, das franckfurdische bedencken31 sey nicht aus handen zulaßen. /305/ Solte derwegen der ksl. Mt. furgeschlagen werden, do zu güetlicher handlung hoffnung vorhanden, dieselbe dergestaltt zuvorsuchen, damit es irer Mt. und dem Reich nicht schimpfflich sein möger. Die kreißhülff betreffende, haben seine f. Gn. vornommen, was vor hinderungen anno 82 der zweier monat halben furgefallen. Und sei nochmalß zubesorgen, do ein kriegßvolck underhaltten werden solle, das solches mit einem geringen nicht antzustellen; und do daßelbe einmal geschlagen, wurde es dem Reich zu schimpff gereichen und moles belli in daßelbe transferirt werden. Wann aber seine f. Gn. disfalß der anndern herrn schluß vornehmen, welchergestaldt den bedrangten mitstenden zuhelffen, wollen sie ungeachtet der beschwerungen in seiner f. Gn. erblanden wie auch wegen derselben jungen vettern mit des churfursten zu Brandenburg als des contutoren rath32 das ire soviel möglich thuen und leisten. Und haben die hoffnung, die anndern herrn werden diesen dingen auch geburlich nachdencken und durch beföderung[!] der commertien wie auch sonst viel guths erfolgen.
/305’/ Brandenburg: Beharren zur Landfriedenswahrung auf ihrem bisherigen Votum33und wollen sich weiter erklären, sobald diese Frage neben KR auch von FR beraten wird. Schadenserstattung nach Eidesleistung der Geschädigten: Sey es billich bei vorigem articul zu laßen. Do aber derselbe je vorbeßert werden, solches dergestaltt geschehen solle, das es nicht gar ein enornies [!] wehre, und solch iuramentum dem kreiß obersten nach gelegenheit der personen vormöge gemeiner recht oder den Reichs constitutionen zugestatten heimgestellet werden. Citation und assistentz: Bleiben sie nochmalß dabei, was die ordnung gemeiner recht vormag. /306/ Poenae in solidum etc.: Die vorwirgkungen seindt underschiedlich; t–bleiben bei deme, was wegen der caution fideiussoris anno 70 statuiret–t,34. Caution belangende: Haben sie befelich, es bei voriger vorordnung bewenden zu laßen, und sehe ihr gnst. herr gerne, das alles, was billich, fortgesetzt würde. Patenta seindt hiebevor der ksl. Mt. an die handt gegeben. Do diselben nun geandert und gescherfft werden soltten, so ginge libertas Germaniae uf einmal dahin. Repetiren, was wegen des adelstandes hiebevorn angetzogen worden35, und wolten lieber uf anndere wege gedencken, dardurch diesem wergk zuhelffen. Uber den renovirten mandaten soltte mit mehrerm ernst gehalten werden.Bringen im Zusammenhang mit Fehde und Absage einen besonderen Fall aus dem Kft. Brandenburg vor: Dort trage sich fast teglich zu, das brife gefunden oder angeschlagen werden, welche so tunckel und wunderbarlich geschrieben seindt, das man daraus eigendtlich nicht abnehmen /306’/ könne, ob es fur absagsbrife zuhalten. Die werden uf den grentzen geschrieben und von andern angeschlagen.Da bezüglich der Schreiber keine gesetzliche Regelung besteht, regen sie an, ob in der EO desfals der obscure vheder brieff wie auch derselben schreiber halben vorsehung oder erwehnung gethan werden solle.Niederländischer Krieg: Ein Friedensschluss wäre das füglichste mittel, dardurch vielen inconvenientien aus dem grunde geholffen. Es sey aber ein schwer wergk und aus deme, so furgangen, hiertzu wenig hoffnung, sinthemal beide kriegende theile ungeachtet irer erklerung36 (welche zwar fast uf schrauben gesetzt) sich endtlich nicht haben wollen weisen laßen. Und do gleich zu erhalttung des Reichs reputation die execution furgenommen /307/ werden solte, möchte es one schimpf auch nicht abgehen. Dise erinnerung geschehe nicht zu dem ende, als ob man nicht lust zu der friedeßhandlung hette, sonndern allein, das man besorge, dieselbige möchte vorgeblich ersitzen bleiben.Verweisen wie Sachsen auf die diesbezüglichen Verhandlungen des RDT 1590. Die deliberation werde itzo dahin zurichten sein, weil die friedeßhandlung schwer und fast unmöglich, wie es antzustellen, damit die benachbarten ires erliettenen schadens ergetzt werden und sich kunfftig nichts zubefaren haben möchten. Do die kreißhulff schleunig aufftzubringen, würde den sachen dardurch zurathen sein. Es sey aber daran großer mangell. Jedoch diese gravirten stende als unsere nachbarn ja so wohl als das ungrische kriegßwesen (welchem wir ettwas weitter endtseßen) in acht zunehmen. Welchergestaldt es aber fuglich geschehen könne, derwegen seindt seine kfl. Gn. sorgfeltig. /307’/ Das die kreißhulff zum praesidio erhalten, solches sey nicht ungemes. Do aber dieselbe zu langsamb kehme, wolten seine kfl. Gn. sonst gerne einrathen, wie den beschwerten stenden zuhelffen sein möchte. Kf. hat keine Einwände dagegen, dass zu der 1582 bewilligten Reichshilfe von zwei Römermonaten noch ein zuschuß geschehen möge, welcher diesem wergk genug sey. Jedoch das es dahin gerichtet, was disfals wegen der großen gefahr vor guth angesehen, das solches alleine defensive und nicht offensive angewendet werde.Wollen dazu die anderen anhören.
Mainz: /307’ f./ Kf. beharrt zum ersten Teil des 2. HA darauf, die EO anhand des Gutachtens des Westfälischen Kreises zu ergänzen. Im zweiten Teil befürwortet der Ks. die Wiederaufnahme der Friedensvermittlung im niederländischen Krieg. /308/ Ob nun wohl hiebevorn uber alle hoffnung das gewundtschte ende nicht erreicht werden können, so sey es doch in andern tractatibus gleichergestaltt wohl[nicht] eher geschehen, aber uff /308’/ ferner anhalten das ende, dartzu es angefangen, erlanget worden. Welches seine kfl. Gn. von Gott dem allmechtigen auch zu diesem wergk wundtschen. Kf. will dazu die anderen Mitglieder des KR anhörenu.