Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb

3. HA (Reichsjustiz): Konfirmierung und Publikation des DAb 1586 in den unstrittigen Punkten durch Aufnahme in den RAb. Prorogation der 1586 strittigen Punkte sowie der Dubia zur Reichsjustiz an einen RDT. Strittige Besetzung des RDT. 4. HA (Reichsmünzwesen): Rigide Bestrafung von Münzverstößen. 5. HA (Reichsmatrikel): Vorbereitende Maßnahmen in den Reichskreisen, Prorogation an RDT.

/421’/ (Vormittag, 8 Uhr) Kurfürstenrat (Mainz, Trier, Köln persönlich. Pfalz: von Dohna; Sachsen: von Wildenfels; Brandenburg: von Stolberg).

Mainz proponiert: Fortsetzung der Beratungen vom Vormittag des Vortags zum 3. HA (Reichsjustiz), 4. HA (Reichsmünzwesen) und 5. HA (Reichsmatrikel).

1. Umfrage. /422/ Trier: Kf. wurde von seinen Räten über die gestrige Beratung informiert. Diese haben votiert, dass der punctus iustitiae nicht wohl itzigertzeit in consultatione zutziehen, sondern praeparatoria zu schleuniger vorfarung gemacht werden soltten. Zu gentzlicher abhelffung deßelben gehöre eine geraume zeitt. Man müße ex fundamento tractiren und das cammergericht daruber hören, damit gleichmessige iustitia ertheilet. Werde auch keines gelegenheit sein, lenger alhier zubleiben. Und weil es sich in Ungern teglich sorglicher und beschwerlicher anlaße, erfordere die hochste nodturfft, zu der gewilligten contribution vorbereittung zumachen, damit derwegen nichts vorabseumet werde. Derhalben seine kfl. Gn. in denen gedancken seindt, das dieser wie auch volgende articul uff einen deputation tag zuvorschieben. Gestern habe man vor guth angesehen, das /422’/ die anno 86 uff dem deputation tage zu Worms abgehandelte punct, darinne man einig und denen nicht wiedersprochen, dem jetzigen abschiede einvorleibet werden solten. Die großen mißbreuch mit der muntz reißen sehr ein. Die guthe Reichs muntz werde gebrochen, granalirt, dargegen geringe böse muntz eingeschoben. Derwegen solt der straff halben gegen die verbrecher itzo bei diesem punct weittere erinnerung und vorordnung geschehen.Ansonsten wie gestern.

Köln: /422’ f./ Zur Reichsjustiz wie am Vortag und entsprechend Trier: Prorogation an den RDT. Beim RT lediglich Verabschiedung der im DAb 1586 unstrittigen Punkte. /423/ Moderation sei unrichtig, derwegen kein bericht eingenommen1, die acta nicht ergentzt noch die probationes volnführet2, und derwegen könne dieser punct alhier nicht expedirt werden. Solten aber die kreiß zu avisiren sein, die defect zuersetzen und foderlich[!] in die meintzische cantzley zu uberschicken, alßdann köntt man uff dem deputation tage disen punct vor der handt nehmen. Inn dem punct, die muntz belangende, haben seine kfl. Gn. ihr bedencken eröffnen laßen, warumb diß wergk nicht anders bedacht werden könne3. Wegen einschiebung der bosen muntz soltten die stende sub poena privationis etc. itzo im abschiedt zuvorwarnen und derselben muntzmeister straff halben ettwas zustatuiren sein. Das anndere köntte uff dem deputation tage vorrichtet werden.

