Übereinkunft, das Konz. des RAb vor der Vorlage im Redaktionsausschuss zunächst im KR zu prüfen. Verlesung, Korrektur und Billigung des Konz. für den RAb im KR. 2. HA (Landfriede und Niederlande): Festlegung der Reichsstände für die Gesandtschaften an die Konfliktparteien im niederländischen Krieg.
/500’/ (Einberufung der Kurien für 7 Uhr vormittags, der Beginn der Sitzung verzögert sich bis 8 Uhr). a–Die geplante Verlesung des Konz. für den RAb wird zurückgestellt, da Pfalz dessen Vorlage zunächst allein im KR fordert–a.
Kurfürstenrat (nur Gesandte. Mainz: [Philipp] Cratz von Scharfenstein; Trier: von Schönenberg; Köln: von Fürstenberg; Pfalz: von Dohna; Sachsen: von Wildenfels; Brandenburg: von Stolberg).
Mainz proponiert: Sie befinden, das bei diesem kfl. collegio diß bedencken einfellet, das der abschiedt anfengklich im churfursten rath abgelesen werden solle, ehe derselbe in beisein der ksl. Mt. commißarien und des ausschus von dem fursten- und stedt rath vorlesen würde. Nun hetten sie zuvorn vormelden laßen, das sie nicht gerne dem kfl. collegio etwas einfuhren laßen woltten, welches deßelben praeeminentz zuwieder lauffen möchte. Damit man aber dieser zweifelhafftigen frage desto gewißer, hetten sie sich in den vorigen prothocollen ersehen und befinden, /501/ das uf dem anno 76 alhier zu Regenspurg gehaltenem reichstage das concept des abschiedts anfengklich nicht im kfl. collegio alleine, sonndern in beisein der ksl. commißarien so wol des ausschus des fursten- und stedtraths vorlesen worden. Damit sie nun des ungleichen vordachts endtlediget, so legen sie das domaln gehalttene prothocoll fur. Daraus befunden, das den 7. Octobris die conclusion furgenommen, und alß man volgendts den 8. Octobris anderer sachen halben beieinander gewesen, das es alßbaltt unvorwandtes fuß zu vorlesunge des abschiedts kommen sey, und seindt im churfursten rath dartzu erschienen der ksl. Mt. commißarien beneben des fursten- und stedt raths ausschus1. Haben solches hiermit vormelden wollen, und man werde nicht gemeint sein, ihnen zutzulegen, als ob ettwas eingeführet werden wolle, welches hiebevorn nicht auch breuchlich gewesen.
1. Umfrage. Trier: /501 f./ Haben die Problematik vernommen. Sie wollen /501’/ nicht gerne dabei sein, do dem kfl. collegio zu vorkleinerung ettwas furgenommen würde. Weil dann Meintz meldet, das der abschiedt anno 76 in pleno consilio und beisein der ksl. Mt. commißarien wie auch des fursten- und stedtraths ausschuß vorlesen worden, so hetten sie recht gethan, das sie demselben gebrauch gefolget; soltte auch billich bei solchem modo gelaßen werden. Halten also dafur, weil itzo die ksl. commißarien beneben des fursten- und stedt raths ausschus bei der handt und auffwartten, das der abschiedt in pleno2 abgelesen werden solle. Und woferne ettwas bedenckliches furfallen möchte, köntte man abtretten, in diesem kfl. collegio zusammen kommen, die vota collegiren und sich vorgleichen, damit die zeitt gewonnen würde.
Köln: Der Kf. wird schwerlich etwas abgehen laßen, welches zu erhalttung dieses kfl. collegii praeeminentz dinstlich. /502/ Weil aber anno 76 in pleno der abschiedt vorlesen worden, halten sie Meintz wegen des modi wohl endtschüldiget; soltte auch itzo in beisein der ksl. commißarien sowohl des fursten- und stedte raths ausschus der abschiedt vorlesen werden. Und do es umb einen oder den andern paß also geschaffen, das man sich underrehden und vorgleichen müste, köntte man abtretten und in diesem churfursten rath die vota zusammentragen. Solte also bei der löblichen vorfaren herkommen billich gelaßen werden.
