Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb
Session des Hg. von Holstein im FR. Strittige Zulassung der Gesandten Kgn. Sophies als Vormundin ihrer unmündigen Söhne für das Hgt. Holstein zum RT. An den Ks. und an die Reichsstände.
Supplikation an den Ks. (Regensburg, 20. 5. {10. 5.} 1594; W. Rumpf übergeben am 21. 5.)1, unterzeichnet von den Gesandten Benedikt von Ahlefeld und Dr. Veit Winsheim: [1] Kg. ist als Hg. von H. zum RT geladen worden. Da das Haus H. bekanntlich noch keine festgelegte Session im FR erhalten hat und dazu Differenzen mit anderen Ständen bestehen, bitten sie, Ks. möge dem Hgt. eine entsprechende Session zuweisen. [2] Haben in Regensburg erfahren, dass auch Kgn. Sophie von Dänemark wegen ihrer unmündigen Söhne [Ulrich und Johann, Brüder des Kgs.] als Hgg. von H. zum RT geladen worden ist und Kanzler W. Siebrandt sowie H. von der Becke als Gesandte abgeordnet hat, die sich in der Mainzer Kanzlei angemeldet haben2und beabsichtigen, die Session für H. einzunehmen. Gehen davon aus, dass dies auf einem Missverständnis beruht, da im Hgt. H. bekanntlich nur 2 Linien regieren, die kgl. Linie und jene des verstorbenen Hgs. Adolf I., denen allein die RT-Teilnahme zusteht. Kg. C. wurde vor 4 Jahren vom Ks. mit den Regalien des Hgt. H. für sich und seine Brüder belehnt. Zudem ist mit einem eigenen Revers der Kgn. zu belegen, dass sie sich für ihre unmündigen Söhne keine Regierungshoheit im Hgt. anmaßt. Bitten, der Ks. möge den Irrtum klären und niemanden zulassen, dem die Session beim RT nicht zusteht.
Mündliche Erläuterung zur Supplikation durch den Gesandten V. Winsheim vor Vizekanzleramtsverwalter Freymon, sodann vor den ksl. Räten von Hornstein und Coraduz (Freymon schriftlich übergeben am 26. 5. 1594)3: Darlegung der Privilegien der Landstände im Hgt. H. für die Wahl der regierenden Hgg., an die auch Kg. C. und dessen unmündige Brüder [Ulrich und Johann] gebunden sind; Beschränkung auf 2 regierende Linien; Belehnung und Mündigsprechung C.s durch den Ks. sowie Übernahme der Regierung 1593; damit Beendigung der vormundschaftlichen Administration Kgn. Sophies, der Mutter des Kgs., der somit für die unmündigen Söhne keine Regierungsbefugnisse zustehen4. Falls deren Gesandte beim RT zugelassen werden, würde damit eine 3. Regierung im Haus installiert und Kg. C. seine Rechte verlieren. Bittet um Bescheid zur Supplikation.
Anmahnung der Supplikation durch die Gesandten von Ahlefeld und Winsheim beim Ks. (Vortrag und Übergabe in einer Audienz am 27. 5. 1594)5: Bitten um positiven Bescheid, damit der Kg. bei seiner vom Ks. konfirmierten Regierung als Hg. verbleiben kann.
Bildung einer ksl. Vermittlungskommission, besetzt mit Lgf. Georg Ludwig von Leuchtenberg, RHR-Präsident, und Dr. R. Coraduz, ksl. Rat. Am 1. 6. (22. 5.) Berufung der Gesandten Kg. C.s vor die Kommission6: Verweisen auf ihre Supplikation, berichten zur Beschaffenheit der Regierung im Hgt. H. und bitten, die Verordneten Kgn. Sophies nicht zum RT zuzulassen. Danach Anhörung von deren Gesandten, W. Siebrandt und H. von der Becke. Fortsetzung der Verhandlungen am 1. 6. (22. 5.) und 2. 6. (23. 5.) mit Vermittlungsvorschlag: Teilnahme der Verordneten der Kgn. nur an der RT-Eröffnung, bei der den Gesandten ohnehin keine geregelte Session zugewiesen wird, und sodann keine weitere Zulassung. Die Verordneten Kg. C.s lehnen dies ab, weil sie dessen Rechte zu wahren haben, und kündigen einen Protest7an, der aber auf die Bitte der Kommissare hin nicht übergeben wird, da eine anderweitige Beilegung des Streits in Aussicht gestellt wird.
