Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb
Ksl. Druckprivileg.
[1. HA, Türkenhilfe:] Bruch des Waffenstillstands durch Sultan Murad III. Türkische Einfälle an den Grenzen und Erklärung des offenen Kriegs gegen den Ks. Inhaftierung des ksl. Orators in Konstantinopel. Erfolgreicher Abwehrzug des Ks., dessen Fortsetzung in Erwartung des türkischen Gegenschlags: Türkengefahr als hauptsächlicher Anlass für die Einberufung des RT (§§ 1–3). Bitte um Hilfe der Reichsstände (§ 4). Bewilligung von 80 Römermonaten als freiwillige eilende und beharrliche Hilfe. Erlaubte Münzsorten für die Erlegung, Legstätten, Termine, Laufzeit (§§ 5 f.). Bemühen des Ks. um den Beitrag auswärtiger Potentaten, der Hansestädte, der Reichsritterschaft und der Eidgenossenschaft (§§ 7 f.). Beitrag der ksl. Erblande, Friedenswahrung im Reich, Verpflichtung des Ks. auf den Religions- und Landfrieden, Klärung der reichsständischen Gravamina nach Anhörung der Gegenseite (§ 9). Umlegung der Steuer auf die Untertanen (§§ 10 f.). Vorgehen gegen säumige Untertanen und gegen säumige Stände (§§ 12–16). Steuerleistung für eximierte oder abgegangene Stände (§§ 16 f.). Sammlung von Almosen für verwundete Söldner (§ 18). Beteiligung junger Adeliger am Kriegszug auf eigene Kosten (§ 19). Verzicht auf reichsständische Kontrolle der Steuerverwendung. Einsatz nur für den Türkenkrieg (§ 20). Gebetsanordnungen und Läuten der Mittagsglocke (§ 21). Doppelbesteuerung von in Österreich begüterten Reichsständen (§ 22). Partizipation der innerösterreichischen Hgtt. an der erhöhten Reichshilfe für den Ks. (§§ 23 f.).
[2. HA, Landfriede und Niederlande:] Verstöße gegen die Landfriedensordnung bei Söldnerwerbungen. Gefährdung des Reichsfriedens durch den niederländischen Krieg (§§ 25–27). Maßnahmen gegen gesetzwidrige Söldnerwerbungen: Strikter Vollzug der Bestimmungen zu Werbungen für auswärtige Potentaten gemäß EO 1555 sowie den Zusätzen im RAb 1570, wiederholt in den RAbb 1576 und 1582, ohne weitere Verschärfung: Benachrichtigung und Kautionsleistung, Erstattung von Schäden, Strafe bei unzulässigen Werbungen. Gegenseitige Unterrichtung der Kreise über Werbungen und Söldnerzüge (§§ 28–37). Sicherstellung des strikten Vollzugs der gesetzlichen Vorgaben durch die Kreisobersten (§ 38). Bekräftigung des Vollzugs der EO durch Erneuerung der Landfriedensmandate (§ 39). Todesstrafe gegen raubende, von Musterplätzen desertierende Söldner. Vorgehen gegen Verfasser verbotener Fehdebriefe (§§ 40 f.). Niederländischer Krieg: Fortsetzung der Friedensvermittlung im Interesse des Reichs (§§ 42 f.). Abordnung gleichzeitiger Gesandtschaften von Ks. und Reich an Generalstatthalter Ehg. Ernst und die Generalstaaten der Vereinigten Provinzen mit vorrangigen Forderungen: Restitution okkupierter Orte, Abstellung von Einfällen und Plünderungen, Rücknahme von Imposten und Lizenten (§§ 44 f.). Instruierung der Vermittlungsgesandtschaft durch Ks. und beteiligte Stände nach dem RT (§ 46). Bewilligung einer Reichshilfe von drei Römermonaten für vom Krieg betroffene Stände, falls sich die Friedensvermittlung verzögert oder scheitert. Beauftragung Gf. Simons VI. zur Lippe mit der Direktion über die Reichshilfe (§§ 47 f.). Bei Verweigerung der Restitution Einberufung eines RDT. Finanzierung der Gesandtschaft (§ 49).
[3. HA, Reichsjustiz:] Ratifizierung und Publikation des DAb 1586 in den unstrittigen und 1586 ohne Protest akzeptierten Punkten durch Aufnahme in diesen RAb als pragmatische Sanktion (§ 50): Vorgaben für Prokuratoren zur Beschleunigung des Prozessverfahrens (§§ 51–58). Erleichterung beim Zweiten Termin für beklagte Parteien gegenüber RAb 1570 (§§ 59–64). Verringerung der Kompromissverfahren am RKG (§§ 65 f.). Beibehaltung des hergebrachten Verfahrens bei Landfriedensprozessen und weitere Vorgaben dafür (§§ 67–70). Mandate und Verfahren in Pfändungssachen (§§ 71–75). Mandate cum et sine clausula (§§ 75–80). Erläuterung zur Konstitution von Arresten (§§ 81–87). Fristerstreckung und Konkretisierung des Verfahrens bei Appellationen (§§ 88–96). Verlegung des RKG im Gefahrenfall (§ 97). Prorogation der weiteren Punkte sowie der neuen Dubia des RKG an einen RDT ab 13. 7. 1595 nach Speyer mit Beschlusskompetenz. Außerordentliche Übertragung der RKG-Visitation an den RDT (§§ 98 f.). Ausschreiben einer Revision am RKG, die Kurmainz als Partei betrifft, durch den Kf. von Trier (§ 100).
[4. HA, Reichsmünzwesen:] Missstände aufgrund mangelnder Beachtung der RMO 1559 und deren Ergänzungen. Prorogation der Beratungen an den RDT. Bis dahin Bekräftigung der Verabschiedungen zur Reichsmünze seit 1559 (§ 101). Prägeverbot für Halbbatzen bis auf Widerruf (§ 102). Verbot des Verkaufs oder der Verpachtung von Münzstätten. Strikte Bestrafung dagegen verstoßender Stände und ordnungswidrig prägender Münzmeister- und gesellen. Prägeerlaubnis nur in den verordneten Münzstätten. Vereidigung der Münzmeister und Wardeine auf die Reichskreise (§ 103). Bestrafung gesetzwidriger Münzaus- und einfuhr sowie des Aufwechselns und Seigerns (§ 104). Verbot der Münzeinfuhr durch Edikte der Reichsstände (§ 105). Beratung der Missstände auf Probationstagen (§ 106).
[5. HA, Reichsmatrikel:] Unterbliebener Vollzug der im RAb 1582 angeordneten Vorarbeiten in den Reichskreisen. Wiederholung der Vorgaben des RAb 1582 (§§ 107 f.): Neuerliche Vorarbeiten und Inquisition in den Reichskreisen (§§ 109–112). Moderationstag ab 11. 6. 1595 in Speyer (§ 113), nachfolgender RDT ab 13. 7. als Appellationsinstanz für Moderationen und für die Durchführung der Matrikelrektifizierung (§§ 114–116). Neuformulierung von Eid und Vollmacht der Deputierten (§§ 117 f.). Bevollmächtigung des RDT zur Erledigung älterer Appellationen (§ 119). Strafe ausbleibender Stände (§ 120). Beratungsverfahren; Entscheidung bei Stimmengleichheit durch den Ks. (§ 121). Matrikel von 1521 als Verhandlungsgrundlage, jedoch Gültigkeit der seither ausgesprochenen Moderationen (§ 122). Bereinigung etwaiger Verhandlungshindernisse beim RDT (§ 123).
[6. HA, Session:] Klärung gemäß RAbb 1576 und 1582 durch den Ks. und Deputierte der Reichsstände nach Aktenlage (§ 124).
[Reichspoliceyordnung:] Verschärfung von Strafen bei Verstößen gegen die RPO bezüglich geschenkter und ungeschenkter Handwerke. Maßnahmen gegen neue Innungen wegen verlängerter Lehrzeiten (§§ 125–127). Maßnahmen gegen betrügerische Seidenfärber (§§ 128 f.).
Beilagen A und B: Formeln für Eid und Vollmacht der Deputierten zur Moderation und Matrikelrektifizierung (§§ 130–132).
Konfirmationsklauseln (§ 133). Subskription.
Konz. des RAb im KR verlesen und gebilligt am 11. 8. 15941. Im interkurialen Redaktionsausschuss verlesen und gebilligt am 13. 8.2. Subskriptionsliste im FR verlesen und gebilligt am 16. 8.3 Öffentlich als Abschluss des RT verlesen am 19. 8.4 Von den Reichsständen kopiert vom 20. 8. (10. 8.)5 bis 23. 8. (13. 8.)6 1594.
Bemerkungen zur Textgestaltung: Als Textvorlage dient der Druck des RAb aus dem Jahr 1594, um die allgemein im Reich verbreitete Form wiederzugeben. Als erstes Kollationierungsexemplar [B] dient das Konz. des RAb aus der Mainzer Kanzlei, das sich jedoch auf den inhaltlichen Teil beschränkt, die Subskription also nicht umfasst. Deshalb wird das zweite Kollationierungsexemplar [C], eines der beiden Orr. des RAb aus der AUR des HHStA Wien, für den inhaltlichen Teil im Nachgang zu Abweichungen in [B] gegenüber der Textvorlage, dagegen für die Subskription direkt mit der Textvorlage verglichen. Da die Subskriptionsliste in allen Kopp. des RAb fehlt (vgl. Anm. 9), wird als zweites Kollationierungsexemplar [D] nur dafür der spätere Druck in der Neuen Sammlung III herangezogen. Die Textwiedergabe übernimmt aus Gründen der besseren Zitierbarkeit die Paragraphenzählung der Neuen Sammlung III.
Im Kommentar werden Erläuterungen, die bereits in Protokollen und Verhandlungsakten angemerkt sind, nicht mehr wiederholt. Im Kommentar zur Subskription werden Angaben zur Akkreditierung der Gesandten sowie Hinweise auf Deputierte persönlich anwesender Kff. und Ff. ergänzt, die der RAb nicht enthält.
Gedruckte RAbb7 (Auswahl aus in den RTA überlieferten Exemplaren von Abschiedt): HHStA Wien, MEA RTA 91, unfol. [Druck mit 66 Fol.] = Textvorlage. HHStA Wien, RK RTA 66a (in der Akte ohne Einbindung in die Foliierung eingelegt. Überschr. außen handschr.:Reichs abschidt anno 94 zue Regenspurg, 19. Augusti. Am Rand handschr. Vermerke, die den Inhalt zusammenfassen [Druck mit 30 Fol.]). BSB München, Cgm 1371, nach fol. 58’ [Druck, 66 Fol.]. HStA Stuttgart, A 262 Bd. 14, unfol. [Druck, 66 Fol.]. LAV NRW R, JB II 2344, fol. 521–590 [Druck, 66 Fol.]. ISG Frankfurt, Reichssachen II 1365 [Druck, 58 Fol.]. HASt Köln, K+R A 201, fol. 1–32 [Druck, 30 Fol.]. LA Magdeburg, Rep. A 20 Tit. I Nr. 1, fol. 214–281 [Druck, 58 Fol.]. NLA Wolfenbüttel, 1 Alt 1 A Fb. 1 Nr. 41/2, fol. 829–860 [Druck, 30 Fol.].
Konz. des RAb: HHStA Wien, MEA RTA 91, fol. 654–734’ (Konz., von mehreren Hdd. kapitelweise aufgezeichnet. Die Subskriptionsliste fehlt) = B.
Orr. des RAb: HHStA Wien, AUR 1594 VIII 19 [I] (Or. wohl aus der ksl. Überlieferung. Pergamentlibell mit 8 angehängten Siegeln8 in Holzkapseln an gelb-schwarzer Schnur. Ohne Unterzeichnung. Überschr. auf dem Umschlag außen:Reichs original abschied, den 19. Augusti anno 1594 zu Regenspurg uffgericht.) = C. HHStA Wien, AUR 1594 VIII 19 [II] (Or. wohl aus der Kurmainzer Überlieferung. Pergamentlibell mit 8 angehängten Siegeln in Holzkapseln an gelb-schwarzer Schnur. Am unteren Rand durch Schimmelbefall beschädigt. Eigenhd. unterzeichnet von Ks. Rudolf II., die weiteren Unterschriften sind wegen des Schimmelbefalls nicht lesbar, doch handelt es sich in Analogie zur Unterzeichnung des Druckprivilegs (vgl. unten) und zur Unterzeichnung anderer RAbb wohl um J. W. Freymon, Verwalter des Reichsvizekanzellariats, und A. Hannewald, Reichshofsekretär).
Kopp. von RAbb9 (Auswahl): HHStA Wien, RK RTA 65 Fasz. 2, fol. 169–229 (Überschr.:Reichstags abschidt zu Regenspurg de anno 1594. Den 19. Augusti vormittag ist im ksl. palatio aufm bischoffshof zu Regenspurg diser Reichs abschiedt in praesentia caesaris, des churfürsten von Cölln und der abwesenden chur-, auch fürsten und ständt gesandten publicirt und die vorred durch den herrn landtgraven von Leüchtenberg gethan, der abschied durch den maintzischen cantzler verlesen und die nachred oder dancksagung durch ihr ksl. Mt. aigner person verrichtet worden; alles in der vordern oder ritterstuben. Vermerk von anderer Hd.:Nota: 2. Junii ist die ksl. proposition undt der Reichs abschidt darauff 19. Augusti publicirt worden.). HStA München, KÄA 3230, fol. 348–382’ (Schlussvermerk:Lectum 22. Augusti anno 94.). HStA Dresden, GA Loc. 10203/3, fol. 217–268. GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Vv, fol. 519–585’ (Schlussvermerk:Lectum Regenspurg, den 10., 11., 12. und 13. Augusti [20.–23. 8.]anno 94.). HStA Stuttgart, A 262 Bd. 71, fol. 509–586 (Überschr.:Abschide regenspurgischen Reichs tags anno 1594, wie der alda dictirt worden.). LAV NRW R, JB 2344, fol. 469–518’ (Aufschr.:Publicirt am 19. Augusti.). ISG Frankfurt, RTA 89, fol. 153–219. AP Stettin, AKW 65, fol. 493–549’.
Druck: Abschiedt; Neue Sammlung III, 418–451 = D [nur für die Subskription]; Lünig, Reichsarchiv, Partis generalis continuatio [1], [2. Teil], [1. Fortsetzung], 338–373.
Auszüge gedr. bei Ludolff, CJC, Nr. CCCXXI S. 453–462 (§§ 50–100); Ludolff, Concept, Anhang Nr. III S. 109–122 (§§ 50–100); Ompteda, Geschichte, 114–117 (§§ 98–100); Estor, Anfangsgründe, 270–276 (§§ 56 f., 67–80; abweichende Zählung); Hirsch, Münz-Archiv III, Nr. XII S. 34 f. (§§ 101–106); Lori, Sammlung Münzrecht II, 165 f. (§§ 101–105); Bahrfeldt, Münzarchiv III, Nr. 364 S. 343–345 (§§ 101–106); Gross/Lacroix, Urkunden II, Nr. 777 S. 385 (Auszug aus §§ 27 und 44 sowie Subskription für Burgund, Besançon und Cambrai); Proesler, Handwerk, Anhang Nr. 10 S. 25* f. (§§ 125–129); Moser, Staatsrecht I, 143 f. (§ 9), 186 (§ 39), 306 (§ 27); IV, 362 f. (§ 124); XLIII, 170 (§ 8); L, 355 f. (§§ 49, 98, 99); Moser, Reichs-Taegen II, 603 f. (§ 50).
Referiert bei Khevenhiller, Annales IV, 1222–1240; Haeberlin XVIII, 277–284, 391–399, 422–429, 436–439, 444–447, 453–456, 460–462 (abschnittsweise nach Hauptartikeln). Referat der §§ 1–24 in ungarischer Sprache: Wölfinger, Az 1594, 6–12. Auswertung der §§ 25–38 mit Referaten: Bagi, Hadügyi rendeletei (abweichende Artikelzählung). Verabschiedungen zur Türkenhilfe: Vocelka, Propaganda, 149 f. Referat und Auswertung der §§ 50–63 zur Reichsjustiz: Schwartz, Civilprozeß, 110–113.
a–Abschiedt Der Rö. Kay. Mt. Vnd gemeiner Staͤndt, auff dem Reichßtag zu Regenspurg Anno Domini M.D.XCIIII auffgericht.
Mit Roͤm. Keys. Mayest. Gnad vnd Freyheit. Gedruckt in der Churfuͤrstlichen Statt Meyntz durch Henrich Breem Anno Domini M.D.XCIIII.
WIR Rudolff der ander, von Gottes Gnaden Erwoͤhlter Roͤmischer Keyser, zu allen zeiten mehrer deß Reichs, in Germanien, zu Hungern, Beheim, Dalmatien, Croatien vnd Sclauonien etc. Koͤnig, Ertzhertzog zu Osterreich, Hertzog zu Burgund, Steyr, Kaͤrnten, Crain vnd Wirtemberg etc., Graff zu Tyrol etc. Thun kundt allermenniglich vnnd sonderlich allen vnd jeden Buchdruckern, Wo vnd welcher Orten die im heiligen Roͤmischen Reich, auch vnsern Erblichen Koͤnigreichen, Fuͤrstenthummen vnnd Landen gesessen seyn: Nachdem vnser vnd deß Reichs lieber getreuwer Heinrich Breem, Buͤrger vnd Buchdrucker zu Meyntz, vns zu vnderthaͤnigster gehorsam sich vndernommen hat, alle vnd jede Reichßordnungen vnd Abschiedt, als auch den jetzigen Regenspurgischen besonder, zusampt der Guͤlden Bullen vnd was denen mehr anhaͤngig, in ein oder zwey Buͤcher, wie es sich am besten fuͤgen mag, auff maß, hievor mit vnser gnedigsten bewilligung weiland sein Schwaͤher Caspar Behem auch gethan10, widervmb zusammen vnd in Druck zu bringen: Damit er dann solcher seiner Muͤhe, Arbeit vnd Vnkosten halben in keinen nachtheil vnd Schaden gefuͤhrt werde, So gebieten wir demnach euch allen vnnd jeden insonderheit hiemit bey Peen vnnd Straff zehen Marck loͤttigs Goldes, Vns halb in vnser vnd deß Reichs Kammer vnd den andern halben Theil gedachtem Heinrichen Breem vnnachlaͤßlich zubezahlen. Vnd woͤllen, daß ir noch jemandts auß euch durch sich selbst oder sonst von euwernt wegen beruͤhrte Reichßordnungen, Abschiedt, Guͤldene Bull vnd was denen anhaͤngig, wie dieselbige in ein oder zwey Buͤcher gebracht werden, gemeldtem Heinrich Breem in zehen Jahren, den nechsten nach einander folgendt, in derselben oder einer andern Form nicht nachdrucket noch auch sonsten ohn vnser sonder Special Priuilegium darauß einigen Extract, locos Communes oder Compendia beschrieben oder gezogen, in Druck nemet noch außgehen vnd verkauffen lasset. Alles bey verwirckung obgemeldter Peen vnnd desselbigen ewers Drucks, den auch gemelter Heinrich Breem durch sich selbst oder seine Befelchhaber von seinent wegen, Wo er die bey euwerm jedem finden wirdt, auß eigenem gewalt ohn verhinderung menniglichs zu sich nemen vnd damit nach seinem gefallen handeln vnnd thun, Daran er auch nicht gefreffelt haben solle. Es sol auch ein jede Obrigkeit auff sein ansuchen jhme zu hinnemung derselben vnverzuͤglich zu helffen schuͤldig seyn, sonder alle gefehrde. Mit vrkundt diß Brieffs besigelt mit vnserm Keyserlichen auffgedruckten Insigel. Der geben ist in vnserer vnd deß heiligen Reichs Statt Regenspurg, den zwentzigsten Tag deß Monats Junij Anno etc. im vier vnd neuntzigsten, vnserer Reiche deß Roͤmischen im neuntzehenden, deß Hungerischen im zweyvndzwentzigsten vnnd deß Behemischen auch im neuntzehenden.
RVDOLPHVS. Ad mandatum Sacræ Cæs. Maiest. proprium. Jo. W. Freymondt. An. Hanniwaldt, M. prop.–a
/
[1] So ist doch wieder alle zusag vnd versprochenen trewen vnd glauben im werck erfolgt vnd befundeng, daß gedachter gemeiner Christenheit Ertz- vnd Erbfeindt solchen vorberuͤhrten Friedtstandt gantz vnuersehener vnnd onuerursachter ding schaͤndlicher, Barbarischer weiß violirt vnd gebrochen11, in dem er vnder demselben nit allein zu vnderschiedlichen zeitten vnd orthen vnsere Cron Hungarn, sondern auch andere anreinende Christlicheh ditiones vnnd Landt mit vielen streiff Zuͤgen vnd Einfaͤllen Insonderheit durch seinen bludtgirigen Hassan Bassa in Bosna feindtlich vnd grimmig angegriffen vnd erstlich daß alt Grentzhauß Repitsch, hernach Wihitsch, Dresnick, Hrassowitz vnnd andere fuͤrnehme Paͤß vnnd orth Flecken mit Geschuͤtz vnnd Heereskrafft belaͤgert, beschossen vnd eingenommen, zu dem auff vnserm vnwiedersprechlichem Grundt vnd Boden ein hoͤchstschaͤdlich starck Plockhauß, Petrinia genant, von newem erhaben vnd von dannen dem vbrigen Crabatischen vnd Windischen Landt einen vberauß erschroͤck- /
[2] Dieweil aber vorermelter Hassan Bassa auß sonder schickung vnnd miltem beystandt deß Allmaͤchtigen starcker Hülff durch vnsere zu Defen- /
[3] Wan aber diese durch deß Allmaͤchtigen sonderbare schickung erhaltene Victorj gegen solchen so mechtigenm, bludtduͤrstigen Feindt nicht gnug, sondern einer beharlichen Continuation vnnd wiederstandtsn hoch vonnoͤten, /
[4] Derohalben dann, vnd dieweil vns vnd vnsern Koͤnigreichen vnd Erblanden solchen immerwerenden Last alleinq zu schwer vnd vnerschwinglich fallen woͤlle, wir die erscheinende Churfuͤrsten, Fuͤrsten vnd Staͤnde, auch der abwesenden Raͤthe, Bottschafften vnd Gesandten erindern, suchen vnd begeren lassen, jhmer huͤlffliche, ansehenliche Handtbietung zu abwendung oberzehlter beschwerung dabey zuthun, zuleisten vnd guttwilliglich darzureichen; alles auff außfuͤhrlicheres maß, wie solches obgesetzte vnsere Keyserliche Proposition mehrers jnhalts mit sich bringt vnd weitter außweiset14. /
[5] Darauff Churfuͤrsten, Fuͤrsten vnd Staͤnde zusambt der abwesenden Raͤhten, Bottschafften vnnd Gesandten sich zusammen verfuͤget, die vorerzehlte Puncten in bedechtliche beratschlagung dem loͤblichen herkommen nach gezogen.
