Konflikt in Aachen: Geistliche Kff.: Vertagung der Beratung. Weltliche Kff.: Anhörung der Gesandten des amtierenden Aachener Rates zum Endurteil im Konflikt mit dem Exilregiment und Suspendierung der Exekution gegen die Stadt. Memoriale des Hauses Sachsen zur alleinigen Gültigkeit der Reichsmatrikel von 1521. Einberufung des Redaktionsausschusses für den RAb.
/492/ (Einberufung für 7 Uhr vormittags, der Beginn der Sitzung verzögert sich bis 8 Uhr) Kurfürstenrat (nur Gesandte. Mainz: [Philipp] Cratz von Scharfenstein; Trier: von Schönenberg; Köln: von Fürstenberg; Pfalz: von Dohna; Sachsen: von Wildenfels; Brandenburg: Barth).
/494’/ Beratung zum Konflikt in Aachen: Verlesung 1) einer neuerlichen Interzession der Reichsstädte mit der Bitte [an KR], die Verordneten des amtierenden Aachener Rates anzuhören1; 2) einer entsprechenden Supplikation der Aachener Verordneten mit der Bitte um Anhörung2; 3) einer Gegeneingabe der Aachener Verordneten zum Dekret des Supplikationsrats wegen der Beschwerden speziell gegen Burgund und Jülich sowie deren Gegenbericht3.
Umfrage. Trier: /494’ f./ Haben die Eingaben vernommen. Weil darin das Dekret des Supplikationsrats zum Jülicher Gegenbericht4erwähnt wird, der Trierer Verordnete für den Supplikationsrat aber bereits abgereist ist und sie, die Gesandten, sich auch zu anderen Punkten kundig machen müssen, bitten sie um Aufschub.
/495/ Köln: Bitte um Aufschub wie Trier, weil sie die Akten einsehen müssen und ihr Gesandter, der am Supplikationsrat teilnahm, itzo nicht zur stelleist.
Pfalz: Erinnern die bisherigen Beratungen5. Und habe sein /495’/ bedencken, das Trier und Cöln diese sache in bedacht nemen wollen; es sey hiebevorn von inen auch geschehen oder furgewendet worden. Sie solten zwar bedencken haben, sich vor diesen beiden zuerkleren, dieweil aber diese sache lange gewehret, uff Reichs-, kreis- und deputationtägen furgebracht, so köntte, wann itzo nicht dartzu gethan würde, der reichstag leicht vorüber lauffen, und sey alßdann damit geferlich. Derwegen wollen sie ire meinung eröffnen, inmaßen unlangst von inen, Saxen und Brandenburg auch geschehen6. Was itzo begeret wirdt, ist alles hiebevorn einkommen und wißlich, und wann man sich ferner bedencken und bescheidts erholen will, werde die sache hierdurch nur verlengert. Sey demnach ihr bedencken, weil diese sache nun in die 13 jahr kundtbar und es itzo alleine uff der execution des kayserlichen decrets7 stehe, welche execution von dem Reichs hof rath albereit erkandt8 und kurtzlich zu wergk gerichtet werden soll, das dieses wohl in acht zunehmen, sintemal zubesorgen, wann die execution erfolgte, das solches in viel wege der ksl. Mt., dem Reich und der stadt Aach nachteilig sein wurde. Aach wende fur, das sie zur nodturfft nicht gehöret worden, die anclage wieder sie sey nicht verificiret, und erbietten sich bei halß /496/ abhauen, ihre unschuldt alßbaldt darzuthuen9. Solte nun die execution ihrer ungehört furgenommen werden, so sey zuermeßen, was vor reputation der ksl. Mt. und dem Reich erfolgen würdea. Halten derwegen dafur, weil der supplication rath die sachen vorschoben10, das die ksl. Mt. zubitten sein solte, in denselben ordentliche vorhör furgehen zulaßen und inmittelst die execution eintzustellen. Dann do Aach mit gewaltt angegriffen und so streng wieder sie vorfaren werden soltte, würden sie ex desperatione zu ettwas anderm gerathen11. Diese sache lauffe mit in den religionfrieden. Viel catholische einwoner stehen uf dieser seitten. Man stehe in arbeit, zwischen Spanien und den staden friede zumachen12, do dann von freistellung der religion, item von confirmation der staden privilegien würde müßen geredet werden. Solte nun Aach als eine Reichs stadt, und welche macht habe, die religion antzurichten, vorfolget, so mochten die niederlender stutzig gemacht werden und wenig hoffnung wegen freistellung der religion haben. Mit der stadt würde es, wie obgemeldet, ex desperatione dem Reich zu nachteil zu ettwas ergerem gerathen. Derwegen und weil diese sache notori, soltte die ksl. Mt. zubitten sein, unvordechtige /496’/ vorhör antzuordnen und die execution eintzustellen; und kehmen die irrungen mit Gulich13 auch zu solcher unpartheiischen vorhör.
