Verhandlungen der ksl. Kommissare mit den Reichsstädten und den Gesandten der Stadt Augsburg vom 19.–27. 7. Aufforderung an die Gesandten der protestantischen Reichsstädte, Augsburg gemäß Dekret des Ks. am SR zu beteiligen. Ablehnung durch die Städte aufgrund der Absonderung Augsburgs von der Städtekorrespondenz und der nicht möglichen Differenzierung zwischen Reichs- und Städtebelangen. Erläuterungen zur Verbindung der Reichsstädte.
[Zusatz nur im Or. an den Ks.:] Bekräftigung der Argumentation Augsburgs gegen die Reichsstädte durch die Kommissare. Kompromissvorschlag, um die Steuerbewilligung des SR beim 1. HA (Türkenhilfe) nicht zu gefährden: Restitution der Augsburger Session mit der Bedingung des nachfolgenden Anschlusses an den Städtetag. Ansonsten Übergabe des Streits an KR und FR.
KR und FR zusammen mit dem Dekret des Ks.1 übergeben sowie in KR/FR verlesen am 3. 8.2 Von den Reichsständen kopiert am 4. 8.
NLA Stade, Rep. 32 Nr. 1, fol. 217–225’, 241’ (Or. mit Zusatz gegenüber den reichsständischen Abschriften. Überschr.:Ahn die röm. ksl., auch zu Hungern und Boehimb [!]kgl. Mt. aller underthenigiste relation unnd guttachten in causa turbatae sessionis etc. der stadt Augspurgh contra etliche Reichs städte etc. Von anderer Hd.:Alßbaldt ein copei hievon zumachen etc. Dorsv. [fol. 241’]:Erster unnd entlicher schluss der undterschriben commissarien.) = Textvorlage. HHStA Wien, MEA RTA 92, fol. 712–719’ (Kop. Dorsv.:Copia der ksl. commissarien relation in causa statt Augspurg contra Reichs stätt.) = B. HStA München, KÄA 3231, fol. 182–188’ (Kop. Überschr. auf Vorsatzblatt:Ksl. commissarien relation in causa statt Augspurg contra ettliche Reichs stett. Überschr. vor Textbeginn wie Dorsv. in B) = C. HStA Dresden, GA Loc. 10203/6, fol. 12–17’ (Kop. Dorsv. wie in B. Zusätzlich:Lectum Regenspurgk, 25. Julii [4. 8.]anno 94.). GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Ww, fol. 825–834 (Kop.). ISG Frankfurt, RTA 88, fol. 256–262’ (Kop.).
/218/ An den Ks.: Sie, die Kommissare, haben gemäß ihrem Auftrag, die Reichsstädte zu ermahnen, Augsburg zur Session im SR zuzulassen oder auf einen Vergleich beider Seiten hinzuwirken, am 19. 7. die Gesandten der Städte in die Trinkstube des Regensburger Rathauses vorgeladen3. Diese sind mit Ausnahme der Straßburger und Aachener Vertreter erschienen. Die laut Aussage des Regensburger Kämmerers nicht geladenen Augsburger Gesandten sind ihrer, der Kommissare, Aufforderung zufolge zugezogen worden. Den Städtevertretern hat für die ksl. Kommissare Gf. [Ludwig] von Löwenstein ihren Auftrag erläutert, sodann die Augsburger als Kläger abtreten lassen und die Anwesenden gefragt, ob sy all einer einhelligen meinung, die /218’/ stadt Augspurgh ihrer wollhergebrachten im Reichs städ rath session und stimb zuendtsetzen oder nitt, dan unnotwendig, die unverhaffte vergebenlich zubemuhen.Daraufhin sind Köln, Überlingen, Rottweil, Schwäbisch Gmünd, Pfullendorf und Besançon abgetreten, da sie am Streit nicht beteiligt sind. Die anderen Städte haben ihre vorherige Erklärung4wiederholt, sie wunschten anders nit, alls das gedachte von Augspurgh integraliter bey dem alten gebrauch und correspondents verblieben wehren unnd sich nie abgesondert hetten.