[6] Wiewol nun Churfuͤrsten, Fuͤrsten vnd Staͤnde sambt der abwesenden Raͤthen, Bottschafften vnd Gesandten etliche Vrsachen vnnd Difficulteten fuͤrbracht, wie schwerlich bey soviel mißwachsenden Jaren vnd andern erreugten wichtigen bewegnussen zu solcher begerter vnd erforderter huͤlffleistung zugelangen, so hat man doch die hoͤchste vor Augen schwebende gefahr der lieben Christenheit vnd gemeinen Vatterlandts zu gemuͤht gefasst vnnd hindan gesetzt derselben angezogenen beschwerden dißmals vns zu vnderthenigsten ehren vnnd gefallen, auch den betrangten Christlichen Landen zu trost, wolfahrt vnd zu abwendung deßt Tuͤrckischen fuͤrbrechens einer freywilligen, mitleidenlichen Hilffleistung sich entschlossen vnd auff den einfachen Roͤmerzug N. Monatu an gelt zur eylenden vnd beharrlichen Huͤlff ahn gutter groberv, gangbarer Reichsmüntzew in den gewoͤhnlichen Legstaͤtten, als Franckfurth, Nuͤrnberg, Regenspurg, Augspurg oder Leipzig, vnd niergendts anderst zuerlegen bewilligt, als nemblich zur eylenden hülff N. Monatx, ahn denen dann N.y nechstkuͤnfftigt Natiuitatis Christi dieses nach wehrenden vier vnd neuntzigsten Jars vnd die andern N. Monatz folgendts auff Ioannis Baptistæ deß zukunfftigen fuͤnff vnd neuntzigsten jahrs15, die vbrige N. Monataa aberab zu benanten Terminen Natiuitatis Christi vnd Ioannis Baptistæ in fuͤnff nechstfolgende jar, so weit sich solche nechstbe- /
[7] Wir woͤllen auch nit vnderlassen, bey etlichen fuͤrnemen außlaͤndischen Potentaten, auch anderen mehr ein beharrliche stattliche Mithuͤlff zuerhandlen, vnnd, dieselb zuerlangen, vns zum hoͤchsten angelegen seyn lassen.
[8] Deßgleichen die freye Ritterschafft, welche in deß Reichs anschlaͤgen nicht begriffen, zu sampt den Hansa- vnd Seestaͤtten16 zum fuͤrderlichsten in betrachtung oberzehlter Noth vmb gleichmaͤssige bewilligung zuersuchen vnd daneben auch vnsere Commissarios vnnd abgesandte zu den Eydgenossen zuuerordnen, in gaͤntzlicher zuversicht, sie werden jhres theils gleichsfals der betrangten Christenheit mitleidenlich vnnd guthertzig zuspringen.
[9] Was dann wir sampt vnsern Koͤnigreichen vnd Erblanden, welche gleichwol vber jre hieuorige langwirige, schwere vnd fast jmmerdar wehrende hilffreichung erst noch newlicher zeit widerumb solche bewilligungen, dergleichen in vielen jaren nie beschehen, ein- /
[10] Nachdem nunaj die vorgesetzte freywillige hilffleistung zu trost vnnd wolfahrt der gemeinen Christenheit, hohes vnnd nidern standts, vnd zu widerstandt deß vbermaͤchtigen Feindes vnnd abwendung seines tyrannischen gewalts beschichtak, so solle einer jeden Obrigkeiten, wie rechtmessig herkommen vnnd rechtal ist, daruͤber dann niemandt mit der that zubeschweren, freystehen vnnd zugelassen seyn, jhre Vnderthanen, geistlich vnd weltlich, die seyen Exempt oder nit Exempt, gefreyet oder nit gefreyt, niemand außgenommen, /
[11] Vnd daß den Vnderthanen zuvorderst eigentlich vnd außdruͤcklich diese bewilligte huͤlff kundtbar gemacht. In deme auch ein jede Obrigkeit die erarmbte vnnd erschoͤpffte Vnderthanen mit abforderung solcher Contribution, so viel muͤglich vnd sich thun lassen kan, zubedencken wissen wuͤrdet.
[12] Demnach sollen die Vnderthanen, auff vorbemelte ersuchung jhrer Obrigkeit jeder sein gebuͤrnuß vnd aufferlegte Steuwer vnweigerlich darzu geben vnd zubezahlen, schuldig seyn. Darneben auch die Capitul bey den hohen Stifften wie auch deroselben Vnderthanen jhren Ertzbischoffen vnd Bischoffen, deßgleichen die Staͤtt vnd jhre eingesessene Buͤrger, auch die vermoͤgliche Hospitalien vnd dergleichen, so Churfuͤrsten, Fuͤrsten vnnd andern Staͤnden ohne mittel vnderworffen, denselben in dieser hülff auch zu Stewer kommen, vnuerhindert aller Vertraͤge, Obligationen, Statuten, Gebraͤuchen, gewonheiten vnnd herkommen, so einig Stifft oder Statt mit jren Ertzbischoffen, Bischoffen, Fuͤrsten vnd Obrigkeiten in diesen faͤllen haben, anziehen vnnd fuͤrwenden moͤchten. Vnd damit sich niemandt von dieser huͤlff zuentschuͤtten, sonder vnweigerlich einer jeden Obrigkeit erlegt vnd vnseumlich bezahlt vnd entricht werde, So am–haben wir vns mit Churfuͤrsten, Fuͤrsten vnd Staͤnden, /
[13] Darwider auch solchen widersetzigen, vngehorsamen Vnderthanen oder seumigen gegen jhrer Obrigkeit an vnserm Keyserlichen Cammergericht keine Proceß erkandt werden. Dagegen aber solle Churfuͤrsten, Fuͤrsten vnd Staͤnden vorgesetzter jrer Vnderthanen verweigerung oder widersetzlichen vngehorsams halben gegen denselben an gedachtem vnserem Cammergericht zu anbringungao der aufferlegten vnd auffgesetzten Anlag vnd verwuͤrckten Peen dupli mandata pœnalia ad soluendum etc. mit angehenckter Ladung, wie recht, darzuthun, daß sie jhre schuldigkeit, wie nechst gemelt, jrer Obrigkeit selbst erlegt, oder zu sehen vnnd hoͤren, inn die Comminirte Peen gefallen zu seyn zuerklaͤren, zuerlangen. Darumb Cammerrichter vnnd Beysitzer den Obrigkeiten auff jhr ansuchen solche gebuͤhrliche Proceß erkennen, darauff fuͤrderlich mit abkuͤrtzung aller verzuͤglichheit verfahren vnd, was recht ist, ergehen lassen sollen. Da aber einiger Standt, wer der auch seye, seine gebuͤhr /
[14] Vnd damit nit noͤtig, gegen den seumigen auff alle vnd jede verfallene Ziel durch den Fiscal neuwe Proceß außzubringen vnd mit neuwem Vnkosten verkuͤndigen zulassen, ordnen vnd woͤllen wir, daß vnser Keyserliche[r] Cammergerichts Procurator Fiscal in dieser Reichßsteuwer in der ersten Ladung die gantze eingewilligte huͤlff vnnd alle Ziel außdruͤcklich benennen vnd setzen lasse. Wo dann solche Ladung einmal gegen den seumigen verkuͤndet vnd reproduciert, hat er dieselbig zu allen folgenden erscheinenden Zielen zu repetiern vnd also ferner darauff der gebuͤr zu procedirn.
[15] Darneben sollen auch Cammerrichter vnd Beysitzer macht vnnd gewalt haben, nach gelegenheit der Vmbstaͤnde vnd zu richtiger einbringung der Anlagen die seumige an statt verwuͤrckter Acht oder Priuation in ansehenliche GeltPeen, wie auch dem Landtfrieden ipso iure einuerleibt, zu declarirn vnd darauff zu schleu- /
[16] Vnd damit vnsers Keyserlichen Cammergerichts Procurator Fiscalis wissen moͤge, welche Staͤnde jre gebuͤrnuß zu jedem Ziel erlegt oder daran seumig worden, sollen die verordnete Legstaͤtt schuldig seyn, nach außgang eines jeden Termins innerhalb dreyer oder vier wochen vnserm Keyserlichen Fiscal ein verzeichnuß, was ein jeder Standt bey jnen erlegt, vnseumblich zuzufertigen, Darnach er sich seines tragenden Ampts gegen den seumigen der gebuͤr zugebrauchen. Vnd dieweil in diesem hochnothwendigen Werck niemandt gefreyet seyn kan, sollen die jenigen Staͤnde, so durch andere außgezogen vnd nicht in possessione vel quasi libertatis seyn, ein jeder sein gebuͤrende anlage neben andern Staͤnden vermoͤg deß heiligen Reichs anschlaͤge entweder selbst oder die außziehende Staͤnde, vor sie zubezahlen, schuldig seyn. Doch den eximenten oder außziehenden Staͤnden in andern faͤllen an jrer Gerechtigkeit nichts benommen.
[17] Demnach dannap etliche Staͤnde beydes, geistliches vnd weltliches Stands, so hiebevor jhre anlagen gehabt vnd contribuirt haben, numehr in abgang kommen, gleichwol derselben Landt, Leut vnd Guͤter, vom Reich herruͤhrende vnd demselbigen vnderworffen, /
[18] aq–Wir woͤllen, ordnen vnnd setzen daneben auch–aq, daß in allen Landen vnd Orten der Teutschen Nation vor den Pfarrkirchen in Staͤtten vnd auff dem Land besondere Stoͤck, Kasten oder Truhen auffgesetzt19 vnd das Volck alle Sonn‑, Feyer‑ vnnd andere Tage durch die Pfarrherrn vnd Prediger ermahnet werden, jre huͤlff vnnd Allmosen zu besserer vnderhaltung der verwundten, Krancken vnd Spitaler, so sich vor die gemeine Christenheit in sturm, Feldlaͤgern vnd schlachten vnd sonst redlich gebrauchen lassen, auß Christlicher lieb vnnd gutem eyffer etwas, wie jhnen der Allmaͤchtig ermahnen moͤchte, zureichen. Welche Truhen oder Stoͤck durch die Obrigkeit vnnd Amptleuth in beysein etlicher ehrbarer Personen auffgethan vnnd die gefaͤlle der Obrigkeit alle drey Monat in die verordnete Legstaͤtt absonderlich geschickt vnd denen darzu deputirten ingehendiget vnd ordenliche rechnung daruͤber gethan werden solle.
[19] ar–So nemen wir dabey zu gnedigem guten gefallen an, daß die Staͤnde bey den jhrigen muͤgliche erinnerung thun woͤllen, damit sich die Fuͤrstliche, Graͤfliche vnd andere jugend, die sonst frembden Kriegen nachziehen, vor allen dingen gegen dem Erbfeindt streitenas vnd mit darstreckung jres eigenen Kostens vnd auffwendung ruhm, /
[20] at–Vnnd wiewol wir gern leiden moͤchten, daß die Stende vnserer Keyserlichen Proposition vnnd erinnerung nach20 bey rechter vnnd muͤglicher anwendung dieser huͤlffen, deßgleichen bestellung der kriegsnottuͤrfften jhre eigene Leute vnd Beuelchhabere verordnet hetten: Dieweil aber die Staͤnde dessen bedenckens tragen vnd solches vns selbst vertrauwen, So nehmen wir dasselb von jhnen zu freundtlichem, gnedigen danck ahn. Vnnd sollen sich Churfuͤrsten, Fuͤrsten vnd Raͤhte veranlessig versehen, gleich wie obgesatzte huͤlff von jnen, den Staͤnden, zu beschuͤtzung der Christlichen Wolfahrt gantz treuwlich vnd wol gemeint, daß auch dieselb von vns zu keinem andern end noch nutzen gebraucht, sondern allerdings treuwlich vnd auffrichtig damit vmbgangen werden solle–at.
[21] Dieweil auch der Allmaͤchtig ohne zweiffel vnserer vielfaltigen suͤndlichen vbertrettung halben disen grausamen vnd maͤchtigen Feindt fuͤrbrechen laͤst, So au–woͤllen vnd ordnen wir–au, daß alle Obrigkeiten in jhren Gebieten den Pfarrherrn vnd Predigernav aufflegen vnd befehlen sollen, die Vnderthanen zur buß vndaw besserung jres suͤndhafftigen lebens vnd innerlichem Gebet trewlich zuuermahnenax vnd anzuweisen, daß auch derohalben taͤglich in Staͤtten, Flecken, Maͤrckten vnd Doͤrffern zu Mittagszeiten ein Glocken geleutet vnnd das Volck von den Cantzeln vnderwiesen werde, demay Allmaͤchtigen, von dem alles siglich obligen herkompt, umb /
[22] Vnnd als sich etliche Staͤnde, so in vnsern Obern- vnnd Nideroͤsterreichischen Landen beguͤtet seyn, ab dem beschweren, da sie die bewilligte Stewr nach deß heiligen Reichs anschlag darlegen, daß sie desto weniger nit beruͤrter jhrer Guͤter halb auch in vnsern Oesterreichischen Landen vnd also mit doppelter Stewr an beyden orten belegt werden solten, seindt wir auff diese beschehene der Staͤnd erinnerung deß erbietens vnd stellen es dahin, daß wir vns nachmals, wie wir hiebeuor vnd vnsere loͤbliche vorfahrende Ertzhertzogen zu Oesterreich gethan, hierinn der gebuͤr vnd vnverweißlich erzeigen woͤllen.
[23] Nachdem dannaz auch bey dieser wehrenden Reichß versamblung Churfuͤrsten, Fuͤrsten vnd Staͤnde vnd deroselben abwesenden Raͤhten, Bottschafften vnd Gesandten die drey Landschafften Steyr, Kaͤrndten vnd Crain durch dero verordnete so wol muͤndtlich als schrifftlich die hoͤchste vor augen schwebende gefahr deß grausamen Tuͤrckischen gewalts dermassen mit außfuͤhrlicher bewegung vor augen gestellet, daß man daruͤber bewegt, auß Christlichem mitleiden sich etwas hoͤher anzugreiffen, vnnd dann dieselbigen Landtschafften vnserem Keyserlichen Schutz vnd Schirm verwandt vnnd zugethan, derohalben auch an vns von Churfuͤrsten, Fuͤrsten vnd Staͤnden verwiesen, also vnnd dergestalt, daß die vorgedachte Landt- /
[24] So sindt wir nochmals des gnedigisten Gemuͤts vnd erbiettens, in anwendung vnd außtheilung obberuͤrter bewilligter Huͤlff vns gegen denselben Landen dermassen zuerzeigen, daß dieselben einiger vngleichheit sich nicht zubeklagen, sondern derenbb empfindlich vnd mithuͤlflich zugeniessen haben sollen22.
[25] Nach erledigtem ersten Articul vnserer Keyserlichen Proposition vnd als wir fuͤrs ander Churfuͤrsten, Fuͤrsten vnd Staͤnden fuͤrhalten vnnd anzeigen lassen, wie von allen Orthen vast taͤglich haͤuffig vnd vber die massen viel Klag vnd beschwer einkommen, wie das nit allein wieder die hoch verpeente Reichs Constitutionen deß Landfriedens in viel weg eigens Gewalts gehandlet, Sondern wider deß Hl. Reichs lautere vnd vilmals gescherpffte Satzungen vnd Abschiedt Kriegswerbungen fuͤrgenommen vnd folgents one einige geleiste Caution mit Musterungen, einlaͤgerungen vnd durchfuͤhrung die friedtliebende, gehorsame Staͤnde vnd Vnderthanen auffs eusserist beleydigt, betrangt, auch das gemein wesen in nit geringe gefahr gezogen worden: So haben wir die erscheinende Churfuͤrsten, Fuͤrsten vnd Staͤnde sambt den Raͤhten, Botschafften vnd Gesandten gnediglich ermanet vnd begert, /
[26] Vnd dieweil vnder andernbc, so deß heyligen Reichs innerliche ruhe vnd frieden beschweren, die benachbarte Niderlaͤndische Kriegs empoͤrung nicht fuͤr die geringste gehalten, auch so lang dieselben nit gestillet oder beygelegt wuͤrdet, dem Landverderben vnd vnsicherheit, so diß Orths von den nechstgesessenen Reichs staͤnden vnauffhoͤrlich geklagt wuͤrdet, vbel gerathen vnd geholffen werden kan:
[27] So haben wir mit weitter Außfuͤhrung vnserer biß anhero hierinnen guthertziger angewendeter bemuͤhung vnd vielfeltiger gepflogener Handlung vmb deß heyligen Reichs Wolstandt willen vnnd damit diesen herrlichen Prouincien vnd ansehenlichen Reichs Kreysen einmahl zu gewuͤnschter ruhe geholffen, zugleich gnediglich gesinnen lassen, Churfuͤrsten, Fuͤrsten vnd Staͤnde wolten vnbeschwert den Sachen mit fleiß nachdencken, was gestalt beyde kriegende Theyl zu continuierung bd–vnserer hieuor offt vnd noch newlich /
[28] Was vnnd so viel nun die Handthabung deß gemeinen Landtfriedens vnnd abschaffung der vnordnungen in Kriegsgewerben vnd durchzuͤgen beruͤhrt vnd belangen thut, hat man sich wolbedechtlich erinnert, was vber die hieuor im Jahr tausent fuͤnffhundert fuͤnfftzig fuͤnff auffgerichte vnnd hernach verbesserte Landfriedens- vnd Executions ordnung im jahr tausent fuͤnffhundertbe [70] zu Speyer statuirt vnd verordnet vnd Anno etc. 76. alhie zu Regenspurg, auch juͤngst im zwey vnd achtzigisten jahr zu Augspurg widerholet worden. Darinnen solche heylsame versehungen begriffen, wie vnd welcher massen, auch mit was Conditionen die bewerbungen geschehen vnd fuͤrgehen, auch auff was form vnnd maß die Cautiones von den obristen, Rittmeistern, Haupt- vnd Befelchsleuthen wuͤrcklich geleistet vnd wie gegen denen, so dawider handlen, verfaren werden solle, Auch was der Kreiß Obristen, zu- vnd nachgeordneter Ambt vnnd Befelch seye, daß darinnen nichts zuuerbessern oder auff andere vnd scherpffere weg zurichten. Dieweil aber dabey befunden worden, das allerhandt hochschaͤdliche mißbraͤuche zu mercklicher beschwerung der Staͤnde vnd deroselben /
[29] Demnach setzen, ordnen vnd wollen wir, daß hinfuͤro ein jeder frembder Potentat, wer der auch seye, so im heiligen Reich Kriegsleuth werben lassen woͤlle, zuvorderst bey vns als Roͤmischen Keyser darumb ansuchen solle, mit austruͤcklicher vermeldung, wievil Kriegsleuth er bestellen lassen woͤlle, welche die Obristen, Rittermeister vnd Hauptleuth seyn, darneben dise erklaͤrung vnd zusag thun, daß solch Kriegsvolck wieder vns vnnd deß heiligen Reichs Churfuͤrsten, Fuͤrsten, Staͤnde, Vnderthanen vnd Schirmbs verwandten nit gebraucht werden, auch in den ahn-, durch- vnd abzuͤgen niemandt beschweren, was sie verbrauchen, bezalen, kein Musterplatz noch musterung, gleichfals kein abdancken oder trennen in des Hl. Reichs vnd dessen angehoͤrigen schirmbs verwandten Grundt, Boden vnd Obrigkeit fuͤrgenommen werden, sondern ausserhalb desselben solches alles beschehen soll.