/423’/ Pfalz: Zur Reichsjustiz wie am Vortag: Wiederaufnahme der Visitation, keine Behinderung der Rechtsprechung am RKG, Verabschiedung der 1586 unstrittigen Artikel. Weil die anderen sich dem anschließen, bleibt es dabei; und das, inmaßen Brandenburg votirt4, dise distinction zumachen, die iuridica zuvorschieben, die politica aber zuerörttern. Die deputation, so angestellet, soltte /424/ gleichmeßig sein und andere stende dartzu geordent und beschrieben werden5, welche von den vorigen deputation sachen zurehden hetten, sinthemal und wofern die jenigen, so anno 86 zu Worms gewesen, itzo wiederumb vorordent, von irer vorigen meinung schwerlich weichen würden.Termin des RDT: Man wird vor 1. 8. 1595 dartzu nicht kommen können. Und sey in vorigen deputationen dieser termin auch observiret worden6. Der Martius sey zu kurtz, weil man wegen der contribution landtäge ausschreiben und halten müße.Ort des RDT: Speyer, weil sonnderlich der dubia halben das cammergerichte bei der handt sey. Die großen mißbreuch mit der muntz seindt mehr zu deploriren als zu remediren, und schlißen mit den vorgehenden dahin, das uff die jenigen, welche die guthe muntz ausführen und auffwexeln, darkegen vorbottene geringe muntz einschieben, itzo eine straff vorordent; so wohl den jenigen, welche ihre muntzstedte anndern austhuen oder vorleihen, sub poena privationis etc. solches nochmalß vorbotten, /424’/ aund das die execution an den muntzmeistern und gesellen volnstrecktt werden solle–a. Der moderation halben sey man einig, das nemblich und damit zu der matricul ergentzung zukommen, berichts zuerholen nötig sey.

Sachsen: /424’ f./ Zur Reichsjustiz wie am Vortag: Verweisung der an den RT gereichten Dubia an einen RDT. Aufnahme der im DAb 1586 unstrittigen Artikel in den jetzigen RAb. Anschluss an die anderen Voten, dass dagegen die 1586 strittigen Punkte, nämlich /425/ 1) landtseßerey, 2) iurisdictio camerae und 3) casus usurarum belangende7, noch zur zeit vorschoben werden solten.Die Forderung von Pfalz, den RDT gegenüber 1586 anders zu besetzen, möchte wohl ein wegk sein. Weil aber die erfahrung gegeben, bdas die deputati adiuncti perpetuiret sein wollen–b, so solte es bei der alten deputation8 von hohen, mitlern und niedern stenden gelaßen werden9. Sie halten nicht vor unbillich, das die decisiones camerae wegen der revision eröffnet. Wegen beider religionen finden sich schreckliche mißbreuche10, wiewol man der extra ordinari remedia sich zuerinnern weis, welche ire gewiße qualiteten haben, daruber nicht gegangen werden soll. Und seindt in vorigen visitationen der ksl. Mt. etzliche underschiedene bedencken eröffnet worden11. Stellen dahin, ob derwegen nochmalß praeparatoria zumachenc, dann do man zu den justitien wergk itzo nicht kommen köntte, wurde es das ansehen haben, alß ob man alleine der contribution wegen uf diesem reichstage beisammen gewesen wehre./425’/ Termin des RDT: Gestern haben einige den 1. 5., dagegen Pfalz den 1. 8. 1595 genannt. Es solte aber solche deputation je ehe, je beßer furgenommen, auch die zeit observiret werden. Dann weil es wintterszeit allerhandt ungelegenheit gebend, haben die loblichen alten dergleichen tage oder zusamenkunfften anfangs des sommers angestellet. Wofern nun die anndern herrn damit einig, ließen sie ihnen den ersten Maii gefallen. Etzliche articul seindt aber alhier zu decidiren nötig, sonnderlich wann Meintz am cammergerichte revisionem bitten müste, wer dieselbige ausschreiben solle12.Der 5. HA (Reichsmatrikel) kann zwar prorogiert werden, doch sind entsprechende Vorbereitungen für die Moderation hier zu erledigen. Beim 4. HA (Reichsmünzwesen) müssen sie vorbringen, was fur trefflicher schade wegen der müntz erfolge, inn deme die vorbottene geringe muntz, der muntz- und probierordnung zuwieder, gar heuffig auch ex professo eingeschoben wirdet und patzen gefunden werden, do einer nicht 3 pfennig werth ist. Es claget hieruber nicht alleine der ober- /426/ und nieder saxische, sonndern auch der fränckische, bayrische und schwäbische kreis13. Etzliche stende vorleihen ihre muntzstedte juden, alchimisten und vordorbenen kauffleutten, welche hernach solche muntz machen. Man weis auch wohl, wer dieselbigen seindt, und wirdt dardurch sonnderlich der arme mann betrogen, das es Gott erbarmen möchte. Man könne aber lenger nicht zusehen. Und weil etzliche stende und stedte die bewilligte contribution an solcher geringen muntz erlegen wollen, werde disfalß großer abgang sich befinden. Wann aber hiergegen geburender ernst gebraucht und itzo in den abschiedt gebracht wirdt, das vorleihung der muntzstedten sub privatione etc., auch die geringe muntz gentzlich vorbotten, uff die muntzmeister, welche dieselbige fertigen, eine straff geordent und auch darauff geburlich ernstes einsehen geschicht, möchte den sachen ettwas geholffen werden. Gestern ist unter andern furbracht, wofern der burgundische kreiß der muntzordnung sich nicht gemes ertzeige, sey es unmöglich, dieselbige zuhalten14: Es wolle aber auch daraus nicht volgen, das ein jeder standt des Reichs dergleichen vorbottene muntz auch machen solle. Derwegen bitten, erinnern und suchen sie zum /426’/ fleißigsten, der ksl. Mt. ein bedencken zu ubergeben, damit solche große mißbreuche, do man noch recht dartzu haben will, abgeschafft werden mögen.

