1. HA (Türkenhilfe): Beantwortung der erbländischen Werbungen mit Verweisung an die Hilfe für den Ks. 2. HA (Landfriede und Niederlande): Einzelaspekte der Landfriedenswahrung im Zusammenhang mit Söldnerwerbungen. Ausreichende gesetzliche Vorgaben, jedoch mangelnder Vollzug. Strittige Deklarierung, Konkretisierung und Verschärfung von Festlegungen im RAb 1570: Kautionsleistung bei Söldnerwerbungen bereits vor der Erteilung der Werbepatente? Verschärfung der Schadenserstattung mit Solidarhaftung singuli in solidum? Bestrafung von Obersten bei Verstößen während Musterungen? Schadensregulierung gemäß Eidesleistung des Geschädigten? Erneuerung der Landfriedensmandate.
/270’/ (Vormittag, 7 Uhr) Kurfürstenrat (Mainz, Trier, Köln, Sachsen mit Administrator Friedrich Wilhelm persönlich. Pfalz: von Dohna; Brandenburg: von Stolberg).
/271’/ Mainz proponiert: /271’ f./ Beantwortung der Werbungen der Gesandten aus den Hgtt. Steiermark, Kärnten und Krain, Österreich ob und unter der Enns sowie dem Kgr. Ungarn1. Anschließend weitere Beratung des 2. HA (Landfriede und Niederlande).
/272–273/ Umfrage. Beschluss gemäß Votum Trier zur Beantwortung der Werbungen: /272/ Die forma, so uf dergleichen ansuchen wegen irer beandtwortung erfolget, gebe itzo derwegen nachrichtung. Und kontte uff dise mas gerichtet werden, das man mitleiden trüge und hoffete, Gott der allmechtige würde seine bedrangte christen nicht vorlaßen. Die stende wehren zwar sehr eröhset2, hetten aber jedoch der ksl. Mt. eine stattliche hulffe an die handt gegeben, vorhoffeten auch, ire Mt. würde Ungern und Osterreich in acht nehmen.
Mainz ergänzt: Den innerösterreichischen Gesandten ist mitzuteilen, /273/ was der ksl. Mt. von den Reichs stenden ihrentwegen albereit furgebracht3.Beantwortung der ungarischen sowie der Gesandten aus Österreich ob und unter der Enns entsprechend Trier: Weil die stende irer Mt. eine ansehenliche hülff bewilliget, hette man guthe hoffnung, das ire Mt. gegen inen aller gebühr sich ertzeigen würden. Solche andtworten solten concipirt und mit der ungrischen der deutsche stylus gehaltten werden, ungeachtet ob gleich das mündtliche furbringen wie auch die schrifftliche werbung4 latine geschehen.
/273’/ Mainz proponiert: Beratung des 2. HA (Landfriede und Niederlande), zunächst zum Landfrieden. Dazu wurde bereits beschlossen5, das man die constitutiones anno 70 und 82b ersehen, damit bei einem jeden § das jenige, so zu gemeiner wolfartt und erleichterung der beschwerungen vor guth angesehen, ab- oder zugethan werden möge.
Mainzer Kanzler c–verliest die entsprechenden Artikel wegen der bestallungen, caution, musterplatz und was demselben anhengig–c.
