Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb

1. HA (Türkenhilfe): Beschlüsse von KR und FR für die Duplik der Reichsstände mit der Bewilligung von 80 Römermonaten; abweichende Resolution des SR mit 68 Römermonaten. Einbindung des Hilfegesuchs für die Hgtt. Steiermark, Kärnten und Krain in die allgemeine Steuerbewilligung. Konflikt in Aachen: Interzession der Reichsstädte für Aachen gegen das ksl. Endurteil und das Exekutorialmandat.

/250/ (Vormittag, 6 Uhr) Kurfürstenrat (Gesandte. Mainz: [Philipp] Cratz von Scharfenstein; Trier: Anton Cratz von Scharfenstein; Köln: von Fürstenberg; Pfalz: von Dohna; Sachsen: von Wildenfels; Brandenburg: von Stolberg).

/250–256’/ Vorladung der Gesandten Gf. Arnolds von Bentheim und deren Anhörung zu den Klagen Kf. Ernsts von Köln1.

/256’/ (8 Uhr) Reichsrat, versammelt im Sitzungssaal des FR. Mainzer Kanzler referiert den Beschluss von KR und FRafür die Duplik der Reichsstände beim 1. HA (Türkenhilfe) entsprechend der Debatte vom Vortag2.

/257 f./ Resolution des SRb,3: 20 Römermonate eilende Hilfe noch in diesem Jahr zu Laurentii und Allerheiligen4, anschließend als beharrliche Hilfe 48 Römermonate in den folgenden vier Jahren, jedoch gebunden an die Bedingung, dass die Gravamina der Reichsstädte noch beim RT geklärt werden. Rückerstattung der Gelddarlehen von Städten aus dieser Bewilligung, Beteiligung der Hgtt. Steiermark, Kärnten und Krain an dieser Steuer.

/257’/ Nach gesonderter Beratung beharrt SR auf seiner von KR und FR abweichenden Resolution und bittet, diese der ksl. Mt. sonnderbar zu insinuiren.

/258/ Separate Beratung des KR, Vortrag des Beschlusses zunächst vor FR, der sich anschließt. Sodann referiert Mainzer Kanzler vor SR: KR und FR haben die Erklärung des SR vernommen und beharren dagegen auf ihrer Resolution für die Duplik.

/258’/ (Zwischen 9 und 10 Uhr) Kurfürstenrat. Verlesung von Supplikationen, darunter /259/ eine Interzession der Gesandten der Reichsstädte an die Kff. im Aachener Konflikt5.

Umfrage. Trier: Die Eingabe der Städte bezieht sich auf die Supplikation der Stadt Aachen. Zunächst Abschrift, da es ein weittleufftig wergk.

Köln: Wie Trier.

/259’/ Pfalz: Die Interzession der Reichsstädte zeigt, weil Aach noch nicht gehört, das gegentheil geburlich nicht legitimiret und gleichwol das ksl. de- cret6 ergangen, das sie billich nochmalß gehört werden sollen etc. An ihren gnst. herrn sey gleichergestaldt geschrieben und Aach vorbethen worden7. So hetten auch bemeltter stadt abgeordente ihnen ubergeben, worinnen sie graviret, zusambt den beilagen; zu disem effect, wann ihr anliegen in diesem churfursten rath furkehme, das man desto beßer davon rehden könte. Und, wie sie bericht empfangen, sey allen churfursten dergleichen zugestellet worden8. Zu der sachen beföderung[!] hetten sie die schrifft und was sieder anno 82 ihnen eingefallen, sich auch in demselben ersehen. Befinden aus der deduction, das ihnen ungüetlich vom gegentheile geschehe. Dem Reich sey aber gleichwol an dieser stadt nicht wenig gelegen. Solte derwegen die deductio der gravaminum ksl. Mt. uberliefert und gebethen werden, uf ungleiche narrata ihrer wiederwerttigen sie nicht zubeschwerenc. Durch den scherffern wegk wurden nicht alleine /260/ den bürgern, so der augspurgischen confeßion, sonndern auch denen, welche der anndern religion zugethan, viel inconvenientien erfolgen. Sie solten je billich dabei gelaßen werden, was ihnen in den Reichs constitutionen, dem religion- und prophan frieden gegönnet wirdt.Wollen die anderen dazu anhören.

