Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb

An den ksl. Kommissaren gescheiterte Vermittlungsverhandlungen 1593 im Straßburger Bischofskonflikt. Bitte um Intervention beim Ks., aktuelle Übergriffe des Kardinals von Lothringen auf das Hst. unabhängig von der Klärung der protestantischen Gravamina sofort abzustellen und den gänzlichen Rückzug des Kardinals aus dem Hst. zu veranlassen.

Datum: Regensburg, 31. 7. (21. 7.) 1594. In der Versammlung der protestantischen Stände bei Kurpfalz verlesen am 1. 8.1 Von den protestantischen Ständen dem Ks. als Beilage zur Anmahnung zu den Gravamina übergeben am 10. 8.2

HHStA Wien, RK RTA 65 Fasz. 2, fol. 69–72’ (Kop.) = Textvorlage. HStA München, K. blau 113/4c, unfol. (Kop. Dorsv.:A. Das original diser schrifft ist neben der missiven [Nr. 405]herrn Freymon, vicecantzlern, uberliffert worden Regenspurg, den letzten Julii [10. 8.]anno 94.) = B. HStA Dresden, GA Loc. 10203/4, fol. 347–349’ (Kop. Vermerk:Des strasburgischen gesanten schrift, so ehr etlichen stenden ubergeben haben sol.) = C. StA Marburg, 4e Nr. 1395, fol. 303–306 (Kop.). GLA Karlsruhe, Abt. 50 Fasz. 182, fol. 95–98’ (Kop.) AVCU Strasbourg, AA 843, fol. 263–266’ (Kop.).

Referiert [als Eingabe der protestantischen Stände an den Ks.] bei Häberlin XVIII, 601–606. Vgl. Stieve, Politik II, 129 f.

Zugleich Beilage A zur Anmahnung der protestantischen Stände [Nr. 405].

/69 f./ An die Gesandten der [protestantischen] Kff. und Ff.: Der Ks. kennt die letzte Entwicklung im Straßburger Konflikt nicht nur aus dem Bericht seiner subdelegierten Kommissare zu den Vermittlungsverhandlungen 1593 in Speyer3, sondern auch aus dem mündlichen und schriftlichen Vorbringen von Gesandten des Hauses Brandenburg im September 15934.

Daraus geht hervor, dass die Schuld an der gescheiterten Beilegung des Konflikts nicht Johann Georg, postulierter Administrator des Hst. Straßburg, /69’/ zuzumessen, sondern vilmehr die ursachen solcher unfruchtbaren handlung dahin zustellen, das bei etlichen der subdelegirten herrn commissarien etc. gar nit zuerhalten gewesen, einige vorschlege oder handlung in der haubtsachen weder zur guete noch zu recht vorzunemmen, sondern einzig unnd allein uff die abtrettung des stiffts gedrungen worden5. Welches aber hochgedachtem meinem genedigen fürsten unnd herrn, so dann euer Gnn., Herrlichkeiten und Gunsten genedigisten unnd genedigen herrschafften unnd obern alß zum theil interessenten unnd beystenden6 hoch bedenckhlich und ganz unthunlich, wie auch des chur- und fürstlichen hauß Brandenburg hiebevor (zur zeit des offenen kriegswesens den armen underthanen widerumb friden zuschaffen) gethaner erklerung, darzu dem austruckhlichen inhalt des zu Strasburg uffgerichten pacifications abschidt, in welchem man widerumb von solcher erklerung und erbietten freywillig gewichen7, nicht gemeß befunden; da doch die haubtsach diserseits in facto et iure also beschaffen, das man khein bedenckhen tregt, zu unpartheylichem /70/ iudicio allermeniglich diselbig zuzestellen.

