Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb

Ungerechtfertigte Unterzeichnung der Erklärung der Reichsstädte zum ksl. Dekret namens der Gesandten aller Reichsstädte. Bitte um vorrangige Veranlassung der Augsburger Zulassung zum SR gemäß dem ksl. Dekret. Gegenargumentation zur Erklärung der Städte bezüglich der Haltung Augsburgs. Bereitschaft zu weiteren Verhandlungen im Anschluss an die Zuerkennung der Session. Bitte, die Reichsstädte zum schuldigen Gehorsam zu veranlassen.

Dem ksl. Geheimen Rat übergeben am 28. 6. 15941.

HStA München, KÄA 3231, fol. 170–173’ (Kop. Dorsv.:Ahn die röm. ksl., auch zu Hungern unnd Behem etc. kgl. Mt. verner aller underthenigist ahnlangen der statt Augspurg gesannten umb wurckhliche unverlengte restitution ires im Reich stett raths inen geburenden stanndts, stimb und session. Auf 28. Junii anno 94 den herrn ksl. gehaimen räthen ybergeben. G.) = Textvorlage. StadtA Augsburg, RTA 56, fol. 302–305’ (Konz. Dorsv. wie in Textvorlage) = B. NLA Stade, Rep. 32 Nr. 1, fol. 191–194’ (Kop.) = C.

/170/ An den Ks.: Sie, die Augsburger Gesandten, haben die dem Ks. von einigen Städten im Namen aller zum RT abgeordneten Städtegesandten übergebene Schrift2mit Befremden vernommen, weil die Verordneten der Städte Köln, Rottweil, Besançon, Überlingen, Schwäbisch Gmünd und Pfullendorf den Augsburger Ausschluss aus dem SR niemals approbiert haben, sondern vielmehr an den diesbezüglichen Beratungen nicht teilnehmen wollten3.

Allein dem kann der Ks. entnehmen, amit was listigen vortailligkhait–a die namen yetztberieter stett, alls die sy irer erclärunng halber bisheer von der deliberation diser schrifft ausgeschlossen, mit gemainer generalb subscription cder erbarn frey- unnd Reichs stett zu disemd Reichs tag abgeordneter potschafften–c einbrockhen derffen. Unnd zwar ex hoc uno, tanquam ex ungue leonem, khön man leichtlich vermerckhen, wie der widerwerttigen unnd euer ksl. Mt. noch biß dahero ungehorsamen stett gesannten ahngegebne corespondentz beschaffen unnd gemaint seye.

/170 f./ Sie, die Augsburger, können nicht glauben, dass die Gesandten der Städte von ihren Obrigkeiten für diesen Ungehorsam gegenüber dem Ks. und für den Ausschluss Augsburgs instruiert sind. Doch wollen sie sich mit den Städtegesandten auf keine weitere Debatte einlassen, so lange sie vom SR ausgeschlossen werden. Da der Ks. die Stadt Augsburg nicht wegen der Städtekorrespondenz, sondern wegen der allgemeinen Reichsbelange zum RT beschrieben hat, und /170’/ weill weder dise ervorderunng der stett noch die proposition noch materia consultationis aines anndern ist, weder allain euer Mt., so hoffen wier unnd bitten aller gehorsambst, unns ante omnia unnserer oberne stanndt im Reichs stettf rath unnd ausschuß wider einhendig zu machen.

Vorbehaltlich der Restitution ihrer Session erklären sie zu den Argumenten in der Eingabe der Städte: Bestreiten, dass die Städtekorrespondenz von unvürdenckhlichen jarn continuiert worden,/171’ f./ weil Reichs- und Städtebelange nicht von Beginn an und auch nicht zwingend zusammenhängen, so wie RTT und kgl. Tage bereits gehalten worden sind, /171/ ehe man von dergleichen corespondentz nichts gewist.

So haben unnsere oberng auch sollicher corespondentz, ohne rhuemb zumelden, vor disemh willig beygewonth, so lanng sy nit annderst gewist unnd gehofft, es were ain aufrichtige theutsche unnd allen stetten zu gleichem gueteni gemainte corespondentz./171 f./ Erst als im Anschluss an die 1584 in Augsburg ausgebrochene Unruhe die Städtekorrespondenz dazu missbraucht wurde, ungehorsame Augsburger Bürger aufzunehmen und sie gegen ihre Stadtobrigkeit zu schützen, was unter Verstoß gegen Städtetagsabschiede bis heute fortgesetzt wird, hat Augsburg 1586 den Städtetag verlassen4. Die Ursachen dafür haben die Gesandten der anderen Städte in ihrer Schrift übergangen, denn /171’/ da sy dieselb ubergeben, wissen sy wol, das euer Mt. nit bedacht sein werden, ain solliche undeütsche corespondentz guet zehaissen. Dann euer Mt. ersten inen zugestellten decretsj,5 inhallt cavillirn sye wissentlich, fursetzlich und verweislich, indeme sy clausulam6 „im fall die sachen geclagter massen beschaffen“ auf ir privat corespondentz ziechen und deutten wellen, da sy doch annderst nit alls auf den puncten unnserer narration7, das wir durch sy wirckhlich deß Reichs stett raths enntsetzt seyen (welliches nuhn mehr in confesso) applicirt unnd verstannden werden khan.

