Beharren auf dem Gemeinen Pfennig als Steuergrundlage. Zuvor Erlegung einer eilenden Hilfe auf Grundlage der Reichsmatrikel. Forderung des Gemeinen Pfennigs als Druckmittel für eine höhere Bewilligung nach der Reichsmatrikel. Keine Verrechnung der Antizipationen des Ks. mit der neuen Steuer. Sonderleistungen von Pfarreien, Pfarrstiftungen, der Untertanen und Juden. Stellungnahme zu Einzelpunkten: Einbringung der Restanten, Klagen wegen Doppelbesteuerung, Anschluss SR an die Bewilligung von KR und FR, zugelassene Münzsorten, frühere Erlegungstermine, Hilfe auswärtiger Potentaten, Besteuerung der Untertanen, Vorgehen gegen säumige Stände, Maßnahmen neben der Reichssteuer. Revision der Kriegsordnung 1570.
HKA Wien, RA 76.3, fol. 216–226’ (Or. Dorsv.:Zacharias Geitzkhofflers discurs wegen ier Mt. replic etc. Von anderer Hd.:Herrn Zachariaßen Geitzkhoflers, Reichs pfeningmaisters, discurs ratione replicum [!]caesareae in articulo contributionis.) = Textvorlage.
/216/ An die ksl. Hofkammer: Da die Reichsstände in ihrer Antwort1den Gemeinen Pfennig stillschweigend übergehen und eine Hilfe auf der Grundlage der Reichsmatrikel entrichten wollen, ist ihnen deren unergibigkheitdarzulegen: /216 f./ Sie erbringt monatlich nicht mehr als 60 000 fl.2, weist anderweitige Unzulänglichkeiten auf und ist als Romzug /216’/ allain zu ainer raiß in Italiam unnd gar nicht zu ainem solchen wichtigen werckh angesehen worden.Da hingegen der Gemeine Pfennig als das gleichmaßigste mitl unnd die recht alte, zu ainer ansehenlichen hülff furgenomene, auch im Reich biß auf anno 51 practicierte steür3 per aes et libram niemals gar reiiciert, sondern darfur gehalten worden, das derselbige auf ein großere noth zu sparen, solche auch sambt der erwuntschtenn gelegenheidt an yetzo verhannden,/216’ f./ regt er an, dass eine Abordnung der Reichsstände mit ksl. Räten die Probleme des Gemeinen Pfennigs erörtert, um diesen sodann anordnen zu können.
/217/ War ist es, das der gemaine pfenning […] in solcher eyl ins werckh nit zu richten./217 f./ Deshalb sollte man noch in diesem Jahr eine Hilfe von 24 oder 30 Römermonaten nach der Reichsmatrikel bewilligen und zwischenzeitlich in den Reichskreisen den Gemeinen Pfennig auf der Grundlage der Vergleichung beim RT anordnen. Sollte sich zeigen, dass dies nicht möglich ist, müsste man alsbald /217’/ eine guete anzall monat eilender und beharlicher hulf einwilligen Zudem khundt man auch den gemainen pfenning dahin restringiern, do der offne krieg aufhoret, dz dise collecta auch fallen und dern ein beharrliche defensif hulff von N. monaten auf etlich jar succedirn solle. Unnd ob ich wol darfur halte, das die stenndt darauf nit gehen werden, so möcht es sie dannocht verursachen, umb sovil mehr monat dem römerzug nach zu consentirn.
