Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb

A) Verhandlungen der protestantischen ReichsStädte

Textvorlage: Ulm, fol. 20–21.

Konflikt in Aachen: Aachener Appellation und Supplikation gegen das ksl. Endurteil. Supplikation an den Ks. um Suspendierung der Exekution. Korrektur der Deduktionsschrift. Zusätzliche Aachener Gravamina. Beteiligung des Gesandten der Stadt Hagenau an Beratungen der protestantischen Städte.

/20/ (Vormittaga). Beratung der protestantischen Reichsstädte, ohne Aachen [Regensburg, Straßburg, Nürnberg, Lübeck, Ulm, Speyer, Esslingen, Frankfurt, Reutlingen, Colmar, Nördlingen, Heilbronn, Memmingen, Donauwörth, Aalen1].

Regensburg referiert über die Beratung des Ausschusses zum Aachener Konflikt bezüglich der Aachener Deduktion2. Keine einheitliche Beschlussfassung im Ausschuss: Einige Städte plädierten dafür, dem Ks. die interponierte Appellation3und zu deren Justifizierung auch die Deduktionsschrift4zu übergeben, aus der man wegen des erheblichen Umfangs den ersten Teil mit der Schilderung der Genese des Konflikts abtrennen und die beiden anderen Teile als Beilagen beigeben soll, verbunden mit der Bitte um Zitation und Inhibition. Einige Formulierungen im Hinblick auf die Gegner sollen abgemildert werdenb. Die anderen Ausschussmitglieder sprachen sich gegen die Wendung an den Ks. und für die Übergabe der Appellation an Kurmainz und Kurpfalz sowie für eine Supplikation an die Reichsstände um Interzession beim Ks. aus, damit die Exekution gegen den Aachener Rat bis zur rechtlichen Erörterung eingestellt werde.

Nachdem die Städte aber zwischenzeitlich erfahren haben, dass die von Aach die appellation Maintz und Pfaltz alberait insinuiert und firbracht[!] und zu dessen erscheinung instrumenta introductae appellationis /20’/ et supplicationis pro admittenda appellatione5, so alsbaldt verlesen worden, ubergeben, chat man es darbey bewenden lassen–c.

Da die Aachener Gesandten noch zusätzliche Gravamina übergeben haben, die zusammen mit einem Edikt des Kgs. von Spanien verlesen werden6, dvotiert ein Teil dafür, diese separiert zu übergeben, während andere befürworten, sie in die Deduktionsschrift, die ohnehin korrigiert werden soll, zu integrieren–d,e.

Beschluss: Es wird den Aachener Gesandten freigestellt, die Deduktion mit Hilfe von zwei oder drei reichsstädtischen Advokaten obigen Empfehlungen gemäß zu überarbeiten.

Nachdem man dem Gesandten der Stadt Hagenau alls ein catholischenbisher nicht zu den Sitzungen [der protestantischen Städte] hat ansagen lassen, fberichtet Colmar zum konfessionellen Status in den zehn Städten der Landvogtei Hagenau: In Hagenau und Colmar werden beide Religionen praktiziert, in Weißenburg, Landau und Münster im St. Gregoriental nur die CA und in den übrigen fünf7nur die katholische Konfession8, und das ungeacht der religion dahin gesehen wirdt, das es bey dem religions friden gelassen und darwider niemandt beschwerdt werden sollte. Darumb sie sich dann in gemain jederzeit der aachischen /21/ sach haben angenommen und zu erhalltung deß pollitischen wesens auch contribuiert, und sonderlich die fünff, die catholische stett, dem straßburgischen bischoff von Brandenburg die session erkennen helffen–f,9. Also ist daruff, den hagenauischen auch anzusagen, bevolhen worden.

B) Einzelunterredungen

Fragliche gemeinsame Verhandlungen von CA-Ständen mit calvinistischen Ständen in Religionsfragen.

/63/ Nachfrage des Pfalz-Neuburger RatesJ. Zöschlin bei den Gesandten der Stadt Ulm10wie zuvor [am 1. 6.] bei den Mecklenburger Räten [wegen der Kooperation von CA-Ständen mit Calvinisten]. /63 f./ Antwort der Ulmer Gesandten: Hg. Friedrich I. von Württemberg hat Ulm aufgefordert, vorzeitig nach Regensburg zu kommen, um noch vor der Ankunft des Ks. über die Gravamina zu beraten11. Ulm ist dem nachgekommen, auch haben sie, die Gesandten, auf die Kurpfälzer Einladung hin etwa drei bis vier Mal am Religionskonvent teilgenommen. Da dort aber vornehmlich die Session Magdeburgs und anderer reformierter Hstt. zur Debatte steht, dieser Streit die Städte aber nicht betrifft, haben sie sich seither nicht mehr daran beteiligt. Sind ansonsten bezüglich der Gravamina beauftragt, sich der Mehrheit der höheren Stände anzuschließen.