[30] Die obristen, Rittermeister, haupt- vnd andere befelchsleuth, die seyen hohen oder nidern Standts, so frembden Potentaten teutsch Kriegsvolck zu werben begeren, die sollen alwegen (es habe der Potentat bey vns ansuchens, wie obenuerlaut, gethan oder nit) schuͤldig seyn, ehe vnd zuvor sie einige Kriegsleuth annemen vnd in Anzug bringen, vns solches jhr vorhaben auch zuuerstaͤndigen: Nemblich welchen Potentaten vnd wieuil Kriegsuolck sie werben vnd in anzug bringen woͤllen, mit verspruchnus, daß der Musterplatz vnd Musterung ausserhalb deß heyligen Reichs vnd dessen angehoͤrigen schirmsverwandten Grundt, Boden vnd Obrigkeit gehalten werde, die Kriegsleut /
[31] Vnd dann, daß sie gnugsamb verbuͤrgte Caution mit Staͤnden, im Reich gesessen, vermoͤg deß Reichs Abschieden den Kreiß Obersten, zu- vnd nachgeordneten,[in]bf deren Kreiß vnd Landen geworben oder der ahn- vnd durchzug fuͤrgehen moͤcht, zuvorderst thun sollenbg. Darauff sie die dann bey denselben Kreiß Obersten, zu- vnd nachgeordneten auch sich zuvorderst anzeigen, jre habende bestallung glaubwuͤrdig in originali fuͤrzeigen, demselben gleichen Bericht vnnd Verspruchnus, wie vns beschehen, thun, darzu gnugsame Caution durch Burgschafft mit Reichs Staͤnden, im Reich gesessen, innhalt angeregter Abschieden, Inmassen hernach woͤrtlich folgt, erstatten sollen:
[32] „Wir, N., oder Ich, N., thun kundt vnd bekennen mit diesem Brieff: Nachdem N., Koͤnig oder Potentat, mich als seinen bestelten Obersten, Rittmeister, Hauptmann oder N., befelchsmann, angelanget, im Hl. Reich teutscher Nation N. Reüter oder Fußvolck in bestallung auff- vnd anzunemen, auch solches der Roͤmi- /
[33] Vnnd zu mehrer sicherheit vnnd festhaltung aller vnd jeder obgemeldter Puncten hab ich die N. vnd N. gebetten, vor mich verbuͤrgte Caution als Hauptmann schuldigerbj [!] jnhalt deß heiligen Reichs Ordnung zu thun, dergestalt, da ich in einem oder mehr abgehoͤrter26 versprochener Puncten vngehorsam oder seumig funden vnnd meine zusag nicht leisten, daß nicht allein ich, sondern auch sie sampt vnd sonder gedachten Kreyß Obersten, zu- vnnd nachgeordneten, Obrigkeyten, vnderthanen vnd Schirmsverwandten alle zugefuͤgte Kosten vnd Schaden, wie es im selbigen Kreyß nach billigen dingen ermessen wuͤrdt, vnuerzuͤglich entrichten vnd bezahlen sollen vnd woͤllen; alles nach ferrnerem jnnhalt obgeruͤhrter naͤhern Speyerischen vnd Regenspurgischen Abschieden. Welches wir, N. vnd N., also wahr seyn, vns vnd einen jeden zu Hauptbuͤrgen vnd Hauptschuldigern gesetzt zu seyn, alles mit verpfaͤndung vnserer Haab vnnd Guͤter, auch mit verzeihung aller rechtlichen Wolthaten, als dann ein jeder vnder vns fuͤr den gantzen Schaden vnnd Kosten gelten vnnd zahlung thun soll, auch vnangesehen, daß vnser Principal zuvorderst nicht seye darumb rechtlich ersucht vnnd fuͤrgenommen worden, in krafft dieses Brieffs frey vnnd /
[34] Darauff vnnd da solche oberzehlte anzeig, versicherung vnnd Caution von jhnen, den Obersten, Rittmeistern, Haupt- vnd Befelchsleuten wuͤrcksamblich fuͤrgangen vnnd erstattet, sollen sie an werbung deß Kriegsvolcks vnverhindert gelassen seyn. Im fall dann die werbende Obersten, Rittmeister, Haupt- vnd Befelchsleut in jren An- vnd Durchzuͤgen den Kreißstaͤnden oder Vnderthanen Schaden oder Vnkosten vervrsachen vnd zufuͤgten, Daruͤber sollen desselben Kreiß Obersten, zu- vnd nachgeordnete Summarie zu erkennen, zuermessigen vnnd dasselbig so wol gegen dem Principal als disen27 [!] Bürgen, auch derselben Haab vnnd Guͤter, vnverzuͤglich zu exequirn oder die Obrigkeit, darunder die verpfaͤndte Guͤter gelegen, vmb schleunige Execution zu thun, zuersuchen haben.
[35] Da aber einiger Oberster, Rittmeister, Haupt- oder andere Befelchsman, ehe vnd zuvor er solche obgesetzte anzeig vns vnd den Kreiß Obersten, zu- vnnd nachgeordneten neben der verspruchnuß vnd leistung der Caution, wie oben disponirt, gethan, Kriegßleut heimlich oder offentlich den Potentaten zu werben vnd in Anzug zu bringen, vnderstehen wuͤrde, sol derselb nit allein mit der That ohne weitere erklaͤrung in der Acht seyn, sondern auch als bald durch den Kreiß /
[36] Vnnd zu noch mehrer steiffer fortsetzung dessen alles, wie oblaut, haben wir vns mit gemeinen anwesenden Staͤnden vnnd der andern Abgesandten vnd sie hinwider mit vns sich verglichen: Setzen, ordnen vnnd woͤllen, daß auch derselben Kreyß Obersten, zu- vnd nachgeordneten, darinn jemandt zu werben vnderstuͤnde, sondernbk fleissig auffmerckens thun sollen, damit jetzt erholten Speyerischen vnd Regenspurgischen Reichß Abschieden in allen Puncten, wie oben erzehlet, durchauß vor allem werben gelebt; oder aber, da jemandt in einigem Stuͤck vngehorsam sich erzeigt vnnd also fuͤr sich selbst ohne vergangenebl anzeig, verspruͤchnuß vnnd Caution zu werben vnderstuͤnde, daß jhme den nechsten das thaͤtlich werben nidergelegt, gegen jhme vnnd allen andern Vbertrettern ernstliche Straffen, als dann im selben Speyerischen vnnd Regenspurgischen Abschieden statuirt, fuͤrgenommen werdenbm.
[37] Es sollen auch dieselbige Kreyß Obersten, zu- vnd nachgeordneten, was also bey jnen zu werben angefangen vnnd sie sonsten Ampts wegen erkuͤndiget vnd verrichtet, den andern Kreiß Obersten, zu- vnd nach- /
[38] Wir erinnern vnd ermahnen auch alle Kreys Obersten, zu- vnd nachgeordneten28, vnd woͤllen jnen hiemit gnediglich aufferlegt haben, wann obgeruͤhrte vnd dergleichen werbungen in eines oder deß andern Kreyß vorgenommen werden, daß die Kreyß Obersten, zu- vnd nachgeordnete mit allem ernst darob vnd dran sein sollen, daß von den werbenden Obersten, Rittmeistern, Haupt- vnd Befelchsleuten die verabschiedte Cautiones jhnen, in deren Landen geworben oder der An- vnd Durchzug gehen moͤchte, geleistet vnd das jenig trewlich vollnzogen werde, was derowegen notwendiglich vnd wol statuirt, verordnet vnd gesetzt werden.
[39] Derowegen wir dann auff gutachten vnserer vnd deß Reichs Churfuͤrsten, Fuͤrsten vnnd Staͤnde zu sampt der abwesenden Raͤhten, Bottschafften vnd Gesandten nicht allein tragenden Keyserlichen Ampts halben hin vnnd wider an gebuͤhrenden Orten im heiligen Reich vnsere Keyserliche Mandata zu steiffer /
[40] Vnnd demnach vnder anderm fuͤrkommen29, daß etliche, wann man Kriegßvolck annimpt, sich bewerben vnnd bestellen lassen vnnd auff den Musterplatz kommen, der Orter aber, ehe die musterung vorgehet, mit Rauben, Pluͤndern vnnd verderben der armen Vnderthanen allen jhren muthwillen treiben, vnnd wann es zur Musterung kompt oder sonsten darzwischen ohne vrlaub mit jhrem Raub wider dauon ziehen vnnd mit demselbigen entweder den Krieg verlassen oder aber nachmals bey andern auch sich bestellen vnnd schreiben lassen vnnd dergleichen Rauberey gebrauchen: So setzen, ordnen vnnd woͤllen wir, daß gegen denselbigen, welche also gefunden vnnd betretten werden, mit vnnachlaͤssiger /
[41] Dergleichen vnd dieweil in etlichen Orten Leut gefunden werden, die sich zu den verbottenen Vehd- vnnd Absagsbrieffen zu schreiben gebrauchen lassen, vnd dannenhero desto mehr vrsachen zu den straͤfflichen Diffidationen vnd absagungen gegeben wuͤrdet, so statuirn, ordnen vnd woͤllen wir, daß diejenige, so sich also zu Absagsbrieffen zu schreiben ziehen vnnd vermoͤgen lassen oder desselben vnderfangen theten, nicht weniger als der diffidant nach jnnhalt vnserer vnd deß Reichs Ordnung mit vnnachlaͤßlicher straff angesehen vnd angehalten werden sollen.
[42] Fuͤrters aber, die bey diesem zweyten Hauptsaͤchlichen Artickul erregte Niderlaͤndisch beschwerlich Kriegswesen betreffendt30: Ob wir wol neben Churfuͤrsten, Fuͤrsten vnnd Staͤnden inn der guten, zuversichtigen hoffnung gestanden, es solte die darunder so vielfaltige gepflogene handlung vnd angewendte embsige bemuͤhung einmal die fruchtbar vnd ersprießliche wuͤrckung erlangt, dadurch dem dahero entsprungenen gemein verderblichem vnwesen begegnet vnd abgeholffen, auch die herrliche Landt so wol zu jrer selbst auffnemender wolfahrt als abwendung der benachbarten vnnd anderer immerwehrenden /
[43] Zu welchem Effect vns die anwesende Churfuͤrsten, Fuͤrsten vnd Staͤnde sampt der abwesenden Raͤhten, Bottschafften vnd Gesandten jhr gutachten vnd bedencken gehorsamblich eroͤffnet, angezeigt vnd zuerkennen geben, Wie auff kein erschießlicher, besser vnd bequemlicher mittel gedacht oder erwogen werden koͤnne, dann daß zwischen den kriegenden Partheyen nachmals die friedshandlung versucht vnnd vorgenommen werde, vermittelst welcher vnnd da dieselbige mit Goͤttlichem beystandt bey beyden Partheyen zuerlangen, derselbigen statt gegeben vnd solche Tractation eingeraumet werden solte, als dann troͤstlicher, tragender zuversicht nach dem so offt /
[44] Darauff dann Churfuͤrsten, Fuͤrsten vnd Staͤnde sich mit vns vnnd wir hinwider mit jhnen verglichen, daß wir etliche auß deß Reichs Churfuͤrsten, Fuͤrsten vnnd Staͤnden, so vns zum theilbt benendtlich gemacht worden31, gleicher anzahl von beyden, der Catholischen Religion vnnd Augspurgischen Confession, zu vns ziehen vnd vns mit denselben einer ansehenlichen schickung zu beyden theilen dergestalt zuuergleichen, daß darzu qualificierte vnd solche Personen, welche /
[45] Derohalben man dann nit laͤngern vmbgang haben koͤnnen, die schickung fuͤrzunemmen, sie, die beyde theil, solcher beschehener vertroͤsteten zusag widermals zuberichten vnd dabey zubegeren, nachmals die Resti- /
[46] Dieweil dan vorangezeigt bedencken der Sachen erforderter gelegenheit nach gantz wol bedechtlich erwogen, haben wir vns dasselb nit allein gnaͤdiglich gefallen lassen, sonder seindt auch darauff Vrbiettig, mit zuziehung obberuͤrter von Churfuͤrsten, Fuͤrsten vnd Staͤnden deputirterbu auff die angedeutte Mittel vnd Weg das vnserig dabey Vaͤtterlich vnd trewlich zuthun vnd anzuwenden, auch mit denselben zugezogenen Churfuͤrsten, Fuͤrsten vnd Staͤnden krafft gemeiner Reichs versamblung auffgetragenen Gewalts fuͤrderlich zur berathschlagung greiffen, wie vnnd warauff die instructiones der pacifications- vnd friedensbv tractation zurichten vnd was mehr vberig oder diesem Werck anhaͤngig, auch welchergestalt die schickung vortzusetzen, vnd allem dem, damit die Sach mit vnserer vnd heyligen Reichs authoritet, auch zu Wolstandt desselben vnseumblich ins werck komme /
[47] Auff den fall nun, daß die vorgesetzte restitution nit erfolgen oder die Friedenshandlung nit zuerlangen oder sich zerschlagen oder je zu lang verweylen vnd die verderbliche Außfaͤlle, Streiffen, Plackereyen vnd andere obgesetzte Beschwerungen nicht abgeschafft werden, haben sich Churfuͤrsten, Fuͤrsten vnd Staͤnde neben der abwesenden Raͤthen, Bottschafften vnd Gesandten dahin entschlossen33, das dannoch die nechstangesessene Staͤnde in solchen Betrangnussen dißmalsbw nit stecken zulassen, sonder jnen bx–mit der hülfflichen Handtbietung zu gratificirn–bx seye, vnd derhohalben bewilligt, dieweil die in Anno etc. Achtzig zwey zu Augspurg bestimbte zwey Monatliche hülff nit zum effect kommen, daß man neben der ordenlichen Reichs verfassung, welche durch diese jetzt beschehene bewilligung nit geschwecht noch auffgehaben, sondern in jren kraͤfften gelassen wuͤrdet, sich einer Gelthülff auff drey Monat, nach dem einfachen Roͤmerzug zurechnen, verglichen vnd dieselben in dreyen Zielen, nemblich einen Monat nechstkuͤnfftig Lætare des fuͤnff vnd neuntzigisten Jars, den andern Monat Natiuitatis Mariæ desselben Jars vnd den dritten Monat widerumb Lætare deß volgenden sechs vnd neuntzigsten jars34 zu Coͤln, Franckfurth oder Leipzig richtig zumachen vnd zuerlegen, welche den beschwerthen Staͤnden zu abwendung der zustehenden Trangsaln zu gutem angewendet vnd verordnet werden sollen. /
[48] by–Vnd ob wol auch bey diesem Puncten darfuͤr gehalten worden, daß der vier Kreiß, als deß Churfuͤrstlichen Rheinischen, Oberrheinischen, Westphaͤlischen vnd Nidersaͤchsischen, abgeordnete sich bey diser Reichs versamblung zusammen than[!] vnd, wie angedeute drey Monatliche hülff den beschwerthen Staͤnden zum besten anzuwenden, miteinander deliberirn vnd bedencken solten35, So hat es doch auß vorgefallenen Vrsachen vnd verhinderungen, das auch eins theils hiertzu mit befelch nit versehen gewesen, dißmals nit seyn koͤnnen36. Nichts weniger aber, vnd damit immittelst solch eingewilligte Hilff dem Westphalischen Kreiß vnd andern mit jhnen benachbarten beschwerten Staͤnden desto gedeylicher vnd wuͤrcklicher erspriessen moͤge, So haben wir vns hieruͤber mit gemeinen Staͤnden vnd sie sich hinwider mit vns verglichen, daß wir einen Keyserlichen Commissarium an vnser stat, darzu vns von jhnen der wolgeborne vnser Rath, auch vnser vnd deß Reichs lieber getrewer, Simon Graffbz zu der Lip, benennet worden, den wir auch hierzu zubehandlen gemeinet37, verordnenca. Welcher volkommene Macht vnd Gewalt haben solle, in vnserm Nahmen vnd deß heiligen Reichs wegen als vnser verordneter Keyserlicher Commissarius den Churfuͤrstlichen Rheinischen vnd Westphaͤlischen Kreiß, auch, wo noͤtig, andere benachbarte beschwerte Staͤnde fuͤrderlich zu sich zuziehen vnnd an ein bequem Orth zusammen zuerfordern, auch sie schuͤldig seyn, daselbst zuerscheinen vnd als dann von Sachen zureden vnd sich eines eigentlichen gewissen Mittels zuvergleichen vnd zuuerabschieden, wie allein zu nottuͤrfftiger defension vnd keiner offension, auch abwendung der besorgten gefehrlichen Einfell, Landstreuffen vnd Freybeuten nach gestalt der eingewilligten Hilff /
[49] Dabey vnd neben dem noch weiter bedacht vnd erwogen worden38, auff den fall die obgedeute begerte restitution nit erfolgen oder die geklagte beschwerungen nit abgeschafft werden wolten, daß wir alßdann vnserm Neuen vnd Churfuͤrsten, dem Ertzbischoffen zu Meintz, aufferlegen vnd befehlen solten, ein gemeinen Reichs deputation Tag außzuschreiben, auff welchem von allen vorgeloffenen handlungen vnd warauff die Sachen bestanden oder waran der mangel gehafftet, volnstendige Relation angehoͤrt vnd vernommen vnd als dann von dem gantzen Werck, was darunder zuthun, fuͤrzunemmen oder zuuerordnen seye, schließlich bedacht vnd gehandlet werden solte. Vnd demnach obangeregte schickung von gemeiner Staͤnde wegen deß Hl. Reichs fuͤrgenommen werden solle, wuͤrdet nit fuͤr vnbillich geachtet, daß auch der darzu gehoͤrige vnd aufflauffende Vnkosten gleichmaͤssiglich von gedachten Staͤnden ins gemein getragen vnd erstattet werde: Dergestalt, cb–was vnd souil erstlich die præparatoria der Legation anlangt, daß ein halber Monat in benenten Legstetten von gemeinen Staͤnden deß Reichs pro quota eines jeden anschlags auff den einfachen Roͤmerzug gegen Lætare deß nechstkuͤnfftigen fuͤnff vnd neuͤntzigsten Jars39 eigentlich vnd gewißlich erlegt; vnd da die pacifications Handlung jhren vortgang erreichet, als dann bey nechstkuͤnfftiger Reichs deputation ferrnere versehung geschehen solle. Dabey wir auch des- /
[50] Weiter vnd als wir zum dritten auch in vnserer Keyserlichen Proposition den anwesenden Churfuͤrsten, Fuͤrsten vnd Staͤnden vnd der abwesenden Raͤthen, Botschafften vnd Gesandten fuͤrtragen lassen, welchergestalt hochnoͤtig seyn woͤlle, auch das Iustici werck, dieweil ohne dasselb kein Reich in ordenlichen, friedlichen wesen erhalten werden koͤnne, in fuͤrderlichen gang zurichten vnd zustellen, in erwegung, daß man sich zuerinnern gewust41, was derentwegencc in Anno etc. Achtzig sechs in vnserer vnd deß Hl. Reichs statt Wormbs gehaltenen deputation tag fuͤrgangen vnd was gestalt daselbsten etliche ansehenliche dubia mit reiffem Rath vnd bedaͤchtlicher beratschlagung zu gebuͤrender erledigung gebracht vnd in besondere verabschiedung zusammen gesetzt vnd verfast, solcher Abschiedt aber von deßwegen durch den offentlichen Truck ins Reich nit publicirt, daß demjenigen, so darvmbcd von wegen der Landtsesserey, Iurisdictionis cameræ, auch ratione mutui interesse angeregt vnnd bedacht, von etlichen Staͤnden contradicirt vnnd in zweiffel gezogen worden42: Als ist vor Rathsamb vnd sehr nuͤtzlich angesehen, haben vns auch mit den anwesenden Churfuͤrsten, Fuͤrsten vnd Staͤnden vnd der abwesenden Raͤthen, Botschafften vnd Gesandten vnd sie sich hinwider mit vns verglichen, Dieweil in gedachtem Wormbsischen Abschied andere mehr heilsame verordnungen, welchen nit contradicirt oder in zweiffel gezogen, aber doch zu befuͤrderung deß Proceß vnd schleuͤniger /
[51] Wann dan jetztgedachte Cammerrichter vnd Beysitzere in obuermelten jren zusamen getragenen bedencken vnd dubien darfuͤr gehalten, daß nach gelegenheit deß Gerichts der terminus finalis auffzuheben vnnd an dessen statt der terminus præiudicialis geordnet werden solle, vnnd befunden, das solcher jetztgemelter terminus præiudicialis nutz vnnd gut, dardurch die gerichtliche Sachen mercklich gefuͤrdert, der Proceß abgekuͤrtzet vnnd so wol den Beysitzern vnd Procuratorn als der Cantzley viel muͤhe vnd arbeit ersparet wuͤrdt, so setzen, ordnen vnd wollen wir, das es nachmals bey demselben angestelten termino præiudiciali verbleiben, der terminus finalis allerdings gefallen vnd absein, diesem aber wuͤrcklich nachgangen werden soll: Nemblichen dergestalt, wan ein Procurator, seinem gegentheil in primo termino sein selbst gebettene geraume zeit cum præiudiciali cominatione zuzulassen, vrbietig, daß er, solche eingewilligte zeit præiudicialiter ohne weiters submittirn bey Straff der ordnung anzunhemen, schuͤldig, /
[52] Sollten sich aber auch Sachen zutragen, daß deren wichtigkeit nach die Procuratores auß rechtmaͤssigen Vrsachen sich der zeit halben nicht vergleichen koͤndten vnd daruͤber submittirn muͤsten: Damit sich dann niemandt abkuͤrtzung der zeit oder vbereilens billich zubeklagen, dißfals setzen, ordnen vnd wollen wir, daß der Richter in solchen Faͤllen nach einer jedwedern Sachen wichtigkeit, ferre deß Wegs vnnd erwegung andere vmbstaͤnde gute, geraume Termin ansetzen, sich auch gleicher bescheidenheit in prorogation derselben verhalten sol. Es sollen auch hinfuro die Procuratorn prorogationes prorogationum fuͤr sich selbst einander nit verstatten oder zulassen, sonder dieselbe jederzeit allein zu gerichtlicher Erkandtnus gesetzt seyn.
[53] Vnd demnach ein zeithero vermerckt worden, welcher gestalt die Procuratores in termino prorogationis die Vmbfrag in jhrer Ordnung bißweilen vngehandelt voruͤber gehen lassen, biß solcher Termin schier gar zu ende gelauffen, da sie dann auch die Ord- /
[54] Vnd damit ja hierunder aller verzuͤglicher auffschub verhuͤtet werde, woͤllen wir allen vnnd jeden Procuratorn bey jhren Eyden vnnd Pflichten eingebunden vnnd aufferlegt haben, wann einer oder der ander prorogationem erhalten vnnd inter primum oder auch prorogatum terminum von den Partheyen Producta oder gebuͤhrende handlung bekommen, daß sie darauff, so baldt sie ohne das die Handlung oder ordnung begreifft, vnangesehen vnd vnerwartet, daß der erhalten Termin oder prorogatio noch nit zu end gelauffen, handeln oder der terminus pro purificato gehalten werden sol. Wann auch befunden wirt, daß zu wider etlicher vbergebener Memorialzettel vnserer Commissarien vnd Visitatorn vnd darauff erfolgter gemeinen Bescheidt die vmbfragen in nouis vnd præfixis sehr confundirt, also daß die libelli, Item articuli causales vnd anders mehr, so in die vmfrag in nouis gehoͤrig, /
[55] Nicht weniger befindt sich, daß im bitten vierdter Dilation cum solennitate legali allerhand verzuͤgligheit geursacht werde. Darumb es hiemit, wie zum theil in vorgangenen Memorialzetteln allbereit versehen, also verordnet seyn soll, wann die Procuratores gedachte quartam dilationem cum solennitate legali bitten woͤllen, daß sie schuldig seyen, intra tertiam dilationem gewalt ad petendam quartam einzubringen oder sonsten anzeig zu thun, daß sie deßwegen bey jren Partheyen gnugsamen fleiß angewendet; vnnd wo demselben nit gelebt, als dann der Receß mit vorbehaltener straff verworffen werden soll.