1. Umfrage. Trier: Kf. fordert die Einbeziehung des Gutachtens des Niederrheinisch"–Westfälischen Kreises6in die Beratung. 1) Der caution halben sey bißhero große unrichtigkeit eingelauffen, und der reinische kreiß ihre abgeordente zu Franckfurtt bei /274/ 3 wochen, auch wohl lenger erhaltten und mit großem kosten unter augen ziehend laßen müßen7. Die caution sey schwer[zu erlangen], etzliche wollen dieselbige nicht leisten. In dem §, das die ksl. Mt. die patent den obersten etc. ehe nicht mittheilen solte, bis solange die caution uffgelegt8, wurde uff diesen fall große unrichtigkeit und uncosten remediret werden. 2) Das die kreis stende den zugefugten schaden erkennen sollen9: Kontte diser articul erleuttert werden, weil man uff die cognitionem causae viel auffwenden mus. 3) Das dem beleidigten theil uf vorgehende eidesleistung wegen seines erliettenen schadens glauben zugestellet werden: Wende man dargegen viel exceptiones fur. Solten derwegene singuli in solidum10 et sine exceptione ordinis wegen des zugefugten schadens angehalten werden. 4) Was hiebevorn von Cöln wegen der jenigen, welche von den musterplatzen endtlauffen, rauben und stehlen, angeregt11: Soltte in acht genommen und wo solche personen, welche von irem obersten etc. kein pasport furtzulegen, betretten, dieselbigen an leib, ehre, haab und guth oder wie es sonst vor guth /274’/ angesehen wirdet, gestrafft werden. Neue mandata soltten constituiret und in allen kreißen angeschlagen werden. Execution des landtfriedens sey vornunfftig und wohl gestellet, aber nicht ins wergk gerichtet. Bißweilen tragen sich solche felle zu, als das in 40, 60, 100 personen sich rottiren und die armen unnderthanen vorhergen und vorderben, do man die kreißhulff nicht gebrauchen kan, sonndern dieselbe zu spath komme.Das Gutachten des Westfälischen Kreises geht darauf ein12. Kf. wird sich später dazu äußern.
Köln: Kf. beharrt bezüglich der Kautionsleistung auf dem bisherigen Votum13. Die constitutiones anno 70 gehen alleine dahin, wann ein außlendischer potentat werbe, welchergestaltt demselben die patent /275/ mitgetheilet und darkegen die caution geleistet werden sollef,14. Hispanien aber so wol die staden als reichsstende wollen, wann sie zum kriege gefaßet, die caution dergestaldt nicht leisten, wie dieselbe in den constitutionen bedacht, sonndern wie es ihnen selbst gefellig ist. Dahero und weil kein geburlich einsehen furgewendet wirdet, vorderben die armen unnderthanen uf das eusserste. Kf. empfiehlt deshalb wie das Gutachten des Westfälischen Kreises15, dass kein patent den obersten gefolget werde, bißo16 lange die caution furgelegt. In den constitutionen sey auch wohl vorsehen, do jemandts ohne caution wirbet, das derselbe vorstricktt werden solle etc.17 Man setze aber diesem wenig nach und gehe die werbung mit höchstem drangsal der armen beschwertten unnderthanen fortt. Solte derwegen dieses dahin zuremediren sein, das dem beschediger geburliche erstattunge uferleget oder in mangel deßen der zugefügte schaden nicht alleine an seinen guttern, sonndern auch an seiner eigenen person gesucht werden solte. /275’/ In der liquidation fallen beschwerungen fur18: Einmal sey der oberste, haubtmann oder rittmeister etc. nicht vorhanden; die es gethan haben sollen, seindt endtlauffen. Kf. empfiehlt dafür wie das Gutachten des Westfälischen Kreises19: g–Falls den stenden einiger schade geschicht und die kriegßleutt hetten handt angelegt oder nicht, solte solcher schaden jedoch in solidum erstattet werden–g. Wegen derjenigen, so von den musterplatzen endtlauffen, wie Trierh.Zum Verfahren gegen Söldnerübergriffe wird Kf. später votieren.
