Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb

Rechtfertigung des Anspruchs auf die Gft. Honstein. An die Reichsstände.

Bericht und Deduktion an die Reichsstände (Regensburg, 10. 6. {31. 5.} 1594; der Mainzer Kanzlei übergeben am 22. 6.; von den Reichsständen kopiert am 30. 6.)1, unterzeichnet von beiden Gff.; mit 2 Belegdokumenten2(Braunschweiger Revers zum Anspruch der Hh. von Kerstlingerode auf Lauterberg; Supplikation Hans Wilhelms von Kerstlingerode an beide Gff. vom 20. 5. {10. 5.} 1594 gegen Hg. Wolfgang von Braunschweig-Grubenhagen wegen des Entzugs von Scharzfeld): Sind vom Ks. neben den anderen Gff. von Schwarzburg und Stolberg als Reichsstände zum RT beschrieben worden und nehmen daran auch für die Gft. Honstein teil, die nach dem Tod Gf. Ernsts von Honstein als Letzter seines Hauses 1593 an die Häuser Schwarzburg und Stolberg gefallen ist. Da hingegen der Gesandte Hg. Heinrich Julius’ von Braunschweig-Wolfenbüttel, postulierter Bf. von Halberstadt, Dr. Johann Jagemann, öffentlich gegenüber dem Verordneten für die Gft. Honstein, Dr. Jakob Rottstatt, erklärt hat, er könne ihnen, den Gff., und ihrem Gesandten keinerlei Rechte an der und für die Gft. Honstein einräumen3, erläutern sie, die Gff., die Umstände4: Seit 1433 besteht zwischen den Häusern Schwarzburg, Stolberg und Honstein eine Erbeinung, die für den Fall des Aussterbens eines Hauses die wechselseitige Erbfolge vorsieht. Die Lehnsherren haben die Erbeinung genehmigt und stets nicht nur ein Haus belehnt, sondern jeweils auch die beiden anderen (Gesamtbelehnung). Nach dem Tod Gf. Ernsts von Honstein am 18. 7. 1593 ohne leibliche Nachkommen haben sie, die Gff., die Gft. Honstein demgemäß mit Titeln und Rechten in Besitz genommen. Dagegen ließ Hg. Heinrich Julius als Bf. von Halberstadt unter Berufung auf seine Belehnung durch das Domkapitel mit Halberstädter Lehen in der Gft. Honstein Bewaffnete vor Lohra und Klettenberg ziehen und das Eigentum der Gff. für sich beanspruchen. Sie, die Gff., führen deshalb einen Prozess am RKG. Das Vorgehen des Hg./Bf. verstößt gegen ihre Erbeinung und die Gesamtbelehnung, deren Entwicklung seit 1433 sie im Detail darlegen: jeweilige Mitbelehnung der Häuser Schwarzburg und Stolberg, separiert dargestellt für die Hftt. Lohra, Klettenberg und Lauterberg (letztere Hft. wurden zusammen mit der Hft. Scharzfeld durch Hg. Wolfgang von Braunschweig-Grubenhagen entzogen) als Bestandteile der Gft. Honstein. Da sie jeweils mitbelehnt worden sind, fällt nach dem Tod Ernsts von Honstein keines der Lehen [an das Halberstädter Domkapitel] heim, sondern geht auf sie über. Behalten sich gegenüber den Hgg. Heinrich Julius und Wolfgang von Braunschweig unter Protest alle Mittel vor, hoffen auf den Beistand Kursachsens sowie der anderen Reichsstände und vertrauen darauf, dass sie am RKG zu ihrem Recht kommen. Legen dies als summarische Deduktion ihres Rechts dar, damit die Reichsstände informiert sind, falls die Gegenseite Anderes vorbringt.

Im Supplikationsrat verlesen am 28. 6.5Beschluss: Aufgrund des Umfangs zunächst Abschrift. [Sodann aber keine weitere Beratung6].

Gegenbericht der Gesandten Hg. Heinrich Julius’ von Braunschweig-Wolfenbüttel (Regensburg, 2. 7. {22. 6.} 1594; der Mainzer Kanzlei übergeben am 5. 7.; von den Reichsständen nicht kopiert)7, unterzeichnet von den Gesandten: Können die RT-Teilnahme der Gff. von Schwarzburg und Stolberg für die Gft. Honstein, die dem Reich nicht unmittelbar untersteht und an der die Gff. keinerlei Rechte haben, keinesfalls zugestehen. Die Gff. selbst haben den Konflikt ans RKG gebracht, wo er verbleiben soll. Die Wendung an die Reichsstände war deshalb unangebracht und dient nur dazu, Hg. Heinrich Julius zu diffamieren. Bitten, den falschen Vorgaben der Gff., die sie an entsprechender Stelle widerlegen werden, keinen Glauben zu schenken, widersprechen ausdrücklich dem von den Gff. angemaßten Titel „von Honstein“ und behalten sich für ihren Herren sowie für die Hgg. Wolfgang und Philipp von Grubenhagen8weitere Schritte unter Protest vor.