Replik der Kommissare: Beharren auf dem Vollzug des ksl. Dekrets5ohne weitere Ausflüchte, weil die privat sachender Städte mit RTT, RDTT, Visitations- und KTT nichts zu tun haben und auch Kff. und Ff. trotz ihre Verträge untereinander nicht befugt sind, andere zur Teilnahme zu nötigen oder von RVV auszuschließen. Unnd wie ihnen6, kein ainigen standt zu beschreiben, nit getziemet, also auch die beschriebene gehorsame stadta Augspurgh ihrer stimmen und session zu endtsetzen zum weinigsten nit gebüert hette, zumahl dieweil auch ir ksl. Mt. selbst niemals /219/ kein Reichs gliedt ohne hochwichtigen uhrsachen und furnemblich laesae maiestatis crimine nit außgeschlossen, viel weiniger de facto endtsetzt.
Den daraufhin von den Städten erbetenen Verhandlungsaufschub haben sie, die Kommissare, bis zum kommenden Tag gewährt, verbunden mit der Ermahnung, dem ksl. Dekret ohne weitere Einreden nachzukommen, auch weil der Ks. den Streit missbilligt und denselben gern lengst aufgehebt gesehen.
Am 21. 7. haben die Städte ihnen, den Kommissaren, den als Beilage Nr. 1 angefügten Bericht übergeben und ihre Erklärung an den Ks. vom 27. 6. (17. 6.) wiederholt7.
/219–220’/ Im Bericht legen sie ihren Standpunkt dar und beharren darauf, dem ksl. Dekret Folge zu leisten, während Augsburg sich weiterhin absondere8.
/220’/ Sie, die Kommissare, haben zu dieser fast scharffen erclerung, die gleichwohl lediglich die vorherigen Argumente wiederholt, von den Augsburger Gesandten instruktionsgemäß eine Stellungnahme gefordert. Diese haben die Erklärung als bloße Wiederholung bisheriger Ausflüchte bezeichnet, auf die vorrangige Restitution der Session gedrängt und sich gegen etwaige Anschuldigungen rechtliche Schritte vorbehalten. Unnd dieweil vielbemelte Reichs städ auf die uhralte correspondentz so hoch gedrungen, haben wier von ihnen, den augspurgischen gesandten, ad partem et pro informatione maiori zu wissen begeret9, wz solche correspondentz mit sich brechte, ob einige in schrifften je verfasset und mediante iuramento dermaßen befestigt, /221/ das nit der städt eine ohne nachtheil und schaden sich von dieser vereinigung begeben köndte, sondern notwendig darbey bleiben musse, ob alle städt darein gehelligt und wie dieselbe herbracht sein solle.
Darauf sie uns allsbaldt mündlich beandtwortet10, sie wüsten sich keiner schrifftlicher verbindung nicht zu erinnern, aber inn etlichen gehaltenen stedt tagen befinde sich, das sie darumb zusammen kommen, dieweill sie die höhern stendt zu dem, was sie ohn ihren, der städt, vorwissen geschlossen oder bewilligt, dringen wollen, wie sie sich desselben erwehren unnd das sie inn ihren votis auch gehört würden, erhalten möchten. So hat die stadt Metz in dem städtag zu Speyer anno 1474 unvergreiflich und den städten allein zu ehren niedersitzen unnd bey den handlungen sein wöllen11. Item es hetten die stedt auch anno 1559 auf den[!] Reichs tag zu Augspurgh sich verglichen, das Fryedberg[!] inn der Wetterau auf ihr vielfeltigs ahnsuchen zu stim und session (quod illis tamen non licuit), doch allein inn Reichs geschefften und nit inn stedt sachen, zugelaßen worden12. Wie auch sie, die von Augspurgh, sieder anno 86, allß sie sich dieser correspondentz auß wichtigen uhrsachen endtschlagen13, nichts desto weiniger alle schwebische crayß- und die jhärliche müntz