Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb

Keine Verantwortung der Kreisstände für den Verlust oder den Entzug von Reichsständen, falls der Steuererlass unterbleibt und die Reichshilfe für den Kreis nicht gesichert sowie in ausreichender Höhe erfolgt. Einbehaltung von Reichssteuern, des Kammerzielers und anderer Leistungen durch die Kreisstände.

Datum: Regensburg, 12. 8. 1594. Ankündigung des Protests im FR am 27. 7. 15941. Der Mainzer Kanzlei übergeben und im KR verlesen am 12. 8.2

HHStA Wien, MEA RTA 92, fol. 415–416’ (wohl Or. Dorsv.:Protestation und bezeugung des niderlendischen-westphelischen kreiß gewaltträger in eventum der nicht erfolgender erlaßung der steuren unnd bestendiger, gnugsamer rettungshilff, an churfursten, fursten unnd gemeine stende des Hl. Reichs. Von anderer Hd.:Praesentatum Regenspurg, 12. Augusti 1594.) = Textvorlage. LAV NRW R, JB II 2344, fol. 731–734’ (Konzeptkop. Vermerk:Praelectum 12. Augusti praesentibus Lic. Schad, her Bocholtz, bentheimischer gesanten, stat colnischer gesanten. Dorsv. entsprechend 1. Satz des Dorsv. der Textvorlage. 2. Satz anders:Exhibitum 12. Augusti per Lic. Schad, monasterienses et juliacenses dem meintzischen cantzler vor der kfl. rhats stuben.) = B. HASt Köln, K+R A 200/1, fol. 116–119 (Kop. Überschr. wie Dorsv. in B) = C.

Knapp erwähnt bei Bergerhausen, Köln, 274.

/415 f./ An die Reichsstände: Sie, die Verordneten des Kreises, haben beim RT wiederholt um den Nachlass der Restanten an alten Kontributionen und den Erlass der jetzt beschlossenen Reichssteuer sowie um Rettung und Beistand für die höchst bedrängten Kreisstände gebeten3. Sie danken für die Interzession der Reichsstände im Bemühen um den Steuererlass4und sind zuversichtlich, der Ks. werde diesen in Anbetracht der Notlage ihrer Ff. und Hh. zugestehen. Obwohl die Stände im Niederrheinisch-Westfälischen Kreis erwartet haben, noch beim RT würde /415’/ die wurckliche schuldige hilff dermaßenn bestendig, gnugsam unnd lauter verabschiedet unnd alßpaldt gefolgt seinn, das sich der kreiß einmall eines endts des elendts hette getrosten konnen, so haben wir doch leider erfahrenn, das mehr nicht dan drey monatt […] auff lange termin bewilligt worden5, deren anwendung halben dannoch jetzo durch etliche darzu benente kreiß wider gemeinen beschluß kein richtige maaß gegeben, sonder zu neuen und villeicht nicht erfolgenden oder doch vergeblichen beykunfften verschoben werden will6.

Da sie beauftragt sind, falls der Steuererlass verweigert wird oder die erbetene beständige Reichshilfe nicht gesichert und in ausreichender Höhe erfolgt, vor ihnen, den Reichsständen, offentlich zubezeugen, da deßwegen dem Heyligen Rhomischem Reich (wie auff den fall gewißlich zubesorgen) einig praeiudicium entstunde, in dem durch eines oder des anderen genottigten abfall oder gewaltige entziehung einer oder mehr stende gemeltes kreiß (welches Gott gnediglich verhueten wolle) dem Heyligen Reich entzogen /416/ oder auff andere mittell zugedencken gezwungen wurden, das vielgemelts kreiß furstenn unnd stende, weill sie ire notturfft und eußerstenn ubelstandtt vor unnd vor, sonderlich aber bey diesem Reichs tag gnugsam geclagtt und offentlich dargethon, gleichwol inn hochstem elendt unnd jamer wider die hochbetheurte und verbindtliche Reichs constitutiones unnd ordnung dermaßen verlaßen, als wan sie mit dem Hl. Reich in keiner verbundtnuß odera versprechnuß stunden oder demselben nicht angehorig wehren, in solchem widerwertigem fall keiner reden noch fuegen zuverdencken oder zubeschuldigen, alßfern man hinfuro dem Heyligen Reich und ksl. cammergericht, bauch anderen kreißen oder stenden–b und was sonsten die constitutiones mehr mitbringen mochten, weill dieselbe mutuae et correlativae unnd denen zuwider ermelter kreiß gantz verlaßen, nichts leisten kontte:

So wollen wir hiemit crafft hiebevor ubergebener volmachtt unnd obangeregten bevelchs, im fall die vorangedeute erlaßung oder auch solche bestendige, beharliche cgnugsame hilff, das dardurch hoch-, woll- unnd gemelte stended neben eußerster darreichung ires vermogenns, wie bißhero beschehen und sie sich nochmals dahin erpietenne, beym Hl. Reich erhalten und die underthonen geschutzt werden mochten–c, nicht erfolgte, inn deren namenf obangefugte protestation unnd bedingung bester gestalt gethon, interponirt unnd insinuirt, dieselbe gder ksl. Mt. aller underthenigst vorzubringen–g, ad acta Imperii zu registriren und uns deßen glaublichh urkund mitzutheilen, allerfleißigst gepetten haben.

Signatum Regensburg, 12. 8. 1594. Unterzeichnet von den Bevollmächtigten des Niederrheinisch-Westfälischen Kreises.

Anmerkungen

1
 Jülich-Berg, fol. 202’–204 [Nr. 85, Ergänzung zu Würzburg B, fol. 157].
2
 Kursachsen, fol. 533 f. [Nr. 50].
3
 Vgl. Nr. 288, Nr. 295, Nr. 467.
4
 Enthalten in der Antwort zum 1. HA (Türkenhilfe) [Nr. 249], fol. 491 [Wie man dan… werden mögen].
5
 Vgl. Antwort der Reichsstände zum 2. HA [Nr. 255], fol. 108’ [Soltte aber die … kommen solte.].
6
 Vgl. die Supplikation des Niederrheinisch-Westfälischen Kreises an KR [Nr. 297].
a
 oder] In B, C: noch.
b
–b auch … stenden] In B Hinzufügung am Rand.
c
–c gnugsame … mochten] In B Hinzufügung am Rand und korr. aus: hilff.
d
 stende] In B, C: fursten und stende.
e
 erpietenn] In B, C: erpottenn.
f
 deren namen] In B korr. aus: namen hoch-, woll- und gemelter stende.
g
–g der … vorzubringen] In B Hinzufügung am Rand.
h
 glaublich] In B, C: glaubwurdig.