Brandenburg: Befürworten wie am Vortag, dass noch beim RT dem punct der justitien, daran nicht weniger als an den andern gelegen, abgeholffen werden möchte. Es sey ein unumbgengklicher punct, und haben viel stende desselben halben uff diese Reichß vorsamblung gesehen. Solte nun derselbe vorschoben werden, möchte man allerhandt mißgedancken schöpffen, sich lenger nicht gedulden, sonndern diese dinge an anndere ortt gelangen laßen. Können derwegen anders nicht befinden, dann das alhier soviel möglich darinne vorfaren und das furnembste statuiret werde. In der cameralien bedencken15 könne man etzliche articul alhier wohl erörttern. Die gentzliche vorschiebung wehre alß /427/ eine absagung zuachten. Inn vorigen zusammenkunfftene seindt viel difficultates furgefallen, welche durch die deputirten sich nicht haben vorrichten laßenf. Weil dann dises mehrentheilß politica und die stende beisammen, seindt sie der meinung, das derwegen so weitt als möglich zuvorfaren und alhier diselben uff gewiße mas zurichten. Die juristen wurden dieses nicht heben, sonndern es müste der stende bewilligung, furnemblich aber der hohern, dartzu kommen und gehören.Einvernehmen, die im DAb 1586 unstrittigen Punkte durch die Aufnahme in den RAb zu konfirmieren. Der ubrigen 3 articul halben16 haben die deputirten allerhandt bedencken gehabt. Und wann gleich kunfftige deputation gestercktt, wurden doch die anndern, so den vorigen zugeordent, hierinnen nichts statuiren, sonndern solche 3 articul ersitzen bleibeng. Weil auch die visitation des cammergerichts bißhero gestecktt, habe solches große ungelegenheit vorursachet, und lauffen aldo viel casus fur, welche ohne die visitation nicht erörttert werden können. Do auch dieselbe lenger eingestellet, würden /427’/ größere confusiones einfallen, als zuvorn jemals geschehen. Können also von ihrem bedencken nicht abweichen, dann do ihr gnst. herr deßen berichtet, möchte seine kfl. Gn. uf die gedancken gerathen, wie zuvorn angetzogen, alß ob man nemblich disen reichstag alleine von der contribution gerehdet hette. Uff dem deputation tage werden etzliche articul sich nicht wohl erledigen laßen. Itzigertzeit soll man darauf bedacht sein, wie die erledigung derselben kunfftig angestellet werden moge. Die deputation solte gestercktt und gleichmeßige stende dartzu beschrieben werden17, damit desto beßer in den sachen vorfaren würde. Do man gleich ein bedencken machet, werde darumb nicht volgen, das die jenigen, welche zu der deputation beschrieben, in consequentiam deßen sich annehmen solten. Könne derwegen die vorsehung geschehen, damit in beschreibung der deputirten die articul, so aldo tractirt werden sollen, specificirt. Die zeit zur zusammenkunfft auch dermaßen antzustellen sein, damit ein jeder erscheinen könne.Ort: Speyer, sonnderlich wegen der cameralen. Moderation belangende: Wurde itzo alhier /428/ nichts schlißliches zuvorrichten sein. Bei den kreißen soltte derwegen nodturfftige inquisition angestellet, bericht eingenommen und praeparatoria gemacht werden.Zum 4. HA (Reichsmünzwesen) wie am Vortag: Dass, auch wenn der HA prorogiert wird, dennoch bereits jetzt den kundtbaren mißbreuchen alßbaldt gesteuert und gegen die vorbrecher vormöge der ordnung vorfaren wurde. Item das die jenigen muntzmeister, welche ungerechte muntz fertigen, ob sie gleich den kreißen nicht vorwandt, dannoch zustraffen sein solten. Die frembde geringe muntz, welche in dem burgundischen kreis geschlagen wirdt, belangende, stellen sie dahin. Es sey aber eine böse consequentz, das anndere stende im Reich auch darauf fallen wolten18. Der jenigen halben, welche die guthe muntz ausfuhren und dargegen die geringe einschieben, soltte auch geburliche vorordnung geschehen. Und kontten sie zu abschaffung der geringen muntz keinen beßern wegk finden, als /428’/ das dieselbe unter ihrem werth valviret, auch nicht anders genommen würde. Die erfarung habe gegeben, das man durch diß mittel derselbigen loß werden möchteh. Wurde auch dem gantzen wergk sonndertzweifel hierdurch am besten geholffen werden.