Pfalz: Man wiße, was die gantze zeit dieses wehrenden reichstages furgelauffen, und werde sonndertzweifel vormergkt worden sein, das sie zu keiner disturbia ursach gegeben haben. Und betzeugen mit Gott, was sie wegen vorlesunge des abschiedts itzo erregt, sey alleine zu dem ende geschehen, weil sie sich erinnert, wie es anno 82 zu Augßburg disfals gehaltten worden. Dann domals sey am 12. Septembris der abschiedt im churfursten rath und volgendts am /502’/ 18. Septembris in beisein der ksl. commißarien wie auch des fursten- und stedt raths ausschus anderweit vorlesen worden, darauß alßdann die vota eröffnet3. Betzeugen nochmalß mit Gott, das ihr gemüthe nicht sey, Meintz disfalß einhaltt, beßerung oder voranderung in der direction zuthuen. Erinnern sich auch, was Meintz anno 76 des abschiedts halben observiret und itzo furgebracht. Und obwol domalß diselbe ordnung mit vorlesunge des abschiedts gehalten, so möchte doch solches indifferenter geschehen sein, und man werde zu der anno 82 von inen angetzogenen vorlesunge des abschiedts aus ursachen geschritten sein. Der gewisseste stylus sey der sicherste. Und viel beßer, das der abschiedt erstlich im churfursten rath vorlesen und davon ferner deliberirt werde, als das man in pleno abtretten solte; b–dann do man abtrette, würden die andern, sonderlich die ksl. commißarien, wißen wollen, aus was ursachen solches geschehe–b. Dieses und anders mehr könne dardurch vorhüettet werden. Wann sie gestriges tages disfalß vorwarnet worden, hetten sie es erinnern wollen, damit man sich derwegen alßbaldt vorgleichen können. /503/ Bishero sey dis fleißig observiret worden, damit anndere des churfursten raths vota nicht wißen mögen. Sie hielten dafur, weil man bißhero sonst soviel zeit zugebracht, daran bißweilen man wohl ettwas gewinnen können, das itzo zu dem abschiede auch ein tag oder zwene genommen würden. Und weil alle relationes in diesem churfursten rath berathschlaget, vielmehr solte in dem großen wergk des abschiedts als lege publica guthe vorsichtigkeit gebraucht werden. Dann, wie obgedacht, do der abschiedt alßbaltt in pleno abgelesen werden soltte und man ettwas zuandern vormeinete, würden die ksl. commißarien wißen wollen, warumb solches geschehe; alßdann gewinne es neue relationes und correlationes. Das alte herkommen soltte man nochmalß haltten. Sie zweifeln nicht, man werde gestehen, was von inen wegen vorlesung des abschiedts anno 82 angetzogen worden; erbietten sich, das domalß gehalttene prothocol aufftzulegen. Anno 76 hette man disfalß den gantzen stylum nicht gehaltten.
/503’/ Sachsen4: Sie haben gegenüber der Kurmainzer Kanzlei kein mißtrauen und hetten so gros bedencken nicht, das der abschiedt alßbaldt in pleno gelesen und hernach seorsim beratschlaget würde. Bitten aber, Meintz wolle ime nicht laßen zuwieder sein, das disfalß der altte stylus gehaltten und erstlich das concept in diesem churfursten rath gelesen werde. Hiertzu beweget sie furnemblich, weil der abschiedt zu Worms anno 86 auch in dieses concept gebracht werden soll, das am sichersten sey, die form und substantia in diesem rath zu ponderiren; nicht der meinung, das wergk zuhindern, sonndern das man desto sicherer gehe. Do es auch den andern herrn gefellig, wollen sie alßbaldt itzo oder nach der mittags maltzeit denselben furnehmen, ob vieleicht etzliche wörtter beßer zusetzen sein möchten; welches vieleicht in publico sich nicht würde thuen laßen. Wann auch der abschiedt alßbaltt in pleno abgelesen werden soltte, so gelte eines grafen votum /504/ soviel als Meintz, und möchte das uberstimmen unrichtigkeit geben. Soltte derwegen solche confusion vormieden werden. Das von Meintz anno 76 angetzogene exempel möge wohl nicht one sein, jedoch und aus angetzogenen ursachen wehre es umb soviel desto beßer und sicherer, das der abschiedt erstlich in diesem churfursten rath abgelesen werdec.
