Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb
Einnahme der Magdeburger Session für Mgf. Joachim Friedrich von Brandenburg durch dessen Gesandte. Sessionsverzicht der Gesandten nach Verhandlungen mit dem Ks. ohne Beeinträchtigung der Reichsstandschaft und Rechte des Erzstifts Magdeburg sowie der zu klärenden Ansprüche Mgf. Joachim Friedrichs. Künftige gütliche oder rechtliche Klärung durch den Ks.
Für die ksl. Räte durch von Hornstein, Vizekanzleramtsverwalter Freymon und Sekretär Hannewald den Verordneten des Hauses Brandenburg verlesen am 17. 7. 15941. In den darauffolgenden Verhandlungen mit den ksl. Räten konnten die Brandenburger Gesandten durchsetzen, dass ihnen das Konzept gegen die Zusage, es nicht an andere Reichsstände weiterzugeben, schriftlich überlassen wurde.
StA Nürnberg, ARTA 60, fol. 521–522 (Kop. Überschr.:Unvergrifflich concept vorhabender kayserlicher vergleichungen, so auff dem reichstag zu Regenspurg anno 94 der magdenburgischen session halben ergangen etc.) = Textvorlage. GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Yy2, fol. 394–395’ (Kop. Aufschr. Hd. Barth:Dises concept haben der röm. ksl. Mt. geheime rethe begriffen und unnß durch hern Hornstein und den vicecantzler doctor Freyman zustellen lassen. Ist aber dabey auch nicht bliben. Dorsv. wie Überschr. in Textvorlage) = B. HHStA Wien, RHR Judicialia Antiqua 273/4, fol. 385–386’ (Kop. des Erstentwurfs, die korr. und in der Korrektur zu Vorfassung A, teils auch zu Version C und D der Endfassung3 umformuliert wird. In der Korrektur gestrichene Überschr. wie Überschr. der Textvorlage. Dorsv. Hd. Hannewald:Der ersten concept eines, wie es mit den brandenburgischen hinc inde wegen der magdeburgischen session disputirt worden. Ist aber dabei nitt verbliben.) = C.
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Dieweil aber die gesandte ihre einwendung urgirt /
Unnd nachdem ihre ksl. Mt. zu endtschiedtung[!] dises session strits alberaith mehr ernanter irer f. Gn. deduction, in schrifften verfaßt, bekhommen, auch den interessirten zu einbringung derselben gegenotturfft[!] zugestelt4, so sein ihre ksl. Mt. urbietig, mit allem vleiß daran zu sein, auff das dits wesen unverlengerlich vortgesetzt werde. Und wann /
Signatum und besiegelt vom Ks. zu Regensburg, 15. 7. 1594.