Mainz: Haben zur Reichsjustiz die gestrigen und heutigen Voten vernommen und schließen sich darin an, die Hauptfrage zu prorogieren sowie die im DAb 1586 nicht strittigen Artikel in den RAb aufzunehmen. Halten auch vor ein ersprißlich mittel, das vor dem deputation tage ein jeder herr /429/ seinen gelerten rethen oder advocaten die dubia zuberatschlagen undergebe und ihr bedencken daruber vornehme, damit man uf den deputation tag desto gefaster erscheinen und, was sich gebüret, alßdann zu wergk stellen möge.Termin des RDT: Wie Sachsen für 1. 5. 1595. Ort: Speyer. Kf. bewilligt die Prorogation des 4. HA (Reichsmünzwesen). Dieweil aber viel beschwerungen nicht allein wegen etzlicher stende, sonndern derselben muntzmeister vorhanden, laßen seine kfl. Gn. ihr nicht misfallen, das inmittelst und alßbaldt soviel möglich die mißbreuch abgestellet werden sollen. Kayser Ferdinandus habe anno 59 eine muntz- und probier ordnung publiciren laßen19, welche ietzigertzeit nicht wohl zuvorbeßern, und habe bißhero allein an der execution gemangelt./429 f./ Einvernehmen, den 5. HA (Reichsmatrikel) zu prorogieren. Weitere Umfrage zum Termin des RDT.

/429’–431/ 2. Umfrage zu Ort und Termin des RDT. Einvernehmen bezüglich Speyer als Veranstaltungsort. Termin: Trier und im Anschluss daran Köln und Mainz sowie auch Brandenburg votieren für Anfang Juli 1595, weil, so Trier, /429’/ der Augustus dem wintter ettwas nahe und den weitt endtseßenen stenden ungelegen.Pfalz wünscht den 1. August 1595, da vorher die Türkenhilfe einzubringen, die Dubia vorzuberaten und die Visitation des RKG sowie die Vorbereitungen für die Matrikelmoderation mit den Inquisitionen zu erledigen sind. Auch nach den RTT 1566 [!], 1576 und 1582 sind die RDTT /430/ alletzeit ufs jahr hernach erstrecktt worden20.Sachsen äußert sich indifferent. Brandenburg mahnt nochmals an, dass gegenüber den bisherigen RDTT /430’/ eine zuordnung geschehe, das beide religionen gleichmeßig. Inn der ksl. proposition wie auch in des furstenraths relation sey das wortt „gleichmeßig“ gebraucht worden21. Im fall aber solche vorordnung nicht geschehe, stellen sie dahin, welche beschriebene stende den deputation tag besuchen möchteni.