Brandenburg: Sie haben die difficultates angehöret, und mogen bei einer und der anndern zeit allerley circumstantias furgelauffen sein. Sie halten vor den sichersten wegk, das der abschiedt erstlich in diesem churfursten rath abgelesen, sonsten werde der guthe wegk wegen gewinnung der zeit nicht zu erreichen sein, sonndern do einer oder der anndere in den artickeln, welche alhier furgelauffen, erinnerung thete, würde es große ungelegenheit gebend, auch paria vota (derhalben man bedencken gehabt) zugelaßen werden müßen. Ire meinung sey aber nicht, Meintz einigen vordacht zutzumeßen, sondern damit der sicherste wegk gegangen und /504’/ allerhandt controversia vormieden würde, dann es seltzame gedancken geben möchte, wann in publico eines oder des anndern halben erinnerung geschehe. Alhier aber in diesem churfursten rath habe hiebevor einer den anndern gehort, welches sich in pleno nicht thuen ließe. Derwegen soltte man bei dem herkommen bleiben. Sie stellen dahin, ob vieleicht anno 76 niemandts erinnert oder dawieder gerehdet, das der abschiedt nicht erstlich im churfursten rath abgelesen worden.
Mainz: Wollten mit ihrem Vorgehen lediglich den Verhandlungsfortgang befördern. Man weis je, was bei einem und dem andern articul bißhero erreget, sich darauf erkleret und was hernach weitter erfolget. Derwegen man sich einhellig oder mit voriger wiederholung vorgleichen können5. e–Die bedencken /505/ seindt des abschiedts fundament. Sie woltten nicht gerne ettwas einrucken oder dartzu noch darvon thun. Man habe die gelegenheit hiebevorn aus den relationen und der ksl. Mt. resolutionen vornommen–e. Bitten, man wolle sie ires ersten furbringens nicht vordencken oder, dem kfl. collegio ettwas zuderogiren, vormergken. Damit es auch nicht das ansehen habe, als ob wegen des itzigen disputats das wergk auffgehalten werden solle, wollen sie indifferens sein und, do je das concept des abschiedes erstlich in diesem churfursten rath abgelesen werden soll, sich conformiren.
2. Umfrage. Trier: Wie in 1. Umfrage. Da der Redaktionsausschuss versammelt ist, soll das Konz. des RAb dort vormöge des vorigen modi in pleno abgelesen werden. Do man aber einer andern meinung ist, /505’/ wollen sie sich damit auch vorgleichen.
Köln: Zum weiteren Verfahren entsprechend Trier. Ihr gnst. herr habe bißhero mit schweren kosten alhier gelegen und werde an der reise auffgehalten. Derwegen sie die sachen gerne fürdern woltten.
Pfalz: Sie halten dafur, das uff den wegk zugehen, wie es anno 82 gehalten worden. Und ob wol Trier und Cöln einer andern meinung, weil aber Meintz indifferens ist, so wehren es maiora.
/506/ Sachsen: Sie haben wohl privatim kein bedencken noch zu der meintzischen cantzley einig mißtrauen, alleine consideratis considerandis sey es sicherer, das der abschiedt erstlich im churfursten rath vorlesen, und soltte das wergk nicht lange auffgehalten werden. Do gestriges tages von Meintz disfalß andeuttung geschehen wehre, hette man sich leicht erkleren und vorgleichen können. Ob auch gleich die ksl. commißarien beneben des fursten- und stedt raths ausschuß bei der handt wehren, soltten sie durch einen ausschus aus diesem churfursten rathe ersucht werden, das sie inen den vortzugk nicht zuwieder sein laßen woltten.
Brandenburg: Beruhen bei vorigem, und soltte den ksl. commißarien die gelegenheit und das man sie es weitter wißen laßen wolle, vormeldet werden.