/217’ f./ Deshalb ist darzulegen, dass die von KR und FR bewilligten 64 Römermonate [in vier Jahren], die jährlich mit 16 Römermonaten weniger als 1 Mill. fl. erbringen, für die Finanzierung der Kriegskosten bei Weitem nicht ausreichen. Auch machen die um Beistand gebetenen auswärtigen Potentaten ihre Unterstützung im Türkenkrieg von der Leistung der Reichsstände, /218/ als die es principaliter mit anget,abhängig. Fällt deren Beitrag zu gering aus, ist zu befürchten, dass einige Potentaten, die den Ks. bisher unterstützt haben, gantz unnd gar abfallen unnd ad reconciliandum /218’/ tyranni animum alle ire vires wider uns wenden./218 f./ Andere Potentaten wie der Papst und die italienischen Ff., die nicht direkt von der Türkengefahr bedroht sind, werden ihre Unterstützung von der Hilfsbereitschaft der Reichsstände abhängig machen. Da der Ks. mit seinen Erblanden allein zur Abwehr nicht mehr in der Lage ist, stünde den Türken der Vorstoß /218’/ in das hertz der teüschen[!] nation und des Heiligen Römischen Reichsoffen. /219–220/ Daneben sind die Stände darauf zu verweisen, dass sie seit sieben Jahren mit Reichssteuern verschont werden und der Ks. seither die Grenzsicherung und jetzt die Kriegsführung mit seinen Kammergefällen sowie den Beiträgen seiner Erblande finanziert. Auch die Antizipationen sind ohne Zutun der Reichsstände erfolgt, sieht man von den freiwilligen und außerordentlichen Hilfen ab, die 1592 und 1593 sowie kürzlich einige Kreise geleistet haben4. Deshalb haben sie jetzt die Möglichkeit und die Mittel, umso mehr zu bewilligen und sich so zu erklären, dass der Krieg erfolgreich fortgesetzt, das Reich gesichert und die christlichen Untertanen an den Grenzen gerettet werden können.
/220/ Er, Geizkofler, rät davon ab, den Ständen eine konkrete Steuerhöhe vorzugeben, alls zum wenigisten 100Römermonate, sondern der Ks. möge nur allgemein die zu geringe Bewilligung in der Antwort in Anbetracht der hohen Kriegskosten ansprechen.
Die bisher geleisteten Antizipationen sind zwar zurückzuerstatten, weil sie sich aber auf 1 200 000 fl. und ehe darüber bey den stenden unnd privat persohnen erstrecken,/220 f./ würde deren Verrechnung mit der neuen Steuer mehr als einen gesamten Jahresbeitrag ausmachen und damit die Fortsetzung des Kriegs gefährden. /220’/ Darumben dann ir Mt. nochmals auf ein sonderbare anlag tringen sollen, mit dem andeüten, das verhoffentlich andere mitl darzue nit manglen wurden.
Auf Wunsch der Reichsstände können andere zusätzliche Wege dargelegt werden: Nemlich das ain pfar der andern zu hülf im gantzen Reich in stötten, märckten, dörffern und flecken ohne einichen respect der religion, welches durch die decanos oder super intenten[!] alspaldt angelegt werden khundt, vier jahr nacheinander yedes 10 fl., ain hailig zech oder fabrica5 aine in die ander fünff gulden, deßgleichen ein jeder, wes standts unnd würdens derselbig /221/ seie, von jedem gulden seines dienst ambtgelts, besoldung, provission unnd lidtlohn6, es sey an gelt oder gelts werd unnd habe namen, wie es wolle, ain kreützer und ein yede juden person von irem haubt zwen goldfl. geben. Das wurde ain statliches ertragen, und meines erachtens mehr als die contribution selbst. Und ist in warhait, darauf zutringen, ein sehr hohe und große notturfft, auch der modus executionis in einem und anderm baldt zu finden.
/221 f./ Zu der vom SR geforderten Einbringung der Restanten7ist zu erwidern, man könne darauf nicht bauen, weil die meisten Steuern bei Ständen im bedrängten Niederrheinisch-Westfälischen Kreis ausständig seien, die auch jetzt wieder um Erlass der aktuellen Steuer bitten8. Dennoch werde der Ks. die Einbringung der Restanten anmahnen.
/221’/ Falls sich Reichsstände wegen der Doppelbesteuerung mit ihren Gütern in Österreich übervorteilt sehen9, können sy solches anbringen, damit darüber notwendige inquisition eingezogen und die gebüer verordnet werden möge.
/221’ f./ Ermahnung der Reichsstädte, sich der Bewilligung von KR und FR anzuschließen, auch weil sie /222/ in guetem vermögen und wegen der comertien der osterreichischen lande vor andern zugeniessen. Was ire gravamina belangt10, versehen sich gleichwol ire ksl. Mt., sy werden das publicum bonum ir privat obligen praeferirn unnd eines mit dem andern nit conditionirn. Es erbieten sich aber ir ksl. Mt., das sy mit zuthuen der andern stendt alles das jhenige, was ir möglich unnd verantwortlich, yetzt unnd in khunfftig zu abhelffung irer billichen beschwerungen mit kaiserlichen gnaden befürdern wollen.