Bei der RT-Eröffnung am 2. 6. stehen sowohl die Gesandten Kg. C.s als auch jene Kgn. Sophies hinter der Schranke ohne geordnete Session inmitten der anderen Ständegesandten. Da bei der Abschrift der Proposition ein Schreiber für Siebrandt anwesend ist und sich als Kanzleidiener der Kgn. ausgibt, beklagen sich die Gesandten Kg. C.s bei Coraduz sowie am 3. 6. bei Trautson, Rumpf und Freymon8.
[Entwurf für ein] Dekret der ksl. Kommissare bzw. des Ks. (Regensburg, 4. 6. 1594)9: Ks. hat zur Beilegung des Streits der Gesandten Kg. C.s und dessen Mutter, Kgn. Sophie, den Lgf. von Leuchtenberg und R. Coraduz als Vermittlungskommissare eingesetzt. Da beide Seiten auf ihren Forderungen beharren, haben die Kommissare lediglich erreicht, dass die Gesandten der Kgn. allein dem Ks. zu Ehren bei diesem RT auf die Session verzichten, verbunden mit der Bedingung, dass damit die Rechte der Kgn. und ihrer unmündigen Söhne in keiner Weise präjudiziert werden, die vorherige Kommission [um die Teilung des Hgt.] fortgeführt wird und Kg. C. keine weiteren Rechte zukommen.
Bekanntgabe des Dekrets durch die ksl. Kommissar an die Gesandten Kg. C.s am 5. 6. Diese mahnen vor weiteren Verhandlungen eine Resolution des Ks. zur Supplikation um die Zuweisung einer Session im FR an und lehnen die Verknüpfung der früheren Kommission [um die Teilung des Hgt.], die mit dem aktuellen Streit um die Teilnahme am RT nichts zu tun hat, ab. Übergeben den Kommissaren am 7. 6. schriftliche Korrekturen zum Dekret10.
Weitere Anmahnung durch von Ahlefeld und Winsheim beim Ks. (Regensburg, 15. 6. {5. 6.} 1594)11, unterzeichnet von den Gesandten: Verweisen zusätzlich zur Supplikation auf die bei den Verhandlungen mit den ksl. Kommissaren vorgelegten Dokumente, die zeigen, dass die Kgn. nicht befugt ist, den RT zu beschicken. Bitten um Veranlassung, die Rechte und Regierungsbefugnisse des Kgs. bei den künftigen Kommissionsverhandlungen [außerhalb des RT] wegen der Teilung des Hgt. mit seinen unmündigen Brüdern zu sichern und die Regierungsfrage im Hgt. davon abzusondern.
Weitere Verhandlungen mit Coraduz am 18./19. 6. (8./9. 6.), mit Freymon am 24. 6. (14. 6.) sowie mit von Hornstein und Coraduz am 29. 6. (19. 6.) um die Formulierung des Dekrets [vom 4. 6.; Entwurf vgl. oben] und, damit verbunden, um die Vorgaben für eine künftige Kommission, außerhalb des RT durchzuführen von den Hgg. [Heinrich Julius] von Braunschweig-Wolfenbüttel und [Ulrich] von Mecklenburg, wegen der fraglichen Teilung des Hgt. mit den jüngeren Brüdern des Kgs. Die Gesandten Kgn. Sophies fordern mehrere Änderungen, die die Verordneten Kg. C.s ablehnen und zudem eine explizite Sicherung von dessen Regierungsbefugnis verlangen12.
