Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb

Anmahnung der Bitte um Nachlass der Restanten an alten sowie um Stundung der Beiträge zu künftigen Reichssteuern.

Vizekanzleramtsverwalter Freymon übergeben am 2. 8. 1594.

LAV NRW R, JB II 2344, fol. 727–728’ (Kop. Überschr.:Ad sacram caesaream maiestatem supplicatio. Dorsv.:Aller underthenigste abermahlige supplication und erinnerung des niderlendischen-westphelischen kraiß hochbeschwerten fursten und stend umb nachlaßung der restanten und jetzgewilligten neuer contribution. Exhibitum per monasterienses, juliacenses, colonienses, bentheimenses et lippenses 2. Augusti anno 94 dem herren vicecantzler Freymondt.) = Textvorlage. LAV NRW R, NWKA X/98, fol. 45–46’ (Konz. Überschr.:Supplicatio ad imperatoriam maiestatem. Dorsv. wie in Textvorlage) = B.

/727 f./ An den Ks.: Sie haben im Auftrag der bedrängten Stände des Niederrheinisch-Westfälischen Kreises ihn, den Ks., am 7. 6. um den Nachlass der Restanten an alten sowie um die Stundung der Beiträge zu künftigen Reichssteuern gebeten1. Sie haben bisher eine ksl. Resolution geduldig abgewartet und hoffen umso mehr auf eine wohlwollende Erklärung, als auch die Reichsstände in der Antwort und in der Duplik zum 1. HA (Türkenhilfe) einer Steuerüberlastung des Kreises widerraten2. Da aus der Replik des Ks. zum 1. HA hervorgeht, dass ihm die Bitte vorgelegt worden ist3, nunmehr der RT aber zu Ende geht und sie, die Gesandten, ihrem Auftrag nachkommen müssen, /727’/ damitt wir unsere herrn committenten des erfolgens zuberichten und bei gemeinem kreißtag darab gepurliche relation zuthun haben mogen, und dan insonderheitt, das es so unzehliger viell arme, verderbte und betrübte leuth und underthanen betrifft, haben wir kein umbgang nehmen mogen, euer ksl. Mt. nochmals anzuruffen und allerunderthenigst flehlich zu pitten, die wollen auß ksl. angeborner milte und vatterlichen guttigkeit, auch christlichem gnedigstem mitleiden sich der armen /728/ verderbten underthanen erbarmen und wegen deß langweiligen, unaußsprechlichen und von tag zu tag zunehmenden anwachsenden elendts und denselben obliegenden kundtbaren, ja Gott und der gantzen welt bekendten[!] unvermögens und taglichen gefahr sich dahin, das die beschwertea fursten und stende mehrgemelts kreiß jetziger Reichs steurb und der restanten halbenc zuverschonen und zuubersehen, allergnst. ercleren, darab ein urkundt mittheillen, dauch euer ksl. Mt. fiscalen, mit den proceßen gegen die beschwerte einzuhalten, bevehlen–d und also derselben egutte und der gemeiner stende intercession die beschwerte wurcklich genießen laßen–e.

Die Stände im Kreis werden dies nach erlangten vorigen crefften nicht allein wurcklich gehorsamblich gern wieder vergleichen, sonder auch mit iren underthenigsten diensten nach aller moglichkeitt unverdroßen verdienen, die arme leuth und underthanen aber mitt gemeinem andechtigen gebett zu Gott dem allmechtigen unnachleßig verpitten.

[Ohne Unterzeichnungf.]

Anmerkungen

1
 Nr. 288.
2
 Vgl. Nr. 249, fol. 491[Wie man dan gleichermaaßen … getrieben werden mögen]; Nr. 251, fol. 32[Was aber die restanten … erklecklicher sein werde].
3
 Vgl. Nr. 250, fol. 315[Dieweil aber eben … verschonung underthenigist gebetten].
a
 beschwerte] In B Hinzufügung am Rand.
b
 jetziger Reichs steur] In B Hinzufügung am Rand und korr. aus: fur dißmal.
c
 halben] In B danach gestrichen: biß zu erlangung beßere voriger ruhe unnd beßeren vermogens (da sie sich aller underthenigst erpieten).
d
–d auch … bevehlen] In B Hinzufügung am Rand.
e
–e gutte … laßen] In B Hinzufügung am Rand.
f
 Ohne Unterzeichnung] In B: Unterzeichnet von den Bevollmächtigten des Niederrheinisch-Westfälischen Kreises.