Zugelassene Münzsorten für die Steuererlegung11. Aufgrund der damit verbundenen Verluste ist in alweg auf grobe sorten und in meinen undergebnen craisen (dann mit den sächsischen /222’/ hat es seinen weeg) auf den wert, wie sy zu Augspurg und Nürmberg geng und gibig seindt, zu dringen. Im fall es aber ye nit zuerhalten, so ist es doch zu cavirn, das ein yeder standt in seiner verordneten legstat unnd sonsten nirgents bezalle. Welches biß anhero nit geschehen, unnd haben vil aus den obern craißen allain der hohen müntzen halben ire angebürnußen zu Franckfurt, Straspurg, Speyr und dergleichen orten richtig gemacht. Do es aber je nit zu erhalten, so were doch zuversuechen, ob biß zu ferner richtigmachung der müntz ordnung die erlegung von den churfürstlichen reinischen, ober reinischen, westphalischen unnd niderlendischen craiß in der zu Franckfurt gebreichigen wechslwerung12 zu erhalten.
/222’–223’/ Erste Erlegungstermine: KR und FR sind aufzufordern, sich den vom SR genannten Terminen Laurentii und Allerheiligen 159413anzuschließen. Falls die Frist für die Einbringung der Steuer von den Untertanen zu kurz ist, können die Reichsstände diese ersten Zahlungsziele aus ihren Kammergütern oder anderweitig vorstrecken.
/223’/ Die Bindung der Steuerleistung an die Dauer des Kriegs14muß man also aufnemen, als wanns die stendt allain von der eilenden hülf verstüenden.Ansonsten ist darzulegen, dass die anderweitige [beharrliche] Hilfe für die Grenzsicherung unabdingbar ist.
/223’ f./ Ks. möge die Einbeziehung auswärtiger Potentaten in die Türkenabwehr nochmals versichern und ergänzen: /224/ Wann das Reich ain ansehenliche hulf laistet, so hab man sich umb sovil mehr beyfals bey inen zugetrosten. Unnd sollen die stendt versichert sein, das die Reichs- und andere frembde hulffen allein daher und sonsten nirgendts hin verwendet werden sollen.
Besteuerung der Untertanen wie üblich, doch ist darauf zu achten, dass der last nit allain inen aufgelegt unnd sy dardurch nit zu hoch beschwert[werden], auch alles ir dargeben nirgendts anderst wohin, als daher geraicht werde. Dabey ist aber auf das wortlin „gaistlich“ wol achtung zugeben15, das wir unns damit ratione parochiarum et fabricarum16 nit praejudiciern.
/224 f./ Maßnahmen gegen säumige Stände wie in der Antwort der Reichsstände17Dazu sowie zur Steuerleistung für eximierte Stände kann zudem der am RT anwesende Dr. Cyriakus Rutland18angehört werden.
/224’/ Das Angebot der Stände, die jugendt zum zuezug zuermanen19, ist anzunehmen, Er, Geizkofler, überlässt es der Hofkammer, ob die anstellung des ritter ordens under dem adl unnd patriciis familiis zu urgiern.
/224’ f./ Opferstöcke vor den Kirchen, Läuten der Türkenglocken etc.: Befürwortung der Antwort der Reichsstände.
/225/ Unnd khunte nit schaden, damit menigclich umb sovil mehr ohne seinen nachthail darschießen unnd die steür umb sovil beßer ertragen khundt, das auch von ainer policey ordnung unnd legibus sumptuariis geredet werde.
Die Revision der Kriegsordnung ist wie 1570 mit Beteiligung der Reichsstände zu beraten und in den RAb aufzunehmen; sonsten wuerde mans fur ein privat werckh halten unnd den effectum, dahin es /225’/ angesehen, nit erraichen.
Generell ist unabdingbar, dass den Reichsständen vom Ks. oder dessen Geheimen Räten nochmals die noth cum protestatione, da nit geholffen werden solte, starckh zuerkhennen gegeben wurde.
Könnte die einzelnen Punkte noch weiter ausführen, muss sich aber wegen Kürze der Zeit auf dieses knappe Gutachten beschränken.
Unterzeichnet von Zacharias Geizkofler.