Anmerkungen

1
 Gemeint: Keine Inquisition in den Reichskreisen zu den Moderationsanträgen.
2
 Vgl. zu den Vorarbeiten für das Moderationsverfahren die Vorgaben zuletzt gemäß RAb 1582, §§ 51–55 (Leeb, RTA RV 1582, Nr. 457 S. 1426–1428).
3
 Vgl. die Voten am Vortag: Kursachsen, fol. 402 f., 413 [Nr. 39].
4
 Votum in der 1. Umfrage am Vortag: Kursachsen, fol. 409’ [Nr. 39].
5
 Besetzung des RDT gemäß Votum in der 1. Umfrage am Vortag: Kursachsen, fol. 404 f. [Nr. 39].
6
 Vgl. Anm. 36 bei Nr. 39.
a
–a und … solle] Kurmainz (unfol.) deutlicher: Execution schwer an stenden anzufangen, were gegen müntzmeister desto schleuniger zuverfahren.
7
 1) Ein Zusatz bei § 27 des DAb 1586 (Fröschl, RTA RV 1586, Nr. 38 S. 878) betraf Pfändungen (Beschlagnahme fremden Vermögens; vgl. HRGIII, 1693–1703; zum Verfahren: Dick, Entwicklung, 95 f.) [und Arreste] durch Reichsunmittelbare auf ihren Zwing- und Banngütern unter der lanndtseßereioder Jurisdiktion einer anderen Obrigkeit. In diesem Fall sollte das RKG keine Mandate erkennen. Dagegen verwehrten sich nach dem RDT die Reichsstädte in Schreiben an den Ks., verbunden mit der Bitte, die Publikation des DAb bis zum nächsten RT zu suspendieren (vgl. Nr. 305 mit Anm. 5; Fröschl, RTA RV 1586, Nr. 38 S. 878 f., Anm. 11). Vgl. die Verhandlungen 1586 (ebd., Nr. 12 S. 509–522 passim, Nr. 14 f S. 694 f.). 2) Regelung der strittigen Jurisdiktion zwischen dem RKG und der Stadt Speyer in Kriminalsachen, die RKG-Personal betrafen, gemäß DAb 1586, §§ 51 f. (ebd., Nr. 38 S. 884 f.; vgl. die Streichung im RAb [Nr. 511], Anm. 57 bei § 96). Vgl. die aktuelle Supplikation Speyers [Nr. 501]. Zur Problematik der konkurrierenden Jurisdiktion: Alter, Reichsstadt, 257–266. 3) Trotz der Differenzen bei den Verhandlungen des RDT im DAb enthaltene Festlegung der Zinshöhe (vgl. HRGV, 1710) bei Darlehen auf 5% mit dem Vorbehalt, höhere Zinsen am RKG einzuklagen (§ 50: Fröschl, RTA RV 1586, Nr. 38 S. 884). Vgl. zu Differenzen und Protesten bei den Beratungen: Ebd., Nr. 14b S. 664 f., Nr. 14 d S. 680, Punkt [7], Nr. 14 f S. 703–705, Nr. 14 i S. 714, Nr. 17 a S. 766 f.
b
–b das … wollen] Kurpfalz (fol. 212) deutlicher: da aber einer einmal darzu gezogen werde, woll er ius darauß machen.
8
 = Besetzung des ordentlichen RDT gemäß EO (mit katholischem Übergewicht). Vgl. Anm. 18 bei Nr. 39.
9
 Vgl. Bericht der Kurbrandenburger Gesandten an den Kf. vom 3. 8. (24. 7.) 1594: Sie und Kurpfalz haben gegen die geistlichen Kff. stets auf die paritätische, gegenüber 1586 erweiterte Besetzung des RDT gedrängt. Obwohl das Argument, die neuen Mitglieder würden dies als dauerhafte Berufung verstehen, womit /231/ alle sachen weitleufftiger werden,zurückgewiesen wurde, ist [mit obigem Votum] die vierdte stimme, alß Sachssen, den geistlichen zugefallen, wiewohl in nachfolgenden umbfragen wiederumb seindt paria gemacht worden. Es haben es aber die geistlichen arripiret und alß ein wergk, per maiora geschloßen[vgl. Nr. 42], nicht wollen hinterziehen laßen(GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Xx, fol. 229–234’, hier 230’ f. Or.; präs. Driesen, 13. 8. {3. 8.}).
