Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb

Ksl. Druckprivileg.

[1. HA, Türkenhilfe:] Bruch des Waffenstillstands durch Sultan Murad III. Türkische Einfälle an den Grenzen und Erklärung des offenen Kriegs gegen den Ks. Inhaftierung des ksl. Orators in Konstantinopel. Erfolgreicher Abwehrzug des Ks., dessen Fortsetzung in Erwartung des türkischen Gegenschlags: Türkengefahr als hauptsächlicher Anlass für die Einberufung des RT (§§ 1–3). Bitte um Hilfe der Reichsstände (§ 4). Bewilligung von 80 Römermonaten als freiwillige eilende und beharrliche Hilfe. Erlaubte Münzsorten für die Erlegung, Legstätten, Termine, Laufzeit (§§ 5 f.). Bemühen des Ks. um den Beitrag auswärtiger Potentaten, der Hansestädte, der Reichsritterschaft und der Eidgenossenschaft (§§ 7 f.). Beitrag der ksl. Erblande, Friedenswahrung im Reich, Verpflichtung des Ks. auf den Religions- und Landfrieden, Klärung der reichsständischen Gravamina nach Anhörung der Gegenseite (§ 9). Umlegung der Steuer auf die Untertanen (§§ 10 f.). Vorgehen gegen säumige Untertanen und gegen säumige Stände (§§ 12–16). Steuerleistung für eximierte oder abgegangene Stände (§§ 16 f.). Sammlung von Almosen für verwundete Söldner (§ 18). Beteiligung junger Adeliger am Kriegszug auf eigene Kosten (§ 19). Verzicht auf reichsständische Kontrolle der Steuerverwendung. Einsatz nur für den Türkenkrieg (§ 20). Gebetsanordnungen und Läuten der Mittagsglocke (§ 21). Doppelbesteuerung von in Österreich begüterten Reichsständen (§ 22). Partizipation der innerösterreichischen Hgtt. an der erhöhten Reichshilfe für den Ks. (§§ 23 f.).

[2. HA, Landfriede und Niederlande:] Verstöße gegen die Landfriedensordnung bei Söldnerwerbungen. Gefährdung des Reichsfriedens durch den niederländischen Krieg (§§ 25–27). Maßnahmen gegen gesetzwidrige Söldnerwerbungen: Strikter Vollzug der Bestimmungen zu Werbungen für auswärtige Potentaten gemäß EO 1555 sowie den Zusätzen im RAb 1570, wiederholt in den RAbb 1576 und 1582, ohne weitere Verschärfung: Benachrichtigung und Kautionsleistung, Erstattung von Schäden, Strafe bei unzulässigen Werbungen. Gegenseitige Unterrichtung der Kreise über Werbungen und Söldnerzüge (§§ 28–37). Sicherstellung des strikten Vollzugs der gesetzlichen Vorgaben durch die Kreisobersten (§ 38). Bekräftigung des Vollzugs der EO durch Erneuerung der Landfriedensmandate (§ 39). Todesstrafe gegen raubende, von Musterplätzen desertierende Söldner. Vorgehen gegen Verfasser verbotener Fehdebriefe (§§ 40 f.). Niederländischer Krieg: Fortsetzung der Friedensvermittlung im Interesse des Reichs (§§ 42 f.). Abordnung gleichzeitiger Gesandtschaften von Ks. und Reich an Generalstatthalter Ehg. Ernst und die Generalstaaten der Vereinigten Provinzen mit vorrangigen Forderungen: Restitution okkupierter Orte, Abstellung von Einfällen und Plünderungen, Rücknahme von Imposten und Lizenten (§§ 44 f.). Instruierung der Vermittlungsgesandtschaft durch Ks. und beteiligte Stände nach dem RT (§ 46). Bewilligung einer Reichshilfe von drei Römermonaten für vom Krieg betroffene Stände, falls sich die Friedensvermittlung verzögert oder scheitert. Beauftragung Gf. Simons VI. zur Lippe mit der Direktion über die Reichshilfe (§§ 47 f.). Bei Verweigerung der Restitution Einberufung eines RDT. Finanzierung der Gesandtschaft (§ 49).

[3. HA, Reichsjustiz:] Ratifizierung und Publikation des DAb 1586 in den unstrittigen und 1586 ohne Protest akzeptierten Punkten durch Aufnahme in diesen RAb als pragmatische Sanktion (§ 50): Vorgaben für Prokuratoren zur Beschleunigung des Prozessverfahrens (§§ 51–58). Erleichterung beim Zweiten Termin für beklagte Parteien gegenüber RAb 1570 (§§ 59–64). Verringerung der Kompromissverfahren am RKG (§§ 65 f.). Beibehaltung des hergebrachten Verfahrens bei Landfriedensprozessen und weitere Vorgaben dafür (§§ 67–70). Mandate und Verfahren in Pfändungssachen (§§ 71–75). Mandate cum et sine clausula (§§ 75–80). Erläuterung zur Konstitution von Arresten (§§ 81–87). Fristerstreckung und Konkretisierung des Verfahrens bei Appellationen (§§ 88–96). Verlegung des RKG im Gefahrenfall (§ 97). Prorogation der weiteren Punkte sowie der neuen Dubia des RKG an einen RDT ab 13. 7. 1595 nach Speyer mit Beschlusskompetenz. Außerordentliche Übertragung der RKG-Visitation an den RDT (§§ 98 f.). Ausschreiben einer Revision am RKG, die Kurmainz als Partei betrifft, durch den Kf. von Trier (§ 100).

[4. HA, Reichsmünzwesen:] Missstände aufgrund mangelnder Beachtung der RMO 1559 und deren Ergänzungen. Prorogation der Beratungen an den RDT. Bis dahin Bekräftigung der Verabschiedungen zur Reichsmünze seit 1559 (§ 101). Prägeverbot für Halbbatzen bis auf Widerruf (§ 102). Verbot des Verkaufs oder der Verpachtung von Münzstätten. Strikte Bestrafung dagegen verstoßender Stände und ordnungswidrig prägender Münzmeister- und gesellen. Prägeerlaubnis nur in den verordneten Münzstätten. Vereidigung der Münzmeister und Wardeine auf die Reichskreise (§ 103). Bestrafung gesetzwidriger Münzaus- und einfuhr sowie des Aufwechselns und Seigerns (§ 104). Verbot der Münzeinfuhr durch Edikte der Reichsstände (§ 105). Beratung der Missstände auf Probationstagen (§ 106).

[5. HA, Reichsmatrikel:] Unterbliebener Vollzug der im RAb 1582 angeordneten Vorarbeiten in den Reichskreisen. Wiederholung der Vorgaben des RAb 1582 (§§ 107 f.): Neuerliche Vorarbeiten und Inquisition in den Reichskreisen (§§ 109–112). Moderationstag ab 11. 6. 1595 in Speyer (§ 113), nachfolgender RDT ab 13. 7. als Appellationsinstanz für Moderationen und für die Durchführung der Matrikelrektifizierung (§§ 114–116). Neuformulierung von Eid und Vollmacht der Deputierten (§§ 117 f.). Bevollmächtigung des RDT zur Erledigung älterer Appellationen (§ 119). Strafe ausbleibender Stände (§ 120). Beratungsverfahren; Entscheidung bei Stimmengleichheit durch den Ks. (§ 121). Matrikel von 1521 als Verhandlungsgrundlage, jedoch Gültigkeit der seither ausgesprochenen Moderationen (§ 122). Bereinigung etwaiger Verhandlungshindernisse beim RDT (§ 123).

[6. HA, Session:] Klärung gemäß RAbb 1576 und 1582 durch den Ks. und Deputierte der Reichsstände nach Aktenlage (§ 124).

[Reichspoliceyordnung:] Verschärfung von Strafen bei Verstößen gegen die RPO bezüglich geschenkter und ungeschenkter Handwerke. Maßnahmen gegen neue Innungen wegen verlängerter Lehrzeiten (§§ 125–127). Maßnahmen gegen betrügerische Seidenfärber (§§ 128 f.).

Beilagen A und B: Formeln für Eid und Vollmacht der Deputierten zur Moderation und Matrikelrektifizierung (§§ 130–132).

Konfirmationsklauseln (§ 133). Subskription.

Konz. des RAb im KR verlesen und gebilligt am 11. 8. 15941. Im interkurialen Redaktionsausschuss verlesen und gebilligt am 13. 8.2. Subskriptionsliste im FR verlesen und gebilligt am 16. 8.3 Öffentlich als Abschluss des RT verlesen am 19. 8.4 Von den Reichsständen kopiert vom 20. 8. (10. 8.)5 bis 23. 8. (13. 8.)6 1594.

Bemerkungen zur Textgestaltung: Als Textvorlage dient der Druck des RAb aus dem Jahr 1594, um die allgemein im Reich verbreitete Form wiederzugeben. Als erstes Kollationierungsexemplar [B] dient das Konz. des RAb aus der Mainzer Kanzlei, das sich jedoch auf den inhaltlichen Teil beschränkt, die Subskription also nicht umfasst. Deshalb wird das zweite Kollationierungsexemplar [C], eines der beiden Orr. des RAb aus der AUR des HHStA Wien, für den inhaltlichen Teil im Nachgang zu Abweichungen in [B] gegenüber der Textvorlage, dagegen für die Subskription direkt mit der Textvorlage verglichen. Da die Subskriptionsliste in allen Kopp. des RAb fehlt (vgl. Anm. 9), wird als zweites Kollationierungsexemplar [D] nur dafür der spätere Druck in der Neuen Sammlung III herangezogen. Die Textwiedergabe übernimmt aus Gründen der besseren Zitierbarkeit die Paragraphenzählung der Neuen Sammlung III.

Im Kommentar werden Erläuterungen, die bereits in Protokollen und Verhandlungsakten angemerkt sind, nicht mehr wiederholt. Im Kommentar zur Subskription werden Angaben zur Akkreditierung der Gesandten sowie Hinweise auf Deputierte persönlich anwesender Kff. und Ff. ergänzt, die der RAb nicht enthält.

Gedruckte RAbb7 (Auswahl aus in den RTA überlieferten Exemplaren von Abschiedt): HHStA Wien, MEA RTA 91, unfol. [Druck mit 66 Fol.] = Textvorlage. HHStA Wien, RK RTA 66a (in der Akte ohne Einbindung in die Foliierung eingelegt. Überschr. außen handschr.:Reichs abschidt anno 94 zue Regenspurg, 19. Augusti. Am Rand handschr. Vermerke, die den Inhalt zusammenfassen [Druck mit 30 Fol.]). BSB München, Cgm 1371, nach fol. 58’ [Druck, 66 Fol.]. HStA Stuttgart, A 262 Bd. 14, unfol. [Druck, 66 Fol.]. LAV NRW R, JB II 2344, fol. 521–590 [Druck, 66 Fol.]. ISG Frankfurt, Reichssachen II 1365 [Druck, 58 Fol.]. HASt Köln, K+R A 201, fol. 1–32 [Druck, 30 Fol.]. LA Magdeburg, Rep. A 20 Tit. I Nr. 1, fol. 214–281 [Druck, 58 Fol.]. NLA Wolfenbüttel, 1 Alt 1 A Fb. 1 Nr. 41/2, fol. 829–860 [Druck, 30 Fol.].

Konz. des RAb: HHStA Wien, MEA RTA 91, fol. 654–734’ (Konz., von mehreren Hdd. kapitelweise aufgezeichnet. Die Subskriptionsliste fehlt) = B.

Orr. des RAb: HHStA Wien, AUR 1594 VIII 19 [I] (Or. wohl aus der ksl. Überlieferung. Pergamentlibell mit 8 angehängten Siegeln8 in Holzkapseln an gelb-schwarzer Schnur. Ohne Unterzeichnung. Überschr. auf dem Umschlag außen:Reichs original abschied, den 19. Augusti anno 1594 zu Regenspurg uffgericht.) = C. HHStA Wien, AUR 1594 VIII 19 [II] (Or. wohl aus der Kurmainzer Überlieferung. Pergamentlibell mit 8 angehängten Siegeln in Holzkapseln an gelb-schwarzer Schnur. Am unteren Rand durch Schimmelbefall beschädigt. Eigenhd. unterzeichnet von Ks. Rudolf II., die weiteren Unterschriften sind wegen des Schimmelbefalls nicht lesbar, doch handelt es sich in Analogie zur Unterzeichnung des Druckprivilegs (vgl. unten) und zur Unterzeichnung anderer RAbb wohl um J. W. Freymon, Verwalter des Reichsvizekanzellariats, und A. Hannewald, Reichshofsekretär).

Kopp. von RAbb9 (Auswahl): HHStA Wien, RK RTA 65 Fasz. 2, fol. 169–229 (Überschr.:Reichstags abschidt zu Regenspurg de anno 1594. Den 19. Augusti vormittag ist im ksl. palatio aufm bischoffshof zu Regenspurg diser Reichs abschiedt in praesentia caesaris, des churfürsten von Cölln und der abwesenden chur-, auch fürsten und ständt gesandten publicirt und die vorred durch den herrn landtgraven von Leüchtenberg gethan, der abschied durch den maintzischen cantzler verlesen und die nachred oder dancksagung durch ihr ksl. Mt. aigner person verrichtet worden; alles in der vordern oder ritterstuben. Vermerk von anderer Hd.:Nota: 2. Junii ist die ksl. proposition undt der Reichs abschidt darauff 19. Augusti publicirt worden.). HStA München, KÄA 3230, fol. 348–382’ (Schlussvermerk:Lectum 22. Augusti anno 94.). HStA Dresden, GA Loc. 10203/3, fol. 217–268. GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Vv, fol. 519–585’ (Schlussvermerk:Lectum Regenspurg, den 10., 11., 12. und 13. Augusti [20.–23. 8.]anno 94.). HStA Stuttgart, A 262 Bd. 71, fol. 509–586 (Überschr.:Abschide regenspurgischen Reichs tags anno 1594, wie der alda dictirt worden.). LAV NRW R, JB 2344, fol. 469–518’ (Aufschr.:Publicirt am 19. Augusti.). ISG Frankfurt, RTA 89, fol. 153–219. AP Stettin, AKW 65, fol. 493–549’.

Druck: Abschiedt; Neue Sammlung III, 418–451 = D [nur für die Subskription]; Lünig, Reichsarchiv, Partis generalis continuatio [1], [2. Teil], [1. Fortsetzung], 338–373.

Auszüge gedr. bei Ludolff, CJC, Nr. CCCXXI S. 453–462 (§§ 50–100); Ludolff, Concept, Anhang Nr. III S. 109–122 (§§ 50–100); Ompteda, Geschichte, 114–117 (§§ 98–100); Estor, Anfangsgründe, 270–276 (§§ 56 f., 67–80; abweichende Zählung); Hirsch, Münz-Archiv III, Nr. XII S. 34 f. (§§ 101–106); Lori, Sammlung Münzrecht II, 165 f. (§§ 101–105); Bahrfeldt, Münzarchiv III, Nr. 364 S. 343–345 (§§ 101–106); Gross/Lacroix, Urkunden II, Nr. 777 S. 385 (Auszug aus §§ 27 und 44 sowie Subskription für Burgund, Besançon und Cambrai); Proesler, Handwerk, Anhang Nr. 10 S. 25* f. (§§ 125–129); Moser, Staatsrecht I, 143 f. (§ 9), 186 (§ 39), 306 (§ 27); IV, 362 f. (§ 124); XLIII, 170 (§ 8); L, 355 f. (§§ 49, 98, 99); Moser, Reichs-Taegen II, 603 f. (§ 50).

Referiert bei Khevenhiller, Annales IV, 1222–1240; Haeberlin XVIII, 277–284, 391–399, 422–429, 436–439, 444–447, 453–456, 460–462 (abschnittsweise nach Hauptartikeln). Referat der §§ 1–24 in ungarischer Sprache: Wölfinger, Az 1594, 6–12. Auswertung der §§ 25–38 mit Referaten: Bagi, Hadügyi rendeletei (abweichende Artikelzählung). Verabschiedungen zur Türkenhilfe: Vocelka, Propaganda, 149 f. Referat und Auswertung der §§ 50–63 zur Reichsjustiz: Schwartz, Civilprozeß, 110–113.

aAbschiedt Der Rö. Kay. Mt. Vnd gemeiner Staͤndt, auff dem Reichßtag zu Regenspurg Anno Domini M.D.XCIIII auffgericht.

Mit Roͤm. Keys. Mayest. Gnad vnd Freyheit. Gedruckt in der Churfuͤrstlichen Statt Meyntz durch Henrich Breem Anno Domini M.D.XCIIII.

WIR Rudolff der ander, von Gottes Gnaden Erwoͤhlter Roͤmischer Keyser, zu allen zeiten mehrer deß Reichs, in Germanien, zu Hungern, Beheim, Dalmatien, Croatien vnd Sclauonien etc. Koͤnig, Ertzhertzog zu Osterreich, Hertzog zu Burgund, Steyr, Kaͤrnten, Crain vnd Wirtemberg etc., Graff zu Tyrol etc. Thun kundt allermenniglich vnnd sonderlich allen vnd jeden Buchdruckern, Wo vnd welcher Orten die im heiligen Roͤmischen Reich, auch vnsern Erblichen Koͤnigreichen, Fuͤrstenthummen vnnd Landen gesessen seyn: Nachdem vnser vnd deß Reichs lieber getreuwer Heinrich Breem, Buͤrger vnd Buchdrucker zu Meyntz, vns zu vnderthaͤnigster gehorsam sich vndernommen hat, alle vnd jede Reichßordnungen vnd Abschiedt, als auch den jetzigen Regenspurgischen besonder, zusampt der Guͤlden Bullen vnd was denen mehr anhaͤngig, in ein oder zwey Buͤcher, wie es sich am besten fuͤgen mag, auff maß, hievor mit vnser gnedigsten bewilligung weiland sein Schwaͤher Caspar Behem auch gethan10, widervmb zusammen vnd in Druck zu bringen: Damit er dann solcher seiner Muͤhe, Arbeit vnd Vnkosten halben in keinen nachtheil vnd Schaden gefuͤhrt werde, So gebieten wir demnach euch allen vnnd jeden insonderheit hiemit bey Peen vnnd Straff zehen Marck loͤttigs Goldes, Vns halb in vnser vnd deß Reichs Kammer vnd den andern halben Theil gedachtem Heinrichen Breem vnnachlaͤßlich zubezahlen. Vnd woͤllen, daß ir noch jemandts auß euch durch sich selbst oder sonst von euwernt wegen beruͤhrte Reichßordnungen, Abschiedt, Guͤldene Bull vnd was denen anhaͤngig, wie dieselbige in ein oder zwey Buͤcher gebracht werden, gemeldtem Heinrich Breem in zehen Jahren, den nechsten nach einander folgendt, in derselben oder einer andern Form nicht nachdrucket noch auch sonsten ohn vnser sonder Special Priuilegium darauß einigen Extract, locos Communes oder Compendia beschrieben oder gezogen, in Druck nemet noch außgehen vnd verkauffen lasset. Alles bey verwirckung obgemeldter Peen vnnd desselbigen ewers Drucks, den auch gemelter Heinrich Breem durch sich selbst oder seine Befelchhaber von seinent wegen, Wo er die bey euwerm jedem finden wirdt, auß eigenem gewalt ohn verhinderung menniglichs zu sich nemen vnd damit nach seinem gefallen handeln vnnd thun, Daran er auch nicht gefreffelt haben solle. Es sol auch ein jede Obrigkeit auff sein ansuchen jhme zu hinnemung derselben vnverzuͤglich zu helffen schuͤldig seyn, sonder alle gefehrde. Mit vrkundt diß Brieffs besigelt mit vnserm Keyserlichen auffgedruckten Insigel. Der geben ist in vnserer vnd deß heiligen Reichs Statt Regenspurg, den zwentzigsten Tag deß Monats Junij Anno etc. im vier vnd neuntzigsten, vnserer Reiche deß Roͤmischen im neuntzehenden, deß Hungerischen im zweyvndzwentzigsten vnnd deß Behemischen auch im neuntzehenden.

RVDOLPHVS. Ad mandatum Sacræ Cæs. Maiest. proprium. Jo. W. Freymondt. An. Hanniwaldt, M. prop.–a

/1/ WIr Rudolph der Ander, bvon Gottes gnaden Erwehlter Roͤmischer Keyser, zu allen Zeitten mehrer deß Reichs, in Germanien, zu Hungarn, Boͤhaim, Dalmatien, Croatien vnd Schlauonien etc. Koͤnig, Ertzhertzog zu Osterreich, Hertzog zu Burgundi, zu Brabandt, zu Steyr, zu Kaͤrndten, zu Crain, zu Lutzemberg, zu Würtemberg, Ober- vnd Nider Schlesien, Fuͤrst zu Schwaben, Marggraff deß heyligen Roͤmischen Reichs zu Burggaw, zu Mehern, Ober- vnd Nieder Laußnitz, Gefuͤrster Graff zu Habspurg, zu Tyrol, zu Pfirdt, zu Kyburg vnd zu Goͤrtz etc., Landtgraff in Elsas, Herr auff der Windischen Marck, zu Portenaw vnd zu Salintz–b etc. Bekennen vnd thun kundt gegen allermenniglich: Wiewol wir von der zeit an, Als vns der Allmaͤchtig zu der würden vnd dignitet deß Roͤmischen Keyserthumbs erhoͤhet, vns nichts hoͤhers angelegen seyn lassen, danc wie im heiligen Roͤmischen Reich vnd den benachbarten Landen der geliebt Friedt vnd alles ruͤhig wesen bestaͤndiglich aufferbawet, vor[t]gepflantzet vnd zu gemeiner, gedeylicher wolfahrt erhalten werden moͤchte, Vnd vns nit anderst versehen moͤgen, dan nachdem wir mit jetzigem regierenden Tuͤrcken, Sulthan Amurathes, in nechst ab- /1’/ gelauffenem ein vnd neuntzigisten Jahrs der ringern Zahl durch vnsern der zeit zu Constantinopel gehabtem Oratorn ein Achtjhaͤrigen Friedtstandt von newem erhandlen lassen, wie er auchd von gedachtem Tuͤrcken ratificirt, angenommen vnd daruͤber sonderbare Friedtsbrieff auffgericht, verfertigt vnd vns vbersendet worden, es soltte ezugesagter, versprochener vnd getroffener massen derselb Friedstand vnuerruͤckt–e in seinen Kraͤfften gelassen vnd dagegen nichts Thaͤtlichs mit feindtlichem ein- vnd zugrifff fuͤrgenommen seyn worden:

[1] So ist doch wieder alle zusag vnd versprochenen trewen vnd glauben im werck erfolgt vnd befundeng, daß gedachter gemeiner Christenheit Ertz- vnd Erbfeindt solchen vorberuͤhrten Friedtstandt gantz vnuersehener vnnd onuerursachter ding schaͤndlicher, Barbarischer weiß violirt vnd gebrochen11, in dem er vnder demselben nit allein zu vnderschiedlichen zeitten vnd orthen vnsere Cron Hungarn, sondern auch andere anreinende Christlicheh ditiones vnnd Landt mit vielen streiff Zuͤgen vnd Einfaͤllen Insonderheit durch seinen bludtgirigen Hassan Bassa in Bosna feindtlich vnd grimmig angegriffen vnd erstlich daß alt Grentzhauß Repitsch, hernach Wihitsch, Dresnick, Hrassowitz vnnd andere fuͤrnehme Paͤß vnnd orth Flecken mit Geschuͤtz vnnd Heereskrafft belaͤgert, beschossen vnd eingenommen, zu dem auff vnserm vnwiedersprechlichem Grundt vnd Boden ein hoͤchstschaͤdlich starck Plockhauß, Petrinia genant, von newem erhaben vnd von dannen dem vbrigen Crabatischen vnd Windischen Landt einen vberauß erschroͤck- /2/ lichen jammer, auch dem schoͤnen, fruchtbaren Boden Turopolia fast daß gantz verderben zugefuͤgt mit hinwegfuͤhrung einer grossen menge vnd anzahl vber die fuͤnff vnd dreissig tausent armer Christen Menschen. Ob wir nun wol durch damals vnsern zu Constantinopel gehabten Oratorn in krafft obangezogenen getroffenen friedtstandts vmb wendung, abstellung vnnd gebuͤrende restitution des boͤßlich abgetrungenen vnd bestraffung der Friedtbrecher empsig vnd vielmals anmanen lassen, So ist jedoch darauff so gar kein billiche außrichtung nit erfolgt, daß entgegen gedachter Hassan Bassa vielmehr von seinem Herrn, dem Sulthan, anstatt woluerdienter bestraffung mit saͤbeln vnd andern stattlichen bekleidungen von guͤldenen Stuͤcken verehret vnd hierdurch seine Thaten vnnd Handlungen dermassen confirmirt, gesterckt vnd gelobti worden, daß er dem angefangenen Friedtbruch zuuolg endlich mit hellem Hauffen vnd einer treffenlichen Anzahl wolgeruͤsten, auch jme zum theil von der Porta zugezogenen Kriegsvolcks zu Roß vnd Fuß sich auffgemacht, vber das Wasser, die Culpa, gesetzt vnnd daselbsten das Schloß vnd Vestung Siseck belaͤgert.

[2] Dieweil aber vorermelter Hassan Bassa auß sonder schickung vnnd miltem beystandt deß Allmaͤchtigen starcker Hülff durch vnsere zu Defen- /2’/ sion in eyl auffgebrachtes Kriegsvolck vast biß auffs Haupt erlegt, hatt der Tyrannisch Tuͤrck sein Friedthessigen Vorsatz baldt aller Welt erklaͤret vnd einen offenen Krieg gegen vns vnd vnserer Cron Hungarn so wol zu Constantinopel als herforn zu Ofen mit gewoͤhnlichen Solenniteten auff allen Haubtplaͤtzen vnd Gassen publiciern, außruffen vnnd durch den Beller Beggen Græciæ die Vestung Siseck wiederumb von newen belaͤgern vnd einnemen lassen. Ob wir dann gleichwol auch damals nochj (damit man je disseits zuerhaltung deß friedens ein ernst spuͤret) den Tuͤrcken der beschlossenen Capitulation vnd Verpflichtung erinnern vnd an vns nichts ermangeln lassen, so ist doch dessen vngeachtet der blutgierig Erbfeindt mit nichten von seinem vorhaben abzuwenden gewesen, sondern hat seinen Obristen Vezier Sinan Bassa zu sambt dem Beller Begg auß Græcia vnd andern vielmehr vndergebenen Bassen vnd Beggen also forth in vnser Cron Hungern geschickt, welche das Landtuolck mit Fewer vnd Schwerdt zur Huͤldig- vnd Zinßreichung genoͤttigt vnnd zwey Grenitz Orthflecken, benentlich Wesprin vnd Palota, dem Tuͤrckischen Gewalt vnderwuͤrffig gemacht. Ja damit alle Welt dieses Tyrannen trewlosigkeit, vnd wie er weder schwur, Brieff noch Sigill in acht nehme, erkennen moͤge, ist durch ernenten Obristen Vezier Sinan Bassa auß verordnung vnd zulassung seines Herrn wieder aller voͤlcker Recht vnmenschlicher vnd hieuor bey den Tuͤrcken selbst auch in offenen Kriegszeitten nie erhoͤrter weiß vnser Keyserlicher Orator Friderich von Kreckowitz erstlich zu Constantinopel in das jhme eingegeben Hauß versperret, folgendts zu mercklicher der gantzen Christenheit verschimpffung in Eysenk geschlagen, die meiste seiner bey sich gehabte Leuth auff /3/ die Galleren geschmidet, Er, der Orator, selbst aber sambt etlichen wenigen seiner Diener mit dem Sinan Bassa herauß gehn Griechischen Weissenburg gefurt vnd daselbsten in einen Thurn geworffen worden, auch also lang gefaͤncklich blieben, biß er daruͤber sein leben in der Verhafftung elendiglich geendet vnnd lassen muͤssen. Solchem erzehlten boͤßhafftigen, vnerbaren Fridtbruch zubegegnen vnd wiederstandt zuthun, haben wir gleichwol vnsere betrangte vnd der gefehrligkeit nechstgesessenen zu Schutz vnnd Trost ein zimbliche Anzahl volcks zu Roß vnd Fuß in eyl außgeruͤstet vnd vnderhalten, durch welche auß gnad vnd beystandt deß Allmaͤchtigen der Bassa von Bosna den Lohn seines Friedtbruchs bekommen vnd vor Siseck ins Wasser, die Culp, mit seinem Kriegsheer gestuͤrtzt, vnd dan auch dem Bassa von Ofen nit weit von Stulweissenburg viel tausendt Mann vnd ansehenliche Tuͤrckische Kriegsleuht nidergehawen vnd etliche Haͤuser, Vestungen vnd Staͤtt, wie dieselben in vnserer Keyserlichen proposition vnderschiedtlich benennet, angezeigt vnd erzehlet12, erobert vnd eingenommenl worden.

[3] Wan aber diese durch deß Allmaͤchtigen sonderbare schickung erhaltene Victorj gegen solchen so mechtigenm, bludtduͤrstigen Feindt nicht gnug, sondern einer beharlichen Continuation vnnd wiederstandtsn hoch vonnoͤten, /3’/ sintemal man stuͤndtlich gewarten muß vnnd schon albereit in offenem Werck befunden wuͤrdt, daß der Tuͤrck, den entpfangenen schaden zu vindiciren vnd zurechnen13, seine eusserste Macht ohne vnterlaß vortsetzen werde: So haben wir mit vorwissen vnnd bewilligung vnserer vnd deß Reichs Churfuͤrsten diese Reichs versamblung vorerzehlter Vrsachen wie auch anderer nothwendiger vnd nachfolgender Puncten deß Landtfriedens, der Niderlaͤndischen Kriegsempoͤrung, deß oIustici- vnd Muͤntz wesens wie nit weniger ergaͤntzung–o deß Reichs Matricul vnd der Moderations handlungen wegen außschreiben vnd ankuͤndigen lassen, mit ferrner eingefuͤhrten Berichten vnnd ermanungenp, wie hoch vnd vil daran gelegen seye, daß man dem Tuͤrckischen fuͤrbrechenden Gewalt zeitlich entgegen trachte, der betrangten Cron Hungarn sich als eines starcken Schilts vnd Vormawr deß geliebten Vatterlands mit rechtgeschaffenem ernst anneme, rettung thu vnd den vbermaͤchtigen Feindt vor ferrnerm vorttringendem Gewalt, verderblichem jamer vnd endlichem vndergang abhalte.

[4] Derohalben dann, vnd dieweil vns vnd vnsern Koͤnigreichen vnd Erblanden solchen immerwerenden Last alleinq zu schwer vnd vnerschwinglich fallen woͤlle, wir die erscheinende Churfuͤrsten, Fuͤrsten vnd Staͤnde, auch der abwesenden Raͤthe, Bottschafften vnd Gesandten erindern, suchen vnd begeren lassen, jhmer huͤlffliche, ansehenliche Handtbietung zu abwendung oberzehlter beschwerung dabey zuthun, zuleisten vnd guttwilliglich darzureichen; alles auff außfuͤhrlicheres maß, wie solches obgesetzte vnsere Keyserliche Proposition mehrers jnhalts mit sich bringt vnd weitter außweiset14. /4/

[5] Darauff Churfuͤrsten, Fuͤrsten vnd Staͤnde zusambt der abwesenden Raͤhten, Bottschafften vnnd Gesandten sich zusammen verfuͤget, die vorerzehlte Puncten in bedechtliche beratschlagung dem loͤblichen herkommen nach gezogen.

[6] Wiewol nun Churfuͤrsten, Fuͤrsten vnd Staͤnde sambt der abwesenden Raͤthen, Bottschafften vnd Gesandten etliche Vrsachen vnnd Difficulteten fuͤrbracht, wie schwerlich bey soviel mißwachsenden Jaren vnd andern erreugten wichtigen bewegnussen zu solcher begerter vnd erforderter huͤlffleistung zugelangen, so hat man doch die hoͤchste vor Augen schwebende gefahr der lieben Christenheit vnd gemeinen Vatterlandts zu gemuͤht gefasst vnnd hindan gesetzt derselben angezogenen beschwerden dißmals vns zu vnderthenigsten ehren vnnd gefallen, auch den betrangten Christlichen Landen zu trost, wolfahrt vnd zu abwendung deßt Tuͤrckischen fuͤrbrechens einer freywilligen, mitleidenlichen Hilffleistung sich entschlossen vnd auff den einfachen Roͤmerzug N. Monatu an gelt zur eylenden vnd beharrlichen Huͤlff ahn gutter groberv, gangbarer Reichsmüntzew in den gewoͤhnlichen Legstaͤtten, als Franckfurth, Nuͤrnberg, Regenspurg, Augspurg oder Leipzig, vnd niergendts anderst zuerlegen bewilligt, als nemblich zur eylenden hülff N. Monatx, ahn denen dann N.y nechstkuͤnfftigt Natiuitatis Christi dieses nach wehrenden vier vnd neuntzigsten Jars vnd die andern N. Monatz folgendts auff Ioannis Baptistæ deß zukunfftigen fuͤnff vnd neuntzigsten jahrs15, die vbrige N. Monataa aberab zu benanten Terminen Natiuitatis Christi vnd Ioannis Baptistæ in fuͤnff nechstfolgende jar, so weit sich solche nechstbe- /4’/ meldte anzahl Monat erstrecken thut, gleich eingetheilt werden: Als nemlich in nechstkuͤnfftigem fuͤnff vnd neuntzigsten Jar Natiuitatis Christi N. Monatac, in folgendem sechs vnd neuntzigsten Jar Ioannis Baptistæ abermaln N. Monatad, vnd also nachfolglich biß zu endlicher bezahlung vnd abrichtung der vber die N. Monatae eylender hilff restirender N. Monataf erlegt vnd bezahlt werden sollen.

[7] Wir woͤllen auch nit vnderlassen, bey etlichen fuͤrnemen außlaͤndischen Potentaten, auch anderen mehr ein beharrliche stattliche Mithuͤlff zuerhandlen, vnnd, dieselb zuerlangen, vns zum hoͤchsten angelegen seyn lassen.

[8] Deßgleichen die freye Ritterschafft, welche in deß Reichs anschlaͤgen nicht begriffen, zu sampt den Hansa- vnd Seestaͤtten16 zum fuͤrderlichsten in betrachtung oberzehlter Noth vmb gleichmaͤssige bewilligung zuersuchen vnd daneben auch vnsere Commissarios vnnd abgesandte zu den Eydgenossen zuuerordnen, in gaͤntzlicher zuversicht, sie werden jhres theils gleichsfals der betrangten Christenheit mitleidenlich vnnd guthertzig zuspringen.

[9] Was dann wir sampt vnsern Koͤnigreichen vnd Erblanden, welche gleichwol vber jre hieuorige langwirige, schwere vnd fast jmmerdar wehrende hilffreichung erst noch newlicher zeit widerumb solche bewilligungen, dergleichen in vielen jaren nie beschehen, ein- /5/ gangen vnd vber sich genommen17, weiter darzustrecken vermoͤgen, an dem allem, so nur menschlich muͤglich vnd erschwinglich, sol vnsers theils nichts erspart vnd vnderlassen werden, sonder woͤllen all vnser macht vnd vermoͤgen bey dieser Rett- vnd erhaltung der Christenheit vnd deß Reichs Teutscher Nation zusetzen. Wie auch wir der Churfuͤrsten, Fuͤrsten vnd Staͤnde obgesetzte treweyfferigeag, freywillige erzeigung nit allein zu gnedigem gefallen angenommen, sondern seindt vrbietig, dasselb in allem guten vnd Keyserlichen Gnaden zubeschulden vnd zuerkennen vnd darneben vns den innerlichen Wolstandt im Reich alles getreuwen Vaͤtterlichen fleiß angelegen vnd empfolen seyn lassen vnnd die Administration der Iustici in fuͤrderlichem, gleichmessigem gang erhalten, den hochbetheuwrten Religion- vnd Prophanfrieden schuͤtzen vnd handhaben; Deßgleichen, was zu abhelffung der Staͤnd billigen grauaminum vndah beschwerung dienlich, nachdem wir den andern theil hieruͤber gehoͤrt, an fuͤrderlichster erledigungai nichts ermangeln lassen.

[10] Nachdem nunaj die vorgesetzte freywillige hilffleistung zu trost vnnd wolfahrt der gemeinen Christenheit, hohes vnnd nidern standts, vnd zu widerstandt deß vbermaͤchtigen Feindes vnnd abwendung seines tyrannischen gewalts beschichtak, so solle einer jeden Obrigkeiten, wie rechtmessig herkommen vnnd rechtal ist, daruͤber dann niemandt mit der that zubeschweren, freystehen vnnd zugelassen seyn, jhre Vnderthanen, geistlich vnd weltlich, die seyen Exempt oder nit Exempt, gefreyet oder nit gefreyt, niemand außgenommen, /5’/ mit steuwer zubelegen; doch hoͤher vnnd weiter nicht, dann so ferr einer jeden Obrigkeit gebuͤhrende Anlag sich erstrecken würdet.

[11] Vnd daß den Vnderthanen zuvorderst eigentlich vnd außdruͤcklich diese bewilligte huͤlff kundtbar gemacht. In deme auch ein jede Obrigkeit die erarmbte vnnd erschoͤpffte Vnderthanen mit abforderung solcher Contribution, so viel muͤglich vnd sich thun lassen kan, zubedencken wissen wuͤrdet.

[12] Demnach sollen die Vnderthanen, auff vorbemelte ersuchung jhrer Obrigkeit jeder sein gebuͤrnuß vnd aufferlegte Steuwer vnweigerlich darzu geben vnd zubezahlen, schuldig seyn. Darneben auch die Capitul bey den hohen Stifften wie auch deroselben Vnderthanen jhren Ertzbischoffen vnd Bischoffen, deßgleichen die Staͤtt vnd jhre eingesessene Buͤrger, auch die vermoͤgliche Hospitalien vnd dergleichen, so Churfuͤrsten, Fuͤrsten vnnd andern Staͤnden ohne mittel vnderworffen, denselben in dieser hülff auch zu Stewer kommen, vnuerhindert aller Vertraͤge, Obligationen, Statuten, Gebraͤuchen, gewonheiten vnnd herkommen, so einig Stifft oder Statt mit jren Ertzbischoffen, Bischoffen, Fuͤrsten vnd Obrigkeiten in diesen faͤllen haben, anziehen vnnd fuͤrwenden moͤchten. Vnd damit sich niemandt von dieser huͤlff zuentschuͤtten, sonder vnweigerlich einer jeden Obrigkeit erlegt vnd vnseumlich bezahlt vnd entricht werde, So amhaben wir vns mit Churfuͤrsten, Fuͤrsten vnd Staͤnden, /6/ auch der abwesenden Raͤhten, Bottschafften vnd Gesandten vnd sie sich hinwider mit vns verglichen, Setzen vnd woͤllen darauff–am auff den fall der Vnderthanenan in Staͤtten vnd Doͤrffern befundenen vngehorsamer widersetzigkeit vnd da sie jre gebuͤrende vnd auffgesetzte Anlage zu angestelten vnd bestimpten Terminen vnd verzielungen nit lieffern wuͤrden, sie in pœnam dupli mit der that vnwidersprechlich gefallen vnd derohalben jre gebuͤrende vnd gesetzte Anlag jrer Obrigkeit geduppelt zubezahlen schuldig seyn, auch darzu von jrer Obrigkeit durch gebuͤrliche mittel vnd wege vermoͤgt vnd angehalten werden sollen.

[13] Darwider auch solchen widersetzigen, vngehorsamen Vnderthanen oder seumigen gegen jhrer Obrigkeit an vnserm Keyserlichen Cammergericht keine Proceß erkandt werden. Dagegen aber solle Churfuͤrsten, Fuͤrsten vnd Staͤnden vorgesetzter jrer Vnderthanen verweigerung oder widersetzlichen vngehorsams halben gegen denselben an gedachtem vnserem Cammergericht zu anbringungao der aufferlegten vnd auffgesetzten Anlag vnd verwuͤrckten Peen dupli mandata pœnalia ad soluendum etc. mit angehenckter Ladung, wie recht, darzuthun, daß sie jhre schuldigkeit, wie nechst gemelt, jrer Obrigkeit selbst erlegt, oder zu sehen vnnd hoͤren, inn die Comminirte Peen gefallen zu seyn zuerklaͤren, zuerlangen. Darumb Cammerrichter vnnd Beysitzer den Obrigkeiten auff jhr ansuchen solche gebuͤhrliche Proceß erkennen, darauff fuͤrderlich mit abkuͤrtzung aller verzuͤglichheit verfahren vnd, was recht ist, ergehen lassen sollen. Da aber einiger Standt, wer der auch seye, seine gebuͤhr /6’/ auff angesetzte Ziel nicht erlegen, sondern sich seumig vnd vngehorsam erzeigen wuͤrde, sol derselb in massen, wie zuuor mehrmals statuirt, gesetzt vnd verordnet, in die Peen der Acht oder Priuation gefallen seyn. Wie dann vnser Cammer Procurator Fiscal gegen denselben Ladung, zusehen vnnd hoͤren, sich in die verwuͤrckte Peen gefallen zu seyn, zu erklaͤren etc. außbringen vnnd darauff gantz schleunig verfahren. Darumb auch vnserm Cammerrichter vnnd Beysitzern hiemit befohlen wuͤrdet, in solchem fuͤrderlich zu procedirn vnd keine verzüglicheit zugestatten.

[14] Vnd damit nit noͤtig, gegen den seumigen auff alle vnd jede verfallene Ziel durch den Fiscal neuwe Proceß außzubringen vnd mit neuwem Vnkosten verkuͤndigen zulassen, ordnen vnd woͤllen wir, daß vnser Keyserliche[r] Cammergerichts Procurator Fiscal in dieser Reichßsteuwer in der ersten Ladung die gantze eingewilligte huͤlff vnnd alle Ziel außdruͤcklich benennen vnd setzen lasse. Wo dann solche Ladung einmal gegen den seumigen verkuͤndet vnd reproduciert, hat er dieselbig zu allen folgenden erscheinenden Zielen zu repetiern vnd also ferner darauff der gebuͤr zu procedirn.

[15] Darneben sollen auch Cammerrichter vnd Beysitzer macht vnnd gewalt haben, nach gelegenheit der Vmbstaͤnde vnd zu richtiger einbringung der Anlagen die seumige an statt verwuͤrckter Acht oder Priuation in ansehenliche GeltPeen, wie auch dem Landtfrieden ipso iure einuerleibt, zu declarirn vnd darauff zu schleu- /7/ niger Execution, wie zuvor im Speyerischen Reichß Abschiedt Anno etc. siebentzig vnnd zu Augspurg Anno etc. achtzig zwey statuirt vnnd versehen18, mit Recht zuuerfahren.

[16] Vnd damit vnsers Keyserlichen Cammergerichts Procurator Fiscalis wissen moͤge, welche Staͤnde jre gebuͤrnuß zu jedem Ziel erlegt oder daran seumig worden, sollen die verordnete Legstaͤtt schuldig seyn, nach außgang eines jeden Termins innerhalb dreyer oder vier wochen vnserm Keyserlichen Fiscal ein verzeichnuß, was ein jeder Standt bey jnen erlegt, vnseumblich zuzufertigen, Darnach er sich seines tragenden Ampts gegen den seumigen der gebuͤr zugebrauchen. Vnd dieweil in diesem hochnothwendigen Werck niemandt gefreyet seyn kan, sollen die jenigen Staͤnde, so durch andere außgezogen vnd nicht in possessione vel quasi libertatis seyn, ein jeder sein gebuͤrende anlage neben andern Staͤnden vermoͤg deß heiligen Reichs anschlaͤge entweder selbst oder die außziehende Staͤnde, vor sie zubezahlen, schuldig seyn. Doch den eximenten oder außziehenden Staͤnden in andern faͤllen an jrer Gerechtigkeit nichts benommen.

[17] Demnach dannap etliche Staͤnde beydes, geistliches vnd weltliches Stands, so hiebevor jhre anlagen gehabt vnd contribuirt haben, numehr in abgang kommen, gleichwol derselben Landt, Leut vnd Guͤter, vom Reich herruͤhrende vnd demselbigen vnderworffen, /7’/ von andern Staͤnden besitzlich eingenommen worden, sollen auch die jetzige Innhaber Dauon die gebuͤrende Anlagen zu dieser Stewer ohnweigerlich, als wie von andern Staͤnden gesagt worden, abrichten vnd bezahlen.

[18] aqWir woͤllen, ordnen vnnd setzen daneben auch–aq, daß in allen Landen vnd Orten der Teutschen Nation vor den Pfarrkirchen in Staͤtten vnd auff dem Land besondere Stoͤck, Kasten oder Truhen auffgesetzt19 vnd das Volck alle Sonn‑, Feyer‑ vnnd andere Tage durch die Pfarrherrn vnd Prediger ermahnet werden, jre huͤlff vnnd Allmosen zu besserer vnderhaltung der verwundten, Krancken vnd Spitaler, so sich vor die gemeine Christenheit in sturm, Feldlaͤgern vnd schlachten vnd sonst redlich gebrauchen lassen, auß Christlicher lieb vnnd gutem eyffer etwas, wie jhnen der Allmaͤchtig ermahnen moͤchte, zureichen. Welche Truhen oder Stoͤck durch die Obrigkeit vnnd Amptleuth in beysein etlicher ehrbarer Personen auffgethan vnnd die gefaͤlle der Obrigkeit alle drey Monat in die verordnete Legstaͤtt absonderlich geschickt vnd denen darzu deputirten ingehendiget vnd ordenliche rechnung daruͤber gethan werden solle.

[19] arSo nemen wir dabey zu gnedigem guten gefallen an, daß die Staͤnde bey den jhrigen muͤgliche erinnerung thun woͤllen, damit sich die Fuͤrstliche, Graͤfliche vnd andere jugend, die sonst frembden Kriegen nachziehen, vor allen dingen gegen dem Erbfeindt streitenas vnd mit darstreckung jres eigenen Kostens vnd auffwendung ruhm, /8/ Ehr vnd Lob, dem geliebten Vatterlandt vnnd jhnen zum besten zuerlangen, sich befleissen sollen–ar.

[20] atVnnd wiewol wir gern leiden moͤchten, daß die Stende vnserer Keyserlichen Proposition vnnd erinnerung nach20 bey rechter vnnd muͤglicher anwendung dieser huͤlffen, deßgleichen bestellung der kriegsnottuͤrfften jhre eigene Leute vnd Beuelchhabere verordnet hetten: Dieweil aber die Staͤnde dessen bedenckens tragen vnd solches vns selbst vertrauwen, So nehmen wir dasselb von jhnen zu freundtlichem, gnedigen danck ahn. Vnnd sollen sich Churfuͤrsten, Fuͤrsten vnd Raͤhte veranlessig versehen, gleich wie obgesatzte huͤlff von jnen, den Staͤnden, zu beschuͤtzung der Christlichen Wolfahrt gantz treuwlich vnd wol gemeint, daß auch dieselb von vns zu keinem andern end noch nutzen gebraucht, sondern allerdings treuwlich vnd auffrichtig damit vmbgangen werden solle–at.

[21] Dieweil auch der Allmaͤchtig ohne zweiffel vnserer vielfaltigen suͤndlichen vbertrettung halben disen grausamen vnd maͤchtigen Feindt fuͤrbrechen laͤst, So auwoͤllen vnd ordnen wir–au, daß alle Obrigkeiten in jhren Gebieten den Pfarrherrn vnd Predigernav aufflegen vnd befehlen sollen, die Vnderthanen zur buß vndaw besserung jres suͤndhafftigen lebens vnd innerlichem Gebet trewlich zuuermahnenax vnd anzuweisen, daß auch derohalben taͤglich in Staͤtten, Flecken, Maͤrckten vnd Doͤrffern zu Mittagszeiten ein Glocken geleutet vnnd das Volck von den Cantzeln vnderwiesen werde, demay Allmaͤchtigen, von dem alles siglich obligen herkompt, umb /8’/ gluͤckliche vberwindung gegen dem Erbfeindt vnd abwendung seines gerechten Zorns vnnd vorstehender bestraffung mit innerlicher andacht getreuwlich anzuruffen vnd zu bitten21.

[22] Vnnd als sich etliche Staͤnde, so in vnsern Obern- vnnd Nideroͤsterreichischen Landen beguͤtet seyn, ab dem beschweren, da sie die bewilligte Stewr nach deß heiligen Reichs anschlag darlegen, daß sie desto weniger nit beruͤrter jhrer Guͤter halb auch in vnsern Oesterreichischen Landen vnd also mit doppelter Stewr an beyden orten belegt werden solten, seindt wir auff diese beschehene der Staͤnd erinnerung deß erbietens vnd stellen es dahin, daß wir vns nachmals, wie wir hiebeuor vnd vnsere loͤbliche vorfahrende Ertzhertzogen zu Oesterreich gethan, hierinn der gebuͤr vnd vnverweißlich erzeigen woͤllen.

[23] Nachdem dannaz auch bey dieser wehrenden Reichß versamblung Churfuͤrsten, Fuͤrsten vnd Staͤnde vnd deroselben abwesenden Raͤhten, Bottschafften vnd Gesandten die drey Landschafften Steyr, Kaͤrndten vnd Crain durch dero verordnete so wol muͤndtlich als schrifftlich die hoͤchste vor augen schwebende gefahr deß grausamen Tuͤrckischen gewalts dermassen mit außfuͤhrlicher bewegung vor augen gestellet, daß man daruͤber bewegt, auß Christlichem mitleiden sich etwas hoͤher anzugreiffen, vnnd dann dieselbigen Landtschafften vnserem Keyserlichen Schutz vnd Schirm verwandt vnnd zugethan, derohalben auch an vns von Churfuͤrsten, Fuͤrsten vnd Staͤnden verwiesen, also vnnd dergestalt, daß die vorgedachte Landt- /9/ schafften vnd Vnderthanen diser bewilligten Reichs stewer nach gelegenheit vnd weite derselben Grentzenba zugeniessen vnd sich zu erfrewen haben sollen:

[24] So sindt wir nochmals des gnedigisten Gemuͤts vnd erbiettens, in anwendung vnd außtheilung obberuͤrter bewilligter Huͤlff vns gegen denselben Landen dermassen zuerzeigen, daß dieselben einiger vngleichheit sich nicht zubeklagen, sondern derenbb empfindlich vnd mithuͤlflich zugeniessen haben sollen22.