probiertäg alls des schwebischen craiß dartzu deputierte stadt besucht, ihr stimb und session inn gemeinen und craiß rath wie auch inn der städte ausschoß14 [!] ohn menniglichs widersprechen gehabt und erhalten. Auß welchem allem erscheinet, /221’/ das nicht allein keine stadt darzu verbunden seye, sondern sie, die städt, selbst zwischen den algemeinen unnd privat stedt sachen, wiewoll in casu prohibito mit Friedberg, ein underscheidt gemacht und gehalten hetten. So habe ihres erachtens der erste stedtag anno 1471 zu Franckfurth ahngefangen15, aber von jhar annob 1508 biß auf 1522 finde man nit, das einiger gehalten worden16. Anno 1525 aber hetten die stedt woll von einer zusamen verbindung gerathschlagt, doch nichts geschlossen, sonderlich dieweil etliche städt, unter dehnen damahls Aach die erste, nit erschienen, sondern nur blößlich abschrifft dessen, so vorgeloffen, gebeten. Wie auch ertzhertzog Ferdinandt, derzeit Reichs stadthalter, hochloblichster gedechtnus, dieselbe zusamenkhunfft verdechtig gehalten unnd ahnsehenliche commissarien, als Wolffen von Wolffthahl, ritter, und Johan Zasium, rechts gelehrten, zu ihnen, den städten, abgeordnet unnd, das solche zusamenkunfft andern ständen allerleyc nachgedencken machte, ahnzeigen laßen17. Auch folgendts im 28. jhar das kayserliche regiment von Speyer auß gen Esslingen ahn sie, die städt, geschrieben und ihnen ihre vorhabende verbundtnus, alls die der ksl. Mt., den Reichs ordnungen und rechten zuwieder, verwiesen etc.18 Zu diesem allem hetten sie im jhar 1538 widerumb von zusamen verbindung gehandeldt, und aber nichts /222/ concludiert worden; wie sie auch anno 39 nit rathsamb geacht, eine bündtnuß oder zusamen verpflichtung aufzurichten19. Sey auch keine andere straff im bestimbten 38. jhar statuiert worden, alls das die, so ohne ehaffte uhrsachen oder endtschuldigung von den städ tägen sich absonderten, von den andern hinwiderumb trostloß verlassen, aber nicht von den Reichs- und andernd gemeinen tägen abgehalten werden solten20; wie solches alles mit mehrerm auß der beylag Nr. II zu vernehmen.
Sie, die Kommissare, haben sodann am 25. 7. die Reichsstädte wieder vorbeschieden21und sie nochmals zur Zulassung Augsburgs in SR aufgefordert, da sie kein Recht hätten, die Session als Eingriff in das Amt des Ks. zu unterbinden. Die Städte haben dazu nur ihre vorherigen Einwände wiederholt und aufgrund der Abwesenheit von einigen Gesandten um weiteren Aufschub bis 27. 7. gebeten.
/222–223/ Am 27. 7.22haben sie durch Straßburg, Nördlingen, Speyer und Ulm als Abordnung die alten Argumente wiederholt: Trennung zwischen Reichs- und Städtebelangen ist nicht möglich ohne Zerrüttung des Städtekorpus, das von ksl. Seite approbiert worden ist. Augsburg vertritt allgemeine Städtebelange bei der RKG-Visitation, beim Deputationsstädtetag sowie bei KTT und kann sich deshalb nicht vom Städtetag absondern. Augsburg hat den Städtetag 1586 zwar verlassen, aber 1590 die Teilnahme wieder zugesagt23. Falls Augsburg nicht am Städtetag teilnimmt, aber die Session im SR hätte, wären die dortigen Voten nicht frei. Ehg. Ferdinand hat als Reichsstatthalter 1525 gemäß dem Abschied der Städte die engere Städtekorrespondenz approbiert24. Dem Ks. sollte jetzt mehr an der Verbindung aller Städte als an der Absonderung einer Stadt gelegen sein.