[56] Als ferrner zweiffel vorgefallen, wie es mit den Mandaten, darinn kein gewisse zeit præfigirt, vnnd ob dieselbige fuͤr annalia zuhalten: Woͤllen wir, daß dieselbigen (wie sie auch billich seyn) pro annalibus /
[57] Demnach aber vermoͤg deß in Anno etc. sibenzig zu Speyr verfasten Reichs Abschiedt alle Mandata, so auch ohne Clausul erkendt werden, cum annexa citatione ad docendum etc. außgehen sollen46, lassen wir es auch nochmals bey derselbigen allgemeinen Reichs satzung als wolbedacht beruhen vnd woͤllen, daß derselben durchauß nachgangen vnd dergleichen Mandata ohne einuerleibung solcher Clausul der Citation ad docendum etc. nit außgefertiget werden sollen.
[58] Neben diesem ist auch vermerckt worden, welcher gestalt die handlungen in nouis sich dermassen heuffen, daß man durch continuirung derselbigen zu den vmbfragen in præfixis vnd contumaciarum langsam kommen koͤnne. Welchem aber durch ein Memorialzettel Anno etc. achtzig vnd darauff erfolgten gemeinen Bescheidt47 dergestalt maß geben, daß nemlichen in denselbigen auch auff die Sambstag von sieben biß acht Vhren vor den deputirten gehandelt werden soll. Ob dann wol zu winters zeit vor acht Vhren keine offene Audientz angestelt werden koͤnne, So lassen wir es doch bey obangedeuter verordnung, dieweil solche Audientz an jhr selbst gut vnd dem Proceß fuͤrderlich, beruhen vnnd woͤllen, daß demselbigen, so viel sich immer thun lassen wil vnd die nothtürfft erfordert, nachgesetzt vnd gelebt werde. /
[59] Souiel dann die Gerichtlich Termin belangt, welche vermoͤg obangeregter siebentzig jaͤriger verabschiedung so wol in erster als ander instantz vber die vorige Ordnung etwas geendert vnd eingezogen worden48, als nemblich, da der Klaͤger seine articulirte Klag einbracht, daß der Beklagt in zweytem Termin seine declinatorias oder ander Exceptiones, dardurch das Recht differirt oder die Kriegßbefestigung verhindert werden sol, zu producirn, Daneben litem euentualiter oder pure, da er kein einrede hat, contestirn, auch zugleich seine Außzuͤg mit angehefften antworten in euentum auff die Artickel sampt den peremptorialn oder defensionaln, da er deren etliche zu vbergeben hette, alles einzubringen schuldig, oder da nur ein summarisch klag einkommen, gleicher gestalt, wie vorgemelt, zu handeln vnd zu procedirn verbunden seyn soll.
[60] Wiewol wir nuncf solche nechst angedeute verordnung zu befuͤrderung deß Proceß nit vnersprießlich, sonder auß wolbedaͤchtlichen vrsachen also erfolgt zu seyn erachten koͤnnen, Jedoch wann man hergegen bedencken woͤllen, wie schwerlich es dem Beklagten fallen moͤge, in sachen, so in prima instantia an das Keyserlich Cammergericht bracht werden, sich so geschwind vnd in primo termino ad libellum actoris, darzu derselbig so lange geraume zeit gehabt, wie vnd was gestalt die Action anzustellen, sich gefast zu machen, zuerklaͤren, zu handeln vnd seine defensionales so bald zusammen zu bringen, welches dem Beklagten in iuribus factis antiquis sonderlich vnmuͤglich, der auch also leichtlich an seiner nothwendigen Defension verkuͤrtzt werden koͤndte. /
[61] Zu dem das geklagt wuͤrd, wann gleich die beklagte bestendige Exceptiones declinatorias fuͤrzuwenden haben, daß sie doch nichts desto weniger krafft angezogenen Reichs Abschieds die Hauptsach vergeblich mit einfuͤhren vnd tractirn lassen muͤssen, da hernach auff befundene erheblichkeit der declinatorien, daß die Sachen an das Keyserlich Cammergericht nicht erwachsen, erkandt vnnd daruͤber grosser, vntraͤglicher Vnkosten verursacht wuͤrd; ferrner auch diß in achtung gehabt, daß die gefahr in solchem fall leichtlich vorlauffen mag, wann der Klaͤger deß Beklagten gelegenheit quo iure quid possideat, gern wissen wolte, daß er durch erdichte narrata Proceß außbring vnd den Beklagten durch den weg obuermelter ordnung vnd vberreichung solcher angedeuten schrifften vnd handlung zu eroͤffnung aller seiner gegenwehr so wol auch tituli possessionis leichtlich bringen mag, darzu aber der Beklagt von Rechts wegen nicht verbunden noch escg sonsten zu thun schuldig, sondern muͤste also seine eigene arma darreichen, inn den Sachen mercklich vernachtheilt, ja offtmals der Defension gar verluͤstigt werden.
[62] Auß diesen hochbewegenden vrsachen haben wir vns damals mit den[!] Churfuͤrsten, deputirter Fuͤrsten vnd Staͤnd Raͤhte, Bottschafften vnd Gesandten bedencken dahin verglichen, daß sonderlich in erwegung zur zeit vor vnd mehr beruͤhrter Reichs Disposition zu Speyr der terminus finalis noch gehalten, numehr aber derselbig krafft dises Abschieds gar abgeschafft vnd an dessen statt der terminus præiudicialis verordnet49, zu erleuterung solcher Constitution zwischen den /
[63] Setzen demnach, ordnen vnd woͤllen, damit niemandts sich vbereylens zubeklagen vnnd menniglich schleunigen Rechtens verholffen, hergegen alle gesuchte verweilung vnd verzuglichheit der Proceß abgeschnitten, daß in Sachen simplicis querelæ nach einbrachter Klag der Beklagt im zweyten Termin seine Exceptiones declinatorias dilatorias seu litis ingressum impedientes cum euentuali litis contestatione einbringen oder, da er solche Exceptiones nit fuͤrzuwenden hette, litem pure zu contestirn schuldig seyn. Hernacher aber, wann der Gegentheil daruͤber nottuͤrfftig in tertio termino gehoͤret vnnd vber solche fuͤrgewendte Exceptiones declinatorias, dilatorias litis ingressum impedientes durch den Richter gesprochen, daß die Klag ad litis contestationem zuzulassen, oder da es sonsten der litis contestation nach zutragenden Faͤllen nicht noͤtig, daß als dann der Beklagt seine responsiones ad libellum, da derselb articuliert einkommen were vnnd zu gleich auch oder auff den fall, nur libellus summarius eingeben, seine defensionales gerichtlich fuͤrbringen soll.
[64] In Appellationsachen aber, dieweil die merita causæ principalis in prima instantia außgefuͤhrt vnd disputirt seyn, sol es bey obgedachter Speyrischen Reichß verabschiedung allerdings verbleiben vnd derselben /
[65] Als auch der Compromiss halben dieser zweiffel fuͤrgefallen, demnach an vnserm Keyserlichen Cammergericht in vielen vnderschiedtlichen sachen compromittirt wuͤrd, ob vnnd wie dieselbigen angenommen werden, auch in denen die im heiligen Reich verordnete Reuision statt haben koͤnnen vnnd sollen, welchem werck dann, ob wir vns gleichwol erinnern, was die gemeine beschriebene Recht dißfals der Appellation, Reduction vnnd Reuision halben disponirn, vmb so vil mehr nachzusinnen, Dieweil solche Compromiss an beruͤhrtem Cammergericht zu viel gemein werden, auffwachssen, vnd darumb die vnuermeidenliche nothturfft erfordert, auff eine bestaͤndige verordnung zugedencken, was compromittirte Sachen vnd welcher gestalt dieselbige kuͤnfftig daselbst angenommen vnnd erortert werden sollen. Setzen, woͤllen vnnd ordnen hierumb, daß nicht alle compromissa oder arbitria, wie sie auch geschaffen weren, an vnserm Cammergericht zugelassen oder anzunemmen, /
[66] So woͤllen vnd ordnen wir, daß der Proceß in solchen sachen an anderen gelegenen Orten im Reich, wie sich die compromittirende Partheyen dessen vergleichen werden, von anfang biß zu end vsque ad sententiam definitiuam exclusiue vollnfuͤret vnd als dann die acta post conclusionem in causa vtrinque factam von demjenigen, fuͤr welchem der Proceß gefuͤhrt were, in beysein beyder Partheyen oder derselben Anwalden verwarlich zusammen gebracht vnnd vnder seinem vnd jhrem Insigel vnserm Keyserlichen Cammergericht, dieselben zueroͤffnen, zugestelt vnd, was sich von Rechts wegen vnd gestalten Sachen nach ferrner zu thun gebuͤhret, darinnen endtlich gesprochen werden soll. In diesen Compromissis oder arbitriis sol auch die reuisio nicht statt haben, es seye dann, daß sich die Partheyen de enormissima læsione beklagen wuͤrden, quæ liquido manifeste ex actis constare possit, adeoque prauum sit arbitrium, vt manifesta eius iniquitas appareat, auff welchen fall die reuisio nicht abgeschlagen, sondern derselbigen stattgeben werden soll. /
[67] Ferrner erregen sich bey den sachen fractæ pacis nit geringe maͤngel in denen faͤllen, dasci zu mehrmalen nit allein citationes ad videndum se declarari etc., sonder auch neben denselben vnd zuweilen seorsim oder abgesondert de restituendo vnnd andere mandata sine clausula iustificatoria, dem gewoͤhnlichen stylo vnd gebrauch zuwider, vermoͤg dessen sie in gemein mit derselben Clausuln außgehen sollen, gebetten werden. Dieweil aber nit weniger noͤtig, ob eines jeden Gerichts hergebrachten brauch, als verordnung gemeiner rechten, bestaͤndig zuhalten, dahin dann auch durch mehr angezogene Reichs Constitution de Anno etc. siebentzig andeuttung geschicht50, so soll es nachmals bey solcher wolbedachten Ordnung verbleiben, demselben stylo nachgesetzt vnd darauß nit geschritten werden.
[68] Also ist auch zweiffel fuͤrgefallen, wie in den faͤllen, da einer omittendo oder committendo, doch ohne eusserlichen offenen Gewalt in die Peen deß Landtfriedens zuerklaͤren gebetten wuͤrdt, die bescheinung der Geschicht vnnd Gewalts geschehen soll. Welches dahin verordnet wuͤrdt, daß in obgesetzten faͤllen, alß wann einer auff deß andern ersuchen einem /
[69] Ebener massen ist man bißhero in dem zweiffel gestanden, durch wieuil personen der Landtfriedt geschwecht koͤnne werden. In deme wir diese verordnung thun, daß solches zu deß Richters discretion gestellet seyn soll, welcher sich auß den Vmbstaͤnden der erzehlten vnd erwiesenen gewaltthat, auch der worten, verstandt vnnd disposition deß außgekuͤndten Landtfriedens vnd gemeiner beschriebener Rechten jederzeit zu informirn vnd in erkennung oder verweigerung der Proceß darnach zurichten wissen würdt. Da sich aber ein solcher fall begeb, wann nur ein eintzige Person, sonderlich die mit Mittel dem Reich vnderworffen, auff freyer Landtstrassen einen andern boͤßlich erschiessen oder dergleichen Mißhandlung thetenck, /
[70] Dieweil dann ferrner bedacht worden, nachdem die verwürckungen vnd wider den Landtfrieden begangene Mißhandlungen einander fast vngleich, zudem der angeklagten defensiones bißweilen dermassen befunden werden, daß das geklagt factum nit allerdings fuͤr ein Landtfriedbruch zuachten, vnd aber gleichwol der angeklagt ob simplex commissum delictum oder ja zum wenigisten ob latam culpam versutiæ straffwürdig ist vnd derwegen auß etlichen Vrsachen, daß in solchen faͤllen nicht allein in puncto citationis der straff halber vnnd wie dieselb nach gestalt vnd gelegenheit der Verhandlung vnd derselben vmbstende zusetzen vnd zumessigen, sondern auch, da gleich in solchem puncto citationis der beklagt gaͤntzlich zu absoluiren wehre, dannoch in puncto mandati auch definitiue gesprochen vnd geurtheilt werden soll etc.: Erinnert man sich hiebey, was es vor ein gelegenheit mit solchen faͤllen habe, vnd daß die qualiteten in Landtfriedtbruͤchigen Sachen eigentlich sollen vnd muͤssen durch den klagenden theil bewiesen werden, welche auch von dem facto principali nit abzusondern, adeo vt omissa qualitate facticm, aliud censeatur factum, quam illud quod in libello propositum est. Sintemal dann in mangel der bescheinung vorberührter qualiteten auff den Landfriden iurisdictio vnsers Keyserlichen Cammergerichts so wol in puncto citationis als auch mandati de restituendo nit fundirt vnd hiedurch den beklagten nit allein beneficium primæ instantiæ, sonder auch der ordentlichen Oberkeit die gebuͤhrende straff in solchen faͤllen benommen wuͤrde, vnd dem klagenden theil allermeist zuzulegen vnd zu imputirn, quod ineptam actionem intentarit: So setzen, ordnen vnnd woͤllen wir, daß es dißfals bey vnsers Cammergerichts herbrachten Stylo vnnd gemeiner rechtlichen /
[71] Die mandata vndco pfandungs Sachen vnd andere cum sine clausula belangend, ist man nit weniger im Streit gewesen, ob vnnd wie sonderlich res tertia in pfandungs Sachen verstanden vnnd in achtung genommen werden sol. Wann dann in diesem Puncten mehrgedachts vnsers Cammergerichts wolmeinung der Churfuͤrsten, deputierten Fuͤrsten vnd Staͤnd Raͤth vnd Bottschafften zukommen vnd sie jhnen dieselbi- /
[72] Wir wollen auch, daß in pfandungs Sachen der Supplicant zu erlangung Proceß auff dieselbe Constitution in specie anzeigen soll, was der Pfender vor Gerechtigkeit durch die vorgenommene pfandung schepffen woͤlle. Vnd alß sich offt zutraͤgt, daß die armen Vnderthanen, wo zwischen den Herrschafften, dem Reich ohne mittel vnderworffen, die Obrig-, Herrlich- vnd Gerechtigkeiten oder auch die darunder gesessene Personen streittig vnnd dieselbe Vnderthanen sich gegen den streittigen Oberkeiten eins vnnd anders theils alles gebuͤhrenden gehorsambs erbietten, auch gern demjenigen geben vnd leisten wolten, welcher der Obrig-, Herrlich- vnd Gerechtigkeit befuͤgt, Daruͤber aber ohne jhre beschuͤldigung von einer oder der andern Oberkeit gefangen werden, so wollen wir, daß in diesen faͤllen hinfuͤro daß obgesetzt requisitum de re tertia so genaw nit gesucht, sondern da dergleichen Personen vber jhr ahnerbietten als vnschuͤldig vnnd die mit den zwischen den Oberkeiten erhaltenden streitigkeiten jres theils nichts zuschaffen, in Gefaͤncknus geworffen werden solten, daß derwegen mandata auff die Constitution der pfandung zuerkennen seyen. /
[73] Da aber in pfandungs Sachen partim res tertia, partim res ipsa gepfendt, als da einer sich einer Gerechtigkeit deß beholtzens anmasset, Wagen vnnd Pferdt mit dem streittigen Holtz hinweg fuͤhret, wuͤrdt auß erwogenen Vrsachen billich darfuͤr gehalten, daß die mandata de restituendo allein ad rem, quatenus est tertia innocens, verstanden vnd dem Pfender die widerstellung rei ipsius nit also baldt gebotten noch ad punctum paritionis gezogen, sonder das streittig von dem vnstreittigen vnderschieden vnd allein desselben halben parirt werden soll.
[74] Aber die Personen belangendt, so nit vmb Malefitz, sonder anders mutwillens halben an einem Orth, da die Oberkeit streittig, von dem einen theil, der sich seiner habenden Jurisdiction zugebrauchen vermeint, eingezogen wuͤrden, vnd wann der gefangen seines verbrechens halben noch nit gestrafft, præuentio punientis delictum stat haben sol, woͤllen wir, daß solcher vorangezogener vnderschiedt nit zuhalten seye, sonder bey der Constitution allerdings gelassen werden soll; doch daß solche Personen nicht selbst zu dergleichen pfandungen vrsach geben hetten.
[75] Wann sich auch in pfandungs Sachen zutragen solt, da eines Herrn oder Oberkeit Diener oder Befelchhaber einen pfendt vnd von den Partheyen nach erlangtem Mandat de consensu vel ratihabitione domini spitzig vnd scharpff zu auffzug der parition disputirt wuͤrde: Damit dißfals auch aller gefehrlicher /
Wir lassen vns auch, was durch Cammerrichter vnd Beysitzer etlicher vnderschiedtlicher Faͤll halben circa materiam mandatorum cum sine clausula bedacht worden, wolgefallen vnd woͤllen, das Erstlich bedrawhung halben mandata de non offendendo erkendt werden moͤgen, so fern die Personen, so getrawet, also geschaffen vnd im Brauch haben, jhren betrawhungen dem Landtfrieden zuwider nachzusetzen, oder ein solches sonsten auß allerhandt Vmbstaͤnden vermutlich vnd zu besorgen wehre.
[76] Zum andern, wann mandata de non offendendo gebetten werden, daß nit noͤtig, die narrata auff die constitution deß Landtfridens allerdings qualificirt vnd narrirt werden, sonder gnugsamb sey, dacq die vorstehende Landtfriedbruͤchige gefahr deß Klaͤgers etlicher massen beschienen oder sonsten kuͤndig.
[77] Dann auch zum dritten, daß in sachen mandatorum sine clausula kein außzug, dann allein sub- obreptionis, Item maleficii, banni, priuationis vnnd dergleichen zuzulassen. /
[78] Fuͤrters vnd zum vierdten, daß in vorermeldten Sachen mandatorum sine clausula moͤge vor Gericht declaratio pœnæ muͤndtlich gebetten werden, vnd nit noͤtig seye, daß solches in Schrifften geschehe.
[79] So solle auch zum fuͤnfften, dieweil nicht muͤglich, alle faͤll, darauff mandata sine clausula erkent werden moͤgen, vnderschiedlich zuerzehlen, jederzeit fleissig bedacht vnd erwogen werden, daß dieselbe nit erkendt, es seyen dann die narrata den daruͤber auffgerichten General Constitutionen vnd gemeinen beschriebenen Rechten allerdings gemeß; vnnd sonderlich in achtung genommen werden, daß solche oder dergleichen mandata den vnmittelbaren Vnderthanen wider jre Obrigkeit, vnd da die narrata nicht verisimiliter bescheindt, nicht leichtlich erkendt52.
[80] Dieweil auch circa mandata cum clausula gezweifelt wuͤrdt, ob der Klaͤger, ehe vnd zuuor der Beklagt causales einbringt, libellum zu vbergeben schuldig, vnd da der Klaͤger derenthalben contumacirt wuͤrde, daß jme sub comminatione absolutionis a citatione zugleich auch cassationis mandati, ein solches zuthun, aufferlegt werden solt: Haben wir vns mit der Churfuͤrsten, Fuͤrsten vnd anderer Staͤnd Raͤhten verglichen vnd woͤllen, das auß sondern bewegenden vnd guten theils durch Cammerrichter vnd Beysitzer vnsers Keyserlichen Cammergerichts angedeuter vrsachen in solchen vorangezogenen Mandat Sachen cum clausula einigen libellierens nicht noͤtig, sondern der citiert, /
[81] Bey den Arresten seindt ebenmessige jrrungen vnd vnerledigten[!] fragen ein zeit hero bestanden, welche dahero fuͤrnemblich geursacht worden, daß das wort „arrestum“ in der Reichß Constitution, Anno etc. sibentzig zu Speyer auffgericht, vnderschiedtlich gedeutet vnd in vngleichmessigen verstandt gezogen werden woͤllen53. Damit dann in disem ein richtigkeit gemacht, haben wir mit den Churfuͤrsten, Fuͤrsten vnnd anderer deputirter Staͤndt Raͤht bedencken vns gefallen lassen, dieses also zuverordnen: Dieweil die Reichß Constitution lauter vnd klar mit sich bringt, da einer, dem Reich ohne mittel vnderworffen, durch sich selbst oder die seine ein andern, dem Reich gleicher gestalt vnderworffen, deß Guͤter vnnd Vnderthanen oder deren Guͤter arrestirn wuͤrde vnnd solch Arrest auff angebottene gebuͤhrliche Caution de iudicio sisti iudicatum solui nicht woͤlle auffgehebt werden, daß als dann solches Arrests halben an vnsermcr Keyserlichen Cammergericht Mandat one Clausul mit angeheffter ladung ad docendum se paruisse etc. sollen vnd moͤgen gebetten vnnd außbracht; da dann demselbigen Mandat gehorsam geleist, die Hauptsach, darumb das Arrest angelegt, an ordentlich Recht, wie sichs gebuͤhrt, außzuführen remittirt vnnd hingewiesen werden; darbey man es nachmals bewenden lassen soll. /
[82] Vnd so vil die vngleiche meinungen vnd verstandt deß worts „Arrest“ vnd dahero eingefallene streit belangt: Dieselbige zu entscheiden wollen wir, daß die constitutio arrestorum ad illicita arresta facti, quæ fiunt propria authoritate sine cognitione causæ vnnd die jhrer Rechten eigenschafft nach wahre vnnd in Rechten verbottene arresta genendt werden, zuuerstehen vnd ad licita de iure permissa arresta, welche ratione contractus confessati, rei iudicatæ, conuentionis, pactics, transactionis, consuetudinis, priuilegii, auch gewoͤhnlicher herbrachter nachstewer, abzug rechtmessig erlangten vnd gewoͤhnlichen zohls halben sich zutragen moͤchten, nit zu extendirn seyen, noch auch auff simplices turbationes, pignorationes, compensationes, occupationes, inuasiones vnd dergleichen Sachen, daruͤber sonderbare Reichß Constitutionen oder gemeiner beschriebener Rechten verordnungen auffgerichtet, verstanden vnd mit vorermeldten arrestis nicht confundirt werden sollen.