/506 f./ Dies wird den ksl. Kommissaren im Redaktionsausschuss des RAb, Johann Christoph von Hornstein, Dr. Freymon und Reichshofsekretär Hannewald, durch Mainz (Lic. Faust) und Pfalz (von Eberbach) mitgeteilt6.
/506’/ (9 Uhr) Anschließend im KR Verlesung des 1. HA (Türkenhilfe) aus dem Konz. des RAb.
Umfrage. Trier, Köln: Billigung.
Pfalz: Das Konz. hält fest, dass die contribution an Reichs muntz erlegt werden soll. Werde man wißen, das hiebevorn geredet, des solches an guther, grober /507/ muntz geschehen solle7. Der fursten rath werd es gleichergestaltt erinnern. Termin belangende: Hetten gerne gesehen, das diselben uf Letare und Nativitatis Mariae gerichtet worden8; bleiben dabei. Die 80 monat betreffende: Wiße man, das sie bei 60 monaten blieben9. Ihr gnst. herr wolte gerne thuen, was möglich wehre, aber auch nicht gerne ettwas vorsprechen, welches nicht gehaltten werden köntte. Jedoch werden seine kfl. Gn. sonderzweifel sich mit den anndern herren disfals vorgleichen. Sie bitten aber, man wolle dieser erinnerung ingedenck sein und inen derwegen zeugknus geben. Inn der beratschlagung dieses puncten sey auch furgelauffen, das die contribution, so lang der heubtkrieg[!] wehret, erlegt werden solte10. Erinnern derwegen, solches dem abschiedt eintzuvorleiben. Die ksl. Mt. erbiette sich auch, den ubergebenen gravaminibus, wann der andere theil gehöret, abtzuhelffen11. Weil sichs aber damit lang vortziehen möchte, solte gesetzt werden, das denselben zum allerfoderlichsten[!] abgeholffen werden solte, damit die contribution auch desto foderlicher erfolge. Weil auch diß wergk irer Mt. vortrauet, /507’/ so soltte auch die contribution zu nichts anders, als dartzu es gemeinet, angewendet und sonnderlich das deutsche kriegßvolck zu rechter zeit davon betzalet werden.
Sachsen: Das die contribution an guther, grober Reichs muntz erlegt werden soll, stehe im abschiedt recht12, und bleibet dabei. Wegen ires gnst. herrn haben sie begehret, soviel die termin betrifft, das es bei den alten, als Letare und Nativitatis Mariae, bleiben möchte13. Laßen es aber jedoch bei Nativitatis Christi und Johannis Baptistae14 bewenden. Jedoch do es sich mit erlegung der contribution umb etzliche wochen vortziehen möchte, werde solches irem gnst. herrn one vorweis sein. Die wörtter „schreckliche feindt“, item das die cammergutter erschöpfft, solten außengelaßen15 und die contribution zu nichts annders als wieder den turcken angewendet werden.
Brandenburg: /508/ Wie Sachsen.
Mainz: f–Laßen es beim concept bleiben–f. Die epithata „schreckliche feindt“, item das die cammergütter erschopfft, stehen in der ksl. proposition16. Wolle man aber dieselben ubergehen, stellen sie dahin.
Mainzer Kanzler verliest den 2. HA (Landfriede und Niederlande) aus dem Konz. des RAb sowie die zugehörige Triplik des Ks. mit der Benennung der Mitglieder für die Gesandtschaften an die Parteien im niederländischen Krieg17, die auch die ksl. Resolution zum Ausschreiben einer Revision, an der Mainz als Partei beteiligt ist, beinhaltet.
Umfrage. Trier: /508’/ Billigung des Konz. und der ksl. Resolution.
Köln: Billigung. Allein do der desertores militiae gedacht wirdt, adde: „an leib und leben zustraffen“18.
Pfalz: /508’ f./ Billigung. Die bewilligten drei Römermonate für den Niederrheinisch-Westfälischen Kreis19 /509/ sollen nutzlich angewendet werden. Der oberreinische kreis aber zeige an, das sie damit itzo nicht fortkommen können20. Werde derwegen ein kreißtag anzustellen sein, damit sie sich endtschlißen. Man habe auch dafur gehalten, das der nieder säxische kreis zu der außtheilunge getzogen werden solle.