Zwar ist der Straßburger Konflikt auch in die dem Ks. am 26. 6. (16. 6.) übergebenen Gravamina mit der Bitte aufgenommen worden, er möge die Tätlichkeiten des Kardinals von Lothringen und Bf. von Metz gegen die Befehlshaber Administrator Johann Georgs insbesondere mit dem Einzug der beiden Klöster Hohenburg und Niedermünster unterbinden und ihn bis zur Klärung des Streits zur Beachtung des Straßburger Pazifikationsabschieds veranlassen8, doch ist es dennoch des Administrators9will und /70’/ mainung gar nicht gewesen, wann dise haubtsachen, wie es schir dz ansehen hatt, wolte noch lang verschoben und derselbigen nit noch bei disem wehrenden reichstag oder zugleich mit unnd neben andern gravaminibus auß dem fundament unnd allergnedigster kayserlicher vertröstung nach abgeholffen werden, das der herr cardinal etc. interim bei dem halben, ja grosserem theil des stiffts solle verbleiben unnd gelassen werden, sonndern vilmehra seind ire f. Gn. der allerunderthenigstenb hoffnung, ir ksl. Mt. wurden wegen angedeutter unnd erst bei disem wehrenden reichstag, wie clag hiehero khommen, neuer geübter thättlichkheit unnd gefahrlicher betrauung, dardurch zu ohnumbgenglicher nott unnd gegenwehr ursach gegeben werden möchte, allergnedigste vorsehung thun, das dergleichen thättlichkheiten bei dem lottringischen gegentheil etc. eingestellt unnd inmitls, biß ir ksl. Mt. disen unnd andern gravaminibus allergnedigst abhelffen unnd Lottringen etc. uß dem stifft Straßburg genzlich abschaffen, bei dem straßburgischen pacifications abschidt und demselben einverleibten pöenen verbleiben möchte.

/71/ Da die Hauptfragen im Konflikt bereits vor der ksl. Kommission dargelegt wurden, jetzt aber auch in den Gravamina, die sie, die kfl. und f. Gesandten, im Namen ihrer Herren unterzeichnet haben, in der Erwartung einer Klärung noch beim RT enthalten sind, lässt Administrator Johann Georg die Gesandten bitten, diselb wollen bei der röm. ksl. Mt. aller underthenigste fernere anmahnung unnd erinnerung thun, dise schrifft den ubergebenen gravaminibus beizulegen unnd inhalt derselben nit zu- /71’/ verstatten, das von außlendischen fursten mit gewalt des Reichs stifft landt und leuth also feindtlichen uberfallen unnd entzogen werden; 10insonderheit dieweil neben der hievor offt allegirten, des stiffts Straßburg geschwornen ordnungen widerwerttigen unnd derwegen an ir selbst vermainten nichtigen wahl–10,11 auch uf die gräniz, daran alß der endten dem vornembsten paß oben am Rhein dem ganzen Rheich[!], furnemblich auch den nechstgesessenen ständen hoch und vil gelegen, billich unnd sovil mehr in acht zunemmen, weil alle benachbarte stende, da sich eyniger überfall dahereinerc begeben solt, merckhlich darunder interessirt unnd sonsten zu grosser ungelegenheit im Reich gerahten, auch andern außlendischen, wo solches nit genugsamb versehen, gar leicht die thür ins Reich zu noch fernerm verhergen unnd verderben eröffnet werden khöndte.

Disem allergnedigst zuvorkhommen, wölle höchstgedachte ksl. Mt. sich also mit gebürendem ernst interponiren, dz gedachter cardinal auß dem stifft Straßburg 12unnd des Hl. Reichs /72/ landtgraffschafft Elsaß–12 genzlich abgeschafft unnd der ganze stifft hochgedachtem meinem genedigen fürsten unnd herrn etc. als ordenlich postulirten administratorn und auß einem kfl. hauß gebornem teutschem fursten, der billich einem außlendischen 13in solchem deß Reichs fürstenthumb–13 vorzuziehen, volliglich eingeraumbt unnd zugestellt werde.

Solches, neben dem es an im selbsten billich unnd recht unnd zu gemainem friden des geliebten vatterlandts gereichet, auch sich hoch gedachter mein genediger fürst unnd herr etc. gegen höchstgedachter ksl. Mt., wie einem gehorsamen getreuen fürsten gebürt, zuerzeigen unnd, disen 14stifft unprofanirt verbleiben zulassen, uhrbietig ist–14.

/72 f./ Schlussformel. /72’/ Regensburg, 31. 7. (21. 7.) 1594. Unterzeichnet von Dr. Stephan Berchtold, furstlicher straspurgischer brandenburgischer abgesandter rath15.

