Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb

Reichsjustiz [3. HA]: Ausschreiben einer Revision am RKG, an der Mainz als Partei beteiligt ist, durch Kurtrier. Konflikt der protestantischen Reichsstädte mit Augsburg: Überstellung des Streits durch den Ks. an KR und FR. Übergabe der Schlussschrift des Ks. zum 3. HA (Reichsjustiz), 4. HA (Reichsmünzwesen), 5. HA (Reichsmatrikel) und 6. HA (Session).

/458/ (Vormittag, 7 Uhr) Kurfürstenrat (nur Gesandte. Mainz: [Philipp] Cratz von Scharfenstein; Trier: [Anton] Cratz von Scharfenstein; Köln: von Fürstenberg; Pfalz: von Mörle; Sachsen: von Wildenfels; Brandenburg: von Stolberg).

/459/ Mainz proponiert: /459 f./ [Fortsetzung der gestrigen Beratung zur Supplikation Lübecks und der Hansestädte] sowie Eingabe von Kurmainz wegen des Ausschreibens einer Revision am RKG, an der Mainz als Partei beteiligt ist1.

/459’/ Umfrage. Trier: […]. /461/ Meintz revision betreffende: Ist in andern sachen das directorium bei Trier gestanden. Weil aber diser punct der justicien anhengig, asoltte derselbe ksl. Mt. heimgestellet werden–a.

Köln: […]. /462/ Meintz angedeutte revision am cammergericht belangende, erachten sie, das ksl. Mt. dieselbe ausschreiben solle.

Pfalz: […]. /463/ Man weiß, wie es in dergleichen fellenb gehaltten worden, und das nemblich Trier die direction furgenommen; wie dann underschiedliche exempla anno 76 und 82 vorhanden2. Sie wollen also dafur halten, das es uff denselben wegk auch disfalß zurichten, das nemblich, wann Meintz die revision gesucht, Trier das ausschreiben derselbigen gethan hette. Trier und Coln haben disfalß uff die ksl. Mt. geschloßen. Sie wolten inen zwar denselben wegk auch nicht zuwieder sein laßen, und weil man indifferens, wollen sie sich dermaßen mit den andern herrn vorgleichen, wie sich das vormoge der Reichs constitutionen und der cammergerichts ordnung gebuhren möge.

Sachsen3: […]. /464/ Befürworten, dass eine Revision im geschilderten Fall Trier ausschreiben sollec. Anno 76 sey es gleichergestaltt gehalten worden in sachen Meintz contra unnderthanend,4. Mit der ksl. Mt. werde es sich nicht thuen laßen: Was am cammergericht anhengig sey, edeßen hab sich ire Mt. ferner nicht antzumaßen–e.

Brandenburg: […]. /465/ Regelung der Mainzer Revision: Gebuhre vormöge der guldenen bulla nach Meintz Trier das directorium5. Ksl. Mt. daßelbe heimtzustellen, wehre bedencklich, fdann was am cammergericht furleufft, werde neben der ksl. Mt. durch die stende zu wergk gerichtett. So wurde auch Cöln[!] uff den fall praejudiciret–f. Derwegen soltte solch ausschreiben Trier, wofern es demselben nicht bedencklich, deferirt werden. Do aber solches uff einen beßern wegk zurichten, wollen sie es anhören und alßdann mit den anndern herrn sich vorgleichen.

/465’/ Mainz: […]. /466/ Resümieren die Umfrage. Bleibe es darbei, was derwegen vor guth angesehen. Die maiora gehen uff Trier. Sie6 aber rehden nichts dartzu.

Anschließend Verlesung des ksl. Dekrets zum Streit der Stadt Augsburg mit den anderen Reichsstädten um die Session im SR. Ks. fordert dazu eine Stellungnahme von KR und FR7. Beim Dekret befindet sich auch der Bericht der ksl. Kommissare zum Streit, der ebenfalls verlesen wird8.

/468/ (10 Uhr) Kurfürstenrat und Fürstenrat. /468 f./ Mainzer Kanzler verliest das Dekret des Ks. zum Streit der Stadt Augsburg mit den anderen Reichsstädten um die Teilnahme am SR sowie den zugehörigen Bericht einer ksl. Kommission.

/468’/ Kurze Unterredung des KR. Referat vor FR durch Mainz: Abschrift und bereits morgen Beratung des Dekrets und des Berichts, um dem Ks. die erbetene Stellungnahme vorlegen zu können.

FR (G. Hager für Österreich): /468’ f./ Wollen zwar morgen verhandeln, doch ist keine ergiebige Beratung vor der Abschrift des Dekrets und des Berichts möglichg.

Anmerkungen

1
 Nr. 306. Im Folgenden wird die Umfrage nur zu diesem Punkt dokumentiert. Die Beratung zur Supplikation der Hansestädte vgl. bei Nr. 457.
a
–a soltte … werden] Kurpfalz (fol. 226) anders: vermeinen, ksl. Mt. das außschreiben heimzustellen sein.
b
 in dergleichen fellen] Kurmainz (unfol.) deutlicher: da Mainz selbst waß im Reich zuthun.
2
 Vgl. für 1582 die Ausübung des Direktoriums durch Trier bei den Beratungen zur Supplikation Gf. Albrecht Georgs von Stolberg-Königstein gegen Kurmainz (Leeb, RTA RV 1582, Nr. 443 S. 1389–1394, hier 1391).
3
 Für Kursachsen sind gemäß Eintrag in der Textvorlage neben von Wildenfels anwesend: Bock, Dr. Peiffer.
c
 solle] Kurmainz (unfol.) zusätzlich: Seyen drey ertzcantzler, daruff Imperium einfundirt. Wann deß einen sachen fürgehe, dz der ander daß directorium habe.
d
 unnderthanen] Kurpfalz (fol. 227) eindeutig: underthonen uff Eichsfeld.
4
 Bezugnahme auf die Kurmainzer Gegenreformation auf dem Eichsfeld seit 1574. Zusammenfassung der Verhandlungen zu den Beschwerden namentlich Duderstadts beim Wahltag 1575 und beim RT 1576: Kiermayr, Reformation, 244–253; Wand, Reformation, 115–119. Vgl. auch Neerfeld, RTA RV 1575, Nr. 40 S. 330 f. mit Anm. 1–4 (Lit.).
e
–e deßen … antzumaßen] Kurmainz (unfol.) deutlicher: dann ir Mt. concurrentem iurisdictionem cum camera und one das seine commissarios alda[bei der Revision].
5
 Wohl Bezugnahme auf die Vorrechte Triers gemäß Goldene Bulle, § 3, § IV/2 (Fritz, Bulle, 56 f., 58).
f
–f dann … praejudiciret] Kurpfalz (fol. 227’) deutlicher und abweichend: dan die sachen in camera weren irer Mt. nit allein ubergeben, sonder mit stenden verrichtet. Möchte kfl. collegium praejudiciren.
6
 = die Mainzer Gesandten.
7
 Nr. 368.
8
 Nr. 369.
g
 möglich] Kurmainz (unfol.) zusätzlich: (Nachmittag) Ksl. Herberge. Der Ks. übergibt einem Ständeausschuss seine Resolution [Schlussschrift] zum 2.–6. HA [Nr. 260].