Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb
Rückgabe der von Braunschweig-Grubenhagen eingezogenen Hftt. Scharzfeld und Lauterberg. An die Reichsstände.
Supplikation an die Reichsstände (Regensburg, 19. 6. {9. 6.} 1594; der Mainzer Kanzlei übergeben am 19. 6.; von den Reichsständen nicht kopiert)1, unterzeichnet von K.; mit 9 Belegdokumenten2(Pfandverschreibung, Kurmainzer und Braunschweiger Konsens, Korrespondenz mit Hg. Wolfgang von Braunschweig-Grubenhagen, Schadensaufstellungen): Er und sein Bruder, Hans Otto von K., gewährten 1579 Gf. Volkmar Wolfgang von Honstein ein Darlehen von 30 000 fl. auf Haus und Amt Scharzfeld (Scharzfels) am Harz als Pfand. Nach dem Tod des Gf. verkaufte ihnen dessen Sohn, Gf. Ernst von Honstein, Scharzfeld um 50 000 fl. mit Rückkaufrecht. Der Kf. von Mainz und Hg. Wolfgang von Braunschweig, die beide die Lehnsherrlichkeit über Scharzfeld beanspruchen, gaben dazu ihren Konsens, ebenso die Gff. von Schwarzburg und Stolberg aufgrund ihrer Erbverträge mit Honstein und als mitbelehnte Agnaten. Sie, die K., hatten Scharzfeld danach 14 Jahr in Besitz. Nach dem Tod Gf. Ernsts von Honstein als Letzter seines Hauses am 18. 7. 1593 ließ Hg. Wolfgang Scharzfeld als heimgefallenes Lehen sichern und besetzen sowie von den Untertanen die Erbhuldigung leisten, beides jedoch vorbehaltlich der Pfandrechte der K. Die von diesen geforderte Rückgabe knüpfte der Hg. an die Aufgabe des Mainzer Konsenses und die Erklärung, dass allein sein, des Hg., Konsens Kauf und Besitz bedinge. Da sie, die K., dies ablehnten, um nicht in den Streit des Hg. mit Kurmainz um die Eigentumsrechte involviert zu werden, beharrte der Hg. auf dem Besitz, ließ den Amtmann und das übrige Personal der K. aus Scharzfeld vertreiben, das Schloss einnehmen sowie Verträge und Urkunden beschlagnahmen. Der Wert der von ihnen zurückgelassenen Mobilien und Vorräte beläuft sich auf 33 158 Taler, ihre Verluste und Aufwendungen insgesamt auf 120 394 fl. Haben deshalb am RKG gegen Hg. Wolfgang und dessen Bruder, Hg. Philipp, wegen Spoliierung geklagt und am 11. 1. 1594 deren Zitation erreicht. Da Hg. Wolfgang aber bereits einen Aufschub von 8 Monaten durchgesetzt hat und allgemein bekannt ist, wie lange die Prozesse am RKG dauern, er, Hans Wilhelm von K., nicht nur auf seinen Besitz verzichten muss, sondern aufgrund der Drohungen des Hg. Ehre und Leben bedroht sieht, bittet er um Maßnahmen gegen das Vorgehen des Hg., um Fürsprache beim Ks., er möge die Konsense von Kurmainz und Braunschweig im Or. annehmen und allein oder mit Zutun der Reichsstände Hg. Wolfgang befehlen, ihnen, den K., Scharzfeld mit den zugehörigen Mobilien zu restituieren sowie den Schaden zu erstatten. Sollte die Restitution nicht möglich sein, behalten sie, die, K., sich die Litispendenz vor und bitten für diesen Fall um Aufforderung an das RKG, das Verfahren schleunig zu führen.
Verlesung im Supplikationsrat am 30. 6.3Beschluss: Trotz der Litispendenz möge Ks. eine Vermittlungskommission einsetzen und daneben das RKG zur schleunigen Durchführung des Verfahrens auffordern.