[25] Nach erledigtem ersten Articul vnserer Keyserlichen Proposition vnd als wir fuͤrs ander Churfuͤrsten, Fuͤrsten vnd Staͤnden fuͤrhalten vnnd anzeigen lassen, wie von allen Orthen vast taͤglich haͤuffig vnd vber die massen viel Klag vnd beschwer einkommen, wie das nit allein wieder die hoch verpeente Reichs Constitutionen deß Landfriedens in viel weg eigens Gewalts gehandlet, Sondern wider deß Hl. Reichs lautere vnd vilmals gescherpffte Satzungen vnd Abschiedt Kriegswerbungen fuͤrgenommen vnd folgents one einige geleiste Caution mit Musterungen, einlaͤgerungen vnd durchfuͤhrung die friedtliebende, gehorsame Staͤnde vnd Vnderthanen auffs eusserist beleydigt, betrangt, auch das gemein wesen in nit geringe gefahr gezogen worden: So haben wir die erscheinende Churfuͤrsten, Fuͤrsten vnd Staͤnde sambt den Raͤhten, Botschafften vnd Gesandten gnediglich ermanet vnd begert, /9’/ in jetzt ermelten Faͤllen jhre bedencken zusammen zutragen vnd auff soͤlche fuͤrsehung bedacht zu seyn, damit den hochbethewerten, woluerfasten Friedens constitutionen steiff vnd faͤstiglich gelebt, die vberfarung derselben abgeschafft, maͤnniglich zur gebuͤhr geschuͤtzt, insonderheit aber die vnordnungen vnd beschwerlichheiten in ahn- vnd durchzügen sambt den gefehrlichen, deß Reichs Abschieden zuwider lauffenden Werbungen auffgehebt vnnd vermitten bleiben moͤgen.

[26] Vnd dieweil vnder andernbc, so deß heyligen Reichs innerliche ruhe vnd frieden beschweren, die benachbarte Niderlaͤndische Kriegs empoͤrung nicht fuͤr die geringste gehalten, auch so lang dieselben nit gestillet oder beygelegt wuͤrdet, dem Landverderben vnd vnsicherheit, so diß Orths von den nechstgesessenen Reichs staͤnden vnauffhoͤrlich geklagt wuͤrdet, vbel gerathen vnd geholffen werden kan:

[27] So haben wir mit weitter Außfuͤhrung vnserer biß anhero hierinnen guthertziger angewendeter bemuͤhung vnd vielfeltiger gepflogener Handlung vmb deß heyligen Reichs Wolstandt willen vnnd damit diesen herrlichen Prouincien vnd ansehenlichen Reichs Kreysen einmahl zu gewuͤnschter ruhe geholffen, zugleich gnediglich gesinnen lassen, Churfuͤrsten, Fuͤrsten vnd Staͤnde wolten vnbeschwert den Sachen mit fleiß nachdencken, was gestalt beyde kriegende Theyl zu continuierung bdvnserer hieuor offt vnd noch newlich /10/ gepflogener–bd friedens Tractation vermoͤgt vnnd erhandlet, auch fuͤrters, wie vermittelst vnserer vnd etlicher Friedtliebender Chur- vnnd Fuͤrsten deß Reichs beyder Religionen die Sach zu gewuͤnschtem effect vnd ende dirigirt vnd befuͤrdert werden moͤge, vns jhr wolmeinlich, rahtsames ermessen vertrewlich vnd in Gehorsam zuentdecken vnnd anzumelten. Welche beyde nechsterzehlte Puncten dann von Churfuͤrsten, Fuͤrsten vnd Stenden, zuerwegen vnd vns jhr guttachten zueroͤffnen, an die handt genommen23.

[28] Was vnnd so viel nun die Handthabung deß gemeinen Landtfriedens vnnd abschaffung der vnordnungen in Kriegsgewerben vnd durchzuͤgen beruͤhrt vnd belangen thut, hat man sich wolbedechtlich erinnert, was vber die hieuor im Jahr tausent fuͤnffhundert fuͤnfftzig fuͤnff auffgerichte vnnd hernach verbesserte Landfriedens- vnd Executions ordnung im jahr tausent fuͤnffhundertbe [70] zu Speyer statuirt vnd verordnet vnd Anno etc. 76. alhie zu Regenspurg, auch juͤngst im zwey vnd achtzigisten jahr zu Augspurg widerholet worden. Darinnen solche heylsame versehungen begriffen, wie vnd welcher massen, auch mit was Conditionen die bewerbungen geschehen vnd fuͤrgehen, auch auff was form vnnd maß die Cautiones von den obristen, Rittmeistern, Haupt- vnd Befelchsleuthen wuͤrcklich geleistet vnd wie gegen denen, so dawider handlen, verfaren werden solle, Auch was der Kreiß Obristen, zu- vnd nachgeordneter Ambt vnnd Befelch seye, daß darinnen nichts zuuerbessern oder auff andere vnd scherpffere weg zurichten. Dieweil aber dabey befunden worden, das allerhandt hochschaͤdliche mißbraͤuche zu mercklicher beschwerung der Staͤnde vnd deroselben /10’/ Vnderthanen in solchen Bewerbungen, ahn-, durch- vnd abzuͤgen einreissen, wie schwerlich es mit leistung der Cautionen vnd schüldigen sicherheit zugehet vnd wie sich die Obristen, Rittmeister, Haupt- vnnd Befelchsleuth deroselben nit allein bißweilen verweigeren, sondern auch nach jhrem gefallen gestelt haben woͤllen, daß man jnen auch mit schwerem Costen nach ziehen muß, vnd dannocht neben dem auffgewendten Costen nit weniger beschwerung, ohnangesehen geleister Caution, bey den Vnderthanen entpfunden, dahero dan auch auß solcher Vnordnung den wolerwogenen gutten Reichssatzungen stracks zugegen vielfaltige Beschaͤdigung mit schmertzlichem klagen der armen Vnderthanen erfolgt; vnd, diesen einbrechenden Vbel zuuorkommen, mehr nichts vbrigs zu statuirn vnd zuuerordnen ist, dann daß allenthalben vnd in allen Kreysen, in denen solche vnnd dergleiche Bewerbungen vorgehen, auch mit ahn- vnd durchzügen betroffen werden, mit gantz steiffem ernst, eyffer vnnd vermoͤgen das jenig volnzogen vnd geleistet werde, was obberuͤhrte Reichs verordnungen vnd Abschiedt, sonderlich in Annis sibentzig, sibentzig sechs vnd achtzig zwey der weniger Zahl stattlich vnd wolbedachtsamb auffgerichtet, vnd daß ein jeder Kreyß Obrister, zu- vnd nachgeordneter vermoͤge vnd in krafft seines tragenden Ampts vnd geleister Pflicht das jenig one respect thue vnd volntziehe, was dieselben alles jhres inhalts mit sich bringen vnd einem jeden aufferlegen: Also haben wir vnd neben vns Churfuͤrsten, Fuͤrsten vnd Staͤnde, auch der abwesenden Raͤhte, Botschafften vnnd Gesandten nit fuͤr vndienlich, sonder gantz hoch nothwendig zu seyn ermessen, solche so heilsame, wolbedachte Constitutiones vnd Reichs Abschiede anhero wieder zuerholen24. /11/

[29] Demnach setzen, ordnen vnd wollen wir, daß hinfuͤro ein jeder frembder Potentat, wer der auch seye, so im heiligen Reich Kriegsleuth werben lassen woͤlle, zuvorderst bey vns als Roͤmischen Keyser darumb ansuchen solle, mit austruͤcklicher vermeldung, wievil Kriegsleuth er bestellen lassen woͤlle, welche die Obristen, Rittermeister vnd Hauptleuth seyn, darneben dise erklaͤrung vnd zusag thun, daß solch Kriegsvolck wieder vns vnnd deß heiligen Reichs Churfuͤrsten, Fuͤrsten, Staͤnde, Vnderthanen vnd Schirmbs verwandten nit gebraucht werden, auch in den ahn-, durch- vnd abzuͤgen niemandt beschweren, was sie verbrauchen, bezalen, kein Musterplatz noch musterung, gleichfals kein abdancken oder trennen in des Hl. Reichs vnd dessen angehoͤrigen schirmbs verwandten Grundt, Boden vnd Obrigkeit fuͤrgenommen werden, sondern ausserhalb desselben solches alles beschehen soll.

[30] Die obristen, Rittermeister, haupt- vnd andere befelchsleuth, die seyen hohen oder nidern Standts, so frembden Potentaten teutsch Kriegsvolck zu werben begeren, die sollen alwegen (es habe der Potentat bey vns ansuchens, wie obenuerlaut, gethan oder nit) schuͤldig seyn, ehe vnd zuvor sie einige Kriegsleuth annemen vnd in Anzug bringen, vns solches jhr vorhaben auch zuuerstaͤndigen: Nemblich welchen Potentaten vnd wieuil Kriegsuolck sie werben vnd in anzug bringen woͤllen, mit verspruchnus, daß der Musterplatz vnd Musterung ausserhalb deß heyligen Reichs vnd dessen angehoͤrigen schirmsverwandten Grundt, Boden vnd Obrigkeit gehalten werde, die Kriegsleut /11’/ jhren Fuß auff deß Reichs vnnd dessen angehoͤrigen schirmbsverwandten Boden keines wegs, es sey defensiue oder offensiue, mit Gegenwehr oder angreiffen, setzen, auch, ehe sie wiederumb im abziehen deß Reichs vnd schirmbsverwandten Boden erlangen, getrennet eintzig oder Rottenweiß, aber hauffenweiß keines wegs ziehen sollen.

[31] Vnd dann, daß sie gnugsamb verbuͤrgte Caution mit Staͤnden, im Reich gesessen, vermoͤg deß Reichs Abschieden den Kreiß Obersten, zu- vnd nachgeordneten,[in]bf deren Kreiß vnd Landen geworben oder der ahn- vnd durchzug fuͤrgehen moͤcht, zuvorderst thun sollenbg. Darauff sie die dann bey denselben Kreiß Obersten, zu- vnd nachgeordneten auch sich zuvorderst anzeigen, jre habende bestallung glaubwuͤrdig in originali fuͤrzeigen, demselben gleichen Bericht vnnd Verspruchnus, wie vns beschehen, thun, darzu gnugsame Caution durch Burgschafft mit Reichs Staͤnden, im Reich gesessen, innhalt angeregter Abschieden, Inmassen hernach woͤrtlich folgt, erstatten sollen:

[32] „Wir, N., oder Ich, N., thun kundt vnd bekennen mit diesem Brieff: Nachdem N., Koͤnig oder Potentat, mich als seinen bestelten Obersten, Rittmeister, Hauptmann oder N., befelchsmann, angelanget, im Hl. Reich teutscher Nation N. Reüter oder Fußvolck in bestallung auff- vnd anzunemen, auch solches der Roͤmi- /12/ schen Keyserlichen Mayest., vnserm allergnedigisten Herrn, zuvorderst nach inhalt deß heyligen Reichs Abschiedt, zu Speyr im jahr der mindern zahl siebentzig vnd Anno etc. sibentzig sechs zu Regenspurg Publicirt, in vnderthenigkeit verstaͤndiget habe, neben erbiettung, alles das jenig zuthun vnd zulassen, was mir jetzt angeregte vnd andere Reichs Abschiede aufferlegen thun: Daß ich solchem nach auff heut dato N., Kreyß Obristen, zu- vnd nachgeordneten, in deren Kreyß vnd Landen ich zu werben oder das Kriegsvolck durch-, ahn- oder zuzufuͤhren vorhabens bin, bey wahren wortten, trewen vnnd glauben neben vorzeigung meiner habenden Original bestallung zugesagt vnnd versprochen habe, auch in krafft dieses Brieffs zusage vnd verspreche vaͤstiglich: Zum ersten, daß diese Kriegsleuth wieder hoͤchstgedachte Keyserliche Mayestat etc., deß heyligen Reichs Churfuͤrsten, Fuͤrsten, Staͤnde, Vnderthanen, Schutz- vnd Schirmbs verwandten keines weges dienen noch jren Fuß auff deß heyligen Reichs vnd dessen Schirmbs verwandten Boden keinerley Vrsachen wegen, es sey defensiue oder offensiue, das ist Gegenwehrlich oder mit Beleydigungbh, nit setzen oder sonsten dargegen sich brauchen lassen sollen noch wollen. Zum andern, daß sie auch zu jhren ahn- vnd durchzuͤgen niemandt beleidigen, beschedigen noch beschwe- /12’/ ren, auch nit hauffen-, sondern eintzig vnd Rottenweis, als lang sie deß Reichs vnd dessen schirmbs verwandten Boden beruͤhren, ziehen vndbi die Vnderthanen mit schaͤdtlichem stilligen nit beschweren, was sie verbrauchen, bezahlen sollen. Darfuͤr ich auch selbst Hauptschuͤldner vnd bezahler seyn will. Darumb will ich auch in den ahn- vnd durchzuͤgen bey einer jeden Rott einen Rottmeister oder einen andern an seine statt verordnen, so seinen Namen an Orthen vnd Enden, da sie durchziehen, angeben soll, damit man wissen moͤge, daß ich das Krigsvolck geworben vnd, da es sich vngebuͤrlich verhielte, mich darumb anzusprechen habe. Zum dritten, daß kein Musterplatz noch Musterung innerhalb deß Reichs oder dessen Schirmbs verwandten Boden durch mich vorgenommen werden soll, oder da es ein ander zuthun vnderstuͤnde, keine Kriegsleuth dahin fuͤren noch bescheiden, auch mit daran seyn vnd selbst darfuͤr hafften, daß das Abdancken vnd trennen deß Kriegsvolcks, ehe vnd zuuor es deß heyligen Reichs vnd dessen schirmbs verwandten Boden wiederumb erreigt25, beschehen; vnd dan in annehmung die Kriegsleuth dahin weisen, daß sie auch sonsten in allen dingen deß heiligen Reichs Landfrieden, Satzungen vnd Abschieden sich gemeß verhalten /13/ sollen. Derohalben ich dann alle meine Haab vnd Guͤter, wo die auch gelegen oder anzutreffen, hiemit verpfendt vnd in bester form eingesetzt haben wil.

[33] Vnnd zu mehrer sicherheit vnnd festhaltung aller vnd jeder obgemeldter Puncten hab ich die N. vnd N. gebetten, vor mich verbuͤrgte Caution als Hauptmann schuldigerbj [!] jnhalt deß heiligen Reichs Ordnung zu thun, dergestalt, da ich in einem oder mehr abgehoͤrter26 versprochener Puncten vngehorsam oder seumig funden vnnd meine zusag nicht leisten, daß nicht allein ich, sondern auch sie sampt vnd sonder gedachten Kreyß Obersten, zu- vnnd nachgeordneten, Obrigkeyten, vnderthanen vnd Schirmsverwandten alle zugefuͤgte Kosten vnd Schaden, wie es im selbigen Kreyß nach billigen dingen ermessen wuͤrdt, vnuerzuͤglich entrichten vnd bezahlen sollen vnd woͤllen; alles nach ferrnerem jnnhalt obgeruͤhrter naͤhern Speyerischen vnd Regenspurgischen Abschieden. Welches wir, N. vnd N., also wahr seyn, vns vnd einen jeden zu Hauptbuͤrgen vnd Hauptschuldigern gesetzt zu seyn, alles mit verpfaͤndung vnserer Haab vnnd Guͤter, auch mit verzeihung aller rechtlichen Wolthaten, als dann ein jeder vnder vns fuͤr den gantzen Schaden vnnd Kosten gelten vnnd zahlung thun soll, auch vnangesehen, daß vnser Principal zuvorderst nicht seye darumb rechtlich ersucht vnnd fuͤrgenommen worden, in krafft dieses Brieffs frey vnnd /13’/ offentlich bekennen. Zu vrkundt der Wahrheit hab ich, N., als Principal vnnd wir, N. vnnd N., Hauptbuͤrgen, ein jeder sein angeborn Insigel (oder Pitschafft) vnden auffs Spatium fuͤrgedruckt. Beschehen vnd geben etc.

[34] Darauff vnnd da solche oberzehlte anzeig, versicherung vnnd Caution von jhnen, den Obersten, Rittmeistern, Haupt- vnd Befelchsleuten wuͤrcksamblich fuͤrgangen vnnd erstattet, sollen sie an werbung deß Kriegsvolcks vnverhindert gelassen seyn. Im fall dann die werbende Obersten, Rittmeister, Haupt- vnd Befelchsleut in jren An- vnd Durchzuͤgen den Kreißstaͤnden oder Vnderthanen Schaden oder Vnkosten vervrsachen vnd zufuͤgten, Daruͤber sollen desselben Kreiß Obersten, zu- vnd nachgeordnete Summarie zu erkennen, zuermessigen vnnd dasselbig so wol gegen dem Principal als disen27 [!] Bürgen, auch derselben Haab vnnd Guͤter, vnverzuͤglich zu exequirn oder die Obrigkeit, darunder die verpfaͤndte Guͤter gelegen, vmb schleunige Execution zu thun, zuersuchen haben.

[35] Da aber einiger Oberster, Rittmeister, Haupt- oder andere Befelchsman, ehe vnd zuvor er solche obgesetzte anzeig vns vnd den Kreiß Obersten, zu- vnnd nachgeordneten neben der verspruchnuß vnd leistung der Caution, wie oben disponirt, gethan, Kriegßleut heimlich oder offentlich den Potentaten zu werben vnd in Anzug zu bringen, vnderstehen wuͤrde, sol derselb nit allein mit der That ohne weitere erklaͤrung in der Acht seyn, sondern auch als bald durch den Kreiß /14/ Obersten, zu- vnnd nachgeordneten in bestrickung genommen, jme seine werbung nidergelegt, das Kriegßvolck, da es allbereit vorhanden, getrennet vnd sonsten weiters, was deß Reichs Executions ordnung in solchen faͤllen vermag, fuͤrgenommen werden.

[36] Vnnd zu noch mehrer steiffer fortsetzung dessen alles, wie oblaut, haben wir vns mit gemeinen anwesenden Staͤnden vnnd der andern Abgesandten vnd sie hinwider mit vns sich verglichen: Setzen, ordnen vnnd woͤllen, daß auch derselben Kreyß Obersten, zu- vnd nachgeordneten, darinn jemandt zu werben vnderstuͤnde, sondernbk fleissig auffmerckens thun sollen, damit jetzt erholten Speyerischen vnd Regenspurgischen Reichß Abschieden in allen Puncten, wie oben erzehlet, durchauß vor allem werben gelebt; oder aber, da jemandt in einigem Stuͤck vngehorsam sich erzeigt vnnd also fuͤr sich selbst ohne vergangenebl anzeig, verspruͤchnuß vnnd Caution zu werben vnderstuͤnde, daß jhme den nechsten das thaͤtlich werben nidergelegt, gegen jhme vnnd allen andern Vbertrettern ernstliche Straffen, als dann im selben Speyerischen vnnd Regenspurgischen Abschieden statuirt, fuͤrgenommen werdenbm.

[37] Es sollen auch dieselbige Kreyß Obersten, zu- vnd nachgeordneten, was also bey jnen zu werben angefangen vnnd sie sonsten Ampts wegen erkuͤndiget vnd verrichtet, den andern Kreiß Obersten, zu- vnd nach- /14’/ geordneten, durch deren Kreyß oder Landen der An- vnd Durchzug vermutlich gehen moͤchte, vnverzuͤglich zuschreiben vnd zu wissen thun, vnnd also mit einander gute nachbarliche Correspondentz halten, damit im heiligen Reich ruhe vnd friedt gehandthabt vnd das jaͤmmerlich verderben deß gemeinen Mans in den Flecken, Doͤrffern vnnd Kreysen mit getreuwer zusammensetzung vorkommen vnnd abgewehret werden moͤchte.

[38] Wir erinnern vnd ermahnen auch alle Kreys Obersten, zu- vnd nachgeordneten28, vnd woͤllen jnen hiemit gnediglich aufferlegt haben, wann obgeruͤhrte vnd dergleichen werbungen in eines oder deß andern Kreyß vorgenommen werden, daß die Kreyß Obersten, zu- vnd nachgeordnete mit allem ernst darob vnd dran sein sollen, daß von den werbenden Obersten, Rittmeistern, Haupt- vnd Befelchsleuten die verabschiedte Cautiones jhnen, in deren Landen geworben oder der An- vnd Durchzug gehen moͤchte, geleistet vnd das jenig trewlich vollnzogen werde, was derowegen notwendiglich vnd wol statuirt, verordnet vnd gesetzt werden.

[39] Derowegen wir dann auff gutachten vnserer vnd deß Reichs Churfuͤrsten, Fuͤrsten vnnd Staͤnde zu sampt der abwesenden Raͤhten, Bottschafften vnd Gesandten nicht allein tragenden Keyserlichen Ampts halben hin vnnd wider an gebuͤhrenden Orten im heiligen Reich vnsere Keyserliche Mandata zu steiffer /15/ vnd fester handthabung deß zuuor im Reich auffgerichten vnd verbesserten Landtfriedens vnd Executions Ordnung vnd was darbey ferner von wegen der bewerbungen statuirt vnnd verordnet, bey denen darinnen begriffenen vnd gesetzten Peenen publiciern vnd anschlagen lassen, sondern auch einem jeden standt, da es in solchen vnd dergleichen Faͤllen in seinen Fuͤrstenthumben vnd Landen herbracht, freystehen solle, dergleichen ernste befelch vnnd Mandaten sich zugebrauchen, vnnd also mit samptlichem zuthun ernstlich vber den Landtfrieden, dessen Executions Ordnungen vnnd andern hochnuͤtzlichen verfassungen gehalten vnd gegen die Vberfahrer mit den statuirten Peenen endtlich verfahren werde.

[40] Vnnd demnach vnder anderm fuͤrkommen29, daß etliche, wann man Kriegßvolck annimpt, sich bewerben vnnd bestellen lassen vnnd auff den Musterplatz kommen, der Orter aber, ehe die musterung vorgehet, mit Rauben, Pluͤndern vnnd verderben der armen Vnderthanen allen jhren muthwillen treiben, vnnd wann es zur Musterung kompt oder sonsten darzwischen ohne vrlaub mit jhrem Raub wider dauon ziehen vnnd mit demselbigen entweder den Krieg verlassen oder aber nachmals bey andern auch sich bestellen vnnd schreiben lassen vnnd dergleichen Rauberey gebrauchen: So setzen, ordnen vnnd woͤllen wir, daß gegen denselbigen, welche also gefunden vnnd betretten werden, mit vnnachlaͤssiger /15’/ Straff an Leib vnd Lebenbn vermoͤge der Rechten verfahren werden solle.

[41] Dergleichen vnd dieweil in etlichen Orten Leut gefunden werden, die sich zu den verbottenen Vehd- vnnd Absagsbrieffen zu schreiben gebrauchen lassen, vnd dannenhero desto mehr vrsachen zu den straͤfflichen Diffidationen vnd absagungen gegeben wuͤrdet, so statuirn, ordnen vnd woͤllen wir, daß diejenige, so sich also zu Absagsbrieffen zu schreiben ziehen vnnd vermoͤgen lassen oder desselben vnderfangen theten, nicht weniger als der diffidant nach jnnhalt vnserer vnd deß Reichs Ordnung mit vnnachlaͤßlicher straff angesehen vnd angehalten werden sollen.

[42] Fuͤrters aber, die bey diesem zweyten Hauptsaͤchlichen Artickul erregte Niderlaͤndisch beschwerlich Kriegswesen betreffendt30: Ob wir wol neben Churfuͤrsten, Fuͤrsten vnnd Staͤnden inn der guten, zuversichtigen hoffnung gestanden, es solte die darunder so vielfaltige gepflogene handlung vnd angewendte embsige bemuͤhung einmal die fruchtbar vnd ersprießliche wuͤrckung erlangt, dadurch dem dahero entsprungenen gemein verderblichem vnwesen begegnet vnd abgeholffen, auch die herrliche Landt so wol zu jrer selbst auffnemender wolfahrt als abwendung der benachbarten vnnd anderer immerwehrenden /16/ klagen vnd vnwiderbringlichen vernachtheilungen zu hochgewuͤndschtem friedtlichen wesen gerichtet seyn worden, So hat doch die erfahrnuß, mehr als gut ist, im Werck gewiesen vnd gezeigt, daß man vber so viel guthertzige Tractat zu dem endt deß geliebten Friedens nicht kommen moͤgen. Darumb dann nicht allein die benachbarte vnnd anreinende, sondern auch die weitgesessene noch dieses tages mercklich empfinden, wie hoch vnnd wie viel dem gantzen Roͤmischen Reich daran gelegen, daß diese wehrende Kriegs vnruhe einmal mit verleihung Goͤttlicher Gnaden auff andere weg vnd Mittel gerichtet, damit dem biß anhero gespuͤrtem jaͤmmerlichen zustandt, verhergen, Landsverderben, verhinderung der Commertien vnd anderm vnzehlichem vnraht begegnet, gestewret vnd abgewehret werden moͤge.

[43] Zu welchem Effect vns die anwesende Churfuͤrsten, Fuͤrsten vnd Staͤnde sampt der abwesenden Raͤhten, Bottschafften vnd Gesandten jhr gutachten vnd bedencken gehorsamblich eroͤffnet, angezeigt vnd zuerkennen geben, Wie auff kein erschießlicher, besser vnd bequemlicher mittel gedacht oder erwogen werden koͤnne, dann daß zwischen den kriegenden Partheyen nachmals die friedshandlung versucht vnnd vorgenommen werde, vermittelst welcher vnnd da dieselbige mit Goͤttlichem beystandt bey beyden Partheyen zuerlangen, derselbigen statt gegeben vnd solche Tractation eingeraumet werden solte, als dann troͤstlicher, tragender zuversicht nach dem so offt /16’/ vnd vielgeklagten beschwerungen rath geschafft vnd die Sachen im alten Wolstandt gerichtet vnnd menniglich sich desselben erfrewen koͤnne vnd moͤge. Welches vmb so viel mehr zu verhoffentlicher nutzbarlicher fortsetzung zurichten, wann wir vns bovon wegen vnserer vnd deß Reichs–bo Namen dieser wolgemeinten Pacifications handlung vndernemen vnd mit zuthun etlicher Churfuͤrsten, Fuͤrsten vnd Staͤnde beyder Religion zun Sachen greiffen vnnd an eussersten fleiß, was zu hinlegung vnnd vergleichung dienlich seyn moͤchte, nichts erwinden lassen wuͤrden. bpWie wir vns auch deß Durchleuchtigen, Hochgebornen Fuͤrsten, vnsers freundtlichen, geliebten Bruders vnnd Fuͤrsten, Ertzhertzog Ernsten zu Oesterreich, als jetzigenbq General Gubernators der Niderlanden halben hiebey keinen zweiffel machen, es werde–bp derbr als ein friedtliebender, auß vnserm loͤblichen Hauß Oesterreich erborner Fuͤrst an eusserster beflissenheit zu widerbringung der hochgeliebten friedfertigkeit seinesbs theils auch nichts abgehen lassen.

[44] Darauff dann Churfuͤrsten, Fuͤrsten vnd Staͤnde sich mit vns vnnd wir hinwider mit jhnen verglichen, daß wir etliche auß deß Reichs Churfuͤrsten, Fuͤrsten vnnd Staͤnden, so vns zum theilbt benendtlich gemacht worden31, gleicher anzahl von beyden, der Catholischen Religion vnnd Augspurgischen Confession, zu vns ziehen vnd vns mit denselben einer ansehenlichen schickung zu beyden theilen dergestalt zuuergleichen, daß darzu qualificierte vnd solche Personen, welche /17/ einem vnd dem andern theil angenemb seyn moͤchten, verordnet vnd deputirt, vnd solche abordnung oder schickung zugleich vnd zu einer zeit also fuͤrgenommen, daß eine an wolermeldten vnsern lieben Brudern als jetzigen General Gubernatorn der Niderburgundischen Erblanden, die ander an die Staden in Hol- vnd Seelandt vnd alle vnirte Prouincien abgefertigt. Welche befelch haben solten, einem theil so wol als dem andern nach notturfft außfuͤhrlich zu gemuͤth zufuͤhren vnd zuerinnern, wie sie auff hieuorig bey beyden theilen beschehen suchen vnd begeren sich erbotten, die auff deß Reichs Boden occupirte Staͤtt, Orter, Plaͤtz, Vestungen, auffgeworffene Schantzen vnnd anders abzutretten vnd zu restituiren; aber dasselb nit allein noch nit erfolgt, sondern zum hoͤchsten nachtheil vnd schaden deß Reichs vnd dessen Vnderthanen vorenthalten wuͤrden, die Gewalthaͤtige vber- vnd einfaͤlle continuirt, beschwerliche newerliche Licenten, imposten angestelt, Zoͤll vnd andere vernachtheilungen nit abgeschafft noch auffhoͤreten, sonder je mehr vnd mehr geheufft vnd mit denselben fortgefahren. Welches dem heiligen Reich teutscher Nation vnd desselben gehorsamen Staͤnden, Gliedern vnd Vnderthanen nit lenger zugedulden, zuleyden noch zuzusehen, sonder zum hoͤchsten beschwerlich seye.

[45] Derohalben man dann nit laͤngern vmbgang haben koͤnnen, die schickung fuͤrzunemmen, sie, die beyde theil, solcher beschehener vertroͤsteten zusag widermals zuberichten vnd dabey zubegeren, nachmals die Resti- /17’/ tution im werck zuvolnziehen, von deß Reichs zugehoͤrigen Staͤtten, Ortern vnd Plaͤtzen nit allein abzustehen, sondern auch desselben Boden mit einlegerungen, außfaͤllen, plundern, schaͤtzen, fangen vnd fuͤrnemung der vngebuͤrlichen Repressalien zuuerschonen, die angestelten Imposten, Licenten vnd andere vntraͤgliche Beschwerungen abzuschaffen vnnd die Staͤnde vnd deren Vnderthanen damit vnbelaͤstiget zulassen; alles auff maß, vns solch vberreicht bedencken32, was auff einen andern zutragenden Fall in dieser Sachen fuͤrzunemmen vnd ins werck zurichten, mehrers vnnd weitleuffigers inhalts außweiset vnnd zuerkennen gibt.

[46] Dieweil dan vorangezeigt bedencken der Sachen erforderter gelegenheit nach gantz wol bedechtlich erwogen, haben wir vns dasselb nit allein gnaͤdiglich gefallen lassen, sonder seindt auch darauff Vrbiettig, mit zuziehung obberuͤrter von Churfuͤrsten, Fuͤrsten vnd Staͤnden deputirterbu auff die angedeutte Mittel vnd Weg das vnserig dabey Vaͤtterlich vnd trewlich zuthun vnd anzuwenden, auch mit denselben zugezogenen Churfuͤrsten, Fuͤrsten vnd Staͤnden krafft gemeiner Reichs versamblung auffgetragenen Gewalts fuͤrderlich zur berathschlagung greiffen, wie vnnd warauff die instructiones der pacifications- vnd friedensbv tractation zurichten vnd was mehr vberig oder diesem Werck anhaͤngig, auch welchergestalt die schickung vortzusetzen, vnd allem dem, damit die Sach mit vnserer vnd heyligen Reichs authoritet, auch zu Wolstandt desselben vnseumblich ins werck komme /18/ vnd gluͤcklich volnzogen werde, an vnserer Keyserlicher vnd guthertziger zuthuung kein muͤhe, sorg oder fleiß ersparen.

[47] Auff den fall nun, daß die vorgesetzte restitution nit erfolgen oder die Friedenshandlung nit zuerlangen oder sich zerschlagen oder je zu lang verweylen vnd die verderbliche Außfaͤlle, Streiffen, Plackereyen vnd andere obgesetzte Beschwerungen nicht abgeschafft werden, haben sich Churfuͤrsten, Fuͤrsten vnd Staͤnde neben der abwesenden Raͤthen, Bottschafften vnd Gesandten dahin entschlossen33, das dannoch die nechstangesessene Staͤnde in solchen Betrangnussen dißmalsbw nit stecken zulassen, sonder jnen bxmit der hülfflichen Handtbietung zu gratificirn–bx seye, vnd derhohalben bewilligt, dieweil die in Anno etc. Achtzig zwey zu Augspurg bestimbte zwey Monatliche hülff nit zum effect kommen, daß man neben der ordenlichen Reichs verfassung, welche durch diese jetzt beschehene bewilligung nit geschwecht noch auffgehaben, sondern in jren kraͤfften gelassen wuͤrdet, sich einer Gelthülff auff drey Monat, nach dem einfachen Roͤmerzug zurechnen, verglichen vnd dieselben in dreyen Zielen, nemblich einen Monat nechstkuͤnfftig Lætare des fuͤnff vnd neuntzigisten Jars, den andern Monat Natiuitatis Mariæ desselben Jars vnd den dritten Monat widerumb Lætare deß volgenden sechs vnd neuntzigsten jars34 zu Coͤln, Franckfurth oder Leipzig richtig zumachen vnd zuerlegen, welche den beschwerthen Staͤnden zu abwendung der zustehenden Trangsaln zu gutem angewendet vnd verordnet werden sollen. /18’/

[48] byVnd ob wol auch bey diesem Puncten darfuͤr gehalten worden, daß der vier Kreiß, als deß Churfuͤrstlichen Rheinischen, Oberrheinischen, Westphaͤlischen vnd Nidersaͤchsischen, abgeordnete sich bey diser Reichs versamblung zusammen than[!] vnd, wie angedeute drey Monatliche hülff den beschwerthen Staͤnden zum besten anzuwenden, miteinander deliberirn vnd bedencken solten35, So hat es doch auß vorgefallenen Vrsachen vnd verhinderungen, das auch eins theils hiertzu mit befelch nit versehen gewesen, dißmals nit seyn koͤnnen36. Nichts weniger aber, vnd damit immittelst solch eingewilligte Hilff dem Westphalischen Kreiß vnd andern mit jhnen benachbarten beschwerten Staͤnden desto gedeylicher vnd wuͤrcklicher erspriessen moͤge, So haben wir vns hieruͤber mit gemeinen Staͤnden vnd sie sich hinwider mit vns verglichen, daß wir einen Keyserlichen Commissarium an vnser stat, darzu vns von jhnen der wolgeborne vnser Rath, auch vnser vnd deß Reichs lieber getrewer, Simon Graffbz zu der Lip, benennet worden, den wir auch hierzu zubehandlen gemeinet37, verordnenca. Welcher volkommene Macht vnd Gewalt haben solle, in vnserm Nahmen vnd deß heiligen Reichs wegen als vnser verordneter Keyserlicher Commissarius den Churfuͤrstlichen Rheinischen vnd Westphaͤlischen Kreiß, auch, wo noͤtig, andere benachbarte beschwerte Staͤnde fuͤrderlich zu sich zuziehen vnnd an ein bequem Orth zusammen zuerfordern, auch sie schuͤldig seyn, daselbst zuerscheinen vnd als dann von Sachen zureden vnd sich eines eigentlichen gewissen Mittels zuvergleichen vnd zuuerabschieden, wie allein zu nottuͤrfftiger defension vnd keiner offension, auch abwendung der besorgten gefehrlichen Einfell, Landstreuffen vnd Freybeuten nach gestalt der eingewilligten Hilff /19/ vnd der Kreiß Staͤndt selbst vermoͤgen jetztgedachte Hilff anzulegen seyn moͤchte. In welchem dann gedachtem vnserm Keys. Commissario die direction hiemit vertrawet wuͤrdet–by.

[49] Dabey vnd neben dem noch weiter bedacht vnd erwogen worden38, auff den fall die obgedeute begerte restitution nit erfolgen oder die geklagte beschwerungen nit abgeschafft werden wolten, daß wir alßdann vnserm Neuen vnd Churfuͤrsten, dem Ertzbischoffen zu Meintz, aufferlegen vnd befehlen solten, ein gemeinen Reichs deputation Tag außzuschreiben, auff welchem von allen vorgeloffenen handlungen vnd warauff die Sachen bestanden oder waran der mangel gehafftet, volnstendige Relation angehoͤrt vnd vernommen vnd als dann von dem gantzen Werck, was darunder zuthun, fuͤrzunemmen oder zuuerordnen seye, schließlich bedacht vnd gehandlet werden solte. Vnd demnach obangeregte schickung von gemeiner Staͤnde wegen deß Hl. Reichs fuͤrgenommen werden solle, wuͤrdet nit fuͤr vnbillich geachtet, daß auch der darzu gehoͤrige vnd aufflauffende Vnkosten gleichmaͤssiglich von gedachten Staͤnden ins gemein getragen vnd erstattet werde: Dergestalt, cbwas vnd souil erstlich die præparatoria der Legation anlangt, daß ein halber Monat in benenten Legstetten von gemeinen Staͤnden deß Reichs pro quota eines jeden anschlags auff den einfachen Roͤmerzug gegen Lætare deß nechstkuͤnfftigen fuͤnff vnd neuͤntzigsten Jars39 eigentlich vnd gewißlich erlegt; vnd da die pacifications Handlung jhren vortgang erreichet, als dann bey nechstkuͤnfftiger Reichs deputation ferrnere versehung geschehen solle. Dabey wir auch des- /19’/ sen, was vns von gemeinen Staͤnden, zu solcher Legation zugebrauchen, vor ein vorschlag geschehen40, indechtig vnd vnvergessen seyn woͤllen–cb.

[50] Weiter vnd als wir zum dritten auch in vnserer Keyserlichen Proposition den anwesenden Churfuͤrsten, Fuͤrsten vnd Staͤnden vnd der abwesenden Raͤthen, Botschafften vnd Gesandten fuͤrtragen lassen, welchergestalt hochnoͤtig seyn woͤlle, auch das Iustici werck, dieweil ohne dasselb kein Reich in ordenlichen, friedlichen wesen erhalten werden koͤnne, in fuͤrderlichen gang zurichten vnd zustellen, in erwegung, daß man sich zuerinnern gewust41, was derentwegencc in Anno etc. Achtzig sechs in vnserer vnd deß Hl. Reichs statt Wormbs gehaltenen deputation tag fuͤrgangen vnd was gestalt daselbsten etliche ansehenliche dubia mit reiffem Rath vnd bedaͤchtlicher beratschlagung zu gebuͤrender erledigung gebracht vnd in besondere verabschiedung zusammen gesetzt vnd verfast, solcher Abschiedt aber von deßwegen durch den offentlichen Truck ins Reich nit publicirt, daß demjenigen, so darvmbcd von wegen der Landtsesserey, Iurisdictionis cameræ, auch ratione mutui interesse angeregt vnnd bedacht, von etlichen Staͤnden contradicirt vnnd in zweiffel gezogen worden42: Als ist vor Rathsamb vnd sehr nuͤtzlich angesehen, haben vns auch mit den anwesenden Churfuͤrsten, Fuͤrsten vnd Staͤnden vnd der abwesenden Raͤthen, Botschafften vnd Gesandten vnd sie sich hinwider mit vns verglichen, Dieweil in gedachtem Wormbsischen Abschied andere mehr heilsame verordnungen, welchen nit contradicirt oder in zweiffel gezogen, aber doch zu befuͤrderung deß Proceß vnd schleuͤniger /20/ erledigung der Sachen vnd hievor eingefallener dubien fuͤr sehr dienstlich geachtet, daß dieselben nunmehr in forma pragmaticæ sanctionis diesem Abschiedt einuerleibt43 vnd offentlich durch den Truck ins Reich publicirt vnd vnserm Keyserlichen Cammergericht zu gewisser vnd staͤtiger nachrichtung insinuirt werden solle44. Ordnen, setzen vnd befehlen auch hiemit Cammerrichtern vnd Beysitzern, jres theils demselben steht, vest vnd vnuerbruͤchlich nachzusetzen vnd sonst ins gemein dahin zusehen, daß demselben allerdings richtiglich nachgelebt werde.

[51] Wann dan jetztgedachte Cammerrichter vnd Beysitzere in obuermelten jren zusamen getragenen bedencken vnd dubien darfuͤr gehalten, daß nach gelegenheit deß Gerichts der terminus finalis auffzuheben vnnd an dessen statt der terminus præiudicialis geordnet werden solle, vnnd befunden, das solcher jetztgemelter terminus præiudicialis nutz vnnd gut, dardurch die gerichtliche Sachen mercklich gefuͤrdert, der Proceß abgekuͤrtzet vnnd so wol den Beysitzern vnd Procuratorn als der Cantzley viel muͤhe vnd arbeit ersparet wuͤrdt, so setzen, ordnen vnd wollen wir, das es nachmals bey demselben angestelten termino præiudiciali verbleiben, der terminus finalis allerdings gefallen vnd absein, diesem aber wuͤrcklich nachgangen werden soll: Nemblichen dergestalt, wan ein Procurator, seinem gegentheil in primo termino sein selbst gebettene geraume zeit cum præiudiciali cominatione zuzulassen, vrbietig, daß er, solche eingewilligte zeit præiudicialiter ohne weiters submittirn bey Straff der ordnung anzunhemen, schuͤldig, /20’/ daß auch solch Praͤiudicial Annehmen vermoͤg siebentzig drey vnd siebentzig sechs jaren Visitations Abschieden45 eben die würckung haben soll, als wan dem Procuratorn die zeit præiudicialiter angesetzt worden. Welche jetzt vorgesetzte verordnunge nit allein in primo termino, sonder auch in primis prorogationibus stat haben vnnd darauff verstanden werden soll.

[52] Sollten sich aber auch Sachen zutragen, daß deren wichtigkeit nach die Procuratores auß rechtmaͤssigen Vrsachen sich der zeit halben nicht vergleichen koͤndten vnd daruͤber submittirn muͤsten: Damit sich dann niemandt abkuͤrtzung der zeit oder vbereilens billich zubeklagen, dißfals setzen, ordnen vnd wollen wir, daß der Richter in solchen Faͤllen nach einer jedwedern Sachen wichtigkeit, ferre deß Wegs vnnd erwegung andere vmbstaͤnde gute, geraume Termin ansetzen, sich auch gleicher bescheidenheit in prorogation derselben verhalten sol. Es sollen auch hinfuro die Procuratorn prorogationes prorogationum fuͤr sich selbst einander nit verstatten oder zulassen, sonder dieselbe jederzeit allein zu gerichtlicher Erkandtnus gesetzt seyn.

[53] Vnd demnach ein zeithero vermerckt worden, welcher gestalt die Procuratores in termino prorogationis die Vmbfrag in jhrer Ordnung bißweilen vngehandelt voruͤber gehen lassen, biß solcher Termin schier gar zu ende gelauffen, da sie dann auch die Ord- /21/ nung eben im letzten Tag nicht erreichen koͤnnen, vnnd als dann sich erst zur handelung erbietence, daruͤber nach erlangtem termino præiudiciali lange zeit verfleußt: Solchem zuvorkommen, wollen vnnd ordnen wir ferrner, daß sich die Procuratores, hinfuͤro prorogationem prorogationis oder an statt derselben nouum terminum ohne bescheinung erheblicher vrsachen zu bitten, als auch deß anzeigens, daß sie mit handlung gefast vnd dieselbige in nechster Ordnung vorzubringen erbietig seyen, bey straff nach ermessigung gaͤntzlich enthalten, sondern in erhaltener zeit oder da sie die Ordnung deß letzten tags nit erreichen wuͤrde, in nechster jhrer Ordnung die gebuͤhr zu handeln schuldig seyn sollen.

[54] Vnd damit ja hierunder aller verzuͤglicher auffschub verhuͤtet werde, woͤllen wir allen vnnd jeden Procuratorn bey jhren Eyden vnnd Pflichten eingebunden vnnd aufferlegt haben, wann einer oder der ander prorogationem erhalten vnnd inter primum oder auch prorogatum terminum von den Partheyen Producta oder gebuͤhrende handlung bekommen, daß sie darauff, so baldt sie ohne das die Handlung oder ordnung begreifft, vnangesehen vnd vnerwartet, daß der erhalten Termin oder prorogatio noch nit zu end gelauffen, handeln oder der terminus pro purificato gehalten werden sol. Wann auch befunden wirt, daß zu wider etlicher vbergebener Memorialzettel vnserer Commissarien vnd Visitatorn vnd darauff erfolgter gemeinen Bescheidt die vmbfragen in nouis vnd præfixis sehr confundirt, also daß die libelli, Item articuli causales vnd anders mehr, so in die vmfrag in nouis gehoͤrig, /21’/ in præfixis, dergleichen in Pfandungssachen punctus paritionis in die vmbfrag præfixarum auch gebracht vnnd gezogen werden, so sollen sich die Procuratores desselbigen nachmals allerdings enthalten vnnd bey straff nach ermessigung die handlungen, so in die vmbfrag in nouis gehoͤrig, sonderlich was in Pfandungs- vnd dergleichen Sachen zu erledigung puncti paritionis gericht, Darzu causales vnnd anders, so vermoͤg der Ordnung vnnd Abschieden dahin gehoͤrt, in derselben vmbfrag vnnd nicht in præfixis, ohn angesehen jhnen darzu zeit præiudicialiter angesetzt worden, ein- vnd fuͤrbringen.

[55] Nicht weniger befindt sich, daß im bitten vierdter Dilation cum solennitate legali allerhand verzuͤgligheit geursacht werde. Darumb es hiemit, wie zum theil in vorgangenen Memorialzetteln allbereit versehen, also verordnet seyn soll, wann die Procuratores gedachte quartam dilationem cum solennitate legali bitten woͤllen, daß sie schuldig seyen, intra tertiam dilationem gewalt ad petendam quartam einzubringen oder sonsten anzeig zu thun, daß sie deßwegen bey jren Partheyen gnugsamen fleiß angewendet; vnnd wo demselben nit gelebt, als dann der Receß mit vorbehaltener straff verworffen werden soll.

[56] Als ferrner zweiffel vorgefallen, wie es mit den Mandaten, darinn kein gewisse zeit præfigirt, vnnd ob dieselbige fuͤr annalia zuhalten: Woͤllen wir, daß dieselbigen (wie sie auch billich seyn) pro annalibus /22/ gehalten vnnd derhalben, da sie die Procuratores innerhalb jahrs frist bey der Cantzley nit fertigen vnd exequirn lassen, allerdings gefallen seyn soll.

[57] Demnach aber vermoͤg deß in Anno etc. sibenzig zu Speyr verfasten Reichs Abschiedt alle Mandata, so auch ohne Clausul erkendt werden, cum annexa citatione ad docendum etc. außgehen sollen46, lassen wir es auch nochmals bey derselbigen allgemeinen Reichs satzung als wolbedacht beruhen vnd woͤllen, daß derselben durchauß nachgangen vnd dergleichen Mandata ohne einuerleibung solcher Clausul der Citation ad docendum etc. nit außgefertiget werden sollen.

[58] Neben diesem ist auch vermerckt worden, welcher gestalt die handlungen in nouis sich dermassen heuffen, daß man durch continuirung derselbigen zu den vmbfragen in præfixis vnd contumaciarum langsam kommen koͤnne. Welchem aber durch ein Memorialzettel Anno etc. achtzig vnd darauff erfolgten gemeinen Bescheidt47 dergestalt maß geben, daß nemlichen in denselbigen auch auff die Sambstag von sieben biß acht Vhren vor den deputirten gehandelt werden soll. Ob dann wol zu winters zeit vor acht Vhren keine offene Audientz angestelt werden koͤnne, So lassen wir es doch bey obangedeuter verordnung, dieweil solche Audientz an jhr selbst gut vnd dem Proceß fuͤrderlich, beruhen vnnd woͤllen, daß demselbigen, so viel sich immer thun lassen wil vnd die nothtürfft erfordert, nachgesetzt vnd gelebt werde. /22’/

[59] Souiel dann die Gerichtlich Termin belangt, welche vermoͤg obangeregter siebentzig jaͤriger verabschiedung so wol in erster als ander instantz vber die vorige Ordnung etwas geendert vnd eingezogen worden48, als nemblich, da der Klaͤger seine articulirte Klag einbracht, daß der Beklagt in zweytem Termin seine declinatorias oder ander Exceptiones, dardurch das Recht differirt oder die Kriegßbefestigung verhindert werden sol, zu producirn, Daneben litem euentualiter oder pure, da er kein einrede hat, contestirn, auch zugleich seine Außzuͤg mit angehefften antworten in euentum auff die Artickel sampt den peremptorialn oder defensionaln, da er deren etliche zu vbergeben hette, alles einzubringen schuldig, oder da nur ein summarisch klag einkommen, gleicher gestalt, wie vorgemelt, zu handeln vnd zu procedirn verbunden seyn soll.

