Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1556/57 bearbeitet von Josef Leeb

Vorbemerkung

Die Verhandlungen des SR sind in zwei umfassenderen Protokollen, einer zeitlich eingeschränkten Mitschrift sowie in wenigen zusätzlichen Fragmenten überliefert. Da keines der Protokolle alle Sitzungen erfasst, wird die wechselnde Textvorlage jeweils einleitend angegeben. Als Hauptvorlage dient das Nürnberger Protokoll, das die Beratungen insgesamt am besten aufzeichnet. Mehrere Tage werden aus den Augsburger und Kölner Mitschriften, eine Sitzung aus der Ulmer Aufzeichnung ergänzt. Als Ausnahme wird eine in den überlieferten Protokollen fehlende Sitzung anhand eines Gesandtenberichts dokumentiert.

Folgende Protokolle wurden ermittelt:

1) Nürnberg 1 : Überwiegend Beschluss-, in Abschnitten Verlaufsprotokoll für den gesamten Zeitraum des RT, einsetzend mit der Sitzung am 7. 7. 1556 und endend am 17. 3. 1557, aufgezeichnet von mehreren Händen2 . Die Überlieferung ist für die Anfangsphase des RT bis Ende November 1556 unvollständig, da Bezugnahmen auf vorherige Beratungen inseriert sind, die jedoch im Protokoll fehlen. Es wurde dem Nürnberger Rat in einer nicht vorhandenen Reinschrift zusammen mit den Berichten, die sich inhaltlich wiederholt auf das Protokoll berufen, überschickt. Die Mitschrift umfasst neben den Verhandlungen im Plenum des SR sowie den Korrelationen im RR auch die Beratungen des Städtetags, obwohl dafür eine eigene Aufzeichnung vorliegt3 , nicht hingegen die Sitzungen des SR-Ausschusses.

2) Nürnberg A 4 : Überwiegend wörtliche Auszüge in Reinschrift aus Nürnberg nur zur Religionsfrage für den Zeitraum vom 13. 10. – 20. 12. 1556. Für die Tage vom 21.–25. 11.5  sind hier zusätzlich einige Sitzungen enthalten, die in Nürnberg fehlen und deshalb teils als Textvorlage verwendet werden.

3) Augsburg 6 : Vom Augsburger Sekretär David Linß verfasstes und unterzeichnetes Beschlussprotokoll für den Zeitraum vom 13. 7. 1556 (RT-Eröffnung) bis 17. 3. 1557 (letzte Sitzung des SR), das abgesehen von der Anfangsphase die Verhandlungen summarischer wiedergibt als Nürnberg und sich bei den dort gut referierten Korrelationen mit KR und FR häufig mit einem Querverweis auf die entsprechende schriftliche Resolution begnügt. Auch deshalb wird Nürnberg als hauptsächliche Textgrundlage bevorzugt und Augsburg überwiegend nur für dort fehlende Tage als Vorlage verwendet. Die Sitzungen des SR-Ausschusses werden auch hier nicht protokolliert, hingegen sind am Ende des RT je eine Versammlung der CA-Stände und nur der CA-Städte in der Mitschrift enthalten.

4) Augsburg A 7 : Ebenfalls von David Linß verfasste, zehn jeweils getrennt abgelegte Protokollabschnitte für einzelne Sitzungen im Zeitraum vom 27. 11. 1556 – 5. 2. 1557 ohne zusammenhängende Wiedergabe mit inhaltlichem Schwerpunkt auf Versammlungen des RR und der Übergabe von Resolutionen an den Kg.

5) Köln 8 : Vom Kölner Sekretär Laurenz Weber von Hagen verfasstes Beschluss-, teils nur Berichtsprotokoll, das sich wegen der verspäteten Ankunft des Gesandten auf den Zeitraum vom 8. 1. – 14. 3. 1557 beschränkt. Köln zeichnet in meist nur sehr knappen Einträgen neben dem Plenum des SR und den Verhandlungen im RR als einziges Protokoll die Sitzungen des SR-Ausschusses auf, für deren Dokumentation es als Textvorlage dient. Daneben werden im laufenden Protokoll die Verhandlungen des Städtetags und einige Sitzungen der katholischen Stände erfasst.

6) Ulm 9 : Vom Gesandten Stamler verfasstes Protokollfragment (Votenprotokoll) nur für 23. 10. 1556.

7) Abschrift Wolfenbüttel: Abschriften von SR-Protokollteilen in der HAB Wolfenbüttel, mit einer Ausnahme Auszüge aus der Augsburger Mitschrift (Augsburg)10 . Lediglich eine Abschrift11  zum 29. 10. 1556 ist nicht der Augsburger Protokollierung entnommen. Da sie keiner Provenienz zugeordnet werden konnte, wird der gesamte Auszug mit der Sigle „Abschrift Wolfenbüttel“ bezeichnet.

Da die zuletzt genannten Protokolle lediglich mehr oder minder knappe Abschnitte des RT umfassen, kommen als Grundlage der Dokumentation nur die Nürnberger und Augsburger Mitschriften infrage, die ihrerseits aber aufgrund der vielfach fehlenden Einzelvoten das Verhalten einzelner Städte nur in Ansätzen sichtbar machen. Deshalb kommt auch für die Verhandlungen dieser Kurie den überlieferten Berichten und Weisungen besondere Bedeutung als zusätzliche Informationsquelle zu.

Die RT-Korrespondenzen folgender Städte wurden aufgefunden: Augsburg12 , Esslingen13 , Frankfurt14 , Köln15 , Mühlhausen (Thüringen)16 , Nördlingen17 , Nürnberg18 , Schweinfurt19 , Speyer20 , Straßburg21 , Ulm22.

Die Zusammenfassungen des RT in der reichsstädtischen Registratur zum einen als inhaltliche Bestandsaufnahme der Verhandlungen23 , zum anderen bezüglich der Beachtung von Session und Stimme der Reichsstädte24  bieten zwar gute Überblicke zum Gesamtverlauf und Ergebnis des RT, gehen aber im Informationsgehalt nicht über die Protokolle und die RT-Korrespondenz hinaus. Dies gilt auch für die Verhandlungen des seit Anfang Januar neben dem RT stattfindenden Städtetags, welche die Städteregistratur ebenfalls gut zusammenfasst25 , die aber in den überlieferten Protokollen26  detaillierter zutage treten.