/171’ f./ Anstatt im Anschluss an die Restitution der Augsburger Session dem Ks. ihre Argumente wegen der Absonderung vom Städtetag vorzubringen, kehren die Städtegesandten das Verfahren um und verweigern dem eindeutigen Befehl des Ks. den Gehorsam.

Die Augsburger bestreiten, dass die Reichsstädte sich ihrem Vorgeben nach gegenüber Augsburg demittiert hätten, vielmehr haben sie ihre Stadtobrigkeit /172/ zum hochsten verletzt.

Ebenso unbegründet ist der Vorwurf, Augsburg seien die Städtetage nit guet genueg./172 f./ Die Bemühungen Augsburgs um den Städtetag wollen die Gesandten dem Ks. nach der Restitution ihrer Session darlegen, ebenso die Gegenargumente zur irrigen Behauptung, die Städtekorrespondenz und der Reichsstädterat seien untrennbar miteinander verbunden. Das Vorgeben, Augsburg wolle sich über die anderen Reichsstädte erheben, um /172’/ gleichsamb inn unnd uber sy ein dominium zu exercirn, dasselb khunden wir geradt wider sy selben retorquirn, dieweil sy vermitelst irer ungleichenk corespondents unns satis pro Imperio auszuschliessen sich unndersteen unnd denselben unfueg sogar wider iren gegenl euer ksl. Mt. geburenden /173/ schuldigen gehorsam so weit extendirn, alls weren euer ksl. Mt. nit der erbarn stett herr unnd haubt, sonnder die supplicannten unnd ir vermainte corespondentz were euer ksl. Mt. vil zu starckh, irem bevelch unnd praecepto zugehorsamen.

Sie bitten deshalb den Ks., dise der widerwerttigen vermessnen unnd ubel gegrundten ungehorsamb pro authoritate imperatoria vor allen dingen, mohne sy in puncto unnserer restitution uber diß unnser aller unnderthenigist bitten verer zuhören–m, wirckhlich abzuschaffen unnd mit ernnst erscheinnen zulassen, dz euer ksl. Mt. der stett zu schuldigem gehorsam mechtig seyen.

Schlussformel. Unterzeichnet von den Gesandten der Stadt Augsburg.

