Beschwerde gegen die Weigerung der benannten Reichskreise, noch beim RT über den Einsatz der Reichshilfe für den Niederrheinisch-Westfälischen Kreis zu entscheiden. Bitte um sofortige Benennung eines Reichskommissars, der den Einsatz der Hilfe anordnet.
Datum: Regensburg, 12. 8. 1594. Der Mainzer Kanzlei übergeben und im KR verlesen am 12. 8.1
HHStA Wien, MEA RTA 92, fol. 417–420’ (Or. Dorsv.:Underthenigst, underthenig und dienstliche erinnerung des niderlendischen-westphelischen kreiß gewalttrager umb lautere verabschiedung demselben kreiß bewilligter hilff. An das hochloblichst churfurstlich collegium. Von anderer Hd.:Praesentatum Regenspurg, 12. Augusti 1594.) = Textvorlage. LAV NRW R, NWKA X/98, fol. 47–48’ (Konz. Vermerk:Praelectum 12. Augusti praesente Lic. Schad, her Bocholtz, bentheimischer gesanten, stat colnischen. Dorsv. entsprechend 1. Satz des Dorsv. der Textvorlage. 2. Satz anders:Am 12. Augusti per Lic. Schad, munsterischen, und die guligische gesanten ubergeben dem meintzschen cantzler fur der kfl. rhats stueben.) = B. HASt Köln, K+R A 200/1, fol. 112–115 (Kop. Überschr. wie Dorsv. in B) = C. LAV NRW R, JB II 2344, fol. 729–730’ (Kop.).
/417–418/ An KR: Nachdem auf ihre, der Kreisbevollmächtigten, mündliche und schriftliche Bitten um Rettung und Hilfe hin beschlossen worden ist, den bedrängten Ständen im Kreis drei Römermonate an drei festgelegten Terminen zu erlegen, über deren Verwendung vier benannte Kreise entscheiden sollen2, haben sie erwartet, diese würden ihren entsprechenden Beschluss in Anbetracht der Gefahrenlage noch beim RT vorlegen. Sie, die Kreisverordneten, haben ihre Bereitschaft dazu wiederholt erklärt und die Erledigung bei den anderen benannten Kreisen angemahnt /418/ So ist unns doch, das es vonn etlichenn, a–alls wen sie darzub nicht gevolmechtiget, auch in eventum allein die hilff bewilligt seie3, wider–a zur neuenn zusamenkunfft verschoben unnd dißmals der anvertraueter außschlag nicht ertheilt werdenn wollenn, c–das auch etlicher furnehmer stende abgesantenn albereit unnd vor entlicher verrichtung deßenn, sod deßwegen verabschiedt, ob sie gleich dazu beruffenn gewesenn, verreist seien–c, mitt nicht geringer bekummernuß in der gehaltener berathschlagung4 unnd sonsten vorkommen.
Da jedoch die Hilfe, e–wenn auch in zu geringer Höhe–e, pure und aufrichtich[!] gemeint,/418–419/ f–und da die Kurien einhellig beschlossen haben, dass die benannten vier Kreise sich noch beim RT über die Anwendung vergleichen–f, und zudem jeder weiß, was mit der 1582 bewilligten Hilfe wegen des Anordnungsverzugs erfolgt ist5, jetzt aber bei einer weiteren Verzögerung bis zur Entscheidung durch eine kostspielige spätere Kreistagung die Stände im Westfälischen Kreis hilflos in Elend und Jammer verlassen werden, bitten sie, die Kreisbevollmächtigten, KR möge es /419/ dahin richten, das jetzo diser seits ubergebene unvergreiffliche bedencken6 furgenommenn, was wegenn des vorgeschlagenen Reichs commissarii darin verfast, g–alls nemlich das derselb auff ernennung dieses kreiß fursten unnd stenndtt von irer ksl. Mt. dergestalt, das keinerh kriegender theill darin einig bedencken habenn konne, angestelt, derselbenn unnd dem Heyligen Reich vereidigt werde, auch in solchem namen die hilff bestellenn, davon genugsamei rechnung unnd seines verrichtenns gepurliche relation hernacher thun solle–g oder was sonstenn inn andere zutragliche wege nottig und dienlich, gepurlicher weiß lauter unnd undisputirlichj verabschiedett unnd zum effect gesteltt werden mochte.
/419 f./ Schlussformel.
/419’/ Signatum Regensburg, 12. 8. 1594. Unterzeichnet von den Bevollmächtigten des Niederrheinisch-Westfälischen Kreises.