Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb

Aufnahme nur katholischer Bürger in den Rat und andere Ämter. Verbot der protestantischen Kindertaufe, Verweigerung des protestantischen Begräbnisses in der Stadt. Aufnahme nur katholischer Neubürger. Einsegnung von Ehen nur mit dem Versprechen, die katholische Religion anzunehmen.

Im Ausschuss der protestantischen Reichsstädte zu den Gravamina verlesen am 7. 6. 15941.

HStA Stuttgart, A 262 Bd. 70, fol. 489–496’ (Kop.2 Dorsv.:Underthenige supplicatio mit einverleibten religionis augustanae confessionis gravaminibus ainer evangelischen burgerschafft der stadt Schwäbischen Gemündt.) = Textvorlage. AVCU Strasbourg, AA 843, fol. 19–25’ (Kop. Dorsv. wie in Textvorlage) = B. StadtA Speyer, 1 B Nr. 348, fol. 571–578 (Kop. Überschr. wie Dorsv. der Textvorlage) = C. StA Nürnberg, NRTA 111, fol. 333–339’ (Kop. Überschr.:Der statt Schwabisch Gemündt gravamina3.).

Vgl. die Übernahmen in die allgemeinen protestantischen Gravamina [Nr. 390], Punkte 3 und 19.

/489/ An die Gesandten der CA-Stände beim RT: Bekanntlich steht es Obrigkeiten insbesondere in Reichsstädten gemäß dem Religionsfrieden nicht zu, Bürger allein wegen des Bekenntnisses zur CA oder zur katholischen Religion auszuschaffen, sondern es steht aufgrund des dort verbürgten freien Abzugsrechts4in deren freiem Willen, sich anderswo niederzulassen.

/489–490/ Sie, die Supplikanten, bezeugen, dass sie mit dieser Supplikation Bürgermeister und Rat zu Schwäbisch Gmünd als ihre Obrigkeit nicht antasten, sondern dieser in politischen und bürgerlichen Belangen auch weiterhin allen gebührenden Gehorsam leisten wollen.

/490 f./ Dennoch müssen sie vorbringen, dass die Stadtobrigkeit seit etwa 20 Jahren Bürger allein wegen deren Bekenntnisses zur CA aus der Stadt ausweist. Aufgrund wiederholter Interzessionen der Reichsstädte mit Verweis auch auf die negativen Folgen für Wirtschaft und Handel infolge der Ausweisung vornehmer und vermögender Bürger sowie wegen der Klarstellung der Reichsstädte, es sei keine Stadt befugt, Bürger unter Berufung auf den Religionsfrieden auszuschaffen, da diese nicht mit Untertanen anderer Reichsstände gleichzusetzen seien, sondern als potentielle Ratsmitglieder der Städte dem Reich /490’/ mit unvermitleter subjectionunterstehen und deshalb gemäß dem Religionsfrieden in der Ausübung ihrer Religion zum wenigsten beschwerdt werden solten,unterließ die Stadtobrigkeit zwar die Ausweisungen, griff aber zu anderen Mitteln gegen die Angehörigen der CA5:

/491–492/ 1) Beschluss, nur katholische Bürger in den Rat aufzunehmen; verpflichtende Eidesleistung aller Ratsmitglieder, bei der katholischen Religion zu verbleiben. 2) Keine Duldung von Angehörigen der CA auch in allen anderen Ämtern außerhalb des Rates. 3) Verbot der evangelischen Kindertaufe in der Stadt sowie Verbot des Abendmahls unter beiderlei Gestalt. 4) Verweigerung des Begräbnisses für verstorbene evangelische Bürger auf den Friedhöfen in der Stadt. Die Verstorbenen müssen außerhalb der Stadt im Hgt. Württemberg beigesetzt werden. 5) Beschluss eines Statuts vor 16 oder 17 Jahren, dem zufolge kein Mann und keine Frau ohne die Ablegung eines Eides, immer bei der katholischen Religion zu verbleiben, als Bürger oder Bürgerin aufgenommen wird. 6) Entzug des Bürgerrechts und Verweisung aus der Stadt, falls von Eheleuten der Mann oder die Frau diesen Eid verweigert, ohne Rücksicht darauf, ob einer der beiden das Bürgerrecht von den Eltern geerbt hat. /492–493/ 7) Einsegnung von Eheschließungen durch Pfarrer in Schwäbisch Gmünd nur mit dem Versprechen beider Eheleute, künftig nach dem katholischen Ritus zu kommunizieren und damit zur katholischen Religion überzutreten; ansonsten Verweigerung der Einsegnung. 8) Bestrafung evangelischer Bürger, die dieses Versprechen nicht leisten wollen und sich deshalb außerhalb der Stadt an evangelischen Orten einsegnen lassen, mit einer Geldbuße von 50 fl., teils auch mit Inhaftierung. 9) Nachfolgend gänzliches Verbot der Eheeinsegnung außerhalb der Stadt außer in katholischen Orten bei Verlust des Bürgerrechts, nachdem die Geldstrafe vermögendere Bürger nicht abgeschreckt hat. 10) Sodann Einsegnung auch in katholischen Orten außerhalb der Stadt bei Verlust des Bürgerrechts nur mit Erlaubnis des Rates, nachdem sich evangelische Bürger dort ohne die Leistung des in der Stadt verpflichtenden Versprechens hatten einsegnen lassen. 11) Schließlich Ablehnung aller Gesuche um die Erlaubnis zur Einsegnung außerhalb der Stadt durch den Rat. Innerhalb der Stadt Beharren der Pfarrer auf dem Versprechen der Eheleute, künftig die katholische Religion anzunehmen. 12) Als sich 1593 die Abkömmlinge zweier Bürger weigerten, dem Pfarrer dieses Versprechen zu leisten, und den Rat baten, als Patronatsherr der Pfarrkirche den Pfarrer zur Einsegnung der Ehe zu veranlassen, lehnte der Rat dies ab und drohte mit dem Verlust des Bürgerrechts. Da die Ehe deshalb in Lorch im Hgt. Württemberg eingesegnet wurde, erhielt der Ehemann anstatt der Verweisung aus der Stadt aus Gnade eine Strafe von 50 fl.6