Nr. 214 1556 Juli 7, Dienstag

Nr. 215 1556 Juli 13, Montag

Nr. 216 1556 Juli 17, Freitag

Nr. 217 1556 August 18, Dienstag

Nr. 218 1556 August 25, Dienstag

Nr. 219 1556 September 1, Dienstag

Nr. 220 1556 September 3, Donnerstag

Nr. 221 1556 September 22, Dienstag

Nr. 222 1556 September 23, Mittwoch und 24, Donnerstag

Nr. 223 1556 Oktober 3, Samstag

Nr. 224 1556 Oktober 7, Mittwoch

Nr. 225 1556 Oktober 8, Donnerstag

Nr. 226 1556 Oktober 10, Samstag

Nr. 227 1556 Oktober 13, Dienstag

Nr. 228 1556 Oktober 23, Freitag

Nr. 229 1556 Oktober 26, Montag

Nr. 230 1556 Oktober 29, Donnerstag

Nr. 231 1556 November 2, Montag

Nr. 232 1556 November 3, Dienstag

Nr. 233 1556 November 10, Dienstag

Nr. 234 1556 November 18, Mittwoch

Nr. 235 1556 November 19, Donnerstag

Nr. 236 1556 November 20, Freitag

Nr. 237 1556 November 21, Samstag

Nr. 238 1556 November 23, Montag

Nr. 239 1556 November 24, Dienstag

Nr. 240 1556 November 25, Mittwoch

Nr. 241 1556 November 26, Donnerstag

Nr. 242 1556 November 27, Freitag

Nr. 243 1556 November 28, Samstag

Nr. 244 1556 November 29, Sonntag

Nr. 245 1556 Dezember 1, Dienstag

Nr. 246 1556 Dezember 3, Donnerstag

Nr. 247 1556 Dezember 4, Freitag

Nr. 248 1556 Dezember 7, Montag

Nr. 249 1556 Dezember 8, Dienstag

Nr. 250 1556 Dezember 9, Mittwoch

Nr. 251 1556 Dezember 10, Donnerstag

Nr. 252 1556 Dezember 11, Freitag

Nr. 253 1556 Dezember 12, Samstag

Nr. 254 1556 Dezember 14, Montag

Nr. 255 1556 Dezember 15, Dienstag

Nr. 256 1556 Dezember 16, Mittwoch

Nr. 257 1556 Dezember 17, Donnerstag

Nr. 258 1556 Dezember 18, Freitag

Nr. 259 1556 Dezember 19, Samstag

Nr. 260 1556 Dezember 20, Sonntag

Nr. 261 1556 Dezember 21, Montag

Nr. 262 1556 Dezember 22, Dienstag

Nr. 263 1556 Dezember 23, Mittwoch

Nr. 264 1556 Dezember 24, Donnerstag

Nr. 265 1556 Dezember 28, Montag

Nr. 266 1556 Dezember 29, Dienstag

Nr. 267 1556 Dezember 30, Mittwoch

Nr. 268 1556 Dezember 31, Donnerstag

Nr. 269 1557 Januar 3, Sonntag

Nr. 270 1557 Januar 4, Montag

Nr. 271 1557 Januar 8, Freitag

Nr. 272 1557 Januar 9, Samstag

Nr. 273 1557 Januar 10, Sonntag

Nr. 274 1557 Januar 11, Montag

Nr. 275 1557 Januar 12, Dienstag

Nr. 276 1557 Januar 14, Donnerstag

Nr. 277 1557 Januar 15, Freitag

Nr. 278 1557 Januar 16, Samstag

Nr. 279 1557 Januar 20, Mittwoch

Nr. 280 1557 Januar 21, Donnerstag

Nr. 281 1557 Januar 23, Samstag

Nr. 282 1557 Januar 25, Montag

Nr. 283 1557 Januar 26, Dienstag

Nr. 284 1557 Januar 27, Mittwoch

Nr. 285 1557 Januar 29, Freitag

Nr. 286 1557 Februar 1, Montag

Nr. 287 1557 Februar 4, Donnerstag

Nr. 288 1557 Februar 5, Freitag

Nr. 289 1557 Februar 9, Dienstag

Nr. 290 1557 Februar 11, Donnerstag

Nr. 291 1557 Februar 13, Samstag

Nr. 292 1557 Februar 14, Sonntag

Nr. 293 1557 Februar 15, Montag

Nr. 294 1557 Februar 16, Dienstag

Nr. 295 1557 Februar 17, Mittwoch

Nr. 296 1557 Februar 19, Freitag

Nr. 297 1557 Februar 20, Samstag

Nr. 298 1557 Februar 22, Montag

Nr. 299 1557 Februar 23, Dienstag

Nr. 300 1557 Februar 24, Mittwoch

Nr. 301 1557 Februar 25, Donnerstag

Nr. 302 1557 Februar 27, Samstag

Nr. 303 1557 März 1, Montag

Nr. 304 1557 März 2, Dienstag

Nr. 305 1557 März 4, Donnerstag

Nr. 306 1557 März 5, Freitag

Nr. 307 1557 März 6, Samstag

Nr. 308 1557 März 7, Sonntag

Nr. 309 1557 März 8, Montag

Nr. 310 1557 März 9, Dienstag

Nr. 311 1557 März 10, Mittwoch

Nr. 312 1557 März 11, Donnerstag

Nr. 313 1557 März 12, Freitag

Nr. 314 1557 März 13, Samstag

Nr. 315 1557 März 14, Sonntag

Nr. 316 1557 März 15, Montag

Nr. 317 1557 März 16, Dienstag

Nr. 318 1557 März 17, Mittwoch

Anmerkungen

1
  StA Nürnberg, NRTA 25, fol. 1–404. Überschr.: Prothocollum gehandelter sachen der churfursten, fursten und stende, auch der erbarn frey- und reichstet uff dem reichstag zu Regenspurg, anno etc. 1556 unnd 1557 gehalten. 1557. Überwiegend halbbrüchiges Rap. mit Korrekturen, in einigen Abschnitten Reinschr. Bei Letzteren handelt es sich um wörtliche Abschriften von Augsburg, das anhand der Korrekturen in Nürnberg als originär einzustufen ist. So wurde etwa die vom Augsburger Protokollanten Linß wiederholt gebrauchte Formulierung „obgemelt meiner herrn concept“ in Nürnberg (fol. 183) korr. zu: „obgemelt augsburgisch concept“.
2
 Als Hauptprotokollant war wohl Sekretär Martin Scheid tätig. Vgl. Bericht der Nürnberger Gesandten an den Rat vom 6. 1. 1557: Fordern aufgrund der nunmehr intensivierten Verhandlungen des RT und im mgfl. Vergleichstag die Abordnung eines weiteren Kanzlisten neben dem anwesenden Martin Scheuden, der protokollieren und konzipieren kann (StA Nürnberg, NRTA 23, unfol. Konz.).
3
  StA Nürnberg, NRTA 26, unfol. Auswertung bei der Zusammenfassung des Städtetags [Nr. 520].
4
  StA Nürnberg, NRTA 28, unfol.: Sammelakt zur Religionsfrage auf dem RT. Überschr.: Freistellungs schrifften, so uff dem reichßtag anno 1556 und 1557 zu Regenpurg [!] furgeloffen seien in puncto religionis. 1557.
5
  Dorsv. zu diesem Abschnitt: Wz der [!] erbarn frey- und reichsstetten im reichsrath furgehalten und sonst gehanndlt worden ist.
6