[60] Wiewol wir nuncf solche nechst angedeute verordnung zu befuͤrderung deß Proceß nit vnersprießlich, sonder auß wolbedaͤchtlichen vrsachen also erfolgt zu seyn erachten koͤnnen, Jedoch wann man hergegen bedencken woͤllen, wie schwerlich es dem Beklagten fallen moͤge, in sachen, so in prima instantia an das Keyserlich Cammergericht bracht werden, sich so geschwind vnd in primo termino ad libellum actoris, darzu derselbig so lange geraume zeit gehabt, wie vnd was gestalt die Action anzustellen, sich gefast zu machen, zuerklaͤren, zu handeln vnd seine defensionales so bald zusammen zu bringen, welches dem Beklagten in iuribus factis antiquis sonderlich vnmuͤglich, der auch also leichtlich an seiner nothwendigen Defension verkuͤrtzt werden koͤndte. /23/

[61] Zu dem das geklagt wuͤrd, wann gleich die beklagte bestendige Exceptiones declinatorias fuͤrzuwenden haben, daß sie doch nichts desto weniger krafft angezogenen Reichs Abschieds die Hauptsach vergeblich mit einfuͤhren vnd tractirn lassen muͤssen, da hernach auff befundene erheblichkeit der declinatorien, daß die Sachen an das Keyserlich Cammergericht nicht erwachsen, erkandt vnnd daruͤber grosser, vntraͤglicher Vnkosten verursacht wuͤrd; ferrner auch diß in achtung gehabt, daß die gefahr in solchem fall leichtlich vorlauffen mag, wann der Klaͤger deß Beklagten gelegenheit quo iure quid possideat, gern wissen wolte, daß er durch erdichte narrata Proceß außbring vnd den Beklagten durch den weg obuermelter ordnung vnd vberreichung solcher angedeuten schrifften vnd handlung zu eroͤffnung aller seiner gegenwehr so wol auch tituli possessionis leichtlich bringen mag, darzu aber der Beklagt von Rechts wegen nicht verbunden noch escg sonsten zu thun schuldig, sondern muͤste also seine eigene arma darreichen, inn den Sachen mercklich vernachtheilt, ja offtmals der Defension gar verluͤstigt werden.

[62] Auß diesen hochbewegenden vrsachen haben wir vns damals mit den[!] Churfuͤrsten, deputirter Fuͤrsten vnd Staͤnd Raͤhte, Bottschafften vnd Gesandten bedencken dahin verglichen, daß sonderlich in erwegung zur zeit vor vnd mehr beruͤhrter Reichs Disposition zu Speyr der terminus finalis noch gehalten, numehr aber derselbig krafft dises Abschieds gar abgeschafft vnd an dessen statt der terminus præiudicialis verordnet49, zu erleuterung solcher Constitution zwischen den /23’/ Sachen simplicis querelæ vnd appellationum ein vnderschiedtliche abtheilung zu machen.

[63] Setzen demnach, ordnen vnd woͤllen, damit niemandts sich vbereylens zubeklagen vnnd menniglich schleunigen Rechtens verholffen, hergegen alle gesuchte verweilung vnd verzuglichheit der Proceß abgeschnitten, daß in Sachen simplicis querelæ nach einbrachter Klag der Beklagt im zweyten Termin seine Exceptiones declinatorias dilatorias seu litis ingressum impedientes cum euentuali litis contestatione einbringen oder, da er solche Exceptiones nit fuͤrzuwenden hette, litem pure zu contestirn schuldig seyn. Hernacher aber, wann der Gegentheil daruͤber nottuͤrfftig in tertio termino gehoͤret vnnd vber solche fuͤrgewendte Exceptiones declinatorias, dilatorias litis ingressum impedientes durch den Richter gesprochen, daß die Klag ad litis contestationem zuzulassen, oder da es sonsten der litis contestation nach zutragenden Faͤllen nicht noͤtig, daß als dann der Beklagt seine responsiones ad libellum, da derselb articuliert einkommen were vnnd zu gleich auch oder auff den fall, nur libellus summarius eingeben, seine defensionales gerichtlich fuͤrbringen soll.

[64] In Appellationsachen aber, dieweil die merita causæ principalis in prima instantia außgefuͤhrt vnd disputirt seyn, sol es bey obgedachter Speyrischen Reichß verabschiedung allerdings verbleiben vnd derselben /24/ nachgangen werden, doch mit diser vermehrterch erklaͤrung, wo der Beklagt in simplicis querelæ oder Appellationsachen der obgesetzten Exceptionen, so er fuͤrzubringen eine vnderlassen wuͤrde, daß jhme dasselb hernach zu thun abgeschnitten; Dergleichen, da er derselben mehr oder alle vnderliesse, gleicher massen hernach zu vberreichen benommen vnnd in obgesetztem zweyten Termin litem contestirn oder in contumaciam pro contestata angenommen seyn, vnnd darauff weiter vermoͤg der Ordnung verfahren werden soll.

[65] Als auch der Compromiss halben dieser zweiffel fuͤrgefallen, demnach an vnserm Keyserlichen Cammergericht in vielen vnderschiedtlichen sachen compromittirt wuͤrd, ob vnnd wie dieselbigen angenommen werden, auch in denen die im heiligen Reich verordnete Reuision statt haben koͤnnen vnnd sollen, welchem werck dann, ob wir vns gleichwol erinnern, was die gemeine beschriebene Recht dißfals der Appellation, Reduction vnnd Reuision halben disponirn, vmb so vil mehr nachzusinnen, Dieweil solche Compromiss an beruͤhrtem Cammergericht zu viel gemein werden, auffwachssen, vnd darumb die vnuermeidenliche nothturfft erfordert, auff eine bestaͤndige verordnung zugedencken, was compromittirte Sachen vnd welcher gestalt dieselbige kuͤnfftig daselbst angenommen vnnd erortert werden sollen. Setzen, woͤllen vnnd ordnen hierumb, daß nicht alle compromissa oder arbitria, wie sie auch geschaffen weren, an vnserm Cammergericht zugelassen oder anzunemmen, /24’/ sonder (jedoch mit Cammerrichters vnd Beysitzer gutem freyen willen) allein diejenigen, so sich zwischen den Staͤnden, die dem Reich immediate vnderworffen vnd vermoͤg der Reichßordnung die außtraͤg haben, dann auch den Personen, welche jrer eigenschafft nach in erster Instantz ans Cammergericht gehoͤrig, zutragen, daselbst auff- vnd angenommen werden sollen. Den Proceß aber belangendt, damit vielgedacht vnser Keyserlich Cammergericht zu verhinderung anderer dahin gehoͤriger Sachen mit außfuͤhrung desselben nicht beschwert werde:

[66] So woͤllen vnd ordnen wir, daß der Proceß in solchen sachen an anderen gelegenen Orten im Reich, wie sich die compromittirende Partheyen dessen vergleichen werden, von anfang biß zu end vsque ad sententiam definitiuam exclusiue vollnfuͤret vnd als dann die acta post conclusionem in causa vtrinque factam von demjenigen, fuͤr welchem der Proceß gefuͤhrt were, in beysein beyder Partheyen oder derselben Anwalden verwarlich zusammen gebracht vnnd vnder seinem vnd jhrem Insigel vnserm Keyserlichen Cammergericht, dieselben zueroͤffnen, zugestelt vnd, was sich von Rechts wegen vnd gestalten Sachen nach ferrner zu thun gebuͤhret, darinnen endtlich gesprochen werden soll. In diesen Compromissis oder arbitriis sol auch die reuisio nicht statt haben, es seye dann, daß sich die Partheyen de enormissima læsione beklagen wuͤrden, quæ liquido manifeste ex actis constare possit, adeoque prauum sit arbitrium, vt manifesta eius iniquitas appareat, auff welchen fall die reuisio nicht abgeschlagen, sondern derselbigen stattgeben werden soll. /25/ Doch sol diese obgesetzte Ordnung nit ad præteritos casus, sonder allein zu kuͤnfftigen faͤllen von dato dieses Abschiedts zuuerstehen vnd zuziehen seyn.

[67] Ferrner erregen sich bey den sachen fractæ pacis nit geringe maͤngel in denen faͤllen, dasci zu mehrmalen nit allein citationes ad videndum se declarari etc., sonder auch neben denselben vnd zuweilen seorsim oder abgesondert de restituendo vnnd andere mandata sine clausula iustificatoria, dem gewoͤhnlichen stylo vnd gebrauch zuwider, vermoͤg dessen sie in gemein mit derselben Clausuln außgehen sollen, gebetten werden. Dieweil aber nit weniger noͤtig, ob eines jeden Gerichts hergebrachten brauch, als verordnung gemeiner rechten, bestaͤndig zuhalten, dahin dann auch durch mehr angezogene Reichs Constitution de Anno etc. siebentzig andeuttung geschicht50, so soll es nachmals bey solcher wolbedachten Ordnung verbleiben, demselben stylo nachgesetzt vnd darauß nit geschritten werden.

[68] Also ist auch zweiffel fuͤrgefallen, wie in den faͤllen, da einer omittendo oder committendo, doch ohne eusserlichen offenen Gewalt in die Peen deß Landtfriedens zuerklaͤren gebetten wuͤrdt, die bescheinung der Geschicht vnnd Gewalts geschehen soll. Welches dahin verordnet wuͤrdt, daß in obgesetzten faͤllen, alß wann einer auff deß andern ersuchen einem /25’/ offentlichen Landtfriedtbrecher nit nacheylen wil oder demselben heimlich rath oder fuͤrschub thut, weder in narratis supplicationis noch in processu causæ die erzehlung oder beweisung violentiæ vel coadunationis hominum von noͤthen. In andern faͤllen aber, da der Landtfriedt mit offentlichen Gewalt vnnd gewapneter Handt violirt vnd gebrochen wuͤrdt vnd daruber Proceß vnd Citation außgebracht werden sollen, daß alsdann so wol violentiæ coadunationis hominum deductio in supplicatione vnd deren beweisung in processu caussæ vonnoͤten, auch also bey denselben requisitis de stylo verbleiben soll; nicht dergestalt, daß es eben im Buchstaben also angezogen oder erwisen seyn muͤste, sondercj wuͤrdt fuͤr gnug geachtet, wann auß der Supplication der erwiesener Gewaltthat vmbstaͤnden dasselb schließlich erscheinen vnd colligirt werden moͤgen.

[69] Ebener massen ist man bißhero in dem zweiffel gestanden, durch wieuil personen der Landtfriedt geschwecht koͤnne werden. In deme wir diese verordnung thun, daß solches zu deß Richters discretion gestellet seyn soll, welcher sich auß den Vmbstaͤnden der erzehlten vnd erwiesenen gewaltthat, auch der worten, verstandt vnnd disposition deß außgekuͤndten Landtfriedens vnd gemeiner beschriebener Rechten jederzeit zu informirn vnd in erkennung oder verweigerung der Proceß darnach zurichten wissen würdt. Da sich aber ein solcher fall begeb, wann nur ein eintzige Person, sonderlich die mit Mittel dem Reich vnderworffen, auff freyer Landtstrassen einen andern boͤßlich erschiessen oder dergleichen Mißhandlung thetenck, /26/ wiewol man in zweiffel stehen koͤnnen, ob dieselbige Person durch die ordentliche deß orths, da die that geschehen, oder die vnmittelbare Oberkeit zustraffen, welches orts der beschaͤdigt seine klage anbringen moͤge: So setzen, ordnen vnd woͤllen wir doch, daß in disen faͤllen, damit vnserm[!] Keys. Cammergericht mit denselbigen nit vberhauffet, der beschaͤdigt bey der ordentlichen Oberkeit vmb Recht ansuchen soll. Demnach auch durch Cammerrichter vnd Beysitzer bey disem Proceß erregt würdt, das in narratis supplicationum vnd erkennung der Proceß nit alweg dolus dermassen erfordert, daß er eben im Buchstaben also erzehlet werde, sonder gnugsam seye, wann das factum an jm se[l]bst straffwurdig vnd im Landtfrieden außtrucklich verbotten befunden, vnd also der dolus auß allerhandt erzehlten vmbstaͤnden abzunemen oder sich ex ipsa facti euidentia vnzweiffenlich sehen lasse; hernach aber dem anklaͤger obligen soll, den angegebenen Freuel, gefaͤhrlichen Vorsatz vnd dolum malum deß angeklagten, wie recht, zubeweisen vnd darzuthun, vnd weiter erwegencl, ob gleich constitutio fractæ pacis verum dolum erfordere, daß es doch gnug, sintemal solcher dolus in mente delinquentis beruhet vnd derwegen schwerlich directe zu probirn, derselbe auß den vmbstaͤnden der thathandlung, ex perspicuis inditiis euidentia ipsius facti koͤnne vnd moͤge erwisen werden, als da vis publica, coadunatio hominum, incendium, hostilis inuasio territorii alieni vorhanden: So lassen wir vns solch bedencken vnsers Cammergerichts wolgefallen vnd wollen, wann die narrata mit allen vorerzehlten vmbstaͤnden, auff welche die Proceß seindt außgebracht, durch den Klaͤger, wie sichs gebürt, gnugsam erwisen vnd auß denselben verus dolus ex circumstantiis, perspicuis indiciis seu euidentia facti ist dargethan, dz alßdann zu erklaͤrung der Peen deß Landtfridens moͤcht geschritten werden. /26’/

[70] Dieweil dann ferrner bedacht worden, nachdem die verwürckungen vnd wider den Landtfrieden begangene Mißhandlungen einander fast vngleich, zudem der angeklagten defensiones bißweilen dermassen befunden werden, daß das geklagt factum nit allerdings fuͤr ein Landtfriedbruch zuachten, vnd aber gleichwol der angeklagt ob simplex commissum delictum oder ja zum wenigisten ob latam culpam versutiæ straffwürdig ist vnd derwegen auß etlichen Vrsachen, daß in solchen faͤllen nicht allein in puncto citationis der straff halber vnnd wie dieselb nach gestalt vnd gelegenheit der Verhandlung vnd derselben vmbstende zusetzen vnd zumessigen, sondern auch, da gleich in solchem puncto citationis der beklagt gaͤntzlich zu absoluiren wehre, dannoch in puncto mandati auch definitiue gesprochen vnd geurtheilt werden soll etc.: Erinnert man sich hiebey, was es vor ein gelegenheit mit solchen faͤllen habe, vnd daß die qualiteten in Landtfriedtbruͤchigen Sachen eigentlich sollen vnd muͤssen durch den klagenden theil bewiesen werden, welche auch von dem facto principali nit abzusondern, adeo vt omissa qualitate facticm, aliud censeatur factum, quam illud quod in libello propositum est. Sintemal dann in mangel der bescheinung vorberührter qualiteten auff den Landfriden iurisdictio vnsers Keyserlichen Cammergerichts so wol in puncto citationis als auch mandati de restituendo nit fundirt vnd hiedurch den beklagten nit allein beneficium primæ instantiæ, sonder auch der ordentlichen Oberkeit die gebuͤhrende straff in solchen faͤllen benommen wuͤrde, vnd dem klagenden theil allermeist zuzulegen vnd zu imputirn, quod ineptam actionem intentarit: So setzen, ordnen vnnd woͤllen wir, daß es dißfals bey vnsers Cammergerichts herbrachten Stylo vnnd gemeiner rechtlichen /27/ verordnung gelassen, vnd wan in causis fractæ pacis die erforderte qualitates, wie sich vermoͤg der Recht, Reichs ordnung vnd nach gelegenheit der Sachen gebuͤhret, nit gnugsam erwiesen vnd dargethan, daß der beklagt in puncto citationis mandati absoluirt vnd die Partheyen ahn jhren ordenlichen Richter gewiesen werden sollen. Damit aber auff ein solchen fall absolutionis rei in puncto citationis super fracta pace, wann der klagend theil sein Wiedersacher vor der ordenlichen Oberkeit super spolio, turbatione, iniuria etc. oder anderer Sachen halben mit Recht gebuͤrender weiß fürnemen wolte, die Sachen vmb souil schleuͤniger befürdert vnd die Partheyen mit newen volfuͤhrungen der beweisung vnd weiter vnkosten nit beschwert, sonder zu fuͤrderlicher Rechts ertheilung kommen koͤnne, dißfals sollen die acta, welche super fracta pace am Cammergericht einbracht vnd ventilirt, per viam implorationis subsidiariæ dem ordenlichen Richter, vor welchemcn die Sachen in erster Instantz gehoͤrig, verfolgt werden. Vnd sollen in disem fall dieselbige Acta eben so wol gelten vnd kraͤfftig seyn, als wann sie coram eodem iudice weren vorbracht vnd volnfuͤhret, auch darauff, was nach gestalt derselben von Rechtswegen sich gebürt, gesprochen werden; doch hierdurch einem oder dem andern Theil, da sie ferrner beweisung thun vnd fuͤrnemmen wolten, nichts benommen.

[71] Die mandata vndco pfandungs Sachen vnd andere cum sine clausula belangend, ist man nit weniger im Streit gewesen, ob vnnd wie sonderlich res tertia in pfandungs Sachen verstanden vnnd in achtung genommen werden sol. Wann dann in diesem Puncten mehrgedachts vnsers Cammergerichts wolmeinung der Churfuͤrsten, deputierten Fuͤrsten vnd Staͤnd Raͤth vnd Bottschafften zukommen vnd sie jhnen dieselbi- /27’/ ge als rechtmaͤssig gefallen lassen, so vergleichen wir vns auch mit jhnen vnd woͤllen, daß allein in denen faͤllen, da res tertia, die nit streittig ist, abgenommen würdt, mandata mit angeheffter Citation ad videndumcp se paruisse etc. erkendt werden sollen, in erwegung, daß dise That ein rechte pfandung seye vnd keinem theil dardurch vorgegriffen würdt.

[72] Wir wollen auch, daß in pfandungs Sachen der Supplicant zu erlangung Proceß auff dieselbe Constitution in specie anzeigen soll, was der Pfender vor Gerechtigkeit durch die vorgenommene pfandung schepffen woͤlle. Vnd alß sich offt zutraͤgt, daß die armen Vnderthanen, wo zwischen den Herrschafften, dem Reich ohne mittel vnderworffen, die Obrig-, Herrlich- vnd Gerechtigkeiten oder auch die darunder gesessene Personen streittig vnnd dieselbe Vnderthanen sich gegen den streittigen Oberkeiten eins vnnd anders theils alles gebuͤhrenden gehorsambs erbietten, auch gern demjenigen geben vnd leisten wolten, welcher der Obrig-, Herrlich- vnd Gerechtigkeit befuͤgt, Daruͤber aber ohne jhre beschuͤldigung von einer oder der andern Oberkeit gefangen werden, so wollen wir, daß in diesen faͤllen hinfuͤro daß obgesetzt requisitum de re tertia so genaw nit gesucht, sondern da dergleichen Personen vber jhr ahnerbietten als vnschuͤldig vnnd die mit den zwischen den Oberkeiten erhaltenden streitigkeiten jres theils nichts zuschaffen, in Gefaͤncknus geworffen werden solten, daß derwegen mandata auff die Constitution der pfandung zuerkennen seyen. /28/

[73] Da aber in pfandungs Sachen partim res tertia, partim res ipsa gepfendt, als da einer sich einer Gerechtigkeit deß beholtzens anmasset, Wagen vnnd Pferdt mit dem streittigen Holtz hinweg fuͤhret, wuͤrdt auß erwogenen Vrsachen billich darfuͤr gehalten, daß die mandata de restituendo allein ad rem, quatenus est tertia innocens, verstanden vnd dem Pfender die widerstellung rei ipsius nit also baldt gebotten noch ad punctum paritionis gezogen, sonder das streittig von dem vnstreittigen vnderschieden vnd allein desselben halben parirt werden soll.

[74] Aber die Personen belangendt, so nit vmb Malefitz, sonder anders mutwillens halben an einem Orth, da die Oberkeit streittig, von dem einen theil, der sich seiner habenden Jurisdiction zugebrauchen vermeint, eingezogen wuͤrden, vnd wann der gefangen seines verbrechens halben noch nit gestrafft, præuentio punientis delictum stat haben sol, woͤllen wir, daß solcher vorangezogener vnderschiedt nit zuhalten seye, sonder bey der Constitution allerdings gelassen werden soll; doch daß solche Personen nicht selbst zu dergleichen pfandungen vrsach geben hetten.

[75] Wann sich auch in pfandungs Sachen zutragen solt, da eines Herrn oder Oberkeit Diener oder Befelchhaber einen pfendt vnd von den Partheyen nach erlangtem Mandat de consensu vel ratihabitione domini spitzig vnd scharpff zu auffzug der parition disputirt wuͤrde: Damit dißfals auch aller gefehrlicher /28’/ auffzug verhuͤtet, solle es hinfuͤro damit also gehalten werden, wo ferrn der Herr oder Oberkeit in solchem Fall nach außgangenem Mandat rei restituendæ facultatem vnd gelegenheit hette vnd die restitution nit erfolgen wolte, daß durch solche restitutions verweigerung die ratihabitio nach eingefuͤhrtem vblichem stylo gnugsamblich bescheindt seyn soll51.

Wir lassen vns auch, was durch Cammerrichter vnd Beysitzer etlicher vnderschiedtlicher Faͤll halben circa materiam mandatorum cum sine clausula bedacht worden, wolgefallen vnd woͤllen, das Erstlich bedrawhung halben mandata de non offendendo erkendt werden moͤgen, so fern die Personen, so getrawet, also geschaffen vnd im Brauch haben, jhren betrawhungen dem Landtfrieden zuwider nachzusetzen, oder ein solches sonsten auß allerhandt Vmbstaͤnden vermutlich vnd zu besorgen wehre.

[76] Zum andern, wann mandata de non offendendo gebetten werden, daß nit noͤtig, die narrata auff die constitution deß Landtfridens allerdings qualificirt vnd narrirt werden, sonder gnugsamb sey, dacq die vorstehende Landtfriedbruͤchige gefahr deß Klaͤgers etlicher massen beschienen oder sonsten kuͤndig.

[77] Dann auch zum dritten, daß in sachen mandatorum sine clausula kein außzug, dann allein sub- obreptionis, Item maleficii, banni, priuationis vnnd dergleichen zuzulassen. /29/

[78] Fuͤrters vnd zum vierdten, daß in vorermeldten Sachen mandatorum sine clausula moͤge vor Gericht declaratio pœnæ muͤndtlich gebetten werden, vnd nit noͤtig seye, daß solches in Schrifften geschehe.

[79] So solle auch zum fuͤnfften, dieweil nicht muͤglich, alle faͤll, darauff mandata sine clausula erkent werden moͤgen, vnderschiedlich zuerzehlen, jederzeit fleissig bedacht vnd erwogen werden, daß dieselbe nit erkendt, es seyen dann die narrata den daruͤber auffgerichten General Constitutionen vnd gemeinen beschriebenen Rechten allerdings gemeß; vnnd sonderlich in achtung genommen werden, daß solche oder dergleichen mandata den vnmittelbaren Vnderthanen wider jre Obrigkeit, vnd da die narrata nicht verisimiliter bescheindt, nicht leichtlich erkendt52.

[80] Dieweil auch circa mandata cum clausula gezweifelt wuͤrdt, ob der Klaͤger, ehe vnd zuuor der Beklagt causales einbringt, libellum zu vbergeben schuldig, vnd da der Klaͤger derenthalben contumacirt wuͤrde, daß jme sub comminatione absolutionis a citatione zugleich auch cassationis mandati, ein solches zuthun, aufferlegt werden solt: Haben wir vns mit der Churfuͤrsten, Fuͤrsten vnd anderer Staͤnd Raͤhten verglichen vnd woͤllen, das auß sondern bewegenden vnd guten theils durch Cammerrichter vnd Beysitzer vnsers Keyserlichen Cammergerichts angedeuter vrsachen in solchen vorangezogenen Mandat Sachen cum clausula einigen libellierens nicht noͤtig, sondern der citiert, /29’/ warumb er dem Mandat zu parirn nit schuldig, auff den ersten Termin vorbringen soll.

[81] Bey den Arresten seindt ebenmessige jrrungen vnd vnerledigten[!] fragen ein zeit hero bestanden, welche dahero fuͤrnemblich geursacht worden, daß das wort „arrestum“ in der Reichß Constitution, Anno etc. sibentzig zu Speyer auffgericht, vnderschiedtlich gedeutet vnd in vngleichmessigen verstandt gezogen werden woͤllen53. Damit dann in disem ein richtigkeit gemacht, haben wir mit den Churfuͤrsten, Fuͤrsten vnnd anderer deputirter Staͤndt Raͤht bedencken vns gefallen lassen, dieses also zuverordnen: Dieweil die Reichß Constitution lauter vnd klar mit sich bringt, da einer, dem Reich ohne mittel vnderworffen, durch sich selbst oder die seine ein andern, dem Reich gleicher gestalt vnderworffen, deß Guͤter vnnd Vnderthanen oder deren Guͤter arrestirn wuͤrde vnnd solch Arrest auff angebottene gebuͤhrliche Caution de iudicio sisti iudicatum solui nicht woͤlle auffgehebt werden, daß als dann solches Arrests halben an vnsermcr Keyserlichen Cammergericht Mandat one Clausul mit angeheffter ladung ad docendum se paruisse etc. sollen vnd moͤgen gebetten vnnd außbracht; da dann demselbigen Mandat gehorsam geleist, die Hauptsach, darumb das Arrest angelegt, an ordentlich Recht, wie sichs gebuͤhrt, außzuführen remittirt vnnd hingewiesen werden; darbey man es nachmals bewenden lassen soll. /30/

[82] Vnd so vil die vngleiche meinungen vnd verstandt deß worts „Arrest“ vnd dahero eingefallene streit belangt: Dieselbige zu entscheiden wollen wir, daß die constitutio arrestorum ad illicita arresta facti, quæ fiunt propria authoritate sine cognitione causæ vnnd die jhrer Rechten eigenschafft nach wahre vnnd in Rechten verbottene arresta genendt werden, zuuerstehen vnd ad licita de iure permissa arresta, welche ratione contractus confessati, rei iudicatæ, conuentionis, pactics, transactionis, consuetudinis, priuilegii, auch gewoͤhnlicher herbrachter nachstewer, abzug rechtmessig erlangten vnd gewoͤhnlichen zohls halben sich zutragen moͤchten, nit zu extendirn seyen, noch auch auff simplices turbationes, pignorationes, compensationes, occupationes, inuasiones vnd dergleichen Sachen, daruͤber sonderbare Reichß Constitutionen oder gemeiner beschriebener Rechten verordnungen auffgerichtet, verstanden vnd mit vorermeldten arrestis nicht confundirt werden sollen.

[83] Obwol auch ferrner in zweiffel gezogen wuͤrdt, wie es mit denen Arresten ein gelegenheit habe, so von einem Richter, Magistrat oder Obrigkeit, welche von einer dritten Person, als der Parthey pro interesse suo, Ampt vnd Obrigkeit halben angeruffen werden, erlangt vnnd beschehen: Dieweil jedoch vorgesetzt, wie das wort „arrestum“ vnd in was proprietet es zuverstehen, so wirdt solcher zweiffel dardurch leichtlich auffgehaben seyn; wie auch nicht darfuͤr zu halten, daß solcher fall in der Reichs Constitution von Arresten versehen. /30’/

[84] Also auch, so der Nachsteuwer halben gegen den Vnderthanen arresta angelegt würden, sollen dieselbige in erwegung der Vnderthanen Guͤter nach außweisung der Rechten tacite oder sonsten altem gebrauch vnd herkommen nach vor menniglich, darumb verhafft, hipothecirt vnd affectirt, vnder gemeldter Constitution auch nicht begriffen seyn. Wir setzen, ordnen vnd woͤllen auch, so viel die requisita obgemelter Constitution de arrestis beruͤhren mag, daß zu erlangung derselben Proceß, es betreffe gleich die Person oder Guͤter res tertia wie in Pfandungssachen, nicht notwendig seye, in erwegung, daß gewoͤhnlich diejenigen, so etwas streitig vnnd nocentes oder sonsten affectirt, verhafft vnd also res ipsæ arrestirt werden, obgleich auch res innocentes tertiæ bißweilen in Arrest kommen moͤgen.

[85] Dergleichen sollen auch gemeldte Proceß in Arrestsachen erkendt werden, ob gleich kein documentum oder Vrkundt angebottener Caution vorbracht werde, sonder gnugsam seyn, daß in supplicatione pro mandato narrirt vnd angezeigt, solches zuvor geschehen vnd noch gegenwertiglich offerirt vnnd angebotten werde. Doch wo ermeldte Caution nach gelegenheit vnd wichtigkeit der Sachen etwas zweiffenlich oder vor vngnugsamb angesehen, daß als dann so wol in decretis als mandatis die Special clausul, doch auff vorgehende gnugsame wuͤrckliche Caution, hinzugesetzt werden soll. /31/

[86] Vnd damit allerhandt erwachsenden ferrneren zweiffel vorkommen, ob die Constitution von Arresten auff die jenige faͤll zuverstehen sey, die vor auffrichtung derselben Constitution vorgangen, oder allein die kuͤnfftigen, woͤllen vnd ordnen wir, daß dieselbige allein auff die faͤllect verstanden werden sol, die sich von zeit auffgerichter Constitution (inmassen es die wort mit sich bringen) begeben, vnd allein auff dieselbig mandata erkendt werden sollen.

[87] Was dann ferrner bey diesen sachen de arrestis der Expens, Kosten, Schaden, deterioration vnd interesse halben erregt worden, von welcher zeit an dieselbig dem klagenden Theil erstattet werden sollen: Sintemal es in deß arrestirten gelegenheit stehet, die Caution fuͤrderlich zu offerirn vnd zu leisten, So woͤllen vnd ordnen wir, daß dieselbige erstattung a tempore oblatæ cautionis vnd nit weiter, auch kein andere Expens vnd interesse dann allein die, so ex re ipsa gevrsacht, geschehen vnd erkendt werden soll.

[88] Als sich auch der Appelationsachen halb streit erhalten, dieweil in Visitation Abschiedt Anno etc. fuͤnfftzig neun in § „Als sich dann zum zweyten54“ verordnet55, da auß vorbrachten vrsachen die fatalia appellationis prorogirt, vnd dabey versehen, daß bey der Cantzley solche prorogationes einuerleibt werden sollen, ob auch zugleich die vrsachen, darumb solche prorogationes geschehen, in beruͤrten Processen zuvermelden: So haben wir dise sach dahin ermessen, daß, wann der Appellant /31’/ zu anbringung seiner Appellation die gebuͤrliche sechs monatliche fatalia verfliessen lassencu, prorogatio derselben ohne bescheinung ehehaffter verhinderung mit vnnd neben den Processen nicht erkendt werden sollen, daß auch also die angedeute vrsachen erkanter Prorogation, den Processen einzuverleiben, viel weniger noͤtig seye.

[89] In faͤllen aber, da dem Appellantencv ein kurtzerer Termin als sechs Monat von dem Vnderrichter angesetzt, mag auch prorogatio fatalium one bescheinung der verhinderungen erkendt werden; vnd wirt doch gleicher gestalt auch dißfals, die vrsachen der Prorogation den Processen einzuverleiben, vor vnnoͤtig geachtet.

[90] Wann auch befunden wuͤrdt, wie etliche Procuratores im brauch haben, so die fatalia zu end lauffen, daß sie alsdann ad cautelam die außgangene Proceß allein verbaliter reproducirn, cum protestatione de diligentia, vnd hernach erst, wann die fatalia verflossen, gedachte Proceß cum executione in iudicio realiter einfuͤhren, darauff etwan one weiter iustificirung der formalien appellationis procedirn vnd die sach propter nudam protestationem fuͤr nit desert halten woͤllen: Dieweil dann solches der Ordnung stracks zugegen vnnd zuwider laufft, So setzen, ordnen vnd woͤllen wir hiemit, daß die Procuratores schuͤldig seyn sollen, zu gleich mit vorangedeuter Protestation auch prorogationem fatalium zu bitten vnnd alsbaldt hernacher mit sampt einbringung der exequierten Processen legitimas /32/ causas prorogationis schrifftlich zu vbergeben, den gegentheil auch daruͤber zu hoͤren vnd, damit die formalia appellationis vor allen dingen iustificirt werden, in solchem puncto zu submittirn, also vnd dergestalt, wo solches die procuratores ante litis contestationem nicht verrichten vnnd dieser verordnung zuwider in principali causa procedirn wuͤrden, daß alsdann die Appellation vngeachtet der Protestation vor desert zu halten, vnd also baldt Cammerrichter vnd Beysitzer, wann sie diesen mangel befinden, in quacunque parte iudicii daruͤber sprechen sollen.

[91] Vnnd demnach dem Rechten gemeß, daß die Appellatio a sententia competentiæ, da sich nemlich voriger Richter tacite vel expresse competentem erklaͤret, in scriptis geschehen soll, demselben aber bißhero auch zuwider gehandelt worden, so sollen solche appellationes hinfüro auch anderst nicht als in scriptis geschehen, Es sey dann sach, daß es an andern orten per statutum, consuetudinem, priuilegium anderst herkommen. Auff den fall sol es bey demselben gebrauch, priuilegio oder statuto beruhen vnd hierdurch niemands nichts benommen seyn.

[92] Gleicher gestalt begibt es sich auch, wann coram Notario schrifftlich appelliert wirt, das den Rechten zu wider die Appellationzettel nit inserirt werden. Damit dann in diesem hinfuͤro die rechtmessige folge geschehe, sollen die Aduocaten, Anwaͤldt vnd Notarii, dessen kuͤnfftig inngedenck zu seyn vnd sich dem Stylo gemeß zu erzeigen, hiemit verwarnt seyn. /32’/

[93] Die inhibitiones in Appellationsachen belangend: Demnach auch derwegen so bestendige richtigkeit bißhero nicht gewesen, wie vnd wann dieselbige erkendt werden sollen, Setzen vnnd ordnen wir, wann von einer[!] Endtvrtheil oder vim definitiue habente appellirt worden, es hab gleich der Richter a quo der appellation deferirt oder nicht, daß indistincte die vom appellanten gebettene inhibition erkent werden sol, ausserhalb der folgenden faͤll: Nemblich in possessorio retinendæ, da der Appellat in besitz ist, Item wann man der iurisdiction halben noch in zweiffel stehet oder da iure communi die Appellation verbotten.

[94] Wann aber von gemeiner interlocutori, so doch appellabilis ist, appellirt wirdt, sol als dann nach inhalt gemeiner beschriebener Recht nicht inhibirt werden, es sey dann euidens periculum in mora, oder daß darauß damnum irreparabile erfolgen muͤste, welches doch zuvor bescheindt werden soll. Also sol auch in extraiudicialibus appellationibus, ehe vnd zuvor die iurisdiction vnd appellation gnugsam fundirt vnd iustificirt, vor der Kriegßbefestigung oder zum wenigsten ehe der Gegentheil daruͤber gehoͤrt, durchauß kein inhibitio erkendt werden. Aber nachdem die extraiudicial appellationen fast heuffig an vnsere Keyserlich Cammergericht erwachsen, Dahero etwan geklagt worden, als wuͤrden dadurch die ordenliche außtraͤge abgeschnitten, wiewol es nicht ohne, da die Obrigkeit iure vi potestatis atque iurisdictionis vor sich selbst oder auff eines andern ansuchen jhren Vnderthanen oder ein andern ausserhalb Gerichts mit be- /33/ schwerlichen bescheiden, gebotten vnd verbotten oder auch Gelt straff grauirt, daß solche appellationes vermoͤg der gemeinen Rechten angenommen, wie es auch billich bey solcher rechtlichen Disposition verbleibt. Jedoch damit die Vn[der]thanen gegen jhren Oberkeiten nit leichtlich die Vrsach schepffen moͤchten, als wann jnen von allen Amb[t]s- vnd denen Bescheiden, so jnen von Oberkeit vnd auß deren vorgehenden geheiß aufferlegt, zu Appellirn beuor vnd frey stehe:

[95] Darumb setzen, ordnen vnd wollen wir ferrner, daß den ohnmittelbarn Vnderthanen auff solch extraiudicial appellationen, es were dann dasselb grauamen zuuorderst verisimiliter erwiesen, vnnd daß der Magistrat tanquam iudex procedirt hette, kein Proceß oder Ladung erkendt werden sollen. Sonsten aber vnnd im fall, ex narratis interpositæ extraiudicialis appellationis in processu erscheinen wuͤrde, daß die Oberkeit tanquam pars vnd als ein Wiedersacher vnd nit richt[er]licher Weiß gehandlet, dieweil zuermessen, daß hierinnen mehr simplex quærela dann die Appellation stat habe, sollen solche sachen an Richter erster Instantz gewiesen werden.

[96] Wann auch wol bißweilen geschicht, daß der Appellat in termino, da die appellatio eingefuͤrt werden soll, erscheindt vnnd seines theils die Appellation zu prosequirn vnderstehet, der Appellant aber allein de /33’/ diligentia protestirt vnd hernach, wann die fatalia verflossen, allererst die exequirte Proceß reproducirt, vnd dahero der zweiffel fuͤrfellet, ob diser gestalt deß Appellantencw prosecutio kraͤfftig sey vnd dem Appellanten 56auch zu guttem kommen moͤge: So solle es hiemit also verordnet seyn, wofern der Appellat diß obgesetzten Falls die Appellation pro suo interesse außzufuͤhren bedacht, daß jhme vermoͤg der Rechten das commune beneficium (ohngeachtet die reproduction exequirter Ladung durch den Appellanten zu spaͤt geschehen) nit soll abgestrickt seyn, sonder die Appellation–56 bey kraͤfften bleiben vnd nit fuͤr desert geachtet werdencx,57.

[97] Was sonsten zu vnderschiedlichen mahlen durch Cammerrichter vnd Beysitzer der translation vnnd suspension halber deß Cammergerichts in Kriegs- oder auch sterbenden laͤuffen bey vns gesucht worden: Demnach wir vns erinnern, was derowegen nit allein in der Cammergerichts Ordnung58, sonder auch im Speyerischen Reichsabschiedt59 hierunder verordnet, auch zu Franckfurth Anno etc. siebentzig sieben erholet60, so lassen wir es bey demselben nochmals als wolbedechtlich statuirt beruhen vnd bewen- den61.

[98] Was vnd souiel aber nach diesem allem die obangeregte dreycy Puncten in specie anlangt, denen wiedersprochen vnnd in zweiffel gezogen worden62, ha- /34/ ben wir vns mit den anwesenden Chu[r]fuͤrsten, Fuͤrsten vnd Staͤnden vnd der abwesenden Raͤthen, Botschafften vnd Gesandten dahin verglichen vnnd verabschiedet, dieweil dieselbe dißmals auß eingewenten verhinderlichen Vrsachen nit erledigt werden koͤnnen, vnd dann seithero von vnserm Keyserlichen Cammergericht mehr andere dubia vnnd grauamina einkommen63, welche der weitleuffig- vnd wichtigkeit seyn, vnd angesehen, daß denselbigen mit zeitigem Rath soll vnd muß nachgedacht werden, daß neben vnsern ansehenlichen Keyserlichen Commissarien die verordnete deputirte Churfuͤrsten, Fuͤrsten vnd Staͤnd oder derselben Raͤth, Bottschafften vnnd Gesandten mit vollkommenem Gewalt ohne hindersich bringen nechstkuͤnfftigen fuͤnff vnnd neuͤntzigsten Jahrs auff den dreyzehenden newen vnndcz dritten Julii alten Kalenders in Vnser vnnd deß heiligen Reichs statt Speyer, da man Cammerrichter, Presidenten vnd Beysitzer zu nohtwendiger einfallender berichts erholung ahn der Handt haben kan, ohnaußbleiblich vnnd gewiß einkommen vnnd sich zusammen fuͤgen sollen64, die contradicirte vnd obgesetzteda vnerledigte Puncten vnd andere vorkommene dubia vnd was daneben dbimmittelst noch mehr zuerledigen einkommen vnnd sonsten in allem–db die notturfft mehr erfordern würdt, in berathschlagung zuziehen, jhr bedencken zusammen zutragen vnd an statt algemeiner Staͤnd deß Reichs beschließlich zueroͤrtern. Inmittelst aber sollen Cammerrichter, Presidenten vnnd Beysitzer beruͤhrte vberschickte weittere dubia zur berathschlagung ziehen vnnd, wie dieselb zu erledigen, jhre bedencken verfassen vnnd zu gedachtem gemeinen Reichs Deputation tag /34’/ vnsern Keyserlichen Commissarien, auch deputirten Churfuͤrsten, Fuͤrsten vnd Staͤnden vmb mehrer befuͤrderung willen in Schrifften vberreichen, wie nit wenigers einem jeden Churfuͤrsten, Fuͤrsten vnnd Staͤnden[!] maͤchtig vnd frey heimgestelt würdt, gedachte dubia hiezwischen bemelts Deputation tags seinen gelehrten, erfahrnen vnd verstaͤndigen Aduocaten vnd Raͤthendc zuundergeben, berathschlagen zulassen vnd jhre bedencken ebenermassen daruͤber zuerfordern, damit bey der kuͤnfftigen deputations berathschlagung dieselb bey der Handt gehabt, miteinander conferirt vnd, was nach gestalten Sachen recht seyn vnd die notturfft erfordern würdt, man sich daruͤber desto richtiger entschliessen vnnd demselben endlich auch seyn Ordnung vnd Maß gegeben vnd in die Deputations verabschiedung als ein gemeiner deß heiligen Reichs Beschluß gebracht werden moͤge. Vnd haben wir vns weitter mit den ahnwesenden Churfuͤrsten, Fuͤrsten vnd Staͤnden vnd der abwesenden Raͤthe, Bottschafften vnd Gesandten vnd sie hinwieder sich mit vns verglichen, Ordnen, setzen vnnd wollen auch hiemit, daß neben vnsern Keyserlichen Commissariendd mehrgemelte deputirte Churfuͤrsten, Fuͤrsten vnd Staͤnde oder derselben geuolmechtigte abgefertigte Raͤthe vnnd Gesandten zuuorderst vor dißmals extraordinarie vnd sine præiudicio vnserer vnnd deß heyligen Reichs hieuor verfaster Cammergerichts Ordnung vm bestimpte zeit zu Speyer vnser Keyserlich Cammergericht visitirn vnnd die gefundene maͤngel in personis rebus endern, verbessern vnd in gebuͤhrende verabschiedung neben erledigung obangedeuter vnnd ander fuͤrfallendende dubien, darzu sie durch solche visitation vnd erholte bedencken gute anleitung haben werden, richten vnd bringen; auch Cam- /35/ merrichter, Presidenten vnd Beysitzer schuͤldig seyn sollen, derselben Visitation sich zu submittirn. Doch daß nach gelegenheit deß herkommens ein jedlicher Standt, dfausserhalb was hiebeuor im Jahr siebentzig sechs alhie vnsers lieben Neuen vnd Churfuͤrsten, deß Ertzbischoffen zu Meintz, als Ertzcantzlers halb statuirt,65, nur eine, vermoͤg der Ordnung qualificirte Person, wie es sonsten in ordinariis visitationibus gebraͤuchlich66, zu solcher vorhabenden Visitation ordnen vnnd alle gemeine Visitations handlungen verrichten sollen.

[99] Da auch einer, zween oder drey auß den deputirten Staͤnden zur Visitationdg außbleiben oder nit erscheinen wuͤrden, so sollen nichts desto weniger die andern erscheinende (nach besag deß sechs vnd sechtzig jhaͤrigen Augspurgischen Reichs Abschiedts67) mit vnsern Commissarien in diesem verordneten visitations Werck vortschreitten vnd dieselb zu end bringen.

[100] Als vns auch bey wehrendem diesem Reichstag gedachter vnser lieber Neue vnd Churfuͤrst, der Ertzbischoff zu Meintz, vnderthaͤniglich zuerkennen geben, daß seiner Liebden noͤtig zuwissen sey, wie es auff den Fall zuhalten, da wieder sie vnnd dero Ertzstifft an vnserm Keyserlichen Cammergericht ein oder mehr Urtheil gefaͤllt vnnd dieselb auß erheblichen, rechtmessigen begruͤndten Vrsachen sich deß mittels /35’/ einer Reformation, besserung oder Reuision onuermeidenlich gebrauchen vnd an die Handt nehmen solte oder muͤste, bey weme seine Liebden vmb außschreibung solcher Reuision, weil ein solcher Fall indh vnserer vnd deß Reichs Cammergerichtsordnung nit versehen, ansuchen solledi, haben wir ein solches zu berathschlagungdj Churfuͤrsten, Fuͤrsten vnd Staͤnden fuͤrtragen lassen68, mit denen wir vns dann nach eingeholtem jrem bedencken dahin verglichen: Ordnen vnd wollen auch hiemit, da erzehlter massen S. L. oder dero nachkommen, Ertzbischoffe zu Meintz, ein Reuision in deren vnd dero Ertzstiffts sachen zu begehren hette, daß solch außschreiben bey vnserm auch liebendk Neuen vnd Churfuͤrsten, dem Ertzbischoffen zu Trier, gesucht werden, S. L. auch dasselb vber sich nemen, die Reuision außschreiben vnd die Direction vermoͤg der Reichs ordnung haben vnd verrichten solle. Welches auch in dem Fall, wann dlgegen gedachtem Ertzbischoffen zu Meintz einer–dl ein Vrtheil an vorgedachtem Cammergericht erhaltten vnd derselbdm verluͤstigt oder wieder theil, gegen S. L. ein Reuision außzuschreiben, suchen wurde, daß deß zu Triers L. darumb zuersuchen vnd ebenmessig, wie nechstbemelt, damitdn gehalten werden solle.

[101] Als wir dann fuͤr den vierdten Articul vnserer Keyserlichen Proposition Churfuͤrsten, Fuͤrsten vnd Staͤnden neben der abwesenden Raͤthen, Bottschaften vnd Gesandten fuͤrbringen vnd anzeigen lassen, wie dem ins Reich publicirten vnd nun so offt verbessertem Muͤntz Edict so gar nit würckliche folg geleist, sondern demselben gestracks zu wieder vnnd vast von einem /36/ jeden mit dem Muͤntzen, auch einschleichung der vngerechten vnd steigerung der gutten sorten fuͤrgenommen vnd gehandlet wuͤrdet, vnnd derohalben gnediglich gesonnen vnd begert, die Staͤnde wollen, wie solchem hochschaͤdlichen Vnrath fruͤchtbarlich vnnd ehist zu stewrn vnd was gestalt vnsere vnd deß Reichs auffgerichte, verbesserte Muͤntzordnung nachmals in gleichmaͤssige volnziehung zurichten, jhr rathsamlich gutachten eroͤffnen vnd anzeigen. Haben sich Churfuͤrsten, Fuͤrsten vnnd Staͤnde, auch der abwesenden Raͤthe, wol zuberichten gewust69, was hieuor vnnd vom jahr fuͤnfftzig neun der weniger Zahl auff vielen gehalttenen Reichs-, deputation-, Muͤntz- vnd Probation taͤgen deßhalb bedacht, gehandlet, beschlossen vnd durch die vnderweilen publicirte vnsere Keyserliche Edicta vnd Mandata bey schweren Leib- vnnd Geltstraffen gebotten, sonderlich aber Anno etc. Siebentzig, sibentzig eins, siebentzig sechs vnd Achtzig zwey dabey verbessert worden. Also daß nit wol zusehen, wasdo zu solchen heilsamen Satzungen vnd Muͤntzordnungen diser zeit weitters zuthun seyn moͤchte, da nur allein entweder der schuͤldig gehorsamb geleistet oder aber gegen den widerspennigen Staͤnden vnd Vnderthanen, so ein zeit hero nit in geringer Anzahl erfunden worden, die wuͤrckliche Execution an die handt genommen. Dieweil aber dieser Articul, wie es die notturfft wol erfordert, bey jetzigem wehrenden Reichstag nit volliglich erlediget werden kan, So haben wir vns mit Churfuͤrsten, Fuͤrsten vnd Staͤnden vnd sie sich hinwider mit vns verglichen, daß solcher Articul zu gaͤntzlicher erledigung auff den nechst kuͤnfftigen Speyerischen Reichs deputation Tag zuuerschieben vnd zu remittirn sey70, daselbsten dann die hierzu durch die Kreiß vnd Staͤnde zusammen getra- /36’/ gene vnd nach vorstehende rathsame bedencken vnd was dieser Sachen notturfft vnd wichtigkeit weitters dabey erfordert, in fleissige achtung, consultation vnd berathschlagung genommen, darzu auch von den Kreysen erfahrne, qualificirte Muͤntz verstaͤndige Personen gezogen vnd als dann von den deputirten Churfuͤrsten, Fuͤrsten vnnd Staͤnden das jenige gehandlet, gerathschlagendp vnd geschlossen werden solle71, was zu Handhabung der vorigen so stattlich erwogenen Muͤntzordnungen, darauff erfolgten verbesserung vnd die nothwendigkeit dieses Wercks erfordern vnd erheischen wuͤrdet. Inmittelst aber vnd biß diesem so wichtigen Werck sein endlicher außschlag gegeben, auch die schaͤdliche vnd verderbliche vnordnungen vnd straͤfliche Mißbreuch verhuͤtet vnd vorkommen werden, So haben wir fuͤr gut, rathsamb vnd nothwendig ermessen, auch vns mit den Staͤnden vnd sie sich mit vns verglichen: Setzen, ordnen vnd woͤllen, daß die vorigen hochnuͤtzliche, heilsame Muͤntzordnungen vnd derselben verbesserung mit seinen Anno etc. Sechtzig sechs zu Augspurg, Anno etc. Siebentzig zu Speyer etc., Anno etc. Siebentzig eins zu Franckfurth, Anno etc. Siebentzig sechs alhie zu Regenspurg vnd juͤngstlich Anno etc. Achtzig zwey publicirten Reichs verabschiedungen72 in allen vnd jeden Kreysen, Landen vnd Stetten vaͤstiglich gehalten vnd volnzogen werden sollen; alles bey vermeydung deren darin vnderschiedtlich verleibten Peenen. Wie wir dann beruͤhrte juͤngste sechs vnd siebentzigste vnd zwey vnd achtzigste Reichs beschluß in specie widerholet haben woͤllen. /37/

[102] Setzen also demnach73, ordnen vnnd befehlen, daß das halb Batzen muͤntzen bey allen Staͤnden deß Reichs biß auff vnser vnd deß Reichs widerruffung vnd Reuocation endtlich abgestelt vnd nit gebraucht werden solle, darob neben vns alle vnnd jede Kreyß ein ernstlich auffsehen haben vnnd die vberfahrende mit gebuͤrender straff angesehen werden sollen.

