Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb

Geteilte Resolution zum internen Aachener Konflikt: Geistliche Kff.: Bestätigung des ksl. Endurteils und des Exekutorialmandats gegen den amtierenden Aachener Rat. Weltliche Kff.: Bitte um Suspendierung der Exekution des Urteils und Anhörung des Aachener Rates, anschließend kommissarische Klärung. Einheitliche Resolution zu den Aachener Klagen gegen Burgund und Jülich: Abstellung dieser Beschwerden durch ksl. Initiative bei Ehg. Ernst als Generalstatthalter der Niederlande und beim Hg. von Jülich.

Datum: Regensburg, 17. 8. 1594. Im KR verlesen und mit Korrekturen gebilligt am 17. 8.1 Kopiert am 18. 8.

HStA Dresden, GA Loc. 10148/4, fol. 307–309’ (Kop. Dorsv.:Aachisch decretum des churfursten raths. Lectum Regenspurg, den 8. Augusti [18. 8.]anno 94.) = Textvorlage. HHStA Wien, RK Kleinere Reichsstände 1, fol. 26–29’ (Kop.2 Dorsv.:Aach. Des churfursten rats bedencken in causa Aach contra Aach, de dato Regenspurg, 17. Augusti anno 94.) = B. GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Ww, fol. 527–529’ (Kop.) = C. HStA Stuttgart, A 152 Bü. 5, unfol. (Kop. Dorsv. wie in Textvorlage). HStA München, RL Aachen 3, fol. 51–54’ (Kop.). StadtA Speyer, 1 B Nr. 349, fol. 129–132’ (Kop.).

Teildruck (ohne Resolution der geistlichen Kff. zum stadtinternen Streit): Keller, Gegenreformation, Nr. 143 S. 175 f. (Referat ebd., 46 f.). Erster Teil knapp referiert bei Schmitz, Verfassung, 178 f. [Bedenken der weltlichen Kff. irrtümlich als Resolution des gesamten KR]; korrekt bei Kirchner, Katholiken, 151 f. Vgl. Classen, Bewegung, 302; Arndt, Reich, 198.

/307 f./ KR überreicht dem Ks. hiermit als Anlagen Nr. 1 und 2 die Interzessionen des SR für den Rat der Stadt Aachen wegen dessen Beschwerden gegen die stadtinternen Gegner und gegen ein ksl. Urteil3sowie die von den Aachener Verordneten übergebenen Klagen gegen ein Edikt Kg. Philipps II. von Spanien und gegen den Hg. von Jülich4.

KR hat zur ersten Beschwerde, der internen Aachener Auseinandersetzung, die diesbezüglichen Verhandlungen des RT 1582, die daraufhin angeordnete Kommission und deren Bericht an den Ks. in der Beratung berücksichtigt5. Weil keine kommissarische Beilegung möglich war und nachfolgend /307’/ die sachenn zu fernerer rechtlicher erkentnus khommen und darinnen so weit procedirt, das daruber ein decret oder urthel gefellet unnd executoriales erkhennet sein sollenn6: So wirdet eines theils im churfursten rath7 vor hochbeschwerlichen geachtet, sinthemal nit vermutlich, das der jetzige clagende theill nit gnnugsamb gehört, von dem angefangenen proceß abzustehen, denselben einzustellen oder darvon zuweichenn, nit zu geringer vernachteilunge des jhenigen theils, welchem per sententiam ius quaesitum ist zugewachssen, sondern das es bei irer ksl. Mt. erfolgtem proceß und daruber gethanen verordenung allerdings zulassen sein soll. Wie dan auch dieses theils, ihrer ksl. Mt. ethwas darwieder zuzumuthen, nicht befelicht.

Hergegen aber wirdet andern theils ermessenn8, wan die jetzige clagende stadt Aach in ihrem furbringen nit gehöret (welches doch niemandt, wer der auch sei, erheischender billichmessiger gleicheit nach verweigert werden soll) oder auch ihnen die angezogene schrifften9 uf ihr bittliches anhalten nit hette communicirt wollen werden, das sie nit alleine zu dieser gefurten clagen zwar nit geringe ursache, sondern das auch zubefahren sein möchte, da mit der vorhabenden execution solte fortgeschritten werden, das es ohne gantz schedliche trennung und beleidigung ihrer, der burger, unter einander selbst nicht abgehen, zudeme auch /308/ dem Reich doraus grosse besorgliche gefahr begegnen und entstehen könte; in sonderlicher betrachtung, das hierdurch die gute, uhralte grenitz stadt und königliche stuel dahin beweget werden möchte, sich anders wohin zuschlagenn und einen rucken zu suchen und darob des Reichs sich gentzlichen zuenteussernn. Was nun doraus dem Hl. Reich fur ein hoch preiuditium und unwiederbringliche vernachtheilunge zustehen und entspringen möchte, das hetten ihre ksl. Mt. aus höchst begabtem ksl. vorstandt allergenedigst und das darbei zuermessenn, ob nicht hierinnen (wie man allezeit darzu gerathen) zu verhuttunge mehrer aus dieser execution erfolgender oder besorgender gefahrnussen der linder und milder oder wenigst schedlichste weg zubrauchen und an handt zunehmen, darmit diese frontir stadt bei dem Reich erhaltten, das (wie man dieses andern theils keiner andern meinung sein khan) die execution des erfolgten decrets eingestelt, suspendirt und, wie von dem clagenden theil gebeten, die sachen zu fernerer gnnugsamer verhör gezogen und wieder die gleicheitt niemandt beschweret werde. Dardurch dan dieses theils meinung nach dem gegentheil an seinem iure quaesito nichts entzogen noch praejudicirt wurde. Und darmit solche verhör desto fuglicher angestelt, wirdt ihre ksl. Mt. dieses theils aller underthenigst gebettenn, sie geruhen, durch ihre verordente commissarios dieser gefurten clagen halben notturfftigen bericht nachmals einnehmen zulassen oder, do jha10 die vormutunge darbei /308’/ furfallen solte, wie zu besorgen, das die relation alsdan auch in paribus bestehenn und also die sachen in eben der weitleufftigkeit beruhen und bleiben wurden wie jetzo, zu mehrer vorhoffentlicher abhelffung solches wercks iren vorhabenden commissarien in die Niederlande11, allen oder etlichenn in gleicher anzahl beider religion, dieselbige verhör und, nach befundenen dingen solche strittigkeiten zur erledigung zubringen, anzubefelhenn. Welches bedencken ihrer ksl. Mt. anders nit, dan darfur allergenedigst erkennen werden, als das es in underthenigstem gehorsamb aus treueifferigem gemut und crafft habenden bevelchs geschehen und gemeinet sey12.

