Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb

A) Einzelunterredungen

Revidierte Fassung der Gravamina. Übergabe an Kursachsen.

/160’/ Die Gesandten von Kurpfalz, Magdeburgund Brandenburg-Ansbachkommen zu den Kurbrandenburger Rätenin deren Herberge1. Verlesung des [revidierten] Konzepts für die Gravamina2. Beschluss: Billigung. Kurpfalz fertigt daraufhin zwei Abschriften an. Die Kurbrandenburger Gesandten übergeben ein Exemplar an Kuradministrator Friedrich Wilhelm von Sachsen3.

B) Ausschuss der protestantischen ReichsStädte

Textvorlage: Ulm, fol. 26–27.

Partikularbeschwerden der protestantischen Bürgerschaften in Weil der Stadt und Schwäbisch Gmünd sowie der Städte Colmar, Ulm, Straßburg und Lübeck. Aufnahme in die allgemeinen protestantischen Gravamina. Keine Teilnahme der Kölner Gesandten an Sitzungen der protestantischen Städte.

/26/ (Nachmittag) Ausschuss der protestantischen ReichsStädte zu den Gravamina (Straßburg, Regensburg, Lübeck, Nürnberg, Speyer, Ulm, Nördlingen4).

Einberufung des Ausschusses, um zu beraten, welche der eingereichten Partikularbeschwerden in die allgemeinen Gravamina aufgenommen werden sollen.

Verlesung der Beschwerden der evangelischen Bürgerschaft zu Weil der Stadt5sowie der Gravamina der Stadt Colmar6.

Umfrage. Beschluss: Unterstützung der Beschwerden Weil der Stadts, obwohl diese ohnehin im 2. und 3. Artikel der allgemeinen Gravamina erfasst werden7und man es dabei belassen könnte. Ulm, das zu den Umständen in Weil der Stadt berichtet, wird beauftragt, eine entsprechende Supplikation anzufertigen, nachdem der agentder Protestanten Weil der Stadts8bereits abgereist ist.

Beschluss zu den Colmarer Beschwerden: /26 f./ Sollen von Ulm ebenfalls in diese Supplikation aufgenommen werden9.

/26’/ Vorlage und Verlesung der Gravamina der Stadt Ulm wegen des Lehnseides10sowie der Gravamina der evangelischen Bürger in Schwäbisch Gmünd11.

Beschluss: Aufnahme der Ulmer Beschwerden in die allgemeinen Gravamina12.

Beschluss zu den Beschwerden der Bürger Schwäbisch Gmünds: Da diese ohnehin in den allgemeinen Gravamina enthalten sind13, kann man es dabei bewenden lassen, außer man will den Zwang zur Eidesleistung auf die katholische Religion bei der Einsegnung von Eheleuten gesondert zur Sprache bringen.

Da die Straßburger Beschwerden14von den Gesandten bereits an Kurpfalz zur Aufnahme in die allgemeinen Gravamina übergeben worden sind, bleibt es dabei.

Der Lübecker Gesandte berichtet, dass er die Gravamina der Stadt dem Ks. bereits übergeben hat15. Deshalb sollen sie in den allgemeinen Gravamina nur kurz erwähnt und dort ebenfalls deren Klärung gefordert werden16.

Regensburg bringt als Direktor vor: Die Kölner Gesandten haben ihnen gegenüber erklärt, ob sie wol ire gravamina den erbarn stötten fürbracht und umb dero hilff und beystandt gebetten17,[so] hetten sie jedoch sententiam mutiert und gedacht, mit der statt[!] religions räth /27/ weder in politisch[en] noch religions sachen zu communicirna, sonder weren synns, mit zuthuung der stendt im westphälischen craiß ire beschwerden der ksl. Mt. und gemeinen stenden selbst fürzubringen. Darbey es dann billich und ohne der stett undanckh verbliben.

Anmerkungen

1
 Textvorlage: Kurbrandenburg, fol. 160’.
2
 Es handelt sich gemäß der Genese der Gravamina um die von Kurbrandenburg revidierte Fassung [Nr. 388].
3
 Gemäß Vermerk auf dem kursächsischen Exemplar erfolgte die Übergabe an Kuradministrator Friedrich Wilhelm am 8. 6. (29. 5.) 1594. Vgl. Nr. 388, Nachweis C.
4
 Die Konstituierung dieses Ausschusses (Mitglieder gemäß Umfrageliste in Speyer A, fol. 317’ f.) wird nicht protokolliert. Die Besetzung entspricht jener des Ausschusses für die Beratung der allgemeinen Gravamina ohne die Kölner Gesandten.
5
 Nr. 411.
6
 Gemäß Randvermerk in Nürnberg (fol. 41’) sind die Colmarer Beschwerden ad describendum nicht komen, sonder den gemainen gravaminibus einverleibt(vgl. Nr. 390, Punkt 21). Erstes Vorbringen Colmars vor den protestantischen Städten am 18. 5. 1594, gerichtet gegen die Praxis österreichischer Beamter in der Landvogtei Hagenau [Nr. 171, Abschnitt A].
7
 Vgl. Nr. 390, Punkt 3.
8
 Lic. iur. Adam Schnurm. Vgl. dessen Supplikation für die Protestanten in Weil der Stadt [Nr. 410].
9
 Die gemeinsame Supplikation für Weil der Stadt und Colmar konnte nicht aufgefunden werden.
10
 Erste Vorlage am 18. 5. 1594: Ulm, fol. 6’ f. [Nr. 171, Abschnitt A]. Gemäß Randvermerk in Nürnberg (fol. 41’) sind die Ulmer Beschwerden in die gemaine evangelische gravamina gebracht und derwegen besonders ad describendum nicht geben worden.
11
 Nr. 415.
12
 Vgl. Nr. 390, Punkt 18.
13
 Vgl. Nr. 390, Punkt 19.
14
 Nr. 412. Erste Vorlage bereits am 23. 5. 1594: Ulm, fol. 11’ [Nr. 175, Abschnitt A]. Enthalten in den allgemeinen Gravamina [Nr. 390], Punkte 15–17.
15
 Vgl. die Supplikation, jedoch gerichtet an die Reichsstände [Nr. 457].
16
 Die Lübecker Beschwerden werden in den allgemeinen Gravamina [Nr. 390] nicht erwähnt.
17
 Vgl. Ulm, fol. 17 f. [Nr. 101].
a
 communicirn] Nürnberg (fol. 41’) zusätzlich zur Begründung: weil die Gravamina der Städte mit hilff der augspurgischen con- /42/ fessions verwandten höhern stende ubergeben werden wolten.