[103] Wir ordnen, woͤllen vnd gebieten auch, daß kein Standt dem andern sein Muͤntzstatt bey verlust seiner habenden Muͤntz freyheit verleihen oder verkauffen soll. Vnnd da befunden vnnd inn erfahrung gebracht, daß einer oder mehr demselben zuwider handelte vnd sich hierinn vngehorsam erzeigen wuͤrde, so thun wir in eum euentum vnserm Keyserlichen CammerProcuratorn Fiscalndq hiemit ernstlich aufferlegen vnd befehlen, daß er auff bericht vnd erinnerung der Kreißstaͤnde gegen solchen vngehorsamen Staͤnden ohne allen respect mit Fiscalischen Processen der Suspension oder Priuation rechtlicher ordnung nach verfahren vnd Procedirn solle. Wir woͤllen auch allen vnd jeden Kreysen vnd deroselben Staͤnden hiemit erlaubt, drzugelassen haben vnnd zu thun schuldig seyn sollen–dr, die falsche Muͤntzmeister dswie auch auff zutragende faͤll die Muͤntzgesellen–ds, so bißanhero weder zu gehorsam noch zur hand erlangt oder gebracht werden moͤgen, wo sie betretten, gefenglich annemen vnd gegen jnen vnd jren Gesellen mit denen hiebevor verordneten vnd gesetzten Leibsstraffen nach eins jedtwedern vberfahrung vnd Gebrechen verfahren sollen. Es sol auch keinem standt, dtso kein eigen Bergwerck haben–dt, er- /37’/ laubt, sonder gaͤntzlich verbotten seyn, seine Muͤntzen anderer Orten dan in den verordneten Muͤntzstaͤtten muͤntzen zu lassen. Vnd nachdem vermerckt vnd befunden wuͤrde, daß eins theils der Muͤntzmeister vnd Wardin an etlichen Orten den Kreysen ins gemein nicht gelobt vnd mit Pflichten verbunden, So verordnen wir vnd woͤllen hiemit befohlen haben, daß die Muͤntzmeister vnd Wardin hinfuͤrter nit allein dem standt, der jnen angenommen, sonder dem gantzen Kreyß mit Eydts verwandtnuß zugethan vnd verbunden seyn sollen.

[104] Dieweil auch durch die Außfuͤhrer der guten vnd einschleicher der boͤsen Muͤntz hoͤher, vnmaͤßlicher schaden den Staͤnden vnnd deroselben Vnderthanen zugefuͤgt wuͤrdet, So ist vnsere befehlende meinung, daß man bey allen Kreysen vnd Staͤnden auff dieselben duAußfuͤhrer vnnd Einschleiffer, dann auch sonderlich auff die gefehrliche, betriegliche auffwechßler, granalirer, verbrecher vnnd vermuͤntzer der guten groben silbern vnd guͤldenen Reichßsorten–du fleissige auffmerckung vnnd auffachtung setzen vnnd geben solle; vnnd da derselbigen einer oder mehr betretten, daß derselb neben Confiscation dvdeß eingefuͤhrten Gelts, Silber oder Goldts–dv nach gestalt der sachen dwvnnd vermoͤg deß sechs vnnd siebentzigsten vnnd voriger Reichs Abschiede74 vnnachlaͤssig–dw ernstlich gestrafft werden. /38/

[105] Daneben sollen die Kreyß vnd ein jede Obrigkeit schuldig seyn, damit der schaͤdtlichen einschleichung oder infuͤhrung der boͤsen Muͤntz abgewehret vnnd vorkommen werde, in den Kreysen, auch jedes Obrigkeiten vnnd gebieten sonderbarer Edicta, Gebott vnd verordnungen, welche gleichwol dem Muͤntz Edict nicht zuwider seyen, fuͤrzunemen vnnd ins werck zu richten.

[106] Wie wir auch sonsten hiemit ernstlich befehlen vnd woͤllen, daß alle Kreyß die endtliche vnddx ernstliche verfuͤgung thun sollen, damit bey den gewoͤhnlichen Probationtaͤgen vnd sonsten mit allem embsigen fleiß auff ferrner verbesserung dieses Wercks gedacht werde vnd in allweg kuͤnfftige mehrere vnordnung vnnd sonderlich weitere ersteigerung der Muͤntz allenthalb vermitten vnd verhuͤtet bleibe.

[107] Demnach wir auch zum fuͤnfften die anwesende Churfuͤrsten, Fuͤrsten vnd Staͤnde vnd der abwesenden Raͤhte, Bottschafften vnd Gesandten widerumb erinnern lassen, was von wegen ergaͤntzung vnd richtigmachung deß heiligen Reichs Matricul nun vielmals fuͤrkommen vnd was mercklicher abgang vnd ringerung in deß Reichs anschlaͤgen sich je mehr vnd mehr erzeigen, daruͤber dann in nechstem vnserem zu Augspurg in Anno etc. achtzig zwey gehaltenen Reichßtag, wie erstlich die bevorgewesene impedimenta auß dem weg geraumet vnd folgends einmal disem Werck zu helffen vnnd gebuͤhrende endtschafft zu geben seyn moͤchte, gute versehung geschehen75, hernacher aber bey /38’/ deme in vnserer vnd deß Hl. Reichß Statt Wormbsdy folgendem gemeinen Deputation tag Anno etc. achtzig sechs sich befunden, welcher gestalt noch an der vorbereitlichen Inquisition vnnd anderer verordnung fast allenthalben maͤngel gespuͤrtdz vnnd gedachtem Augspurgischen Reichs Abschiedt nit allerdings nachgesetzt76 vnnd darumb so wol damals als hernacher solch hoch notwendig Werck ersitzen blieben:

[108] Als haben wir vns zu endtlicher fortsetzung desselben mit den anwesenden Churfuͤrsten, Fuͤrsten vnd Staͤnden vnd der abwesenden Raͤhten, Bottschafften vnd Gesandten vnd sie sich hinwider mit vns verglichen77, daß nachmals ohne lenger einstellung solch Moderation werck wider vor die handt genommen vnd auff maß, in bemeltem Augspurgischen Reichs- vnd Wormbsischen Deputation Abschiedt bedacht, gerichtet vnd endtlich vollnzogen werden soll78.

[109] Vnd demnach dieser mangel erstlich noch bevor, daß in etlichen Kreysen nicht allein die gebuͤrliche erkuͤndigungen zu ergentzung angeregter eaMatricul nit eingenommen, sondern auch etliche Staͤnde vber die anbrachte beschwernussen von den verordneten Inquisitorn vermoͤg naͤheren Augspurgischen Reichs Abschiedt nicht angehoͤrt, auch die probationes, wie sichs gebuͤrt, nicht vorgangen–ea, dahero die beschwerte Staͤnde zu protestirn, zuberuffen vnnd zu Appellirn bewegt worden etc.: ebSo ordnen vnd woͤllen wir–eb, daß nachmals in allen vnd jeden Kreysen, darinnen newe /39/ oder weitere erkuͤndigungen (es sey in Moderationssachen oder auch zu ergaͤntzung der Matricul) zuthun vnd einzuholen noͤtig, gemeine Kreyßtaͤge innerhalb zwen Monaten nach dato dises Abschiedts angestelt vnd in denselben zwo vnderschiedtliche verordnungen gemacht werden, deren eine in zeit dreyer Monat darnach mit sonderm gebuͤrendem fleiß glaubhafften bericht vnd erkuͤndigung einnemen sol, wie folgt:

[110] Zum ersten, welche Glieder vnd Staͤnde demselben Kreyß entzogen oder sonsten abgangen, wohin sie oder dero Landen, Leut vnd Guͤter verwendet, vertheiltec oder in andere weg enteussert, dardurch dem Kreyß vnnd heiligen Reich seine gebuͤrende anlagen vnnd huͤlffen entzogen. Dann ferrners, da auch einiger Standt von seinen Landen, Leut vnd Guͤtern, dahero derselb dem Reich gestewrt, abkommen vnd derhalben moderation erhalten hetteed, wem doch solche Lande, Leut vnd Guͤter zugefallen, was vnd wieviel zu deß Reichs Kreyß huͤlffen darauff vermoͤg der alten anschlaͤg in deß Hl. Reichs Matricul gestanden, oder aber, was vnnd wieviel nachmals darauff nach billigen, traͤglichen dingen vnd werth derselben zuerlegen.

[111] Zum andern, daß sie auch sonsten die Namen der Besitzer vnd Einhaber aller vnd jeder Herrschafften, in denselbigen Kreyß gehoͤrig, eygentlich erkuͤndigen vnd zur sondern verzeichnuß beschreiben sollen, damit man kuͤnfftiglich, da etwan Fiscalische Proceß an vnsermee Keyserlichen Cammergericht zu erlegung deß /39’/ heiligen Reichs anlagen außzubringen, wissen moͤge, gegen weme dieselbige zu fertigen vnd zuuerkuͤndigen seyn solten.

[112] Zum dritten, da etliche Staͤnde, so vmb Moderation anhalten, jre vrsachen vnd grauamina, darumbef sie moderation bitten, im selben Kreyß vermoͤg naͤheren Speyerischen, Regenspurgischen vnd Augspurgischeneg Reichs Abschieden79 haben fuͤrbringen woͤllen oder auch fuͤrbracht, aber auß eingefallenen verhinderungen genugsame erkuͤndigung, bericht oder beweisthumb daruͤber nit hat moͤgen eingeholet werden, oder aber, da an vberschickung dessen alles derselb Standt verabsaumet seyn solte, so sollen die verordnete denselben beschwerten Standt daruͤber nachmals anhoͤren vnd also in allen dreyen Puncten allen grund vnd gelegenheit innerhalb dreyer Monat zum fleissigsten erkuͤndigen, daruͤber als von vns verordnete Keyserliche Commissarien Ampts wegen alle vnd jede erkuͤndigte Zeugen, wie recht, mit citierung der interessenten, da sie dieselben wuͤsten, abhoͤren, auch, wo noͤtig, mit ziemlichen Peenen darzu anhalten, dann auch original schrifftliche Vrkunden, was vnnd so viel sie derselben erfahren oder jhnen fuͤrbracht wuͤrden, transsumirn vnd derwegen gebuͤrliche compulsoriales, solche zu ædirn80 vnd darauß die notturfft außziehen zu lassen, gegen andern, so viel sie dieselbige zu recht ædirn schuldig seyn solten, erkennen vnd darauff mit recht simpliciter de plano verfahren. In deme auch ein jeder, bey deme solche Vrkunden oder bericht zuerlangen, sich gebuͤrlichen gehorsambs erzeigen sol. /40/

[113] Vnd dann was sonsten weiters zu ergaͤntzung vnd richtigmachung der Matricul vnnd Reichs anlagen dienlich seyn moͤchte, das alles sollen sie getrewlich erforschen, beschreiben vnd darnach den andern verordneten im selben Kreyß zum ehesten wol verschlossen vnder jren Insigeln zufertigen, so alsdann auff den 1. vnd 11. tageh Junii einechstkuͤnfftigen fuͤnff vnd neuntzigsten jars–ei auff gemeinen eines jeden Kreyß kosten gehn Speyr erscheinen81 vnd in den Moderationssachen neben andern Kreyß abgeordneten Moderatorn, gleich wie zu Speyr Anno etc. siebentzig vnd folgendts Anno etc. siebentzig sechs zu Regenspurg vnd juͤngst Anno etc. achtzig zwey zu Augspurg82 (dabevor auch zu Augspurg Anno etc. viertzig acht, fuͤnfftzig eins, fuͤnfftzig fuͤnff vnd sechtzig sechs83) ebenmessig statuirt vnd verabschiedet worden, procedirn, handeln vnd erkennen sollen, was da ex æquo bono recht vnd billich seyn moͤchte.

[114] Daruͤber84 dann vnsere Keyserliche Commissarien, auch der Churfuͤrsten vnnd deputirten Fuͤrsten vnnd Staͤnde Raͤhte vnnd Bottschafften, so den 3. vnnd 13. Juliiej hernach, wie obgemeldt85, der Ort auch mit vollkomblichem gewalt ferrner gebuͤrliche berahtschlagung fuͤrnemen sollen.

[115] Im fall dann einiger Standt ab solcher der Moderatorn ringerung oder abschlagung sich beschwert zu seyn vermeinen wuͤrde, demselben sol erlaubt sein, dauon gebuͤrlicher weiß an die am 3. vnd 13. Juliiek darnach erscheinende vnsere Keyserliche Commissarien, /40’/ Chur[fürsten] vnd andere deputirte Staͤnd oder deren Raͤhte vnd Bottschafften sich zuberuffen vnd zu appellirn. Darumb sollen auch denselbigen die vorige eingebrachte grauamina, darauff eingeholte erkuͤndigung vnd, was da erkandt, neben einer summari petition von wegen deß appellanten vnverlengt zu vbergeben vnd gleich damit zu beschliessen, durch die Meyntzische Cantzley fuͤrbracht werden, daruͤber weiters ex bono æquo zu erkennen.

[116] Es sollen auch neben vnsern Keyserlichen Commissarien gedachte deputirte Staͤnde vollen gewalt vnd macht haben, solche neuwe vnd alle vorige appellationes in Moderationsachen anzuhoͤren, darvon zu tractirn vnd daruͤber ex æquo bono endtlich zuerkennen vnd zu sprechen, darneben allen vnd jeden von den Kreysen vberschickte andern bericht, erkuͤndigungen vnd was sonsten weiters deß Hl. Reichs notturfft zu ergaͤntzung vnd richtigmachung der Matricul seyn sol, mit gebuͤrlichem fleiß zuersehen, zuerwegen, auch daruͤber ex æquo bono zuerkennen vnnd zu statuirn. Darbey es dann ohne alles appellirn oder widerreden gelassen vnd darauff dieselbige Matricul ergaͤntzt vnd richtig gemacht werden soll.

[117] Damit aber auff kuͤnfftigem Deputationtag auch alle andere eingefallene impedimenta gaͤntzlich auffgehebt, auch sonsten die gantz noͤtige expedition dieser sachen künfftiglich nit mehr verhindert noch eingestellt wuͤrde, Also auff gemeiner Staͤnden vnd Gesandten gutachten Setzen vnd woͤllen wir: Demnach die vorige /41/ moderatorn, daruon Appellirt, von jhren Herrn vnnd Obern jhrer Pflicht vnd Eyden derogestalt erlassen, daß sie deren vnuerhindert, was sie ex æquo bono billich zu sein ermessen, votirn vnd erkennen haben moͤgen, vnd derhalben mit newen Eydten beladen worden seindt, wie daruon in deß heiligen Reichs abschieden, zu Augspurg Anno etc. viertzig acht, fuͤnfftzig eins vnd fuͤnfftzig fuͤnff gemacht, auch meldung geschicht86, So sollen der Churfuͤrsten vnd aller deputirten Fuͤrsten vnd Staͤnden Raͤthe vnnd Bottschafften, so zu nechsten deputation Tag abzufertigen, zu dem gantzen Werck, so wol zu erledigung der Appellation sachen als zu ergentzung vnd entlicher Richtigmachung deß Reichs Matricul, jhrer Pflicht vnd Eyden von jren Herren vnd Obern wie auch insonderheit von jhren Lehenherrn deren Lehenpflicht obgehoͤrter massen auch erledigt, dauon glaubhafften Schein fuͤrlegen vnd alßdann mit newen Eyden beladen werden. Alles laut deß begriffenen vnd vnden folgenden Eydts, mit A signirt87.

[118] Vnd damit solch algemein nuͤtzlich Werck desto richtiger vnd ohne allen verdacht verrichtet wuͤrde, ordnen vnd wollen wir, daß kein gewesener inquisitor, auch kein Zeug noch Aduocat in derselben Sachen, darin er inquirirt, gezeugt oder aduocirt hette, zu Moderatorn noch auch zu erledigung der Appellation, von den Moderatorn interponirt, zuzulassen; gleichfals, daß auch ein jeder deputirter Standt zum wenigsten zwo erfahrne, verstaͤndige Personen, Raͤthe vnnd Bottschafften zu abhelffung solches wichtigen Wercks mit genugsamen Gewalt, /41’/ inhalt dero Abschrifft mit B am ende beygetruckt88, abfertigen soll.

[119] Vnnd ob wol hieuor vor gut ermessen, daß auff nechst gehalttenem Reichstag zu Augspurg die einkommene Moderation- vnd Appellation acta durch ein Außschuß zuersehen, so daruon, wie die eingeholte erkundigung beschaffen gefunden, Vns vnd gemeinen Staͤnden Relation thun solten, solches aber damals auff die volgende Deputation verschoben89 vnnd also bißhero weitter nichts fuͤrgangen90, so sollen vnsere Keyserliche Commissarien vnd deputirte Staͤnde, in jetziger bedachter zusammenkunfft zu Speyr solche ersehung der Acten, es sey vor oder nach jhrem erstatten Eydt, auch sonsten alle andere notwendigkeit zuuerrichten, anbefollen seyn, allermassen es bey vorigem vnd jetzigem Reichstag geschehen sollel.

[120] Im fall auch etliche auß den deputirten Staͤnden zu solchem angesetzten Reichs deputation Tag entweder selbst oder aber durch jhre gnugsam qualificirte Raͤthe, Gesandte vnd Bottschafften zu bestimpter zeit zu Speyer nit erscheinen würden, dieselbige vnd ein jeder soll damit N. Guͤldenem ohne alles einreden oder excusirn den andern erscheinenden zu ergoͤtzlichkeit jhrer bemuͤhung vnd vnkosten zu Speyer an vnserm Keyserlichen Cammergericht bey den Lesern zuerlegen verfallen seyn; dagegen auch vnser Keyserlicher Fiscal daselbsten mandato processu executoriali /42/ zum schleunigsten verfahrn. Doch sollen gleichwol vnser Keyserliche Commissarien vnd die andere deputirte Staͤnde vnnd abgesandten in krafft dieses vnsers Keyserlichen Abschieds, als obenuermelt, verfahren. Wie denselbigen gleichsfals hiemit macht vnd befelch geben würdt, da der Lufft daselbsten zu Speyer nit rein zusein gespuͤrt wuͤrde, diß gantz Moderation-, Appellation- vnd Matricul werck in ein ander bequeme Reichsstatt jhrem gutachten nach zu transferirn vnd sich selbst hinzu begebenen.

[121] Da dann die sachen nach angehoͤrter vnserer Keyserlichen proposition vor die Handt zunemen, sol man alle præparatoria abgesondert im Chur- vnd Fuͤrsten Rath Abhandlen, miteinander Referirn vnd daruͤber altem loͤblichen brauch nach sich vergleichen. Aber darnach, da man die alte vnd newe angenommene erkuͤndigung, zu der Matricul ergaͤntzung gehoͤrig, dann auch die Acten aller Appellationsachen eroͤffnet, verlesen, anhoͤren, daruͤber votirn vnd beschließlich ex æquo bono, was da billich seyn soll, decidirn vnd erkennen woͤllen, alsdann soll daß alles in gesambten gemeinen Rath, auch in beysein vnserer Keyserlichen Commissarien verrichtet, decidirt vnd bey mehrerm gelassen werden. Solten aber paria vota in einer oder mehr sachen vber versehens fuͤrlauffen, deren man sich ja nicht vergleichen koͤndte, da dann dasselbig an vns durch vnsere Keyserliche Commissarien gelangt, seindt wir dessen gnaͤdigsten erbiettens, vnsere Keyserliche Resolution daruͤber zueroͤffnen vnd ermelten vnsern Commissarien vnuerlengt zufertigen lasseneo. /42’/

[122] Wann auch bey voriger tractationep diß dubium erregt worden, welche Reichs Matricul vor augen zuhaben, darauff man sich im votirn vnd erkennen fundirn solle: Weil dann vnuerborgen, daß diese Matricul, im jahr der mindern Zahl zwentzig eins mit Rath vnnd bewilligung gemeiner Staͤnden auffgericht, fuͤr vnsere vnd deß heyligen Reichs gerechte vnnd gewisse Matricul zuhalten, daruon auch in vnsern vnd deß Reichs abschieden, Anno etc. fuͤnfftzig eins, fuͤnfftzig sechs [!] vnd sechtzig sechs zu Augspurg vnd Anno etc. 76 zu Regenspurg, eqauch juͤngst Anno etc. 82 zu Augspurg–eq publiciert, meldung beschicht91, So setzen vnd erklaͤren wir, daß derselben Matricul im votirn vnd erkennen zufolgen vnd alle vnnd jede Staͤnd, darin begriffen, bey denselben anschlaͤgen zulassen, was vnd souil daran durch die vorige im Jahr viertzig fuͤnff, Fuͤnfftzig sieben, Sechtzig sieben, Siebentzig eins vnnd Siebentzig sieben gewesene Moderation (doch den interponirten appellationibus ohne nachtheil) oder durch nechstkuͤnfftige Moderatorn oder deputirten nit geendert wuͤrde, darnach dann dieselbige erste Matricul ergaͤntzet vnd richtig gemacht werden soll.

[123] Vnd im fall bey nechstbewilligtem newen deputation Tag abermals etwas bedencklichs, so einige verhinderung verursachen moͤchte, einfallen wuͤrde, So soll den anwesenden deputirten Staͤnden, Raͤthen vnd Bottschafften hiemit Macht vnd Gewalt geben seyn, daruͤber in nahmen aller Staͤnde sich zu vnderreden vnnd zuuergleichen. Doch sollen solche bedencken vnnd vergleichung auch vnsern Keyserli- /43/ lichen Commissarien, wie herkommen, referirt werden, derselben oder auch (da es noͤtig seyn soll) vnsere selbst gnedigiste Resolution zubegeren vnnd zugewarten.

[124] Letzlich, was die zwischen den Staͤnden schwebende Mißuerstende der streittigen Session belangt, lassen wir es allerdings bey hieuor deßwegen verfasten Processen vnd außtraͤgen, auch Anno etc. Siebentzig sechs allhier zu Regenspurg vnd Achtzig zwey zu Augspurg beschehenem erbietten92, Nemblich daß nach complirten actis wir sambt etlichen auß dem Mittel der dreyen Reichs Raͤth hierzu deputirten Personen vns, was hierunder von den Partheyen einkommen, referirn lassen vnnd nach befindung, was recht seyn würdet, erkennen vnd außsprechen wolten, nachmals bewenden.

[125] erVnd alß auch bey wehrendem diesem Reichstag beschwerungs weiß fuͤrbracht93, ob wol bey vielen gehaltenen Reichstaͤgen bey den articulnes der Policei ordnung statuirt vnnd versehen, wie es mit den geschenckten vnd vngeschenckten Handtwercken zu halten94, vnd daß keiner, es seyen handwercks Soͤhne, Gesellen, Knecht oder Lehrknaben, den andern mit Zehren zum ahn- vnd abzug belestigen noch auch einer den andern schmaͤhen, aufftreiben oder sonst iniuriirn, vielweniger auff- oder vmbtreiben vnd vor vnredlich angeben solle, es were dann die verbrechung oder iniuria gnugsam außgefuͤrth, vnd da hieruͤber jemand verbrechen würdt, daß er von eines jeden orts Oberkeit /43’/ gestrafft werden solle, nach ferrnerm inhalt gedachter vnderschiedtlichen ins Reich publicirten Policeiordnungen95: Daß jedoch deme zuentgegen an vilen orthen die Handtwercksmeister den Mutwillen gebrauchen sollen, daß keiner vmbs Gelt arbeiten will, wann der jenig, der seiner bedarff, zuuor bey einem andern hat arbeyten lassen, ob man auch gleich dem ersten nichts schuͤldig blieben ist; neben dem sollen auch die Gesellen die Meister schelten, vnnd halten die andern Gesellen abe. Dahero sich offtmals zutregt, daß in einer Statt oder auch einem Lande ein Handwerck ohne Gesellen verbleiben muß. Dahero groß vnrichtigkeit erfolgt, daß nemblich auff schlecht bloß angeben etlicher mutwilligen Gesellen ohn alle rechtmessige Vrsach vnnd außfuͤrung andere Gesellen aufftreiben, dieselbe so wol als die Meister selbst an frembde Ort vor jre Zunfft fordern, mit Straffen belegen, die Handswercks gesellen vmbtreiben, die Meister auch, wie nechst angedeutet, verbrechen, vnd durch diesen gantz gefehrlichen mutwillen den Communen vnd Staͤtten zu besonderm nachtheil vnd auffwicklung96 deß gemeinen Mans Vnordnung vnd beschwerung zufuͤgen97.

[126] Wie dann auch fuͤrkommen98, daß sonderlich in etlichen Staͤtten die Handwercks Meister newe Innungen machen vnd darein setzen, daß ein Lehriung drey oder vier Jahr lehrnen soll, vnnd vnderstehen sich hernach, die alte Meister in andern Staͤtten, welche viel Jahr zuuorn deme damals vblichem Handtwercks Brauch nach redlich außgelernet, jhr Meisterrecht gewonnen vnnd daß Handtwerck ohne jemandts einrede lange Zeit geruͤhiglich getrieben /44/ haben, zu tadeln vnd die Gesellen, so bey denselbigen vor auffgerichter newer Innungen redlich außgelernet haben oder sonst den alten Meistern arbeiten, zuscheltten außzutreibenet vnnd zu noͤtigen, entweder anderwerts zu lernen oder sich von den newen Innungsmeistern jhres gefallens, auch ohngeacht, was hierinnen die Oberkeit zur billigkeit verschafft vnd anordnet, straffen zulassen vnd was dergleichen mehr.

[127] Als haben wir zu uorkommung desselben vns mit Churfuͤrsten, Fuͤrsten vnd Staͤnden vnd sie sich hinwieder mit vns verglichen, Ordnen, setzen vnd wollen, wo hinfuͤr im heyligen Reich eins vnnd ander orths dergleichen Zerruͤttung, Vnordnung, Mißbreuch vnd Vbertrettung obgedachter geschenckter vnd vngeschenckter Handwercken, newen vngewoͤnlichen Innungen fuͤrlauffen, daß es nit allein bey den Peenen in mehr angedeuten, sonderlich in deren Anno etc. viertzig acht zu Augspurg auffgerichter vnnd hernacher zu Franckfurth Anno etc. siebentzig sieben der weniger Zahl ernewerter Policeiordnungen verbleiben99, sondern auch gegen den Vbertrettern nach gestalt befundener Mißhandlung mit leibs Straff, Stauppenschlagen100 vnnd dergleichen von eines jeden Oberkeit, da die Mißhandler befunden, verfahren werden soll.

[128] Beneben diesem ist auch noch weitter fuͤrkommen101, daß allerhandt falsch vnd betrug in den Seyden far- /44’/ ben durch vortheilhafftige Faͤrber vnd Keufleuth in vielen Orthen im Reich, da solche handlung ist, geuͤbt wirdt, vnd an statt der gutten, bißhero gebrauchten vnd bey dem Seydenhandel in den Staͤtten approbirten farben vnd Materialien boͤse, vnduͤchtige, durchfressende schwere Materi gebraucht vnd dardurch menniglich nit wenig angefuͤhrt vnd vernachtheilt werden kan, sintemal etlicher Orth in der Prob befunden, daß durch jetztangeregte boͤse, durchfressende Materien die Seyden nit allein an jhrer natuͤrlichen stercke handgreifflich geschwecht, sondern auch an den Gewichten dermassen geschweret, daß auß einem Pfundt weisser nehe- oder stepff Seyden allein durch daß gewicht der boͤsen Farben zwey oder drey Pfundt mehr vnd weniger gemacht vnd zugericht werden koͤnnen.

[129] Alß ordnen vnd befehlen wir mit wissen Churfuͤrsten, Fuͤrsten vnd Staͤnde, daß solchem gemeinen Betrug, Schaden vnd Nachtheil ernstlich abgewehret vnnd gegen den verbrechern vnnachlaͤssig verfahren werde, allermassen in iuͤngster, Anno etc. Siebentzig sieben zu Franckfurth ernewerter Policeiordnung in dem ein vnd zweintzigsten Titul von verkauffung der Wuͤllentuͤcher gantz oder zum außschnit mit der Elen vnd von verbottenen, newlich gefundener fressenden Farben etc. wol statuirt vnd verordnet102. Wie wir auch, deßwegen in beyden jetzterzehlten fellen vnsere Keyserliche Mandata so wol in dem Hl. Reich als vnsern Koͤnigreichen vnd Erblanden wa noͤtig zu publicirn, gemeint seyn. /45/

Folgen nun obbemelte103, mit A vnd B–er eusignierte Formen deß sonderbaren Eydts vnd Gewalts zu dem Moderation Werck.

A.

[130] DJe anwesende Keyserliche Commissarien, auch deß heiligen Reichs Churfuͤrsten vnd anderer deputirter Fuͤrsten vnd Staͤnde Abgesandte, Raͤhte vnd Bottschafften sollen samptlich vnd ein jeder insonderheit angeloben vnd schweren, daß sie vnd ein jeder in anbrachten Appellation- vnd Moderation sachen deß heiligen Roͤmischen Reichs vnd desselben eingeleibten Staͤnden vnnd Gliedern gemeinen Nutz zu Wolfahrt jhrem vnd seinem besten Verstandt vnd Gewissen nach zum ehrbarlichsten vnd gleichmessigsten ex æquo bono iuxtaque boni viri arbitrium vermoͤg deß heiligen Reichs Anno tausent fuͤnff hundert viertzig acht vnnd aller andern publicirten Reichs Abschieden bedencken, handeln vnnd im selbigen kein priuat affect, in welcher weiß vnnd wege das beschehen moͤchte, sich daran verhindern lassen, vnd was sie vnnd ein jeder in solchen sachen in geheim fuͤrbracht vnd daruͤber votirt wirdt, dasselbig keinem Standt noch derselben Personen zu nachtheil immer eroͤffnet, sondern in hoͤchster geheim die zeit jhres vnd eines jeden Lebens behalten woͤllen. Alles getreuwlich vnnd vngefehrlich. /45’/

B.

[131] Wir, N., Bekennen vnnd thun kundt mit diesem Brieff: Als in juͤngstgehaltenen Reichßtag zu Regenspurg in den Puncten ergaͤntzung deß Heiligen Reichs Matricul vnder anderm verabschiedet, weß massen nach verrichter moderations handlung der Churfuͤrsten, deputirten Fuͤrsten vnnd Staͤnde Raͤhte, Abgesandten vnd Bottschafften auff den 3. vnd 13. Julii diß lauffenden fuͤnff vnd neuntzigsten Jars der wenigern zahl in deß Hl. Reichß Statt Speyer mit vollmaͤchtigem gewalt erscheinen sollen, neben vnd mit den Keyserlichen anwesenden Commissarien die newe wie auch alle vorige appellationes in Moderationssachen vor die handt zu nemen, anzuhoͤren, darumb zu tractirn vnnd daruͤber ex æquo bono endtlich zu erkennen vnd zu sprechen, darneben allen vnd jeden von den Kreysen vberschickten andern bericht, erkuͤndigung vnnd was sonsten weiters deß heiligen Reichß notturfft zu ergaͤntzung vnd richtigmachung der Matricul seyn sol, mit gebuͤhrlichem fleiß zuersehen, zuerwegen, auch daruͤber ex æquo bono zuerkennen vnd zu statuirn, darbey es ohne alles appellirn oder widerreden gelassen vnd darauff dieselbig Matricul ergaͤntzt vnd richtig gemacht werden soll:

[132] So haben wir deme zu gehorsamer folge den oder die, N., vnsert wegen oder als ein deputirter stand mit vollkommener macht vnnd gewalt abgefertiget, thun auch solchs hiemit in krafft diß Brieffs also vnd dergestalt, daß gedachter vnser abgeordneter Raht, Befelchhaber oder Syndicus solchem Deputationtag beywohnen, mit vnd neben den anwesenden Keyserlichen Commissarien, der Churfuͤrsten, auch depu- /46/ tirter Fuͤrsten vnd Staͤnden Raͤht, Abgesandten vnd Bottschafften solche Appellationsachen vnnd ergaͤntzung deß heiligen Reichs Matricul inhalt vnnd vermoͤg gedachts Regenspurgischen Abschiedts, im verschienen vier vnnd neuntzigsten Jahr auffgericht, vor die Handt nemen, ersehen vnd erwegen vnnd seines bestes Verstandts ex æquo bono erkennen, vnd also, was zu endtlicher richtigmachung gedachter Reichs Matricul nothtuͤrfftig seyn erachtet wuͤrdet, an jhme nichts erwinden lassen sol. Damit er aber, vnser Raht, gevollmaͤchtigter oder Syndicus etc., solchem Appellation- vnd Matriculwerck mit desto mehrerm bestandt beywohnen moͤge, So sagen wir jhnen nach außweisung mehrgedachts Regenspurgischen Abschiedts hiemit seiner Pflicht, Lehens, Raht oder Diensts etc., Damit er vns verwandt vnd zugethan, soviel diesen actum belanget queidt104[!], ledig vnnd frey, dergestalt, daß er nach verrichter dieser handlung vns mit denselben wie zuuor wider gewertig seyn sol. Da auch mehr gemeldter vnser Raht, gevollmaͤchtigter oder Syndicus ferrnern gewalts, dann hierin begriffen, beduͤrfftig, den woͤllen wir jhme auch hiemit vollkommentlich gegeben haben, als ob dasselb mit außdruͤcklichen worten hierinn begriffen were. Was auch also vnser Raht, gevollmaͤchtigter oder Syndicus hierinn neben obgemelten Keyserlichen Commissarien, Churfuͤrsten, deputirten Fuͤrsten vnd Staͤnden Raͤhte, Bottschafften vnd Gesandten verhandeln, erkennen vnd sprechen wirdt, Das gereden wir, so vil vns anlangt, stet, fest vnd vnverbruͤchlich zu halten, gefehrde vnd argelist zumal außgeschlossen. Vnd des zu Vrkundt haben wir vnser Secret Insigel an diesen Brieff thun hangen oder auffdrucken. Der geben ist etc.–eu /46’/

[133] Solches alles vnd jedes, so obgeschriebenev, vnnd vns, Keyser Rudolphen den andern, beruͤhren thut, gereden vnd versprechen wir, bey vnsern Keyserlichen wuͤrden vnd worten steet, fest vnd auffrichtig, so viel vns belangen thut, zu halten, zuvollnziehen, dem stracks nachzukommen vnd zugeleben, sonder gefehrde. Deß zu vrkundt haben wir vnser Keyserlich Insigel an diesen Abschiedt thun hencken.

Vnd wir, Churfuͤrsten, Fuͤrsten, Prælaten, Grafen, Herrn vnd deß heiligen Reichs Frey- vnd Reichßstaͤtte Abgesandte, Bottschafften vnd Gewalthabere, hernach benennet, Bekennen auch offentlich mit diesem Abschiedt, daß alle vnnd jede obgeschriebene Puncten vnnd Artickel mit vnserm guten wissen, willen vnd raht fuͤrgenommen, tractirt vnd beschlossen seindt, bewilligen auch dieselbigen alle sampt vnd sonder in vnnd mit krafft diß Brieffs. Gereden vnnd versprechen, in rechten, guten, wahren treuwen dieselbige, so viel einen jeden selbst, seine Herrschafft oder Freunde, von denen er abgesandt oder deren Gewalthaber ist, betrifft oder betreffen mag, wahr, steet, auffrichtig vnnd vnverbrochen zu halten, zuvollnziehen Vnd deme nach allem vnserm vermoͤgen zugeleben vnd nachzukommen, sonder gefehrde. /47/

Vnd seindt diese hernach geschriebene, wir, die Churfuͤrsten, Fuͤrsten, Prelaten, Graffen vnd Herrn vnd der abwesenden Churfuͤrsten vnnd Staͤnde, auch deß Hl. Reichs Frey- vnd Reichßstaͤtt Bottschafften vnd Gewalthabere.105

Churfuͤrsten persoͤnlich106:

VOn Gottes Gnaden Wir, Wolffgang, deß heiligen Stuls zu Meyntz Ertzbischoff, deß heiligen Roͤmischen Reichs durch Germanien Ertzcantzler[26. 4.]107.

Johan, Ertzbischoff zu Trier, deß heiligen Roͤmischen Reichs durch Gallien vnnd das Koͤnigreich arelat ErtzCantzler[2. 5.]108.

Ernst, Ertzbischoff zu Coͤlln, deß Hl. Roͤmischen Reichs durch Italien Ertzcantzler, Bischoff zu Luͤttich vnnd Administrator der Stiffter Muͤnster, Hildeßheim vnd Freysing, Fuͤrst zu Stabel, Pfaltzgraff bey Rhein, in obern- vnd nidern Beyern, Westphalen, Engern vnnd Bullion Hertzog, Marggraff zu Franchimont[7. 5.]109.

Alle drey Churfuͤrsten.

Friderich Wilhelm, Hertzog zu Sachssen, Vor- /47’/ mundt vnd der ChurSachssen Administrator, Landgraff in Thuͤringen vnd Marggraff zu Meichssen[4. 5.]110.

Der Churfuͤrsten Bottschafften vnd Raͤhte:

Von wegen Herrn Friderichen, Pfaltzgrafen bey Rhein, deß Hl. Roͤmischen Reichs Ertztruchsessen vnd Churfuͤrsten, Hertzogen in Beyern: Fabian, Burggraff vnd Herr von Thonaw, Oberster, Ludwig Culman, der rechten Doctor, Vicecantzler zu Heydelberg, Wolff Dietherich von Moͤrlen, genant Behem, Burggraff zu Starckenburg, Luther Quadt von Wickenrod, Amptmann zu Bacherach, Vollraht von Plessen, Claus Henrich[!] von Eberbach, Georg Asmus Schregel, Oberster, Michael Lofenius, der rechten Doctor, Paul Hochfelder, Leonhardt Schuch vnd Johan Christoff Reimer, beyde der rechten Doctores[28. 4.]111.

Von wegen Herrn Johans Georgen, Marggrafen zu Brandenburg, deß Hl. Roͤmischen Reichs Ertzcammerern vnd Churfuͤrsten, zu Stetin, Pommern, der Cassuben, Wenden vnnd in Schlesien, zu Crossen Hertzogen, Burggraffen zu Nuͤrmberg vnd Fuͤrsten zu Rügen: Wolff Ernst, Graff zu Stolberg, Koͤnigstein, Rutschefort vnnd Weringeroda, Herr zu Muͤntzenberg, Epstein, Breuberg vnnd Egemondt, Adam von Schlieben auff Papitz, Carl Barth zu Bassendorff, der rechten Doctor, in der neuwen Marck Cantzler, Sigmundt von der Marwitz zu Berfelde vnnd Johan Koͤppen der junger zu Rangersdorff, der rechten Doctor, ewalle Raͤhte, sampt Andre Lindholtz zu Buckow, Secretarien–ew [3. 5.]112. /48/

Von wegen deß Hauß Oesterreichs: Wilhelm, Graff zu Oettingen, Carl, Graff zu Hohenzollern vnd Sigmaringen, deß heiligen Roͤmischen Reichs Erbkammerer, Johan Cobentzel von Prossegk113, Freyherr zu Lueg, Mossaw vnnd Leuttenburg, Landthauptman in Krain, Teutschordens LandtComenthurex zu Wien vnnd der Newstatt vnd Prior zu Brixenei, Johan Achilles Illsung zu Kuͤnenburg vnd Lindaw, Hans Ludwig von Vlm, Gall Hager vnnd Balthasar Layman zu Libenaw, beyde der Rechten Doctores, Keyserliche vnd Oesterreichische Raͤhte[3. 6.]114.

Von wegen deß Hauß Burgundt: Carl Philips, Marggraff zu Haure, Graff zu Fontenei vnd Herr zu Vinstingen, Johan von Hattstein, President im Hertzogthumb Luͤtzemburg, vnnd Simon von Grimaldi, Hoffrahts Secretarius[3. 5.]115.

Geistliche Fuͤrsten persoͤnlich:

Von Gottes Gnaden wir, Wolff Dietherich, Ertzbischoff zu Saltzburg vnnd Legat deß Stuels zu Rom[2. 5.]116.

Julius, Bischoff zu Wuͤrtzburg117 etc.ey

Vrban, Bischoff zu Passaw[11. 5.]118. /48’/

Ludwig, der Hl. Roͤmischen Kirchen deß tituls sancti Laurentii in Lucina Priester, Cardinal von Madrutsch, Apostolischer Legat in Germanien, Bischoff zu Trient[22. 5.]119.

Philips Riedesel von Camberg, St. Johans Ordens Meister in Teutschlandt, Roͤmischer Keyserlicher Maiestaͤt Raht vnnd General vber die Armada deß Thonawstrambs[14. 7.]120.

Johan Adam, Erwoͤhlter Abt zu Kempten[1. 6.]121.

Geistlicher Fuͤrsten Bottschafften:

Von wegen Herrn Ferdinanden, Ertzbischoffen zu Bisantz: Michael Cothenetus, Clericus loci de Graijaco ac perpetuus Commendatarius prioratus de Monterto Bisuntinæ diocœsis[20. 5.]122.

Maximilian, Ertzhertzogen zu Oesterreich, Hertzogen zu Burgundt, Steyer, Kaͤrndten, Crain vnnd Wuͤrtemberg etc., Als Administrator deß hochmeisterthumbs in Preussen, Meister Teutschordens in Teutschen vnd Welschen Landen, Graffen zu Tyrol etc.: Johan Eustachius von Westernach, Raht, Cammerer, Statthalter vnd Commenthur zu Mergetheim vnd Kapfenburg, Volpert von Schwalbach, LandtCommenthur der Balley Francken, Johan von Hoͤrt, Commenthur zu Plumenthal, alle Teutschordens, vnd Leonhardt Kirchheimer, der Rechten Doctor, Raht vnd Cantzler[9. 5.]123. /49/

Neitharden, Erwoͤlten vnd bestettigten Bischoffen zu Bamberg vnd Thumbprobsten zu Wirtzburg: Eraßmus Newstetter, Stuͤrmer genant, Probst zu Comburg, Wolffgang Henrich von Redwitz, Alexander von Jahrsdorff, alle drey Thumbherrn zu Bambergez. Pangratz Motschenbach, der heyligen Schrifft Licentiat, Chorherr zu St. Steffan zu Bamberg vnnd Decanat Gerichts Official, Pangratz Stieber, Schultheiß zu Forchheim, Christoff von Crailßheim, Pfleger zu Vilseck, Friederich von Eib, Ambtmann zu Weischenfeldt, Achatius Hülß vnd Johan Gregorius von Harsee, beyde der Rechten Doctores[6. 5.]124.

Georgen, Bischoffen zu Wormbs vnd Thumbprobsten zu Meintz: Philips Cratz von Scharpffenstein, Thumbdechant zu Meintz, Thumbprobst zu Wormbs vnd Probst zu St. Bartholome zu Franckfurth, Philips Christoff von Sotern, Thumbsaͤnger zu Speyer vnd Thumbcustor zu Wormbs, Philips von Rodenstein, ThumbCapitular zu Wormbs vnd Speyer, vnd Johan Koler, der Rechten Doctor, Rath[16. 5.]125.

Johan Conraden, Erwoͤlten vnnd bestettigten Coadiutorn vnd Administratorn deß Stiffts Eichstatt: Joachim Berner von Gottenrodt, Thumbherr zu Saltzburg, Eichstett vnd Augspurg, Hildebrandt Thiermeyer vnnd Philips Luchs, beyde der rechten Doctores[5. 5.]126. /49’/

Eberhardten, Bischoffen zu Speyr vnd Probsten zu Weissenburg, Roͤmischer Keyserlicher Mayestat Cammerrichters: Philips Christoff von Sotern, Thumbsaͤnger, Philips von Rodenstein, ThumbCapitular, Philips von Hoheneck, Ambtman auff Magdenburg127 [!], vnd Cyriacus Rutlandt, der Rechten Doctor, Rath[16. 5.]128.

Andreassen, der heyligen Roͤmischen Kirchen Cardinaln von Oesterreich, Bischoffen zu Costentz vnnd Brixen, Herrn der Reichenaw, Administratorn beyder Fuͤrstlichen Stifften Murbach vnd Luders, deß heiligen Roͤmischen Reichs Marggraffen zu Burggauw, Landtgraffen zu Nellenburg vnnd Gubernatorn der vorder Oesterreichischen Landen: Vlrich, Freyherr zu Koͤnigseck vnnd Aulendorff, Herr der Graff- vnd Herrschafften Rodenfels vnd Stauffen, der Ertz- vnd hohen Stifften Saltzburg, Costentz vnd Augspurg Thumbherr, Probst deß Stiffts Weissensteige, Johan Pistorius Nidanus, Thumherr zu Costentz, der heyligen Schrifft, vnnd Johan Hager, der Rechten Doctor, Cantzler[4. 5.]129.

Johan Otten, Bischoffen zu Augspurg: Balthasar von Hornstein, Pfleger der Herrschafft Füessen, Albrecht Fabri, Cantzler, vnd Christoff Schilling, beyde der Rechten Doctores, Raͤthe[4. 5.]130.

Ernsten, Ertzbischoffen zu Coͤln vnd Chuͤrfuͤrsten etc., als Administratorn deß Stiffts Hildeßheim: Arnolt von Buchholtz, Thumbherr zu Luͤttig vnd Hildeßheimb vnd Archidiacon zu Haßbegaw, geheimer Rath, vnd Albrecht Busch, der Rechten Doctor[7. 6.]131. /50/

Dietherichen, Bischoffen deß Stiffts Paderborn: Philips, Graff zu der Marck, Caspar von Fuͤrstenberg, Trost zu Beilstein, Dietherich Bisterfeldt vnd Balthasar Knaust, beyde der Rechten Doctores[11. 5.]132.

Ernsten, Ertzbischoffen zu Coͤln, Churfuͤrsten etc., als Administratorn deß Stiffts Freysingen: Vlrich Hackher, Thumdechant, Ludwig Schrenck, Thumherr, Vicarius vnd officialis daselbst, vnnd Daniel Pagge, Cantzler, alle drey der Rechten Doctores, Freysingische Raͤthe[7. 6.]133.

Philipsen, Erwoͤlten vnd bestettigten Bischoffen zu Regenspurg, Pfaltzgraffen bey Rhein, Hertzogen in Obern- vnd Niedern Beyrn: Johan Wilhelm von Hoholdingen, Thumbdechant zu Regenspurg, vnd Michael Ranck, der Rechten Doctor, Cantzler[20. 5.]134.

Andreassen, fader Hl. Roͤmischen Kirchen–fa Cardinals von Oesterreich etc., als Bischoffen zu Brixen etc.: Johan Pistorius Nidanus, S. S. Theologiæ Doctor vnd Prothonotarius Apostolicus, Thumbherr der hohen Stifft Costentz, fbCostentischer, Oestereichscher[!] vnnd Bayerischer Rath–fb [4. 5.]135.

Jacob Christoffen, Bischoffen zu Basell: Ciriacus Ruedlandt, der Rechten Doctor, Fuͤrstlicher Speyerischer Rath[16. 5.]136. /50’/

Ernsten, Ertzbischoffen zu Coͤln vnd Churfuͤrsten, als Administratorn deß Stiffts Muͤnster etc.: Johan von Vehlen, Thumcustor, Johan von Westerholdt, Thumherr daselbst zu Muͤnster, vnd Johan Schadt, der Rechten Licentiat[26. 5.]137.

Ernsten, Ertzbischoffen zu Coͤln vnd Churfuͤrsten, als Bischoffen zu Luͤttig etc.: Arnoldt von Buchholtz vnd Ioannes Dullardus, beyde Thumherrn zu Luͤttig etc., vnd respectiue Archidiaconus Hasboniæ, Raͤthe[6. 5.]138.

Antonien, Bischoffen zu Münden: Arnoldt von Buchholtz, Thumbherr zu Luͤttig vnnd Hildeßheimfc, Albrecht Busch, der Rechten Doctor139.

Ludwigen de Berlaymont, Ertzbischoffen vnnd Hertzogen zu Cammerich, Graffen zu Cameracesi: Petrus Ludouicus Martinus, Thumherr zu Camerich, vnd M. Johannes Eßlinger[1. 6.]140.

Hildebranden, Bischoffen zu Sitten, Præfecten vnd Graffen in Wallis: Adrian von Riedmatten, Dechant daselbst, Erwoͤlter Abt deß Gotthauß zu St. Mauritzen in Chablais[20. 5.]141.

Carlen, der heyligen Roͤmischen Kirchen Cardinaln, als Bischoffen zu Metz, gebornen Hertzogen zu Calabrien, Barr, Geldern vnd Lottringen, Marggraff /51/ zu Pontamonson: Iosephus Bilonius, der Rechten Doctor, Rath[10. 5.]142.

Dechanten vnnd Capituls zu Verdun: Jacobus Bulrurault, Thumbherr daselbst, vnnd M. Hupertus de la pulmefd [20. 6.]143.

Christophen à Valle, Bischoffen zu Tull: Franciscus Nauell, der Collegiat Kirchen Sancti Eucharii zu Liberdun Dechant, vnd Claudius à Valle, Herr zu Vallee[1. 6.]144.

Anthonien, Bischoffen zu Lusan: Hans Albrecht Dichtel zu Dutzing vnd Otto Forstenhaͤuser, der rechten Doctor, Fuͤrstliche Bayerische Raͤthe[26. 5.]145.

Maximilian, Ertzhertzogen zu Oesterreich, Hertzogen zu Burgundt, Steyr, Kernden, Krain vnnd Würtemberg etc., als Keyserlichen Commissarien deß Stiffts Fuldt etc.: Johan Eustachius von Westernach, Cammerer, Statthalter vnd Commenthur zu Mergetheim vnnd Kapffenburg, Johan von Hoͤrt, Commenthur zu Plumenthal, beyde Teutschordens, vnd Leonhardt Kirchheimer, der Rechten Doctor, Teutschmeisterischer Cantzler[9. 5.]146.

Joachimen, bestettigten Abt deß Stiffts Hirschfelldt: Friederich Landaw, der Rechten Doctor, vnd Bartholomeus Winich[!], der Rechten Licentiat[7. 5.]147.