[83] Obwol auch ferrner in zweiffel gezogen wuͤrdt, wie es mit denen Arresten ein gelegenheit habe, so von einem Richter, Magistrat oder Obrigkeit, welche von einer dritten Person, als der Parthey pro interesse suo, Ampt vnd Obrigkeit halben angeruffen werden, erlangt vnnd beschehen: Dieweil jedoch vorgesetzt, wie das wort „arrestum“ vnd in was proprietet es zuverstehen, so wirdt solcher zweiffel dardurch leichtlich auffgehaben seyn; wie auch nicht darfuͤr zu halten, daß solcher fall in der Reichs Constitution von Arresten versehen. /
[84] Also auch, so der Nachsteuwer halben gegen den Vnderthanen arresta angelegt würden, sollen dieselbige in erwegung der Vnderthanen Guͤter nach außweisung der Rechten tacite oder sonsten altem gebrauch vnd herkommen nach vor menniglich, darumb verhafft, hipothecirt vnd affectirt, vnder gemeldter Constitution auch nicht begriffen seyn. Wir setzen, ordnen vnd woͤllen auch, so viel die requisita obgemelter Constitution de arrestis beruͤhren mag, daß zu erlangung derselben Proceß, es betreffe gleich die Person oder Guͤter res tertia wie in Pfandungssachen, nicht notwendig seye, in erwegung, daß gewoͤhnlich diejenigen, so etwas streitig vnnd nocentes oder sonsten affectirt, verhafft vnd also res ipsæ arrestirt werden, obgleich auch res innocentes tertiæ bißweilen in Arrest kommen moͤgen.
[85] Dergleichen sollen auch gemeldte Proceß in Arrestsachen erkendt werden, ob gleich kein documentum oder Vrkundt angebottener Caution vorbracht werde, sonder gnugsam seyn, daß in supplicatione pro mandato narrirt vnd angezeigt, solches zuvor geschehen vnd noch gegenwertiglich offerirt vnnd angebotten werde. Doch wo ermeldte Caution nach gelegenheit vnd wichtigkeit der Sachen etwas zweiffenlich oder vor vngnugsamb angesehen, daß als dann so wol in decretis als mandatis die Special clausul, doch auff vorgehende gnugsame wuͤrckliche Caution, hinzugesetzt werden soll. /
[86] Vnd damit allerhandt erwachsenden ferrneren zweiffel vorkommen, ob die Constitution von Arresten auff die jenige faͤll zuverstehen sey, die vor auffrichtung derselben Constitution vorgangen, oder allein die kuͤnfftigen, woͤllen vnd ordnen wir, daß dieselbige allein auff die faͤllect verstanden werden sol, die sich von zeit auffgerichter Constitution (inmassen es die wort mit sich bringen) begeben, vnd allein auff dieselbig mandata erkendt werden sollen.
[87] Was dann ferrner bey diesen sachen de arrestis der Expens, Kosten, Schaden, deterioration vnd interesse halben erregt worden, von welcher zeit an dieselbig dem klagenden Theil erstattet werden sollen: Sintemal es in deß arrestirten gelegenheit stehet, die Caution fuͤrderlich zu offerirn vnd zu leisten, So woͤllen vnd ordnen wir, daß dieselbige erstattung a tempore oblatæ cautionis vnd nit weiter, auch kein andere Expens vnd interesse dann allein die, so ex re ipsa gevrsacht, geschehen vnd erkendt werden soll.
[88] Als sich auch der Appelationsachen halb streit erhalten, dieweil in Visitation Abschiedt Anno etc. fuͤnfftzig neun in § „Als sich dann zum zweyten54“ verordnet55, da auß vorbrachten vrsachen die fatalia appellationis prorogirt, vnd dabey versehen, daß bey der Cantzley solche prorogationes einuerleibt werden sollen, ob auch zugleich die vrsachen, darumb solche prorogationes geschehen, in beruͤrten Processen zuvermelden: So haben wir dise sach dahin ermessen, daß, wann der Appellant /
[89] In faͤllen aber, da dem Appellantencv ein kurtzerer Termin als sechs Monat von dem Vnderrichter angesetzt, mag auch prorogatio fatalium one bescheinung der verhinderungen erkendt werden; vnd wirt doch gleicher gestalt auch dißfals, die vrsachen der Prorogation den Processen einzuverleiben, vor vnnoͤtig geachtet.
[90] Wann auch befunden wuͤrdt, wie etliche Procuratores im brauch haben, so die fatalia zu end lauffen, daß sie alsdann ad cautelam die außgangene Proceß allein verbaliter reproducirn, cum protestatione de diligentia, vnd hernach erst, wann die fatalia verflossen, gedachte Proceß cum executione in iudicio realiter einfuͤhren, darauff etwan one weiter iustificirung der formalien appellationis procedirn vnd die sach propter nudam protestationem fuͤr nit desert halten woͤllen: Dieweil dann solches der Ordnung stracks zugegen vnnd zuwider laufft, So setzen, ordnen vnd woͤllen wir hiemit, daß die Procuratores schuͤldig seyn sollen, zu gleich mit vorangedeuter Protestation auch prorogationem fatalium zu bitten vnnd alsbaldt hernacher mit sampt einbringung der exequierten Processen legitimas /
[91] Vnnd demnach dem Rechten gemeß, daß die Appellatio a sententia competentiæ, da sich nemlich voriger Richter tacite vel expresse competentem erklaͤret, in scriptis geschehen soll, demselben aber bißhero auch zuwider gehandelt worden, so sollen solche appellationes hinfüro auch anderst nicht als in scriptis geschehen, Es sey dann sach, daß es an andern orten per statutum, consuetudinem, priuilegium anderst herkommen. Auff den fall sol es bey demselben gebrauch, priuilegio oder statuto beruhen vnd hierdurch niemands nichts benommen seyn.
[92] Gleicher gestalt begibt es sich auch, wann coram Notario schrifftlich appelliert wirt, das den Rechten zu wider die Appellationzettel nit inserirt werden. Damit dann in diesem hinfuͤro die rechtmessige folge geschehe, sollen die Aduocaten, Anwaͤldt vnd Notarii, dessen kuͤnfftig inngedenck zu seyn vnd sich dem Stylo gemeß zu erzeigen, hiemit verwarnt seyn. /
[93] Die inhibitiones in Appellationsachen belangend: Demnach auch derwegen so bestendige richtigkeit bißhero nicht gewesen, wie vnd wann dieselbige erkendt werden sollen, Setzen vnnd ordnen wir, wann von einer[!] Endtvrtheil oder vim definitiue habente appellirt worden, es hab gleich der Richter a quo der appellation deferirt oder nicht, daß indistincte die vom appellanten gebettene inhibition erkent werden sol, ausserhalb der folgenden faͤll: Nemblich in possessorio retinendæ, da der Appellat in besitz ist, Item wann man der iurisdiction halben noch in zweiffel stehet oder da iure communi die Appellation verbotten.
[94] Wann aber von gemeiner interlocutori, so doch appellabilis ist, appellirt wirdt, sol als dann nach inhalt gemeiner beschriebener Recht nicht inhibirt werden, es sey dann euidens periculum in mora, oder daß darauß damnum irreparabile erfolgen muͤste, welches doch zuvor bescheindt werden soll. Also sol auch in extraiudicialibus appellationibus, ehe vnd zuvor die iurisdiction vnd appellation gnugsam fundirt vnd iustificirt, vor der Kriegßbefestigung oder zum wenigsten ehe der Gegentheil daruͤber gehoͤrt, durchauß kein inhibitio erkendt werden. Aber nachdem die extraiudicial appellationen fast heuffig an vnsere Keyserlich Cammergericht erwachsen, Dahero etwan geklagt worden, als wuͤrden dadurch die ordenliche außtraͤge abgeschnitten, wiewol es nicht ohne, da die Obrigkeit iure vi potestatis atque iurisdictionis vor sich selbst oder auff eines andern ansuchen jhren Vnderthanen oder ein andern ausserhalb Gerichts mit be- /
[95] Darumb setzen, ordnen vnd wollen wir ferrner, daß den ohnmittelbarn Vnderthanen auff solch extraiudicial appellationen, es were dann dasselb grauamen zuuorderst verisimiliter erwiesen, vnnd daß der Magistrat tanquam iudex procedirt hette, kein Proceß oder Ladung erkendt werden sollen. Sonsten aber vnnd im fall, ex narratis interpositæ extraiudicialis appellationis in processu erscheinen wuͤrde, daß die Oberkeit tanquam pars vnd als ein Wiedersacher vnd nit richt[er]licher Weiß gehandlet, dieweil zuermessen, daß hierinnen mehr simplex quærela dann die Appellation stat habe, sollen solche sachen an Richter erster Instantz gewiesen werden.
[96] Wann auch wol bißweilen geschicht, daß der Appellat in termino, da die appellatio eingefuͤrt werden soll, erscheindt vnnd seines theils die Appellation zu prosequirn vnderstehet, der Appellant aber allein de /
[97] Was sonsten zu vnderschiedlichen mahlen durch Cammerrichter vnd Beysitzer der translation vnnd suspension halber deß Cammergerichts in Kriegs- oder auch sterbenden laͤuffen bey vns gesucht worden: Demnach wir vns erinnern, was derowegen nit allein in der Cammergerichts Ordnung58, sonder auch im Speyerischen Reichsabschiedt59 hierunder verordnet, auch zu Franckfurth Anno etc. siebentzig sieben erholet60, so lassen wir es bey demselben nochmals als wolbedechtlich statuirt beruhen vnd bewen- den61.
[98] Was vnd souiel aber nach diesem allem die obangeregte dreycy Puncten in specie anlangt, denen wiedersprochen vnnd in zweiffel gezogen worden62, ha- /
[99] Da auch einer, zween oder drey auß den deputirten Staͤnden zur Visitationdg außbleiben oder nit erscheinen wuͤrden, so sollen nichts desto weniger die andern erscheinende (nach besag deß sechs vnd sechtzig jhaͤrigen Augspurgischen Reichs Abschiedts67) mit vnsern Commissarien in diesem verordneten visitations Werck vortschreitten vnd dieselb zu end bringen.
[100] Als vns auch bey wehrendem diesem Reichstag gedachter vnser lieber Neue vnd Churfuͤrst, der Ertzbischoff zu Meintz, vnderthaͤniglich zuerkennen geben, daß seiner Liebden noͤtig zuwissen sey, wie es auff den Fall zuhalten, da wieder sie vnnd dero Ertzstifft an vnserm Keyserlichen Cammergericht ein oder mehr Urtheil gefaͤllt vnnd dieselb auß erheblichen, rechtmessigen begruͤndten Vrsachen sich deß mittels /
[101] Als wir dann fuͤr den vierdten Articul vnserer Keyserlichen Proposition Churfuͤrsten, Fuͤrsten vnd Staͤnden neben der abwesenden Raͤthen, Bottschaften vnd Gesandten fuͤrbringen vnd anzeigen lassen, wie dem ins Reich publicirten vnd nun so offt verbessertem Muͤntz Edict so gar nit würckliche folg geleist, sondern demselben gestracks zu wieder vnnd vast von einem /
[102] Setzen also demnach73, ordnen vnnd befehlen, daß das halb Batzen muͤntzen bey allen Staͤnden deß Reichs biß auff vnser vnd deß Reichs widerruffung vnd Reuocation endtlich abgestelt vnd nit gebraucht werden solle, darob neben vns alle vnnd jede Kreyß ein ernstlich auffsehen haben vnnd die vberfahrende mit gebuͤrender straff angesehen werden sollen.
[103] Wir ordnen, woͤllen vnd gebieten auch, daß kein Standt dem andern sein Muͤntzstatt bey verlust seiner habenden Muͤntz freyheit verleihen oder verkauffen soll. Vnnd da befunden vnnd inn erfahrung gebracht, daß einer oder mehr demselben zuwider handelte vnd sich hierinn vngehorsam erzeigen wuͤrde, so thun wir in eum euentum vnserm Keyserlichen CammerProcuratorn Fiscalndq hiemit ernstlich aufferlegen vnd befehlen, daß er auff bericht vnd erinnerung der Kreißstaͤnde gegen solchen vngehorsamen Staͤnden ohne allen respect mit Fiscalischen Processen der Suspension oder Priuation rechtlicher ordnung nach verfahren vnd Procedirn solle. Wir woͤllen auch allen vnd jeden Kreysen vnd deroselben Staͤnden hiemit erlaubt, dr–zugelassen haben vnnd zu thun schuldig seyn sollen–dr, die falsche Muͤntzmeister ds–wie auch auff zutragende faͤll die Muͤntzgesellen–ds, so bißanhero weder zu gehorsam noch zur hand erlangt oder gebracht werden moͤgen, wo sie betretten, gefenglich annemen vnd gegen jnen vnd jren Gesellen mit denen hiebevor verordneten vnd gesetzten Leibsstraffen nach eins jedtwedern vberfahrung vnd Gebrechen verfahren sollen. Es sol auch keinem standt, dt–so kein eigen Bergwerck haben–dt, er- /
[104] Dieweil auch durch die Außfuͤhrer der guten vnd einschleicher der boͤsen Muͤntz hoͤher, vnmaͤßlicher schaden den Staͤnden vnnd deroselben Vnderthanen zugefuͤgt wuͤrdet, So ist vnsere befehlende meinung, daß man bey allen Kreysen vnd Staͤnden auff dieselben du–Außfuͤhrer vnnd Einschleiffer, dann auch sonderlich auff die gefehrliche, betriegliche auffwechßler, granalirer, verbrecher vnnd vermuͤntzer der guten groben silbern vnd guͤldenen Reichßsorten–du fleissige auffmerckung vnnd auffachtung setzen vnnd geben solle; vnnd da derselbigen einer oder mehr betretten, daß derselb neben Confiscation dv–deß eingefuͤhrten Gelts, Silber oder Goldts–dv nach gestalt der sachen dw–vnnd vermoͤg deß sechs vnnd siebentzigsten vnnd voriger Reichs Abschiede74 vnnachlaͤssig–dw ernstlich gestrafft werden. /
[105] Daneben sollen die Kreyß vnd ein jede Obrigkeit schuldig seyn, damit der schaͤdtlichen einschleichung oder infuͤhrung der boͤsen Muͤntz abgewehret vnnd vorkommen werde, in den Kreysen, auch jedes Obrigkeiten vnnd gebieten sonderbarer Edicta, Gebott vnd verordnungen, welche gleichwol dem Muͤntz Edict nicht zuwider seyen, fuͤrzunemen vnnd ins werck zu richten.
[106] Wie wir auch sonsten hiemit ernstlich befehlen vnd woͤllen, daß alle Kreyß die endtliche vnddx ernstliche verfuͤgung thun sollen, damit bey den gewoͤhnlichen Probationtaͤgen vnd sonsten mit allem embsigen fleiß auff ferrner verbesserung dieses Wercks gedacht werde vnd in allweg kuͤnfftige mehrere vnordnung vnnd sonderlich weitere ersteigerung der Muͤntz allenthalb vermitten vnd verhuͤtet bleibe.
[107] Demnach wir auch zum fuͤnfften die anwesende Churfuͤrsten, Fuͤrsten vnd Staͤnde vnd der abwesenden Raͤhte, Bottschafften vnd Gesandten widerumb erinnern lassen, was von wegen ergaͤntzung vnd richtigmachung deß heiligen Reichs Matricul nun vielmals fuͤrkommen vnd was mercklicher abgang vnd ringerung in deß Reichs anschlaͤgen sich je mehr vnd mehr erzeigen, daruͤber dann in nechstem vnserem zu Augspurg in Anno etc. achtzig zwey gehaltenen Reichßtag, wie erstlich die bevorgewesene impedimenta auß dem weg geraumet vnd folgends einmal disem Werck zu helffen vnnd gebuͤhrende endtschafft zu geben seyn moͤchte, gute versehung geschehen75, hernacher aber bey /
[108] Als haben wir vns zu endtlicher fortsetzung desselben mit den anwesenden Churfuͤrsten, Fuͤrsten vnd Staͤnden vnd der abwesenden Raͤhten, Bottschafften vnd Gesandten vnd sie sich hinwider mit vns verglichen77, daß nachmals ohne lenger einstellung solch Moderation werck wider vor die handt genommen vnd auff maß, in bemeltem Augspurgischen Reichs- vnd Wormbsischen Deputation Abschiedt bedacht, gerichtet vnd endtlich vollnzogen werden soll78.
[109] Vnd demnach dieser mangel erstlich noch bevor, daß in etlichen Kreysen nicht allein die gebuͤrliche erkuͤndigungen zu ergentzung angeregter ea–Matricul nit eingenommen, sondern auch etliche Staͤnde vber die anbrachte beschwernussen von den verordneten Inquisitorn vermoͤg naͤheren Augspurgischen Reichs Abschiedt nicht angehoͤrt, auch die probationes, wie sichs gebuͤrt, nicht vorgangen–ea, dahero die beschwerte Staͤnde zu protestirn, zuberuffen vnnd zu Appellirn bewegt worden etc.: eb–So ordnen vnd woͤllen wir–eb, daß nachmals in allen vnd jeden Kreysen, darinnen newe /
[110] Zum ersten, welche Glieder vnd Staͤnde demselben Kreyß entzogen oder sonsten abgangen, wohin sie oder dero Landen, Leut vnd Guͤter verwendet, vertheiltec oder in andere weg enteussert, dardurch dem Kreyß vnnd heiligen Reich seine gebuͤrende anlagen vnnd huͤlffen entzogen. Dann ferrners, da auch einiger Standt von seinen Landen, Leut vnd Guͤtern, dahero derselb dem Reich gestewrt, abkommen vnd derhalben moderation erhalten hetteed, wem doch solche Lande, Leut vnd Guͤter zugefallen, was vnd wieviel zu deß Reichs Kreyß huͤlffen darauff vermoͤg der alten anschlaͤg in deß Hl. Reichs Matricul gestanden, oder aber, was vnnd wieviel nachmals darauff nach billigen, traͤglichen dingen vnd werth derselben zuerlegen.
[111] Zum andern, daß sie auch sonsten die Namen der Besitzer vnd Einhaber aller vnd jeder Herrschafften, in denselbigen Kreyß gehoͤrig, eygentlich erkuͤndigen vnd zur sondern verzeichnuß beschreiben sollen, damit man kuͤnfftiglich, da etwan Fiscalische Proceß an vnsermee Keyserlichen Cammergericht zu erlegung deß /
[112] Zum dritten, da etliche Staͤnde, so vmb Moderation anhalten, jre vrsachen vnd grauamina, darumbef sie moderation bitten, im selben Kreyß vermoͤg naͤheren Speyerischen, Regenspurgischen vnd Augspurgischeneg Reichs Abschieden79 haben fuͤrbringen woͤllen oder auch fuͤrbracht, aber auß eingefallenen verhinderungen genugsame erkuͤndigung, bericht oder beweisthumb daruͤber nit hat moͤgen eingeholet werden, oder aber, da an vberschickung dessen alles derselb Standt verabsaumet seyn solte, so sollen die verordnete denselben beschwerten Standt daruͤber nachmals anhoͤren vnd also in allen dreyen Puncten allen grund vnd gelegenheit innerhalb dreyer Monat zum fleissigsten erkuͤndigen, daruͤber als von vns verordnete Keyserliche Commissarien Ampts wegen alle vnd jede erkuͤndigte Zeugen, wie recht, mit citierung der interessenten, da sie dieselben wuͤsten, abhoͤren, auch, wo noͤtig, mit ziemlichen Peenen darzu anhalten, dann auch original schrifftliche Vrkunden, was vnnd so viel sie derselben erfahren oder jhnen fuͤrbracht wuͤrden, transsumirn vnd derwegen gebuͤrliche compulsoriales, solche zu ædirn80 vnd darauß die notturfft außziehen zu lassen, gegen andern, so viel sie dieselbige zu recht ædirn schuldig seyn solten, erkennen vnd darauff mit recht simpliciter de plano verfahren. In deme auch ein jeder, bey deme solche Vrkunden oder bericht zuerlangen, sich gebuͤrlichen gehorsambs erzeigen sol. /
[113] Vnd dann was sonsten weiters zu ergaͤntzung vnd richtigmachung der Matricul vnnd Reichs anlagen dienlich seyn moͤchte, das alles sollen sie getrewlich erforschen, beschreiben vnd darnach den andern verordneten im selben Kreyß zum ehesten wol verschlossen vnder jren Insigeln zufertigen, so alsdann auff den 1. vnd 11. tageh Junii ei–nechstkuͤnfftigen fuͤnff vnd neuntzigsten jars–ei auff gemeinen eines jeden Kreyß kosten gehn Speyr erscheinen81 vnd in den Moderationssachen neben andern Kreyß abgeordneten Moderatorn, gleich wie zu Speyr Anno etc. siebentzig vnd folgendts Anno etc. siebentzig sechs zu Regenspurg vnd juͤngst Anno etc. achtzig zwey zu Augspurg82 (dabevor auch zu Augspurg Anno etc. viertzig acht, fuͤnfftzig eins, fuͤnfftzig fuͤnff vnd sechtzig sechs83) ebenmessig statuirt vnd verabschiedet worden, procedirn, handeln vnd erkennen sollen, was da ex æquo bono recht vnd billich seyn moͤchte.
[114] Daruͤber84 dann vnsere Keyserliche Commissarien, auch der Churfuͤrsten vnnd deputirten Fuͤrsten vnnd Staͤnde Raͤhte vnnd Bottschafften, so den 3. vnnd 13. Juliiej hernach, wie obgemeldt85, der Ort auch mit vollkomblichem gewalt ferrner gebuͤrliche berahtschlagung fuͤrnemen sollen.