Pfalz (Vortrag des Votums durch P. Hochfelder): Aufgrund der Missstände ist es unabdingbar, steiffe ordnung furtzunehmen. Dann je scherffer uber der ordnung ad disciplinam militarem gehalten, je furtreglicher den stenden und rhümblicher der deutschen nation solches sey. Do aber ordnung gemacht und nicht gebürlich exequiret, sondern /276/ eludiret werden, sey es sonnderlich bei außlendischen stenden, welche der gelegenheit berichtet, der ksl. Mt. als dem heubt wie auch den stenden vorächtlich und vorkleinerlich. Die constitutiones, so anno 70 auffgerichtet, seindt mit fleis erwogen, das nicht wohl möglich, ettwas,[das] daruber gehalten werden könne, zutzusetzen. Wann nun daruber gehalten, wehre den sachen albereit geholffen. Derwegen rathsamer und beßer sey, es dabei zulaßen und uf der execution zubleiben, als dieselbe zuscherffen, wann solches nicht gebürlich volntzogen werden soltte. Des westphalischen kreis bedencken habe zwar das ansehen, wann die articul gescherfft, es wurde nicht wenig nutz hieraus endtstehen. Solches könne aber nicht gehaltten werden. Innsonderheit sey das iuramentum partis laesae20 bedencklich, dann es wurde schwer fallen, das ein jeder, wie hoch er an seinem vormögen beschediget worden, darthuen solle. Singuli in solidum absque exceptione ordinis belangende21: Möchten gleichergestaldt solche beschwerungen furfallen, dardurch die constitutiones eludiret würden. Solte derwegen in denen anno 70 gemachten terminis22 zubleiben sein. /276’/ Wie die vorbrecheri zustraffen, sey unnöttig zuvorabschieden. Eine jede herrschafft, darunter sie angetroffen, als die delictum capitale zustraffen macht habe, werden gegen den vorlauffenen buben uf beschehenes ansuchen gebürliche mittel furtzunehmen wißen. Sie haben keinen befelich, sich weitter zuerkleren. Do aber ferner von den sachen gerehdet wirdet, wollen sie sich ihrer instruction gemeß ertzeigen.
Sachsen: […]. Do den vorigen constitutionen volge geleistet würde, wehren sie nicht zuvorbeßern. Woltten aber gerne uf ersprießliche mittel, dardurch allem unheil vorkommen, gedencken, und wie disfalß erleutterung zuthuen. j–Es sei aber leider die boßheitt dermaßen eingerißen, das unmöglich, uber den articuln der constitution so schnur- oder fadem[!] recht23 und das volck in der disciplin zuerhalten–j. Und wann die obersten oder haubtleutte mit der straffk, inmaßen Trier und Cöln votiret, beleget werden soltten, wurde schwerlich hinfuro einer oder der ander kriegßvolck werben. /277/ Seine f. Gn. wolten nicht gerne ettwas furschlagen, welches nicht cum effectu statuiret werden köntte. Ließen aber sich beduncken, das sicherer disfals nicht zuhandeln, als das man bei denen anno 70 wolbedachten constitutionen vorbleibe. Wegen liquidation der schäden sey das iuramentum furgeschlagen. Aber derwegen jedoch allerlei bedencken, ob es füglich werde geschehen können, sinthemahl großer underscheidt zwischen den partheien, beschedigern und denen personen, die das iuramentum leisten sollen. l–Möchte aber pro qualitate personarum das iuramentum deferirt werden, stellen derwegen sein f. Gn. dahin, sub qua forma–l. Anlangende do der schuldige theil uff die citation außenbliebe, das doch nichts minders vorfahren werden solle: Sey anno 66 derwegen vorsehung geschehen24. Landtfrieden belangende, werden die vorgehende Triers und Cölns bedenckenm unmöglich sein. Soll man nun ettwas statuiren und daruber nicht haltten können, sey es nicht pro reputatione etc. Jedoch stellen seine f. Gn. dieses zu weitterem nachdencken. Caution: Sey hiebevorn disputiret, das man weitter nichts thuen könne. /277’/ Die jenigen, so von den musterplatzen endtlauffen, solten nicht alleine an haab und gutt gestrafft, sonndern auch an die beume gehenckt werden. Seine f. Gn. schlißen dahin, do je vorigen constitutionen mit etzlichen wortten geholffen werden solle, es uff diese wege zurichten, das es auch gehalten werden könne. Mandata zu renoviren: Daruber ist sieder anno 66 gehaltten worden25. Inn allewege solle man bei der kreiß- und execution[Ordnung] bleiben. Sonst achten seine f. Gn. dieses vor ein unmöglich wergk. Wollen aber jedoch auch die andern herren hören und sich alßdann vorgleichen.