Andreassen, der heyligen Roͤmischen Kirchen Cardinals von Oesterreich, Bischoffen zu Costentz vnnd /51’/ Brixen etc., als Administratorn beyder Fuͤrstlichen Stifften Murbach vnd Luders etc.: Johan Hager, der rechten Doctor, Rath vnd Cantzler[4. 5.]148.

Wolffgangen, Probsten vnnd Herrn zu Elwangen: Diethelm Plarer von Wartensee, Stattuogt zu Elwangen, vnd Johan Ratzer, der rechten Doctor, Cantzler[3. 5.]149.

Jacoben, Probsten vnnd Archidiacon zu Berchterßgaden: Johan Fabritius, der rechten Doctor, Cantzler[2. 5.]150.

Johan, Ertzbischoffen zu Trier vnd Churfuͤrsten etc., als Administratorn zu Pfrim: Philips Christoff von Soͤtern, Archidiacon tituli Sancti Mauritii zu Tolley, deß Thumbstiffts zu Trier, Carl Henrich von Wiltberg, Ambtmann zu Muͤnster Meynfelldt vnd Cobern, vnnd Burckhardt Wünpfling, der rechten Doctor[13. 6.]151.

Dietherichen, Abten deß Keyserlichen freyen Stiffts Coruey: Ciriacus Ruedtlandt vnd Albrecht Busch, beyde der rechten Doctores152.

Ernsten, Ertzbischoffen zu Coͤln vnnd Churfuͤrsten etc., als inhabern der Keyserlichen Gefuͤrsten Abtey Stabel etc.: Johan Roperti, der rechten Doctor, Rath[30. 5.]153.

Weltliche Fuͤrsten persoͤnlich:

Philips Ludwig, Pfaltzgraff bey Rhein, /52/ Hertzog in Bayern, Graff zu Veldentz vnnd Spanheim[5. 5.]154.

Johan Casimir, Hertzog zu Sachssen, Landtgraff in Thuͤringen vnd Marggraff zu Meichssen[9. 5.]155.

Johan Ernst, Hertzog zu Sachssen, Landtgraff in Thuͤringen vnd Marggraff zu Meichssen[9. 5.]156.

Friederich, Hertzog zu Würtemberg vnnd Teck, Graff zu Mompelgarth[29. 4.]157.

Georg Ludwig, Landgraff zum Leuchtenberg, Graff zu Halß[17. 5.]158.

Christian, Fuͤrst zu Anhalt, Graff zu Ascanien, Herr zu Zerbst vnd Bernburg[10. 5.]159.

Weltlicher Fuͤrsten Bottschafften:

Wilhelmen, Pfaltzgraffen bey Rhein, Hertzog in Obern- vnd Nidern Bayrn: Rudolph, Graff zu Helffenstein, Herr zu Gundelfingen, geheimer Rath vnd Landthoffmeister, Schweickhardt, Graff zu Helffenstein, Herr zu Gundelfingen, Rath vnnd Pfleger zu Landsperg, Adam160 [!] Wolff, genant Metternich, Prothonotarius Apostolicus vnnd Thumb Custor zu Speyer, Hans Georg Herwart, der Rechten Do- /52’/ ctor, geheimer Rath, Oberster Cantzler vnd Pfleger zu Schwaben, Adam Vetter von der Gilgen zu Obern Colnbach, Hoffraths Præsident vnd Pfleger zu Meynburg, vnd Johan Geilkircher, der rechten Doctor, geheimer Rath, HoffCantzler vnnd Pfleger zu Mentzing[2. 6.]161.

Friederichen, Pfaltzgrauen bey Rhein, deß heyligen Roͤmischen Reichs Ertztruchsessen vnnd Churfuͤrsten, Hertzogen in Beyern etc., als inhabern weylandt Hertzog Johan Casimirs, Pfaltzgrauen, Fuͤrstenthumb162 vnd Landt: Luther Quadt, Ambtmann zu Bacharach, Georg Aßmus Schregel, Oberster, Leonhardt Schuch vnd Johann Christoff Reimer, beyde der rechten Doctores163.

Reicharden, Pfaltzgrauen bey Rein, Hertzogen in Beyrn etc.: Dauid Rorarius, Cantzler, vnd Johan Georg Flosculus, beyde der rechten Doctores, Raͤthe[7. 6.]164.

Johansen, Pfaltzgrauen bey Rein, Hertzogen in Beyrn, Grauen zu Veldentz vnnd Sponheim: Ott Henrich Landtschadt von Steinach, Ambtmann zu Zweybrucken, Johan Sturtz vund Hans Henrich Schwebel, beyde der rechten Doctores, Raͤthe[2. 5.]165.

Georgen Gustauussen166, Pfaltzgrauen bey Rein, /53/ Hertzogen in Beyern vnnd Graffen zu Veldentz: Johann Eggespach, der Rechten Doctor[5. 5.]167.

Friderich Wilhelmen, Vormuͤnden vnd der Chur Sachssen Administratorn, vnd Johannen, Gebruͤder, Hertzogen zu Sachssen, Landtgraffen in Thüringen vnnd Marggraffen zu Meichssen, wegen jhrer Erblanden etc.: Wolffgang Spelt, der Rechten Doctor, vnd Hans Melchior von Wittern zu Gunderßleben[5. 5.]168.

Georgen Friderichen, Marggraffen zu Brandenburg, zu Stetin, Pommern, der Cassuben vnnd Wenden, auch in Schlesien, zu Jegerndorff Hertzogen, Burggraffen zu Nuͤrnberg vnd Fuͤrsten zu Ruͤgen etc.: Christoff von Wallenfels auff Liechtenberg, Adam von Wildenstein, Hauptman zum Hoff, Niclas Statman, Cantzler, Caspar Brandner, Steffan Num169 vnd Johan Putner, alle vier der Rechten Doctores, vnnd Andreas Frobenius[9. 5.]170.

Wolffgangen vnd Philipsen, Gebruͤder, Hertzogen zu Braunschweig vnd Luͤneburg etc.: Niclaus Gerick, der Rechten Doctorfe [9. 5./9. 7.]171.

Henrich Juliussen, Hertzogen zu Braunschweig vnd Luͤnenburg: Ludolff von Rossing zu Rossing vnd Johan Jageman zu Hardegßen vnnd Goͤttingen, der rechten Doctor, Cantzler, beyde Cammer- vnd Landtraͤthe[9. 5.]172.

Ernsten, Hertzogen zu Braunschweig vnnd Luͤnenburg: Hans Hartman von Erfa, Statthalter, vnd Caspar Nitz, Raͤhte[13. 5.]173.

Johan Wilhelmen, Hertzogen zu Gülich, Cleue vnd Berg, Graff zu der Marck vnd Rauenßburg, Herr zu /53’/ Rauenstein: Weinandt von Lerod, Cammermeister vnd Amptmann zu Randenrodt, vnd Bernhart zum Putz, der Rechten Licentiat, Guͤlichischer vnnd Bergischer Cantzleyverwalter[20. 5.]174.

Johans Friderichen, Hertzogen zu Stetin, Pommern, der Cassuben vnnd Wenden, Fuͤrsten zu Ruͤgen vnd Grafen zu Gutzkaw, vor sich: Gall Beck, der Rechten Doctor, vnnd Jobst Borck, zu Stramel gesessen, Raͤhte[7. 5.]175.

Bogißlauen, Hertzogen zu Stetin, Pommern, der Cassuben vnd Wenden, Fuͤrsten zu Ruͤgen vnd Graff zu Gutzkauw, in Vormundtschafft dero Vettern vnd Pflegesohns, Philips Juliussen, Hertzogen zu Stetin, Pommern etc.: Steffan Heinrich Graff zu Eberstein, Herr zu Newgarten vnd Massaw, vnd Henninck von Ramin, Pommerischer Cantzler zu Wolgast, zu Bockow gesessen[7. 5.]176.

Moritzen, Landtgraffen zu Hessen, Graffen zu Catzenelnbogen, Dietz, Ziegenhain vnd Nida: Georg von Sain, Graff zu Wittgenstein vnd Herr zu Homburg, Georg Meisenbuch vnd Eberhart von Weyhe, der Rechten Doctor, Raͤhte[2. 5.]177.

Ludwigen, Landtgraffen zu Hessen, Graffen zu Catzenelnbogen, Dietz, Ziegenhain vnd Nidda etc.: Johan Riedesel zu Eysenbach, Erbmarschalck zu Hessen, vnd Sigfriedt Klotz, der Rechten Doctor, Cantzler, beyde Raͤhte[2. 5.]178. /54/

Georgen, Landtgraffen zu Hessen, Graffen zu Catzenelnbogen, Dietz, Ziegenhain vnd Nida: Johan Strupp von Gelnhausen, Raht[2. 5.]179.

Ernst Friderichen, Marggraffen zu Baden vnd Hochberg, Landtgraffen zu Susenberg, Herrn zu Roͤtel vnd Badenweiler: Jacob Pistoris von Seuselitz, Obervogt zu Pfortzheim, vnd Johann Vlrich Burruß, der Rechten Licentiat[1. 5.]180.

Eduardi Fortunati, Marggraffen zu Baden vnd Hochberg, Graffen zu Sponheim vnnd Eberstein, Herrn zu Lohr vnd Mahlberg etc.: Carolus von Orscelar zu Oudegoͤde, Ritter, Landthoffmeister, vnnd Johan Aschman, der rechten Doctor, Cantzler[24. 5.]181.

In Vormundtschafft Georgen Friderichen, Marggraffen zu Baden vnd Hochberg etc.: Johan von Vlm, Oberamptmann zu Badenweiler, Rahtff [1. 5.]182.

Frantzen, Hertzogen zu Sachssen, Engeren vnd Westphalen: Wernher von der Schulenburg, Statthalter deß Nidersaͤchsischen Fuͤrstenthumbs vnd deß Landts zu Hadeln, vnd Herman von der Becke, beyde Raͤhte[3. 6.]183.

Christianen deß vierdten, Erwoͤhlten Koͤnigen zu Dennemarck, Norwegen, der Wenden vnnd Gothen, Hertzogen zu Schleßwig, Holstein, Stormar vnnd der Dietmarschen, Graffen zu Oldenburg vnnd Delmenhorst: Benedict von Alfelt, Amptmann auff Steinburg, vnd Veit Winßheimer, der rechten Doctor[7. 6. oder später]184. /54’/

Johan Adolffen, Erbe zu Norwegen, Hertzogen zu Schleßwig, Holstein, Stormarn vnnd der Dietmarschen, Graffen zu Oldenburg vnnd Delmenhorst: Herman von der Becke, Probst zu Oldenkloster[3. 6.]185.

Carl Emanueln, Hertzogen zu Sophoi, zu Cablais vnd zu Augst, Printz zu Piemont, Graff zu Genff, zu Rehmont vnnd zu Nitza, Herr zu Preß vnnd Asst: Bernhardinus a Parpalea, Bastitæ Comes, vnd Clemens Vvialdus, iuris consultus dominus montis Barcarii[4. 8.]186.

Johans Georgen, Fuͤrsten zu Anhalt, Graffen zu Ascanien, Herrn zu Zerbst vnnd Bernburg: Joachim von Britzke, Commenthur zu Buro, Johan Truckenrodt zu Walda vnnd Albrecht von Wuͤtenauw zu Meinßdorff, Raͤhte[10. 5.]187.

Bernharden, Fuͤrsten zu Anhalt, Graffen zu Ascanien, Herrn zu Zerbst vnd Bernburg, Statthalter der Baley Thuͤringen: Johan Truckenrot zu Walda[10. 5.]188.

Friderich Wilhelms, Hertzogen zu Sachssen vnd der Chur Sachssen Administratorn etc., vor sich vnd von wegen Johan Georgen, Marggraffen vnd Churfuͤrsten zu Brandenburg etc., in Vormundschafft Christian, Johan Georgen vnd Augustin, Gebruͤder, Hertzogen zu Sachssen, vnd dann hochermelter Administrator vor sich vnd von wegen dero Brudern Johansen, Hertzogen zu Sachssen, als gesambte inhaber der Fuͤrstlichen Graffschafft Henneberg: Humpert von Langen, Hennebergischer Raht, vnd Joachim Goltstein[14. 5./3. 6.]189. /55/

Philipsen Emanueln von Lottringen, Hertzogen zu Mercueur vnd Marggraff zu Numeni: Johan Gleß von Igni, der rechten Doctor, Lottringischer Raht[26. 5.]190.

Carln, Gefuͤrsten Graffen zu Arnberg, Freyherrn zu Siebenbergen, Ritter von dem Orden deß guͤlden Velleris, Koͤniglicher Wuͤrde zu Hispanien Raht vnd bestellten Obersten: Johan von Hattstein, Koͤniglicher Wuͤrden zu Hispanien Raht vnnd President in dem Hertzogthumb Luͤtzenberg vnnd Graffschafft Chyni, Herr zu Born[3. 5.]191.

Prelaten persoͤnlich:

Georg, Abt deß Gottshauß Weingarten[5. 5.]192.

Hugo Dietherich von hohen Landenberg, Landt Commenthur der Baley Elsaß vnd Burgundt, Commenthur zu Altshausen, Teutschordens193.

Hieronymus, Abt zu St. Heymeran in Regenspurg194.

Prelaten Bottschafften:

Wegen Petern zu Salmanßweiler, Christoff zu Ochssenhausen, Gallen zu Elchingen, Thomassen zu Irrsee, /55’/ Jacoben zu Vrsperg, Jacoben zu Roggenbruch[!], Balthasarn zu Rahtfg, Matthiassen zu Ow[!], gnant Winderaw195, Ludwigen zu Schuͤssenriedt, Johannen zu Marckthal, Andreassen zu Petershausen, alle Abte, vnd Hieronimussen, Probsten zu Wettenhausen: Georg, Abt deß Gottshauß Weingarten etc., Johan Sigmundt Hornstein vnd Johan Joachim Beck, beyde der rechten Doctores[5. 5.]196.

Rheinharden Schoͤffarts von Meroda, Landt Commenthur der Baley Coblentz, Teutschordens: Leonhart Kirchheimer, der Rechten Doctor, Teutschmeisterischer Raht vnd Cantzler[14. 5.]197.

Andreen von Oberstein, Probsten zu Odenheim: Philips von Rodenstein, Thombsenger zu Wormbs vnd Thomb Capitular zu Speyr, vnd Ciriacus Ruͤdtlandt, der Rechten Doctor, Speyerischer Raht[16. 5.]198.

Johannen, Abten deß Keys. Freyen Stiffts zu Sanct Corneli Muͤnster: Bartholomeus VVirichius, der rechten Licentiat[16. 5.]199. /56/

Sebastian, Abbten deß Gottshauß Keysersheim: Georg Tradel, der rechten Doctor[7. 5.]200.

Vlrichen, Abbten deß Gottshauß Einsiedeln: Georg, Abt zu Weingarten201.

Abbtissin Bottschafften:

Von wegen Annen, deß Keyserlichen Freyen Weltlichen Stiffts Quedlingburg Abbatissin, geborne Graͤfin zu Stolberg vnnd Weringeroda: Tobias Bauwermeister, der Rechten Doctor[9. 5.]202.

Elisabethen, deß keyserlichen Weltlichen Stiffts Essen Abbatissin: Herman, Graff zu Manderscheidt vnnd Blanckenheim, Herr zu Junckerodt vnd Daun etc., Godtheidt von Haenfh [!], Scholaster zu Bonn[28. 5.]203.

Von wegen deß freyen Weltlichen Stiffts Gerenroda: Albrecht von Wuͤtenaw zu Nerßdorfffi [10. 5.]204.

Marien Jacoben, Abbatissin deß freyen Weltlichen Stiffts Buchaw, geborne Freyen zu Schwartzenburg vnnd hohen Landssperg etc.: Gall Muͤller, der Rechten Doctor[5. 5.]205.

Barbaren, Abbatissin zu Lindaw etc.: /56’/ Haug Dietherich von hohen Landenberg, LandCommenthur der Baley Elsas vnd Burgundi, Commenthur zu Altshausen, Teutschordens, vnnd Gall Muͤller, der rechten Doctor[5. 5.]206.

Annen, Abbatissin zu Nidermuͤnster in Regenspurg: Georg Greil, Probstrichter, vnd Magister Johan Eßlinger, Hoffrichter vnd Secretarius[7. 6.]207.

Dorotheen, Erwoͤhlter zu Abbatissin zu Obermuͤnster in Regenspurg: Adam Vetter von der Gilgen, Weltlicher Probst desselben Stiffts[7. 6.]208.

Marien Magdalenen, Abbatissin deß gefuͤrsten freyen weltlichen Stiffts Andlaw: Iosephus Bilonius, der rechten Doctor, Cardinalischer Lotringischer Raht, vnd Sebastian Wenger, Secretar[ius][10. 5.]209.

Barbaren, Abbatissin deß Gottshauß Rodenmuͤnster: Niclas Brenneisen, der Rechten Doctor, Cantzley Verwalter deß Hoffgerichts zu Rotweil[17. 5.]210.

Annen Eruen211, deß Keyserlichen freyen weltlichen Stifft Ganderßheim Abbatissin, geborne Graͤfin zu Waldeck etc.: Albrecht Busch, der Rechten Doctor, Churf. Coͤllnischer Raht vnd ViceCantzler deß Stiffts Hildeßheim, vnd Hieronimus Awerbach, der Rechten Licentiat212. /57/

Vrsulen zu Heggbach, Marien zu gutten Zell vnd Vrsulen zu Baindt, allen dreyen Abbatissin etc.: Georg, Abt zu Weingarten, Johan Sigmundt Hornstein vnd Johan Joachim Beck, beyde der rechten Doctores213.

Graffen vnd Herrn persoͤnlich214:

Wilhelm, Graff zu Oettingen[5. 5.]215.

Carl, Graf zu Hohenzollern, Sigmaringen vnd Vehringen, Herr zu Hayerloch vnnd Wehrstein, deß heiligen Roͤmischen Reichs Erb Cammerer, Keyserlicher Mayestat Oesterreichischer vnd Beyerischer Rath vnd Hauptmann der Herrschafft Hohenberg[5. 5.]216.

Georg, Graf zu Erbach vnd Herr zu Breuberg etc.217

Christoff, deß heiligen Roͤmischen Reichs Erbtruchseß, Freyherr zu Walburg, Herr zu Scher vnd Trauttenburg, Roͤmischer Keys. Mayest. Rath218.

Eberhardt, Herr zu Limpurg, deß heiligen Roͤmischen Reichs Erbschenck vnd Semperfrey, Fuͤrstlicher Wuͤrttembergischer Rath vnnd Ober Ambtmann zur Newstatt am Kocher[29. 4./2. 5.]219. /57’/

Georg, der Eltern Graffen, Graff zu Ortenburg etc.[18. 5.]220.

Ludwig, Graff zu Leostein, Herr zu Scharpffeneck221, fjvnd alß Mittinhaber der Graffschafft Wertheim–fj.

Emich, Graff zu Leiningen vnd Dagsperg, Herr zu Appermont[24. 5.]222.

Otto, Wildt- vnnd Rheingraff, Graff zu Salm vnd Herr zu Vinstingen[24. 5.]223.

Rudolff, Graff zu Helffenstein, Freyherr zu Gundelfingen, Roͤmischer Keyserlicher Mayestat vnnd Fuͤrstlicher Beyerischer Rath vnnd Oberster Landthoffmeister[11. 5.]224.

Schweickhardt, Graff zu Helffenstein, Freyherr zu Gundelfingen, Fuͤrstlicher Beyrischer Rath vnnd Pfleger zu Landtsperg[11. 5.]225.

Marquart, Freyherr zu Koͤnigseck vnnd Aulendorff, Herr der Grafschafft Rotenfels vnnd Herrschafft Stauffen, Fuͤrstlicher Beyrischer geheimer Rath vnd Oberster Hoffmeisterfk [11. 5.]226.

Salentin, Graff vnnd Herr zu Eysenburg etc.227

Henrich der mittler Reuß, Herr von Plawen etc.[13. 5.]228.

Georg Friederich, Graff von Hohenloe vnd Herr zu Langenburg etc.[24. 5.]229 /58/

Berchtoldt, Freyherr zu Koͤnigseck vnnd Aulendorff, Herr der Grafschafft Rotenfells vnnd Herrschafft Stauffen, Roͤmischer Keyserlicher Mayestat Rath etc.[11. 5.]230.

Frantz, Graff vnd Herr zu Waldeck etc.231

Simon, Graf vnd edler Herr zu der Lipp vnd Rettling, Roͤmischer Keyserlichen Mayestat Rath etc.232

Philips Wolff von Fleckenstein, Freyherr zu Dagstuel etc.233

Georg Ludwig vnd Johan Pleickhardt, gebruͤdere, von Freyberg, Freyherrn zu Juͤstingen vnd Opffingen etc.234

Georg Deserus, Freyherr zu Alten- vnnd newen Fronhofen etc.[30. 5.]235.

Von wegen der Schwaͤbischen Graffen, Herrn vnd mittbancks Verwandten:

Joachimen, Grafen zu Fuͤrstenberg, Heiligenberg vnd Werdenberg, Landtgraff in der Bahr vnd Herr zu Hausen im Kintzigerthal. Eytel Friederichen, Grauen zu Hohenzollern, Sigmaringen vnd Vehringen, Herrn zu Haigerloch vnd Wehrstein, deß heiligen Roͤmischen Reichs ErbCammerer, als beyder ausschreibenden Grauen. /58’/ Marien Jacoben, Abbatissin deß Gefuͤrsten freyen weltlichen Stiffts Buchaw am Federsee, geborner Freyin zu Schwartzenberg vnd hohen Landtsperg etc. Hugo Dietherichen von hohen Landenberg, Teutschordens, LandtCommenthur der Baley Elsaß vnd Burgundt, Commenthurn zu Altshausen. Henrichen, Graffen zu Fuͤrstenberg, Heiligenberg vnd Werdenberg, Landtgraff in Bahr vnnd Herrn zu Hausen im Kintzigerthal etc. Wilhelmen, Graff zu Oettingen. Carl, Graffen zu Hohenzollern, Sigmaringen vnnd Vehringen, Herrn zu Hayerloch vnd Werstein, deß heyligen Roͤmischen Reichs ErbCammerer, vor sich selbst vnnd als mit Vormuͤndern weylandt Graff Christoffen zu Hohenzollern seeligen nachgelassenen Soͤhnen. Wilhelmen, Graffen vnnd Herren zu Zimmern, Wildenstein vnd Maßkirch, Herrn zu Oberndorff vnnd der Freyen Herrschafft Schramberg, vor sich, auch von Keyserlicher Vormundtschafft wegen weilandt Georgen, Graffen zu Helffenstein, vnd Jacoben, deß heyligen Roͤmischen Reichs Ertztruchsessen, Freyherrens zu Walburg hinderlassenen Soͤhnen. Gottfriden, Graffen zu Oettingen etc.236 /59/ Albrechten, Grafen zu Fuͤrstenberg, Heyligenberg vnd Werdenberg, Landgrauen in Bahre vnnd Herr zu Hausen im Kintzigerthal etc. Rudolffen, Grafen zu Helffenstein, Freyherren zu Gundelfingen etc. Rudolffen vnnd Carln Ludwigen, gebruͤdern, Grafen zu Sultz, Roͤmischer Keyserlicher Mayestat Hoffgerichts Erbhoffrichter zu Rottweil, Landtgrauen in Kleggaw, Herrn zu Vadutz, Blummego237 vnd Schellenberg etc. Johan vnnd Anthonien, gebruͤdern, Grafen zu Monforth, Herrn von Bregentz, zu Tetnang, Argen vnd Beckach etc. Philips, Grafen zu Eberstein etc. Christoffen, deß heiligen Roͤmischen Reichs Erbtruchsessen, Freyherrn zu Waltburg, Herrn zu Scher vnd Trauchburg etc. Marquardten, Berchtholden vnd Georgen, gebruͤdern, zu Koͤnigseckfl vnnd Aulendorff, Herren der Graffschafft Rotenfells vnd Heerschafft Stauffen etc. Jacoben, Herrn zu hohen Geroltzeck vnd Sultz etc. Ferdinanden, Freyherrn zu Graͤueneck, Herrn zu Burglerg238 [!] vnd Marschalckenzimmern etc. Johan Fuggern, Freyherrn zu Kirchberg vnnd /59’/ Weissenhorn, als inhabern deß Reichs Regalien der Herrschafft Mündelheim:

[Diese Gff. und Hh. werden vertreten durch:] Wilhelm, Graff zu Oettingen etc., Carl, Graff zu Hohenzollern, Christoff, deß heiligen Roͤmischen Reichs Erbtruchses, Berchtholt, Freyherr zu Koͤnigseck vnd Aulendorff, Herr der Graffschafft Rotenfells vnd Herrschafft Stauffen, vnnd Gall Muͤller, der rechten Doctor, Rath vnd Syndicus239 [5. 5.]240.

Carln, Graffen zu Hohenzollern, Sigmaringern vnd Vehringen, Herren zu Hayerloch vnd Wehrstein, deß heiligen Roͤmischen Reichs ErbCammerern, als legitimi hæredis weylandt Christoff Ladislai, Graffens von Nellenburg vnd Herrn zu Thengen, vnd als mit Vormuͤnders weylandt Graf Christoffs von Hohenzollern hinderlassenen Pupillen etc.: Hieronymus von Pflaumern, der rechten Doctor, Rath vnd Cantzler[10. 5.]241.

Ferdinanden, Freyherr zu Graͤueneck vnd Burgberg, Herrn zu Marschalckenzimmern, deß Keyserlichen Hoffrichter Ambts zu Rottweil Stathalter etc.: Niclaus Breneisen, der rechten Doctor vnd deß Keyserlichen Hoffgerichts zu Rottweil Cantzley verwaltter etc.[17. 5.]242.

Ernsten vnnd Ferdinanden von Baumgartten, Freyherrn zu hohen Schwangaw vnd Erbach, gebruͤdern etc.: Gall Muͤller, der rechten Doctor[5. 5.]243.

Hansen Fuggers, Herrns von Kirchberg vnd Weissenhorn, als inhabern der Reichs Regalien der Herr- /60/ schafft Muͤndelheim vnd anderer seiner der Reichs Matricul einuerleibter guͤtter: Christoff Fugger, Herr zu Kirchberg vnd Weissenhorn etc.[10. 5.]244.

Marxen Fuggers, Herrn von Kirchberg vnnd Weissenhorn deß Eltern, Roͤmischer Keyserlicher Mayestat Raths etc.: Philips Fuggers, Herr von Kirchberg vnd Weissenhorn etc.[10. 5.]245.

Jacoben Fuggers, Freyherrn von Kirchberg vnd Weissenhorn, Herrn zu Babenhausen etc.: Philips Radel246 [!], der rechten Doctor, der Statt Augspurg Aduocat[7. 5.]247.

Johan Christoffen, Grauen zu der hohen Embs, von wegen sein vnnd weylandt Jacoben Hannibals, Grauen zu der hohen Embs, hinderlassenen Sohns, Graff Caspars etc.: Gall Muͤller, gemeiner Schwaͤbischen Grauen vnd Herrn Rath, Aduocat vnd Sindicus[26. 5.]248.

Von wegen der Wetterawischen Graffen:

Johansen deß Eltern, Grauen zu Nassaw, Catzenelnbogen, Vianden vnd Dietz, Herrn zu Beylstein etc. Philipsen, Grauen zu Nassaw, zu Saarbrucken vnd zu Saerwerden, Herrn zu Lohr etc., so wol vor sich als auch in Vormuͤndtschafft Nahmen weylandt Graff Albrecht zu Nassaw, Saarbrucken etc. seeligen nachgelassenen Minderjaͤrigen Sohns, Grauen Johan Casimirs zu Nassaw Saarbrucken etc. /60’/ Ludwig vnnd Wilhelmus, gebruͤder, Graffen zu Nassaw, zu Sarbruͤcken vnd zu Saarwerden, Herrn zu Lohr etc. Johan Ludwigs, Graffen zu Nassaw, Herrn zu Wißbaden vnd Itzstein etc. Eberhardt vnd Herman Adolffs, gebruͤder, Grafen zu Solms, Herrn zu Müntzenberg vnd Sonnenwaldts etc., vnnd dann jetztgedachts Graffen Eberhardts zu Solms etc. als Vormundts weyland Grauen Ernsten zu Solms, Herrn zu Muͤntzenberg vnd Sonnenwaldt, seeligen nachgelassener Soͤhnen zu Lich etc. Johans Georgen vnd Otten, gebruͤder, Grauen zu Solms, Herrn zu Müntzenberg vnd Sonnenwalt etc. Johan deß Eltern, Graffen zu Nassaw, Catzenelnbogen, Vianden vnnd Dietz, Herrn zu Beylnstein etc., vnd abermals Johans Georgen, Graffen zu Solms, Herrn zu Müntzenberg vnnd Sonnenwaldt etc., als Vormuͤnder weylandt Graff Conradts zu Solms etc. seeligen nachgelassenen Minderjaͤhrigen Soͤhnen zu Braunfells etc. Johans Allbrechten vnd Eberhardten, gebruͤder, Grafen zu Solms, Herrn zu Muͤntzenberg vnd Sonnenwaldt etc. Philips, Graffen zu Hanaw, Herrn zu Lichtenberg vnd Ochssenstein etc., vnd abermals Johans deß Eltern, Graffen zu Nassaw, Catzenelenbogen etc., /61/ Vnd Philips, Graff zu Hanauw, Herrn zu Liechtenberg, dann auch Ludwigs von Sain, Grafen zu Witgenstein, Herrn zu Homburg etc., Als Vormuͤnder weilandt Grafen Philips Ludwigs zu Hanawfm, Herrn zu Muͤntzenberg seligen nachgelassener beyder Soͤhnen, Philips Ludwigen vnnd Albrechts, Gebruͤder, Grafen zu Hanawfn, Herrn zu Muͤntzenberg etc.; Auch vor sich selbsten. Philips vnnd Wolffgangs Ernsten von Eysenburg, Vatter vnnd Sohns, Grafen zu Buͤdingen etc. Wolffgangs vnd Henrichs von Eysenberg, gebruͤder, Grafen zu Buͤdingen etc. Henrichen, Grafen zu Sain, Herrn zu Homburg, Monckler249 vnd Mentzburg etc. Adolff Henrichs, Wildt- vnd Rheingraffen, Grafen zu Solm250 vnd Herrn zu Vinstingen etc., vor sich vnd als Vormundt weylandt Rheingraff Christoffen251 seligen nachgelassener Soͤhnen etc. Wilhelmen, Graffen zu Wiedt, Herrn zu Ronckel vnd Ysenburg etc. Georgen, Grafen zu Nassauw, Catzenelnbogen, Vianden vnd Dietz, Herrn zu Beyelstein, als Vormundt weylandt Graff Hermans zu Wiedt etc. seligen nachgelassener Soͤhnen. Frantzen, Grafen vnd Herrn zu Waldeck etc., vor sich vnd als Vormunds seiner Jungen Vettern vnnd Pupillen Wilhelmen Ernst, Christian vnnd Vol- /61’/ raben, Grafenfo zu Waldeck, vnd Philips Wolffen von Fleckenstein, Freyherrn zu Dagstul:

[Diese Gff. und Hh. werden vertreten durch:] Wilhelm, Graff zu Wiedt, Herr zu Ranckel vnd Ysenburg etc. Philips Ludwig, Graff zu Hanauwfp, Herr zu Muͤntzenberg etc., Johan Engelbert von Lautern, Hanauw-Muͤntzenbergischer Raht vnnd Amptmann zu Hanauw etc., Andreas Christian, der rechtenfq Doctor vnd gemeiner Wetterauwischer Grafen bestelter Syndicus, auch Nassaw-Katzenelnbogischer vnd Hanaw-Muͤntzenbergischer Raht, dann auch Mattheus Hirschbach, der rechten Doctor vnnd Nassauw-Sarbruͤckischer Cantzler zu Ottweil[4. 5.]252.

Wilhelm, Albrechten vnd Guͤnthern, Gebruͤdern vnd Vettern, der vier Graffen deß Reichs, Graffen zu Schwartzenburg vnd Hohnstein, Herrn zu Arnstatt, Sondershausen, Leuttenberg, Lohra vnnd Clettenberg, vnd Wolff Ernsten, Johan, Henrichen, Ludwig Georgen vnd Christoff, Gebruͤdern vnd Vettern, Grafen zu Stolberg, Koͤnigstein, Rutschifort, Weringeroda vnnd Hohnstein, Herrn zu Epstein, Müntzenberg, Breuberg, Egemont, Lohra vnd Klettenberg, Als Successores der Graffschafft Hohnstein etc.: Jacob Rottstatt, der rechten Doctor, Cantzler zu Weringeroda[9. 5.]253.

Bruno, Gebharden, Hans Guͤnthern, Otten, Hans Georgen vnd Vollrahten, Graffen vnnd Herrn zu Manßfeldt, Edlen Herren zu Heldrungen, vnnd /62/ dann in vollmacht Ernsten vnd frFriderich, gebruͤder, Grafen vnd Herrn Christoffs zu–fr Manßfeldt etc.: Christophorus Faber, der Rechten Doctor, gemeiner Herrschafft Cantzler[20. 5.]254.

Dauiden, Grafen vnd Herrn zu Manßfeldt, Edlen Herrn zu Heldrungen vnd Schrapbergfs etc.: Christophorus Faber, der rechten Doctor, gemeiner Herrschafft Cantzler[20. 5.]255.

Joachimen vnnd Henrichen, der Eltern Grafen, Grafen zu Orttenburg etc.: Georg, Graff zu Ortenburg[18. 5.]256.

In Vormundtschafft Johan Ludwigen vnd Philips Georgen, Grafen zu Leiningen etc.: Emich, Graff zu Leiningen vnd Dagspurg, Herr zu Appermont[24. 5.]257.

Albrechten, der vier Grafen deß Reichs, Graff zu Schwartzenburg vnd Hohnstein, Herrn zu Arnstatt, Sonderßhausen, Leutenberg, Lora vnd Clettenberg etc.: Abraham Fabri vnd Mattheus Hirschpach, beyde der Rechten Doctores vnd respectiue Graͤflicher Nassawischer Cantzlerft [12. 5.]258.

Wilhelmen, der vier Graffen deß Reichs, Grafen zu Schwartzenburg vnnd Hohnstein, Herrn zu Arnstatt, Sondershausen, Leutenberg, Lohra vnd Clettenberg etc.: Magister Wolffgang Mehlhorn, Raht[21. 5.]259.

Wolffgangen, Grafen von Hohenlohe vnd Herrn zu Langenburg, Georg Friderich, Graff von Hohenlohe /62’/ vnd Herr zu Langenburg, Georg Friderichen deß Eltern, Grafen von Hohenloe vnd Herrn zu Langenburg etc.: Jacob Heiner, der Rechten Doctor, Raht vnd Aduocat[7. 5.]260.

Wolffgangen, Graffen vnd Herrn zu Barbi vnd Muͤhlingen etc., Johan261 [!], Graff vnd Herr zu Barbi vnd Muͤhlingen etc.fu: Christophorus Faber, der Rechten Doctor, Graͤflicher Manßfeldischer Cantzler. etc.[24. 5.]262.

Henrichen deß andern, Henrichen deß fuͤnfften vnnd Henrichen deß Eltern Reussen, Gebruͤder vnnd Vettern, Herrn von Plawen, Herrn zu Graitz, Kranichfeldt, Geraw, Schleitz vnd Lobenstein, Vnnd in Vormundtschafft Henrichen deß Juͤngern Reussen, Herrn von Plauwen etc.: Henrich der Mittler Reuss, Herr von Plauwen, vnnd Jacob Heiner, der Rechten Doctor[13. 5./24. 5.]263.

Wolff Ernsten, Johan, Henrichen, Ludwig Georgen vnd Christoffen, Gebruͤdern vnd Vettern, allen Grafen zu Stolberg, Koͤnigstein, Rutschefort, Weringeroda vnnd Hohnstein, Herrn zu Epstein, Muͤntzenberg, Breuberg, Lora vnd Clettenberg etc.: Jacobus Rotstat, der rechten Doctor, Raht vnd Cantzler[7. 5.]264.

Henrichen vnd Georgen, Grafen vnnd Herrn zu Cassel265 [!] etc.: Johan Herel, der Rechten Doctor[11. 5.]266. /63/

Sebastian vnd Emichen von Daun, gebruͤdern, Grafen zu Falckenstein, Herrn zum Oberstein vnnd Bruch etc.: Cyriacus Rudlandt, der rechten Doctor, Fuͤrstlicher Speyrischer Raht[21. 5.]267.

Johan, Grafen zu Salm, Herrn zu Viuiers, Ruͤpp vnd Brandenburg, Marschalcken deß Hertzogthumbs Lotringen, Gubernatorn zu Nancey etc.: Johan Hertzbach, der rechten Doctor, Lotringischer Raht[31. 5.]268.

Wolff Jacoben, Graffen zu Schwartzenburg, Herrn zu hohen Landtsperg auff Wuͤntzer, Fuͤrstlichen Beyerischen Rahts vnd Cammerers etc.: Christoff Heberer[5. 5.]269.

Arnolden, Graffen vnd Herrn zu Bentheim, Teckelnburg vnd Steinfurth, Herrn zu Reda vnd Weuelinckhofen etc.: Bertram von Luͤtzenraht zum Cliff, Troßt zu Steinfurth, vnnd Lorentz Holttman, der rechten Doctor[11. 6.]270.

Boden, Ernsten vnnd Martin, Geuettern vnnd Bruͤdern, Graffen vnd Herrn zu Rheinstein vnd Blanckenburg etc.: Tobias Bawrmeister, der rechten Doctor[9. 5.]271.

Johannen, Graffen zu Oldenburg vnd Delmenhorst, Herrn zu Jheuer vnnd Kniphausen etc.: Anthonius Hering272, der rechten Licentiat[24. 5.]273.

Johan von Bronckhorst vnd Battenborch, Grafen zu Gronßfeldt, Freyherrn zu Rimporch, Herrn zu Alpen etc.: Bartholomeus Wirich, der rechtenfv Licentiat[22. 5.]274. /63’/

Hermannen von Lunden275, Freyherrn zu Reckhum, Herrn zu Houten vnd Tongernel, Rittern etc.: Arnoldt von Buchholtz, Thombherr zu Luͤttich etc., vnnd Johan Roperti, der Rechten Doctor[14. 5.]276.

Wolffen, Georgen, Haucken vnnd Veiten, Herrn von Schoͤnburg zu Klaucha vnnd Waldenburg, Gevettern vnnd Bruͤdern, vnnd in Vormundtschafft Wolffen vnd Georgen, Herrn von Schoͤnburg etc.: Andre Christian, der rechten Doctor[23. 5.]277.

Frantzen, Herrn zu Elß vnd Pirmont etc.: Melchior, Son zu Elß, Oberster der Cron Franckreich vnd Trierischer Amptmann zu Montabawr[22. 5.]278.

Georg Ludwigen von Sainßheim zu hohen Kottenheim, Seehauß, Sinchingen vnnd Erlach, Freyherns etc.: Johan Horn vom Hoff, Secretarius279.

Der Frey- vnnd Reichßstaͤtt Gesandten:

Rheinisch Banck:

Von wegen der Statt Coͤlln: Johan Harderodt, Burgermeister, vnd Wilhelm Hackstein, der Rechten Doctor, Syndicus[9. 5.]280.

Straßburg: Johann Philips von Kettenheim, Staͤttmeister, vnd Georg Christoff Greyß, der Rechten Doctor, Aduocat[11. 5.]281. /64/

Luͤbeck: Calixtus Schein, der rechten Doctor, Syndicus[18. 5.]282.

Wormbs: Hans Caspar Meyel, alter Staͤttmeister, vnd Peter Weber, der Rechten Licentiat, Aduocatfw,283.

Speyer: Johan von Cassel, alter Burgermeister, vnd Hieronimus zum Lamb, der rechten Doctor, Aduocat[23. 5.]284.

Franckfurt, mit befelch der Statt Friedtberg in der Wetteraw vnd Wetzlar etc.: Hieronimus zum Jungen, Mitschoͤpff vnd Rahtsfreundt, vnnd Christoff Keller285, der Rechten Doctor, Aduocat[1. 5.]286.

Hagenauw mit sampt den Staͤtten, in die Landtvogtey Hagenauw gehoͤrig, Nemlich Colmar, Schlettstatt, Weissenburg, Landaw, Obernehenheim, Keysersberg, Muͤnster in St. Gregorienthal, Roßheim vnd Tuerckheim etc.: Johan Rüff, der Rechten Licentiat, deß Rahts vnd Schoͤpff zu Hagenaw, vnd Andre Beck, der Statt Colmar Vogt zum heiligen Creutz[20. 5.]287. /64’/

Goßlar: Christoff Keller, der Rechten Doctor, Syndicus vnd Aduocat der Statt Franckfurt[1. 5.]288.

Dortmundt: Johan Harderodt, Buͤrgermeister zu Coͤlln[9. 5.]289.

Bisantz: Thomas Nardin[3. 5.]290.

Schwaͤbische Banck:

Regenspurg, mit befelch der Statt Northausen: Jonas Paulus Wolff, Cammerer, Hans Niclas Fletachter, deß innern Rahts, Johan Viemayr vnd Caspar Stemper, beyde der Rechten Doctores, Aduocaten291.

Nuͤrmberg, mit befelch der Statt Wintzheim, Schweinfurt vnd Weissenburg am Norgaw etc.: Joachim Nuͤtzel etc., Christoff Fuhrer, beyde deß Eltern geheimen Rahts, vnd Johan Herel, der Rechten Doctor, Rahtgeber[11. 5.]292.

Vlm, mit befelch der Statt Lindaw, Rauenspurg, Bibrach, Gingen, Kempten, Kauffbaͤuwren, Isi[!], Wimpffen vnd Buchaw am Federsee etc.: Seruatius Ehinger von vnd zu Baltzheim, deß aͤltern geheimen Rahts, Albrecht Schadt, deß Rats, Heinrich Schilbock vnnd Leo Krafft, beyde der Rechten respectiue Licentiat vnd Doctor[27. 4.]293. /65/

Eßlingen, mit befelch der Statt Schwaͤbischenhal etc.: Johann Friderich Becht, geheimer Rathsfreundt, vnd Johan Leonhardt Fleiner, der rechten Doctor, Aduocat vnd Syndicus[28. 4.]294.

Augspurg, mit befelch der Statt Dinckelspiel: Mattheus Welser, deß Raths, Georg Tradel vnnd Philips Tradel, beyde der rechten Doctores vnd Aduocaten, vnd Johan Lutzenberger, Secretarius[3. 5./7. 5.]295.

Noͤrdlingen: Thomas Dietey vnd Sebastian Roͤttinger, der rechten Doctoresfx [7. 5.]296.

Reütlingen: Abraham Wittamb, Burgermeister, vnd M. Georg Ott, Syndicus vnd Stattschreiber[30. 4.]297.

Rottweil: Johan Beck, Keyserlicher Hoffgerichts Assessor vnd Stattschultheiß, vnd Niclaß Breneisen, der rechten Doctor, Keyserlicher Hoffgerichts Cantzley Verwaltter vnd Statt Syndicus, mit befelch der Statt Offenburg, vnd gemelter Dr. Niclaß Breneisen von wegen der Statt Gengenbach[17. 5.]298.

Vberlingen, mit befelch der Statt Buchhorn vnd Wangen etc.: Mattheus Weßmar[!], alter Burgermeister, vnd Jacob Reithlinger, deß Raths[4. 5.]299.

Hailbrun: Erasmus von Olhausen, geheimer Rathsfreundt, /65’/ vnd Samuel Hornmoldt, der Rechten Doctor, Aduocat vnd Syndicus[4. 5.]300.

Schwaͤbischen Gemuͤndt: Henrich Dapp, Burgermeister, vnd Carl Koͤnig, der rechten Doctor, Aduocat[17. 5.]301.

Memmingen, mit befelch der Stat Leutkirchen: Nicolaus Fahrenbuler der Juͤnger, der rechten Doctor, Aduocat[4. 5.]302.

Schwaͤbischen Werth: Georg Wurm, Rathsfreundt, vnd Georg Cuno, Stattschreiber[6. 5.]303.

Weil: Martin Weyser, Burgermeister, Georg Schoͤning, mit Rathsfreundt, vnnd Hans Georg Kugler, Stattschreiber[13. 5.]304.

Bopfingen: Sebastian Roͤttinger, der rechten Doctor, Aduocat[7. 5.]305.

Aulen: Hans Brucker vnd Balthasar Simon, beyde Burgermeister vnd Rathsfreundt, vnnd Johan Prew, Stattschreiber[18. 5.]306.

Pfullendorff: Sebastian Waldtbeurer, Stattschreiber[2. 5.]307.

Thul: Magister Humpertus de la plume, der rechten Licentiat, General Procurator deß Capituls zu Verdun[20. 6.]308.

/66/ Deß zu Vrkundt haben wir, Wolffgang, von Gottes gnaden deß heiligen Stuls zu Meyntz Ertzbischoff, deß Hl. Roͤmischen Reichs durch Germanien Ertzcantzler vnd Churfuͤrst, Vnd Fabian, Burggraf vnnd Herr von Thona, Oberster Churfuͤrstlicher Pfaltzgraͤffischer Rath vnd zu disem Reichstag verordneter, an vnser vnd vnserer besondern lieben Freund vnd Bruͤder, auch gnaͤdigsten Herrn, der andern Churfuͤrsten vnd der Chur Sachssen Administratorn, Wir, Wolff Dietherich, Ertzbischoff zu Saltzburg etc., vnd Schweickhardt, Graff zu Helffenstein, Fuͤrstlicher Beyerischer abgeordneter, von wegen der Geistlichen vnd weltlichen Fuͤrsten, Georgius, Abt zu Weingarten, von wegen der Prelaten, Wilhelm, Graff zu Oettingen, von wegen der Grafen vnd Herrn, Vnd wir, Cammerer vnd Rath zu Regenspurg, von vnserer vnd der Frey- vnd Reichsstaͤtt wegen vnser Insigil an diesen Abschiedt thun hencken309.

Geben in vnser, Keyser Rudolffen, vnd deß Hl. Reichs Statt Regenspurg, den 19. Tag deß Monats Augusti Nach Christi, vnsers lieben Herrn, geburt im Fuͤnfftzehenhundert vnd vier vnd neuntzigisten Jahr, vnserer Reiche deß Roͤmischen im neutzehenden[!], deß Hungerischen im zwey vnd zwantzigisten vnd deß Boͤheimischen auch im neuntzehenden.

Endefy.