Anmerkungen

1
 Nr. 218.
2
 Nr. 405(Beilage A). Es bleibt offen, ob diese Supplikation Berchtolds an die protestantischen Stände dem Ks. in unveränderter Form vorgelegt wurde oder ob es sich um eine ebenfalls von Berchtold konzipierte Eingabe namens der protestantischen Stände direkt an den Ks. handelt, deren Übergabe von diesen aber zunächst abgelehnt wurde (vgl. die Vermerke auf den hier folgenden Nachweisen). Die Eingabe an den Ks. entspricht inhaltlich gänzlich und im Wortlaut abgesehen von den durch die als Bitte der protestantischen Stände an den Ks. bedingten Umformulierungen weitgehend vorliegender Supplikation. Vorgesehene Unterzeichnung in dieser Form: Kurbrandenburg, Magdeburg, Brandenburg-Ansbach und Hst. Straßburg neben den anderen CA-Ständen, die jüngst die am 26. 6. übergebenen Gravamina [Nr. 390] unterzeichnet haben und sich zu diesem puncten, der straßburgischen sachen, expresse erkleret etc.Nachweise als Eingabe an den Ks.: NLA Wolfenbüttel, 1 Alt 1 A Fb. 1 Nr. 41/1, fol. 508–510’ (Kop. Dorsv.: Dies schreiben wolte der strasburgische gesandte von den evangelischen stenden gern also haben, aber es ist nicht, sonder vielmehr zu rathen, dz ehr die notturfft an die evangelische stende gelangen lasse und dz dieselben sich seiner intercedendo annhemmen und bitten, diesser beschwerlichen sachen wie auch andern ubergebenen gravaminibus furderlichst abzuhelffen.) = Textvorlage für die Abweichungen. StA Marburg, 4e Nr. 1395, fol. 299–302 (Kop. Vermerk: Ist nicht ubergeben worden.). HStA Stuttgart, A 132 Bü. 20, Prod. 57 (Kop. Dorsv.: Der evangelischen chur- und fursten und stende anbringen zu Regenspurg uff dem Reichs tage an ksl. Mt., das bistumb Straßburg betreffend, das der lottringer als ein außlender davon abgewisen werde. Julio 1594.).
3
 Zur ksl. Vermittlungskommission vgl. Einleitung, Kap. 3.5.2. Schlussberichte der Kommissare an den Ks. aus Speyer vom 13. 4. (3. 4.) 1593 (HHStA Wien, RHR Judicialia Denegata Antiqua 936 Konv. 2, fol. 162–164’. Or. HStA Dresden, GA Loc. 8975/3, unfol. Kop.) und 12. 7./22. 7. 1593 (ebd., unfol.; ADBR Strasbourg, G 185, fol. 311–340. Kopp.) sowie aus Frankfurt vom 11. 12./21. 12. 1593 (HHStA Wien, RHR Judicialia Denegata Antiqua 938 Konv. 1, fol. 159–162’. Or. HStA Dresden, GA Loc. 10164/4, unfol. Kop.).
4
 Die Gesandtschaft des Adam von Schlieben zum Ks. im September 1593 sollte den Bericht der ksl. Kommissare über die Verhandlungen in Speyer im Hinblick auf die Haltung der Deputierten Administrator Johann Georgs relativieren und eine längerfristige Verschiebung der auf 15. 11. 1593 vertagten Kommission erbitten, um die Entscheidung des Konflikts bis zum RT zu verzögern. Der Ks. wies die Forderung am 23. 9. 1593 ab und bestand auf der Klärung vor dem RT (Widmaier, Prechter, 36. Akten zur Gesandtschaft: HHStA Wien, RHR Judicialia Denegata Antiqua 938 Konv. 1, fol. 1–122).
5
 Bei den Verhandlungen in Speyer im April 1593 beharrten die Kommissare auf der Abtretung der von beiden Parteien innehabenden Teile in ihre Verwaltung (Sequestration). Da die Verordneten Mgf. Johann Georgs dafür nicht bevollmächtigt waren, wurde im Abschied vom 13. 4./3. 4. (vgl. Einleitung, Kap. 3.5.2 mit Anm. 488) beiden Parteien aufgetragen, ihr jeweiliges Gebiet zum prorogierten Kommissionstermin 11. 5./1. 5. abzutreten (Schlussbericht der Kommissare an den Ks. vom 13. 4. 