Sachsen9: Die Angelegenheit ist bekannt, weil sie auf RTT, RDTT und anderen Versammlungen zur Debatte stand. Die Kff. August und Christian haben zusammen mit den anderen weltlichen Kff. wiederholt für Aachen interzediert10. Das spanische kriegß volck habe diese arme stadt in viel wege hoch beschweret und erschöpfft11. So habe sie auch sonst viel erlitten, das besorglich gewesen, es würde ex desperatione dem Reich groß unheil erfolgen.Trier und Sachsen haben auf die ihnen 1584 übertragene Kommission hin eine vorgleichung aufgerichtet12, und wann man in derselben terminis blieben, hette viel weitterung vorhüettet werden können. Hernacher, ob gleich diese furnehme stadt dem Reich unterworffen, /260’/ sey sie doch hochlich bedrangetd worden. Die geistlichen und weldtlichen churfursten haben der ksl. Mt. solches wohl zu gemüthe geführet, damit dem Reich nicht ein unwiederbringlich praeiudicium erfolge13. Es sey aber endtlich das ksl. decret und daruber executoriales gegeben14, und sie dadurch noch härter beschweret worden. Sie wolten nicht gerne etwas difficultiren, do aber die scherffe des decrets, und dardurch ferner innerlicher aufruhr erfolgen, auch vileicht diese stadt, welche dem Reich eine treffliche vormauer, endtzogen werden solte, wehre es ein unwiederbringlicher schade und würde daneben zu großem unheil gerathen.Sie sind deshalb beauftragt, dahin zuschlißen, das die ksl. Mt. gebethen werden solle, das ergangene decret zu suspendiren oder zumiltern.

Brandenburg: /260’ f./ Die Angelegenheit ist ihnen bekannt, ihr Herr hat sich wiederholt zugunsten Aachens an den Ks. gewandt15, doch blieben alle Interzessionen erfolglos. Falls jetzt /261/ die execution des decrets vor sich gehen und ihnen so hart zugesetzt werden solte, möchte ex desperatione erfolgen, das sie ihnen einen rücken schaffen und bei des Reichs gehorsamb nicht bleiben möchten. Derwegen vor hochnötig erachtet wirdt, das die ksl. Mt. ersucht werde, diese sache in bedencken zunehmen, das decret zu suspendiren oder eintzustellen, damit große inconvenientia vormieden. Sie wehren der hoffnung, es solte hierinne ein mittel getroffen werden. Dis sey gleichwol eine furnehme reichsstadt und starcke vorschantz und die ksl. Mt. wegen des königlichen stuels daran mergklich intereßiret. Habe auch bißhero viel ungelegenheit außgestanden. Solte es nun so hart gespannet werden, möchte ettwas erfolgen, welches nicht wiedertzubringen sein würde. Sie haben keinen andern befehl, als dieses zuerinnern.

Mainz: /261 f./ Haben die Interzession der Reichsstädte vernommen, müssen aber zugestehen, dass sie von den Ereignissen seit 1582, /261’/ darauf die Reichs stedte sich ziehen, keine wißenschafft haben, viel weniger, worauf beiverwarthe der stadt Aach schrifften principaliter hafften. Derwegen ihnen nicht unbillich bedencklich sey, in unbewusten sachen sich zuerkleren.Deshalb zunächst Kopie der Schriften und anschließende Beratung16. Sie wißen ihren gnst. herrn zu des Heiligen Reichs und deßelben gliedern wohlfart geneigte.