Sachsen: Die Reichshilfe für den Westfälischen Kreis sey uff dißmal inen zu gratificiren, und dieselbige vor einen guthwilligen zuschuß zu achten, sonst wehre es der Reichs ordnung ungemes; und köntten die onera, welche anndern kreißen gebüret21, nicht uf sich nehmen.Mit den von Pfalz angesprochenen späteren KTT zur Anwendung der Hilfe wird es zugehen, wie anno 82 geschehen22. Der kreiße meinung soltte alhier zu parpir[!] gebracht werden. Darauf köntte man pro authoritate Imperii der vorgleichung oder außheilung halben maß treffen, und /509’/ durffte23 derwegen kein kreißtagk gehalten werden.Können die Benennung des Kuradministrators für die Friedensvermittlung mit der Aufnahme in den RAb nicht billigen, sinthemal inen unbewust, ob seine f. Gn. hiertzu sich werde brauchen laßen, sie auch dafur halten, das die ksl. Mt. wohl anndere personen hiertzu zuernennen hetten24. Demnach auch bedacht worden, die staden zuerinnern, das sie sich einer zusammenkunfft verglichen25, als stellen sie dahin, ob die ksl. Mt. deßelben ad partem erinnert oder aber solches dem abschiede einvorleibet werden soltte. Was von Coln wegen der desertores militiae erinnert worden, das stehe albereit im abschiede.
Brandenburg: /509’ f./ Billigung des Konz. Zur Anwendung der Reichshilfe, /510/ und das der ober reinische kreiß derwegen nicht befelicht: Hetten sie gerne gesehen, das mit zutziehunge der kreiße itzo der austheilung halben eine ordnung gemacht würde, und hieltens noch vor des beste; oder aber, das von dem chur- und furstenrath uff mittel gedacht worden wehre. Sonst würde es damit, wie anno 82 geschehen, einen außgangk gewinnen. Zwar sey man domalß der hulff halben einig gewesen26, itzo aber nicht. Sie wißen auch nicht, ob Saxens erinnerung ubergangen worden, das nemblich solche bewilligte hulff alleine vor einen zuschuß zu achten, sonsten aber den abschieden unvorgegriffen, und das es kunfftig bei der kreißhulff bleiben solle. Die personen zur pacification in Niederlandt belangende: Stehe bei denselbigen, ob sie sich dartzu gebrauchen laßen wollen.
Mainz: /510’/ Laßen es bei dem concept bewenden. Soviel die benennung der personen zu der niederlendischen pacification betrifft, haben sie derwegen von irem gnst. herrn keinen befelich und besorgen, do solches mit in den abschiedt gebracht würde, es möchte von seiner kfl. Gn. ungnedig vormergktt werden. Wollen aber seiner kfl. Gn. solches berichten und bei derselben resolution sich erholen.Anwendung der Reichshilfe: Man hat zunächst den Bericht der Kreise abzuwarten. Wofern nun in einem oder dem anndern kreiß vorhinderung furfiele und man deßen aus der relation berichtet würde, köntte man alßdann vorgleichung treffen27.
Mainzer Kanzler verliest den 3. HA (Reichsjustiz) aus dem Konz. des RAb. Weil dies bis nach 11 Uhr dauert, wird die Verlesung des zugehörigen DAb 1586 auf 15 Uhr nachmittags verschoben.
/511/ (Nachmittag, 15 Uhr) Kurfürstenrat (nur Gesandte. Mainz: [Philipp] Cratz von Scharfenstein; Trier: von Schönenberg; Köln: Ortenberg; Pfalz: von Dohna; Sachsen: Bock; Brandenburg: von Stolberg).
Mainz verliest den DAb 1586 [zum Punkt Justizwesen]28.
