Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb

Beharren auf baldiger Einnahme der Magdeburger Session gemäß Weisung des Administrators nach dem Verzicht bei der RT-Eröffnung. Bitte um Regelung der Zulassung zur Session durch den Ks.

Datum: Regensburg, 21. 6. (11. 6.) 1594. Dem Ks. übergeben am 18. 6. [!]1.

HHStA Wien, RHR Judicialia Antiqua 273/4, fol. 299–300’, 302’ (Or. Dorsv.:Magdenburg ratione sessionis. 11. Junii 1594. Deren magdeburgische gesanndten Ascheburg, Megebach, Hammell aiunt, sei seien wol in facta propositione gewichen, wollen aber dem ubrigen beywohnen.) = Textvorlage. GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Vv, fol. 805–806’ (Kop. Aufschr. Hd. Barth:Ander supplication ahn die ksl. Mt. wegen der session des herrn administratoris zu Magdeburgk, 8. Junii [18. 6.]ubergeben. Dorsv. Hd. Barth:Aller unterthenigste supplication in puncto der magdeburgischen session, 8. Junii [18. 6.]ubergeben. A.) = B.

/299 f./ An den Ks.: Müssen sich aufgrund einer Weisung Administrator Joachim Friedrichs, die sie vorgestern erhalten haben2, nochmals an ihn, den Ks., wenden3und erinnern dabei an ihre ihm vor wenigen Tagen übergebene Erklärung4.

Nachdem sich aber die Gesandtschaft des Frh. von Schleinitz verzögert5und ihr Herr zwischenzeitlich einen Bericht zur Situation beim RT /299’/ sonderlich dero session sachen halb begeret, so haben wir solliches eben uf die maß und relation ubersendet6, wie euer ksl. Mt. vornembsten und gehaymen wir vorhin zuverlesen uberreichen laßen. Darauf, wie negst gemeldet, wiederumb entliche resolution alhier von ihr f. Gn. einbracht7, gleichwol mit dem verweis, ob ihr f. Gn. schon euer ksl. Mt. zue underthenigsten ehren und gefallen zufrieden, daß uf euer Mt. so gnedigstes begehren wir bey der proposition ihr f. Gn. session eingestellet, daß wir doch unserer pflicht mit ernstem bevehl erinnert, die session nunmher einzunemen und ihr f. Gn. ertzstifts recht und gerechtigkeit zuerhalten. Solliches aber so viel mehr, weil ihr f. Gn. gleicha de facto von iren wiedersachern eignes gewaltsb entsetzet werden wöllen, da doch ihr f. Gn., wo sie bey ihrem posses vel quasi gelaßen, dieselbige kein scheu tragen, vor euer Mt. und /300/ allermenniglich bestendige rehde und anttwordt zu geben.

So vermercken wir auch, daß allerhant mißtrauen und offension hieraus zwischen dem hauß Brandenburgk und den jenigen, so sich also widerig in dießer sachen, ohnerachtet euer ksl. Mt. es treulich unnd guth meinen, auch gerne uf beßere wege gerichtet sehen, erzeiget, etwa einfallen möchte.

Dem allen nach bitten wir aller underthenigst, es geruhen euer ksl. Mt., denen dingen nunmehr nach kayserlicher hoheit maß zugeben, allerhand ohngelegenheitt nach irer sonderbaren keyserlichen moderation vorzubauen und denen sachen, wie vorhin aller underthenigst gebeten worden, abzuhelfen. Wie dan aus letztem schreiben wol zuspueren, daß andere erclerung bey dem herrn von Schleinitz nicht, sondern vielmehr der sachen abhelfung von euer ksl. Mt. tröstlicher hofnung nach zu /300’/ gewarten8. So wir uf empfangenen, gantz ernsten bevehlich unsern pflichten nach aller underthenigst berichten und demselben in schuldigem gehorsamb nachgehen müßen.

Schlussformel. Signatum Regensburg, 21. 6. (11. 6.) 1594. cEigenhd. unterzeichnet von Hans Ernst von der Asseburg, Dr. Wilhelm [Rudolf] Meckbach und Dr. Henning Hamel–c.

