Aufnahme nur katholischer Bürger in den Rat und andere Ämter. Verbot der protestantischen Kindertaufe, Verweigerung des protestantischen Begräbnisses in der Stadt. Aufnahme nur katholischer Neubürger. Einsegnung von Ehen nur mit dem Versprechen, die katholische Religion anzunehmen.
Im Ausschuss der protestantischen Reichsstädte zu den Gravamina verlesen am 7. 6. 15941.
HStA Stuttgart, A 262 Bd. 70, fol. 489–496’ (Kop.2 Dorsv.:Underthenige supplicatio mit einverleibten religionis augustanae confessionis gravaminibus ainer evangelischen burgerschafft der stadt Schwäbischen Gemündt.) = Textvorlage. AVCU Strasbourg, AA 843, fol. 19–25’ (Kop. Dorsv. wie in Textvorlage) = B. StadtA Speyer, 1 B Nr. 348, fol. 571–578 (Kop. Überschr. wie Dorsv. der Textvorlage) = C. StA Nürnberg, NRTA 111, fol. 333–339’ (Kop. Überschr.:Der statt Schwabisch Gemündt gravamina3.).
Vgl. die Übernahmen in die allgemeinen protestantischen Gravamina [Nr. 390], Punkte 3 und 19.
/489/ An die Gesandten der CA-Stände beim RT: Bekanntlich steht es Obrigkeiten insbesondere in Reichsstädten gemäß dem Religionsfrieden nicht zu, Bürger allein wegen des Bekenntnisses zur CA oder zur katholischen Religion auszuschaffen, sondern es steht aufgrund des dort verbürgten freien Abzugsrechts4in deren freiem Willen, sich anderswo niederzulassen.
/489–490/ Sie, die Supplikanten, bezeugen, dass sie mit dieser Supplikation Bürgermeister und Rat zu Schwäbisch Gmünd als ihre Obrigkeit nicht antasten, sondern dieser in politischen und bürgerlichen Belangen auch weiterhin allen gebührenden Gehorsam leisten wollen.
/490 f./ Dennoch müssen sie vorbringen, dass die Stadtobrigkeit seit etwa 20 Jahren Bürger allein wegen deren Bekenntnisses zur CA aus der Stadt ausweist. Aufgrund wiederholter Interzessionen der Reichsstädte mit Verweis auch auf die negativen Folgen für Wirtschaft und Handel infolge der Ausweisung vornehmer und vermögender Bürger sowie wegen der Klarstellung der Reichsstädte, es sei keine Stadt befugt, Bürger unter Berufung auf den Religionsfrieden auszuschaffen, da diese nicht mit Untertanen anderer Reichsstände gleichzusetzen seien, sondern als potentielle Ratsmitglieder der Städte dem Reich /490’/ mit unvermitleter subjectionunterstehen und deshalb gemäß dem Religionsfrieden in der Ausübung ihrer Religion zum wenigsten beschwerdt werden solten,unterließ die Stadtobrigkeit zwar die Ausweisungen, griff aber zu anderen Mitteln gegen die Angehörigen der CA5:
/491–492/ 1) Beschluss, nur katholische Bürger in den Rat aufzunehmen; verpflichtende Eidesleistung aller Ratsmitglieder, bei der katholischen Religion zu verbleiben. 2) Keine Duldung von Angehörigen der CA auch in allen anderen Ämtern außerhalb des Rates. 3) Verbot der evangelischen Kindertaufe in der Stadt sowie Verbot des Abendmahls unter beiderlei Gestalt. 4) Verweigerung des Begräbnisses für verstorbene evangelische Bürger auf den Friedhöfen in der Stadt. Die Verstorbenen müssen außerhalb der Stadt im Hgt. Württemberg beigesetzt werden. 5) Beschluss eines Statuts vor 16 oder 17 Jahren, dem zufolge kein Mann und keine Frau ohne die Ablegung eines Eides, immer bei der katholischen Religion zu verbleiben, als Bürger oder Bürgerin aufgenommen wird. 6) Entzug des Bürgerrechts und Verweisung aus der Stadt, falls von Eheleuten der Mann oder die Frau diesen Eid verweigert, ohne Rücksicht darauf, ob einer der beiden das Bürgerrecht von den Eltern geerbt hat. /492–493/ 7) Einsegnung von Eheschließungen durch Pfarrer in Schwäbisch Gmünd nur mit dem Versprechen beider Eheleute, künftig nach dem katholischen Ritus zu kommunizieren und damit zur katholischen Religion überzutreten; ansonsten Verweigerung der Einsegnung. 8) Bestrafung evangelischer Bürger, die dieses Versprechen nicht leisten wollen und sich deshalb außerhalb der Stadt an evangelischen Orten einsegnen lassen, mit einer Geldbuße von 50 fl., teils auch mit Inhaftierung. 9) Nachfolgend gänzliches Verbot der Eheeinsegnung außerhalb der Stadt außer in katholischen Orten bei Verlust des Bürgerrechts, nachdem die Geldstrafe vermögendere Bürger nicht abgeschreckt hat. 10) Sodann Einsegnung auch in katholischen Orten außerhalb der Stadt bei Verlust des Bürgerrechts nur mit Erlaubnis des Rates, nachdem sich evangelische Bürger dort ohne die Leistung des in der Stadt verpflichtenden Versprechens hatten einsegnen lassen. 11) Schließlich Ablehnung aller Gesuche um die Erlaubnis zur Einsegnung außerhalb der Stadt durch den Rat. Innerhalb der Stadt Beharren der Pfarrer auf dem Versprechen der Eheleute, künftig die katholische Religion anzunehmen. 12) Als sich 1593 die Abkömmlinge zweier Bürger weigerten, dem Pfarrer dieses Versprechen zu leisten, und den Rat baten, als Patronatsherr der Pfarrkirche den Pfarrer zur Einsegnung der Ehe zu veranlassen, lehnte der Rat dies ab und drohte mit dem Verlust des Bürgerrechts. Da die Ehe deshalb in Lorch im Hgt. Württemberg eingesegnet wurde, erhielt der Ehemann anstatt der Verweisung aus der Stadt aus Gnade eine Strafe von 50 fl.6
/493’ f./ Demnach beklagen sie, die Supplikanten, dass sie allein aufgrund ihres Bekenntnisses zur CA von allen Ämtern in der Stadt ausgeschlossen und ihre Kinder wegen der Statuten für die Eheeinsegnung gezwungen werden, Schwäbisch Gmünd zu verlassen und sich anderswo niederzulassen. Dies bedeutet für die Stadt den Verlust von Handel und Gewerbe und den daraus resultierenden, gänzlichen wirtschaftlichen Niedergang.
/494 f./ Bitten die Gesandten der CA-Stände um Interzession beim Ks., er möge Bürgermeister und Rat auferlegen, die neuen Bürgereide sowie die anderen beklagten Verordnungen aufzuheben und die sich zur CA bekennenden Bürger unbedrängt bei ihren hergebrachten Bürgerrechten zu belassen.
/495/ Unterzeichnet durch die evangelische burgerschafftder Stadt Schwäbisch Gmünda.