Umfrage. Trier: Da der DAb 158629im Konz. des 3. HA wörtlich begriffen30, so bleibets dabei. Das ubrige sey der consultation gemes, und unter anderm angeregt, das die dubia31 uf kunfftigem deputation tage sollen erlediget werden. Weil sich aber unter diß vieleicht etzliche mehr dubia finden möchten, stellen sie dahin, ob andeuttung geschehen solle, dieselbigen alßdann gleichergestaltt zu expediren. Die clausel belangende, wofern alle deputirten nicht erschienen etc.32: Ob wol in consultatione davon nicht gerehdet worden, weil aber in den Reichß abschieden davon vorsehunge geschehen, laßen sie es dabei. Do /511’/ auch ferner ettwas vor guth angesehen wirdt, wollen sie sich vorgleichen.
Köln: Billigung mit der Aufnahme des DAb 1586 in den RAb.
Pfalz: Billigung, lediglich Einwand gegen die Klausel, wofern etzliche stende uf kunfftigen deputation tagk nicht erschienen, das die anndern schlißen soltten: Wurde ettwas unformlich furkommen, weil davon nicht gerehdet worden. Solte derwegen außengelaßen werden.
Sachsen: Beziehen die angesprochene Klausel g–alleine uff beratschlagung der cammergerichts mängel–g. /512/ Triers erinnerung wegen kunfftiger dubia: Laßen sie inen nicht misfallen, das dieselben uf dem deputationtage gleichergestaltt richtig gemacht werden mögen.
Brandenburg: Do die jetzt angedeutte clausel wegen des deputation tages uff eine gewiße mas und daneben uff die cammergerichts gebrechen, welche kunfftig einkommen möchten, gerichtet werden solle, laßen sie inen daßelbige nicht misfallen. Weil auch mehr artickel in dem wormsischen abschiede zubefinden, stellen sie dahin, ob etzliche andere punct, welchen nicht wiedersprochen worden33, dem jetzigen abschiede gleichergestaltt einvorleibet werden sollen.
Mainz: Laßen es bei dem concept bleiben. Was wegen der kunfftigen dubia angedeuttet, soll in dem abschiede angehengtt /512’/ und gleichergestaltt erinnert werden34. Die clausel anreichende, ob etzliche uff dem deputation tage außenblieben etc.: Sey alleine uf die visitation des cammergerichts zuvorstehen.
Verlesung des 4. HA (Reichsmünzwesen) aus dem Konz. des RAb.
Umfrage. Trier, Köln: Billigung.
Pfalz: Das halbe patzen muntzen werde in dem abgelesenen concept gentzlich vorbotten35. Sie bedachten, das alleine uff die geringen halben patzen solches gemeint sein und die guthen halben patzen bleiben solten. Do gesetzt wirdt, das den stenden solte erleubet[!] sein, die falschen muntzmeister eintzuziehen36: Adde „schuldig seinh“.
Sachsen: Im exordio stehe „steigerung der guthen“37; adde: /513/ „einführung der bösen muntz“. Do von den ungerechten muntzmeistern und gesellen erwehnung geschieht, adde: „waradin“. Bei den muntzstedten thuen sie diese erklerung, welcher standt eigene bergkwerge hat, der magk muntzen, wo er will38. Die andern aber, welche nicht eigene bergkwerge haben, müßen in den muntzstedten müntzen. Der obersäxische kreis hat bißhero uber der muntzordnung gehalten. Stellen dahin, ob nicht angedeuttet werden soll, das der obersaxische kreis und andere mehr dem fiscal vormelden solte[n], welche stende ungerechte muntz schlagen. Den kreißen solte befolen werden, die lose müntzen vormoge der muntzordnung zutaxiren und valviren, sonst werde man irer nicht los.
Brandenburg: Konz. entspricht der Beratung. Es sollen alleine die geringen halben patzen vorbotten werden. Stellen dahin, ob bei einem jeden articul angedeuttet werden solle, was anno 86 vor guth angesehen worden39, sonnderlich aber der probation tage halbeni.
/513’/ Mainz: Laßen es bei dem abgelesenen concept bleibenj.
Verlesung des 5. HA (Reichsmatrikel) und 6. HA (Session) aus dem Konz. des RAb.
Umfrage. Beschluss: Einhellige Billigungk.