Anmerkungen

1
 Das in Aufschr. und Dorsv. von Nachweis B genannte Übergabedatum ist wohl nicht korrekt: Die Magdeburger Gesandten datierten stets nach s. v., auch widerspräche das Supplikationsdatum 11. 6. s. n. (ebenso auf der Eingabe Meckbachs anlässlich der Übergabe an Rumpf: vgl. Anm. 3) der Datierung der vorausgehenden Supplikation und Erklärung mit 15. 6. (5. 6.) [Nr. 336], auf die Bezug genommen wird.
2
 Die Weisung liegt nicht vor.
3
 Meckbach übergab die Supplikation mit einer eigenen Eingabe an Obersthofmeister Rumpf, verbunden mit der Bitte um Vorlage beim Ks. In der Eingabe führte er aus, sie, die Magdeburger Gesandten, seien /305/ gleich bestürtzet, indem sie einerseits an den Befehl Administrator Joachim Friedrichs gebunden seien und andererseits keine weiteren Verzögerungen für den Ks. verursachen wollten. Aber wir seindt diener und können uns darunter nicht verwahren, wo uns nicht die handt zue einem billichen mittell gebotten würde./305 f./ Meckbach übergab deshalb der vorherigen Abrede [nicht protokolliert] gemäß die Eingabe an den Ks. mit der Bitte an Rumpf, beim Ks. für eine Entscheidung in ihrem Sinn einzutreten. /305’/ Es wirt und kan zue vielem gutem in gemein und insonderheit, zuförderst jegen[!] ihr ksl. Mt. und gemeiner wolfart dienen, Wir meinens als die getreue diener in warheit unter hochster bestürtzung zum besten.Signatum 21. 6. (11. 6.) 1594. Eigenhd. unterzeichnet von Meckbach (HHStA Wien, RHR Judicialia Antiqua 273/4, fol. 305–306’. Or.).
4
 Nr. 336.
5
 Bezugnahme auf die vom Ks. zugesagte Gesandtschaft zu Administrator Joachim Friedrich von Magdeburg und Kf. Johann Georg von Brandenburg wegen der Magdeburger Sessionsfrage. Vgl. die Akten: Nr. 338.
6
 Bezugnahme wohl auf den Bericht der Magdeburger Gesandten an den Administrator vom 2. 6. (23. 5.) 1594 (vgl. Nr. 320, Absatz 5 mit Anm. 19).
7
 = Weisung vom 6. 6. (25. 5.) 1594. Vgl. Beilage zu Nr. 336.
a
 gleich] Fehlt in B.
b
 gewalts] In B: gefallens.
8
 Vgl. Entwurf einer ksl. Antwort an die Magdeburger Gesandten: Ks. kommt es aufgrund der Vereinbarung, die Sessionsfrage bis zum Vorliegen der Stellungnahmen Kf. Johann Georgs und Mgf. Joachim Friedrichs sowie der Anhörung der interessierten Stände zurückzustellen, /416/ ettwas unversehenlich undt frembd für,/416 f./ dass sie, die Magdeburger, noch vor dem Eintreffen des Berichts von Schleinitz’ /416’/ von neuem widerumb diß wesen urgiren woltten, und zwar anderst verfahren, dan oben vermeldt und angezaigt worden. Dan ihnen die gelegenheit der sach und dz man mit derselben dergestaltt praecise one gefährliche weiterung und trennung zwischen den stenden nitt durchgehen könne, wohl bewüsst; auch vernünfftig zu erachtten hetten, dz ihre ksl. Mt. nitt sprechen köntten in dingen, die noch, wie sichs gebürt, genugsam nitt vorberaittet. Derwegen /417/ woltten ihre ksl. Mt. gnediglich begert undt sy ermahnt haben, bey obangezogener abred und vergleichung zu beruhen und also demnach des von Schleinitz relation undt verrichtung zu erwartten. Es sey aber ihre Mt. erpiettig, die itzt übergebene schrifft nitt allain vor sich in vleißige erwegnüs und beratschlagung zu zihen, sondern auch, wo sy woltten, an gehörige ort zu communiciren und sich alsdan verner zuercleren(HHStA Wien, RHR Judicialia Antiqua 273/4, fol. 416–417. Konz. Hd. Hannewald, o. D. Vermerk: Soll dem Kf. von Mainz um dessen Gutachten übergeben werden mit dem Hinweis, dz ihre Mt. solches allain mit ihrer kfl. Gn. in vertrauen unwissend der magdeburgischen und sonsten nymandt noch zur zeit zu communiciren bevohlen).
c
–c Eigenhd. … Hamel] Fehlt in B.