  StadtA Augsburg, RTA 17, fol. 1–146’. Reinschr. Überschr.: Prothocollum aller des Hailigen Reichs und der erbarn stett hanndlungen unnd sachen des gehaltenen reichstags zu Regenspurg anno domini 1557. Abschriften einiger Protokollabschnitte in HAB Wolfenbüttel, Cod. Guelf. 57 Aug. Fol. Vgl. die Angaben unter Punkt 7.
7
  StadtA Augsburg, RTA 13, unfol. Reinschr.
8
  HASt Köln, K+R 123, fol. 1–48. Reinschr. Hd. Weber. Überschr.: Protocollum mei, Laurentii vom Hagenn, secretarii coloniensis. Anno 1557, 6. Januarii. Ratisbonae. Für 6. 1. wird nur die Ankunft Webers in Regensburg verzeichnet, die eigentliche Protokollierung beginnt mit 8. 1.
9
  StadtA Ulm, A [9002], Prod. 14. Reinschr. Hd. Stamler. Dorsv.: Prothocollum actionum ratisponensium die 23. Octobris.
10
 HAB Wolfenbüttel, Cod. Guelf. 57 Aug. Fol., fol. 157–161’, 231–245, 300–306’, 426–429’, 477–479’. Der Band beinhaltet daneben Kopp. mehrerer Augsburger RT-Berichte.
11
 HAB Wolfenbüttel, Cod. Guelf. 57 Aug. Fol., fol. 405–406.
12
  StadtA Augsburg, Literaliensammlung 1556–57, unfol.: Orr. sämtlicher Berichte sowie der Weisungen nach der Ankunft der Gesandten Rehlinger und Hainzel. Die vorherigen Weisungen an den Deputierten Zimmermann (bis 30. 10.) liegen hier im Konz. Ebd., STTA 16, fol. 587–644’: Orr. der Weisungen nur an Zimmermann sowie die Mehrzahl von dessen Berichten im Konz. (in STTA 16 die Überlieferung Zimmermanns). Zeitraum: 14. 7. 1556–16. 3. 1557. Sehr intensive Korrespondenz mit bis zu 11 Berichten pro Monat.
13
  StadtA Esslingen, RTA 8, unfol. passim: Berichte des Gesandten der fränkischen Gff., Lic. J. Plattenhardt, entweder direkt an den Esslinger Rat oder indirekt über seinen in Esslingen ansässigen Schwager, Lic. Johann Machtolff. Ebd., MB 34, fol. 246–329’ passim: Weisungen des Esslinger Rates an Plattenhardt. Berichtszeitraum: 15. 7. 1556–11. 1. 1557. Inhalt mit Schwerpunkt auf Esslinger Privatsachen.
14
  ISG Frankfurt, RTA 70, fol. 288–321: 5 Berichte und 2 Weisungen, aufgrund der verspäteten RT-Teilnahme beschränkt auf den Zeitraum 23. 1.–7. 3. 1557.
15
  HASt Köln, K+R 124, fol. 1–38’: 9 Berichte, aufgrund der verspäteten RT-Teilnahme beschränkt auf den Zeitraum 17. 1.–6. 3. 1557. Wenige Weisungen in HASt Köln, Brb. 76 passim.
16
  StadtA Mühlhausen, 10/C 1–8, Nr. 9a, pag. 694–701: 1 Bericht des wegen der Mühlhäuser Supplikation (Nr. 556) am RT weilenden, nicht akkreditierten J. Heise (30. 9. 1556). Ebd., 10/W 1–7 Nr. 22, fol. 198f.: 1 Weisung des Rates vom 20. 10. 1556 (ebd., fol. 202’, abschriftlich mit Datum 30. 10.).
17
 StA Augsburg, Reichsstadt Nördlingen MüB 64, Prod. 1–10, Prod. 13: 3 Berichte der Gesandten vom 2. 1.–24. 1. 1557 sowie 2 vorherige Berichte der Nürnberger Deputierten an den Nördlinger Rat. 1 weiterer Bericht der eigenen Gesandten zum Städtetag: Ebd., MüB 778, Prod. 13. Keine Weisungen überliefert.
18
  StA Nürnberg, NRTA 23, unfol. [ca. 400 fol.]: Konzz. der Berichte. StA Nürnberg, BBdR 157–160 passim: Kopp. der Weisungen des Rates und der Herren Älteren: Sehr intensive Korrespondenz mit den wechselnden Gesandten, die am 3. 3. 1556 vorrangig zum Vergleichstag im Markgrafenkrieg einsetzt, dabei aber stets Hinweise auf den RT und dessen Vorbereitung enthält. Auch während des RT standen die Nürnberger Angelegenheiten (Vergleichstag, Übergabe der Mgft. Brandenburg-Kulmbach an das Haus Brandenburg, Aufnahmebemühungen in den Landsberger Bund) insbesondere in den Weisungen im Vordergrund. Berichtszeitraum: 3. 3. 1556–16. 3. 1557. Insgesamt sind 161 Berichte mit RT-Bezug überliefert.
19
  StA Würzburg, SRTA 3, unfol.: Nur je 3 Berichte und Weisungen im Zeitraum vom 6. 1.–17. 3. 1557.
20
  StadtA Speyer, 1 A 167/I, fol. 60–133’: Berichte und Weisungen teils in doppelter Überlieferung (Or. und Konz.); Zeitraum aufgrund der verspäteten RT-Teilnahme beschränkt auf 21. 1.–11. 3. 1557.
21
 Hauptüberlieferung der Berichte in AVCU Strasbourg, AA 622, fol. 5–149’; wenige verstreute Berichte in AA 617 und AA 620. Der Berichtszeitraum beginnt wegen der Teilnahme der Stadt am Vergleichstag im Markgrafenkrieg bereits am 4. 6. 1556 und endet mit 25. 2. 1557. Weisungen nicht überliefert.
22
 Überliefert sind nur die Berichte des Gesandten Stamler vom 27. 9.–8. 12. 1556 sowie die Weisungen des Rates in diesem Zeitraum: StadtA Ulm, A [9002], Prod. 1–30 (dabei wenige andere Stücke). Knappe Zusammenfassung dieser Schreiben: Ebd., H Schmid 27, pag. 29–31. Die Korrespondenz mit der Hauptgesandtschaft konnte nicht aufgefunden werden.
23
  StadtA Ulm, A 623, fol. 181’–189’; HASt Köln, K+R 219, fol. 248’–259; StadtA Speyer, 1 B 24a (1356–1571), fol. 181’–189’; StadtA Augsburg, Rep. 328/II, fol. 181’–189’. Als Zusammenfassung („extract“): StadtA Augsburg, Rep. 326/II, fol. 50–51’.
24
  StadtA Ulm, A 621, fol. 553–560’; HASt Köln, K+R 218, fol. 269–276’. Als Zusammenfassung („extract“): StadtA Ulm, A 626, fol. 41–42’; StadtA Augsburg, Rep. 326/I, fol. 51’–53; StadtA Speyer, 1 A 253/II, fol. 41–42’. Druck: Fels, Zweyter Beytrag, 62–64: Beteiligung der Reichsstädte an der RT-Eröffnung und am Religionsausschuss; Verlesung der Ausschussresolutionen vor SR; Beteiligung an der Verordnung der Kriegsherren beim 2. HA, am künftigen außerordentlichen DT (Speyer, Nürnberg) und an der Vermittlungskommission für Livland (Goslar). Teilnahme an der Übergabe der kgl. Resolutionen und allen publicis actibus, ebenso am Ausschuss zur Prüfung des RAb und am Supplikationsrat.