Sachsen: Den von Trier und Köln erbetenen Aufschub können sie geschehen laßen.Die Aachener Frage betrifft drei Parteien und Konfliktfelder: 1) mit Burgund; 2) mit Jülich; 3) innerhalb der Stadt Aachen. Soviel nun Burgundt belanget14, sey das Reich hierinne intereßiret, und solche clage wohl in acht zunehmen. Dieselbe regierung schlage in der stadt Aach mandata ahn, die underthanen werden per viam facti beschweret, und wolle Burgundt sich des orts einer superioritet understehen, welches keinem stande des Reichs gebühret15. Und ob wohl vor der zeit viel freundtliche erinnerungen geschehen, so ist doch darauf nichts erfolget, sondern mit raub, nahm etc. fortgefaren worden Derwegen soltte die ksl. Mt. gebethen /497/ werden, weil Burgundt kein ius in der stadt, viel weniger ettwas thetliches wieder dieselbe furtzunehmen gebühre, damit solches abgeschafft.Im stadtinternen Konflikt ist von Subdelegierten der Kff. von Trier und Sachsen als ksl. Kommissaren zuvor ein decret auffgerichtet16, auch, so lange daruber gehalten worden, seindt die clagen nachgeblieben. Do es nun an deme, das es umb Aachs iura geschaffen, wie von inen angetzogen wirdett, und diese eine religion sache, welche per decretum imperatoris so stracks exequiret werden solle, haben sie befelich, zubitten, das decret zumiltern oder zu suspendiren, damit aus zweien ubeln das gelindeste furgenommen werde und der ksl. Mt., dem Reich und der stadt ex desperatione et coactione nicht groß unheil erfolgen möge. Die 3. quaestio mit Gulich belangende: Sey politisch und pactus iurisdictionalis wegen eines meyers, welchen er17 in der stadt Aach habe18. Der rath aldo wende fur, Gulich sey deßen nicht befuegt, und wolle solche jurisdiction zu abbruch irer privilegien gereichen. /497’/ Sie wolten wegen ires gnst. herrn nicht gerne, das einem oder dem andern theile ettwas genommen würde. Die stadt sey aber wegen ires furwendens nicht zuvordencken. Gulich könne man sein recht nicht nehmen. So sollen auch vortrage vorhanden sein und wegen Aachs clage diese gelegenheit haben, das Gulichs itzo bestalte meyer, Johan von Thenen, an Aach treuloß worden19. Do nun Gulich guthe nachbarschafft zusuchen oder zuhalten gemeint, solte billich von ime eine solche person oder meyer geordent werden, damit der rath und die burgerschafft zufrieden sein könne, sonst schaffe es nicht viel guths. Diese sache sey in camera anhengig gemacht worden, auch ein decret darauf ergangen20. Wann auch Gulich denen von Aach kupffer und annders zur ungebühr angehalten, sey vom cammergericht ime, davon abtzustehen, befolen worden. Halten dafur, das ksl. Mt. antzudeutten, dieses puncts halben solche glimpffliche wege zufinden, damit es des rechtens nicht bedürffe, sinthemal die sachen dieser weitleufftigkeit nicht seindt, das sie nicht vorglichen werden könnenb. Wollen aber Trier und Cöln hieruber auch vornehmen.
Brandenburg: /498/ Die zahlreichen Eingaben und Memorialien zur Aachener Frage sowie die von Sachsen erwähnten Punkte beruhen letztlich darauf, ob das kayserliche decret zuvolnstrecken oder dem jenigen, was diese sachen nach sich ziehen würden, geholffen werden möge. Sie stehen in denen gedancken, weil Aach furwenden, das sie nodturfftig nicht gehöret worden, soltte die ksl. Mt. gebethen werden, eine solche mas zutreffen, damit berurte execution eingestellet und die sachen uff gelindere wege gerichtet werden mögen. Sie wollen die sachen nicht disputiren, das ksl. decret werde sonndertzweifel auch seine ursachen haben. Jedoch, wie obgemeldet, seindt sie der meinung, zuvorhüttung weitters unglücks, das disfalß ein wenig mit glimpff zuhandeln und die ksl. Mt. zubitten, das decret zususpendiren, die leutt zuhoren und eine solche mas zutreffen, damit den sachen /498’/ beßer gerathen werden möge. Sie achten unnötig, die beschwerung in Niederlandt zuertzehlen. Solte nun mit volnstreckunge des ksl. decrets der ernst vormergkt werden, so wurde Aach rath suchen, wo sie köntten, und solches möchte viel eher an die handt lauffen, als man sich deßen vorsehe. Und man habe leicht zuermeßen, das hieraus dem Reich die höchste beschwerung und weitterung erfolgen würde. Vorgleichen sich derwegen mit Pfaltz und Chur Saxen und bitten, damit die andern vota auch an die handt bracht werden und man sich eines einhelligen schlußes vorgleichen möge. Sie haben außdrucklichen befelich, dieses furzubringen und vor schaden zuwarnen. Dann und ob sie wol Aach alles nicht billigen, jedoch wofern diese stadt einmal vorloren oder dem Reich endtzogen werden soltte, wurde dieselbige schwerlich wiederumb recuperirt werden.
Mainz: /498’ f./ Die Aachener Frage ist von Sachsen korrekt in drei Faktoren aufgeteilt wordenc. Das Votum Triers und Kölns zu dieser gründlich zu erwägenden Problematik steht noch aus. /499/ Sie wißen nicht, ob der ksl. Mt. wegen des decrets etwas furtzuschreiben oder wie den sachen zuthuen. d–Die sachen seindt zweifelhafftig angesehen–d, und inen umb soviel desto mehr beschwerlicher, one Triers und Cölns gutachten sich vornemmen zulaßen. Wann aber daßelbe geschicht, wollen sie in irer ordnung sich auch erkleren21.
/500/ Verlesung eines von den kfl. und f. sächsischen Gesandten übergebenen Memoriale, die moderation belangendee,22.Vor der anschließenden Beratung verlassen die kursächsischen Gesandten das Sitzungszimmerf.