Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb
Geteilte Resolution zum internen Aachener Konflikt: Geistliche Kff.: Bestätigung des ksl. Endurteils und des Exekutorialmandats gegen den amtierenden Aachener Rat. Weltliche Kff.: Bitte um Suspendierung der Exekution des Urteils und Anhörung des Aachener Rates, anschließend kommissarische Klärung. Einheitliche Resolution zu den Aachener Klagen gegen Burgund und Jülich: Abstellung dieser Beschwerden durch ksl. Initiative bei Ehg. Ernst als Generalstatthalter der Niederlande und beim Hg. von Jülich.
Datum: Regensburg, 17. 8. 1594. Im KR verlesen und mit Korrekturen gebilligt am 17. 8.1 Kopiert am 18. 8.
HStA Dresden, GA Loc. 10148/4, fol. 307–309’ (Kop. Dorsv.:Aachisch decretum des churfursten raths. Lectum Regenspurg, den 8. Augusti [18. 8.]anno 94.) = Textvorlage. HHStA Wien, RK Kleinere Reichsstände 1, fol. 26–29’ (Kop.2 Dorsv.:Aach. Des churfursten rats bedencken in causa Aach contra Aach, de dato Regenspurg, 17. Augusti anno 94.) = B. GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Ww, fol. 527–529’ (Kop.) = C. HStA Stuttgart, A 152 Bü. 5, unfol. (Kop. Dorsv. wie in Textvorlage). HStA München, RL Aachen 3, fol. 51–54’ (Kop.). StadtA Speyer, 1 B Nr. 349, fol. 129–132’ (Kop.).
Teildruck (ohne Resolution der geistlichen Kff. zum stadtinternen Streit): Keller, Gegenreformation, Nr. 143 S. 175 f. (Referat ebd., 46 f.). Erster Teil knapp referiert bei Schmitz, Verfassung, 178 f. [Bedenken der weltlichen Kff. irrtümlich als Resolution des gesamten KR]; korrekt bei Kirchner, Katholiken, 151 f. Vgl. Classen, Bewegung, 302; Arndt, Reich, 198.
/307 f./ KR überreicht dem Ks. hiermit als Anlagen Nr. 1 und 2 die Interzessionen des SR für den Rat der Stadt Aachen wegen dessen Beschwerden gegen die stadtinternen Gegner und gegen ein ksl. Urteil3sowie die von den Aachener Verordneten übergebenen Klagen gegen ein Edikt Kg. Philipps II. von Spanien und gegen den Hg. von Jülich4.
KR hat zur ersten Beschwerde, der internen Aachener Auseinandersetzung, die diesbezüglichen Verhandlungen des RT 1582, die daraufhin angeordnete Kommission und deren Bericht an den Ks. in der Beratung berücksichtigt5. Weil keine kommissarische Beilegung möglich war und nachfolgend /
Hergegen aber wirdet andern theils ermessenn8, wan die jetzige clagende stadt Aach in ihrem furbringen nit gehöret (welches doch niemandt, wer der auch sei, erheischender billichmessiger gleicheit nach verweigert werden soll) oder auch ihnen die angezogene schrifften9 uf ihr bittliches anhalten nit hette communicirt wollen werden, das sie nit alleine zu dieser gefurten clagen zwar nit geringe ursache, sondern das auch zubefahren sein möchte, da mit der vorhabenden execution solte fortgeschritten werden, das es ohne gantz schedliche trennung und beleidigung ihrer, der burger, unter einander selbst nicht abgehen, zudeme auch /
So viel furs ander die burgundische geclagte beschwerung und zugefugte thatligkeit beruret, ist man der einhelligen meinung unnd bedenckens, wo die sachenn anbrachter massen beschaffen, das dannoch der stadt Aach hierin die handtbietung nit zuvorweigern und ire ksl. Mt. aller underthenigst zuerbitten sein, die f. Dlt. ertzhertzogk Ernsten zu Osterreich etc. als der nieder burgundischen landen gubernatorn general zuersuchen und mit ernst zubegeren, so wohl von furgenommenen publicirung des obgemelten edicts13 abzustehen als auch bei dem kriegsvolck und desselben obristen und bevelchhabern die entliche verschoffung thun, das die achische burgerschafft der geclagten beschwerung enthebt und, was ihnen mit gewalt abgenommen, restituirt und sie wie von alters sicher handeln und wanderna lassen.
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Und das ihre ksl. Mt. der sachen zu gutem und verhoffentlicher vorgleichung der mißvorstende ihre ansehenliche commissarios verordenen wolten, vermittelst welcher tractation mehrberurte irrungen konten uffgehaben und hingelegt werdenn; doch dem schwebendem rechten, was und so viel deren im proceß vorfangen, uff den fahl entstehender guete unnachtheiligk.
Schlussformel. Regensburg, 17. 8. 1594. Unterzeichnet von der Mainzer Kanzlei.