25
  StadtA Ulm, A 625, fol. 72–76; HASt Köln, K+R 220, fol. 90–95’; StadtA Speyer, 1 B 24a (1471–1573), pag. 143–151; StadtA Augsburg, Rep. 328/III, unfol. Druck: Fels, Zweyter Beytrag, 225–228. Ähnlicher Inhalt mit leichten Abweichungen: StadtA Augsburg, Rep. 326/III, fol. 32–34; StadtA Speyer, 1 A 253/II, fol. 25’–29. Beratungen des Städtetags zur Wahrung von Stand und Stimme: StadtA Ulm, A 621, fol. 561–562’; HASt Köln, K+R 218, fol. 277–278’.
26
  StA Nürnberg, NRTA 26, unfol. StadtA Augsburg, STTA 6, fol. 70–87’. Vgl. bei Nr. 520.
1
 Vgl. Nr. 501
2
 Vgl. Nr. 502.
1
 Datum in der Textvorlage verschrieben: Donerstags, 16. Julii. Korrektur anhand anderer Protokollierungen.
1
 Die Beratung des SR wird weder in der Textvorlage noch in Augsburg protokolliert. Gemäß Bericht des Augsburger Gesandten Zimmermann an den Rat vom 18. 8. 1556 verfügten im SR lediglich Straßburg, Nürnberg und Regensburg über Verhandlungsvollmacht, weshalb man weiteren Aufschub beschloss. Sein Votum für Augsburg: Habe noch keine Weisung zur Proposition erhalten (StadtA Augsburg, Lit. 1556–57, unfol. Or.).
1
 Die Beratungen im SR werden in der Textvorlage nicht, in Augsburg nur in Ausschnitten (vgl. Anm. a) protokolliert.
a
 Beratungen der Kurien] Augsburg (fol. 4 f.) differenzierter: Bei der getrennten Beratung des SR votiert Straßburg: Die Anmahnung gibt zu erkennen, dass die kgl. Kommissare die Türkenhilfe als ersten Punkt beraten wollen. Dagegen haben sie, die Straßburger, ausdrückliche Weisung, gemäß der Reihenfolge in der Proposition auf der Voranstellung der Religionsfrage zu beharren. Daneben hat man im SR informell erfahren, dass dies auch die weltliche Bank im FR fordere. Ansonsten sei FR insgesamt zur Aufnahme der Verhandlungen bereit. Da aber die Mehrheit des KR, nämlich Mainz, Trier, Köln und Pfalz, aufgrund ausstehender Vollmacht und in Erwartung weiterer Gesandter /4’/ sich weder auff ain noch den anndern puncten mit der beratschlagung einlassen wöllen, ist demnach die sachen auf obemelten beschluß verharrt.
1
 Die Beratung des SR wird in der Textvorlage nicht protokolliert.
1
 Fol. 24–36’ vacat.
1
 Nr. 512.
1
 Das Datum der Sitzungen wird in der Textvorlage nicht genannt. Es heißt lediglich, im Anschluss an die Vereinbarung vom 22. 9. zur Aufnahme der Verhandlungen seien die Kurien etliche tag embsig zu rath gangen, um die Beratungsabfolge der HAA festzulegen (Augsburg, fol. 5’). Demnach wurden wohl 2 Verhandlungstage in obigem Protokollabschnitt zusammengefasst (Nürnberg protokolliert diese Sitzung nicht). Die Beratung am 23. 9. belegt ein den Inhalt aufgreifender Bericht der Nürnberger Gesandten, der am späten Abend dieses Tages verfasst wurde (StA Nürnberg, NRTA 23, unfol. Konz.). Andererseits wurden die Verhandlungen in KR und FR zur Beratungsabfolge der HAA, auf die der zweite Teil obigen Protokolls verweist, erst am 24. 9. geführt. Deshalb ist davon auszugehen, dass das Protokoll hier beide Tage zusammenfasst.
2
 Am 22./23. 9. erfolgte im FR keine diesbezügliche Beschlussfassung [Nrr. 116, 117]. Am 24. 9. dagegen beschloss FR, den 2. HA (Türkenhilfe) sofort in den Kurien vorzulegen und den 1. HA (Religionsvergleich) parallel im Ausschuss zu beraten (Österreich B, fol. 374’–381 [Nr. 118]).
3
 Hier trotz des Terminus „Freistellung“ nicht Bezugnahme auf den Geistlichen Vorbehalt, sondern auf den Städteartikel des Religionsfriedens (RAb 1555, § 27: Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3112 f.). Die Bezugnahme wird deutlicher im Nürnberger Bericht vom 23. 9. (wie Anm. 1): Im Religionsfrieden sei in einem sondern articl der freystellung halben ein anhang deren stet, so bißhero bede religionen gehabt, begriffen, darinnen denselben aufferlegt, dz sie ein yeden bei seiner religion unnd allem dem seinen ruigklich unnd fridlich pleiben lassen sollten [letzter Halbsatz wörtlich wie in § 27 des RAb]. Dagegen aber den chur- unnd fursten zugelassen worden, dz sie macht haben sollen, die iren frey zestellen. Dieweil aber solches sonderlich inen, auch ettlichen andern steten beschwerlich, unnd hierynnen pillich die gleichheit gehalten unnd die chur- unnd f. rethe die stet hierynnen auch bedacht haben solten, haben sie gepetten unnd bedacht, dz die anndern stet bey den hoheren stenden, mit den sie in guter verwanntnus, ad partem handln wolten, ob man dz jhenig, so uff jungstem reichstag versaumbt, yetzt widerumb herein pringen, dz die erbarn stet die iren auch frey stellen mochten. Vgl. auch die Debatte um die beabsichtigte Straßburger Supplikation: Nr. 364 mit Anm. 3 .
4
 = der Augsburger Gesandte Dr. Marx Zimmermann.
5
 = David Linß, Sekretär der Stadt Augsburg und Verfasser dieses Protokolls.
6
 Vgl. zum Straßburger Protest: Anm.2 bei Nr. 364.
7
 Vgl. die Verhandlungen in KR und FR am 24. 9.: Kurmainz, pag. 79–86 [Nr. 12]; Österreich B, fol. 374’–381 [Nr. 118].
8
 Vgl. die Zusammenfassung der Beschlüsse der Städteverhandlungen 1555 bei Fels, Zweyter Beytrag, 224 f.
9