[115] Im fall dann einiger Standt ab solcher der Moderatorn ringerung oder abschlagung sich beschwert zu seyn vermeinen wuͤrde, demselben sol erlaubt sein, dauon gebuͤrlicher weiß an die am 3. vnd 13. Juliiek darnach erscheinende vnsere Keyserliche Commissarien, /
[116] Es sollen auch neben vnsern Keyserlichen Commissarien gedachte deputirte Staͤnde vollen gewalt vnd macht haben, solche neuwe vnd alle vorige appellationes in Moderationsachen anzuhoͤren, darvon zu tractirn vnd daruͤber ex æquo bono endtlich zuerkennen vnd zu sprechen, darneben allen vnd jeden von den Kreysen vberschickte andern bericht, erkuͤndigungen vnd was sonsten weiters deß Hl. Reichs notturfft zu ergaͤntzung vnd richtigmachung der Matricul seyn sol, mit gebuͤrlichem fleiß zuersehen, zuerwegen, auch daruͤber ex æquo bono zuerkennen vnnd zu statuirn. Darbey es dann ohne alles appellirn oder widerreden gelassen vnd darauff dieselbige Matricul ergaͤntzt vnd richtig gemacht werden soll.
[117] Damit aber auff kuͤnfftigem Deputationtag auch alle andere eingefallene impedimenta gaͤntzlich auffgehebt, auch sonsten die gantz noͤtige expedition dieser sachen künfftiglich nit mehr verhindert noch eingestellt wuͤrde, Also auff gemeiner Staͤnden vnd Gesandten gutachten Setzen vnd woͤllen wir: Demnach die vorige /
[118] Vnd damit solch algemein nuͤtzlich Werck desto richtiger vnd ohne allen verdacht verrichtet wuͤrde, ordnen vnd wollen wir, daß kein gewesener inquisitor, auch kein Zeug noch Aduocat in derselben Sachen, darin er inquirirt, gezeugt oder aduocirt hette, zu Moderatorn noch auch zu erledigung der Appellation, von den Moderatorn interponirt, zuzulassen; gleichfals, daß auch ein jeder deputirter Standt zum wenigsten zwo erfahrne, verstaͤndige Personen, Raͤthe vnnd Bottschafften zu abhelffung solches wichtigen Wercks mit genugsamen Gewalt, /
[119] Vnnd ob wol hieuor vor gut ermessen, daß auff nechst gehalttenem Reichstag zu Augspurg die einkommene Moderation- vnd Appellation acta durch ein Außschuß zuersehen, so daruon, wie die eingeholte erkundigung beschaffen gefunden, Vns vnd gemeinen Staͤnden Relation thun solten, solches aber damals auff die volgende Deputation verschoben89 vnnd also bißhero weitter nichts fuͤrgangen90, so sollen vnsere Keyserliche Commissarien vnd deputirte Staͤnde, in jetziger bedachter zusammenkunfft zu Speyr solche ersehung der Acten, es sey vor oder nach jhrem erstatten Eydt, auch sonsten alle andere notwendigkeit zuuerrichten, anbefollen seyn, allermassen es bey vorigem vnd jetzigem Reichstag geschehen sollel.
[120] Im fall auch etliche auß den deputirten Staͤnden zu solchem angesetzten Reichs deputation Tag entweder selbst oder aber durch jhre gnugsam qualificirte Raͤthe, Gesandte vnd Bottschafften zu bestimpter zeit zu Speyer nit erscheinen würden, dieselbige vnd ein jeder soll damit N. Guͤldenem ohne alles einreden oder excusirn den andern erscheinenden zu ergoͤtzlichkeit jhrer bemuͤhung vnd vnkosten zu Speyer an vnserm Keyserlichen Cammergericht bey den Lesern zuerlegen verfallen seyn; dagegen auch vnser Keyserlicher Fiscal daselbsten mandato processu executoriali /
[121] Da dann die sachen nach angehoͤrter vnserer Keyserlichen proposition vor die Handt zunemen, sol man alle præparatoria abgesondert im Chur- vnd Fuͤrsten Rath Abhandlen, miteinander Referirn vnd daruͤber altem loͤblichen brauch nach sich vergleichen. Aber darnach, da man die alte vnd newe angenommene erkuͤndigung, zu der Matricul ergaͤntzung gehoͤrig, dann auch die Acten aller Appellationsachen eroͤffnet, verlesen, anhoͤren, daruͤber votirn vnd beschließlich ex æquo bono, was da billich seyn soll, decidirn vnd erkennen woͤllen, alsdann soll daß alles in gesambten gemeinen Rath, auch in beysein vnserer Keyserlichen Commissarien verrichtet, decidirt vnd bey mehrerm gelassen werden. Solten aber paria vota in einer oder mehr sachen vber versehens fuͤrlauffen, deren man sich ja nicht vergleichen koͤndte, da dann dasselbig an vns durch vnsere Keyserliche Commissarien gelangt, seindt wir dessen gnaͤdigsten erbiettens, vnsere Keyserliche Resolution daruͤber zueroͤffnen vnd ermelten vnsern Commissarien vnuerlengt zufertigen lasseneo. /
[122] Wann auch bey voriger tractationep diß dubium erregt worden, welche Reichs Matricul vor augen zuhaben, darauff man sich im votirn vnd erkennen fundirn solle: Weil dann vnuerborgen, daß diese Matricul, im jahr der mindern Zahl zwentzig eins mit Rath vnnd bewilligung gemeiner Staͤnden auffgericht, fuͤr vnsere vnd deß heyligen Reichs gerechte vnnd gewisse Matricul zuhalten, daruon auch in vnsern vnd deß Reichs abschieden, Anno etc. fuͤnfftzig eins, fuͤnfftzig sechs [!] vnd sechtzig sechs zu Augspurg vnd Anno etc. 76 zu Regenspurg, eq–auch juͤngst Anno etc. 82 zu Augspurg–eq publiciert, meldung beschicht91, So setzen vnd erklaͤren wir, daß derselben Matricul im votirn vnd erkennen zufolgen vnd alle vnnd jede Staͤnd, darin begriffen, bey denselben anschlaͤgen zulassen, was vnd souil daran durch die vorige im Jahr viertzig fuͤnff, Fuͤnfftzig sieben, Sechtzig sieben, Siebentzig eins vnnd Siebentzig sieben gewesene Moderation (doch den interponirten appellationibus ohne nachtheil) oder durch nechstkuͤnfftige Moderatorn oder deputirten nit geendert wuͤrde, darnach dann dieselbige erste Matricul ergaͤntzet vnd richtig gemacht werden soll.
[123] Vnd im fall bey nechstbewilligtem newen deputation Tag abermals etwas bedencklichs, so einige verhinderung verursachen moͤchte, einfallen wuͤrde, So soll den anwesenden deputirten Staͤnden, Raͤthen vnd Bottschafften hiemit Macht vnd Gewalt geben seyn, daruͤber in nahmen aller Staͤnde sich zu vnderreden vnnd zuuergleichen. Doch sollen solche bedencken vnnd vergleichung auch vnsern Keyserli- /
[124] Letzlich, was die zwischen den Staͤnden schwebende Mißuerstende der streittigen Session belangt, lassen wir es allerdings bey hieuor deßwegen verfasten Processen vnd außtraͤgen, auch Anno etc. Siebentzig sechs allhier zu Regenspurg vnd Achtzig zwey zu Augspurg beschehenem erbietten92, Nemblich daß nach complirten actis wir sambt etlichen auß dem Mittel der dreyen Reichs Raͤth hierzu deputirten Personen vns, was hierunder von den Partheyen einkommen, referirn lassen vnnd nach befindung, was recht seyn würdet, erkennen vnd außsprechen wolten, nachmals bewenden.
[125] er–Vnd alß auch bey wehrendem diesem Reichstag beschwerungs weiß fuͤrbracht93, ob wol bey vielen gehaltenen Reichstaͤgen bey den articulnes der Policei ordnung statuirt vnnd versehen, wie es mit den geschenckten vnd vngeschenckten Handtwercken zu halten94, vnd daß keiner, es seyen handwercks Soͤhne, Gesellen, Knecht oder Lehrknaben, den andern mit Zehren zum ahn- vnd abzug belestigen noch auch einer den andern schmaͤhen, aufftreiben oder sonst iniuriirn, vielweniger auff- oder vmbtreiben vnd vor vnredlich angeben solle, es were dann die verbrechung oder iniuria gnugsam außgefuͤrth, vnd da hieruͤber jemand verbrechen würdt, daß er von eines jeden orts Oberkeit /
[126] Wie dann auch fuͤrkommen98, daß sonderlich in etlichen Staͤtten die Handwercks Meister newe Innungen machen vnd darein setzen, daß ein Lehriung drey oder vier Jahr lehrnen soll, vnnd vnderstehen sich hernach, die alte Meister in andern Staͤtten, welche viel Jahr zuuorn deme damals vblichem Handtwercks Brauch nach redlich außgelernet, jhr Meisterrecht gewonnen vnnd daß Handtwerck ohne jemandts einrede lange Zeit geruͤhiglich getrieben /
[127] Als haben wir zu uorkommung desselben vns mit Churfuͤrsten, Fuͤrsten vnd Staͤnden vnd sie sich hinwieder mit vns verglichen, Ordnen, setzen vnd wollen, wo hinfuͤr im heyligen Reich eins vnnd ander orths dergleichen Zerruͤttung, Vnordnung, Mißbreuch vnd Vbertrettung obgedachter geschenckter vnd vngeschenckter Handwercken, newen vngewoͤnlichen Innungen fuͤrlauffen, daß es nit allein bey den Peenen in mehr angedeuten, sonderlich in deren Anno etc. viertzig acht zu Augspurg auffgerichter vnnd hernacher zu Franckfurth Anno etc. siebentzig sieben der weniger Zahl ernewerter Policeiordnungen verbleiben99, sondern auch gegen den Vbertrettern nach gestalt befundener Mißhandlung mit leibs Straff, Stauppenschlagen100 vnnd dergleichen von eines jeden Oberkeit, da die Mißhandler befunden, verfahren werden soll.
[128] Beneben diesem ist auch noch weitter fuͤrkommen101, daß allerhandt falsch vnd betrug in den Seyden far- /
[129] Alß ordnen vnd befehlen wir mit wissen Churfuͤrsten, Fuͤrsten vnd Staͤnde, daß solchem gemeinen Betrug, Schaden vnd Nachtheil ernstlich abgewehret vnnd gegen den verbrechern vnnachlaͤssig verfahren werde, allermassen in iuͤngster, Anno etc. Siebentzig sieben zu Franckfurth ernewerter Policeiordnung in dem ein vnd zweintzigsten Titul von verkauffung der Wuͤllentuͤcher gantz oder zum außschnit mit der Elen vnd von verbottenen, newlich gefundener fressenden Farben etc. wol statuirt vnd verordnet102. Wie wir auch, deßwegen in beyden jetzterzehlten fellen vnsere Keyserliche Mandata so wol in dem Hl. Reich als vnsern Koͤnigreichen vnd Erblanden wa noͤtig zu publicirn, gemeint seyn. /
Folgen nun obbemelte103, mit A vnd B–er eu–signierte Formen deß sonderbaren Eydts vnd Gewalts zu dem Moderation Werck.
A.
[130] DJe anwesende Keyserliche Commissarien, auch deß heiligen Reichs Churfuͤrsten vnd anderer deputirter Fuͤrsten vnd Staͤnde Abgesandte, Raͤhte vnd Bottschafften sollen samptlich vnd ein jeder insonderheit angeloben vnd schweren, daß sie vnd ein jeder in anbrachten Appellation- vnd Moderation sachen deß heiligen Roͤmischen Reichs vnd desselben eingeleibten Staͤnden vnnd Gliedern gemeinen Nutz zu Wolfahrt jhrem vnd seinem besten Verstandt vnd Gewissen nach zum ehrbarlichsten vnd gleichmessigsten ex æquo bono iuxtaque boni viri arbitrium vermoͤg deß heiligen Reichs Anno tausent fuͤnff hundert viertzig acht vnnd aller andern publicirten Reichs Abschieden bedencken, handeln vnnd im selbigen kein priuat affect, in welcher weiß vnnd wege das beschehen moͤchte, sich daran verhindern lassen, vnd was sie vnnd ein jeder in solchen sachen in geheim fuͤrbracht vnd daruͤber votirt wirdt, dasselbig keinem Standt noch derselben Personen zu nachtheil immer eroͤffnet, sondern in hoͤchster geheim die zeit jhres vnd eines jeden Lebens behalten woͤllen. Alles getreuwlich vnnd vngefehrlich. /
B.
[131] Wir, N., Bekennen vnnd thun kundt mit diesem Brieff: Als in juͤngstgehaltenen Reichßtag zu Regenspurg in den Puncten ergaͤntzung deß Heiligen Reichs Matricul vnder anderm verabschiedet, weß massen nach verrichter moderations handlung der Churfuͤrsten, deputirten Fuͤrsten vnnd Staͤnde Raͤhte, Abgesandten vnd Bottschafften auff den 3. vnd 13. Julii diß lauffenden fuͤnff vnd neuntzigsten Jars der wenigern zahl in deß Hl. Reichß Statt Speyer mit vollmaͤchtigem gewalt erscheinen sollen, neben vnd mit den Keyserlichen anwesenden Commissarien die newe wie auch alle vorige appellationes in Moderationssachen vor die handt zu nemen, anzuhoͤren, darumb zu tractirn vnnd daruͤber ex æquo bono endtlich zu erkennen vnd zu sprechen, darneben allen vnd jeden von den Kreysen vberschickten andern bericht, erkuͤndigung vnnd was sonsten weiters deß heiligen Reichß notturfft zu ergaͤntzung vnd richtigmachung der Matricul seyn sol, mit gebuͤhrlichem fleiß zuersehen, zuerwegen, auch daruͤber ex æquo bono zuerkennen vnd zu statuirn, darbey es ohne alles appellirn oder widerreden gelassen vnd darauff dieselbig Matricul ergaͤntzt vnd richtig gemacht werden soll:
[132] So haben wir deme zu gehorsamer folge den oder die, N., vnsert wegen oder als ein deputirter stand mit vollkommener macht vnnd gewalt abgefertiget, thun auch solchs hiemit in krafft diß Brieffs also vnd dergestalt, daß gedachter vnser abgeordneter Raht, Befelchhaber oder Syndicus solchem Deputationtag beywohnen, mit vnd neben den anwesenden Keyserlichen Commissarien, der Churfuͤrsten, auch depu- /
[133] Solches alles vnd jedes, so obgeschriebenev, vnnd vns, Keyser Rudolphen den andern, beruͤhren thut, gereden vnd versprechen wir, bey vnsern Keyserlichen wuͤrden vnd worten steet, fest vnd auffrichtig, so viel vns belangen thut, zu halten, zuvollnziehen, dem stracks nachzukommen vnd zugeleben, sonder gefehrde. Deß zu vrkundt haben wir vnser Keyserlich Insigel an diesen Abschiedt thun hencken.
Vnd wir, Churfuͤrsten, Fuͤrsten, Prælaten, Grafen, Herrn vnd deß heiligen Reichs Frey- vnd Reichßstaͤtte Abgesandte, Bottschafften vnd Gewalthabere, hernach benennet, Bekennen auch offentlich mit diesem Abschiedt, daß alle vnnd jede obgeschriebene Puncten vnnd Artickel mit vnserm guten wissen, willen vnd raht fuͤrgenommen, tractirt vnd beschlossen seindt, bewilligen auch dieselbigen alle sampt vnd sonder in vnnd mit krafft diß Brieffs. Gereden vnnd versprechen, in rechten, guten, wahren treuwen dieselbige, so viel einen jeden selbst, seine Herrschafft oder Freunde, von denen er abgesandt oder deren Gewalthaber ist, betrifft oder betreffen mag, wahr, steet, auffrichtig vnnd vnverbrochen zu halten, zuvollnziehen Vnd deme nach allem vnserm vermoͤgen zugeleben vnd nachzukommen, sonder gefehrde. /
Vnd seindt diese hernach geschriebene, wir, die Churfuͤrsten, Fuͤrsten, Prelaten, Graffen vnd Herrn vnd der abwesenden Churfuͤrsten vnnd Staͤnde, auch deß Hl. Reichs Frey- vnd Reichßstaͤtt Bottschafften vnd Gewalthabere.105
Churfuͤrsten persoͤnlich106:
VOn Gottes Gnaden Wir, Wolffgang, deß heiligen Stuls zu Meyntz Ertzbischoff, deß heiligen Roͤmischen Reichs durch Germanien Ertzcantzler[26. 4.]107.
Johan, Ertzbischoff zu Trier, deß heiligen Roͤmischen Reichs durch Gallien vnnd das Koͤnigreich arelat ErtzCantzler[2. 5.]108.
Ernst, Ertzbischoff zu Coͤlln, deß Hl. Roͤmischen Reichs durch Italien Ertzcantzler, Bischoff zu Luͤttich vnnd Administrator der Stiffter Muͤnster, Hildeßheim vnd Freysing, Fuͤrst zu Stabel, Pfaltzgraff bey Rhein, in obern- vnd nidern Beyern, Westphalen, Engern vnnd Bullion Hertzog, Marggraff zu Franchimont[7. 5.]109.
Alle drey Churfuͤrsten.
Friderich Wilhelm, Hertzog zu Sachssen, Vor- /
Der Churfuͤrsten Bottschafften vnd Raͤhte:
Von wegen Herrn Friderichen, Pfaltzgrafen bey Rhein, deß Hl. Roͤmischen Reichs Ertztruchsessen vnd Churfuͤrsten, Hertzogen in Beyern: Fabian, Burggraff vnd Herr von Thonaw, Oberster, Ludwig Culman, der rechten Doctor, Vicecantzler zu Heydelberg, Wolff Dietherich von Moͤrlen, genant Behem, Burggraff zu Starckenburg, Luther Quadt von Wickenrod, Amptmann zu Bacherach, Vollraht von Plessen, Claus Henrich[!] von Eberbach, Georg Asmus Schregel, Oberster, Michael Lofenius, der rechten Doctor, Paul Hochfelder, Leonhardt Schuch vnd Johan Christoff Reimer, beyde der rechten Doctores[28. 4.]111.
Von wegen Herrn Johans Georgen, Marggrafen zu Brandenburg, deß Hl. Roͤmischen Reichs Ertzcammerern vnd Churfuͤrsten, zu Stetin, Pommern, der Cassuben, Wenden vnnd in Schlesien, zu Crossen Hertzogen, Burggraffen zu Nuͤrmberg vnd Fuͤrsten zu Rügen: Wolff Ernst, Graff zu Stolberg, Koͤnigstein, Rutschefort vnnd Weringeroda, Herr zu Muͤntzenberg, Epstein, Breuberg vnnd Egemondt, Adam von Schlieben auff Papitz, Carl Barth zu Bassendorff, der rechten Doctor, in der neuwen Marck Cantzler, Sigmundt von der Marwitz zu Berfelde vnnd Johan Koͤppen der junger zu Rangersdorff, der rechten Doctor, ew–alle Raͤhte, sampt Andre Lindholtz zu Buckow, Secretarien–ew [3. 5.]112. /
Von wegen deß Hauß Oesterreichs: Wilhelm, Graff zu Oettingen, Carl, Graff zu Hohenzollern vnd Sigmaringen, deß heiligen Roͤmischen Reichs Erbkammerer, Johan Cobentzel von Prossegk113, Freyherr zu Lueg, Mossaw vnnd Leuttenburg, Landthauptman in Krain, Teutschordens LandtComenthurex zu Wien vnnd der Newstatt vnd Prior zu Brixenei, Johan Achilles Illsung zu Kuͤnenburg vnd Lindaw, Hans Ludwig von Vlm, Gall Hager vnnd Balthasar Layman zu Libenaw, beyde der Rechten Doctores, Keyserliche vnd Oesterreichische Raͤhte[3. 6.]114.
Von wegen deß Hauß Burgundt: Carl Philips, Marggraff zu Haure, Graff zu Fontenei vnd Herr zu Vinstingen, Johan von Hattstein, President im Hertzogthumb Luͤtzemburg, vnnd Simon von Grimaldi, Hoffrahts Secretarius[3. 5.]115.
Geistliche Fuͤrsten persoͤnlich:
Von Gottes Gnaden wir, Wolff Dietherich, Ertzbischoff zu Saltzburg vnnd Legat deß Stuels zu Rom[2. 5.]116.
Julius, Bischoff zu Wuͤrtzburg117 etc.ey
Vrban, Bischoff zu Passaw[11. 5.]118. /
Ludwig, der Hl. Roͤmischen Kirchen deß tituls sancti Laurentii in Lucina Priester, Cardinal von Madrutsch, Apostolischer Legat in Germanien, Bischoff zu Trient[22. 5.]119.
Philips Riedesel von Camberg, St. Johans Ordens Meister in Teutschlandt, Roͤmischer Keyserlicher Maiestaͤt Raht vnnd General vber die Armada deß Thonawstrambs[14. 7.]120.
Johan Adam, Erwoͤhlter Abt zu Kempten[1. 6.]121.
Geistlicher Fuͤrsten Bottschafften:
Von wegen Herrn Ferdinanden, Ertzbischoffen zu Bisantz: Michael Cothenetus, Clericus loci de Graijaco ac perpetuus Commendatarius prioratus de Monterto Bisuntinæ diocœsis[20. 5.]122.
Maximilian, Ertzhertzogen zu Oesterreich, Hertzogen zu Burgundt, Steyer, Kaͤrndten, Crain vnnd Wuͤrtemberg etc., Als Administrator deß hochmeisterthumbs in Preussen, Meister Teutschordens in Teutschen vnd Welschen Landen, Graffen zu Tyrol etc.: Johan Eustachius von Westernach, Raht, Cammerer, Statthalter vnd Commenthur zu Mergetheim vnd Kapfenburg, Volpert von Schwalbach, LandtCommenthur der Balley Francken, Johan von Hoͤrt, Commenthur zu Plumenthal, alle Teutschordens, vnd Leonhardt Kirchheimer, der Rechten Doctor, Raht vnd Cantzler[9. 5.]123. /
Neitharden, Erwoͤlten vnd bestettigten Bischoffen zu Bamberg vnd Thumbprobsten zu Wirtzburg: Eraßmus Newstetter, Stuͤrmer genant, Probst zu Comburg, Wolffgang Henrich von Redwitz, Alexander von Jahrsdorff, alle drey Thumbherrn zu Bambergez. Pangratz Motschenbach, der heyligen Schrifft Licentiat, Chorherr zu St. Steffan zu Bamberg vnnd Decanat Gerichts Official, Pangratz Stieber, Schultheiß zu Forchheim, Christoff von Crailßheim, Pfleger zu Vilseck, Friederich von Eib, Ambtmann zu Weischenfeldt, Achatius Hülß vnd Johan Gregorius von Harsee, beyde der Rechten Doctores[6. 5.]124.
