Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb

Einnahme der Magdeburger Session für Mgf. Joachim Friedrich von Brandenburg durch dessen Gesandte. Sessionsverzicht der Gesandten nach Verhandlungen mit dem Ks. ohne Beeinträchtigung der Reichsstandschaft und Rechte des Erzstifts Magdeburg sowie der zu klärenden Ansprüche Mgf. Joachim Friedrichs. Künftige gütliche oder rechtliche Klärung durch den Ks.

Für die ksl. Räte durch von Hornstein, Vizekanzleramtsverwalter Freymon und Sekretär Hannewald den Verordneten des Hauses Brandenburg verlesen am 17. 7. 15941. In den darauffolgenden Verhandlungen mit den ksl. Räten konnten die Brandenburger Gesandten durchsetzen, dass ihnen das Konzept gegen die Zusage, es nicht an andere Reichsstände weiterzugeben, schriftlich überlassen wurde.

StA Nürnberg, ARTA 60, fol. 521–522 (Kop. Überschr.:Unvergrifflich concept vorhabender kayserlicher vergleichungen, so auff dem reichstag zu Regenspurg anno 94 der magdenburgischen session halben ergangen etc.) = Textvorlage. GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Yy2, fol. 394–395’ (Kop. Aufschr. Hd. Barth:Dises concept haben der röm. ksl. Mt. geheime rethe begriffen und unnß durch hern Hornstein und den vicecantzler doctor Freyman zustellen lassen. Ist aber dabey auch nicht bliben. Dorsv. wie Überschr. in Textvorlage) = B. HHStA Wien, RHR Judicialia Antiqua 273/4, fol. 385–386’ (Kop. des Erstentwurfs, die korr. und in der Korrektur zu Vorfassung A, teils auch zu Version C und D der Endfassung3 umformuliert wird. In der Korrektur gestrichene Überschr. wie Überschr. der Textvorlage. Dorsv. Hd. Hannewald:Der ersten concept eines, wie es mit den brandenburgischen hinc inde wegen der magdeburgischen session disputirt worden. Ist aber dabei nitt verbliben.) = C.

/521/ Als sich bey der röm. ksl. Mt., unserm allergnst. herrn, in gegenwertiger algemeiner Reichs versamblung der durchleuchtig, hochgeborne furst, herr Joachim Friderich, marggravena [!] zu Brandenburg, abermahln so schrifftlich, so durch gesante angegeben, das sein f. Gn. von wegen des primatsb und ertzstiffts Magdenburg die session und stim im Reichs fursten rath halten und einnemen wolle, auch bemelte gesandten uff solche instruction und bevelch die session hernach selbst angetretten, darauß nicht allein allerlai gefhärliche weiterung sich erzaigen, sondern auch verhinderung gemeiner consultation endtstehen wollen, haben darauff höchstgemelte ksl. Mt. berurte abgesandte dises stritts gelegenheit und woran derselbe beruhe, zwar notturfftig erinnert und sie, biß die sach zu gutlicher oder rechtlicher erörterung praeparirt sein wurde, gedult zu haben ermahnet.

Dieweil aber die gesandte ihre einwendung urgirt /521’/ unnd bey angezogenen gemessenen instructionen und bevelchen starck bestandten, ist nach lang gewerther tractation zuletst vermittels embsiger behanndtlung die sach dahin gerichtet, das die abgesandten, mehr angeregter session sich zuenthalten, bewilliget. Dargegen ihre ksl. Mt. sich gnediglich dahin erclärt, daß obberurte ahndrettung und darauff bewilligte inhaltung kheinem theil praejudicirlich, sonderlich aber dem primatc und ertzbistumb Magdenburg an seinem standt, rechten und gerechtigkeiten, desgleichen ihrer f. Gn., herrn marggraven Joachim Friderichs, praetensionen, deren ire f. Gn. tam in petitorio quam possessorio befugt sein möcht, unnachtheilig verstanden werden solte.

Unnd nachdem ihre ksl. Mt. zu endtschiedtung[!] dises session strits alberaith mehr ernanter irer f. Gn. deduction, in schrifften verfaßt, bekhommen, auch den interessirten zu einbringung derselben gegenotturfft[!] zugestelt4, so sein ihre ksl. Mt. urbietig, mit allem vleiß daran zu sein, auff das dits wesen unverlengerlich vortgesetzt werde. Und wann /522/ ein oder der ander theil gnugsamb gehört sein wurdt, so wöllen ihr ksl. Mt. alsdan, die sach eindtweder in der guete durch zimbliche mittel zuvergleichen, sich bevleißigen oder nach befindung rechtlich ehist möglich entschaidten.

Signatum und besiegelt vom Ks. zu Regensburg, 15. 7. 1594.

Anmerkungen

1
 Vgl. Nr. 325.
2
 Der Text ist in Kurbrandenburg (Beratung am 18. 7. {8. 7.}) integriert.
3
 Vgl. die Nachweise bei Nr. 347.
a
 marggraven] In B, C: marggraf.
b
 primats] Korr. nach B und C. In der Textvorlage: privats.
c
 primats] Korr. nach B und C. In der Textvorlage: privats.
4
 Vgl. Nr. 336, Nr. 340.