1593: wie Anm. 3). Bei der Fortsetzung der Kommission ab Mai 1593 forderten die Kommissare die sofortige Zession, die von den Gesandten des Mgf. und der unterstützenden Stände abgelehnt wurde (Widmaier, Prechter, 13–15, 20–24; Beiderbeck, Religionskrieg, 232 f.). Noch im Schreiben an die Kommissare vom 14. 4. (4. 4.) 1594 stellten die Ff. des Hauses Brandenburg klar, Administrator Johann Georg werde sich an keiner weiteren Kommission beteiligen, falls dort wie bisher lediglich um die Abtretung des Hst. und nicht zur hauptsächlichen Klärung des Konflikts verhandelt werde (HStA Dresden, GA Loc. 10203/4, fol. 333–334’. Or. StA Würzburg, WRTA 87, unfol. Kop.).
6
 Nennung der als Beistände gesandtschaftlich vertretenen Reichsstände in Speyer (meist Beauftragung von Advokaten oder Räten am RKG) im April sowie ab Mai 1593 bei Widmaier, Prechter, 12, 19.
7
 Wohl Bezugnahme auf die Erklärung Kf. Johann Georgs von Brandenburg und Administrator Joachim Friedrichs von Magdeburg an den ksl. Gesandten Johann Christoph von Hornstein (Küstrin, 28. 8. {18. 8.} 1592) mit Bewilligung einer Vermittlungskommission und der Abrüstung Administrator Johann Georgs, falls der Kardinal von Lothringen dies zuerst tue (HStA München, K. blau 113/2a, fol. 113–122’. HStA Dresden, GA Loc. 8974/12, fol. 13–21’. Kopp. Vgl. Ziegler, Politik, 73 f., mit Datum 29. 8.). Erklärung bekräftigt in einer Gesandtschaft des Hauses Brandenburg zum Ks. gemäß Instruktion vom 22. 11. (12. 11.) 1592, ergänzt um die Bedingung, nur die Güter des Bst. und nicht jene des Kapitels an die künftige Kommission abzutreten (ebd., 96; Verhandlungen um letztere Bedingung vor der ksl. Nebenkommission in Straßburg seit Januar 1593: Ebd., 104–110). Zum Pazifikationsabschied vom 27. 2. 1593 vgl. Einleitung, Kap. 3.5.2 mit Anm. 485.
8
 Nr. 390, Punkt 13, fol. 282 f. [auch bey dem gegenthaill … verpleiben zulassen], mit Anm. 62.
9
 In der Fassung als direkte Eingabe der protestantischen Stände an den Ks. (vgl. Anm. 2) wird hier (fol. 508’) ergänzt: sowie auch anderer underschribener evangelischer stenden.
a
 vilmehr] In B: vil. C wie Textvorlage.
b
 allerunderthenigsten] In B: unnderthenigsten. C wie Textvorlage.
10
–10 In der Fassung als direkte Eingabe der protestantischen Stände an den Ks. (vgl. Anm. 2) hier (fol. 508a’) differenzierter: insonderheit weil menniglichen bewust, das der cardinal von Metz allein von zwen unruwigen ausgewichenen capitularn und also illegitimo modo zum bischoff zu Straßburg vermaintlich erwölet und uffgeworffen worden ist.
11
 Vgl. Anm. 6 bei Nr. 354.
c
 dahereiner] In B korr. aus: daher einer. C wie Korrektur in B und Textvorlage.
12
–12 Fehlt in der Fassung als direkte Eingabe der protestantischen Stände an den Ks. (vgl. Anm. 2).
13
–13 Fehlt in der Fassung als direkte Eingabe der protestantischen Stände an den Ks. (vgl. Anm. 2).
14
–14 In der Fassung als direkte Eingabe der protestantischen Stände an den Ks. (vgl. Anm. 2) hier (fol. 509) abweichend: stifft in seinem nun uber die 70 jahr hero altem wesen ohne eintzige profanation verpleiben zu laßen, urpottig ist.Dies sind gegenüber dem Ks. neben dem Haus Brandenburg die Herren und Obrigkeiten der Unterzeichnenden zuverdienen alweg urbitig, auch alles das, was euer ksl. Mt. und derselben hochloblichem hause zu ehren gereichen köndt, moglichsten vleißes und bestes willens zubefurdern und fortzusetzen underthenigst gefließen.
15
 Zur Unterzeichnung in der Fassung als direkte Eingabe der protestantischen Stände an den Ks. vgl. Anm. 2.