Brandenburg: Der Kf. bedauert die Schädigung von Ständen durch Einlagerungen und Musterplätze, doch sind die itzt vorlesene constitutiones dermaßen erwogen, das sie nicht sehen, was denselben cum effectu zutzusetzen. Und habe im Reich uff alle zutragende felle an heilsamen constitutionen gar nicht, sonndern alleine an dem effectu bißher gemangelt. /278/ Solte auch inen nochmals nicht zuwieder sein, wann ettwas den clagenden oder beschwerten zum besten ferner constituiret werden köntte. Do es aber wie bißhero in der confusion bliebe, wehre solches vorgeblich, auch der ksl. Mt. und dem Reich nicht reputirlich. Ohne ungelegenheit könne kein kriegßvolck geführet werden, wiewol ihr gnst. herr solches nicht lobe. Wißen also nicht, was mit schärfferer vorordnung außtzurichten sein würde. Und sey gleichwol hierunter die libertet des adels in acht zunehmen, deren sie nichts derogiren laßen können, woferne der adel nicht wieder die ksl. Mt. oder das Reich sich gebrauchen laßet. Ihr gnst. herr wie auch andere herren haben einen stattlichen adell, welcher gelegenheit nicht sey, stets daheime zusitzenn, sonndern laßen sich in kriegsleufften gebrauchen; welches dan rhumblich und ehrlich ist26. Solte nun etwas statuiret werden, welches derselben libertet zuwieder, sey es auch bedencklich.Sollte die EO gemäß dem Gutachten des Westfälischen Kreises verschärft werden, aber den bedrangten zuhelffen am effect mangeln, sey es gar ein vorgeblich wergk. Mit dem iuramento27 soltte, wie zuvorn bedacht, /278’/ vormöge der Reichs ordnung vorfahren werden. Sonsten sey es schwer, und unter den personen großer underscheidt, deren etzliche ihren erliettenen schaden viel höher, als er an ime selber, angeben würden. Die abbreviatio terminorum aber möchte geschehen. Die citatio sey des proceß fundamento, und werden die jenigen, so citiret, schwerlich außenbleiben. Das aber der gegentheil nicht gehört werden solte, solches sey bedencklich. Assistentzp sey schwer. Do der schaden vorhenget würde, geschehe die erstattung von dem obersten etc. billich. Wann es aber gemein gesindel gethan, sey es den befelichhabern zuwenden unmöglich. In solidum sie derwegen zubesprechen, wiße man, was im rechten disfalß vorordent. Wegen der caution sey in vorigen letzern constitutionen gnugksame vorsehung geschehen28. Diselbe aber vor erlangten patenten zufordern: Werde des adels libertet in acht zunehmen sein, und also dieses schwer fallen. Betriegliche leutt, welche vom musterplatz endtlauffen etc.: Sey die obrigkeitt, sie am leben zustraffen, wohl befuegt. Dann wann sie ihren herrn umbs geldt /279/ betrogen haben, sey es capitalis poena. Do sie aber rauben oder stehlen, so seindts diebe, und man breche an einem fux keine wildtpahne29. Stellen aber dieses zu der anndern herren bedencken.
Mainz: Kf. konstatiert, falls dem RAb 1570 geburlich nachgegangen, das viel clagens vorbleiben würde. Weil aber die zeit und leuffte leider mehr als zuviel gegeben, das daruber nicht gehaltten worden und daher viel beschwerungen erfolget, so soltten diese mißbreuche dermaßen in acht zunehmen sein, inmaßen es die nodturfft erfordere. Es sey alleine an steiffer haltunge gelegen. Stellen derwegen seine kfl. Gn. dahin, weil den constitutionen bißhero nicht nachgesetzt worden, ob dieselben zuvorbeßern und zu declariren./279 f./ Das Gutachten des Westfälischen Kreises kann dafür herangezogen werden. Deshalb wie Trier und Köln. Kf. bittet um weitere Voten, /279’/ wie die constitutiones zuvorbeßern.