 Gemäß Nürnberger Bericht vom 23. 9. (wie Anm. 1) ging es weniger um die Präsenz beim Städtetag als um die Repräsentation am RT: Die in obiger Sitzung anwesenden Gesandten von nur 4 Städten stellten fest, dass die Städte in der Landvogtei Hagenau sowie Schwäbisch Gmünd an Regensburg und Lindau an Straßburg die Bitte gerichtet hatten, sie anhand der RTA über die Verhandlungen zu informieren. Käme man dem nach, würden nur sehr wenige weitere Städte den RT beschicken. Dies wäre ganntz hochbeschwerlich, weil die Reichsstädte durch solche hinlassigkeit und unfleis bißhero vil versaumbt und dardurch umb ir stym unnd session kommen. Deshalb beschloss man, den RT-Besuch über die 4 ausschreibenden Städte anmahnen zu lassen, und dies desto mer, dieweil auch sie, die stet, allerlei hanndlungen, die sie allein betreffen, haben werden [Städtetag]. Im Bericht vom 27. 9. 1556 (StA Nürnberg, NRTA 23, unfol. Konz.) gingen die Nürnberger Deputierten davon aus, das Schreiben würde noch am selben Tag verschickt. Es datiert allerdings erst vom 30. 9. 1556 und ist als Schreiben der am RT versammelten Städtegesandten gerichtet an die ausschreibenden Städte Straßburg, Frankfurt, Nürnberg, Ulm: Die gemäß Vereinbarung von 1555 durchzuführende Sammlung der Akten zu Stand, Stimme und Session der Reichsstädte fand bisher nicht statt. Auch deshalb hat man erwartet, die Städte würden ihre Gesandten gleich zu Beginn des RT vorrangig wegen des Städtetags abordnen. Da aber sowohl dazu wie auch wegen annderer des Reichs tags hochwichtigen geschefften bisher nur wenige Städte vertreten sind, ergeht die Aufforderung, die Abordnung der Gesandten im Ausschreibebezirk anzumahnen. Nachweise: ISG Frankfurt, RS II 1128, fol. 15–16’ (Or. an Frankfurt; im Rat verlesen am 8. 10.). AVCU Strasbourg, AA 622, fol. 48–49’ (Or.; präs. 7. 10.). StadtA Augsburg, RTA 15, unfol. StA Nürnberg, NRTA 26, unfol. StA Würzburg, SSTTA 2, unfol. StA Darmstadt, E 1 A 23 Nr. 2, unfol. (Kopp.). Zur Reaktion vgl. SR am 23. 10. [Nr. 228].
a
 159] Augsburg (fol. 8) differenzierter zum Straßburger Vortrag vor KR und FRSR lässt 2 Wege offen: 1) Voranstellung der Religionsfrage. 2) Parallelberatung der Religionsfrage mit der Türkenhilfe.
b–
 einhellig ... angesehen] Augsburg (fol. 8’ f.) differenzierter: Straßburg, Nürnberg und Regensburg gehen davon aus, dass KR und FR eine Erklärung des SR zur Freistellung fordern werden. Votieren dafür, dass SR sich darin mit den höheren CA-Ständen, /9/ vergleichen unnd demselben thail anhenngig machen solten. Augsburg: Da SR über die Freistellungsdebatte in KR und FR nicht informiert worden ist, auch bißher im stett rath gar nichts davon geredt worden, aber gleichwol merckhlich vil hieran gelegen, unnd er one resolution meiner herrn sich nit einlassen khunte, das derwegen den erbarn stetten billich deßhalb ain bedacht solte zugelassen werden. Will bis dahin Weisung beibringen. Ulm: Entsprechend Augsburg. Ist zwar beauftragt, sich von den CA-Ständen nit abtzesonndern, so sehe ine doch fur gut an, das die erbarn stett solchen hochwichtigen articl inn fernern bedacht genommen heten, damit er solchs auch an seine herrn gelangen lassen möchte etc.
1
 Die Nürnberger Gesandten erwarteten im Bericht vom 7. 10. 1556 an den Rat, dass die höheren CA-Stände deß einhellig seien, wegen der Freistellung eine Gesandtschaft an den Kg. abzuordnen. Sie baten deshalb um Weisung für den Fall, dass auch die Städte daran beteiligt würden (StA Nürnberg, NRTA 23, unfol. Konz.). Der Nürnberger Rat verband mit der Weisung vom 12. 10. 1556 eine grundsätzliche Stellungnahme zur Freistellung: Diese sei sehr wichtig und problematisch, /192’/ dann wo wir unns hin lenden, werden wir allerlei nachredt, unglimpff unnd, wie zubesorgen, auch ungnadt bei ksl. unnd kgl. Mt. erlangen. Aber unangesehen deß, so es einen puncten, die /193/ whare christenliche religion unnd glaubens bekantnus belanget, wolten wir ungeacht aller menschen nachredt, gunst unnd ungnadt mit Gottes gnediger verleihung von unnser hievor gethanen bekantnus, die man die augspurgische confeßion nennt, gar nit abweichen. Nachdem sich aber dieser fahl unnsers erachtens uff ein anders endt erstreckt, welches unns Gott lob nit sonder belangen thut unnd, wie es sich ansehen laßt, ein anders nach ime ziehen will, so möchten wir leiden, wo Gott die gnadt geben würde, daß dieser zeit nötigere ding in der heiligen religion, auch andere sachen fur die handt genommen würden. /193 f./ Falls die protestantischen Städte über den Anschluss an die höheren CA-Stände in der Freistellung beraten, sollen sie ausweichend votieren, sie seien vorrangig zum Vergleichstag im Markgrafenkrieg abgeordnet, würden täglich ihre Ablösung erwarten und könnten sich deshalb nicht erklären, sondern nur vorbringen, dass die Städte beim RT 1555 dem Geistlichen Vorbehalt ihres Wissens nicht ausdrücklich widersprochen und keinesfalls dagegen protestiert hätten. /193’/ Wie dann auch dieser punct die erbarn stet zum allerwenigisten belanget. Darumb wol von unnöten, daß sie sich derhalben on sondere noth unnd zumal dieweil man es bei dem abschiedt diß fahls bleiben laßen, hart bemühen sölten. Wann es aber ain puncten, der uff der rechten substantz deß glaubens stüende, beruhrt, im selben fahl söllte menniglich das peßt dabei thon. Unnd daß ir also unnd in betrachtung, dieweihl dieser punct viel uff