Verlesung des Gegenberichts im Supplikationsrat am 6. 7.9Beschluss: Keine Stellungnahme erforderlich.

Anmerkungen

1
 HHStA Wien, MEA RTA 93, fol. 1–13’. Or. mit eigenhd. Unterzeichnung. HStA Dresden, GA Loc. 10202/6, fol. 358–367’. HStA München, KÄA 3231, fol. 267–277. Kopp.
2
 HHStA Wien, MEA RTA 93, fol. 57–65’. HStA Dresden, GA Loc. 10203/5, fol. 171–178’. HStA München, KÄA 3231, fol. 278–286’. Kopp. (kopiert am 6. 7./7. 7. {26. 6./27. 6.}). Vgl. zum Inhalt von Beilage 2 die Supplikation der H. von Kerstlingerode an die Reichsstände, deren Beförderung durch die Gff. erbeten wird [Nr. 447].
3
 Protest der Gesandten Bf. Heinrich Julius’ von Halberstadt, eingereicht bei der Mainzer Kanzlei (Regensburg, 10. 6. {31. 5.} 1594): Haben erfahren, dass die Gff. von Schwarzburg und Stolberg für die Gft. Honstein Dr. Jakob Rottstatt zum RT abgeordnet haben. Erklären dazu und zu der von diesen übergebenen RT-Vollmacht, dass sie beauftragt sind, für alle Gftt. und Hftt., die dem Haus Braunschweig heimgefallen sind und zuvor eine eigene Session gehabt haben, die Voten im FR zu führen und die Session zu beanspruchen. Wenngleich die Gff. von Schwarzburg und Stolberg wegen der Gft. Honstein am RKG einen Prozess führen, beharrt der Hg./Bf. bis zu dessen Abschluss auf seinem Besitzanspruch, auch weil die Gff. für Honstein von Ks. und Reich nichts zu Lehen haben und vom Ks. dafür nicht zum RT geladen worden sind. Können Rottstatt keine Rechte für Honstein einräumen, sondern die Gff. sind auf den Fortgang des Prozesses am RKG zu verweisen. Bitten, diese ‚Erinnerung‘ bei der Braunschweiger RT-Vollmacht zu registrieren und eine Anmeldung [Rottstatts] für nichtig zu erklären (HHStA Wien, MEA RTA 93, fol. 18–19’. NLA Hannover, Cal. Br. 1 Nr. 2071, fol. 37–38’. Kopp.).
4
 Vgl. dazu auch Brückner, Reichsstandschaft, 94–96.
5
 HHStA Wien, MEA RTA 92, Fasz. ‚Protokoll‘, fol. 2’.
6
 Vgl. auch den Vermerk zur Supplikation in GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Ww, fol. 5: Wurde nur zur Abschrift gegeben. Da der Konflikt am RKG anhängig ist, beließ man es dabei.
7
 HHStA Wien, MEA RTA 93, fol. 15–17’. Kop. Referiert bei Häberlin XVIII, 157–160 (nach NLA Wolfenbüttel, 1 Alt 1 A Fb. 1 Nr. 41/1, fol. 394–396’. Kop.). Vgl. auch Bericht der Gesandten an Hg. Heinrich Julius vom 2. 7. (22. 6.) 1594: Da die Eingabe der Gff. gegen ihn keine Petition enthält, sondern sie ihn damit nur diffamieren oder, falls sie, die Gesandten, darauf eingehen würden, den Konflikt vom RKG abziehen wollen, widerlegen sie die Argumente nur in allgemeiner Form (ebd., fol. 418–419a. Or. Referiert bei Häberlin XVIII, 156 f.).
8
 Eine Gegensupplikation von Kanzler Nikolaus Gercken für Hg. Wolfgang von Braunschweig-Grubenhagen zur Eingabe der Gff. von Schwarzburg und Stolberg (und daneben zur Supplikation der Hh. von Kerstlingerode [Nr. 447]) wurde dem RT wohl nicht übergeben: Sie findet sich nur in der Braunschweiger Überlieferung, jedoch nicht in den Akten der Mainzer Kanzlei, und wird in den Beratungen des Supplikationsrats nicht erwähnt. Bezüglich obiger Eingabe verwies Gercken auf die noch laufenden Verhandlungen der Gff. mit Hg. Wolfgang um die Belehnung mit Lauterberg und Scharzfeld, die zudem dem Reich nicht unmittelbar unterstünden. Er bat die Reichsstände, den Gff. deren unzutreffende Vorgaben zu verweisen und sie aufzufordern, zunächst die Erklärung des Hg. abzuwarten (NLA Hannover, Cal. Br. 11 Nr. 194/I, fol. 153–156’. Kop.).
9
 HHStA Wien, MEA RTA 92, Fasz. ‚Protokoll‘, fol. 22 f.