Nochmalige Verhandlungen der beiderseitigen Gesandten mit den ksl. Kommissaren um die Formulierung des Dekrets am 3. 7. (23. 6.) sowie neuerlich revidierte Fassung, auf der Ks. in dieser Form bestehen will13.
Supplikation an die ksl. Geheimen Räte (Regensburg, 29. 6. {19. 6.} 1594)14, unterzeichnet von den Gesandten von Ahlefeld und Winsheim: Rechtfertigen nochmals den Regierungsanspruch des Kgs. als Hg. in H. und bitten über das Schreiben des Ks. an die Hgg. von Braunschweig und Mecklenburg als Kommissare hinaus um schriftliche Beantwortung des Kgs. durch den Ks., die dies ausdrückt und ihre Einwendungen beim RT beinhaltet.
Schreiben des Ks. an die Hgg. Heinrich Julius von Braunschweig-Wolfenbüttel und Ulrich von Mecklenburg (Regensburg, 11. 7. 1594)15: Die Fortsetzung der Verhandlungen wegen der Erbteilung zwischen Kg. C. und dessen jüngeren Brüdern war beim RT nicht möglich und wird an sie als bisherige Kommissare remittiert.
Schreiben des Ks. an Kg. C. (Regensburg, 12. 7. 1594)16: Die Gesandten des Kgs. für das Hgt. H. haben neben ihrer mündlichen Werbung mehrere Schreiben des Kgs. übergeben, wovon eines die Erbteilung zwischen ihm und seinen beiden jüngeren Brüdern betrifft. Da er sich gegen Aussagen in Schreiben des Ks. im Hinblick auf seine Regierungsbefugnis im Hgt. H. beschwert, stellt Ks. dazu fest, er beabsichtige in keiner Weise, dem Kg. Rechte und Befugnisse zu entziehen, die ihm gemäß dem Herkommen und den Landesprivilegien zustehen. Da der Streit aber ohne Anhörung der Gegenseite nicht entschieden werden kann und Ks. bereits zuvor die Hgg. Heinrich Julius von Braunschweig-Wolfenbüttel und Ulrich von Mecklenburg als Kommissare eingesetzt hat, werden die weiteren Verhandlungen an diese remittiert.
Supplikation an den Ks. (Regensburg, 14. 7. {4. 7.} 1594)17, unterzeichnet von den Gesandten von Ahlefeld und Winsheim: Verweisen auf ihre Supplikation wegen der Session des Hgt. im FR. Können diese Bestrebungen aufgrund anderweitiger Vorfälle derzeit nicht fortsetzen, sondern müssen erst Kg. C. unterrichten und bitten, dass dies dessen Sessionsanspruch als Hg. von H., den sie ihm unter Protest vorbehalten, nicht präjudiziert18.
Supplikation an die Reichsstände (Regensburg, 15. 7. {5. 7.} 1594; der Mainzer Kanzlei übergeben am 16. 7.; von den Reichsständen nicht kopiert)19, unterzeichnet von den Gesandten von Ahlefeld und Winsheim: Da Kg. C. als Hg. von H. bekanntlich noch keine Session im FR zugewiesen worden ist und dazu Differenzen mit anderen Ständen bestehen, haben sie, die Gesandten, sich an den Ks. gewandt. Sie können diese Bestrebungen derzeit aufgrund anderweitiger hindernder Vorfälle nicht fortsetzen und bitten deshalb, dass dies den Sessionsanspruch des Kgs. als Hg. von H., den sie ihm unter Protest vorbehalten, nicht präjudiziert.
Im RR verlesen am 22. 7.20Keine weitere Beschlussfassung.
[Wegen der ungeklärten Sessionsfrage nahmen die Gesandten des Kgs. nicht am FR teil, sie sind jedoch in der Subskription des RAb enthalten.]