Supplikationsrat am 6. 7.4: Kurmainz teilt mit, ein Braunschweiger Gesandter habe um eine Abschrift der Supplikation K. gebeten. Beschluss: Keine Übergabe, um die Debatte nicht mit Gegeneingaben5auszuweiten. Jedoch Bekanntgabe an Braunschweig-Grubenhagen, der Supplikationsrat habe nichts Verfängliches dekretiert.
Memoriale und Deklaration des Hans Wilhelm von K. zur Supplikation (Regensburg, 6. 7./26. 6. 1594; der Mainzer Kanzlei übergeben am 8. 7.; von den Reichsständen nicht kopiert)6, ohne Unterzeichnung: Stellt klar, dass die Hft. Lauterberg, die ihnen, den K., ebenfalls verpfändet wurde, nicht zu Scharzfeld gehört, sondern eine eigene Hft. darstellt. Auch Hg. Wolfgang drückt diese Unterscheidung im Konsensbrief selbst aus. Bittet nochmals um die Restituierung aller Güter und die Erstattung der Schäden oder aber um die Erlegung des Kaufpreises [50 000 fl.]. Sollte der Hg. dagegen auf der Entscheidung am RKG beharren, möge zumindest die Rückgabe von Lauterberg, wo der Hg. keinerlei Rechte hat, mit den zugehörigen Gütern sowie den dortigen Mobilien und Archivalien veranlasst werden. Bittet daneben um Sicherstellung, dass die Hh. von K. nach dem Ableben der alten und kinderlosen Hgg. Wolfgang und Philipp von deren Nachfolgern gemäß der Entscheidung des RKG über Scharzfeld in dessen Besitz kommen. Verweigert der Hg. die Sicherstellung, möge der Ks. Scharzfeld bis zur Entscheidung des RKG in Sequester nehmen. Erwartet vorrangig die Restitution von Lauterberg.
Verlesung der Deklaration im Supplikationsrat am 8. 7.7Beschluss nach Votum Kursachsen und Kurmainz: Ergänzung des Beschlusses [vom 30. 6.] gemäß der folgenden Resolution des Supplikationsrats, die im RR am 22. 7.8verlesen wurde. Billigung durch FR und SR; KR: weitere Beratung. Nochmalige Verlesung im KR am 29. 7.9und Billigung als Dekret der Reichsstände (signatum 29. 7.; kopiert [als Resolution des Supplikationsrats] am 23. 7.)10: Da die Hh. von K. als Pfandinhaber mit den Differenzen zwischen Mainz und Braunschweig-Grubenhagen um das Eigentum am Haus Scharzfeld nichts zu tun haben, möge der Ks. eine Vermittlungskommission berufen, ohne aber den Prozess am RKG einzustellen, und die Hgg. von Braunschweig-Grubenhagen auffordern, sich der Kommission zu unterstellen und den K. die beklagten Entwendungen oder zumindest den Ort Lauterberg, der nie strittig war, mit den Mobilien zu restituieren und die Schäden zu erstatten. Falls die Hgg. dies ablehnen, soll die ksl. Kommission veranlassen, dass die beiden hochbetagten und kinderlosen Hgg. eine Kaution ablegen, damit die Hh. von K. nach deren Ableben wissen, bei wem sie nach dem Abschluss des Prozesses am RKG ihr Eigentum einfordern können. Alternativ können die entzogenen Güter bis zur gerichtlichen Entscheidung sequestriert werden. Am RKG möge der Ks. die bevorzugte Erledigung des Verfahrens anmahnen.
Supplikationsrat am 3. 8.11: Nochmals Beratung zur Frage, ob dem Gesandten Braunschweig-Grubenhagens eine Abschrift der Supplikation, um die er nachdrücklich bittet, übergeben werden soll. Mehrheitsbeschluss: Keine Übergabe, weil das Dekret bereits gebilligt worden ist und dem Ks. überreicht werden soll.