Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb
Keine Verantwortung der Kreisstände für den Verlust oder den Entzug von Reichsständen, falls der Steuererlass unterbleibt und die Reichshilfe für den Kreis nicht gesichert sowie in ausreichender Höhe erfolgt. Einbehaltung von Reichssteuern, des Kammerzielers und anderer Leistungen durch die Kreisstände.
Datum: Regensburg, 12. 8. 1594. Ankündigung des Protests im FR am 27. 7. 15941. Der Mainzer Kanzlei übergeben und im KR verlesen am 12. 8.2
HHStA Wien, MEA RTA 92, fol. 415–416’ (wohl Or. Dorsv.:Protestation und bezeugung des niderlendischen-westphelischen kreiß gewaltträger in eventum der nicht erfolgender erlaßung der steuren unnd bestendiger, gnugsamer rettungshilff, an churfursten, fursten unnd gemeine stende des Hl. Reichs. Von anderer Hd.:Praesentatum Regenspurg, 12. Augusti 1594.) = Textvorlage. LAV NRW R, JB II 2344, fol. 731–734’ (Konzeptkop. Vermerk:Praelectum 12. Augusti praesentibus Lic. Schad, her Bocholtz, bentheimischer gesanten, stat colnischer gesanten. Dorsv. entsprechend 1. Satz des Dorsv. der Textvorlage. 2. Satz anders:Exhibitum 12. Augusti per Lic. Schad, monasterienses et juliacenses dem meintzischen cantzler vor der kfl. rhats stuben.) = B. HASt Köln, K+R A 200/1, fol. 116–119 (Kop. Überschr. wie Dorsv. in B) = C.
Knapp erwähnt bei Bergerhausen, Köln, 274.
/415 f./ An die Reichsstände: Sie, die Verordneten des Kreises, haben beim RT wiederholt um den Nachlass der Restanten an alten Kontributionen und den Erlass der jetzt beschlossenen Reichssteuer sowie um Rettung und Beistand für die höchst bedrängten Kreisstände gebeten3. Sie danken für die Interzession der Reichsstände im Bemühen um den Steuererlass4und sind zuversichtlich, der Ks. werde diesen in Anbetracht der Notlage ihrer Ff. und Hh. zugestehen. Obwohl die Stände im Niederrheinisch-Westfälischen Kreis erwartet haben, noch beim RT würde /
Da sie beauftragt sind, falls der Steuererlass verweigert wird oder die erbetene beständige Reichshilfe nicht gesichert und in ausreichender Höhe erfolgt, vor ihnen, den Reichsständen, offentlich zubezeugen, da deßwegen dem Heyligen Rhomischem Reich (wie auff den fall gewißlich zubesorgen) einig praeiudicium entstunde, in dem durch eines oder des anderen genottigten abfall oder gewaltige entziehung einer oder mehr stende gemeltes kreiß (welches Gott gnediglich verhueten wolle) dem Heyligen Reich entzogen /
So wollen wir hiemit crafft hiebevor ubergebener volmachtt unnd obangeregten bevelchs, im fall die vorangedeute erlaßung oder auch solche bestendige, beharliche c–gnugsame hilff, das dardurch hoch-, woll- unnd gemelte stended neben eußerster darreichung ires vermogenns, wie bißhero beschehen und sie sich nochmals dahin erpietenne, beym Hl. Reich erhalten und die underthonen geschutzt werden mochten–c, nicht erfolgte, inn deren namenf obangefugte protestation unnd bedingung bester gestalt gethon, interponirt unnd insinuirt, dieselbe g–der ksl. Mt. aller underthenigst vorzubringen–g, ad acta Imperii zu registriren und uns deßen glaublichh urkund mitzutheilen, allerfleißigst gepetten haben.
Signatum Regensburg, 12. 8. 1594. Unterzeichnet von den Bevollmächtigten des Niederrheinisch-Westfälischen Kreises.