2. Umfrage. Trier: Kf. bestätigt, dass an den gesetzlichen Vorgaben wenig zuvorbeßern, wann alleine daruber steiff gehaltten würde. Die ksl. Mt. thuen in dero proposition andeuttung wegen der einkommenden clagen, das viel mißbreuche in den constitutionen /280/ einlauffen, welche zuvorbeßern30. Inn dem westphälischen bedencken seindt etzliche punct zu beföderung[!] der execution nicht undienstlich. Weil aber erklerunge begehret wirdet, seindt seine kfl. Gn. ratione cautionum dises bedenckens: Nachdeme der kfl. reinische kreiß viel beschwerungenq, inmaßen hiebevorn angezeiget31, so solte die caution vor erlangten patenten auffgelegt werden und nicht bedencklich sein, solches in die constitutiones zuruckenr. Man habe bißhero zu Franckfurt wegen der cautionen offt einen monat, auch lenger liegen und sonsten uncosten auffwenden müßen. Würde also solcher zusatz, dardurch die constitutiones nicht geandert, ettwas fruchten. Das iuramentum32 sey disfalß den beschriebenen rechten gemes, und werde am cammergericht gleichergestaldt also gehaltten33. Dem kreiß obersten solte causae cognitio und daneben heimtzustellen sein, den underscheidt der personen zu respectiren, auch consideratis considerandis dem beschwerthen partt daßelbe aufftzulegen. s–Die beschedigung sine exceptione ordinis, /280’/ darunter die principalen, haubtleutte etc. nicht außgeschloßen sein sollen–s. t–Item wegen der citation reorum werden beschriebene rechte angetzogen. Und wann solches in gebürliche acht genommen, könne den beschwerten dardurch geholffen werden–t.Maßnahmen gegen das Entlaufen von Musterplätzen wie zuvor. Einvernehmen, die Mandate zu erneuern.
Köln: Zwar ist an den bisherigen Konstitutionen nicht viel zu andern, seine kfl. Gn. aber als ein beschwerter standt habe mit schaden befunden, das es an der execution bißhero gemangelt. Derwegen können sie nicht ermeßen, aus was ursachen die vorbeßerung derselben unterlaßen werden solle. Man sey je nicht zuvordencken, weil die boßheit uberhandt nimpt, das die vorigen straffen auch gescherfft werdenu. Inn seiner kfl. Gn. ertzstifft hab man leider befunden, wie die cautiones gehalten worden. /281/ Etzliche felle haben sich zugetragen, welche in vorigen constitutionen nicht begriffen seindt. Seine kfl. Gn. können ihr votum nicht andern, und sey die begehrte cautionv nicht unmöglich, sonndern werde billich geleistet. Man[!] soll keinem friedliebendem stande beschwerlich sein, und do die obristen, haubtleutte etc. kriegßvolck in bestallung nehmen, werden dieselben wohl daran sein, das sie sich den Reichs constitutionen gemes ertzeigen34.Hierzu Berücksichtigung des Gutachtens des Westfälischen Kreises. Schadenserstattung: Inn kundtbaren fellen solle die liquidation der zugefügten schaden eidtlich geschehen sine citatione rei, damit die vorbrecher nicht ungestrafft bleibenw. Wegen der citation partis werden wohl allerhandt bedencken erreget. Do aber ordentliche recht erwogen, geschehe seiner kfl. Gn. vorangetzogene meinung nicht unbillich. Do die vorbrecher oder strafwirdigen betretten, possunt singuli in solidum conveniri. Der fideiussor35 soll sich in zeitten vorwahren, damit er seines kriegß volcks mechtig sey und von demselben niemandts einiger schade zugefüget werde. Solte derwegen der ksl. Mt. an die /281’/ handt gegeben werden, die constitutiones zuscherffen, weil bißhero daruber nicht gehalten worden, auch solche felle sich zugetragen, die in bemelten constitutionibus noch nicht begriffen.