Georgen, Bischoffen zu Wormbs vnd Thumbprobsten zu Meintz: Philips Cratz von Scharpffenstein, Thumbdechant zu Meintz, Thumbprobst zu Wormbs vnd Probst zu St. Bartholome zu Franckfurth, Philips Christoff von Sotern, Thumbsaͤnger zu Speyer vnd Thumbcustor zu Wormbs, Philips von Rodenstein, ThumbCapitular zu Wormbs vnd Speyer, vnd Johan Koler, der Rechten Doctor, Rath[16. 5.]125.
Johan Conraden, Erwoͤlten vnnd bestettigten Coadiutorn vnd Administratorn deß Stiffts Eichstatt: Joachim Berner von Gottenrodt, Thumbherr zu Saltzburg, Eichstett vnd Augspurg, Hildebrandt Thiermeyer vnnd Philips Luchs, beyde der rechten Doctores[5. 5.]126. /
Eberhardten, Bischoffen zu Speyr vnd Probsten zu Weissenburg, Roͤmischer Keyserlicher Mayestat Cammerrichters: Philips Christoff von Sotern, Thumbsaͤnger, Philips von Rodenstein, ThumbCapitular, Philips von Hoheneck, Ambtman auff Magdenburg127 [!], vnd Cyriacus Rutlandt, der Rechten Doctor, Rath[16. 5.]128.
Andreassen, der heyligen Roͤmischen Kirchen Cardinaln von Oesterreich, Bischoffen zu Costentz vnnd Brixen, Herrn der Reichenaw, Administratorn beyder Fuͤrstlichen Stifften Murbach vnd Luders, deß heiligen Roͤmischen Reichs Marggraffen zu Burggauw, Landtgraffen zu Nellenburg vnnd Gubernatorn der vorder Oesterreichischen Landen: Vlrich, Freyherr zu Koͤnigseck vnnd Aulendorff, Herr der Graff- vnd Herrschafften Rodenfels vnd Stauffen, der Ertz- vnd hohen Stifften Saltzburg, Costentz vnd Augspurg Thumbherr, Probst deß Stiffts Weissensteige, Johan Pistorius Nidanus, Thumherr zu Costentz, der heyligen Schrifft, vnnd Johan Hager, der Rechten Doctor, Cantzler[4. 5.]129.
Johan Otten, Bischoffen zu Augspurg: Balthasar von Hornstein, Pfleger der Herrschafft Füessen, Albrecht Fabri, Cantzler, vnd Christoff Schilling, beyde der Rechten Doctores, Raͤthe[4. 5.]130.
Ernsten, Ertzbischoffen zu Coͤln vnd Chuͤrfuͤrsten etc., als Administratorn deß Stiffts Hildeßheim: Arnolt von Buchholtz, Thumbherr zu Luͤttig vnd Hildeßheimb vnd Archidiacon zu Haßbegaw, geheimer Rath, vnd Albrecht Busch, der Rechten Doctor[7. 6.]131. /
Dietherichen, Bischoffen deß Stiffts Paderborn: Philips, Graff zu der Marck, Caspar von Fuͤrstenberg, Trost zu Beilstein, Dietherich Bisterfeldt vnd Balthasar Knaust, beyde der Rechten Doctores[11. 5.]132.
Ernsten, Ertzbischoffen zu Coͤln, Churfuͤrsten etc., als Administratorn deß Stiffts Freysingen: Vlrich Hackher, Thumdechant, Ludwig Schrenck, Thumherr, Vicarius vnd officialis daselbst, vnnd Daniel Pagge, Cantzler, alle drey der Rechten Doctores, Freysingische Raͤthe[7. 6.]133.
Philipsen, Erwoͤlten vnd bestettigten Bischoffen zu Regenspurg, Pfaltzgraffen bey Rhein, Hertzogen in Obern- vnd Niedern Beyrn: Johan Wilhelm von Hoholdingen, Thumbdechant zu Regenspurg, vnd Michael Ranck, der Rechten Doctor, Cantzler[20. 5.]134.
Andreassen, fa–der Hl. Roͤmischen Kirchen–fa Cardinals von Oesterreich etc., als Bischoffen zu Brixen etc.: Johan Pistorius Nidanus, S. S. Theologiæ Doctor vnd Prothonotarius Apostolicus, Thumbherr der hohen Stifft Costentz, fb–Costentischer, Oestereichscher[!] vnnd Bayerischer Rath–fb [4. 5.]135.
Jacob Christoffen, Bischoffen zu Basell: Ciriacus Ruedlandt, der Rechten Doctor, Fuͤrstlicher Speyerischer Rath[16. 5.]136. /
Ernsten, Ertzbischoffen zu Coͤln vnd Churfuͤrsten, als Administratorn deß Stiffts Muͤnster etc.: Johan von Vehlen, Thumcustor, Johan von Westerholdt, Thumherr daselbst zu Muͤnster, vnd Johan Schadt, der Rechten Licentiat[26. 5.]137.
Ernsten, Ertzbischoffen zu Coͤln vnd Churfuͤrsten, als Bischoffen zu Luͤttig etc.: Arnoldt von Buchholtz vnd Ioannes Dullardus, beyde Thumherrn zu Luͤttig etc., vnd respectiue Archidiaconus Hasboniæ, Raͤthe[6. 5.]138.
Antonien, Bischoffen zu Münden: Arnoldt von Buchholtz, Thumbherr zu Luͤttig vnnd Hildeßheimfc, Albrecht Busch, der Rechten Doctor139.
Ludwigen de Berlaymont, Ertzbischoffen vnnd Hertzogen zu Cammerich, Graffen zu Cameracesi: Petrus Ludouicus Martinus, Thumherr zu Camerich, vnd M. Johannes Eßlinger[1. 6.]140.
Hildebranden, Bischoffen zu Sitten, Præfecten vnd Graffen in Wallis: Adrian von Riedmatten, Dechant daselbst, Erwoͤlter Abt deß Gotthauß zu St. Mauritzen in Chablais[20. 5.]141.
Carlen, der heyligen Roͤmischen Kirchen Cardinaln, als Bischoffen zu Metz, gebornen Hertzogen zu Calabrien, Barr, Geldern vnd Lottringen, Marggraff /
Dechanten vnnd Capituls zu Verdun: Jacobus Bulrurault, Thumbherr daselbst, vnnd M. Hupertus de la pulmefd [20. 6.]143.
Christophen à Valle, Bischoffen zu Tull: Franciscus Nauell, der Collegiat Kirchen Sancti Eucharii zu Liberdun Dechant, vnd Claudius à Valle, Herr zu Vallee[1. 6.]144.
Anthonien, Bischoffen zu Lusan: Hans Albrecht Dichtel zu Dutzing vnd Otto Forstenhaͤuser, der rechten Doctor, Fuͤrstliche Bayerische Raͤthe[26. 5.]145.
Maximilian, Ertzhertzogen zu Oesterreich, Hertzogen zu Burgundt, Steyr, Kernden, Krain vnnd Würtemberg etc., als Keyserlichen Commissarien deß Stiffts Fuldt etc.: Johan Eustachius von Westernach, Cammerer, Statthalter vnd Commenthur zu Mergetheim vnnd Kapffenburg, Johan von Hoͤrt, Commenthur zu Plumenthal, beyde Teutschordens, vnd Leonhardt Kirchheimer, der Rechten Doctor, Teutschmeisterischer Cantzler[9. 5.]146.
Joachimen, bestettigten Abt deß Stiffts Hirschfelldt: Friederich Landaw, der Rechten Doctor, vnd Bartholomeus Winich[!], der Rechten Licentiat[7. 5.]147.
Andreassen, der heyligen Roͤmischen Kirchen Cardinals von Oesterreich, Bischoffen zu Costentz vnnd /
Wolffgangen, Probsten vnnd Herrn zu Elwangen: Diethelm Plarer von Wartensee, Stattuogt zu Elwangen, vnd Johan Ratzer, der rechten Doctor, Cantzler[3. 5.]149.
Jacoben, Probsten vnnd Archidiacon zu Berchterßgaden: Johan Fabritius, der rechten Doctor, Cantzler[2. 5.]150.
Johan, Ertzbischoffen zu Trier vnd Churfuͤrsten etc., als Administratorn zu Pfrim: Philips Christoff von Soͤtern, Archidiacon tituli Sancti Mauritii zu Tolley, deß Thumbstiffts zu Trier, Carl Henrich von Wiltberg, Ambtmann zu Muͤnster Meynfelldt vnd Cobern, vnnd Burckhardt Wünpfling, der rechten Doctor[13. 6.]151.
Dietherichen, Abten deß Keyserlichen freyen Stiffts Coruey: Ciriacus Ruedtlandt vnd Albrecht Busch, beyde der rechten Doctores152.
Ernsten, Ertzbischoffen zu Coͤln vnnd Churfuͤrsten etc., als inhabern der Keyserlichen Gefuͤrsten Abtey Stabel etc.: Johan Roperti, der rechten Doctor, Rath[30. 5.]153.
Weltliche Fuͤrsten persoͤnlich:
Philips Ludwig, Pfaltzgraff bey Rhein, /
Johan Casimir, Hertzog zu Sachssen, Landtgraff in Thuͤringen vnd Marggraff zu Meichssen[9. 5.]155.
Johan Ernst, Hertzog zu Sachssen, Landtgraff in Thuͤringen vnd Marggraff zu Meichssen[9. 5.]156.
Friederich, Hertzog zu Würtemberg vnnd Teck, Graff zu Mompelgarth[29. 4.]157.
Georg Ludwig, Landgraff zum Leuchtenberg, Graff zu Halß[17. 5.]158.
Christian, Fuͤrst zu Anhalt, Graff zu Ascanien, Herr zu Zerbst vnd Bernburg[10. 5.]159.
Weltlicher Fuͤrsten Bottschafften:
Wilhelmen, Pfaltzgraffen bey Rhein, Hertzog in Obern- vnd Nidern Bayrn: Rudolph, Graff zu Helffenstein, Herr zu Gundelfingen, geheimer Rath vnd Landthoffmeister, Schweickhardt, Graff zu Helffenstein, Herr zu Gundelfingen, Rath vnnd Pfleger zu Landsperg, Adam160 [!] Wolff, genant Metternich, Prothonotarius Apostolicus vnnd Thumb Custor zu Speyer, Hans Georg Herwart, der Rechten Do- /
Friederichen, Pfaltzgrauen bey Rhein, deß heyligen Roͤmischen Reichs Ertztruchsessen vnnd Churfuͤrsten, Hertzogen in Beyern etc., als inhabern weylandt Hertzog Johan Casimirs, Pfaltzgrauen, Fuͤrstenthumb162 vnd Landt: Luther Quadt, Ambtmann zu Bacharach, Georg Aßmus Schregel, Oberster, Leonhardt Schuch vnd Johann Christoff Reimer, beyde der rechten Doctores163.
Reicharden, Pfaltzgrauen bey Rein, Hertzogen in Beyrn etc.: Dauid Rorarius, Cantzler, vnd Johan Georg Flosculus, beyde der rechten Doctores, Raͤthe[7. 6.]164.
Johansen, Pfaltzgrauen bey Rein, Hertzogen in Beyrn, Grauen zu Veldentz vnnd Sponheim: Ott Henrich Landtschadt von Steinach, Ambtmann zu Zweybrucken, Johan Sturtz vund Hans Henrich Schwebel, beyde der rechten Doctores, Raͤthe[2. 5.]165.
Georgen Gustauussen166, Pfaltzgrauen bey Rein, /
Friderich Wilhelmen, Vormuͤnden vnd der Chur Sachssen Administratorn, vnd Johannen, Gebruͤder, Hertzogen zu Sachssen, Landtgraffen in Thüringen vnnd Marggraffen zu Meichssen, wegen jhrer Erblanden etc.: Wolffgang Spelt, der Rechten Doctor, vnd Hans Melchior von Wittern zu Gunderßleben[5. 5.]168.
Georgen Friderichen, Marggraffen zu Brandenburg, zu Stetin, Pommern, der Cassuben vnnd Wenden, auch in Schlesien, zu Jegerndorff Hertzogen, Burggraffen zu Nuͤrnberg vnd Fuͤrsten zu Ruͤgen etc.: Christoff von Wallenfels auff Liechtenberg, Adam von Wildenstein, Hauptman zum Hoff, Niclas Statman, Cantzler, Caspar Brandner, Steffan Num169 vnd Johan Putner, alle vier der Rechten Doctores, vnnd Andreas Frobenius[9. 5.]170.
Wolffgangen vnd Philipsen, Gebruͤder, Hertzogen zu Braunschweig vnd Luͤneburg etc.: Niclaus Gerick, der Rechten Doctorfe [9. 5./9. 7.]171.
Henrich Juliussen, Hertzogen zu Braunschweig vnd Luͤnenburg: Ludolff von Rossing zu Rossing vnd Johan Jageman zu Hardegßen vnnd Goͤttingen, der rechten Doctor, Cantzler, beyde Cammer- vnd Landtraͤthe[9. 5.]172.
Ernsten, Hertzogen zu Braunschweig vnnd Luͤnenburg: Hans Hartman von Erfa, Statthalter, vnd Caspar Nitz, Raͤhte[13. 5.]173.
Johan Wilhelmen, Hertzogen zu Gülich, Cleue vnd Berg, Graff zu der Marck vnd Rauenßburg, Herr zu /
Johans Friderichen, Hertzogen zu Stetin, Pommern, der Cassuben vnnd Wenden, Fuͤrsten zu Ruͤgen vnd Grafen zu Gutzkaw, vor sich: Gall Beck, der Rechten Doctor, vnnd Jobst Borck, zu Stramel gesessen, Raͤhte[7. 5.]175.
Bogißlauen, Hertzogen zu Stetin, Pommern, der Cassuben vnd Wenden, Fuͤrsten zu Ruͤgen vnd Graff zu Gutzkauw, in Vormundtschafft dero Vettern vnd Pflegesohns, Philips Juliussen, Hertzogen zu Stetin, Pommern etc.: Steffan Heinrich Graff zu Eberstein, Herr zu Newgarten vnd Massaw, vnd Henninck von Ramin, Pommerischer Cantzler zu Wolgast, zu Bockow gesessen[7. 5.]176.
Moritzen, Landtgraffen zu Hessen, Graffen zu Catzenelnbogen, Dietz, Ziegenhain vnd Nida: Georg von Sain, Graff zu Wittgenstein vnd Herr zu Homburg, Georg Meisenbuch vnd Eberhart von Weyhe, der Rechten Doctor, Raͤhte[2. 5.]177.
Ludwigen, Landtgraffen zu Hessen, Graffen zu Catzenelnbogen, Dietz, Ziegenhain vnd Nidda etc.: Johan Riedesel zu Eysenbach, Erbmarschalck zu Hessen, vnd Sigfriedt Klotz, der Rechten Doctor, Cantzler, beyde Raͤhte[2. 5.]178. /
Georgen, Landtgraffen zu Hessen, Graffen zu Catzenelnbogen, Dietz, Ziegenhain vnd Nida: Johan Strupp von Gelnhausen, Raht[2. 5.]179.
Ernst Friderichen, Marggraffen zu Baden vnd Hochberg, Landtgraffen zu Susenberg, Herrn zu Roͤtel vnd Badenweiler: Jacob Pistoris von Seuselitz, Obervogt zu Pfortzheim, vnd Johann Vlrich Burruß, der Rechten Licentiat[1. 5.]180.
Eduardi Fortunati, Marggraffen zu Baden vnd Hochberg, Graffen zu Sponheim vnnd Eberstein, Herrn zu Lohr vnd Mahlberg etc.: Carolus von Orscelar zu Oudegoͤde, Ritter, Landthoffmeister, vnnd Johan Aschman, der rechten Doctor, Cantzler[24. 5.]181.
In Vormundtschafft Georgen Friderichen, Marggraffen zu Baden vnd Hochberg etc.: Johan von Vlm, Oberamptmann zu Badenweiler, Rahtff [1. 5.]182.
Frantzen, Hertzogen zu Sachssen, Engeren vnd Westphalen: Wernher von der Schulenburg, Statthalter deß Nidersaͤchsischen Fuͤrstenthumbs vnd deß Landts zu Hadeln, vnd Herman von der Becke, beyde Raͤhte[3. 6.]183.
Christianen deß vierdten, Erwoͤhlten Koͤnigen zu Dennemarck, Norwegen, der Wenden vnnd Gothen, Hertzogen zu Schleßwig, Holstein, Stormar vnnd der Dietmarschen, Graffen zu Oldenburg vnnd Delmenhorst: Benedict von Alfelt, Amptmann auff Steinburg, vnd Veit Winßheimer, der rechten Doctor[7. 6. oder später]184. /
Johan Adolffen, Erbe zu Norwegen, Hertzogen zu Schleßwig, Holstein, Stormarn vnnd der Dietmarschen, Graffen zu Oldenburg vnnd Delmenhorst: Herman von der Becke, Probst zu Oldenkloster[3. 6.]185.
Carl Emanueln, Hertzogen zu Sophoi, zu Cablais vnd zu Augst, Printz zu Piemont, Graff zu Genff, zu Rehmont vnnd zu Nitza, Herr zu Preß vnnd Asst: Bernhardinus a Parpalea, Bastitæ Comes, vnd Clemens Vvialdus, iuris consultus dominus montis Barcarii[4. 8.]186.
Johans Georgen, Fuͤrsten zu Anhalt, Graffen zu Ascanien, Herrn zu Zerbst vnnd Bernburg: Joachim von Britzke, Commenthur zu Buro, Johan Truckenrodt zu Walda vnnd Albrecht von Wuͤtenauw zu Meinßdorff, Raͤhte[10. 5.]187.
Bernharden, Fuͤrsten zu Anhalt, Graffen zu Ascanien, Herrn zu Zerbst vnd Bernburg, Statthalter der Baley Thuͤringen: Johan Truckenrot zu Walda[10. 5.]188.
Friderich Wilhelms, Hertzogen zu Sachssen vnd der Chur Sachssen Administratorn etc., vor sich vnd von wegen Johan Georgen, Marggraffen vnd Churfuͤrsten zu Brandenburg etc., in Vormundschafft Christian, Johan Georgen vnd Augustin, Gebruͤder, Hertzogen zu Sachssen, vnd dann hochermelter Administrator vor sich vnd von wegen dero Brudern Johansen, Hertzogen zu Sachssen, als gesambte inhaber der Fuͤrstlichen Graffschafft Henneberg: Humpert von Langen, Hennebergischer Raht, vnd Joachim Goltstein[14. 5./3. 6.]189. /
Philipsen Emanueln von Lottringen, Hertzogen zu Mercueur vnd Marggraff zu Numeni: Johan Gleß von Igni, der rechten Doctor, Lottringischer Raht[26. 5.]190.
Carln, Gefuͤrsten Graffen zu Arnberg, Freyherrn zu Siebenbergen, Ritter von dem Orden deß guͤlden Velleris, Koͤniglicher Wuͤrde zu Hispanien Raht vnd bestellten Obersten: Johan von Hattstein, Koͤniglicher Wuͤrden zu Hispanien Raht vnnd President in dem Hertzogthumb Luͤtzenberg vnnd Graffschafft Chyni, Herr zu Born[3. 5.]191.
Prelaten persoͤnlich:
Georg, Abt deß Gottshauß Weingarten[5. 5.]192.
Hugo Dietherich von hohen Landenberg, Landt Commenthur der Baley Elsaß vnd Burgundt, Commenthur zu Altshausen, Teutschordens193.
Hieronymus, Abt zu St. Heymeran in Regenspurg194.
Prelaten Bottschafften:
Wegen Petern zu Salmanßweiler, Christoff zu Ochssenhausen, Gallen zu Elchingen, Thomassen zu Irrsee, /
Rheinharden Schoͤffarts von Meroda, Landt Commenthur der Baley Coblentz, Teutschordens: Leonhart Kirchheimer, der Rechten Doctor, Teutschmeisterischer Raht vnd Cantzler[14. 5.]197.
Andreen von Oberstein, Probsten zu Odenheim: Philips von Rodenstein, Thombsenger zu Wormbs vnd Thomb Capitular zu Speyr, vnd Ciriacus Ruͤdtlandt, der Rechten Doctor, Speyerischer Raht[16. 5.]198.
Johannen, Abten deß Keys. Freyen Stiffts zu Sanct Corneli Muͤnster: Bartholomeus VVirichius, der rechten Licentiat[16. 5.]199. /
Sebastian, Abbten deß Gottshauß Keysersheim: Georg Tradel, der rechten Doctor[7. 5.]200.
Vlrichen, Abbten deß Gottshauß Einsiedeln: Georg, Abt zu Weingarten201.
Abbtissin Bottschafften:
Von wegen Annen, deß Keyserlichen Freyen Weltlichen Stiffts Quedlingburg Abbatissin, geborne Graͤfin zu Stolberg vnnd Weringeroda: Tobias Bauwermeister, der Rechten Doctor[9. 5.]202.
Elisabethen, deß keyserlichen Weltlichen Stiffts Essen Abbatissin: Herman, Graff zu Manderscheidt vnnd Blanckenheim, Herr zu Junckerodt vnd Daun etc., Godtheidt von Haenfh [!], Scholaster zu Bonn[28. 5.]203.
Von wegen deß freyen Weltlichen Stiffts Gerenroda: Albrecht von Wuͤtenaw zu Nerßdorfffi [10. 5.]204.
Marien Jacoben, Abbatissin deß freyen Weltlichen Stiffts Buchaw, geborne Freyen zu Schwartzenburg vnnd hohen Landssperg etc.: Gall Muͤller, der Rechten Doctor[5. 5.]205.
Barbaren, Abbatissin zu Lindaw etc.: /
Annen, Abbatissin zu Nidermuͤnster in Regenspurg: Georg Greil, Probstrichter, vnd Magister Johan Eßlinger, Hoffrichter vnd Secretarius[7. 6.]207.