Anmerkungen

a
 Vormittag] Speyer (fol. 22’) differenzierter: 7 Uhr.
1
 Teilnehmer gemäß Umfrageliste in Speyer A, fol. 309–310.
2
 Vgl. Ulm, fol. 13–16’ [Nr. 180].
3
 Appellation (als Notariatsinstrument) des amtierenden Aachener Rates gegen das ksl. Endurteil vom 27. 8. 1593. Vgl. Anm. 10 bei Nr. 380.
4
 Nr. 380.
b
 werden] Nürnberg (fol. 34 f.) zusätzlich: Auch soll im 1. Teil ein Absatz, in dem die Jurisdiktion des Ks. infrage gestellt wird, gänzlich gestrichen werden.
5
 Vgl. die Notariatsinstrumente 1) mit der Appellation; 2) der zugehörigen Supplikation pro admittenda appellationeund der Bitte um Vorladung beider Parteien sowie um Inhibition an die Gegner, bis dahin nichts gegen den amtierenden Rat vorzunehmen; 3) für die notarielle Übergabe der Appellation und Supplikation an Kurmainz (Annahmeverweigerung) und Kurpfalz im September/Oktober 1593: Anm. 10–12 bei Nr. 380.
c
–c hat … lassen] Nürnberg (fol. 35) differenzierter: hat man nicht für rathsam gehalten, ihrer Mt. jetzo albereits […] die appellation auch zu insinuiren, dann an deme genug, daß es bei Maintz /35’/ alß deß Reichs cantzler beschehen. Möchte derowegen allein sollicitando umb citation und inhibition angehalten, sonderlich aber solte pro iustificanda appellatione nullitas processus ob pendentiam litis et defectum legitimationis (weil die gegentheil damit niemaln genugsamb versehen gewesen) angetzogen und zugleich deducirt werden, daß der magistratus zu Aach nicht perpetuus, sonder damit umbgewechselt würde. Wie dann die widerwertigen nicht außgeschafft noch spoliirt worden, sonder selbsten gewichen weren und sich entsetzt hetten.Die Infragestellung der ksl. Jurisdiktion sollte nicht, wie oben gerathen[vgl. Anm. b], außgelassen, sonder mit müglichster beschaidenheit urgirt werden, auß der ursach, weil nicht allein Aach, sonder auch die höhern evangelischen stende solchen punctum iurisdictionis et commissionis billich streitten und fechten theten.
6
 Weitere Aachener Beschwerden gegen Burgund, Jülich und das RKG, mit einem Edikt Kg. Philipps II. (Brüssel, 20. 10. 1591) als Beilage. Die Beschwerden wurden später den Gravamina der protestantischen Stände [Nr. 390] als Beilage B sowie der Supplikation Aachens an die Reichsstände [Nr. 430] als Beilage A angefügt.
d
–d votiert … integrieren] Speyer A (fol. 308’–310) differenzierter mit den Voten der Umfrage: Explizit für die gesonderte Beratung votieren Speyer und Esslingen, während sich Nürnberg, Lübeck, Ulm, Reutlingen, Colmar und Heilbronn im Anschluss an Straßburg für die Einbindung aussprechen. Nördlingen regt den Aufschub an, /309’/ biß man sehe, ob appellation angenommen.
e
 integrieren] Nürnberg (fol. 36) zusätzlich: Beschluss: Keine Aufnahme in die Deduktionsschrift, da es sich hierbei um ein abgesöndert werckhandelt, das zurückgestellt wird, biß man zuvor sehe, wo hinaus es mit der appellation schlagen wolt..
f
–f berichtet … helffen] Nürnberg (fol. 36) anders: Anregung der Debatte um den Hagenauer Gesandten im Votum des Colmarer Vertreters, der vorbringt, dass für die Städte in der Landvogtei Hagenau neben ihme noch ein anderer zu disem reichstag abgefertigt worden, mit disem außtrucklichen bevelch, alles daß befürdern zuhelffen, /36’/ waß zu handthabung deß religion fridens geraichen köndte. Wie dann seine herrn und obern, ob sie gleich zwayerley religion, sich der aachischen sachen bißhero nicht allein angenommen, sonder auch dem postulirten administratori deß stiffts Straßburg die possession helffen zu theilen[!]. Weiln aber sein collega papistisch,stellt er in das Ermessen der Städte, ihn an den Beratungen zum Aachener Konflikt zu beteiligen. Speyer A (fol. 308) ebenfalls als Votum Colmar, inhaltlich aber wie Textvorlage.
7
 Schlettstadt, Oberehnheim, Rosheim, Kaisersberg, Türkheim.
8
 Zum konfessionellen Status der Städte in der elsässischen Dekapolis vgl. die Überblicke bei Pfeiffer, Religionsfrieden, 288; Brendle, Reformation, 75 f.; Enderle, Ulm, 209; Enderle, Rottweil, 225 f.; zu Hagenau und Colmar im Einzelnen: Greyerz, City Reformation, 95–125, 154–158, 193–196; ausführlich zur Entwicklung in allen Städten (ohne Landau): Adam, Kirchengeschichte Territorien, 381–497.
9
 Bezugnahme auf die Session für Mgf. Johann Georg als Straßburger Administrator beim oberrheinischen KT, hier KT Worms im Oktober 1592 (vgl. Anm. 7 bei Nr. 354). Den Separatabschied mehrheitlich protestantischer Stände vom 13. 10. 1592 mit der Zuerkennung der Session unterzeichneten auch die katholischen Städte der elsässischen Dekapolis (StA Marburg, 4e Nr. 3127, unfol. HStA Wiesbaden, Abt. 131 Nr. IVa 313, unfol. Kopp. Vgl. Malzan, Geschichte, 161 f.).
10
 Textvorlage: Pfalz-Neuburg F, fol. 63 f. Vgl. Kossol, Reichspolitik, 60.
11
 Vgl. Nr. 156, Absatz 5 mit Anm. 10.