Anmerkungen

1
 Kursachsen, fol. 506’–513’ [Nr. 49].
2
Kursachsen, fol. 545’–553 [Nr. 153].
3
 Augsburg, unfol. [Nr. 95].
4
 Kurmainz, unfol. [Nr. 54]; Österreich, fol. 98 [Nr. 97]; Ulm, fol. 121–122 [Nr. 147].
5
 Ulm, fol. 122 [Nr. 148].
6
 Vgl. den Vermerk auf der oben nachgewiesenen Kop. in GStA PK Berlin. Entsprechend die Einträge zur sukzessiven Abschrift auf der Kop. in HStA München, K. blau 274/9, fol. 300–352. Bericht der kursächsischen Gesandten an den Kuradministrator vom 20. 8. (10. 8.) 1594: Die Abschrift des RAb, der 50 Bogen bzw. 100 Blatt umfasst, wird einige Tage andauern (HStA Dresden, GA Loc. 10203/1, fol. 202–205’, hier 203 f. Or.). Bericht des kursächsischen Gesandten Badehorn vom 24. 8. (14. 8.): Gestern Abend [23. 8.] Abschluss der Abschrift des RAb (ebd., fol. 206–207’, hier 206. Or.). Vgl. auch Sachsen-Weimar (fol. 281’ f.): Am 20. 8. (10. 8.) Beginn der Abschrift des RAb, die bis 23. 8. (13. 8.) andauerte.
7
 Der RAb liegt in 3 unterschiedlichen, jeweils in Mainz von Heinrich Brehm [Breem] im Jahr 1594 besorgten Drucken mit identischem Titel (wie oben in der Textvorlage) vor: Fassung 1, die als Textvorlage dient, umfasst 66 Blatt, Fassung 2 umfasst 58 Blatt, Fassung 3, im Gegensatz zu beiden anderen Drucken im Folioformat, dagegen 30 Blatt. Letztere Fassung stimmt im Buchstabenbestand und in Groß- und Kleinschreibung nicht mit Fassung 1 überein, auch ist sie teils fehlerhaft (eine Fehlstelle zu Beginn wird im Exemplar in HHStA Wien, RK RTA 66a, unfol., am Rand von Hd. korrigiert). Fassung 3 erschien 1594 und nochmals 1596.
8
 = Siegel des Ks. und der 7 den RAb besiegelnden Reichsstände (vgl. § 133 und fol. 66).
9
 Alle Kopp. umfassen nur den textlichen Teil des RAb, die Beilagen und die Subskription fehlen jeweils. Vgl. dazu den Bericht des kursächsischen Gesandten Badehorn vom 24. 8.: Die Beilagen A und B wurden nicht diktiert, weil sie, so der Kurmainzer dictator, wörtlich aus dem RAb 1582 übernommen würden und deshalb mit den anderen Akten der Mainzer Kanzlei bereits aus Regensburg weggebracht worden seien. Auch die Subskription des RAb wurde nicht zur Abschrift gegeben, sondern die Mainzer Kanzlei hat sie ebenso mit sich geführt, /206/ mit vormeldung, das dieselbigen alle unnd jede dem druck könftig einvorleibt wurden(wie Anm. 6, hier fol. 206).
a
–a Abschiedt … prop.] Fehlt in B und C.
10
 Der Drucker Heinrich Brehm lernte das Handwerk bei seinem Stiefvater Kaspar Behem, dem zweiten Mann seiner Mutter, und übernahm nach dessen Tod 1592 die Mainzer Offizin (Reske, Buchdrucker, 644 f.)
b
–b von … Salintz] Fehlt in B. C wie Textvorlage.
c
 dan] In B (fol. 654) nachträglich eingefügt.
d
 wie er auch] In B (fol. 654) korr. aus: derselb auch.
e
 zugesagter … vnuerruͤckt] In B (fol. 654’) korr. aus: derselb zugesagt, versprochen und beschlossener friedtstand getroffener maßen unverruckt.
f
 ein- vnd zugriff] In B (fol. 654’) korr. aus: angriff.
g
 vnd befunden] In B (fol. 654’) Einfügung am Rand.
11
 Die folgende Passage bis § 3 [… endlichem vndergang abhalte.] entspricht teils wörtlich der Schilderung in der Proposition [Nr. 1], fol. 23’–27 [Dann er unter yetzt … ernst und eyfer annemmen.].
h
 Christliche] In B (fol. 654’) Einfügung am Rand.
i
 gelobt] In B (fol. 655’): belobt. C wie Textvorlage.
j
 auch damals noch] In B (fol. 656’) Einfügung am Rand.
k
 in Eysen] In B (fol. 657) korr. aus: im ersten.
12
 Vgl. Proposition [Nr. 1], fol. 26 f. [Deßgleichen eben desselben … abgenommen worden.].
l
 erobert vnd eingenommen] In B (fol. 657’) Einfügung am Rand.
m
 mechtigen] In B (fol. 657’ f.) korr. aus: uber[…][wegen Streichung nicht lesbar].
n
 vnnd wiederstandts] In B (fol. 658) Einfügung am Rand.
13
 Hier als Nebenform zu „rächen“ (Grimm, Wörterbuch XIV, 21).
o
 Iustici … ergaͤntzung] In B (fol. 658) korr. aus: justici wesens, auch muntz, ergentzung.
p
 Berichten vnnd ermanungen] In B (fol. 658) korr. aus: erinnerung.
q
 allein] In B (fol. 658’) und C danach zusätzlich: zu tragen.
r
 jhme] In B (fol. 658’) und C: ihre.
s
 außfuͤhrlichere] In B (fol. 658’): außfuhrliche. C korr. außführlichezu: außführlichere.
14
 Vgl. Proposition [Nr. 1], fol. 27–36 [Dann in was nott … betzahlt werden kondten.]. Zitat des folgenden Beschlusses zur Türkenhilfe (§ 6) bei Hartmann, Reichskreis, 347 f.
t
 deß] In B (fol. 659’) danach gestrichen: schrecklichen.
u
 N. Monat] In B (fol. 659’) und C: achtzig monat.
v
 grober] In B (fol. 659’) Einfügung am Rand.
w
 Reichsmüntze] In B (fol. 659’) danach gestrichen: der Reichs ordnung[= RMO] und derselben valvation gemeß.
x
 N. Monat] In B (fol. 659’) und C: zwantzig monat.
y
 N.] In B (fol. 660) und C: zehen.
z
 N. Monat] In B (fol. 660) und C: zehen monat.
15
 = 25. 12. 1594 und 24. 6. 1595.
aa
 N. Monat] In B (fol. 660) und C: sechtzig monat.
ab
 aber] In B (fol. 660) und C danach: sollen.
ac
 N. Monat] In B (fol. 660) und C: sechs monat.
ad
 N. Monat] In B (fol. 660) und C: sechs monat.
ae
 N. Monat] In B (fol. 660) und C: zwantzig monat.
af
 N. Monat] In B (fol. 660) und C: sechtzig monat.
16
 Vgl. zu den Bemühungen des Ks. um eine Türkenhilfe der Hansestädte durch Gesandtschaften 1595 und weiter bis 1598: Jörn, Versuche, 410–415.
17
 Vgl. Anm. 19 bei Nr. 1.
ag
 treweyfferige] In B (fol. 661) korr. aus: mereyfferige.
ah
 grauaminum vnd] In B (fol. 661) Einfügung am Rand.
ai
 an fuͤrderlichster erledigung] In B (fol. 661) Einfügung am Rand.
aj
 nun] In B (fol. 661’) korr. aus: dan.
ak
 beschicht] In B (fol. 661’) danach gestrichen: und es nitt müglich, ein solche große bewilligte summen aus den cammergefellen und aignen einkommen (als die hievor mercklich und kundlich beschwert) zuerlegen und zubetzahlen, so […].
al
 vnnd recht] In B (fol. 661’) Einfügung am Rand.
am
–am haben … darauff] In B (fol. 662’) Einfügung am Rand und korr. aus: soltte die wie in jungsten Reichs verabschiedungen nottwendige versehung geschehen.
an
 der Vnderthanen] In B (fol. 662’) Einfügung korr. aus: ihrer.
ao
 anbringung] In B (fol. 663) und C: einbringung.
18
 RAb 1570, § 34 (Lanzinner, RTA RV 1570, Nr. 567, hier S. 1218); RAb 1582, § 17 (Leeb, RTA RV 1582, Nr. 457, hier S. 1416). Exekution gemäß RKGO, 3. Teil, Tit. XLVIII, § 5 (Laufs, RKGO, 266).
ap
 dann] In B (fol. 665) korr. aus: auch.
aq
–aq Wir … auch] In B (fol. 665’) Einfügung am Rand und korr. aus: Es ließen auch ihnen die churfursten, fursten und stende, auch der abwesenden räthe, bottschafften und gesandten nit mißfallen.
19
 Wörtliche Wiedergabe von § 18 als Beleg für die 1594 erstmals angeordnete Aufstellung von Opferstöcken bei Grimmsmann, Krieg, 28, Anm. 26. Zur Anordnung vgl. Befehl Mgf. Georg Friedrichs von Brandenburg-Ansbach vom 28. 2. (18. 2.) 1595 an Amtleute, Kastner und Bürgermeister zur Aufstellung geeigneter Almosenbehältnisse (ein beckin oder schüssel uff einem stull) vor den Kirchen, zur Spendenaufforderung durch die Pfarrer an das Volk, der Einsammlung und Verzeichnung der Spenden vor Ort und die Abgabe durch die Amtleute an jährlich 4 Terminen an den mgfl. Rentmeister (StA Bamberg, Mgftum BKB, GHAP 5637, unfol.; dort neben Korrespondenzen auch Listen mit den 1595 eingesammelten Almosen). Vgl. beispielhaft auch Mandate und Ausschreiben des Bf. von Bamberg vom September 1595 für die Einsammlung von Almosen unter Berufung auf den RAb 1594 (StA Bamberg, Hst. Bamberg, Archiv, Verordnungen 1/IV, fol. 191’–195’. Kopp.).
ar
–ar So … sollen] In B (fol. 666) Einfügung am Rand und korr. aus [vgl. Nr. 249, fol. 497]: So würdt auch nicht gezweiffelt, das die furstliche, gräfliche, adenliche und andere personen, so frembden kriegen nachzutziehen gefallen haben, mehr dahin genaigt sein, fur das vatterlandt wieder den erbfeindt manlich zu streitten und den cossten ihrem vermögen nach daselbsthin dan sonsten /666’/ zuverwenden. Was man dessen halben fur nutzliche erinnerung solcher ortten thun und furwenden konte, ahn dem würdet nichts ermangeln.
as
 streiten] In B (fol. 666) und C: zustreitten.
at
–at Vnnd … solle] In B (fol. 666’) Einfügung am Rand und korr. aus [vgl. Nr. 249, fol. 497’]: Nachdem fernner ihre ksl. Mt. under anderm bey diesem articul erwegen, wie ihre Mt. wol leyden mögen, das die stende ihre sonderbare personen, die dem kriegswesen stettigs beywohnen und selbst zusehen, wie alle ding ihrer Mt. erbietten gemeeß zugehen, deputirn und verordnen mögen, da hat man und tregt zu ihrer ksl. Mt. das underthenigist vertrauen, ihre ksl. Mt. werden als ein hochloblichster, ruemblicher kayser diese freywillige, mitleidenliche hülff aintzig zu wiederstandt des tyrrannischen turckischen wüdens[!] und feindtlichen furnemmens anwenden und die unzweifenliche versehung thuen, /667/ damit das geworben teutsch kriegsvolckh von solcher hülfflaistung seine verdihente[!] besolldung ohne uffenthaltt und zu rechter zeit ahn guettem gellt erlangt undt deßwegen einige beschwerden nit ervolgen oder entstehen mögen, oder zu andern sachen gewendet werde. In dem ihr ksl. Mt. nothwendige, unclagbare versehung wol zuthun und allergnedigist zuverordnen würdet wissen.
20
 Vgl. Proposition [Nr. 1], fol. 33’ [Daneben mögen ir ksl. Mt. … unnd verordnen.].
au
–au woͤllen … wir] In B (fol. 667) korr. aus: würdet fur guet geachtet.
av
 Predigern] In B (fol. 667) korr. aus: predicanten.
aw
 vnd] Fehlt in B und C.
ax
 zuuermahnen] In B (fol. 667’) korr. aus: zuverwarnen.
ay
 dem] In B (fol. 667’) und C: den.
21
 Auszug aus § 21 bei Schulze, Reich, 38; Interpretation und Funktion der Gebetsanordnungen: Ebd., 38–41. Zur Anordnung speziell der Türkenglocke: Grimmsmann, Krieg, 27 f. Nachweis zahlreicher Türkengebete (Einzeldrucke) und Türkengebetbücher, die im Kontext des RT 1594 entstanden: Ebd., 56–58, 63–66. Beispielhaft für landesfürstliche Gebetsanordnungen: Verordnung des Bf. von Bamberg vom 5. 8. 1594 als vermanung wieder den türckhenn:Anordnung besserer Lebensführung, täglicher Gebete, Läuten der Mittagsglocke, Verbot von Gotteslästerung, Verbot für alle offene täntz(StA Bamberg, Hst. Bamberg, Archiv, Verordnungen 1/IV, fol. 117’–120’. Kop. Folgeanordnungen noch im August 1594: Ebd., fol. 123–135. Kopp.). Entsprechende Anordnung im Hgt. Jülich (Düsseldorf, 9. 11. 1594: LAV NRW R, JB II 2344, fol. 593. Or.-Druck) mit Vorgabe eines Gebets an die Pfarrer (ebd., fol. 591–592. Kop. Überschr.: Ein beweglich christlich gebet, widder den feind aller christen, den turckischen tyrannen, zu bitten). Türkengebete und –predigten im Zusammenhang mit der allgemeinen zeitgenössischen Publizistik zum Türkenkrieg: Schmidt, Vaterlandsliebe, 240–283.
az
 dann] In B Einfügung am Rand.
ba
 Grentzen] In B (fol. 668’) danach gestrichen: proportionabiliter mithülfflich.Zunächst korr. zu: empfindtlich und mithülfflich.Nachträglich auch diese Korrektur ersatzlos gestrichen.
bb
 deren] In B (fol. 669) Einfügung am Rand und korr. aus: derselben.
22
 Wörtliche Wiedergabe von §§ 23 f. bei Schollich, Verhandlungen, 146.
bc
 andern] In B (fol. 670’) und C: anderm.
bd
–bd vnserer … gepflogener] In B (fol. 671) Einfügung am Rand und korr. aus: der.
23
 Die folgenden Bestimmungen zur Landfriedenswahrung (§ 28) wurden weitgehend wörtlich der Antwort der Reichsstände zum 2. HA [Nr. 255], fol. 100’–101’, entnommen.
be
 tausent fuͤnffhundert] In B (fol. 671’): 1570.In C: taußent funffhundertsiebentzig.
24
 Entsprechend handelt es sich bei den folgenden §§ 29–35 um wörtliche, lediglich bei den erwähnten RAbb modifizierte Übernahmen aus RAb 1570, §§ 7–15 (Lanzinner, RTA RV 1570, Nr. 567 S. 1208–1212) und deren Wiederholung, ergänzt um die hier folgenden §§ 36 und 37 [fehlen im RAb 1570], im RAb 1576, §§ 38–48 (Neue Sammlung III, 359–361) und im RAb 1582, §§ 32–41 (Leeb, RTA RV 1582, Nr. 457 S. 1419–1422).
bf
 in] Ergänzt nach B (fol. 674’) und C. Fehlt in der Textvorlage irrtümlich.
bg
 sollen] In B (fol. 674’) korr. aus: wöllen.
bh
 Beleydigung] In B (fol. 675’): belaidigen. C wie Textvorlage.
bi
 vnd] Fehlt in B und C.
25
 = erreicht.
bj
 Hauptmann schuldiger] Entsprechend auch in B (fol. 677): haubtman schuldigere.Dagegen in C [entsprechend RAb 1570, § 11]: haubt schuldiger.
26
 = obgehörter.
27
 So auch in B und C. Dagegen im RAb 1570 (§14): dessen.
bk
 sondern] In B (fol. 678’) und C: sonder.
bl
 vergangene] In B (fol. 679) und C: vorgangene.
bm
 werden] In B (fol. 679) danach gestrichen: sollen.
28
 Übernahme aus der Antwort der Reichsstände zum 2. HA [Nr. 255], fol. 101’ f. [unnd die craiß obristen … wol statuirt ist.].
29
 Übernahme der §§ 40 f. aus der Antwort der Reichsstände zum 2. HA [Nr. 255], fol. 102’ f. [Und nachdem sich … straf zuverfahren.].
bn
 an Leib vnd Leben] In B (fol. 682) Hinzufügung am Rand.
30
 Vgl. dazu und zum Folgenden (§§ 42–45) vielfach wörtlich übereinstimmend die Antwort der Reichsstände zum 2. HA [Nr. 255], fol. 104–106’ [Sovil nhun das haubtwerckh …. damit unbelestiget zulaßen.].
bo
–bo von … Reichs] In B (fol. 683’) Einfügung am Rand und korr. aus: neben und mit churfursten, /684/ fursten und stenden des Hl. Reichs und desselben.
bp
–bp Wie … werde] In B (fol. 684) Einfügung am Rand und korr. aus: Wie man dan auch zudem sich entlich versehen thete, ihre L.
bq
 jetzigen] In B (fol. 684) danach in der Einfügung gestrichen: der kgl. W. zu Hispanien.[Kurmainzer Vermerk: Titel des Ehg. ist in der ksl. Kanzlei zu erfragen.]
br
 der] In B (fol. 684) und C: sein L.
bs
 seines] In B (fol. 684) und C: ihres.
bt
 zum theil] In B (fol. 684’) nachträgliche Einfügung. Dabei Vermerk am Rand: Nota: Huc referandum[!] nomina deputatorum Imperii.
31
 Vgl. Nr. 257, 258. Zitat des Absatzes bei Jörgensen, Selbst- und Fremdbezeichnungen, 284.
32
 Vgl. Antwort der Reichsstände zum 2. HA [Nr. 255], fol. 106’–108 [Da dan … informirn werden können.].
bu
 deputirter] In B (fol. 686) Einfügung am Rand.
bv
 der pacifications- vnd friedens] In B (fol. 686) Einfügung am Rand.
33
 Weitgehend wörtliche Übernahme aus der Antwort der Reichsstände zum 2. HA [Nr. 255], fol. 108’ [Soltte aber die … kommen solte.].
bw
 dißmals] In B (fol. 687) Einfügung am Rand.
bx
–bx mit … gratificirn] In B (fol. 687) korr. aus: die hülfflich handtbiettung zueleisten.
34
 = 5. 3. (23. 2.) und 8. 9. 1595 sowie 24. 3. (14. 3.) 1596.
by
–by Vnd … wuͤrdet] In B (fol. 688) Hinzufügung auf einem beigelegten Blatt.
35
 Vgl. Antwort der Reichsstände zum 2. HA [Nr. 255], fol. 108’ f. [Damit /109/ dan … zurichten seye.].
36
 Vgl. Nr. 297 mit Anm. 4; Nr. 300.
bz
 Graff] In B (fol. 688) und C: graff und edler, her [zu].
37
 Vgl. Nr. 300, 301.
ca
 verordnen] Fehlt in B. Wird in C am Rand nachgetragen.
38
 Vgl. Antwort der Reichsstände zum 2. HA [Nr. 255], fol. 109 [Es wurdet auch … erstattet werde.].
cb
–cb was … woͤllen] In B (fol. 689’) Hinzufügung auf der Blattrückseite.
39
 = 5. 3. (23. 2.) 1595.
40
 Duplik der Reichsstände zum 2. HA [Nr. 257] zur Besetzung und Finanzierung der Gesandtschaft.
41
 Übernahme aus der Antwort der Reichsstände [Nr. 259], fol. 133–134 [Dieweil ohne dieselb … Reich zue publicirn hette.].
cc
 derentwegen] In B (fol. 690) und C danach: uff dem.
cd
 darvmb] In B (fol. 690) und C: darinnen.
42
 Vgl. Anm. 7 bei Nr. 40 sowie unten, Anm. 51 bei § 75 und Anm. 57 bei § 96.
43
 Folglich entspricht § 51 abgesehen von der einleitenden Formulierung wörtlich DAb 1586, § 4; RAb, § 52, entspricht wörtlich DAb, § 5 usw. Im Folgenden werden §§ 53–74 des RAb wörtlich dem DAb, §§ 6–27, entnommen. Dies gilt für § 75 (entsprechend DAb, § 27) nur noch für den ersten Teil bis gnugsamblich bescheindt seyn soll.Es folgt im RAb, § 75, eine Auslassung (vgl. Anm. 51 bei § 75) gegenüber dem DAb (§ 27), sodann wird § 28 des DAb wieder wörtlich übernommen (noch als Teil von § 75: Wir lassen vns auch, was durch Cammerrichter […]). Die §§ 76–96 entsprechen wieder wörtlich DAb 1586, §§ 29–49. Dagegen wurden die im DAb folgenden §§ 50–52 (Zinsen bei Darlehensverträgen; strittige Jurisdiktion zwischen RKG und Stadt Speyer) nicht in den RAb übernommen. RAb, § 97, entspricht wieder DAb, § 53. Die letzten Bestimmungen im RAb zum 3. HA (§§ 98–100) wurden 1594 neu beschlossen (vgl. auch Fröschl, RTA RV 1586, Nr. 38 S. 865, Anm. 1). Zu den vielfachen Bezugnahmen in den folgenden Artikeln auf die RKGO vgl. das Register bei Laufs, RKGO, 291–319, mit entsprechenden Verweisen auf die einschlägigen Bestimmungen, sowie Dick, Entwicklung, 65–219 passim, bes. 61 f. (zu §§ 63 f.), 74 (zu § 65), 90–94 und 283 f., Anm. 804, 814 (zu §§ 77–87), 96 und 286, Anm. 845 (zu § 67), 115 (zu §§ 59–64), 203 (zu §§ 93 f.), 217 (zu § 94).
44
 Kf. Wolfgang von Mainz schickte mit Schreiben vom 22. 11. 1594 (Aschaffenburg) Exemplare des RAb an die RKG-Kanzlei sowie an Richter, Präsidenten und Beisitzer mit dem Befehl bzw. der Bitte, dessen Vorgaben für das RKG zu vollziehen, wenngleich er bei Letzteren davon ausging, der Ks. werde dem RKG die diesbezüglichen Beschlüsse ohnehin insinuieren (HHStA Wien, MEA RKG-Akten 49, Fasz. „Communication“, unfol. Konzz.).
45
 Visitationsabschied vom 19. 5. 1573: Ludolff, CJC, 319 (§§ 2, 3); Abschiede, 99 (hier als §§ 3, 4). Für 1576 ist in den Memorialia der Visitation (anstelle eines Abschieds) dazu nichts enthalten. Wohl Bezugnahme auf das „Bedenken“ der Advokaten und Prokuratoren zum Präjudizialtermin vom 16. 5. 1576: Abschiede, 117–119.
ce
 erbieten] In B (fol. 692) korr. aus: erbotten.
46
 RAb 1570, § 84: Mandate sine clausula bei Arresten (Lanzinner, RTA RV 1570, Nr. 567 S. 1232).
47
 Memoriale der Visitationskommission für den RKG-Richter vom 20. 5. 1580: Ludolff, CJC, 378; Abschiede, 149.
48
 RAb 1570, §§ 89 f. (Lanzinner, RTA RV 1570, Nr. 567 S. 1233 f.).
cf
 nun] In B (fol. 694’) nachträgliche Einfügung.
cg
 es] In B (fol. 695’) nachträgliche Einfügung.
49
 Vgl. § 51.
ch
 vermehrter] In B (fol. 696’) und C: fernerer.[So auch DAb 1586, § 17.]
ci
 das] In B (fol. 698) korr. aus: als.
50
 RAb 1570, §§ 75 f. (Lanzinner, RTA RV 1570, Nr. 567 S. 1229 f.).
cj
 sonder] In B (fol. 698’) korr. aus: so.
ck
 theten] In B (fol. 699) und C: thette.[So auch DAb 1586, § 22.]
cl
 erwegen] In B (fol. 699’): erwogen. C wie Textvorlage.
cm
 facti] In B (fol. 700’) Einfügung am Rand.
cn
 welchem] In B (fol. 701’): welchen. C wie Textvorlage.
co
 vnd] In B (fol. 701’) und C: in.[So auch DAb 1586, § 24.]
cp
 videndum] In B (fol. 702) und C: docendum.[So auch DAb 1586, § 24.]
51
 Bis hierher entsprechen die Regelungen zur Reichsjustiz wörtlich DAb 1586, §§ 4–27. Dort folgt an dieser Stelle: Inn fellen aber, da ein persohn dem Reich ohne mittel underworffen unnd under eines anndern herrn herprachter lanndtseßerei oder iurisdiction zwing unnd bann gueter hette, sollen hinfurther quoad illa bona kein mandata erkennt werden(Fröschl, RTA RV 1586, Nr. 38 S. 878). Die Passage war eine der strittigen Verabschiedungen von 1586, die gemäß Beschluss des RT nicht in den RAb übernommen, sondern dem künftigen RDT aufgetragen wurden (vgl. oben, §§ 50 und 98). Vgl. auch Anm. 7 bei Nr. 40 und Nr. 305 mit Anm. 5.
cq
 da] In B (fol. 704): so. C wie Textvorlage.
52
 Vgl. Schulze, Reich, 287; Sieglerschmidt, Territorialstaat, 306.
53
 RAb 1570, § 84 (Lanzinner, RTA RV 1570, Nr. 567 S. 1232).
cr
 an vnserm] In B (fol. 705) korr. aus: am.
cs
 pacti] In B (fol. 705’) Einfügung am Rand.
ct
 faͤlle] In B (fol. 707) korr. aus: mittell.
54
 So auch in B und C. Dagegen im DAb 1586, § 41: zu zeitten (Fröschl, RTA RV 1586, Nr. 38 S. 882), ebenso im Visitationsabschied 1559 (vgl. folgende Anm.).
55
 Visitationsabschied vom 1. 8. 1559, § 46 (Ludolff, CJC, 239; Abschiede, 36).
cu
 verfliessen lassen] In B (fol. 707’) Einfügung am Rand; zusätzlich vorgestellt: hatt [verfliessen]. C wie B.
cv
 Appellanten] In B (fol. 708) korr. aus: supplicanten.
cw
 Appellanten] In B (fol. 710’) und C: appellaten.[So auch DAb 1586, § 49.]
56
–56 auch … Appellation] Fehlt im Druck des DAb 1586, § 49 (Fröschl, RTA RV 1586, Nr. 38 S. 884).
cx
 werden] In B (fol. 711) danach eingeklammert und nicht in die Ausfertigung übernommen [entspricht DAb 1586, §§ 51 f. Vgl. Anm. 57 sowie die Supplikation der Stadt Speyer: Nr. 501]: Als dan zwischen unserm ksl. cammergericht undt der statt Speyr des § finalis halben im 50. Titull des ersten theils unserer camergerichts ordnung [Laufs, RKGO, 148] strit vorgefallen, wie derselbig sonderlich in criminal fehllen zuverstehen und wie es mit den darin angedeuten delictis zwischen jetzgedachtem cammergericht und der statt zuhalten: Wiewoll nun die ordnung dermassen gestalt befunden wurdt, das sie an sich selbst zimlich clar undt lauter, inmassen auch man sich underschiedlicher fäll erinnern kan, damit es nach ausweisung derselben gehalten worden: Nichts desto weniger, /711’/ damit obgesetzter § besser erleutert und der rechtmesig verstandt desselben zuhaben sein könne, so wöllen, setzen und ordnen wir ferner hiemit, wan sich ein criminal fahl und ein solch delictum mit einer dem camergericht verwandten person zutrüg und begebe, so an ihme selbst notorium, manifestum undt bekant were, das hierinnen unserm camergericht ainige inquisition nit gebüre oder zustehe, noch auch, do der thäter verhafft und durch die statt eingezogen, das derselbig dem cammergericht zuuberantwortten, sonder so woll der angriff als die berechtigung oder cognitio iuris perpetrati delicti der statt unverhindert zu lassen seye. Wan aber solche delicta nit offenbar wehren, sonder, soviell die geschicht belangent, mehrer erkundigung und inquisition quoad notorietatem facti, doch nit quoad cognitionem iuris bedurfftig sein, /712/ so soll[die] uberantwortung des beschuldigten, angegriffenen theters, auch die schlüssel zu dem gefengnus unserm cammergericht vervolgtt und die erkundigung demselben zustendig sein, auch durch die statt Speyr an diesem kein eintrag geschehen. Uff welchen fall, da das factum erkundigt undt also beschaffen, das es ordinarie ein leibstraff uff sich tragen thete, soll der gefangen der statt Speyr wieder vervolgtt und dadurch nach gelegenhait der uberfahrung daruber erkant werden. Damit aber obangedeute inquisition dieß fals desto begrundter angestelt undt eingenommen werden möchtte, so sollen auch burgermeister und rath der statt Speyr uff ansuchen undt erfordern des camergerichts ihre burger und underthane zu volnziehung solcher inquisition jederzeitt volgen undt erscheinen lassen.
57
 Im DAb 1586, § 50, folgt an dieser Stelle die Festlegung der Zinshöhe bei Darlehen auf 5% mit dem Vorbehalt, höhere Zinsen am RKG einzuklagen. Die §§ 51 f. (Fröschl, RTA RV 1586, Nr. 38 S. 884 f.) beziehen sich auf die zwischen dem RKG und der Stadt Speyer strittige Jurisdiktion in Kriminalsachen, die RKG-Personal betrafen (vgl. die Streichung im RAb, Anm. cx). Die §§ 50–53 gehörten zu den umstrittenen Verabschiedungen von 1586, die gemäß Beschluss des RT nicht in den RAb übernommen, sondern dem RDT aufgetragen wurden (vgl. oben, §§ 50 und 98). Vgl. auch Anm. 7 bei Nr. 40 sowie die Supplikation der Stadt Speyer [Nr. 501].
58
 RKGO, Zweiter Teil, XXXIV (Laufs, RKGO, 216).
59
 RAb 1570, §§ 103 f. (Lanzinner, RTA RV 1570, Nr. 567 S. 1237 f.).
60
 Bezugnahme auf die Resolution von KR und FR beim RDT 1577 zu einem Schreiben des RKG-Richters an den Ks. wegen der etwaigen Verlegung des RKG. Beschluss: Diese ist zum einen derzeit nicht erforderlich, zum anderen sind bereits entsprechende Vorkehrungen getroffen worden (Vorlage der Resolution als Beilage B2 beim RDT 1586: Fröschl, RTA RV 1586, Nr. 7c S. 188 f.). Vgl. Fröschl, Bemerkungen, 159.
61
 Mit diesem § enden die Übernahmen aus DAb 1586 (dort § 53).
cy
 drey] In B (fol. 712’) Einfügung am Rand.
62
 Vgl. oben, § 50 mit Anm. 42, 43.
63
 Nr. 303.
cz
 dreyzehenden newen vnnd] In B (fol. 713) Einfügung am Rand.
64
Nach der Eröffnung des RDT am 26. 7. 1595 wurde die Kommission für die außerordentliche Visitation des RKG (vgl. oben, § 98) eingerichtet, die ihre Tätigkeit trotz eines Magdeburger Protests aufnahm und die Visitation bis Anfang September (Visitationsmemoriala: Ludolff, CJC, 464–471) abschloss. Danach wurden ab 12. 9. die eigentlichen Beratungen des RDT auch zu den Dubia des RKG [Nr. 303] geführt, aber am 10. 10. 1595 ohne Abschied eingestellt, da man bezüglich der Entscheidung der anstehenden Revisionen durch eine weitere außerordentliche Tagung oder durch die in Gang zu bringende ordentliche Visitation zu keiner Einigung kam, viele Dubia nicht klären konnte und mehrere Teilnehmer, darunter die Gesandten von Kurpfalz und Kurbrandenburg, vorzeitig abgereist waren. Anstelle eines Abschieds wurde lediglich ein Abschlussbericht an den Ks. erstellt (Neuhaus, Repräsentationsformen, 485–487; Stieve, Politik II, 280–286; Mencke, Visitationen, 124 mit Anm. 695, 129. Verhandlungsreferate: Häberlin XIX, 265–662; danach Ompteda, Geschichte, 119–133. Druck der Verhandlungsakten: Ludolff, Concept, Anhang Nr. II A-G S. 58–89).
da
 obgesetzte] In B (fol. 713) Einfügung am Rand.
db
–db immittelst … allem] In B (fol. 713) Einfügung am Rand.
dc
 vnd Raͤthen] In B (fol. 713’) Einfügung am Rand.
dd
 Commissarien] In B (fol. 714) korr. aus: cammergericht.
de
 vnnd ander fuͤrfallenden] In B (fol. 714) Einfügung am Rand.
df
–df ausserhalb … statuirt] In B (fol. 714’) Einfügung am Rand, dort in Klammern.
65
 RAb 1576, § 63 (Neue Sammlung III, 363): Zugeständnis, als Reichserzkanzler neben einem Adeligen und dem Kanzler einen weiteren gelehrten Rat zur Visitation abzuordnen.
66
 RKGO, Erster Teil, L, § 1 (Laufs, RKGO, 146 f.).
dg
 zur Visitation] In B (fol. 714’) Einfügung am Rand.
67
 RAb 1566, § 80 (Lanzinner/Heil, RTA RV 1566, Nr. 467 S. 1537): Durchführung der Visitation, falls nicht mehr als 3 Visitatoren fehlen.
dh
 ein solcher Fall in] In B (fol. 715) Einfügung am Rand.
di
 ansuchen solle] In B (fol. 715) Einfügung am Rand, dort korr. aus: anhallten sollte.
dj
 zu berathschlagung] In B (fol. 715) und C: zuberathschlagen.
68
 Vgl. Nr. 306, 307. Festlegung im RAb: Seeliger, Erzkanzler, 153.
dk
 auch lieben] In B (fol. 715) Einfügung am Rand.
dl
–dl gegen … einer] In B (fol. 715) Einfügung am Rand und korr. aus: Meintz.
dm
 derselb] In B (fol. 715) Einfügung am Rand.
dn
 damit] In B (fol. 715) Einfügung am Rand.
69
Folgende Übernahme aus der Antwort der Reichsstände [Nr. 259], fol. 135’–137 [Ob sich wol churfursten … von neuem erholet].
do
 was] In B (fol. 716’) danach zusätzlich: weitter.In C ist weitterenthalten, aber nachträglich unterringelt (gestrichen).
70
 Zum RDT 1595 vgl. oben, Anm. 64. Wenige Münzakten des RDT gedruckt bei Bahrfeldt, Münzarchiv III, Nr. 365 f. S. 346 f.
dp
 gerathschlagen] In B und C: gerathschlaget.
71
 Zur Beauftragung des RDT als Reichsmünztag mit Zuziehung von Verordneten der Reichskreise vgl. Neuhaus, Repräsentationsformen, 370.
72
 Vgl. Anm. 59 bei Nr. 1.
73
 Vgl. für die §§ 102–105 die Antwort der Reichsstände [Nr. 259], fol. 137’–139 [Alß nemblich, das sonderlich … furtzunemen und antzustellen].
dq
 Fiscaln] In B (fol. 718’) Einfügung am Rand.
dr
–dr zugelassen … sollen] In B (fol. 718’) Einfügung am Rand und korr. aus: und zugelaßen haben.
ds
–ds wie … Muͤntzgesellen] In B (fol. 718’) Einfügung am Rand.
dt
–dt so … haben] In B (fol. 719) Einfügung am Rand.
du
–du Außfuͤhrer … Reichßsorten] In B (fol. 719’) Einfügung am Rand.
dv
–dv deß … Goldts] In B (fol. 719’) korr. aus: der eingefurtten muntzen.
dw
–dw vnnd … vnnachlaͤssig] In B (fol. 719’) Einfügung am Rand.
74
 RAb 1576, § 75 (Neue Sammlung III, 365 f.); RAb 1582, § 66 f. (Leeb, RTA RV 1582, Nr. 457 S. 1431 f.).
dx
 endtliche vnd] In B (fol. 719’) Einfügung am Rand.
75
 RAb 1582, §§ 51–65 (Leeb, RTA RV 1582, Nr. 457 S. 1426–1431).
dy
 Reichß Statt Wormbs] In B (fol. 721) korr. aus: Reichs tag[!].
dz
 gespuͤrt] In B (fol. 721’) korr. aus: befunden.
76
 DAb 1586, §§ 54–57 (Fröschl, RTA RV 1586, Nr. 38 S. 886 f.). Vgl. auch die Antwort der deputierten Stände zu Matrikel und Moderation (ebd., Nr. 15b S. 719–721).
77
 Vgl. Antwort der Reichsstände [Nr. 259], fol. 139 f. [Beschluss zum 5. HA (Matrikel) …].
78
 Gemäß dieser Vorgabe entsprechen die folgenden Regelungen (§§ 109–123) weitgehend wörtlich den Bestimmungen im RAb 1582, §§ 51–65 (vgl. Anm. 75), die ihrerseits fast durchgehend dem RAb 1576, §§ 89–100 (Neue Sammlung III, 368 f.) entnommen worden waren (Leeb, RTA RV 1582, Nr. 457 S. 1426, Anm. 18).
ea
–ea Matricul … vorgangen] In B (fol. 722) korr. aus: matricul fast nötig, sondern auch uber etlicher stende anbrachte beschwernussen von den verordneten inquisitorn vermög nechsten regenspurgischen Reichs abschiedt nicht angehört, auch die probationes, wie sichs gebüert, nit furgenomen.
eb
–eb So … wir] In B (fol. 722) Einfügung am Rand.
ec
 vertheilt] In B (fol. 722’) und C: zertheilt.[So auch RAb 1582, § 52.]
ed
 hette] In B (fol. 722’) korr. aus: thete.
ee
 an vnserm] In B (fol. 723) korr. aus: am.
ef
 darumb] In B (fol. 723) korr. aus: darauf.
eg
 Regenspurgischen vnd Augspurgischen] In B (fol. 723) korr. aus: und regenßpurgischen [Reichs].
79
 RAb 1570, §§ 113 f. (Lanzinner, RTA RV 1570, Nr. 567 S. 1240 f.); RAb 1576, § 92 (Neue Sammlung III, 368); RAb 1582, § 54 (Leeb, RTA RV 1582, Nr. 457 S. 1427).
80
 = edieren.
eh
 1. vnd 11. tag] In B (fol. 724) korr. aus: ersten tag.
ei
–ei nechstkuͤnfftigen … jars] In B (fol. 724) Einfügung am Rand.
81
 Der Moderationstag wurde am 26. 6. 1595 eröffnet und nahm die Beratungen am 3. 7. auf, wenngleich noch Gesandte mehrerer Stände und Reichskreise fehlten. Als am 7. 7. der Magdeburger Kanzler Meckbach erschien, um für Administrator Joachim Friedrich in dessen Funktion als ausschreibender F. des Niedersächsischen Kreises teilzunehmen, verweigerten ihm die Delegierten der katholischen Stände unter Berufung auf die Vorgänge um die Magdeburger Session beim RT 1594 Sitz und Stimme. Da Meckbach wie beim RT versuchte (vgl. Nr. 29, Nr. 341), die Session faktisch einzunehmen, brachen die katholischen Teilnehmer die Beratungen noch am 7. 7. ab (Stieve, Politik II, 276–280; Foerster, Sessionsstreit, 68 f.; Leeb, Sessionsstreit, 50).
82
 RAb 1570, §§ 111–118 (Lanzinner, RTA RV 1570, Nr. 567 S. 1240–1242); RAb 1576, §§ 88–100 (Neue Sammlung III, 367–369); RAb 1582, §§ 55–65 (Leeb, RTA RV 1582, Nr. 457 S. 1427–1431).
83
 RAb 1548, §§ 78–88 (Machoczek, RTA JR XVIII, Nr. 372b S. 2675–2678); RAb 1551, §§ 55–68 (Eltz, RTA JR XIX, Nr. 305 S. 1592–1595); RAb 1555, §§ 116–134 (Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3139–3145); RAb 1566, §§ 127–146 (Lanzinner/Heil, RTA RV 1566, Nr. 467 S. 1548–1554 (mit Nachweis der Übernahmen aus RAb 1551).
84
 § 114 fehlt im RAb 1582; dort (§ 56) eine inhaltlich entsprechende Bestimmung.
ej
 Julii] In B (fol. 724’) korr. aus: Junii.
85
 = Einberufung des RDT beim 3. HA (Reichsjustiz): § 98.
ek
 Julii] In B (fol. 725) korr. aus: Junii.
86
 RAb 1548, § 81 (Machoczek, RTA JR XVIII, Nr. 372b S. 2676); RAb 1551, §§ 61, 67 (Wiederholung der Bestimmungen des RAb 1548: Eltz, RTA JR XIX, Nr. 305 S. 1593–1595); RAb 1555, § 120 (Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3141).
87
 Vgl. unten, § 130.
88
 Vgl. unten, §§ 131 f.
89
 RAb 1582, § 61 (Leeb, RTA RV 1582, Nr. 457 S. 1429).
90
 Zum Scheitern des RDT (und des Moderationstags) 1583 vgl. Anm. 22 bei Nr. 88.
el
 soll] In B (fol. 727’) und C: sollen.
em
 N. Guͤlden] In B (fol. 727’) am Rand korr. zu: 1000 fl.In C im Text: tausent gülden.
en
 hinzu begeben] In B (fol. 728) und C: hin zubegeben.
eo
 lassen] In B (fol. 729): zulaßen. C wie Textvorlage.
ep
 bey voriger tractation] In B (fol. 729) korr. aus: zu Franckfurth negst.
eq
–eq auch … Augspurg] In B (fol. 729) Einfügung am Rand.
91
 RAb 1551, § 63 (Eltz, RTA JR XIX, Nr. 305 S. 1594); RAb 1555, § 130 (Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3144) [1556 (Augsburg!) wohl ein im RAb 1582, § 64, aus dem Druck des RAb 1576, § 99, übernommener Schreibfehler, der hier neuerlich inseriert wird]; RAb 1566, § 137 (Lanzinner/Heil, RTA RV 1566, Nr. 467 S. 1550 f.); RAb 1576, § 99 (Neue Sammlung III, 369); RAb 1582, § 64 (Leeb, RTA RV 1582, Nr. 457 S. 1430).
92
 RAb 1576, §§ 112 f. (Neue Sammlung III, 371); RAb 1582, § 72 (Leeb, RTA RV 1582, Nr. 457 S. 1433 f.).
er
–er Vnd … vnd B] In B (fol. 731–733’) nachträgliche Ergänzung auf beigelegten Blättern (von Hd. P. Kraich). Einfügungen und Streichungen innerhalb der Ergänzung werden nicht ausgewiesen.
93
 Vgl. die Supplikation [Nr. 491].
es
 den articuln] In B (fol. 731) und C: dem articul.
94
 Vgl. Anm. 9 bei Nr. 153.
95
 Vgl. zuletzt RPO 1577, Tit. 38/2–6 (Weber, Reichspolizeiordnungen, 269–271).
96
 = Aufwieglung.
97
 Wortlaut in § 125 weitgehend wie in der entsprechenden Supplikation an die Reichsstände [Nr. 491]. Vgl. zur Verabschiedung 1594: Blaich, Wirtschaftspolitik, 177, 179; Haacke, Bestimmungen, 503; Härter, Entwicklung, 85, 120; Winzen, Handwerk, 44 f.; Wesoly, Lehrlinge, 389 f.
98
 Folgendes war in der Supplikation zu den Handwerken [Nr. 491] nicht enthalten, sondern wurde von Kursachsen erst am 13. 8. im Redaktionsausschuss des RAb und am 16. 8. im KR für die Aufnahme in den RAb ergänzt (Kursachsen, fol. 552’, fol. 557’ [Nr. 153, Nr. 52]). Zitat (§ 126) bei Haacke, Bestimmungen, 498; Wesoly, Lehrlinge, 54, Anm. 29.
et
 außzutreiben] In B (fol. 732) und C: auffzutreiben.
99
 = Arbeitsverbot im Reich. Vgl. RPO 1548, Tit. 37/3; RPO 1577, Tit. 38/5 (Weber, Reichspolizeiordnungen, 213, 270). Zur Verabschiedung 1594 vgl. Schulz, Handwerksgesellen, 252.
100
 Öffentliche Auspeitschung am Pranger (Grimm, Wörterbuch XVII, 1208 f.).
101
 Vgl. die Supplikation der Stadt Köln, der die nachfolgende Schilderung entnommen wurde [Nr. 451].
102
 RPO 1577, Tit. 21, zu den verbotenen Farben bes. 21/3 (Weber, Reichspolizeiordnungen, 248–250). Zur Verabschiedung 1594 vgl. Blaich, Wirtschaftspolitik, 152; Haacke, Bestimmungen, 491; Schilling, Exulanten, 60–62 (im Zusammenhang mit der neuen Seidenfärbetechnik, in Köln vorrangig von Einwanderern aus den Niederlanden betrieben).
103
 Vgl. oben, §§ 117 f. Wortlaut von Eid und Vollmacht entsprechend RAb 1582, §§ 73 f. (Leeb, RTA RV 1582, Nr. 457 S. 1434 f.).
eu
–eu signierte … ist etc.] Fehlt in B (fol. 733’).
104
 = quitt: frei, los, ledig (Grimm, Wörterbuch XIII, 2378).
ev
 obgeschrieben] In B (fol. 730’) und C danach: stehet.
105
 In [] wird im Folgenden das Akkreditierungsdatum angegeben, wie es im Mainzer Anmeldeprotokoll enthalten ist (Kurmainz D. Überschr. Hd. Kraich: Protocolum über das angeben der erscheinenden stende zu dem reichstag zu Regenspurg 1594.). Als letztes Datum ist dort der 7. 6. festgehalten, doch sind zum einen die zuletzt eingetragenen Akkreditierungen nicht mehr diesem Tag zuzuordnen, sondern sie sind, wie Vermerke auf Vollmachten zeigen, erst später erfolgt. Zum anderen werden die sehr späten Anmeldungen dort nicht mehr verzeichnet. Die der Mainzer Kanzlei übergebenen Vollmachten, die gesammelt, aber nicht vollständig, in der AUR des HHStA Wien liegen (AUR 1594, o. D.; 119 Vollmachten), werden im Folgenden jeweils nachgewiesen, ebenso die Einträge zu den RT-Vertretungen bei Fleischmann, Beschreibung. Die dortigen Angaben bei den führenden Reichsständen mit der Auflistung des gesamten Hofstaates können nur sehr ausgewählt berücksichtigt werden (zum Umfang des Gefolges vgl. Einleitung, Kap. 4.2.3). Zahlreiche von reichsständischen Gesandten erstellte Präsenzlisten beruhen auf dem Mainzer Verzeichnis, übernehmen meist die dortige Abfolge, nennen jedoch kein Anmeldedatum und geben nur einen vorläufigen Akkreditierungsstand wieder. Da sie gegenüber Kurmainz D und den Listen bei Fleischmann, Beschreibung, keine weiteren Informationen bieten, wird auf die Auswertung verzichtet. Beispiele: HHStA Wien, RK RTA 66a, fol. 395–410. HStA Dresden, GA Loc. 10202/5, fol. 87–101’. GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Tt, fol. 854–870’. HStA München, KÄA 3232, fol. 9–21’; KÄA 3225, fol. 454–467’. HStA München, K. blau 274/8, fol. 194–212. StA Bamberg, Hst. Bamberg GK 54, fol. 29–38’. NLA Wolfenbüttel, 1 Alt 1 A Fb. 1 Nr. 41/2, fol. 819–826’. GLA Karlsruhe, Abt. 50 Fasz. 171, fol. 35–58’. Mit anderer Abfolge: StadtA Lübeck, ASA RTA XIV, fol. 693–707.
106
 Nachweis B bricht hier ab. Für die Kollationierung der Subskription werden Nachweis C (Or. des RAb) und an zweiter Stelle Nachweis D (Druck in der Neuen Sammlung III) verwendet.
107
 Akkreditierung von Kanzler Wolf von Rosenbach, Sekretär P. Kraich und Domherr Johann Adam von Bicken als Mitglieder der Mainzer Kanzlei. Ankunft des Kf. am 15. 5. (Kurmainz, fol. 2 f., 4). Weitere anwesende Räte u. a.: Philipp Cratz von Scharfenstein, Domdekan zu Mainz und Dompropst zu Worms, Philipp Christoph d. Ä. von Sötern, Domkustos zu Worms, Philipp von Rodenstein, Domsänger zu Worms, Anton Waldbott von Bassenheim, Domherr zu Mainz, Philipp Ulner von Dieburg, Hofmeister, sowie die Räte Johann Heinrich von Heusenstamm, Obermarschall, Johann Eberhard von Cronberg, Nikolaus von Schmittburg, Wolf Friedrich Kämmerer zu Worms, gen. Dalberg, Adolph Echter von Mespelbrunn, Amtmann zu Prozelten, Jobst Philipp von Bicken, Amtmann zu Steinheim, Lic. Franz Philipp Faust, Bernhard Philipp Wolf von Rosenbach, Dr. Johann Köhler, Stephan Braun (Fleischmann, Beschreibung [Jj3, Kk], mit Auflistung des gesamten Hofstaats; vgl. auch das Ämterverzeichnis bei Jendorff, Verwandte, passim). Kf. Wolfgang verließ den RT am 5. 8. (Kurmainz, unfol.), die führenden Räte und das Kanzleipersonal blieben bis zum Abschluss des RT.