/223/ Sie, die Kommissare, haben die Augsburger Gesandten dazu befragt25und gegenüber den anderen Reichsstädten wiederholt, das kein römischer kayser ihre privat städ täg nie bestättigt, sondern aus offt ahngetzogenen speyerischen städ tags abschiedt anno 25 unnd zu Eßlingen anno 28 durchauß das widerspiel zuersehen. Darinnen auch außtrücklich begriffen, das diese ihre conventiones ihr röm. ksl. Mt. unnd menniglichen ohne nachtheil ahngestellet und gehalten werden sollen; wie auch zu dem und keinem andern endt bißweilen ksl. commissarien darzu abgefertigt worden26. /223’/ Hetten uns derowegen gentzlichen versehen, sy wurden ihr ksl. Mt. decret allen underthenigisten gehorsamb geleistet haben unnd uns unser gehabter vielfältige mühe besser genießen laßen. Aber wie dem allen, wolten wier euer ksl. Mt. dessen alles treulich underthenigst referendo berichten27.
[Zusatz nur im Or.28:] e–Ks. kann diesem Bericht entnehmen, wie die Reichsstädte nach ihrer, der Kommissare, Überzeugung ohn einigen befugten grundt attentirt, euer ksl. Mt. und dem Reich zwahr zu mercklichemf nachtheil (alß deren allein, die ständ zu beschreiben und nach verbrechen und gelegenheit der sachen abtzuschaffen, zuestendig), die gemeine und particular Reichs versamblungen, vor unnd ehe einiger städ verbindung gedacht, durch euer ksl. Mt. hochlöbligiste vorfahrn im Reich auf- unnd angestellet worden. Daraus augenscheinlich, das sie gahr woll sine privatis eiusmodi pactis sein mögen, die ohne dz iuri Imperii nichts derogiren konnen, sonder vielmehr wie vorhin also itzo unnd kunftiger zeit woll ohn einandern sein unnd bleiben können./223’ f./ So haben die Reichsstädte 1528 durch eine Abordnung von vier Städten Kg. Ferdinand von Ungarn und Böhmen als damaligen Reichsstatthalter gebeten, /224/ ihre zusamenkunften inn keinen ungnedigen verdacht zu ziehen, sondern das sie zu aufnehmung ihrer und des Reichs mehrerm gedeien, im weinigsten aber zu keinem nachtheil sollen verstanden werden29. Wie dan bey gantzer selbiger, im vorbrachtem städ actenbuch vertzeichneter handlung mehr umbstendiglich zu vernehmen, das sie damals bey deren ihnen ernstlich verwiesenen conventsachen engstig und sorgfältig gewesen und hinwiederumb, wie ungern ihr kgl. W. und des Reichs regiment dieselbig gesehen. g–Unnd ob wier woll ahn unserm müglichen vleiß nichts erwinden laßen, sondern den unterscheid zwischen den gemeinen unnd privat hendeln besten unsers verstandts zum heftigsten urgirt, getrieben, auch ihre argumenta, die sie wegen gemeiner des Reichs policey ordnung und commercien furgeworffen, mit sattem grundt abgeleinet und refutiret30, so haben wier doch ungeachtet unserer offterhohlten–g bestendigen, unwidersprechlichen und greifflichen distinction der gemeinen und privat sachen (die gahr weit von einander abgesondert sein), alls chur- und fursten selbst inn ihren besondern correspondentzen hoch vernunftiglich diesfals zue distinquiren wissen, h–nichts fruchtbarlichs bey den stätten erlangen oder erhalten mögen. Ohnahngesehen, diese der–h augßpurgischen gesandten petition allen rechteni und des Hl. Reichs constitutionen gemeß, also das sie unser einfaldt nach j–ex communi iuris theoria /224’/ billig von euer ksl. Mt. wieder in continenti zu ihrem vorigen sitz und stim ante omnia woll zu restituiren etc.: Dieweil aber bey itzo wehrendem reichstag und contribution puncten die gemeine Reichs städ sich mit chur- und fursten noch nicht vereinigt unnd weiters nicht dan nur achtundsechtzig monat, auch dieselbe nicht simpliciter unnd pure, sonder allewegen mit seinem anhang und abhelfung ihrer furgebenen beschwerung verwilligt31, darumben