Anmerkungen

1
 Vgl. bei den Supplikationen [Nr. 448].
a
 Beschluss von KR und FR] Kurmainz (unfol.) differenzierter mit nochmaligem Referat [vgl. dazu die Duplik: Nr. 251]: Erhöhung der Bewilligung von 64 auf 80 Römermonate, wovon KR 64 Monate, beginnend 1595, in 4 Jahren und die restlichen 16 Monate anschließend an 4 folgenden Terminen in 2 Jahren erlegen will. Dagegen will FR im ersten Jahr 20 Römermonate als eilende Hilfe und die gesamten 80 Monate in 6 Jahren erlegen. Die vom Ks. aufgenommenen Darlehen bei Privatpersonen und Städten will KR aus dieser Steuer zurückerstatten. FR lehnt dies ab, um die Hilfe ungeschmälert zur Verfügung zu stellen. Mit Reichsständen, die Geld vorgestreckt haben, soll Ks. direkt verhandeln. KR beharrt auf der Erlegung der Steuer mit guter Reichsmünze, FR schließt sich nur an, falls auch Groschen und Halbbatzen möglich sind. Erste Zahltermine: KR beharrt auf Laetare und Nativitatis Mariae [5. 3. und 8. 9.] 1595, FR fordert frühere Erlegung spätestens zu Johann Evangelist [27. 12.] 1594 und Johann Baptist [24. 6.] 1595.
2
 Gemäß Bericht der Kurbrandenburger Gesandten an den Kf. vom 9. 7. (29. 6.) 1594 haben sie festgestellt, dass im hier verlesenen Konz. /172/ die obgesetzte clausula von mangel befehls[vgl. Kursachsen, fol. 243–244 (Nr. 24)] wiederumb ist außgelaßen gewesen; deßen wier uns beschweret. Und ist nachmals mit beteurlichen bericht, es wehre aus vorgeßen geschehen, wieder dartzu gesetzet, und wirdt nuhn darin vorbleiben(GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Xx, fol. 165–176’, hier 172. Or.; präs. Zehden, 18. 7. {8. 7.}).
b
 SR] Kurmainz (unfol.) zusätzlich: anhand der schriftlichen Fassung verlesen von Regensburg.
3
 Vgl. die schriftliche Fassung: Nr. 271.
4
 = 10. 8. und 1. 11. 1594.
5
 Nr. 383.
6
 = das Endurteil vom 27. 8. 1593 im Konflikt mit dem katholischen Exilregiment. Vgl. Anm. 9 bei Nr. 380.
7
 Bezugnahme wohl auf eine Werbung des Städtetags 1593 beim Kf. zur causa Aachen. Vgl. Instruktion des Städtetags für die Werbung bei den protestantischen Kff. und weiteren Ff. (Ulm, 11. 9. {1. 9.} 1593: StadtA Ulm, A 580, Prod. 82. ISG Frankfurt, Reichssachen II 1361, fol. 73–79’. HStA Stuttgart, A 152 Bü. 5, unfol. Kopp.). Später wandte sich der Aachener Rat am 2. 12. (22. 11.) 1593 an den Kf. (und weitere protestantische Stände): Trotz vieler Interzessionen mit der Bitte an den Ks., die Exekution des Endurteils einzustellen, erging am 6. 10. 1593 das ksl. Exekutorialmandat (vgl. Anm. 2 bei Nr. 377) mit dem Befehl, das Endurteil unter Androhung der Reichsacht zu vollziehen. Wollen dagegen auf der Appellation beharren und bitten, sie beim Ks. gegen die Erklärung in die Reichsacht zu unterstützen (HStA Stuttgart, A 152 Bü. 5, unfol. Kop. an Kurpfalz; HStA Dresden, GA Loc. 10148/4, fol. 18–20a’. Or. an Kursachsen; StA Marburg, 4f Nr. 14, unfol.; ebd., 4f Nr. 27, unfol. Orr. an Lgff. Moritz und Ludwig von Hessen; ISG Frankfurt, Reichssachen II 1361, fol. 13–16’. Or. an Frankfurt). Kf. Friedrich veranlasste daraufhin bei Joachim Friedrich von Magdeburg und Georg Friedrich von Brandenburg-Ansbach und diese sodann bei Friedrich von Württemberg Interzessionen von deren Verordneten, die sich in einer anderen Angelegenheit am ksl. Hof aufhielten (Schreiben des Kf. vom 2. 12. {22.11.} 1593: HStA Stuttgart, A 152 Bü. 5, unfol. Kop.; Schreiben beider Ff. an den Hg. vom 13. 12. {3.12.} 1593: Ebd., unfol. Or.). Später richtete Kf. Friedrich in Verbindung mit einem eigenen Schreiben an den Ks. wegen aktueller Söldnereinlagerungen bei Aachen die Bitte auch an Pfgf. Philipp Ludwig von Neuburg (Kf. an Ks.; o. O., 8. 1. 1594 {29. 12. 1593}: HStA München, K. blau 333/13, fol. 11–12’. Kop.; Kf. an Pfgf., 7. 1. 1594 {28. 12. 1593}: Ebd., fol. 10 f., 13 f., Or.). Zur damit angestoßenen Interzession beim Ks. am 24. 1. 1594 vgl. Anm. 9 bei Nr. 382.