108
 Akkreditierung der Räte Anton Cratz von Scharfenstein, Amtmann zu Koblenz, und Dr. iur. Johann Simon Senheim mit Vollmacht des Kf. (Koblenz, 14. 4. 1594: HHStA Wien, AUR 1594 [o. D.]. Or. auf Papier). Ankunft des Kf. am 17. 5. (Einleitung, Kap. 4.2.3). Weitere anwesende Räte u. a.: Domdekan Hugo Cratz von Scharfenstein, Domherr Philipp Christoph d. J. von Sötern, Melchior von Eltz, Amtmann von Montabaur, Gotthard von Schönenberg, Amtmann von Bernkastel, Dr. iur. Burkhard Wimpfeling, Dr. iur. Peter Schneidt, Damian von der Leyen, Sekretär Matthias Hoffmann (Fleischmann, Beschreibung [Nn3], mit Auflistung des gesamten Hofstaats). Kf. Johann reiste am 5. 8. ab (Kurmainz, unfol.).
109
 Akkreditierung der Räte Kaspar von Fürstenberg, Drost zu Bilstein, Georg von der Leyen zu Saffig, Amtmann zu Andernach, Raban Westphal, Dr. iur. Dietrich Biesterfeld, Vizekanzler (vgl. Heuser, Prosopografie I, 308–310), Dr. iur. Johann Roberti (ebd. II, 92 f.). Ankunft des Kf. am 21. 5. (Einleitung, Kap. 4.2.3). Im Gefolge des Kf. u. a.: Gf. Salentin von Isenburg, Gf. Hermann von Manderscheid-Blankenheim, Obersthofmeister, Gf. Jobst zu Limburg und Bronkhorst, Marschall, Gf. Franz von Waldeck, Frh. Cuno von Winnenberg-Beilstein, Johann von Groesbeeck, Kriegsoberst und Oberstkämmerer. Als Räte u. a.: Dr. theol. Laurentius Fabritius, Dr. Hieronymus Ortenberg, Kanonikus zu Köln, Hermann Wolff, gen. Metternich, Amtmann zu Lechenich, Sekretär Johann Adam Senheim (vgl. Heuser, Prosopografie II, 51 f.), Heinrich Schall von Bell, kfl. Türwart (Fleischmann, Beschreibung [Kk3-Ll3], mit Auflistung des gesamten Hofstaats für Kurköln sowie der Räte für die Hstt. Lüttich, Münster, Hildesheim und Freising). Kf. Ernst verließ den RT am 21. 8., zwei Tage nach dessen Abschluss (Roberg, NB II/4, Nr. 465 S. 64, Anm. 2; Häberlin XVIII, 463, 465).
110
 Akkreditierung der Räte Anarg Friedrich H. zu Wildenfels, Abraham Bock, Georg Ulrich von Ende, Dr. iur. Johann Badehorn, Hans Adolf Bock mit Vollmacht des Kuradministrators (Dresden, 22. 4. {12. 4.} 1594: HHStA Wien, AUR 1594 [o. D.]. Or. auf Papier). Ankunft Kuradministrator Friedrich Wilhelms am 20. 5. (Einleitung, Kap. 4.2.3). Er verließ den RT am 17. 7. (Kurmainz, unfol.; Sachsen-Weimar, fol. 191’) und bevollmächtigte zusätzlich zu den bisherigen Gesandten Dr. David Peiffer, Kanzler in Dresden (Regensburg, 12. 7. {2. 7.} 1594: HHStA Wien, AUR 1594 [o. D.]. Or. auf Papier; präs. Regensburg, 22. 7.), der jedoch bereits zuvor anwesend war. Weitere anwesende Räte u. a.: Dr. Wolfgang Eilenbeck, Hans Georg von Ponickau, Hans von Wolfersdorf, Dr. Markus Gerstenberger, Weimarer Kanzler, Dr. Samuel Mosbach, Ernst Dietrich von Starschedel, Protokollant Johann Meißner (Fleischmann, Beschreibung [Oo-Pp2], mit Auflistung des gesamten Hofstaats). A. Bock, Peiffer, von Ende, von Wildenfels und Badehorn blieben bis zur Verlesung des RAb und reisten am 20./21. 8. ab; nur Badehorn wartete noch die Abschrift des RAb ab (Bericht der Gesandten an den Kuradministrator vom 20. 8. {10. 8.} 1594: HStA Dresden, GA Loc. 10203/1, fol. 202–205’, hier 203 f. Or.). Vgl. zu den Räten: Schirmer, Staatsfinanzen, 738–741.
111
 Vollmacht des Kf. (Heidelberg, 15. 4. {5. 4.} 1594): HHStA Wien, AUR 1594 [o. D.]. Or. auf Pergament. Vgl. Fleischmann, Beschreibung [Bbb]. Daneben sind nachzuweisen: Protonotar Hans Kaufmann, Sekretär Hans Franz Hückel als Protokollführer im KR. Die Übergabe der Vollmacht am 28. 4. erfolgte durch Mörle und Schug, die am 26. 4. angekommen waren (Bericht an den Kf. vom 28. 4. {18. 4.} 1594: HStA München, K. blau 113/3 I Fasz. 2, unfol. Or.), während sich die übrigen Räte vorerst in Amberg aufhielten und am 3. 5. in Regensburg eintrafen (Berichte der Gesandten an den Kf. aus Amberg vom 2. 5. {22. 4.} und aus Regensburg vom 4. 5. {24. 4.} 1594: Ebd., unfol. Or.). Zur Forderung des Kf. in der Weisung vom 1. 6. (22. 5.), aus Kostengründen einige Gesandte abzuziehen, verdeutlichten diese, dass man die Session Pfalz-Lauterns im FR zu vertreten habe sowie für den Supplikationsrat zumindest 2 und für KR 3 oder 4 Räte benötige. Dennoch sei die spätere Rückreise des Volrad von Plessen und Schregels nach Heidelberg sowie der Abzug Eberbachs und Reiners nach Amberg möglich, da man Letztgenannte nach Regensburg zurückberufen könne (Bericht der Gesandten an den Kf. vom 8. 6. {29. 5.} 1594: Ebd., unfol. Or.). In 2 Berichten vom 19. 6. (9. 6.) stellten sie klar, dass die Abreise mit Ausnahme jener von Plessens nach Ungarn (vgl. Anm. 5 bei Nr. 164) aufgrund des Verhandlungsstands noch nicht möglich sei (ebd., unfol. Or. und Konz.). Dohna verließ den RT am 20. 8. (10. 8.) (Krollmann, Selbstbiographie, 89). Vgl. zu den genannten Räten im Zusammenhang mit der Neukonstituierung des Oberrates 1592 und den folgenden Veränderungen: Press, Calvinismus, 380–406 passim.
ew
–ew alle … Secretarien] Fehlt in C. D wie Textvorlage.
112
 Vollmacht des Kf. (Cölln/Spree, 13. 4. {3. 4.} 1594): HHStA Wien, AUR 1594 [o. D.]. Or. auf Pergament. Vgl. Fleischmann, Beschreibung [Bbb]. Die Gesandten waren sukzessive bis 1. 5. angekommen (Bericht an den Kf. vom 4. 5. {24. 4.}: GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Xx, fol. 2–5’, hier 2 f. Or.), Sekretär Lindholz war bereits am 25. 4. anwesend (Kurbrandenburg A, fol. 2 f.). Köppen und Schlieben verließen den RT vorzeitig in der 2. Augustwoche, um Kosten zu sparen (Berichte der Gesandten an den Kf. vom 6. 8. {27. 7.} und 16. 8. {6. 8.} 1594: GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Xx, fol. 243–244’, hier 243. Or.; fol. 247–248’. Or.).
113
 Deutschordenskomtur J. von Kobenzl, ein ansehenlicher, fürnemmer stattlicher herr,verstarb kurz vor Ende des RT am 16. 8. in Regensburg (Eichstätt, fol. 109’). Zum Trauerzug vgl. Einleitung, Kap. 4.4. Zu Kobenzl: Andritsch, Berater, 82 f.
ex
 LandtComenthur] In C: commenthur.D wie Textvorlage.
114
 Fleischmann, Beschreibung [Bbb, Bbb2], nennt zusätzlich Reichspfennigmeister Zacharias Geizkofler als Rat Ehg. Ferdinands II. und Uriel Geizkofler, Generaleinnehmer der Gft. Tirol, als Gesandte. Hager und Laymann waren am 11. 5. angekommen, konnten sich aber nicht anmelden, da ihnen keine Vollmacht vorlag (Bericht an den Ehg. vom 15. 5. 1594: HHStA Wien, RK RTA 66a, fol. 393 f., 412’. Or.). Bis 19. 5. waren auch Kobenzl und Illsung anwesend. Ihre Anfrage gemeinsam mit Hager und Laymann wegen der RT-Vollmacht beschieden die ksl. Räte am 20. 5.: Ks. werde diese wegen Zeitdrucks zunächst allein ausstellen und später bei Kurmainz eine auch von den Ehgg. Ferdinand und Maximilian [als Regent Innerösterreichs] ausgefertigte Vollmacht nachreichen (Bericht Laymanns an Ehg. Ferdinand vom 21. 5. 1594: Ebd., fol. 418–423’, hier 418’ f. Or.). Die Vollmacht liegt nicht vor. Zur österreichischen RT-Repräsentanz vgl. Einleitung, Kap. 3.1.1.
115
 Vollmacht Kg. Philipps II. von Spanien als Hg. von Burgund (Brüssel, 18. 3. 1594): HHStA Wien, AUR 1594 [o. D.]. Or. auf Pergament. Vgl. Fleischmann, Beschreibung [Bbb2] (Begleitpersonal des Charles Philippe de Croÿ: Ebd., [Zz, Zz2]). Letzterer kam erst am 14. 5. an (Bayern A, fol. 515), meldete sich mit den anderen Gesandten am 17. 5. bei Kf. Wolfgang von Mainz an und bat darum, Eingaben der Aufständischen in den Niederlanden nicht ohne ihre Anhörung zu bescheiden (Kurmainz, fol. 5–6; Gross/Lacroix, Urkunden II, Nr. 766 S. 380 f.). Festlegung der Gesandten durch Ehg. Ernst als Generalstatthalter, danach Bestätigung durch Kg. Philipp II. (Ks. an Ehg. Ernst; Prag, 10. 1. 1594: HHStA Wien, Belgische Korrespondenz 6 Fasz. 1, fol. 90–91’. Or. Ehg. Ernst an den Ks.; Brüssel, 16. 2., 17. 3. 1594: Ebd., fol. 106, 115. Kopp. Gross/Lacroix, Urkunden II, Nr. 763 S. 378, Nr. 765 S. 380. Ehg. Ernst an Kg. Philipp II.; Brüssel, 2. 4. 1594, und Antwort des Kgs.; Madrid, 4. 6. 1594: Lefèvre, Correspondance IV, Nr. 657 S. 233, Nr. 687 S. 241).
116
 Akkreditierung der Gesandten Dr. iur. Kaspar Mayer, Hofkanzler, und Dr. Balthasar Höflinger (Vollmacht liegt nicht vor). Einzug des Ebf. am 17. 5. (Einleitung, Kap. 4.2.3). Weitere anwesende Räte u. a.: Gf. Johann Christoph zu Hohenems, Oberststallmeister und Oberstkämmerer, Frh. Eustachius von Törring, Jakob Preyner, Frh. zu Rabenstein, Jakob Hannibal von Raitenau, Dr. iur. Wolf Kummerl, Dr. iur. Georg Kühl (Fleischmann, Beschreibung [Pp3, Qq], mit Auflistung des gesamten Hofstaats). Der Ebf. verließ Regensburg am 29. 7., seine Räte blieben bis zum Ende des RT (Bericht der Kurpfälzer Gesandten an den Kf. vom 5. 8. {26. 7.} 1594: HStA München, K. blau 113/3 I Fasz. 2, unfol. Or.; vgl. Stieve, Politik I, 255).
117
 Ankunft des Bf. am 16. 5. (Einleitung, Kap. 4.2.3). Eine Akkreditierung von Gesandten wird in Kurmainz D nicht verzeichnet, auch liegt keine Vollmacht vor. Die Auflistung des Hofstaats bei Fleischmann, Beschreibung [Rr2, Rr3] nennt neben Domherren und vielen Amtmännern als Räte: Vizekanzler Dr. Bartholomäus Kobold, Professor Dr. Johannes von der Driesch, Hofprediger Dr. Eucharius Sang, Sekretär Wolfgang Gerich. Der Bf. verließ den RT am 2. 8. (Bericht der Kurpfälzer Gesandten an den Kf. vom 5. 8. {26. 7.} 1594: HStA München, K. blau 113/3 I Fasz. 2, unfol. Or. Vgl. Stieve, Politik I, 255; Pölnitz, Echter, 545).
ey
 etc.] In C danach: hertzog in Franckhen.D wie Textvorlage.
118
 =Anmeldung des Bf. persönlich durch 2 seiner Räte. Ankunft des Bf. am 5. 5. (Einleitung, Kap. 4.2.3). Er musste den RT aufgrund einer Erkrankung bald verlassen und beauftragte in der Vollmacht (Regensburg, 1. 6. 1594: HHStA Wien, AUR 1594 [o. D.]. Or. auf Papier) die Domherren Christoph Pöttinger zu Persing und Johann Jakob von Lamberg, Frh. zu Ortenegg und Ottenstein, Kanzler Dr. iur. Johann Cognot und den Rat Wilhelm Aschmann mit seiner Vertretung. Als weitere Räte waren u. a. anwesend: Hofmeister Erasmus Gulden (Gold), Paul Achaz von Aham, Pfleger zu Obernberg, Christoph Karl Ritz, Pfleger zu Obernzell und Griesbach (Fleischmann, Beschreibung [Ss, Ss2], mit Auflistung des gesamten Hofstaats). Der Bf. kehrte später zum RT zurück und reiste am 5. 7. endgültig ab (HHStA Wien, RK RTA 64, fol. 320’. Vgl. Stieve, Politik I, 252).
119
 Akkreditierung von Frh. Ernst von Wolkenstein, Domdekan zu Brixen, Frh. Johann Gaudentius Madruzzo, Dr. iur. Bartholomäus Panovin, Bernhard Mörl von Mühlen, Pfleger zu Tramin, als Vertretung des Hst. Trient (Fleischmann, Beschreibung [Ddd3]). Ankunft Madruzzos als päpstlicher Legat bereits am 29. 4., Abreise am 9. 8. (Einleitung, Kap. 4.2.3 mit Anm. 296).
120
 Riedesel hatte den Ks. darauf hingewiesen, dass er aufgrund des Todes von Ordensmeister Philipp Flach von Schwarzenberg [10. 3. 1594] das Ordenskapitel einberufen habe und erst nach dessen Abschluss zum RT und von dort weiter nach Wien reisen werde, um seinen Dienst als General der Donauflotte anzutreten (Freiburg/Breisgau, 20. 3. 1594: HHStA Wien, RK RTA 63, fol. 485–487’. Or.). Riedesel kam kurzzeitig nach Regensburg, bevollmächtigte am 4. 7. Räte mit seiner Vertretung und begab sich nach Ungarn. Die am 14. 7. übergebene Vollmacht (Regensburg, 4. 7. 1594) lautet auf Valentin von der Hees, Komtur zu Rothenburg ob der Tauber, und Dr. iur. Leonhard Cabelius, Ordenskanzler (HHStA Wien, AUR 1594 [o. D.]. Or. auf Papier). Fleischmann, Beschreibung [Aaa], nennt neben mehreren begleitenden Ordensrittern als weitere Räte u. a. Lic. iur. Johann Georg Eichenlaub, Ordenssekretär.
121
 =Anmeldung des Abts persönlich in der Mainzer Kanzlei. Auch Fleischmann, Beschreibung [Eee2]), nennt keine Räte des Abts. Dieser hatte vor dem RT die Zustimmung Ehg. Ferdinands II. erhalten, dass dessen Rat Dietrich von Horben, Verwalter des Landvogtamts in der Mgft. Burgau, mit ihm zum RT reist, um ihn wegen des Erhalts der Regalien zu beraten (Ehg. Ferdinand an den Abt und an von Horben; o. O., 21. 5. 1594: TLA Innsbruck, Hofrat A/R Kart. 84 [1594], unfol. Konzz.).
122
 Vollmacht des Ebf. (o. O., 26. 3. 1594): HHStA Wien, AUR 1594 [o. D.]. Or. auf Papier. Vgl. Fleischmann, Beschreibung [Ddd3].
123
 Nur diese Gesandten auch bei Fleischmann, Beschreibung [Ccc3]. Eine Auflistung in StA Ludwigsburg, JL 425 Bd 9 Qu. 25, unfol., nennt zudem Haug Dietrich von Hohenlandenberg, Komtur der Ballei Elsass und Burgund, sowie Reinhard Scheiffart von Merode, Komtur der Ballei Koblenz. Ordensvertretung am RT auch bei Demel, Reichstagsgesandten, 618.
ez
 Bamberg] In C: Bamberg unnd Wurtzburg.D wie Textvorlage.
124
 In der am 6. 5. übergebenen Vollmacht fehlt E. Neustetter. Die Vollmacht wurde von den Gesandten zurückgefordert und durch eine neue ersetzt, in der Neustetter enthalten war (Randvermerk zum 6. 5. in Kurmainz D, unfol.). Das Or. der Vollmacht liegt nicht vor. Vgl. Kop. und Überarbeitung als Konz. (Bamberg, 18. 4. 1594): StA Bamberg, Hst. Bamberg GK 54, fol. 27–28’. Kop.; ebd., GK 546, fol. 60. Konz. (vgl. Weiss, Bistum, 268. Angaben bei Fleischmann, Beschreibung [Ccc2], gemäß der 1. Vollmacht). Von Redwitz, Stieber, Hüls und von Harsee kamen am 5. 5. an (Bericht an den Bf. vom 6. 5. 1594: StA Bamberg, Hst. Bamberg GK 546, fol. 78–80’, hier 78. Or.). Neustetter wurde erst Mitte Juni zum RT beordert (Übersendung von dessen Vollmacht mit Schreiben des Bf. an A. Hüls am 11. 6. 1594: Ebd., Fränkischer Kreis KA 1063, fol. 121–122’. Or.). Da von Redwitz bereits Anfang Juni um Abreiseerlaubnis bat, ersetzte ihn der Bf. durch von Jahrsdorf. Den Abzug Stiebers vom RT aus gesundheitlichen Gründen schob der Bf. bis zur Ankunft von Crailsheims in Regensburg auf (Weisung an die Gesandten; Bamberg, 10. 6. 1594: Ebd., Hst. Bamberg GK 546, fol. 135–137. Konz.). Die Akkreditierung der Gesandten am 6. 5. erfolgte nur bis zur Ankunft des Bf., der die persönliche RT-Teilnahme plante (vgl. Einleitung Kap. 4.1 mit Anm. 26), jedoch letztlich nicht anreiste.
125
 Gesandte auch bei Fleischmann, Beschreibung [Ddd2].
126
 Akkreditierung noch mit Vollmacht Bf. Kaspars von Seckendorff. Übergabe einer erneuerten Vollmacht (Eichstätt, 12. 7. 1594), ausgestellt von Administrator Johann Konrad von Gemmingen für obige Gesandte, nachdem Bf. Kaspar von der Regierung frey lediglich abgestandenund die Regalien an den Ks. zurückgegeben hatte, am 12. 8. (HHStA Wien, AUR 1594 [o. D.]. Or. auf Papier). Vgl. zu den Umständen: Wahl Seckendorffs am 13. 8. 1590, Koadjutorwahl Gemmingens am 18. 11. 1593, Rücktritt Seckendorffs am 12. 5. 1594, Regierungsübernahme durch Gemmingen am 24. 5., Vergabe der Regalien an dessen Gesandte am 23. 8. beim RT (Reithmeier, Gemmingen, 76–96; zur Belehnung vgl. Einleitung, Kap. 4.4 mit Anm. 652). Thiermeyer und Luchs kamen mit einem Kanzlisten und einem Schreiber am 4. 5. in Regensburg an, während Berner in Salzburg residierte und mit dem Ebf. anreiste (Eichstätt, fol. 1). Fleischmann, Beschreibung [CCc], nennt neben den erwähnten Gesandten zusätzlich Dr. Georg Brandt, Domherr zu Augsburg, sowie Dietrich von Bernhausen zu Herrlingen, Pfleger zu Nassenfels. Luchs verließ den RT am 20. 8., Thiermeyer zusammen mit von Bernhausen am 25. 8. (Eichstätt, fol. 109’, 110’). Gesandte auch bei Reithmeier, Gemmingen, 267 mit Anm. 1312.
127
 = Madenburg/Pfalz.
128
 Gesandte auch bei Fleischmann, Beschreibung [Ddd2].
129
 Vollmacht des Kardinals (Meersburg, 14. 4. 1594), die für die Vertretung der Hstt. Konstanz und Brixen sowie der Abteien Reichenau, Murbach und Lüders galt: HHStA Wien, AUR 1594 [o. D.]. Or. auf Papier Vgl. Fleischmann, Beschreibung [Bbb3, Ccc]. Ankunft der Gesandten am 30. 4. zusammen mit Gallus Müller, dem Verordneten der schwäbischen Gff. (Bericht Müllers an Gf. Joachim von Fürstenberg vom 7. 5. 1594: HStA Stuttgart, B 571 Bü. 586, fol. 147–151’, hier 148. Or.). Am Supplikationsrat wirkte für Konstanz neben Pistorius Hieronymus von Pflaumern mit, am RT anwesend als Gesandter Gf. Karls von Hohenzollern.
130
 Gesandte auch bei Fleischmann, Beschreibung [Bbb3] (vgl. Zöpfl, Bistum, 757–759). Abreise in Dillingen am 2. 5., Fahrt auf der Donau nach Regensburg, Ankunft am Abend des 3. 5. (Augsburg, unfol.). Der Bf. zog Faber schon am 26. 5. ab, von Hornstein verließ den RT am 16. 6., nur Schilling blieb bis zum Ende (ebd., unfol.).
131
 Vollmacht Ebf. Ernsts als Bf. von Hildesheim (Regensburg, 24. 5. 1594): HHStA Wien, AUR 1594 [o. D.]. Or. auf Papier; präs. 7. 6. Vgl. Fleischmann, Beschreibung [Eee3]; ebd. [Kk3], wird im Zusammenhang mit der Gesamtrepräsentanz Ernsts als Ebf. und Bf. zusätzlich Ascanus Busch, Kanzlist, genannt. Daneben ist die Anwesenheit von Dr. Wilhelm Moseler, Syndikus des Hildesheimer Domkapitels, belegt (Nr. 88, Anm. 28). Zur Finanzierung der RT-Teilnahme Busches und den Kontroversen darum zunächst mit den Ständen des Hst., dann mit dem Domkapitel vgl. die Korrespondenzen Bf. Ernsts, der Räte in Hildesheim und des Domkapitels seit November 1593 (NLA Hannover, Hild. Br. 1 Nr. 90, fol. 1–12’; Nr. 356, fol. 1–5’, dann unfol.).
132
 Vollmacht des Bf. (Schloss Neuhaus/Paderborn, 24. 5. 1594): HHStA Wien, AUR 1594 [o. D.]. Or. auf Papier. Vgl. Fleischmann, Beschreibung [Ddd]. Übergabe durch von Fürstenberg und Biesterfeld (Bruns, Tagebücher, 560). Von Fürstenberg (wie Biesterfeld primär anwesend als Kurkölner Rat) unterrichtete auch Bf. Dietrich über die RT-Abläufe (vgl. ebd., 563).
133
 Dagegen gemäß Freising A, unfol.: Übergabe der Vollmacht durch Kanzlist Georg Viztum am 5. 6. Vollmacht Ebf. Ernsts als Bf. von Freising (Regensburg, 3. 6. 1594): HStA München, Hst. Freising K. blau 221/6, unfol. Kop. Vgl. Fleischmann, Beschreibung [Eee3]; ebd. [Kk3], werden im Zusammenhang mit der Gesamtrepräsentanz Ernsts als Ebf. und Bf. zusätzlich genannt: Bartholomäus Scholl, Weihbf. und Statthalter; Hans von Gaisberg zu Holzhausen, Rat und Hofmeister (weiterer, beim RT wohl anwesender Freisinger Hofstaat: Ebd. [Kk3, Ll]).
134
 Vollmacht des erwählten Bf. (Ingolstadt, 5. 5. 1594): HStA München, KÄA 3232, fol. 31. Kop. Vgl. Fleischmann, Beschreibung [Ddd3]. Die Vollmacht wurde vom Administrator sowie den Räten des Hst. formuliert und Hg. Wilhelm V. von Bayern mit Schreiben vom 6. 5. 1594 mit der Bitte um Billigung und Weitergabe an Bf. Philipp zur Ausfertigung geschickt (HStA München, KÄA 3232, fol. 32–33’. Or.). Im Supplikationsrat wirkte für das Hst. neben Rank Domherr Hans Georg von Stingelheim mit.
fa
–fa der … Kirchen] Fehlt in C. D wie Textvorlage.
fb
–fb Costentischer … Rath] In C: ihr hochf. Gn., auch f. Dlt. zu Österreich unnd bayrischen rath.D wie Textvorlage.
135
 Die Akkreditierung erfolgte im Zusammenhang mit der Anmeldung für Konstanz (Anm. 129).
136
 Gesandter auch bei Fleischmann, Beschreibung [Ddd2].
137
 Schad kam am 22. 5. in Regensburg an und ließ die Vollmacht wenig später von Bf. Ernst ausfertigen (Bericht an die Statthalter in Münster; Regensburg, 23. 5. 1594: LAV NRW W, Fb. Münster, LA Akten 473/10, fol. 141–142’. Or.). Vollmacht Ebf. Ernsts als Bf. von Münster (o. O., 22. 5. 1594): HHStA Wien, AUR 1594 [o. D.]. Or. auf Papier. Vgl. Fleischmann, Beschreibung [Eee3]; ebd. [Kk3], wird im Zusammenhang mit der Gesamtrepräsentanz Ernsts als Ebf. und Bf. zusätzlich genannt: Dietrich Kormann, Kanzlist. Johann von Westerholt verließ den RT am 17. 6. (Bericht Schad an die Statthalter in Münster; Regensburg, 18. 6. 1594: LAV NRW W, Fb. Münster, LA Akten 473/10, fol. 203–204’, hier 203. Or.).
138
 Vollmacht Ebf. Ernsts als Bf. von Lüttich (Lüttich, 15. 3. 1594): HHStA Wien, AUR 1594 [o. D.]. Or. auf Papier. Vgl. Fleischmann, Beschreibung [Ccc2]; ebd., [Kk3], werden im Zusammenhang mit der Gesamtrepräsentanz Ernsts als Ebf. und Bf. zusätzlich genannt: Dr. theol. Georg Thurinus, Domherr zu Lüttich, Philipp [de] Corswerm, Domherr zu Lüttich, Sekretär Balthasar Kein [!].
fc
 Hildeßheim] In C danach nachträglich eingefügt: und.D wie Textvorlage.
139
 Vollmacht Ebf. Ernsts von Köln für die Gesandten (Regensburg, 20. 6. 1594): Da Bf. Anton von Minden ihn mit der Vertretung seiner Session beauftragt hat, werden Buchholz und Busche bevollmächtigt (HHStA Wien, AUR 1594 [o. D.]. Or. auf Papier; ohne Vorlagedatum. Akkreditierungsdatum in Kurmainz D unsicher).
140
 Vollmacht (Tournai, 31. 3. 1594): HHStA Wien, AUR 1594 [o. D.]. Lat. Or. Vgl. Fleischmann, Beschreibung [Eee2]. In der Vollmacht und in Kurmainz D Name des Gesandten nicht Martinus, sondern Morlinus. Dagegen in der Supplikation Cambrais [Nr. 436]: Massinus; dort Konkretisierung für Esslinger: Hofrichter zu Niedermünster in Regensburg.
141
 Vollmacht (Sitten, 5. 4. {26. 3.} 1594): HHStA Wien, AUR 1594 [o. D.]. Or. auf Papier. Vgl. Fleischmann, Beschreibung [Ddd3].
142
 Bilonius kam am 8. 5. an und übergab die Vollmacht [fehlt] in der Mainzer Kanzlei an J. A. von Bicken und Kraich (Metz, unfol.). Vgl. Fleischmann, Beschreibung [Ccc3]; Moser, Staatsrecht XXXV, 197.
fd
 de la pulme] In C: de la Plume.D wie Textvorlage.
143
 Vollmacht des Domkapitels (o. O., 1. 6. 1594): HHStA Wien, AUR 1594 [o. D.]. Or. auf Pergament; präs. 20. 6. Fehlt bei Fleischmann, Beschreibung. In der Vollmacht wohl korrekter Name: J. Burlurault. Die Bevollmächtigung durch das Domkapitel erfolgte wegen des Konflikts mit der Kurie um die Bischofswahl 1593 (vgl. die Supplikation [Nr. 503]).
144
 Bei Fleischmann, Beschreibung [Eee2], wird Christophe de la Vallée mit den genannten Gesandten unrichtig als Bf. von Verdun geführt (dort 1594 nur Administrator).
145
 Akkreditierung mit einem Notariatsinstrument des Bf. als RT-Vollmacht (8. 2. 1594), ausgestellt für Hg. Wilhelm V. von Bayern und dessen subdelegierte Gesandte, mit der Bitte um Vertretung beim RT (HHStA Wien, AUR 1594 [o. D.]. Lat. Or. auf Papier. HStA München, KÄA 3232, fol. 304 f. Or.). Eigene Vollmacht Hg. Wilhelms für die Gesandten zur Vertretung Lausannes: Ebd., KÄA 3229, fol. 123–124’. Konz. Vgl. Fleischmann, Beschreibung [Eee]; Moser, Staatsrecht XXXV, 196; Stieve, Politik I, 191, Anm. 1.
146
 Vollmacht Ehg. Maximilians (Deutschmeister) als Administrator und ksl. Kommissar des Reichsstifts (Mergentheim, 20. 2. 1594): HHStA Wien, AUR 1594 [o. D.]. Or. auf Papier. Vgl. Fleischmann, Beschreibung [Ccc3]. Daneben kam der abgesetzte Abt Balthasar von Dernbach persönlich „mit einem ansehnlichen Gefolge“ (Roberg, NB II/4, Nr. 457 S. 53, Anm. 2; vgl. Hofstaat bei Fleischmann, Beschreibung [Zz3, Aaa]) nach Regensburg, um seine Ansprüche auf das Reichsstift zu verfechten (vgl. die Supplikation [Nr. 441]).
147
 In Kurmainz D, unfol., korrekte Schreibung: B. Wirich. Im Or. des RAb (Nachweis C) wird „Winich“ zu „Wirich“ korrigiert. Vgl. Fleischmann, Beschreibung [Ccc3]. Vertretung des Abtes (und weiterer Stände) auch bei Schaffrath, Fulda, 16.
148
 Die Akkreditierung erfolgte im Zusammenhang mit der Anmeldung für Konstanz (Anm. 129).
149
 Gesandte auch bei Fleischmann, Beschreibung [Bbb3].
150
 Vollmacht (o. O., 12. 4. 1594): HHStA Wien, AUR 1594 [o. D.]. Or. auf Papier. Vgl. Fleischmann, Beschreibung [Bbb3].
151
 Vollmacht des Kf. (Koblenz, 1. 5. 1594): HHStA Wien, AUR 1594 [o. D.]. Or. auf Papier; präs. 13. 6. (Anmeldung in Kurmainz D nicht mehr verzeichnet). Fehlt bei Fleischmann, Beschreibung.
152
 Späte Akkreditierung Mitte August mit Vollmacht des Abts (Corvey, 1. 6. 1594): HHStA Wien, AUR 1594 [o. D.]. Or. auf Papier; ohne Vorlagevermerk (Anmeldung in Kurmainz D nicht mehr verzeichnet). Fehlt bei Fleischmann, Beschreibung. Erste Teilnahme am FR am 16. 8., da die Vollmacht erst spät eintraf (Sachsen-Weimar, fol. 274 f.).
153
 Gesandter auch bei Fleischmann, Beschreibung [Eee]).
154
 Akkreditierung der Räte Dr. Walter Drechsel, Kanzler, Hans Kaspar Roth von Schreckenstein, Dr. Georg Ludwig Fröhlich, Lic. Johann Zöschlin mit Vollmacht des Pfgf. (Neuburg/Donau, 2. 5. {22. 4.} 1594: HStA München, K. blau 274/8, fol. 124 f. Konz. Vgl. Fleischmann, Beschreibung [Ccc2]). Sie waren mit Ausnahme Drechsels am 3. 5. nach Regensburg gekommen (Bericht an den Pfgf. vom 4. 5. {24. 4.} 1594: HStA München, K. blau 274/12, fol. 264–266’, hier 264. Or.). Ankunft des Pfgf. persönlich am 17. 5. (Einleitung, Kap. 4.2.3). Als weitere Räte waren u. a. anwesend: Dr. Alexander Moroldt, Theodor Hess, Dr. Jakob Heilbrunner, Kirchenrat und Hofprediger (Fleischmann, Beschreibung [Uu2, Uu3, Xx], mit Auflistung des gesamten Hofstaats). Der vom Pfgf. für die Reichsjustizverhandlungen angeforderte Dr. Lukas Berlin, zuvor Assessor am RKG, konnte wegen Krankheit nicht anreisen (Pfgf. an Berlin; Regensburg, 15. 6. {5. 6.} 1594: HStA München, K. blau 274/11, fol. 47 f. Konz. Antwort Berlins; Ulm, 21. 6. {11. 6.} 1594: Ebd., fol. 48 f. Or.). Der Pfgf. verließ Regensburg am 5. 8., seine Räte verblieben am RT (Bericht der Kurpfälzer Gesandten an den Kf. vom 5. 8. {26. 7.} 1594: HStA München, K. blau 113/3 I Fasz. 2, unfol. Or.).
155
 Hg. Johann Casimir meldete sich am 9. 5. selbst in der Mainzer Kanzlei an und übergab dabei für den Fall seiner vorzeitigen Abreise eine Vollmacht (Coburg, 13. 4. {3. 4.} 1594: HHStA Wien, AUR 1594 [o. D.]. Or. auf Papier), ausgestellt für Moritz von Heldritt zu Bockstadt, Kammerrat, Veit von Heldritt zu Stepfershausen, Amtmann zu Lichtenberg, und Dr. iur. Volkmar Scherer (Kurmainz D, unfol. Vgl. Fleischmann, Beschreibung [Ccc3]). Der Hg. erbat am 6. 7. 1594 vom Ks. die Abreiseerlaubnis (HHStA Wien, RK RTA 65 Fasz. 2, fol. 21- 23’. Or.) und verließ den RT am 12. 7. (ebd., RK RTA 64, fol. 320’. Vgl. Stieve, Politik I, 252).
156
 Akkreditierung der Räte Hermann von Harstall, Marschall, und Dr. Andreas Knichen, Kanzler, mit Vollmacht des Hg. (Marksuhl, 21. 4. {11. 4.} 1594): HHStA Wien, AUR 1594 [o. D.]. Or. auf Papier. Vgl. Fleischmann, Beschreibung [Ccc3]. In der Vollmacht entschuldigte der Hg. zwar sein Fernbleiben, doch war er zumindest in der Anfangsphase des RT persönlich anwesend (vgl. Nr. 55; Häberlin XVIII, 110 f., Anm. q). Gemäß einer Liste mit Abreisedaten (HHStA Wien, RK RTA 64, fol. 320’; vgl. Stieve, Politik I, 252) und anderweitigen Aussagen verließ er Regensburg zusammen mit Johann Casimir am 12. 7. Zur Unterzeichnung des RAb 1594 als nicht regierender F. neben Johann Casimir vgl. Röder, Reichs-Tags-Stimmen, 35–39.
157
 Akkreditierung der Räte Gf. Konrad von Tübingen, Reichserbschenk Eberhard von Limpurg, Sebastian Welling von Vöhingen, Dr. iur. Matthäus Enzlin, Prof. zu Tübingen, Dr. iur. Johann Jakob Reinhardt, Dr. iur. Christian Dolde mit Vollmacht des Hg. (Stuttgart, 18. 4. {8. 4.} 1594): HHStA Wien, AUR 1594 [o. D.]. Or. auf Papier Vgl. Fleischmann, Beschreibung [Bbb3] (vgl. zu den Räten: Bernhardt, Zentralbehörden, 263–270, 466 f., 553 f., 669 f., 712 f.). Sie waren am 28. 4. angekommen (Bericht an den Hg. vom 30. 4. {20. 4.} 1594: HStA Stuttgart, A 262 Bd. 70, fol. 622–623, 628’, hier 622. Or.). Hg. Friedrich kam erst am 8. 7. nach Regensburg (Einleitung, Kap. 4.2.3). Als weitere Räte waren u. a. anwesend: Nikolaus Varnbühler d. Ä. (Nachweis bei Nr. 507) sowie im Hofstaat des Hg.: Heinrich vom Stein, Rat und Oberst, Melchior Jäger, Geheimer Rat, Burkhard von Berlichingen, ksl. und hgl. Rat, Friedrich von Plieningen, Raban von Liebenstein, Burkhard Stickel, Dr. Johann Christoph Zenger, Kanzler zu Mömpelgard, Hofprediger Lukas Osiander (Fleischmann, Beschreibung [Xx3–Yy2], mit Auflistung des gesamten Hofstaats). Hg. Friedrich verließ den RT am 4. 8. (Wett. Gff., unfol.; Kausler, Stickel’s Tagebuch, 382; falsch bei Stieve, Politik I, 255).
158
 Ankunft am 16. 5. (Einleitung, Kap. 4.2.3), Anmeldung bei Kf. Wolfgang von Mainz am 17. 5. (Kurmainz, fol. 6’). Begleitet wurde er u. a. von Kanzler Dr. iur. Johann Federl (Fleischmann, Beschreibung [Yy3], mit Auflistung des gesamten Hofstaats). Abreise des Lgf. am 20. 8. (so Bericht K. Brandner an Mgf. Georg Friedrich von Brandenburg-Ansbach vom 21. 8. {11. 8.} 1594: StA Nürnberg, ARTA 60, fol. 619–623’, hier 620. Or.) oder am 21. 8. (so Fleischmann, Beschreibung [Yy3]).
159
 Akkreditierung der Räte Johann Truckenrodt zu Waldau und Albrecht von Wutenau zu Meinsdorf (vertraten auch F. Johann Georg von Anhalt). F. Christian kam am 25. 5. oder 26. 5. an (Einleitung, Kap. 4.2.3, Anm. 230). Fleischmann, Beschreibung [Ddd], nennt ihn persönlich und die beiden Gesandten als RT-Repräsentanz. Abreise des F. am 24. 6. (HHStA Wien, RK RTA 64, fol. 320’; vgl. Stieve, Politik I, 252).
160
 = Adolf (so auch in D; dagegen C wie Textvorlage).
161
 Vollmacht Hg. Wilhelms V. (München, 15. 5. 1594): HHStA Wien, AUR 1594 [o. D.]. Or. auf Papier. Vgl. Fleischmann, Beschreibung [Eee2]; dort zusätzlich genannt: Stefan Wohlgemut, Pfleger zu Stadtamhof. Die bayerische RT-Vertretung wurde angeführt von Hg. Maximilian, der jedoch aufgrund der Sessionsdifferenzen (Einleitung, Kap. 3.3 mit Anm. 307) nicht am FR teilnahm. Ankunft Maximilians am 9. 5. (Einleitung, Kap. 4.2.3). Daneben waren als Räte im Hofstaat des Hg. u. a. anwesend: Frh. Marquard von Königsegg zu Aulendorf, Hofmarschall; die Hofräte Hans Albrecht Dichtl, Johann Sigmund von Wagnereck, Otto Forstenhäuser, Manfred von Botzheim; Hofratssekretär Dr. Christoph Gewold (Fleischmann, Beschreibung [Ss2-Tt3], mit Auflistung des gesamten Hofstaats). Neben Gewold ist Hofkanzlist Ägidius Albertinus als 2. Protokollführer nachzuweisen. Die Räte kamen mit Hg. Maximilian, zudem Hofrat Dr. Johann B. Fickler, der aber bereits am 20. 5. ebenso abberufen wurde wie Rudolf von Helfenstein (Weisung Hg. Wilhelms an Hg. Maximilian; München, 20. 5. 1594: HStA München, KÄA 3232, fol. 87–91’, hier 90’ f. Or. Vgl. Steinruck, Fickler, 148). Vetter von der Gilgen bat Hg. Wilhelm am 11. 7. 1594 (Regensburg) um Abreiseerlaubnis (HStA München, KÄA 3232, fol. 371–372’. Eigenhd. Or.). Hg. Maximilian verließ Regensburg am 29. 7. (vgl. Memoriale Hg. Wilhelms für Kammerrat Philipp Kurz von Senftenau zur Erörterung der vorzeitigen Abreise mit Maximilian; Starnberg, 5. 7. 1594: Ebd., Fürstensachen 439, fol. 4–7’. Or. Antwort Maximilians an Kurz; Regensburg, 11. 7. 1594: Ebd., KÄA 3232, fol. 373–377’, hier 373–374’. Or.). Die erwogene Rückkehr gegen Ende des RT, um dem Ks. bei dessen Abreise aufzuwarten, wurde nicht umgesetzt. Mit Maximilian reisten Gewold und andere Räte ab, zurück blieben Schweikhart von Helfenstein, Metternich und Hörwarth (Stieve, Politik I, 263 mit Anm. 4). Gewold kehrte später nach Regensburg zurück: Die Berichte nach 29. 7. wurden zunächst unterzeichnet von S. von Helfenstein, Metternich und Hörwarth, jene vom 4. 8.–8. 8. zusätzlich von Gewold, vom 9. 8. und 12. 8. nicht mehr von Metternich und ab 13. 8. nur noch von S. von Helfenstein und Gewold (HStA München, KÄA 3232, fol. 472–552’ passim).
162
 = Fst. Pfalz-Lautern.
163
 Die genannten Gesandten gehörten auch der Kurpfälzer RT-Delegation an, die sich am 28. 4. anmeldete (Anm. 111), dagegen wurde die Vollmacht für Pfalz-Lautern (Heidelberg, 22. 4. {12. 4.} 1594) erst am 18. 5. übergeben: HHStA Wien, AUR 1594 [o. D.]. Or. auf Pergament; präs. Mai 1594 [Tagesangabe fehlt]. Vorlage in der Mainzer Kanzlei am 18. 5. durch Vizekanzler Culmann mit Betonung, dass Kurpfalz für das nach dem Tod Pfgf. Johann Casimirs heimgefallene Territorium Session im FR beanspruche: Kurmainz, fol. 8’.
164
 Die Vollmacht (Simmern, 23. 5. {13. 5.} 1594: HHStA Wien, AUR 1594 [o. D.]. Or. auf Papier) lautet nur auf Rorarius (= Rörer; vgl. Sturm, Pfalzgraf, 210). In Kurmainz D, unfol., wird Flosculus am Rand nachgetragen. Fleischmann, Beschreibung [Eee], nennt beide Räte, dagegen ebd., [Eee3], nur Rörer.
165
 Gesandte auch bei Fleischmann, Beschreibung [Bbb3]).
166
 = ‚Gustavussen’.
167
 Gesandter auch bei Fleischmann, Beschreibung [Ccc2]. Daneben war Pfgf. Johann August von Lützelstein anwesend, ein Bruder Georg Gustavs (Häberlin XVIII, 125 f.).
168
 Vollmacht Hg. Friedrich Wilhelms (Weimar, 21. 4. {11. 4.} 1594): HHStA Wien, AUR 1594 [o. D.]. Or. auf Pergament. Vgl. Fleischmann, Beschreibung [Ccc]. Spelt und von Wittern waren am 4. 5. angekommen (Sachsen-Weimar, fol. 1). Im Rahmen der Gesamtrepräsentanz von Kuradministrator Friedrich Wilhelm waren als Weimarer Räte daneben anwesend: Dr. M. Gerstenberger, Kanzler, Dietrich Vitzthum von Eckstädt, Kammerrat, sowie die Hofräte Johann Georg von Gottfarth, Dr. Josias Marcus, Georg Albrecht von Kromsdorf, Günther Schneidewein, Dr. Elias Forster (Fleischmann, Beschreibung [Oo3]).
169
 = Mum/Muhm (so auch in C. Dagegen D wie Textvorlage).
170
 Vollmacht des Mgf. (Ansbach, 23. 4. {13. 4.} 1594): HHStA Wien, AUR 1594 [o. D.]. Or. auf Papier. Vgl. Fleischmann, Beschreibung [Ccc3]. Als erster Gesandter kam Brandner am 2. 5. nach Regensburg, wo er nur 2 Kanzlisten des Mgf. vorfand (Bericht an den Mgf. vom 3. 5. {23. 4.} 1594: StA Nürnberg, ARTA 57, Prod. 82. Or.). Den Bericht vom 7. 5. (27. 4.) unterzeichneten neben Brandner auch von Waldenfels, von Wildenstein und Püttner (ebd., Prod. 86. Or.). Mit Weisung vom 29. 6. (19. 6.; Ansbach) zog der Mgf. alle Gesandten mit Ausnahme von Stadtmann und Muhm ab und schickte dafür Johann Jakob von Berlichingen (ebd., ARTA 60, fol. 423, 424’. Or.). Von Waldenfels verließ den RT kurz nach 30. 6. (Bericht vom 30. 6. {20. 6.} an den Mgf.: Ebd., fol. 426–428’. Or.), kehrte aber wenig später zurück: Ab 5. 7. (25. 6.) berichteten nur von Berlichingen, Stadtmann und Muhm (ebd., fol. 446–450’. Or.), seit 13. 7. (3. 7.) auch wieder von Waldenfels (ebd., fol. 469–471’. Or.). Abreise der Gesandten Anfang August mit Ausnahme von Brandner, der die Berichte ab 7. 8. (28. 7.) bis zum Ende des RT allein unterzeichnete (ebd., fol. 569–574’; fol. 633–634’. Orr.).
fe
 Doctor] In C danach: cantzler.D wie Textvorlage.
171
 Akkreditierung für Hg. Wolfgang mit dessen Vollmacht (Herzberg, 6. 4. {27. 3.} 1594): HHStA Wien, AUR 1594 [o. D.]. Or. auf Papier. Anmeldung für Hg. Philipp am 9. 7. mit dessen Vollmacht (Grubenhagen, 10. 4. {31. 3.} 1594): Ebd., Or. auf Papier; präs. 9. 7. Vgl. Fleischmann, Beschreibung [CCC3, Eee2]. Zu korr. ist Kruppe, Türkenhilfe, 311.
172
 Vollmacht (Wolfenbüttel, 2. 4. {23. 3.} 1594): HHStA Wien, AUR 1594 [o. D.]. Or. auf Papier. Vgl. Fleischmann, Beschreibung [Ccc3]. Im letzten Bericht an den Hg. vom 9. 8. (30. 7.) kündigten die Gesandten ihre baldige Abreise an, auch wenn der RAb sich weiter verzögern sollte. Für dessen Abschrift wollten sie den Sekretär hinterlassen (NLA Wolfenbüttel, 1 Alt 1 A Fb. 1 Nr. 41/2, fol. 717 f. Konz.).
173
 Vollmacht (Celle, 28. 4. {18. 4.} 1594): HHStA Wien, AUR 1594 [o. D.]. Or. auf Papier mit aufgedr. Siegel. Vgl. Fleischmann, Beschreibung [Ddd2]. Akkreditierung wohl nur durch Nitze (vgl. dessen Bericht an den bis dahin abwesenden Erffa vom 29. 6. {19. 6.} 1594: NLA Hannover, Celle Br. 1 Nr. 60/1, fol. 142–145’. Or.). Zur Vertretung des Hgt. allein durch Hg. Ernst II. vgl. Röder, Reichs-Tags-Stimmen, 132 f.
174
 Vollmacht (Düsseldorf, 30. 3. 1594): HHStA Wien, AUR 1594 [o. D.]. Or. auf Papier. Vgl. Fleischmann, Beschreibung [Ddd3]. Die Gesandten waren am 4. 5. in Köln aufgebrochen und am 18. 5. angekommen (RT-Abschlussbericht an den Hg., o. O., o. D.: LAV NRW R, Kleve-Mark, Akten 3150, fol. 6–11’, hier 6. Kop.). Abreise nach dem Ende des RT (Bericht an die Räte in Düsseldorf vom 21. 8. 1594: LAV NRW R, JB II 2343, fol. 519–522’, hier 519 f. Or.).
175
 Anmeldung mit Kredenzschreiben der Hgg. Johann Friedrich und Bogislaw XIII. an den Ks. für ihre jeweiligen Gesandten, das von der Mainzer Kanzlei als RT-Vollmacht akzeptiert wurde (Stettin, 7. 4. {28. 3.} 1594): HHStA Wien, AUR 1594 [o. D.]. Or. auf Papier (Vermerk: Pommerisch credentzschreiben anstatt eines gewaltts.). Vgl. Fleischmann, Beschreibung [Ccc3]. Beck und Borcke waren am 19. 4. in Stettin aufgebrochen und am 2. 5. in Regensburg angekommen (Bericht an Hg. Johann Friedrich vom 6. 5. {26. 4.} 1594: AP Stettin, AKS I/203, pag. 361–365, 372, hier 361, 363. Or.).
176
 Anmeldung gemeinsam mit Pommern-Stettin. Die Gesandten kamen erst am 23. 5. an (Pommern-Wolgast, fol. 69; dort Hinweis auf ihre vorherige Akkreditierung durch die Stettiner Gesandten).
177
 Vollmacht (Kassel, 18. 4. {8. 4.} 1594): HHStA Wien, AUR 1594 [o. D.]. Or. auf Papier. Vgl. Fleischmann, Beschreibung [Bbb3]. Meysenbug und von Weyhe (vgl. zu diesen: Gräf, Konfession, 399 f., 405; Lehsten, Reichstagsgesandten I, 209, Anm. 521; II, 217–219) kamen (ohne Sayn-Wittgenstein) zusammen mit den Gesandten der Lgff. Ludwig und Georg am 1. 5. an (Bericht an Lgf. Moritz vom 2. 5. {23. 4.} 1594: StA Marburg, 4e Nr. 1394, unfol. Or.). Erste Nennung von Wittgensteins im Bericht vom 11. 5. (1. 5.) (ebd., unfol. Or.).
178
 Vollmacht (Marburg, 24. 3. {14. 3.} 1594): HHStA Wien, AUR 1594 [o. D.]. Or. auf Papier. Vgl. Fleischmann, Beschreibung [Bbb3]. Ankunft am 1. 5. (vgl. Anm. 177). Zu beiden Räten knapp: Rudersdorf, Ludwig IV., 194 f. (Lit.).
179
 Gesandter auch bei Fleischmann, Beschreibung [Bbb3]. Ankunft am 1. 5. (Anm. 177). Vgl. Lehsten, Reichstagsgesandten II, 116, 201 f.
180