höchlichen zubefahren, das sie durch ernstliche unnd scherfere handlung zu mehren difficulteten unnd sperren der hochnötigen hulffen veruhrsachet, entgegen und uber ebenmeßiges des andern theils abschlagen und verweigern auch beineben allerhandt beschwerliche neuerung, mißtrauen und widerwillen zwischen dem rath unnd burgerschafft zu Augspurg nicht weiniger, sondern auß vorigem verlauff unnd habenden exempel viel mehr zubefurchten: Damit dan solch zu beiderseit besorglich unstatten ohne hindersetz oder abschlag jeden theils gefasten intents fuglichen begegnet und die billige restitutio durchgedrungen werde, so halten wier bey itzigen des Reichs wie auch ungerischen wesens und zustandt unserer einfaldt nach dem sichersten und friedlichsten wege, das gleichwoll die stadt Augspurgh der rechtmeßigen restitution zu versichern und getrösten, beineben /225/ aber der rath wie auch ihre gesandte von euer ksl. Mt. der obgedachten und ander hochbedencklichen uhrsachen unnd sorglichen weiterung allergnedigst zuerinnern unnd dahin zu bewegen, das sie sowoll euer ksl. Mt. zu underthenigisten ehren unnd gefallen als herbrachte vertreuligkheit gegen ihren mitgenossen unnd befreundten zu erhalten, sich nach erlangter restitution wiederumb zu gemeiner städ correspondentz integraliter begeben unnd einlaßen wolten. Gegenfals aber der städ gesandten auf vorgehende verweiß solches ihres untzimblichen wiedersetzen zu fried unnd einhelligem wesen bei itziger zuvorhin schwerigen und beschwerlichen leüften zu vermahnen, auch ihrer alletzeit bey ksl. Mt., deren vorfahren und dem Heiligen Reich berümbten zusetzens, gehorsamb und getreuen verhaltens zu erinnern unnd endlichen dessen zu vergewissen, das nach vollnziehung deren ergangenen decreten unnd erfolgter restitution sie, die von Augspurg, wiederumb zu ihrer gemeinschafft tretten unnd hinfuro, wie bißhero geschehen, gebuerender einmütigkheit bevleißen sollen etc. Wan aber solche mittel uber versehen nicht verfangen wurden, hetten als dan euer ksl. Mt. zu mehrem deren glimpff solche verhandlung des Reichs chur-, fursten und gemeinen ständen zu ediciren, das sie mit deren rechtlichen beypflichten und zuthuen deren /225’/ kayserlichen ambt und auctoritet mit größerm ernst verrichten und erhalten möchten–e,–j.
Schlussformel. Unterzeichnet32von [den ksl. Kommissaren] Gf. Ludwig von Löwenstein, Zdenko Adalbert Popel von Lobkowitz, Eberhard Wambold von Umstatt und Dr. Arnold Bormann.
Beilage 1: Erklärung der Gesandten der protestantischen Reichsstädte an die ksl. Kommission vom 21. 7. 1594
Vgl. Nr. 367.
Beilage 2: Memoriale der Augsburger Gesandten zur Korrespondenz der Reichsstädte vom 22. 7. 1594
Gf. Ludwig von Löwenstein von den Augsburger Gesandten übergeben am 22. 7. 159433. Nicht zur allgemeinen Abschrift gegeben34.
StadtA Augsburg, RTA 53 Fasz. 1, fol. 172–173’ (Kop. Überschr.:Kurtze verzeichnuß und memorial, wie es mit der stett correspondentz beschaffen. Nachvermerk wie Überschr. Zusätzlich:Dem hern graven von Löwenstein uf freitag, den 22. Julii anno 94, zugestelt.) = Textvorlage. StadtA Augsburg, RTA 56, fol. 221–327’ (Konz.) = [B].
/172–173’/ [Ausführungen zu Genese und Charakter des Städtetags wie oben im Bericht der Kommissare (fol. 221–222). Zusatz:] Gemäß Städtetagsabschied 1524 darf keine Stadt ausgetretene Bürger einer anderen Stadt aufnehmen35. Dies alles belegt, dass unter den Reichsstädten niemals eine verpflichtende oder vertraglich verfasste, feste Verbindung bestand und es demnach jeder Stadt freisteht, sich an der freiwilligen Korrespondenz in Städtebelangen ohne Konsequenzen für Session und Stimme im SR zu beteiligen oder nicht.