ein weiters endt, davon nit viel zureden, gericht, nit anderst rathen unnd schließen khönnt, dann die erbarn stet helffen inen deß mit peßtem glimpff ab, aus der fürnemen ursach, wie yetzt gehört. Unnd dann darumb, sintemal dieser tag zuvörderst dahin unnd uff das endt angesetzt unnd bestimbt were, von der form unnd mhaß, wie die vergleichung der religion gesucht werden söllt, angesetzt. Aber dieser fahl der freistellung viel mehr in die ördenliche decision dann die form der vergleichung gehört, so were der erbarn stet einfeltig bedencken, daß dieser zeit von der form deß proceß allein unnd nit von der decision unnd also von diesem fahl gehandelt würde, sonder daß derselbig praeiuditial hochwichtig punct zu andern haubtpuncten eingestellt unnd verschoben werden söllt. /193’ f./ Sollen sich also um einen Aufschub der Freistellung bemühen, /194/ dann wir ye nit befinden khönnen, daß bei diesen trübseligen zeiten dieser treffenlicher punct, der viel hundert jar her in viel treffenlichen concilien unnd synoden tractirt und gehandelt worden, in sölcher eihl söllt unnd möcht on zerrüttung vieler policeyen unnd, wie zu besorgen, auch eins großen theils der christenheit decidirt unnd erörtert werden. /194 f./ Die fragliche Beteiligung an der Gesandtschaft zum Kg. erübrigt sich, falls die Freistellung nicht weiter verfolgt wird. Wird sie dennoch durchgeführt, sollen sie die eigene Teilnahme umgehen (StA Nürnberg, BBdR 159, fol. 191’–195’. Kop.). Vgl. auch Anm.5 bei Nr. 226.
2
 Bezugnahme auf das vorherige Referat im RR.
3
 Bezugnahme auf das vorausgehende, erste Referat des SR im RR.
1
 Vgl. Kurmainz, pag. 157–159 [Nr. 20].
1
 Bezugnahme auf RR am 7. 10.: Kurmainz, pag. 157–159 [Nr. 20].
2
 = das zuvor im RR referierte Bedenken: Hätten Einigung zur Freistellung in KR und FR erwartet und bevorzugt, schließen sich aber der geteilten Resolution an.
3
 = von KR und FR.
4
 Bezugnahme auf das Konz. für die Antwort zur Proposition, hier Bedenken der geistlichen Kff. und der Mehrheit des FR. Vgl. die Ausfertigung [Nr. 424], fol. 205 [Erstlich ermessen ... verzug verlenngern.].
5
 Die Nürnberger Gesandten Tetzel und C. F. Gugel stellten im Bericht vom 18. 10. 1556 klar, der Anschluss in der Freistellung sei von Straßburg in diesem anhanng namens aller Reichsstädte, aber ohne deren vorausgehende Zustimmung vorgetragen worden. Der Straßburger Gesandte [Hermann] rechtfertigte sich auf ihre Kritik hin damit, er könne nitt anders thun, er musste dz reden, dessen er bevelch hette. Dem schlossen sich die Regensburger Verordneten unter Hinweis auf ihre Weisung an. Zasius habe sie, die Nürnberger, wegen des Verhaltens des SR in der Freistellung etwas statlich angeredt mit antzeigung, das er sich gar nitt versehen gehabt, dz wir unnd andere stet unns in solche bose handlungen dermassen sollten geschlagen unnd uns derselben anhengig gemacht haben (vgl. auch Anm.3 bei Nr. 22). Da zu erwarten sei, dass sich Straßburg und Regensburg auch künftig im RR in obigem Sinn zur Freistellung äußern würden, baten die Nürnberger Gesandten um Weisung, ob sie ihre abweichende Haltung darlegen sollten, was sie aber fur gantz bedencklich achten (StA Nürnberg, NRTA 23, unfol. Konz.). Der Nürnberger Rat missbilligte daraufhin in der Weisung vom 21. 10. 1556 den Anschluss an die höheren CA-Stände ohne Vorwissen der anderen Städte in Fragen wie der Freistellung, welche /216/ die erbarn stet noch die religion gar nit belangen. Der Rat betonte nochmals (vgl. Anm.1 bei Nr. 224), er habe nie beabsichtigt, /217/ unns von berürter confeßion wendig machen zulaßen. Aber es ist unns weder rethlich noch thunlich, unns in sölchen heßigen nebenstritt, so die erbarn stet, zumhal unns, im wenigisten nit belangt, einzulaßen. Unnd waltet keinen zweifel, wann sönst andere sachen in chur- unnd f. rethen fürfielen, daß die stet gewißlich nit ersucht würden, anderst dann was unnd soviel on mittel die Reichs sachen belangen möchten. Dieweil nun dieser stritt der stet intereße im wenigisten berürt, ist nit rehtlich, sich darinnen einzulaßen. Sollen im SR entsprechend votieren und dies auch gegenüber den kgl. Kommissaren zum Ausdruck bringen. Dann wir unns in sölche unnottürfftige getzenck, so der confeßion nit anhengig, mit nichten einzulaßen gedencken (StA Nürnberg, BBdR 159, fol. 216–217’. Kop.).
1
 Noch zuvor fand um 13.30 Uhr eine Sitzung des SR statt (nicht protokolliert; Darstellung anhand des Berichts der Nürnberger Gesandten vom 14. 10. 1556: StA Nürnberg, NRTA 23, unfol. Konz.): Einberufung durch Regensburg, um die Verordneten des SR für den Supplikationsrat festzulegen, dessen Konstituierung man in Kürze erwartet. Da von der rheinischen Bank nur Straßburg anwesend war, musste der Gesandte die Nominierung annehmen. Schwäbische Bank: Augsburg, Ulm und Nürnberg votierten für Regensburg, das die mehrheitliche Benennung mit dem Einwand akzeptierte, auf früheren RTT sei die gastgebende Stadt nicht dazu verordnet worden. Die frühzeitige Festlegung im SR, noch bevor KR und FR davon oder anderer handlung geredt, erfolgte nach Meinung der Nürnberger, weil Straßburg und Regensburg befürchteten, bei einer späteren Nominierung und einer umfassenderen Besetzung des SR würden nicht sie, sondern wie auf anderen RTT Nürnberg oder Aachen benannt werden.