/493’ f./ Demnach beklagen sie, die Supplikanten, dass sie allein aufgrund ihres Bekenntnisses zur CA von allen Ämtern in der Stadt ausgeschlossen und ihre Kinder wegen der Statuten für die Eheeinsegnung gezwungen werden, Schwäbisch Gmünd zu verlassen und sich anderswo niederzulassen. Dies bedeutet für die Stadt den Verlust von Handel und Gewerbe und den daraus resultierenden, gänzlichen wirtschaftlichen Niedergang.

/494 f./ Bitten die Gesandten der CA-Stände um Interzession beim Ks., er möge Bürgermeister und Rat auferlegen, die neuen Bürgereide sowie die anderen beklagten Verordnungen aufzuheben und die sich zur CA bekennenden Bürger unbedrängt bei ihren hergebrachten Bürgerrechten zu belassen.

/495/ Unterzeichnet durch die evangelische burgerschafftder Stadt Schwäbisch Gmünda.

Anmerkungen

1
 Ulm, fol. 26’ [Nr. 187, Abschnitt B].
2
 Die Abschrift hatten die protestantischen Bürger Schwäbisch Gmünds bereits vor dem RT am 17. 4. (7. 4.) 1594 an Hg. Friedrich von Württemberg geschickt. Sie verwiesen im Begleitschreiben auf die an den Hg. gerichtete Interzession Ulms für sie und baten ihn um Unterstützung beim RT. Unterzeichnung des Schreibens durch die der wahren rainen augspurgischen confession zuegthane, hochangefochtene arme burgerin Schwäbisch Gmünd (HStA Stuttgart, A 262 Bd. 70, fol. 487–488’. Or.). Vgl. das diesbezügliche Ulmer Schreiben an den Hg. vom 22. 3. (12. 3.) 1594 (ebd., fol. 172–175’. Or.) mit dem beigelegten memoriale gravaminum, mit welchen ein evangelische burgerschafft der statt Schwäbischen Gmündt von einem erbarn rath daselbst beschwerdt würdt(ebd., fol. 177–183’. Kop.). Das Memoriale entspricht den 12 in obiger Supplikation vorgebrachten Klagepunkten. Die Petitio, hier gerichtet an die Stadt Ulm, erbittet die Beförderung bei anderen Reichsständen. Am RT sprach der Ulmer Rat Schilbock am 2. 5. (22. 4.) bei den Württemberger Gesandten vor und bat zusammen mit dem Schwäbisch Gmünder Bürger Terzago (vgl. Anm. 6) um Unterstützung der Supplikation, die ihm zugesagt wurde (Bericht der Württemberger Gesandten an Hg. Friedrich vom 3. 5. {23. 4.} 1594: Ebd., fol. 639–642’, hier 639’ f. Or.). Zum Ulmer Beistand: Ehmer, Schwäbisch Gmünd, 231.
3
 Übergabe der Supplikation durch den Verordneten der protestantischen Bürgerschaft Schwäbisch Gmünds an die Nürnberger Gesandten in Regensburg bereits am 12. 5. (Bericht der Gesandten an Bürgermeister und Rat vom 12. 5. {2. 5.} 1594: StA Nürnberg, NRTA 108, Prod. 2. Or.; präs. 14. 5. {4. 5.}).
4
Religionsfrieden im RAb 1555, § 24 (Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3111 f.).
5
 Vgl. zum Folgenden: Konfrontation seit 1573/74 aufgrund des schroffen Vorgehens eines neuen Stadtpfarrers bei Kindertaufen, Einforderung der Konversion von Protestanten unter Androhung der Verweisung aus der Stadt (vgl. Wagner, Reichsstadt I); weitere Verhärtung in den 1580er Jahren: Bindung des Bürgereids und der Ratsaufnahme an das katholische Bekenntnis, dessen Voraussetzung bei Eheschließungen, rigorose Taufpraxis (Wagner, Reichsstadt II, 161–182; Ehmer, Schwäbisch Gmünd, 228–230).
6
 Bezugnahme auf die Eheschließung des Gmünder Bürgers Veit Enslin mit einer Tochter des aus Venedig eingewanderten Kaufmanns Sebastian Terzago, die vor einem evangelischen Pfarrer in Lorch stattfand, da sie die Ablegung des katholischen Glaubensbekenntnisses vor dem Gmünder Stadtpfarrer verweigerten. Terzago reiste selbst zum RT, um die Beschwerden den protestantischen Ständen vorzubringen (Ehmer, Schwäbisch Gmünd, 230 f.; Wagner, Reichsstadt II, 182–187).
a
 Gmünd] In B danach zusätzlich: in deren Namen als Verordneter: Sebastian Terzago. C wie Textvorlage.