8
 Bezugnahme wohl auf die Supplikation an die Kff. [Nr. 381] mit der im Folgenden angesprochenen Deduktion zu den Aachener Gravamina [Nr. 380] als Beilage.
c
 zubeschweren] Kurmainz (unfol.) zusätzlich: damitt sie nit ursach haben, uff andere weg zugedenckhen.
9
 Für Kursachsen sind gemäß Eintrag in der Textvorlage anwesend: von Wildenfels, Dr. Peiffer, Bock, Ponickau, Wolfersdorf, Dr. Badehorn.
10
 Zu den Interzessionen vgl. Anm. 9 bei Nr. 382.
11
 Vgl. Hansen, Kriegsdrangsale, 75–79; Schmitz, Verfassung, 98 f., 159 f.; Kirchner, Katholiken, 121 f., 153; Arndt, Reich, 197 f.
12
 Mit der Übertragung der Kommission an die Kff. von Trier und Sachsen am 22. 10. 1583 entsprach der Ks. der Forderung der protestantischen Reichsstände beim RT 1582 (vgl. Anm. 7 bei Nr. 50) nach einer paritätisch besetzten Vermittlung. Gleichwohl zielte der Kommissionsauftrag auf keinen Vergleich mit einer Anerkennung des protestantischen Stadtregiments ab, sondern auf die Rekatholisierung des Rates und die Sicherung der Rechte Jülichs, Lüttichs und Burgunds in der Stadt (Schmitz, Verfassung, 123–127; Kirchner, Katholiken, 141 f.). Da bei den kommissarischen Verhandlungen vom 23. 2.–7. 4. 1584 der amtierende Rat auf dem Recht, als Reichsstand politische und konfessionelle Änderungen vorzunehmen, beharrte und sich gegen die Eingriffe der benachbarten Ff. verwehrte, kam es auch aufgrund der abweichenden Zielrichtung der subdelegierten Kommissare nur zu einem aufschiebenden Abschied (Schmitz, Verfassung, 127–129). Der Pazifikationsrezess vom 7. 4./28. 3. 1584 (Druck: Meyer, Geschichten, 488–491) überließ die grundlegenden Probleme der Entscheidung des Ks. und behielt den benachbarten Ff. ihre Rechte ohne genauere Festlegung vor. Im stadtinternen Konflikt sah er die Rückkehr der Katholiken aus dem Exil und deren Wiederaufnahme in das Schöffengericht vor, während die Zulassung zum Rat nicht erwähnt wurde. Der amtierende Rat konnte sein Beharren auf der Ausübung der CA unter Berufung auf den Religionsfrieden im Rezess manifestieren, die Entscheidung dazu und zur Besetzung des Rates sollte der Ks. treffen (Schmitz, Verfassung, 129–133; Kirchner, Katholiken, 142–146; Molitor, Reformation, 194 f.).
d
 hochlich bedranget] Kurmainz (unfol.) deutlicher: von Spanien ye lenger, ye mehr molestirt.
13
 Interzessionen der weltlichen Kff.: Anm. 9 bei Nr. 382. Zu Einwänden auch der geistlichen Kff. gegen die Maßnahmen Jülichs und Burgunds 1591 vgl. Ehrenpreis, Gerichtsbarkeit, 190; Schmitz, Verfassung, 161, Anm. 2. Vermittlungsversuch des Kf. von Mainz (1584): Ebd., 135–140.
14
 = das Endurteil vom 27. 8. 1593 (wie Anm. 6) und das ksl. Exekutorialmandat vom 6. 10. 1593 (wie Anm. 7).
15
 Zu den Interzessionen vgl. Anm. 9 bei Nr. 382.
16
 Fortsetzung der Beratung im KR erst am 10. 8. [Nr. 48].
e
 geneigt] Kurmainz (unfol.) zusätzlich: Beschluss: Vertagung bis morgen, 7 Uhr.