Pfalz: Beharren auf dem Votum der 1. Umfrage, da auch Sachsen und Brandenburg eine Modifizierung der EO anhand des Gutachtens des Westfälischen Kreises mit dem Argument ablehnen, das schwerlich dartzu zu kommen oder daruber gehalten werden könne.
Sachsen: Kuradministrator betont nochmals, dass die gesetzlichen Vorgaben ausreichen, aber nicht vollzogen werden. Besonders die Kautionsleistung ist so geregelt, das derselbige punct nicht wohl beßer zu formalisiren. /282/ Das die patenta nicht eher, bißolange die caution bestellet, gefolget und vieleicht gesteigert werden soltten: x–Sollen billich die stende des Reichs pro libertate hierunter in acht genommen werden–x. Die specificatio damnorum belangende: Wirdt dafur geachtet, das solche specificatio uff eidesleistung vormöge gemeiner beschriebener recht, inmaßen in seiner f. Gn. und derselben jungen vettern und pflegesohne landen breuchlich, geschehen solle: Alß wann einer 1000 fl. fordert, wirdt ime die specificatio ins gewißen gestellet, was er vormöge seines leiblichen eides daran nicht vormindern könne. Die qualitas personarum solte auch hierinne respectiret werden. Schäden belangende, derwegen und wie weit einer zuhafften schuldig, geben die gemeine beschriebene rechte gebürende maßy. Dann do ein unschuldiger das jenige geltten solte, was ein annderer vorwirgkt hette, solches wehre wieder billigkeit. Derwegen laßen seine f. Gn. es bei vorigem bleiben. /282’/ Die vorigen mandata sollen vorneuert und angeschlagen werden. Und man solle nichts statuiren, welches zuhalten unmöglich sey.
Brandenburg: Soviel die caution belanget, sey in vorigen constitutionen alles mit fleis erwogen, und nicht vor guth angesehen worden, die caution vor erlangten patenten zufordern. Mit den patenten gehe es sonst nach favor zu, exempel wehren antzutziehen. Sey derwegen dieses puncts halben bei vorigen constitutionen zulaßen. Mit der beleidigten iurament muste es dermaßen angestellet werden, das es gemeinen beschriebenen rechten nicht zuendtkegen wehre, dann es durffte mancher weit mehr schweren oder eidtlich erhaltten wollen, als sich der ime zugefügte schaden erstreckte. Die personen seindt ungleiches standes, wurde große unrichtigkeit geben. Solte derwegen ad cognitionem des kreiß obersten gestellet und vormöge gemeiner recht hierinnen vorfahren werden. /283/ Die citationes, assistentz und die vorbrecher in solidum zubelangen, anreichende: Derowegen sey in vorigen constitutionen nodturfftige vorsehunge geschehen.
Mainz: Kf. votiert nochmals wie Trier und Köln, dass gemäß Gutachten des Westfälischen Kreises die patenta eher nicht gefolget werden sollen, bis so lange die caution eingeandtworttet worden. Dem kfl. reinischen kreiße sey disfalß große beschwerungen zugetzogen und geferliche neuerungen eingeführet worden.Eidesleistung der geschädigten Partei: Wißen seine kfl. Gn. zwar, was disfalß gemeine beschriebene rechte außweisen. Es fallen aber jedoch auch derwegen allerhandt /283’/ bedenckliche ursachen fur. Wollen sich aber leicht vorgleichen, das nach gelegenheit der personen und umbstende bei dem kreiß obersten stehen solle, den beleidigten zu dem iurament zulaßen. z–Die obersten, haubtleutte etc., welche patenta erlangen, vorsprechen in der caution, vor den schaden zuhafften36. Wiewol nun seine kfl. Gn. auch disfalß lieber bei gemeinen rechten zu abwendung der beschwerungen bleiben wolten, so erachten sie doch, das wegen des zugefugten schadens singuli in solidum, obgleich der beschediger nicht citiret, angehaltten werden sollen–z.Erneuerung und öffentlicher Aushang der Mandate durch Veranlassung des Ks. oder auf Initiative der Kreisobersten hin. Und schließen mit den jenigen, wo paria vota vorhanden.