1
 In Augsburg (fol. 11’ f.) nur sehr knapp mit falschem Datum 21. 10. protokolliert.
2
 Vgl. Anm. 9 bei Nr. 222.
3
 Antwort Straßburg (12. 10. 1556): Wollen die Städte in ihrem Ausschreibebezirk anmahnen (StA Nürnberg, NRTA 26, unfol. StadtA Ulm, A [9002], Prod. 15. StadtA Augsburg, RTA 15, unfol. Kopp.). Antwort Ulm (13. 10. 1556): Haben zusammen mit Augsburg und Nürnberg vereinbart, dass Nürnberg das Ausschreiben eines Städtetags initiiert (StA Nürnberg, NRTA 26, unfol. StadtA Augsburg, RTA 15, unfol. Vermerk: Nürnberg als 4. ausschreibende Stadt hat am 23. 10. mündlich von ihren RT-Gesandten antworten lassen, man habe die Städte im eigenen Bezirk entsprechend angemahnt. Kopp.). Vgl. Nürnberg an Rothenburg/Tauber, Windsheim, Schweinfurt, Weißenburg/Nordgau (2. 10. 1556): Schicken das Schreiben der Gesandten beim RT und mahnen die Beschickung an (StA Nürnberg, BBdR 159, fol. 163 f. Kop. StA Würzburg, SSTTA 2, unfol. Or. an Schweinfurt).
4
 Frankfurt an die Städte auf dem RT (8. 10. 1556): Haben die Abordnung ihres Deputierten aus Kostengründen bisher aufgeschoben, da der Kg. ohnehin noch nicht anwesend ist und der RT-Beginn sich mehrmals verzögert hat. Wollen den RT jetzt beschicken, falls auch andere Städte dies tun, und die Städte in ihrem Bezirk entsprechend der Aufforderung anmahnen (StA Nürnberg, NRTA 26, unfol. StadtA Ulm, A [9002], Prod. 16. StadtA Augsburg, RTA 15, unfol. Kopp.).
1
 Nr. 448.
2
 Vgl. Nürnberg, fol. 58 [Nr. 226].
3
 Augsburg wurde hier wie seit Beginn des RT vertreten von Dr. Marx Zimmermann. Vgl. auch Hinweis in Augsburg (fol. 15): Bis einschließlich der Sitzung des SR am 10. 11. vertrat Zimmermann Augsburg im SR. Am 11. 11. Ankunft des Ratsmitglieds Johann Baptist Hainzel und des Advokaten Dr. Sebastian Christoph Rehlinger, die an den folgenden Sitzungen teilnahmen. Zimmermann reiste am 14. 11. zurück nach Augsburg.
4
 Vgl. dazu und zu weiteren Rückbezügen die Beratung im SR am 7. 10.: Nürnberg, fol. 51’ f. [Nr. 224] mit Anm. b.
5
 Zimmermann hatte den Rat zuletzt am 13. 10. 1556 über sein Votum zur Freistellung informiert und gebeten, den Gesandten, die in Kürze nach Regensburg abgeordnet würden, diesbezügliche Weisung zu erteilen oder ihn schriftlich zu informieren, da seine Instruktion dazu nichts enthalte (StadtA Augsburg, Lit. 1556–57, unfol. Or.).
a
 etc.] Abschrift Wolfenbüttel (fol. 405’) zusätzlich: Wölches er auff die nürembergischen gesandten redet, die sich inn jungster relation ohne underschidt neben dem mehrern der erbarn stett rhate den weltlichen chur- unnd fürstlichen gesandten zuefiellen [!]; allain Augspurg und Ulm datzumall (wie auch noch) sich one bevelch nicht einlaßen wollten und sich von dem mehrern absonderten. [Vgl. Nr. 224, Anm. b.]
b
 einstellen] Abschrift Wolfenbüttel (fol. 405’) zusätzlich: Und were ye und allwegen gehört worden, das er khainen bevelch hette, mit den weltlichen chur- und fürstlichen gesandten sich in allen sachen also einzulassen und inen anhangen.
6
 Wohl gemeint: Und selbst wenn er [...]. (Vgl. auch Anm. b).
7
 = David Linß, Sekretär der Stadt Augsburg und Verfasser des Protokolls.
c
 zubedenckhen] Abschrift Wolfenbüttel (fol. 405’) zusätzlich: Dann wa es die mainung hette, das man inen [den höheren Ständen] beyfallen müest, so möchten die erbaren frey- und Reichs stett wol zuhauß bleiben und inen alle sachen befelchen etc.
8
 Vgl. wie Anm. 4 und zusätzlich Augsburg, fol. 6’ f. [Nr. 222]. Hier bezogen auf den Straßburger Vorwurf in der 2. Umfrage (vgl. Anm. a). Vgl. dazu und zur Debatte insgesamt den Bericht des Straßburger Gesandten Hermann an Meister und Rat vom 12. 11. 1556: Obwohl nur 6 Städte anwesend waren und diese /74/ alle (als sye sagen) der augspurgischen confession /74’/ anhengig, war keine Einigung zur kgl. Erklärung möglich, da sich Augsburg, Nürnberg und Ulm wie bereits zuvor verhalten haben: Der augspurgischen confession seindt sye bekantlich, unnd wollen in derselben zal nit außgeschloßen sein, im sin aber nit offenbar, dan so baldt etwas erregt würdt, so ires erachtens der kgl. Mt. entgegen, ist es mit inen gethan (AVCU Strasbourg, AA 622, fol. 74–75’, hier 74 f. Or.; präs. 21. 11.).
9
 Zur Position Nürnbergs vgl. Anm.1 bei Nr. 224 und Anm.5 bei Nr. 226.
10
 Vgl. den Bericht des Augsburger Gesandten Zimmermann an den Rat der Stadt vom 4. 11. 1556: Da im SR keine Einigung möglich war, wurde das als Anlage überschickte Konz. für eine geteilte Resolution formuliert. Ich hab aber guette hoffnung, deren Referat vor KR und FR werde sich erübrigen, da zu erwarten sei, dass die höheren CA-Stände die Freistellung gemäß der Erklärung des Kgs. bis zu dessen Ankunft zurückstellen. Allain hat Straßburg und Regenspurg dise unnutze disputation in unserm rath erregt, damit sie hören, welche statt neben inen den weltlichen chur- und fursten anhangen wolte (HAB Wolfenbüttel, Cod. Guelf. 57 Aug. Fol., fol. 11 f. Kop. Konz. in StadtA Augsburg, STTA 16, fol. 618–619’).
11