10
 Vgl. die Beschwerden im Hinblick auf RKG und RHR in der kursächsischen Fassung der protestantischen Gravamina [Nr. 389], Punkte 8–10.
11
 Fragliche Bezugnahme auf Dekrete und Proteste bei der Visitation 1583 im Hinblick auf Religionsprozesse (Ludolff, CJC, 397–403; vgl. Kratsch, Justiz, 55–57; Haag, Dynastie, 1640–1642).
c
 zumachen] Kurmainz (unfol.) zusätzlich: in der Form, dass iuramentum calumniae generale denen uffzulegen, so revisiones suchen; ob nitt die taxen zuerhöhen, wie ettwa hievor bedenckhen überschickhett.
d
 allerhandt ungelegenheit geben] Kurpfalz (fol. 212’) deutlicher: die tage kurtz seien.
12
 Vgl. die Mainzer Eingabe [Nr. 306].
13
 Vgl. Nr. 308 mit Beilagen.
14
 = in den Voten Kölns: Kursachsen, fol. 402 f., 413 [Nr. 39].
15
 Wohl Bezugnahme auf die Dubia des RKG [Nr. 303].
e
 zusammenkunfften] Kurpfalz (fol. 213) eindeutig: deputationen, da stende nicht alle beisamen.
f
 laßen] Kurpfalz (fol. 213) zusätzlich: weil die Deputierten bedenckhens gehabt, solche zudecidiren ohne die andern stende.
16
 Vgl. das Votum Sachsens.
g
 bleiben] Kurpfalz (fol. 213) zusätzlich: Darumb auch dise 3 articul[beim RT] zuerörttern.
17
 = erweiterte und paritätische Besetzung des RDT.
18
 Bezugnahme auf das Votum Kölns am Vortag (wie Anm. 14): Keine Möglichkeit zur ordnungsgemäßen Münzprägung, solange die RMO im Burgundischen Kreis nicht vollzogen wird.
h
 möchte] Kurpfalz (fol. 213’) zusätzlich: dan der kauffman daran nicht verlieren wurdt wollen.
19
 Vgl. Anm. 41 bei Nr. 39.
20
 RAb 1566 setzte keinen RDT an. Für 1576 und 1582 vgl. Anm. 36 bei Nr. 39.
21
 Die Proposition des Ks. sprach im Zusammenhang mit einer etwaigen Prorogation aller folgenden HAA nach der Beratung der Türkenhilfe an einen künftigen RDT dessen ‚gleichmäßige‘ Besetzung nicht an [Nr. 1, fol. 42 f.: dieselbe gar oder zum thaill … unnd verschieben]. Der Terminus ‚gleichmäßig‘ wird lediglich beim durchgehenden Vollzug der RMO erwähnt (ebd., fol. 40’: muntz ordnung nochmalls in gleichmessige volnziehung zurichten]. Für FR fragliche Bezugnahme auf dessen Resolution für die Antwort zum 2. HA (Landfriede und Niederlande), in der die paritätische Besetzung der Vermittlungsgesandtschaft gefordert wurde (Nr. 292, fol. 188). Eine Resolution des FR zum 3.–6. HA lag zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor.
i
 möchten] Kurmainz (unfol.) zusätzlich: Vertagung der Beratung bis Montag, 7 Uhr.