 Vollmacht: GLA Karlsruhe, Abt. 50 Fasz. 174, unfol. Kop. (o. O., o. D.). Vgl. Fleischmann, Beschreibung [Bbb3]. Die Gesandten legten bei der Akkreditierung auch die Vollmacht für die Vertretung Mgf. Georg Friedrichs durch Johann von Ulm vor, der am FR teilnehmen werde, nachdem dem Mgf. für dessen Landesteil (Rötteln, Sausenberg, Badenweiler) die Session zustehe (Kurmainz D, unfol.). Ankunft der Gesandten am 28. 4. (Baden-Durlach, fol. 2).
181
 Vollmacht: GLA Karlsruhe, Abt. 50 Fasz. 175, unfol. Konz. (o. O., o. D.; dort als weiterer, nicht angereister Gesandter: Reichardt Rohardt von Neuenstein, Marschall). Vgl. Fleischmann, Beschreibung [Ddd3]. Orscelar und Aschmann kamen am 24. 5. an (Bericht an den Mgf. vom 4. 6. 1594: GLA Karlsruhe, Abt. 50 Fasz. 175, unfol. Or.). Aufgrund ihrer Abreise wohl kurz nach 15. 7. bevollmächtigten sie am 15. 7. den bayerischen Oberstkanzler Hörwarth damit, das bayerische Votum suo loco et ordinejeweils für Baden-Baden zu wiederholen (HStA München, KÄA 3232, fol. 398–399’. Kop.).
ff
 Raht] In C danach: Ulrichen, hertzogen zu Mechelburg, fursten zu Wenden, graven zu Schwerin etc.: Bartholomeus Kling, der rechten Dr., rath.D wie Textvorlage (vgl. den Nachtrag aus C in Neue Sammlung IV, Anhang, 12 f.). [Vgl. zur Streichung im Druck: Nr. 466. Für die Hgg. Ulrich III. und Sigismund August sowie in Vormundschaft für die Söhne des verstorbenen Hg. Johann VII., Adolf Friedrich und Johann Albrecht, meldeten sich am 3. 5. in der Mainzer Kanzlei Dr. iur. Bartholomäus Kling und Dr. iur. Michael Grassus mit Kredenzschreiben an den Ks. anstelle einer RT-Vollmacht an (Kurmainz D, unfol.; vgl. Fleischmann, Beschreibung [Bbb3]). Kling war als Vertreter Hg. Ulrichs, Grassus als Gesandter für die vormundschaftliche Regierung vorgesehen (Hg. Ulrich an beide Gesandten; Güstrow, 23. 2. {13. 2.} 1594: LHA Schwerin, RTA I GstR 31a, fol. 13–14’. Konz.). Aufbruch in Rostock am 14. 4. (4. 4.), Ankunft in Regensburg am 28. 4. (18. 4.), Abreise am 20. 8. (10. 8.) (ebd., fol. 177–186’, hier 178, 180, 184).]
182
 Anmeldung durch die Gesandten Mgf. Ernst Friedrichs (Anm. 180) mit der von diesem ausgestellten Vollmacht für Ludwig von Ulm: GLA Karlsruhe, Abt. 50 Fasz. 174, unfol. Konz. (o. O., o. D.). Vgl. Fleischmann, Beschreibung [Bbb3].
183
 Die Vollmacht (Lauenburg, 25. 4. {15. 4.} 1594: HHStA Wien, AUR 1594 [o. D.]. Or. auf Papier) lautet nur auf Hermann von der Becke, ebfl. Bremer und Holsteiner Rat, der allein sich am 3. 6. akkreditierte (Kurmainz D, unfol.; vgl. Fleischmann, Beschreibung [Eee2]). Werner von der Schulenburg hielt sich am RT v. a. wegen seiner Supplikation [Nr. 494] auf. Vor dem RT hatte Hg. Ulrich von Mecklenburg die Bitte von Statthalter und Räten in Lauenburg um die Vertretung durch seine Gesandten nur widerwillig angenommen, da er dies ohnehin für den Hg. von Holstein (vgl. dagegen oben folgend) sowie seinen Bruder Karl als Administrator von Ratzeburg tun müsse. Es würde /87’/ ein seltzam ansehen haben, wan eines herrn abgesandten so viel underschiedliche vota furbringen solten(Statthalter und Räte an Hg. Ulrich; Lauenburg, 25. 3. {15. 3.} 1594: LHA Schwerin, RTA I GstR 31a, fol. 85–86’, 90’. Or. Antwort des Hg.; Güstrow, 9. 4. {30. 3.} 1594: Ebd., fol. 87–88. Konz.).
184
 Datum in Kurmainz D unsicher. Gesandte auch bei Fleischmann, Beschreibung [Eee3]. Die RT-Vollmacht liegt nicht vor, vgl. aber Vollmacht des Kgs. für die beiden Gesandten, gerichtet an den Ks. (Kolding, 12. 3. {2. 3.} 1594): HHStA Wien, RK RTA 63, fol. 340, 341’ Or. Ankunft bis spätestens 9. 5., Abreise am 16. 7. oder kurz danach (Holstein, unfol.). Zum Konflikt um die Zulassung der Gesandten Kgn. Sophies von Dänemark als Vormundin ihrer unmündigen Söhne für das Hgt. Holstein vgl. Nr. 446 sowie Einleitung, Kap. 4.2.4 mit Anm. 350 ff.
185
 Johann Adolf wird hier geführt als Hg. von Schleswig-Holstein-Gottorf. Die Akkreditierung von der Beckes am 3. 6. erfolgte für den Hg. als Ebf. von Bremen und Bf. von Lübeck (Kurmainz D, unfol.; vgl. Fleischmann, Beschreibung [Eee2]). Der Mainzer Kanzler nahm die Vollmacht nur unter Vorbehalt an (vgl. Einleitung, Kap. 4.2.2 mit Anm. 316, sowie die Eingabe von der Beckes an den Ks. [Nr. 353]). Daneben war beim RT August von Schleswig-Holstein-Sonderburg (Sohn Hg. Johanns d. J.) im Gefolge Kuradministrator Friedrich Wilhelms von Sachsen anwesend (vgl. Nr. 55; Fleischmann, Beschreibung [Oo]; Häberlin XVIII, 126).
186
 Die an Kf. Wolfgang von Mainz gerichtete Vollmacht des Hg. (Turin, 29. 6. 1594) wurde am 4. 8. vorgelegt (HHStA Wien, MEA RTA 21 Konv. 2, fol. 351, 352’. Or.; präs. 4. 8.). Aufgrund der späten Ankunft der Gesandten erst am 31. 7. (Bericht der kursächsischen Gesandten an Kuradministrator Friedrich Wilhelm vom 6. 8. {27. 7.} 1594: HStA Dresden, GA Loc. 10203/1, fol. 90–110, hier 106. Or.) ist die Akkreditierung in Kurmainz D nicht mehr verzeichnet. Gesandte mit Begleitpersonal bei Fleischmann, Beschreibung [Aaa, Aaa2].
187
 Vollmacht (Dessau, 3. 4. {24. 3.} 1594): HHStA Wien, AUR 1594 [o. D.]. Or. auf Papier. Vgl. Fleischmann, Beschreibung [Ddd].
188
 Vollmacht (Dessau, 2. 4. {23. 3.} 1594): HHStA Wien, AUR 1594 [o. D.]. Or. auf Papier. Vgl. Fleischmann, Beschreibung [Ddd].
189
 Akkreditierung am 14. 5. für die gefürstete Gft. Henneberg-Schleusingen mit Vollmacht der genannten Inhaber und Vormünder, unterzeichnet lediglich von Hg. Friedrich Wilhelm, ausgestellt allein für von Langen (Torgau, 27. 4. {17. 4.} 1594): StA Meiningen, GHA II Nr. 88, fol. 56–60’. Or. (Dorsv.: Vollmacht wurde übergeben, aber gegen eine andere ausgetauscht). Vgl. Fleischmann, Beschreibung [Ccc]. Nochmalige Akkreditierung am 3. 6. erneut mit Vollmacht der genannten Inhaber und Vormünder, unterzeichnet von Hg. Friedrich Wilhelm, ausgestellt jetzt auch für Goldstein (Torgau, 27. 4. {17. 4.} 1594): HHStA Wien, AUR 1594 [o. D.]. Or. auf Papier. Vgl. Fleischmann, Beschreibung [Eee3]. Hess, Verwaltung, 190 f., nennt nur von Langen als Gesandten; Angaben zu diesem: Ebd., Anhang, 58 f. Obige Formulierung für die Vertretung der Gft. entsprach wörtlich der Empfehlung in einem Memoriale der Henneberger Gesandten, das sie der Mainzer Kanzlei nahelegten, damit /452/ desto weniger geirretwerde (Memoriale vom 13. 8. {3. 8.} 1594: HHStA Wien, MEA RTA 91, fol. 452–453’. Kop.). Zur Formulierung im RAb vgl. auch Röder, Reichs-Tags-Stimmen, 108 f.
190
 Vollmacht (Nomeny, 1. 4. 1594): HHStA Wien, AUR 1594 [o. D.]. Or. auf Papier. Vgl. Fleischmann, Beschreibung [Eee].
191
 Vollmacht (Brüssel, 24. 3. 1594): HHStA Wien, AUR 1594 [o. D.]. Or. auf Papier. Vgl. Fleischmann, Beschreibung [Bbb3].
192
 Akkreditierung am 5. 5. als Vertreter der schwäbischen Prälaten (Anm. 196).
193
 Anmeldung fehlt in Kurmainz D.
194
 Anmeldung fehlt in Kurmainz D.
fg
 Raht] In C, D eindeutig: Roth.
195
 = Abt Matthias Insenbach zu Weißenau, genannt Minderau.
196
 Gesandte auch bei Fleischmann, Beschreibung [Ccc2].
197
 Gesandter auch bei Fleischmann, Beschreibung [Ddd2].
198
 Gesandte auch bei Fleischmann, Beschreibung [Ddd2].
199
 Gesandter auch bei Fleischmann, Beschreibung [Ddd2].
200
 Gesandter auch bei Fleischmann, Beschreibung [Ccc2].
201
 Akkreditierungsdatum in Kurmainz D wegen später Anmeldung (nach 7. 6.) unsicher. Abt Ulrich hatte Abt Georg mit Schreiben vom 3. 4. 1594 um die RT-Vertretung und die Entschuldigung seines Fernbleibens beim Ks. gebeten, da sein hohes Alter, die herrschende Pest und die merckliche enderung […] bey uns in der eidgenoschafftdie Anreise nicht zuließen (HStA Stuttgart, B 515 Bd. 90, fol. 265, 277’. Or.).
202
 Gesandter auch bei Fleischmann, Beschreibung [Ccc3]. Paurmeister hatte im Schreiben an die Äbtissin vom 31. 3. (21. 3.; o. O.) 1594 die Vertretung beim RT zugesagt (LA Magdeburg, Rep. A 20 Tit. I Nr. 1, fol. 185. Konz.) und am 7. 4. (28. 3.; Halberstadt) den Erhalt der Vollmacht bestätigt (ebd., fol. 186, 186’. Or.).
fh
 Godtheidt von Haen] In C: Gotthardt von Hanen/Haen[undeutliche Schreibung].D wie Textvorlage.
203
 Bei der Akkreditierung und bei Fleischmann, Beschreibung [Eee], wird nur Gf. Hermann von Manderscheid genannt.
fi
 Nerßdorff] In C: Meinßdorff.D wie Textvorlage.
204
 Gesandter auch bei Fleischmann, Beschreibung [Ddd].
205
 Gesandter auch bei Fleischmann, Beschreibung [Ccc].
206
 Bei der Akkreditierung und bei Fleischmann, Beschreibung [Eee], wird nur Müller genannt.
207
 Gesandte auch bei Fleischmann, Beschreibung [Eee3].
208
 Gesandter auch bei Fleischmann, Beschreibung [Eee3].
209
 Gesandte auch bei Fleischmann, Beschreibung [Ccc3].
210
 Gesandter auch bei Fleischmann, Beschreibung [Ddd3].
211
 = Erika.
212
 Akkreditierungsdatum in Kurmainz D wegen später Anmeldung (nach 7. 6.) unsicher. Fehlt bei Fleischmann, Beschreibung. Vgl. die Einwände gegen die RT-Teilnahme Gandersheims in der Instruktion Hg. Heinrich Julius’ von Braunschweig-Wolfenbüttel (Einleitung, Kap. 3.4, Punkt 7).
213
 Eintrag für die 3 Äbtissinen fehlt in Kurmainz D und bei Fleischmann, Beschreibung.
214
 Vgl. die Auflistung der persönlich anwesenden Gff. und Hh. anhand des RAb bei Häberlin XVIII, 118 f. Weitere anwesende Gff., die sich nur informell in Regensburg aufhielten: Ebd., 125 f.
215
 Akkreditierung am 5. 5. als Vertreter der schwäbischen Gff. (Anm. 240). Ankunft des Gf. erst am 11. 5. (RT-Abschlussbericht Gallus Müllers: HStA Stuttgart, B 571 Bü. 576, fol. 5–9’, hier 6).
216
 Akkreditierung am 5. 5. als Vertreter der schwäbischen Gff. (Anm. 240).
217
 Akkreditierungsdatum in Kurmainz D wegen später Anmeldung (nach 7. 6.) unsicher. Vermerk der Mainzer Kanzlei: Gf. ist sodann aus Regensburg abgereist und hat als seinen Vertreter Dr. Jakob Heyner, Hohenloher Rat, beauftragt. Zur persönlichen Anwesenheit vgl. Fleischmann, Beschreibung [Eee3].
218
 Anmeldung in Kurmainz D nicht verzeichnet. Zur Akkreditierung als Vertreter der schwäbischen Gff. vgl. Anm. 240.
219
 Akkreditierung als Württemberger Gesandter am 29. 4. (Anm. 157). Neuerliche Anmeldung in der Mainzer Kanzlei am 2. 5. als Vertreter seines Vaters (Friedrich VII.). Behält sich vor, dessen Aufgaben als Reichserbschenk am RT zu übernehmen (Kurmainz D, unfol.). Vgl. Fleischmann, Beschreibung [Eee3]. Nochmalige Akkreditierung (Kurmainz D, unfol. Datum unsicher, nach 7. 6.) mit Vollmacht Friedrichs VII. von Limpurg (Obersontheim, 16. 5. {6. 5.} 1594), ausgestellt für seinen Sohn Eberhard (StA Ludwigsburg, B 113 I Bü. 66, unfol. Kop.).
220
 Anmeldung für sich sowie für die Gff. Joachim d. Ä. und Heinrich d. Ä. (Anm. 256). Vgl. Fleischmann, Beschreibung [Ddd3].
221
 Akkreditierungsdatum in Kurmainz D wegen später persönlicher Anmeldung (nach 7. 6.) unsicher.
fj
–fj vnd … Wertheim] Fehlt in C. D wie Textvorlage.
222
 Vgl. unten, Anm. 257.
223
 Anmeldung persönlich für sich sowie für die Brüder Friedrich und Adolf Heinrich, Letzterer auch als Vormund der Söhne des verstorbenen Wild- und Rheingf. Johann Christoph, Johann und Adolf [von Salm in Grumbach] (vgl. auch oben folgend bei den Wetterauer Gff.). Vgl. Fleischmann, Beschreibung [Ddd3].
224
 Persönliche Anmeldung für sich. Vgl. Fleischmann, Beschreibung [Ddd]. Akkreditierung als bayerischer Gesandter am 2. 6. (Anm. 161).
225
 Persönliche Anmeldung für sich. Vgl. Fleischmann, Beschreibung [Ddd]. Akkreditierung als bayerischer Gesandter am 2. 6. (Anm. 161).
fk
 Hoffmeister] In C: hofmarschalckh.D wie Textvorlage.
226
 Persönliche Anmeldung für sich. Vgl. Fleischmann, Beschreibung [Ddd].
227
 Anmeldung in Kurmainz D nicht verzeichnet. Ankunft im Gefolge des Kf. von Köln am 21. 5. (Anm. 109).
228
 Anmeldung für sich und als Vertreter der Reuß von Plauen (Anm. 263).
229
 Anmeldung Georg Friedrichs d. J. persönlich als Vertreter seines Vaters, Gf. Wolfgang von Hohenlohe (vgl. auch unten, Anm. 260). Vgl. Fleischmann, Beschreibung [Ddd3].
230
 Persönliche Anmeldung für sich. Vgl. Fleischmann, Beschreibung [Ddd].
231
 Späte Anmeldung (Datum in Kurmainz D unsicher; nach 7. 6.) für sich persönlich sowie als Vormund seiner unmündigen Vettern Wilhelm Ernst, Christian und Wolrad zu Waldeck. Vgl. Fleischmann, Beschreibung [Eee3]. Demnach hielten sich Christian (geb. 1585) und Wolrad (geb. 1588) persönlich in Regensburg auf (vgl. Häberlin XVIII, 126).
232
 Späte persönliche Anmeldung (Datum in Kurmainz D unsicher; nach 7. 6.). Zur RT-Teilnahme vgl. Falkmann, Graf, 115–123: demnach Ankunft am 7. 6. (28. 5.) (ebd., 118 f.). Zur Teilnahme am RHR während des RT: Ehrenpreis, Kunst, 197 f.; demnach Abreise am 18. 8. Gemeinsam mit Gf. Simon war auch dessen Schwager Gf. Ernst von Schaumburg angereist. Er akkreditierte sich nicht für den RT, sondern nutzte den Aufenthalt für Vorsprachen u. a. am ksl. Hof im Erbstreit mit seinem Bruder Adolf XI. (XIV.) (Gf. Ernst an Lgf. Moritz von Hessen; Regensburg, 28. 7. {18. 7.} 1594: StA Marburg 4f Schaumburg Gft. 22, unfol. Or. Gf. Simon zur Lippe an Lgf. Moritz; Regensburg, 28. 7. {18. 7.} 1594: Ebd., 4f Lippe 69, unfol. Or.).
233
 Anmeldung in Kurmainz D nicht verzeichnet. Bei Fleischmann, Beschreibung [Jj3], nur genannt als Rat im Hofstaat des Kf. von Mainz.
234
 Späte persönliche Anmeldung (Datum in Kurmainz D unsicher; nach 7. 6.). Fleischmann, Beschreibung [H2], erwähnt lediglich Johann Pleickhard als Mitglied des ksl. Gefolges.
235
 Anmeldung persönlich für sich und als Vormund der Söhne des verstorbenen Frh. Deserus von Fraunhofen. Vgl. Fleischmann, Beschreibung [Eee2].
236
 Gf. Gottfried von Oettingen plante, den RT verspätet persönlich zu besuchen und bevollmächtigte bis dahin Dr. Jakob Heyner mit seiner Vertretung. Dieser akkreditierte sich mit Vollmacht des Gf. vom 14. 4. 1594 (4. 4.; Oettingen: HHStA Wien, AUR 1594 [o. D.]. Or. auf Papier; präs. 6. 5. [!]) am 7. 5. in der Mainzer Kanzlei (Kurmainz D, unfol.). Eine spätere RT-Teilnahme des Gf. ist nicht dokumentiert.
237
 = Blumenegg.
fl
 zu Koͤnigseck] In C: freyherrn zu Koͤnigseckh.D wie Textvorlage.
238
 = Burgberg.
239
 Im Or. des RAb (Nachweis C) folgen hier ursprünglich die Wetterauer Gff., doch werden die daran anschließend genannten schwäbischen Gff. mit einer Verweismarkierung an diese Stelle vorgezogen. Nota: Diese volgende schwebische graffen gehören zu diesem zeichen, oben vor wedderauischen graven gemerckhett.
240
 Es akkreditierten sich zunächst die Gff. Wilhelm von Oettingen und Karl von Hohenzollern sowie Syndikus Müller, auf die auch die von Joachim von Fürstenberg und Eitel Friedrich von Hohenzollern namens der schwäbischen Gff. ausgefertigte Vollmacht lautet (o. O., 30. 3. 1594): HHStA Wien, AUR 1594 [o. D.]. Or. auf Papier. Vgl. Fleischmann, Beschreibung [Ccc]. Wilhelm von Oettingen bevollmächtigte später (Kurmainz D, unfol.; Datum unsicher: 7. 6. oder später; vgl. Fleischmann, Beschreibung [Eee3]) G. Müller für seine und die Vertretung der schwäbischen Gff. Eine weitere, von Wilhelm von Oettingen und Karl von Hohenzollern ausgestellte und der Mainzer Kanzlei am 8. 7. vorgelegte Vollmacht substituiert neben Müller Erbtruchsess Christoph von Waldburg und Frh. Berthold von Königsegg mit der Vertretung (o. O., 2. 7. 1594: HHStA Wien, AUR 1594 [o. D.]. Or. auf Papier; präs. 8. 7.). Müller war am 23. 4. 1594 von Meersburg nach Heiligenberg gereist, um die für den RT notwendigen Akten zu übernehmen, brach dort am 25. 4. auf und kam am 30. 4. in Regensburg an. Am 11. 5. [!] Übergabe der Vollmacht an die Mainzer Kanzlei mit der Bitte, die schwäbischen Gff. im RAb gemäß der Alternierung diesmal vor die Wetterauer Gff. zu setzen (RT-Abschlussbericht Müllers: HStA Stuttgart, B 571 Bü. 576, fol. 5–9’, hier 5’).
241
 Vollmacht des Gf. (als Erbe und Vormund) für von Pflaumern (Sigmaringen, 26. 4. 1594): HHStA Wien, AUR 1594 [o. D.]. Or. auf Papier. Vgl. Fleischmann, Beschreibung [Ddd].
242
 Gesandter auch bei Fleischmann, Beschreibung [Ddd3].
243
 Vollmacht der Frh. (Erbach/Donau, 13. 4. 1594): HHStA Wien, AUR 1594 [o. D.]. Or. auf Papier. Vgl. Fleischmann, Beschreibung [Ccc].
244
 Vollmacht H. Fuggers (Augsburg, 24. 4. 1594) für seinen Sohn Christoph: HHStA Wien, AUR 1594 [o. D.]. Or. auf Papier. Vgl. Fleischmann, Beschreibung [Ddd]. Vgl. knapp zur RT-Vertretung von Hans, Marx und Jakob Fugger: Grüner, Sitz, 280.
245
 Der Gesandte (Sohn Marx Fuggers) auch bei Fleischmann, Beschreibung [Ddd]; dort zusätzlich: Falls Philipp Fugger vorzeitig abreist, werden an dessen Stelle Oberrentmeister Michael Geizkofler sowie Dr. Lukas Geizkofler verordnet.
246
 = Tradel.
247
 Gesandter auch bei Fleischmann, Beschreibung [Ccc2].
248
 Vollmacht (Salzburg, 15. 4. 1594): HHStA Wien, AUR 1594 [o. D.]. Or. auf Papier (präs. 27. 5. [!]). Vgl. Fleischmann, Beschreibung [Eee].
fm
 Hanaw] In C danach: unnd Rineckh.D wie Textvorlage.
fn
 Hanaw] In C danach: unnd Rineckh.D wie Textvorlage.
249
 = Montclair.
250
 = Salm.
251
 = Johann Christoph zu Salm in Grumbach.
fo
 Grafen] In C danach: und herrn.D wie Textvorlage.
fp
 Hanauw] In C danach: unnd Rineckh.D wie Textvorlage.
fq
 der rechten] In C: bayder rechten.D wie Textvorlage.
252
 Die Vollmacht und demnach der Eintrag in Kurmainz D (ebenso Fleischmann, Beschreibung [Bbb3]) enthalten über die 5 oben Genannten hinaus als weitere Vertreter: Gf. Johann Ludwig von Nassau-Wiesbaden-Idstein und Gf. Ludwig Georg von Stolberg-Königstein (in Ortenberg) sowie die Räte Dr. iur. Hermann Schilt, Dr. iur. Konrad Wolf und Dr. iur. Otto Schultheiß. Vgl. Vollmacht (Frankfurt, 5. 4. {26. 3.} 1594): HHStA Wien, AUR 1594 [o. D.]. Or. auf Papier (vgl. zur Bevollmächtigung: Schmidt, Grafenverein, 360). Dagegen nennt A. Christiani in seinem Protokoll schon eingangs nur die im RAb enthaltenen Verordneten (Wett. Gff., unfol.). Gf. Wilhelm von Wied sollte dem RT ca. 2 Monate mit nur 3 Dienern auf Kosten aller Gff., dagegen Gf. Philipp Ludwig II. von Hanau-Münzenberg zusammen mit seinem Amtmann und weiteren Dienern insgesamt 5 Wochen auf eigene Kosten beiwohnen (ebd., unfol.). Christiani und Hirschbach kamen am 3. 5. an, Wilhelm von Wied am 7. 5. (ebd., unfol.). Gf. Philipp Ludwig brach am 9. 5. in Hanau auf, reiste über Heidelberg und Stuttgart nach Ulm und von dort auf der Donau nach Regensburg, wo er am 19. 5. ankam und bis 22. 6. blieb (Müller-Ludolph, Philipp Ludwig, 87–89; Rauch, Bildungsreisen, 14).
253
 In der Vollmacht, ausgestellt von oben genannten Gff. (o. O., 13. 4. {3. 4.}), wird ausgeführt, dass nach dem Tod Gf. Ernsts VII. von Honstein [1593] gemäß den Erbverträgen die Hftt. Lohra, Klettenberg, Lauterberg und Scharzfeld mit allen Zugehörungen an sie, die Gff. von Schwarzburg und Stolberg, fallen. Bevollmächtigen als Inhaber der Gft. den Gesandten Rottstatt (HHStA Wien, AUR 1594 [o. D.]. Or. auf Papier. Referat: Häberlin XVIII, 153 f. Vgl. Fleischmann, Beschreibung [Ccc3]). Vermerk der Mainzer Kanzlei bei der Vorlage: Annahme nur unter Vorbehalt quatenus et in quantum(Kurmainz D, unfol.). Vgl. zum Konflikt um die Gft. Honstein die Supplikation der Gff. gegen die Hgg. Wolfgang und Heinrich Julius von Braunschweig mit deren Gegenerklärung und dem Protest gegen die Akkreditierung Rottstatts [Nr. 497 mit Anm. 3]. Nach dem RT protestierten Kanzler und Räte Hg. Heinrich Julius’ bei Kf. Wolfgang von Mainz gegen die Aufnahme der Gff. für Honstein in den RAb (Kanzler und Räte an den Kf.; Wolfenbüttel, 14. 10. {4. 10.} 1594: NLA Hannover, Cal. Br. 1 Nr. 2071, fol. 23–24’. Kop. Weitere Korrespondenz mit dem Kf. bis November 1594: Ebd., fol. 25–36’).
fr
–fr Friderich … zu] In C korrekt: Friederich Christoffs, gebrüeder, graven unnd herrn zu.D wie Textvorlage.
254
 Vollmacht der Gff. (Eisleben, 3. 4. {24. 3.} 1594): HHStA Wien, AUR 1594 [o. D.]. Or. auf Papier. Vgl. Fleischmann, Beschreibung [Ddd3].
fs
 Schrapberg] In C: Schraplau.In D: Schrappeln.
255
 Vollmacht des Gf. (Meran [!], 1. 5. {21. 4.} 1594): HHStA Wien, AUR 1594 [o. D.]. Or. auf Papier. Vgl. Fleischmann, Beschreibung [Ddd3].
256
 Vgl. die persönliche Anmeldung des Gf. auch für sich am 18. 5. (Anm. 220).
257
 Vgl. die persönliche Anmeldung Gf. Emichs XII. (Anm. 222). Anmeldung mit Vollmacht Gf. Sebastians von Daun in Falkenstein, hier als Vormund der Söhne des [1593 verstorbenen] Gf. Emich XI. von Leiningen-Dagsburg, Johann Ludwig und Philipp Georg (o. O., 20. 3. 1594), ausgestellt für Gf. Emich XII., dem die vormundschaftliche Vertretung übertragen wird, da er den RT persönlich besucht (HHStA Wien, AUR 1594 [o. D.]. Or. auf Papier; präs. 25. 5. [!]).
ft
 Cantzler] In C danach: zu Ottweyller.D wie Textvorlage.
258
 Am 12. 5. Akkreditierung nur des A. Fabri mit Vollmacht des Gf. (Rudolstadt, 2. 5. {22. 4.} 1594): HHStA Wien, AUR 1594 [o. D.]. Or. auf Papier. Vgl. Fleischmann, Beschreibung [Ddd2]. Hirschbach wurde als substituierter Gesandter von Fabri aufgrund der Abreise vom RT bevollmächtigt (Regensburg, 8. 6. {29. 5.} 1594): HHStA Wien, AUR 1594 [o. D.]. Or. auf Papier; präs. 5. 8. [!].
259
 Vollmacht (o. O., 30. 4. {20. 4.} 1594): HHStA Wien, AUR 1594 [o. D.]. Or. auf. Vgl. Fleischmann, Beschreibung [Ddd3].
260
 Heyner akkreditierte sich am 7. 5. nur für Gf. Georg Friedrich I. (d. Ä.) von Hohenlohe-Waldenburg mit dessen Vollmacht (Waldenburg, 24. 4. {14. 4.} 1594): HHStA Wien, AUR 1594 [o. D.]. Or. auf Papier; präs. 6. 5. [!]. Vgl. Fleischmann, Beschreibung [Ccc2]. Am 24. 5. meldete sich Gf. Georg Friedrich d. J. von Hohenlohe-Neuenstein persönlich als Vertreter seines Vaters, Gf. Wolfgang, an (Anm. 229).
261
 = Jost.
fu
 etc.] In der Textvorlage sowie in C und D verschrieben: vnd.
262
 Am 24. 5. akkreditierten sich Gf. Jost persönlich als Vertreter seines Bruders Wolfgang sowie C. Faber als Verordneter für beide Gff. Die Vollmacht Gf. Wolfgangs ist nur auf Gf. Jost ausgestellt (Barby, 7. 5. {27. 4.} 1594: HHStA Wien, AUR 1594 [o. D.]. Or. auf Papier). Gf. Jost bevollmächtigte seinerseits beim RT C. Faber für sich und namens seines Bruders (Regensburg, 21. 5. {11. 5.} 1594: Ebd., Or. auf Papier; beide Vollmachten präs. 24. 5.). Vgl. Fleischmann, Beschreibung [Eee].
263
 Am 13. 5. meldete sich lediglich Heinrich d. M. für sich (vgl. oben, Anm. 228) und als Vertreter der oben genannten Hh. mit deren Vollmacht an, die nur auf ihn lautete, ihn aber zur Beauftragung eines Rates ermächtigte, falls er den RT vorzeitig verlassen wollte (o. O., 11. 4. {1. 4.} 1594: HHStA Wien, AUR 1594 [o. D.]. Or. auf Papier. Vgl. Fleischmann, Beschreibung [Ddd2]). Am 24. 5. akkreditierte sich J. Heyner mit Vollmacht Heinrichs d. M., ausgestellt für sich und die anderen Reuß von Plauen vigore substitutionis(Regensburg, 24. 5. {14. 5.} 1594: HHStA Wien, AUR 1594 [o. D.]. Or. auf Papier. Vgl. Fleischmann, Beschreibung [Eee]).
264
 Vollmacht der genannten Gff. (o. O., 3. 4. {24. 3.} 1594): HHStA Wien, AUR 1594 [o. D.]. Or. auf Papier. Vgl. Fleischmann, Beschreibung [Ccc3].
265
 = Castell.
266
 Gesandter auch bei Fleischmann, Beschreibung [Ddd].
267
 Vollmacht beider Gff. (Falkenstein, 8. 4. 1594): HHStA Wien, AUR 1594 [o. D.]. Or. auf Papier. Vgl. Fleischmann, Beschreibung [Ddd3].
268
 Vollmacht (Nancy, 31. 3. 1594): HHStA Wien, AUR 1594 [o. D.]. Or. auf Papier. Vgl. Fleischmann, Beschreibung [Eee2].
269
 Gesandter auch bei Fleischmann, Beschreibung [CCc].
270
 Vollmacht (Steinfurt, 16. 5. {6. 5.} 1594): HHStA Wien, AUR 1594 [o. D.]. Or. auf Papier; präs. 11. 6. In Kurmainz D, unfol., und bei Fleischmann, Beschreibung [Eee3], die Schreibung „Bernhard“ von Lützerath. Dagegen in der Vollmacht wie im RAb („Bertram“).
271
 Vollmacht der Gff. (Blankenburg, 28. 3. {18. 3.} 1594): HHStA Wien, AUR 1594 [o. D.]. Or. auf Papier. Vgl. Fleischmann, Beschreibung [Ccc3].
272
 = Herings.
273
 Vollmacht (o. O., 12. 4. {2. 4.} 1594): HHStA Wien, AUR 1594 [o. D.]. Or. auf Papier. Vgl. Fleischmann, Beschreibung [Ddd3].
fv
 der rechten] Fehlt in C. D wie Textvorlage.
274
 Anmeldung Wirichs am 22. 5. mit einem Memoriale, in dem er auf die noch fehlende Vollmacht verwies und zusagte, diese nachzureichen (o. O., o. D., gerichtet an den Mainzer Kanzler: HHStA Wien, AUR 1594 [o. D.]. Or. auf Papier; präs. 21. 5. [!]). Spätere Vollmacht des Gf. (o. O., 7. 7. {27. 6.} 1594): HHStA Wien, MEA RTA 93, fol. 645–646’. Or.; präs. 28. 7. Vgl. Fleischmann, Beschreibung [Ddd3].
275
 = Lynden.
276
 Vollmacht des Frh. (Bonn, 31. 3. 1594): HHStA Wien, AUR 1594 [o. D.]. Or. auf Papier mit aufgedr. Siegel. Vgl. Fleischmann, Beschreibung [Ddd2].
277
 Genauer in Kurmainz D und in der Vollmacht der genannten 4 Hh. sowie von Wolfgang III. und Georg III. zudem als Vormünder von August, Sohn des verstorbenen Georg II., ausgestellt für A. Christiani, Syndikus der Wetterauer Gff. (Waldenburg/Sachsen, 6. 4. {27. 3.} 1594): HHStA Wien, AUR 1594 [o. D.]. Or. auf Papier. Vgl. Fleischmann, Beschreibung [Ddd3].
278
 Anmeldung als Inhaber der Hft. Pyrmont. Vollmacht (Betzdorf, 6. 4. 1594): HHStA Wien, AUR 1594 [o. D.]. Or. auf Papier. Vgl. Fleischmann, Beschreibung [Ddd3]. Melchior von Eltz war im Gefolge des Kf. von Trier anwesend (Anm. 108).
279
 Akkreditierung nach 7. 6. (Datum in Kurmainz D unsicher). Fehlt bei Fleischmann, Beschreibung.
280
 Vollmacht (Köln, 18. 4. 1594): HHStA Wien, AUR 1594 [o. D.]. Or. auf Papier. Vgl. Fleischmann, Beschreibung [Eee3] (dort: Hardenrath mit Vollmacht auch für Dortmund). Festlegung der Gesandten im Kölner Rat am 2. 3. (HASt Köln, Rpr. A 44, fol. 133). Abreise am 26. 4., Ankunft in Regensburg am 6. 5. (Köln, vor fol. 1 und fol. 1; Lau, Buch Weinsberg IV, 195). Rückkehr nach Köln am 29. 8. (ebd., 204).
281
 Gesandte auch bei Fleischmann, Beschreibung [Eee3]. Bei deren Festlegung im Straßburger Rat am 23. 2. (13. 2.) wurde neben Kettenheim als Jurist Dr. Johann Wagesser benannt (AVCU Strasbourg, 1 R 73, fol. 54–54a). Da dieser sich mit Tätigkeiten am RKG entschuldigte, wurde er am 28. 2. (18. 2.) durch Greiß ersetzt (ebd., fol. 64 f.). Die Gesandten brachen am 20. 4. auf (RT-Abschlussbericht am 31. 8. {21. 8.} 1594: Ebd., fol. 295), erreichten am 25. 4. Ulm (Bericht vom 26. 4. {16. 4.} 1594: Ebd., AA 846, fol. 58–60’, hier 58. Or.), reisten von dort auf der Donau weiter und kamen am 29. 4. nach Regensburg (Bericht vom 1. 5. {21. 4.} 1594: Ebd., fol. 61–62’, hier 61. Or.). Am 11. 5. Anmeldung ohne Vollmacht. Da die Mainzer Kanzlei darauf bestand, dass sie sich /63/ mit gnugsamem gwalt altem brauch nach legitimiren, erbaten sie im Bericht vom 12. 5. (2. 5.) die Zusendung einer Vollmacht (ebd., fol. 63–65’, hier 63. Or.). Wenngleich der Straßburger Rat darin einen Verstoß gegen das Herkommen sah (Beratung am 19./20. 5. {9./10. 5.}: Ebd., 1 R 73, fol. 179, 181 f.), schickte er mit Weisung vom 20. 5. (10. 5.) eine Vollmacht, die aber nur zu übergeben war, falls nachhaltig darauf bestanden werde (ebd., AA 846, fol. 11–12’, hier 11. Or.). Die Gesandten übergaben diese Weisung anstelle der Vollmacht (Weisung: HHStA Wien, AUR 1594 [o. D.]. Or.), während sie die Vollmacht (Straßburg, 20. 5. {10. 5.} 1594: AVCU Strasbourg, AA 846, fol. 1. Or.) nicht vorlegten (Bericht vom 28. 5. {18. 5.} 1594: Ebd., fol. 83–84’, hier 83. Or).
282
 Vollmacht (Lübeck, 11. 4. {1. 4.} 1594): HHStA Wien, AUR 1594 [o. D.]. Or. auf Papier. Vgl. Fleischmann, Beschreibung [Eee3]. C. Schein kam am 15. 5. (5. 5.) in Regensburg an (Lübeck, fol. 69).
fw
 Aduocat] Fehlt in C. D wie Textvorlage.
283
 Vollmacht (Worms, 2. 6. {23. 5.} 1594): HHStA Wien, AUR 1594 [o. D.]. Or. auf Papier; ohne Vorlagevermerk. Anmeldung in Kurmainz D wegen des späten Zeitpunkts nicht verzeichnet. Fleischmann, Beschreibung [Eee3] nennt nur P. Weber.
284
 Vollmacht (Speyer, 30. 4. {20. 4.} 1594): HHStA Wien, AUR 1594 [o. D.]. Or. auf Papier. Vgl. Fleischmann, Beschreibung [Eee3]. Festlegung der Gesandten im Rat am 12. 3. (2. 3.), 25./26. 4. (15./16. 4.) 1594: StadtA Speyer, 1 B Nr. 10/2, fol. 40’, 76, 77.
285
 = Kellner.
286
 Vollmacht (Frankfurt, 19. 4. {9. 4.} 1594): HHStA Wien, AUR 1594 [o. D.]. Or. auf Papier. Am 1. 5. auch Vorlage der Vollmacht Friedbergs für Frankfurt zur Vertretung beim RT (31. 3. {21. 3.} 1594: Ebd., Or. auf Papier) und eines Bevollmächtigungsschreibens Wetzlars an Frankfurt (12. 3. {2. 3.} 1594: Ebd., Or. auf Papier). Vgl. Fleischmann, Beschreibung [Eee3]. Festlegung der Frankfurter Gesandten im Rat am 10. 3. (28. 2.) (ISG Frankfurt, RP 52, fol. 82; BMB 158, fol. 189’). Vertretungsbitten Wetzlars (12. 3. {2. 3.} 1594; Vertretung beim Städtetag) und Friedbergs (30. 3. {20. 3.} 1594) an Frankfurt: Ebd., RTA 86, fol. 2 f., fol. 5 f. Orr.
287
 Vollmacht der genannten Städte (o. O., 8. 4. {29. 3.} 1594): HHStA Wien, AUR 1594 [o. D.]. Or. auf Papier. Vgl. Fleischmann, Beschreibung [Eee3].
288
 Vollmacht (Goslar 30. 3. {20. 3.} 1594), ausgestellt für C. Kellner, Frankfurter Advokat und Syndikus, weil eine eigene RT-Beschickung nicht möglich sei: HHStA Wien, AUR 1594 [o. D.]. Or. auf Papier. Vgl. Fleischmann, Beschreibung [Eee3]. Kellner bestätigte den Erhalt der Vollmacht im Schreiben an Goslar vom 13. 4. (3. 4.; Frankfurt: StadtA Goslar, Alte Akten Best. B, unverz. Teil, Reichssachen 1594, unfol. Or.) und unterrichtete nach dem RT (29. 8. {19. 8.; Frankfurt}: Ebd., Or.) die Stadt über die Beschlussfassung zur Türkenhilfe mit dem Protest evangelischer Stände [Nr. 510]. Später schickte er Goslar die wichtigsten Akten zur Türkenhilfe (Frankfurt, 8. 1. 1595 {29. 12. 1594}: Ebd., Or.).
289
 Vollmacht (Dortmund, 29. 3. 1594): HHStA Wien, AUR 1594 [o. D.]. Or. auf Papier. Bei Fleischmann, Beschreibung [Eee3], bei der Stadt Köln genannt.
290
 Vollmacht (Besançon, 26. 3. 1594): HHStA Wien, AUR 1594 [o. D.]. Lat. Or. Vgl. Fleischmann, Beschreibung [Eee3].
291
 Akkreditierungsdatum für Regensburg in Kurmainz D wegen später Anmeldung (nach 7. 6.) unsicher. Fleischmann, Beschreibung [Fff2], nennt nicht die akkreditierten Verordneten, sondern Kämmerer und Räte der Stadt insgesamt. Die Vollmacht der Stadt Nordhausen (13. 4. {3. 4.} 1594) für Regensburg zur Vertretung beim RT wurde der Mainzer Kanzlei bereits am 13. 5. vorgelegt: HHStA Wien, AUR 1594 [o. D.]. Or. auf Papier; präs. 13. 5. (in Kurmainz D nicht verzeichnet). Zur Vertretung vgl. Kruppe, Türkenhilfe, 311.
292
 Vollmacht für obige Gesandte (o. D.): Nürnberg, fol. 1’ f. (inseriert im Protokoll). Vgl. Fleischmann, Beschreibung [Eee3, Fff] mit weiteren Verordneten ohne Vollmacht. Vertretungsvollmachten Windsheims (14. 4. {4. 4.} 1594), Schweinfurts (18. 4. {8. 4.} 1594) und Weißenburgs (29. 4. {19. 4.} 1594) für Nürnberg: HHStA Wien, AUR 1594 [o. D.]. 3 Orr. auf Papier. Die Vertretungsbitten beantwortete Nürnberg positiv, jedoch mit der Feststellung, dass es fasst gut unnd furtreglich gewesen sein möcht, das ein jede statt solchen tag durch die irigen selbst besuchen laßen(an Schweinfurt; 25. 4. {15. 4.} 1594: StA Würzburg, SRTA 8, fol. 33. Or. Ähnlich an Windsheim; 14. 4. {4. 4.} 1594: StA Nürnberg, Reichsstadt Nürnberg, BBdR 211, fol. 90 f. Kop. Ohne diesen Hinweis an Weißenburg; 14. 4. {4. 4.} 1594: Ebd., fol. 90’ f. Kop.). Die Nürnberger Gesandten brachen am 9. 5. auf und kamen am 10. 5. an (Nürnberg, fol. 1’). Nützel und Fürer verließen den RT am 1. 9. (ebd., fol. 183). Am 22. 9. (12. 9.) beschloss der Nürnberger Rat die Übersendung des RAb an die vertretenen Städte (StA Nürnberg, RV 1637, fol. 36’). Im Begleitschreiben vom 23. 9. (13. 9.) verwies er darauf, dass die Mehrheit des SR beim 1. HA (Türkenhilfe) auf der Minderbewilligung von 68 Römermonaten beharre [Nr. 275], Nürnberg sich aber in Anbetracht der Türkennot KR und FR angeschlossen habe. Die vertretenen Städte hätten zu entscheiden, wie sie sich verhalten (StA Nürnberg, Reichsstadt Nürnberg, BBdR 211, fol. 384. Kop.).
293
 Vermerk in Kurmainz D, unfol.: Die Gesandten haben keine Vollmachten vorgelegt mitt bericht, daß sie eß also in dem herbringen.Gesandte und vertretene Städte auch bei Fleischmann, Beschreibung [Fff]. Vertretungsvollmachten für Ulm durch Biberach (9. 4. {30. 3.} 1594: StadtA Ulm, A 28, Prod. 293. Kop.), Kempten (28. 2. {18. 2.}; in korrigierter Form: 1. 4. {22. 3.} 1594: Ebd., Prod. 326a, Prod. 313. Orr.), Isny (28. 3. {18. 3.} 1594: Ebd., Prod. 300. Or.), Buchau (12. 4.  {2. 4.} 1594: Ebd., Prod. 295a. Kop.). Vertretungsgesuche der Städte mit zugehörigen Korrespondenzen im Zeitraum vom 28. 2. (18. 2.) bis 5. 4. (26. 3.): Ebd., Prod. 291–319, 326–332 passim. Befürwortende Beschlüsse im Ulmer Rat zu den Vertretungen: Ebd., A 3530 Nr. 44, fol. 49, 55’, 83, 89, 92. Festlegung der eigenen Gesandten im Rat am 11. 3. (1. 3.): Ebd., fol. 47.
294
 Vollmacht für die eigenen Gesandten (Esslingen, 12. 4. {2. 4.} 1594): HHStA Wien, AUR 1594 [o. D.]. Or. auf Papier. Vgl. Fleischmann, Beschreibung [Fff]. In Kurmainz D, unfol., am Rand der spätere Zusatz zur Vertretung Schwäbisch Halls. Vgl. Vertretungsgesuch an Esslingen (20. 4. {10. 4.} 1594), beim RT zusammen mit der Weisung von Bürgermeister und Rat an die eigenen Gesandten für die Vertretung vom 27. 4. (17. 4.) als Vollmacht vorgelegt: HHStA Wien, AUR 1594 [o. D.]. Orr. des Gesuchs und der Weisung (auch in StadtA Esslingen, RTA 12b, unfol.). Verordnung Fleiners im Esslinger Rat am 7. 3. (25. 2.), die Zuordnung eines Ratsmitglieds blieb offen (Ebd., Ratsprotokolle 1593/94, fol. 134’). Fleiner kehrte zwischenzeitlich nach Esslingen zurück und wurde am 18. 6. (8. 6.) wieder nach Regensburg geschickt (ebd., fol. 174’).
295
 Am 3. 5. Anmeldung ohne Vollmacht: Haben vermeinet gehabtt, eß bedreff sie nitt(Kurmainz D, unfol.). Anforderung der Vollmacht durch die Gesandten, wenngleich diese unsers wissens hievor nit gebräuig gewesen, im Bericht vom 3. 5. 1594 (StadtA Augsburg, RTA, unverz. Akten, Kart. 1591–1640, Fasz. 1590–98, unfol. Or.). Übersendung der eigenen Vollmacht und jener zur Vertretung Dinkelsbühls mit Weisung vom 6. 5. 1594 (ebd., RTA 56, fol. 16, 19’. Or.). Übergabe an die Mainzer Kanzlei am 7. 5. (Kurmainz D, unfol.). Vollmacht (27. 4. 1594 [rückdatiert]): HHStA Wien, AUR 1594 [o. D.]. Or. auf Pergament. Vollmacht Dinkelsbühls für die Augsburger Gesandten (28. 3. 1594): Ebd., Or. auf Papier. Vgl. Fleischmann, Beschreibung [Eee3], [Fff]. Erste Vertretungsbitte Dinkelsbühls an Augsburg am 1. 3. 1594 (StadtA Augsburg, RTA 56, fol. 2–2’, 4’. Or.), aufgrund der ausweichenden Antwort vom 5. 3. (ebd., fol. 3. Konz.) wiederholt am 28. 3. mit Übersendung der Vollmacht (ebd., fol. 5–9. Or.). Die Augsburger Gesandten kamen am 2. 5. nach Regensburg (Augsburg B, fol. 32) und verließen den RT am 22. 8. (Bericht vom 19. 8. 1594 zur geplanten Abreise: StadtA Augsburg, RTA, unverz. Akten, Kart. 1591–1640, Fasz. 1590–98, unfol. Or.). Vgl. von Stetten, Geschichte, 731.
fx
 der rechten Doctores] In C: der rechten doctor, advocat.In D: der Rechten Doctor.
296
 Vollmacht (2. 5. {22. 4.} 1594): HHStA Wien, AUR 1594 [o. D.]. Or. auf Papier; präs. 6. 5. [!]. Vgl. Fleischmann, Beschreibung [Fff] (dort: mit Vertretung Bopfingens). Ankunft der Gesandten in Regensburg am 5. 5. (Bericht Dietheis vom 10. 5. {30. 4.} 1594: StA Augsburg, Reichsstadt Nördlingen MüB 80, Prod. 7. Or.).
297
 Vollmacht (9. 4. {30. 3.} 1594): HHStA Wien, AUR 1594 [o. D.]. Or. auf Papier. Vgl. Fleischmann, Beschreibung [Fff].
298
 Vollmachten Rottweils (19. 4. 1594), Offenburgs (5. 3. 1594; ausgestellt für Rottweil zur Vertretung) und Gegenbachs (29. 3. 1594; ausgestellt für Brenneisen als eigener Vertreter): HHStA Wien, AUR 1594 [o. D.]. 3 Orr. auf Papier. Vgl. Fleischmann, Beschreibung [Fff].
299
 Vollmachten Überlingens (4. 4. 1594), Buchhorns (22. 3. 1594; ausgestellt für die Gesandten Überlingens) und Wangens (11. 3. 1594; ausgestellt für Überlingen): HHStA Wien, AUR 1594 [o. D.]. 3 Orr. auf Papier. Vgl. Fleischmann, Beschreibung [Fff]. Es handelt sich neben Ratsmitglied Jakob Reutlinger um Bürgermeister Matthäus Mesmer (Enderle, Konfessionsbildung, Anhang, 445 f.).
300
 Vollmacht (14. 4. {4. 4.} 1594): HHStA Wien, AUR 1594 [o. D.]. Or. auf Papier. Vgl. Fleischmann, Beschreibung [Fff].
301
 Vollmacht (11. 4. 1594): HHStA Wien, AUR 1594 [o. D.]. Or. auf Papier. Vgl. Fleischmann, Beschreibung [Fff].
302
 Am 4. 5. Anmeldung auch für Leutkirch ohne Vollmacht, die nachzureichen war (Kurmainz D, unfol.). Vollmacht Memmingens (18. 4. {8. 4.} 1594): HHStA Wien, AUR 1594 [o. D.]. Or. auf Papier; präs. 23. 5. Vertretungsbitte Leutkirchs an Memmingen (31. 3. {21. 3.} 1594), beim RT vorgelegt als Vollmacht: Ebd., Or. auf Papier. Vgl. Fleischmann, Beschreibung [Fff].
303
 Vollmacht (29. 4. {19. 4.} 1594): HHStA Wien, AUR 1594 [o. D.]. Or. auf Papier. Vgl. Fleischmann, Beschreibung [Fff].
304
 Vollmacht (22. 4. {12. 4.} 1594): HHStA Wien, AUR 1594 [o. D.]. Or. auf Papier. Vgl. Fleischmann, Beschreibung [Fff].
305
 Anmeldung am 7. 5. durch die Nördlinger Gesandten. Fleischmann, Beschreibung [Fff], erfasst Bopfingen mit Vollmacht Nördlingens.
306
 Vollmacht (2. 5. {22. 4.} 1594): HHStA Wien, AUR 1594 [o. D.]. Or. auf Papier. Vgl. Fleischmann, Beschreibung [Fff].
307
 Vollmacht (23. 4. 1594): HHStA Wien, AUR 1594 [o. D.]. Or. auf Papier. Vgl. Fleischmann, Beschreibung [Fff].
308
 Vollmacht (Toul, 9. 5. 1594): HHStA Wien, AUR 1594 [o. D.]. Lat. Or. auf Pergament; präs. 20. 6. (Anmeldung in Kurmainz D wegen des späten Zeitpunkts nicht verzeichnet). Fehlt bei Fleischmann, Beschreibung.
309
 Die Besiegelung erfolgte am 20. 8. 1594: Ulm, fol. 122 f. [Nr. 148].
fy
 Ende] Fehlt in C und D. Auch im Or. des RAb (Nachweis C) keine Unterzeichnung des RAb [jedoch Unterzeichnung auf dem zweiten Or.; vgl. Nachweisblock].