Anmerkungen

1
 Augsburg B, fol. 51: Übergabe verbunden mit der Bitte, die Supplikation SR noch nicht vorzulegen, weil sy sich noch derzeit mit inen in disputation nit einlassen können.Bei der Übergabe bekräftigten sie ihre Forderung, ihnen ante omniazur Session zu verhelfen; vorher könnten sie keine Verhandlungen mit den Städten führen (Bericht M. Welser an Stadtpfleger J. Welser vom 30. 6. 1594: StadtA Augsburg, RTA, unverz. Akten, Kart. 1591–1640, Fasz. 1590–98, unfol. Or.). In diesem sowie weiteren Berichten vom 2. 7. 1594 (ebd., unfol. Orr.; auch Nachweis für folgende Zitate) wurden im Zusammenhang mit der Beilegung des Streits thematisiert: 1) Das abwartende Verhalten auf ksl. Seite aus Sorge um die Zustimmung des SR zur Türkenhilfe: Obwohl die ksl. Räte zugestehen, Augsburg geschehe groß unrecht, sy dannocht nitt rechtschaffen und sine ambagibus handlen und verfugen derffen, was recht ist, inn sorgen, die erbarn stätt werden offendiert und schicken sich hernach in puncto contributionis desto weniger zu ir Mt. willen(M. Welser am 30. 6.). 2) Zusage eines Darlehens von 50 000 fl., das Geizkofler in Augsburg für den Ks. aufbringen sollte: M. Welser empfahl am 30. 6., das Darlehen bis zur Zuerkennung der Session zu verzögern. Der Augsburger Rat verwies daraufhin im Schreiben an den Ks. vom 4. 7. 1594 zu dessen Bitte um 50 000 fl. auf das Präjudiz, das der Ausschluss vom SR bedeute, und verweigerte das Darlehen vor der Zulassung in SR, die allein in der Entscheidung des Ks. liege (NLA Stade, Rep. 32 Nr. 1, fol. 153–154’. Or.). 3) Kritik an der Städtekorrespondenz (Bericht Welsers vom 2. 7.): Diese habe sich dahin entwickelt, das es mer einer conjuration als ainem vertreulichen wesen gleich sieht. Und hatt sich dero niemandt mer zuo trösten als die unruebige burger wider ire obrigkeit. […] Und sich[= sehe] ich schier nit, wie ainer mit guttem gewissen diser correspondentz könde beiwohnen, dann ir maist intentum ist, die catholischen per fas et nefas zu undertrucken(Auszüge: Müller, Geizkofler, 52 f.; irrtümlicher Kommentar, beruhend auf einem Lesefehler [ir ksl. Mt. intentumstatt: ir maist intentum]: Die Aussagen zur konfessionellen Haltung des Ks. zeugen von der „merkwürdig verschrobenen Beurteilung“ durch Welser).
2
 Nr. 363.
3
 Vgl. Ulm, fol. 35’ f. [Nr. 106]. Die Augsburger Gesandten konzipierten eine Supplikation der genannten katholischen Städte an den Ks., die betonte, dass der Ausschluss gegen ihren Widerspruch erfolge. Da die anderen Städte das ksl. Dekret missachten, wird Ks. gebeten, deren Ungehorsam als Eingriff in die ksl. Autorität nicht weiter zu dulden und Augsburg zur Session zu verhelfen (StadtA Augsburg, RTA 53 Fasz. 1, fol. 132–133’. Konz.). Die Supplikation wurde dem Ks. wohl nicht übergeben: Neben dem Augsburger Konz. liegt keine weitere Fassung vor, auch finden sich keine sonstigen Hinweise auf die Übergabe.
a
–a mit … vortailligkhait] In B Einfügung am Rand und korr. aus: mit was vermessenheit.
b
 general] In B nachträgliche Einfügung.
c
–c der … potschafften] In B Einfügung am Rand und korr. aus: aller abgesandten.
d
 disem] In B, C: gegenwurtigem.
e
 obern] In B: herrn und obern. C wie Textvorlage.
f
 Reichs stett] In B nachträgliche Einfügung.
g
 unnsere obern] In B korr. aus: wir.
h
 vor disem] In B nachträgliche Einfügung.
i
 gueten] In B danach gestrichen: und rechten.
4
 Die Opposition der Augsburger protestantischen Bürgerschaft gegen den 1583 vom mehrheitlich katholischen Rat eingeführten Gregorianischen Kalender verknüpfte sich mit dem Konflikt um das Vokationsrecht für protestantische Prediger durch den katholisch dominierten Rat und anderen verfassungsrechtlichen Fragen. Die Unruhen eskalierten im Juni 1584, als der Rat Superintendent Dr. Georg Müller (Mylius) aus der Stadt schaffen wollte und sich dagegen ein Aufstand der Bürger- und Handwerkerschaft erhob. Müller floh nach Ulm, bis zu 3000 Personen verließen die Stadt. Da ksl. Kommissionen 1584 und 1585 den Streit nicht klären konnten, kam es 1585 und 1586 zu weiteren Ausweisungen oder zum freiwilligen Gang ins Exil (vgl. Kaltenbrunner, Kalenderstreit, 503–540; Warmbrunn, Konfessionen, 360–375; Roeck, Stadt, 125–137, 169–180; Ehrenpreis, Gerichtsbarkeit, 196–203; Hoffmann, Reichsstädte, 315–319; Wallenta, Konfessionalisierung, 102–120; verfassungsrechtliche Aspekte: Naujoks, Vorstufen, 48–60; Entfremdung von Ulm: Jäger, Reichsstadt, 298–309; Auswirkungen auf Verwaltungsebene: Finkl, Verdichtung, 430–441; Bedeutung der führenden Netzwerke: Sieh-Burens, Oligarchie, 187–207; Außenbeziehungen: Steuer, Außenverflechtung, 147–185: Stellung Hans Fuggers: Dauser, Informationskultur, 251–283; Forschungsüberblick: Koller, Zeiten, 216–245). Vgl. die Supplikation der Exulanten beim RT [Nr. 408]. Viele Ausgewiesene fanden Aufnahme in Ulm und wurden dort unterstützt. Dies veranlasste Augsburg beim Deputationsstädtetag in Speyer 1586 zur Erklärung, künftig keine Städtetage mehr zu besuchen und die Zahlungen zur Städtekontribution einzustellen, begründet neben der Unterstützung der Ausgewichenen mit der Verlegung der oberdeutschen Städteregistratur nach Ulm (vgl. Anm. e bei Nr. 133) und der Vorenthaltung von Informationen auf Städtetagen (StadtA Ulm, A 571, Prod. 2, 3; A 681, unfol.; Fels, Zweyter Beytrag, 290 f.; von Stetten, Geschichte, 699 f.; Stieve, Geschichte, 157; Bergerhausen, Köln, 173 f.; Schulze, Augsburg, 442).
j
 decrets] In B danach gestrichen: und bevelchs.
5
 Nr. 360.
6
7
 Nr. 359.
k
 ungleichen] In B, C: ungleichmessigen.
l
 iren gegen] In B nachträgliche Einfügung.
m
–m ohne … zuhören] In B Einfügung am Rand.