So viel furs ander die burgundische geclagte beschwerung und zugefugte thatligkeit beruret, ist man der einhelligen meinung unnd bedenckens, wo die sachenn anbrachter massen beschaffen, das dannoch der stadt Aach hierin die handtbietung nit zuvorweigern und ire ksl. Mt. aller underthenigst zuerbitten sein, die f. Dlt. ertzhertzogk Ernsten zu Osterreich etc. als der nieder burgundischen landen gubernatorn general zuersuchen und mit ernst zubegeren, so wohl von furgenommenen publicirung des obgemelten edicts13 abzustehen als auch bei dem kriegsvolck und desselben obristen und bevelchhabern die entliche verschoffung thun, das die achische burgerschafft der geclagten beschwerung enthebt und, was ihnen mit gewalt abgenommen, restituirt und sie wie von alters sicher handeln und wanderna lassen.

/309/ 3) Da die Aachener Darlegungen zu den Beschwerden gegen Jülich zeigen, wie von wegen Gulich die praetendirte obrigkeit der maierei viel zu weit und wieder das erseßliche herkommen extendirt werden wolle, die stadt aber jederzeit zu gutlicher und rechtlicher verhör erbietig gemacht, so wirdet nicht vor unbillich geachtett, das sie bei solchem gleichmessigen erbieten zulassen und daruber mit der thatt nit beschweret werden sollen. Darmit aber denselben mißverstenden auch desto schleuniger abgeholffen, werden ihre ksl. Mt. underthenigst gebeten, sie wollen ihr nit misfallen lassenn, bei Gulich die fruchtbarliche erinnerung zuthun, das die stadt Aach mit den thatlichen sperrungen und andern unsicherheiten verschonet bleiben möge.

Und das ihre ksl. Mt. der sachen zu gutem und verhoffentlicher vorgleichung der mißvorstende ihre ansehenliche commissarios verordenen wolten, vermittelst welcher tractation mehrberurte irrungen konten uffgehaben und hingelegt werdenn; doch dem schwebendem rechten, was und so viel deren im proceß vorfangen, uff den fahl entstehender guete unnachtheiligk.

Schlussformel. Regensburg, 17. 8. 1594. Unterzeichnet von der Mainzer Kanzlei.

Anmerkungen

1
 Kursachsen, fol. 562’–566 [Nr. 53].
2
 Im Akt in falscher Blattabfolge abgelegt.
3
 Nr. 383, 384.
4
 Vgl. Beilage B zu den Gravamina der protestantischen Stände [Nr. 390] und die Aachener Supplikation [Nr. 430].
5
 Vgl. die Beratungen im KR am 10. 8. und 12. 8. (Kursachsen, fol. 494’–499, 514–527’ [Nr. 48, 50]).
6
 Endurteil vom 27. 8. 1593 (vgl. Anm. 9 bei Nr. 380); ksl. Exekutorialmandat vom 6. 10. 1593 (vgl. Anm. 2 bei Nr. 377).
7
 Dazu in B als Randvermerk der ksl. Kanzlei: Votum catholicorum.
8
 Dazu in B als Randvermerk der ksl. Kanzlei: Opinio protestantium.
9
 = wohl die Eingaben des Exilregiments an den RHR.
10
 = ‚je‘.
11
 Vgl. Nr. 258.
12
 Beim RT erfolgte weder zu diesem noch zu den folgenden Punkten eine Antwort des Ks. an die Kff., wenngleich noch in Regensburg auf der Grundlage eines Gutachtens der Reichshofräte vom 14. 9. 1594 mit Zustimmung des Geheimen Rates beschlossen wurde, wohl vorrangig aufgrund des Türkenkriegs dem amtierenden Aachener Rat nochmals eine weitere Frist von 3 Monaten „ad parendum“ unter Androhung der Reichsacht zu setzen (HHStA Wien, RHR Judicialia Decisa 3 Fasz. 1, unfol. Kop. Vgl. Schmitz, Verfassung, 179 f.).
13
 Edikt Kg. Philipps II. von Spanien gegen Aachen (Brüssel, 20. 10. 1591). Vgl. Anm. 97 bei Nr. 390.
a
 wandern] So auch in B. Dagegen in C und anderen Kopp.: wandlen.