Dorotheen, Erwoͤhlter zu Abbatissin zu Obermuͤnster in Regenspurg: Adam Vetter von der Gilgen, Weltlicher Probst desselben Stiffts[7. 6.]208.
Marien Magdalenen, Abbatissin deß gefuͤrsten freyen weltlichen Stiffts Andlaw: Iosephus Bilonius, der rechten Doctor, Cardinalischer Lotringischer Raht, vnd Sebastian Wenger, Secretar[ius][10. 5.]209.
Barbaren, Abbatissin deß Gottshauß Rodenmuͤnster: Niclas Brenneisen, der Rechten Doctor, Cantzley Verwalter deß Hoffgerichts zu Rotweil[17. 5.]210.
Annen Eruen211, deß Keyserlichen freyen weltlichen Stifft Ganderßheim Abbatissin, geborne Graͤfin zu Waldeck etc.: Albrecht Busch, der Rechten Doctor, Churf. Coͤllnischer Raht vnd ViceCantzler deß Stiffts Hildeßheim, vnd Hieronimus Awerbach, der Rechten Licentiat212. /
Vrsulen zu Heggbach, Marien zu gutten Zell vnd Vrsulen zu Baindt, allen dreyen Abbatissin etc.: Georg, Abt zu Weingarten, Johan Sigmundt Hornstein vnd Johan Joachim Beck, beyde der rechten Doctores213.
Graffen vnd Herrn persoͤnlich214:
Wilhelm, Graff zu Oettingen[5. 5.]215.
Carl, Graf zu Hohenzollern, Sigmaringen vnd Vehringen, Herr zu Hayerloch vnnd Wehrstein, deß heiligen Roͤmischen Reichs Erb Cammerer, Keyserlicher Mayestat Oesterreichischer vnd Beyerischer Rath vnd Hauptmann der Herrschafft Hohenberg[5. 5.]216.
Georg, Graf zu Erbach vnd Herr zu Breuberg etc.217
Christoff, deß heiligen Roͤmischen Reichs Erbtruchseß, Freyherr zu Walburg, Herr zu Scher vnd Trauttenburg, Roͤmischer Keys. Mayest. Rath218.
Eberhardt, Herr zu Limpurg, deß heiligen Roͤmischen Reichs Erbschenck vnd Semperfrey, Fuͤrstlicher Wuͤrttembergischer Rath vnnd Ober Ambtmann zur Newstatt am Kocher[29. 4./2. 5.]219. /
Georg, der Eltern Graffen, Graff zu Ortenburg etc.[18. 5.]220.
Ludwig, Graff zu Leostein, Herr zu Scharpffeneck221, fj–vnd alß Mittinhaber der Graffschafft Wertheim–fj.
Emich, Graff zu Leiningen vnd Dagsperg, Herr zu Appermont[24. 5.]222.
Otto, Wildt- vnnd Rheingraff, Graff zu Salm vnd Herr zu Vinstingen[24. 5.]223.
Rudolff, Graff zu Helffenstein, Freyherr zu Gundelfingen, Roͤmischer Keyserlicher Mayestat vnnd Fuͤrstlicher Beyerischer Rath vnnd Oberster Landthoffmeister[11. 5.]224.
Schweickhardt, Graff zu Helffenstein, Freyherr zu Gundelfingen, Fuͤrstlicher Beyrischer Rath vnnd Pfleger zu Landtsperg[11. 5.]225.
Marquart, Freyherr zu Koͤnigseck vnnd Aulendorff, Herr der Grafschafft Rotenfels vnnd Herrschafft Stauffen, Fuͤrstlicher Beyrischer geheimer Rath vnd Oberster Hoffmeisterfk [11. 5.]226.
Salentin, Graff vnnd Herr zu Eysenburg etc.227
Henrich der mittler Reuß, Herr von Plawen etc.[13. 5.]228.
Georg Friederich, Graff von Hohenloe vnd Herr zu Langenburg etc.[24. 5.]229 /
Berchtoldt, Freyherr zu Koͤnigseck vnnd Aulendorff, Herr der Grafschafft Rotenfells vnnd Herrschafft Stauffen, Roͤmischer Keyserlicher Mayestat Rath etc.[11. 5.]230.
Frantz, Graff vnd Herr zu Waldeck etc.231
Simon, Graf vnd edler Herr zu der Lipp vnd Rettling, Roͤmischer Keyserlichen Mayestat Rath etc.232
Philips Wolff von Fleckenstein, Freyherr zu Dagstuel etc.233
Georg Ludwig vnd Johan Pleickhardt, gebruͤdere, von Freyberg, Freyherrn zu Juͤstingen vnd Opffingen etc.234
Georg Deserus, Freyherr zu Alten- vnnd newen Fronhofen etc.[30. 5.]235.
Von wegen der Schwaͤbischen Graffen, Herrn vnd mittbancks Verwandten:
Joachimen, Grafen zu Fuͤrstenberg, Heiligenberg vnd Werdenberg, Landtgraff in der Bahr vnd Herr zu Hausen im Kintzigerthal. Eytel Friederichen, Grauen zu Hohenzollern, Sigmaringen vnd Vehringen, Herrn zu Haigerloch vnd Wehrstein, deß heiligen Roͤmischen Reichs ErbCammerer, als beyder ausschreibenden Grauen. /
[Diese Gff. und Hh. werden vertreten durch:] Wilhelm, Graff zu Oettingen etc., Carl, Graff zu Hohenzollern, Christoff, deß heiligen Roͤmischen Reichs Erbtruchses, Berchtholt, Freyherr zu Koͤnigseck vnd Aulendorff, Herr der Graffschafft Rotenfells vnd Herrschafft Stauffen, vnnd Gall Muͤller, der rechten Doctor, Rath vnd Syndicus239 [5. 5.]240.
Carln, Graffen zu Hohenzollern, Sigmaringern vnd Vehringen, Herren zu Hayerloch vnd Wehrstein, deß heiligen Roͤmischen Reichs ErbCammerern, als legitimi hæredis weylandt Christoff Ladislai, Graffens von Nellenburg vnd Herrn zu Thengen, vnd als mit Vormuͤnders weylandt Graf Christoffs von Hohenzollern hinderlassenen Pupillen etc.: Hieronymus von Pflaumern, der rechten Doctor, Rath vnd Cantzler[10. 5.]241.
Ferdinanden, Freyherr zu Graͤueneck vnd Burgberg, Herrn zu Marschalckenzimmern, deß Keyserlichen Hoffrichter Ambts zu Rottweil Stathalter etc.: Niclaus Breneisen, der rechten Doctor vnd deß Keyserlichen Hoffgerichts zu Rottweil Cantzley verwaltter etc.[17. 5.]242.
Ernsten vnnd Ferdinanden von Baumgartten, Freyherrn zu hohen Schwangaw vnd Erbach, gebruͤdern etc.: Gall Muͤller, der rechten Doctor[5. 5.]243.
Hansen Fuggers, Herrns von Kirchberg vnd Weissenhorn, als inhabern der Reichs Regalien der Herr- /
Marxen Fuggers, Herrn von Kirchberg vnnd Weissenhorn deß Eltern, Roͤmischer Keyserlicher Mayestat Raths etc.: Philips Fuggers, Herr von Kirchberg vnd Weissenhorn etc.[10. 5.]245.
Jacoben Fuggers, Freyherrn von Kirchberg vnd Weissenhorn, Herrn zu Babenhausen etc.: Philips Radel246 [!], der rechten Doctor, der Statt Augspurg Aduocat[7. 5.]247.
Johan Christoffen, Grauen zu der hohen Embs, von wegen sein vnnd weylandt Jacoben Hannibals, Grauen zu der hohen Embs, hinderlassenen Sohns, Graff Caspars etc.: Gall Muͤller, gemeiner Schwaͤbischen Grauen vnd Herrn Rath, Aduocat vnd Sindicus[26. 5.]248.
Von wegen der Wetterawischen Graffen:
Johansen deß Eltern, Grauen zu Nassaw, Catzenelnbogen, Vianden vnd Dietz, Herrn zu Beylstein etc. Philipsen, Grauen zu Nassaw, zu Saarbrucken vnd zu Saerwerden, Herrn zu Lohr etc., so wol vor sich als auch in Vormuͤndtschafft Nahmen weylandt Graff Albrecht zu Nassaw, Saarbrucken etc. seeligen nachgelassenen Minderjaͤrigen Sohns, Grauen Johan Casimirs zu Nassaw Saarbrucken etc. /
[Diese Gff. und Hh. werden vertreten durch:] Wilhelm, Graff zu Wiedt, Herr zu Ranckel vnd Ysenburg etc. Philips Ludwig, Graff zu Hanauwfp, Herr zu Muͤntzenberg etc., Johan Engelbert von Lautern, Hanauw-Muͤntzenbergischer Raht vnnd Amptmann zu Hanauw etc., Andreas Christian, der rechtenfq Doctor vnd gemeiner Wetterauwischer Grafen bestelter Syndicus, auch Nassaw-Katzenelnbogischer vnd Hanaw-Muͤntzenbergischer Raht, dann auch Mattheus Hirschbach, der rechten Doctor vnnd Nassauw-Sarbruͤckischer Cantzler zu Ottweil[4. 5.]252.
Wilhelm, Albrechten vnd Guͤnthern, Gebruͤdern vnd Vettern, der vier Graffen deß Reichs, Graffen zu Schwartzenburg vnd Hohnstein, Herrn zu Arnstatt, Sondershausen, Leuttenberg, Lohra vnnd Clettenberg, vnd Wolff Ernsten, Johan, Henrichen, Ludwig Georgen vnd Christoff, Gebruͤdern vnd Vettern, Grafen zu Stolberg, Koͤnigstein, Rutschifort, Weringeroda vnnd Hohnstein, Herrn zu Epstein, Müntzenberg, Breuberg, Egemont, Lohra vnd Klettenberg, Als Successores der Graffschafft Hohnstein etc.: Jacob Rottstatt, der rechten Doctor, Cantzler zu Weringeroda[9. 5.]253.
Bruno, Gebharden, Hans Guͤnthern, Otten, Hans Georgen vnd Vollrahten, Graffen vnnd Herrn zu Manßfeldt, Edlen Herren zu Heldrungen, vnnd /
Dauiden, Grafen vnd Herrn zu Manßfeldt, Edlen Herrn zu Heldrungen vnd Schrapbergfs etc.: Christophorus Faber, der rechten Doctor, gemeiner Herrschafft Cantzler[20. 5.]255.
Joachimen vnnd Henrichen, der Eltern Grafen, Grafen zu Orttenburg etc.: Georg, Graff zu Ortenburg[18. 5.]256.
In Vormundtschafft Johan Ludwigen vnd Philips Georgen, Grafen zu Leiningen etc.: Emich, Graff zu Leiningen vnd Dagspurg, Herr zu Appermont[24. 5.]257.
Albrechten, der vier Grafen deß Reichs, Graff zu Schwartzenburg vnd Hohnstein, Herrn zu Arnstatt, Sonderßhausen, Leutenberg, Lora vnd Clettenberg etc.: Abraham Fabri vnd Mattheus Hirschpach, beyde der Rechten Doctores vnd respectiue Graͤflicher Nassawischer Cantzlerft [12. 5.]258.
Wilhelmen, der vier Graffen deß Reichs, Grafen zu Schwartzenburg vnnd Hohnstein, Herrn zu Arnstatt, Sondershausen, Leutenberg, Lohra vnd Clettenberg etc.: Magister Wolffgang Mehlhorn, Raht[21. 5.]259.
Wolffgangen, Grafen von Hohenlohe vnd Herrn zu Langenburg, Georg Friderich, Graff von Hohenlohe /
Wolffgangen, Graffen vnd Herrn zu Barbi vnd Muͤhlingen etc., Johan261 [!], Graff vnd Herr zu Barbi vnd Muͤhlingen etc.fu: Christophorus Faber, der Rechten Doctor, Graͤflicher Manßfeldischer Cantzler. etc.[24. 5.]262.
Henrichen deß andern, Henrichen deß fuͤnfften vnnd Henrichen deß Eltern Reussen, Gebruͤder vnnd Vettern, Herrn von Plawen, Herrn zu Graitz, Kranichfeldt, Geraw, Schleitz vnd Lobenstein, Vnnd in Vormundtschafft Henrichen deß Juͤngern Reussen, Herrn von Plauwen etc.: Henrich der Mittler Reuss, Herr von Plauwen, vnnd Jacob Heiner, der Rechten Doctor[13. 5./24. 5.]263.
Wolff Ernsten, Johan, Henrichen, Ludwig Georgen vnd Christoffen, Gebruͤdern vnd Vettern, allen Grafen zu Stolberg, Koͤnigstein, Rutschefort, Weringeroda vnnd Hohnstein, Herrn zu Epstein, Muͤntzenberg, Breuberg, Lora vnd Clettenberg etc.: Jacobus Rotstat, der rechten Doctor, Raht vnd Cantzler[7. 5.]264.
Henrichen vnd Georgen, Grafen vnnd Herrn zu Cassel265 [!] etc.: Johan Herel, der Rechten Doctor[11. 5.]266. /
Sebastian vnd Emichen von Daun, gebruͤdern, Grafen zu Falckenstein, Herrn zum Oberstein vnnd Bruch etc.: Cyriacus Rudlandt, der rechten Doctor, Fuͤrstlicher Speyrischer Raht[21. 5.]267.
Johan, Grafen zu Salm, Herrn zu Viuiers, Ruͤpp vnd Brandenburg, Marschalcken deß Hertzogthumbs Lotringen, Gubernatorn zu Nancey etc.: Johan Hertzbach, der rechten Doctor, Lotringischer Raht[31. 5.]268.
Wolff Jacoben, Graffen zu Schwartzenburg, Herrn zu hohen Landtsperg auff Wuͤntzer, Fuͤrstlichen Beyerischen Rahts vnd Cammerers etc.: Christoff Heberer[5. 5.]269.
Arnolden, Graffen vnd Herrn zu Bentheim, Teckelnburg vnd Steinfurth, Herrn zu Reda vnd Weuelinckhofen etc.: Bertram von Luͤtzenraht zum Cliff, Troßt zu Steinfurth, vnnd Lorentz Holttman, der rechten Doctor[11. 6.]270.
Boden, Ernsten vnnd Martin, Geuettern vnnd Bruͤdern, Graffen vnd Herrn zu Rheinstein vnd Blanckenburg etc.: Tobias Bawrmeister, der rechten Doctor[9. 5.]271.
Johannen, Graffen zu Oldenburg vnd Delmenhorst, Herrn zu Jheuer vnnd Kniphausen etc.: Anthonius Hering272, der rechten Licentiat[24. 5.]273.
Johan von Bronckhorst vnd Battenborch, Grafen zu Gronßfeldt, Freyherrn zu Rimporch, Herrn zu Alpen etc.: Bartholomeus Wirich, der rechtenfv Licentiat[22. 5.]274. /
Hermannen von Lunden275, Freyherrn zu Reckhum, Herrn zu Houten vnd Tongernel, Rittern etc.: Arnoldt von Buchholtz, Thombherr zu Luͤttich etc., vnnd Johan Roperti, der Rechten Doctor[14. 5.]276.
Wolffen, Georgen, Haucken vnnd Veiten, Herrn von Schoͤnburg zu Klaucha vnnd Waldenburg, Gevettern vnnd Bruͤdern, vnnd in Vormundtschafft Wolffen vnd Georgen, Herrn von Schoͤnburg etc.: Andre Christian, der rechten Doctor[23. 5.]277.
Frantzen, Herrn zu Elß vnd Pirmont etc.: Melchior, Son zu Elß, Oberster der Cron Franckreich vnd Trierischer Amptmann zu Montabawr[22. 5.]278.
Georg Ludwigen von Sainßheim zu hohen Kottenheim, Seehauß, Sinchingen vnnd Erlach, Freyherns etc.: Johan Horn vom Hoff, Secretarius279.
Der Frey- vnnd Reichßstaͤtt Gesandten:
Rheinisch Banck:
Von wegen der Statt Coͤlln: Johan Harderodt, Burgermeister, vnd Wilhelm Hackstein, der Rechten Doctor, Syndicus[9. 5.]280.
Straßburg: Johann Philips von Kettenheim, Staͤttmeister, vnd Georg Christoff Greyß, der Rechten Doctor, Aduocat[11. 5.]281. /
Luͤbeck: Calixtus Schein, der rechten Doctor, Syndicus[18. 5.]282.
Wormbs: Hans Caspar Meyel, alter Staͤttmeister, vnd Peter Weber, der Rechten Licentiat, Aduocatfw,283.
Speyer: Johan von Cassel, alter Burgermeister, vnd Hieronimus zum Lamb, der rechten Doctor, Aduocat[23. 5.]284.
Franckfurt, mit befelch der Statt Friedtberg in der Wetteraw vnd Wetzlar etc.: Hieronimus zum Jungen, Mitschoͤpff vnd Rahtsfreundt, vnnd Christoff Keller285, der Rechten Doctor, Aduocat[1. 5.]286.
Hagenauw mit sampt den Staͤtten, in die Landtvogtey Hagenauw gehoͤrig, Nemlich Colmar, Schlettstatt, Weissenburg, Landaw, Obernehenheim, Keysersberg, Muͤnster in St. Gregorienthal, Roßheim vnd Tuerckheim etc.: Johan Rüff, der Rechten Licentiat, deß Rahts vnd Schoͤpff zu Hagenaw, vnd Andre Beck, der Statt Colmar Vogt zum heiligen Creutz[20. 5.]287. /
Goßlar: Christoff Keller, der Rechten Doctor, Syndicus vnd Aduocat der Statt Franckfurt[1. 5.]288.
Dortmundt: Johan Harderodt, Buͤrgermeister zu Coͤlln[9. 5.]289.
Bisantz: Thomas Nardin[3. 5.]290.
Schwaͤbische Banck:
Regenspurg, mit befelch der Statt Northausen: Jonas Paulus Wolff, Cammerer, Hans Niclas Fletachter, deß innern Rahts, Johan Viemayr vnd Caspar Stemper, beyde der Rechten Doctores, Aduocaten291.
Nuͤrmberg, mit befelch der Statt Wintzheim, Schweinfurt vnd Weissenburg am Norgaw etc.: Joachim Nuͤtzel etc., Christoff Fuhrer, beyde deß Eltern geheimen Rahts, vnd Johan Herel, der Rechten Doctor, Rahtgeber[11. 5.]292.
Vlm, mit befelch der Statt Lindaw, Rauenspurg, Bibrach, Gingen, Kempten, Kauffbaͤuwren, Isi[!], Wimpffen vnd Buchaw am Federsee etc.: Seruatius Ehinger von vnd zu Baltzheim, deß aͤltern geheimen Rahts, Albrecht Schadt, deß Rats, Heinrich Schilbock vnnd Leo Krafft, beyde der Rechten respectiue Licentiat vnd Doctor[27. 4.]293. /
Eßlingen, mit befelch der Statt Schwaͤbischenhal etc.: Johann Friderich Becht, geheimer Rathsfreundt, vnd Johan Leonhardt Fleiner, der rechten Doctor, Aduocat vnd Syndicus[28. 4.]294.
Augspurg, mit befelch der Statt Dinckelspiel: Mattheus Welser, deß Raths, Georg Tradel vnnd Philips Tradel, beyde der rechten Doctores vnd Aduocaten, vnd Johan Lutzenberger, Secretarius[3. 5./7. 5.]295.
Noͤrdlingen: Thomas Dietey vnd Sebastian Roͤttinger, der rechten Doctoresfx [7. 5.]296.
Reütlingen: Abraham Wittamb, Burgermeister, vnd M. Georg Ott, Syndicus vnd Stattschreiber[30. 4.]297.
Rottweil: Johan Beck, Keyserlicher Hoffgerichts Assessor vnd Stattschultheiß, vnd Niclaß Breneisen, der rechten Doctor, Keyserlicher Hoffgerichts Cantzley Verwaltter vnd Statt Syndicus, mit befelch der Statt Offenburg, vnd gemelter Dr. Niclaß Breneisen von wegen der Statt Gengenbach[17. 5.]298.
Vberlingen, mit befelch der Statt Buchhorn vnd Wangen etc.: Mattheus Weßmar[!], alter Burgermeister, vnd Jacob Reithlinger, deß Raths[4. 5.]299.
Hailbrun: Erasmus von Olhausen, geheimer Rathsfreundt, /
Schwaͤbischen Gemuͤndt: Henrich Dapp, Burgermeister, vnd Carl Koͤnig, der rechten Doctor, Aduocat[17. 5.]301.
Memmingen, mit befelch der Stat Leutkirchen: Nicolaus Fahrenbuler der Juͤnger, der rechten Doctor, Aduocat[4. 5.]302.
Schwaͤbischen Werth: Georg Wurm, Rathsfreundt, vnd Georg Cuno, Stattschreiber[6. 5.]303.
Weil: Martin Weyser, Burgermeister, Georg Schoͤning, mit Rathsfreundt, vnnd Hans Georg Kugler, Stattschreiber[13. 5.]304.
Bopfingen: Sebastian Roͤttinger, der rechten Doctor, Aduocat[7. 5.]305.
Aulen: Hans Brucker vnd Balthasar Simon, beyde Burgermeister vnd Rathsfreundt, vnnd Johan Prew, Stattschreiber[18. 5.]306.
Pfullendorff: Sebastian Waldtbeurer, Stattschreiber[2. 5.]307.
Thul: Magister Humpertus de la plume, der rechten Licentiat, General Procurator deß Capituls zu Verdun[20. 6.]308.
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Geben in vnser, Keyser Rudolffen, vnd deß Hl. Reichs Statt Regenspurg, den 19. Tag deß Monats Augusti Nach Christi, vnsers lieben Herrn, geburt im Fuͤnfftzehenhundert vnd vier vnd neuntzigisten Jahr, vnserer Reiche deß Roͤmischen im neutzehenden[!], deß Hungerischen im zwey vnd zwantzigisten vnd deß Boͤheimischen auch im neuntzehenden.
Endefy.