 Vgl. die Ausfertigung dieser später nochmals korr. Resolution: Nr. 449. Differenzierter im Bericht der Nürnberger Deputierten Tetzel und C. F. Gugel vom 1. 11. 1556: Das Konzept sollen Straßburg und Regensburg formulieren, es aber noch vor der Vorlage im SR den Gesandten von Nürnberg, Augsburg und Ulm zur Korrektur übergeben (StA Nürnberg, NRTA 23, unfol. Konz. Autoren gemäß Vorlage des Berichts im Rat am 4. 11.: Ebd., RV 1136, fol. 5*).
1
  StA Nürnberg, NRTA 23, unfol. Konz., o. D. Datierung und Nachweis der Autoren anhand der Verlesung des Berichts im Nürnberger Rat am 7. 11.: StA Nürnberg, RV 1136, fol. 6*. Der Bericht wird als Textvorlage verwendet, da die Sitzung weder in Nürnberg noch in Augsburg protokolliert ist.
2
 Vgl. Nr. 230, Anm.11.
3
 Vgl. zu den Beratungen dieses Tages auch den Bericht des Ulmer Gesandten Stamler an den Rat vom 6. 11. 1556: Hat sich zuvor wie Augsburg und Nürnberg dafür ausgesprochen, sich in der Freistellung nicht den höheren CA-Ständen anzuschließen, da er dises puncten halber khein speciale mandatum hette. Hat die von Regensburg am 2. 11. vorgelegte Resolution mit Augsburg und Nürnberg abgelehnt, da sie etwas verdechtlichs gesteltt und da die Freistellung die kurze Zeit bis zur Ankunft des Kgs. zurückgestellt werden kann, so wie sie ohnehin fur sich selbs der augspurgischen confession nichts gibt noch nempt, unnd sunderlich schier etwas verweißlichs, will geschweygen ungehorsamlichs uß verachtung ihn disem geringen der röm. kgl. Mt. aller gnedist ansinnen [...] unsern herrn unnd obern hierauß entspringen unnd volgen möchte (StadtA Ulm, A [9002], Prod. 22. Or.). Am 11. 11. bat Stamler zur geteilten Resolution um eine spezielle Weisung, wie sie den Augsburger und Nürnberger Verordneten bereits vorlag, da Straßburg, Regensburg und Rothenburg auf dem Anschluss an die CA-Stände in der Freistellung beharrten, während er sich nur darauf berufen könne, er hab in genere bevelch, von der augspurgischen confessions verwandten mich mit nichten abzusondern wie die andere der erbarn stett gesandten alle. Dieweyl aber dises [...] etwas sunders in sich hielte, so wißte ich in betrachtung, daß etliche vor mir sitzende herren hierin auch sunders bedenckens hetten, mich von wegen meyner herren ohne weittern bevelch wider die röm. kgl. Mt. meyner person nit zu setzen (ebd., Prod. 24. Or.).
4
 = in der Abschrift, die der Nürnberger Rat zusammen mit obigem Bericht erhielt.
5
 Nr. 448.
6
 Vgl. die Änderungen im Konzept: Nr. 449, Anm.4, 5 und b.
1
 Differenzierter im Bericht der Nürnberger Deputierten vom 5. 11. 1556 (wie Anm.1 bei Nr. 231): Sitzung des SR um 8 Uhr vormittags. Anwesend: Regensburg, Rothenburg, Augsburg, Nürnberg und Ulm. Regensburg entschuldigt die Abwesenheit des Straßburger Gesandten.
2
 Nr. 449 mit Anm. und Varianten. Differenzierter im Nürnberger Bericht vom 5. 11. (wie Anm. 1): Verlesung mit den von Nürnberg, Augsburg und Ulm vorgenommenen Korrekturen. Regensburg und Rothenburg lehnen die Änderungen ab, wobei Regensburg zur Debatte stellt, dieweil sich der straßburger berurts tags vernemmen lassen, wann sich die stet also voneinnander sondern unnd trennen wollten, dz er nitt mer darbei sein wolt, wz sich in solchem ferner zuthun gepurn wolt. Nürnberg, Augsburg und Ulm können aufgrund ihrer Weisungen nicht anders votieren; sonderten uns derwegen von andern erbarn steten gar nitt ab. Wer sich aber absonderte, dz sehe man wol; mussten es auch also geschehen lassen. Regen an, das geänderte Konzept dem Straßburger Gesandten zu übergeben und dann nochmals zu beraten. Vgl. Weisung der Nürnberger Herren Älteren vom 7. 11. 1556: Bedauern, dass sich der Straßburger Gesandte dermaßen zusöndern understanden. Achten auch gentzlich darfür, wann er unnd andere, die inen die freistellung so wol eingehen laßen, das ende unnd nachgewiß, so daraus volgen mag, recht bedechten, sie würden damit ettwas gemecher thun. Billigen die Resolution nur mit den Änderungen (StA Nürnberg, BBdR 159, fol. 255’–256’, hier 255’. Kop.).
1
 Vgl. die Ausfertigung: Nr. 449.
2
 Abweichende Fassung in Anm. a bei Nr. 449. Vgl. Bericht des Gesandten Hermann vom 12. 11. 1556: Die Korrektur durch Nürnberg, Augsburg und Ulm ist nicht akzeptabel, da /75/ die schwebischen innen damit bey der kgl. Mt. ein glimpff schepffen, unnd aber dardurch alle ungnadt auf uns (als die sich der kgl. Mt. resolution nit settigen laßen) geschoben würdt. Er kritisierte die Kontroversen im SR und bat den Rat um seine Abberufung vom RT (AVCU Strasbourg, AA 622, fol. 74–75’, hier 74’ f. Or.; präs. 21. 11. Vgl. Weyrauch, Krise, 191).
3
 Differenzierter im Bericht der Nürnberger Gesandten Tetzel und C. F. Gugel vom 12. 11. 1556: Zur geteilten Resolution beharren beide Seiten mit je 3 Städten auf ihrer Position bezüglich der Korrekturen (vgl. Nr. 449, Anm.4, 5 und b). Der Straßburger Gesandte kritisiert, dass sich die Städte also von einannder trennen und absonndern unnd eine der anndern den glimpff unnd unglimpff uffladen unnd bei andern stennden verhasst unnd verbittert machen wollen. Nürnberg: Do sie mittel furtzeschlagen wusten, wollte man dieselbigen gern anhören, doch unverpuntlich, unnd dz es dem, so wir von unnsern herrn bevelch, nicht zuwider were. Daraufhin verliest der Straßburger eine vorbereitete Neufassung des strittigen Abschnitts. Die Nürnberger erklären dazu: Da berurts bedenncken dahin gericht, dz sie unnserer vorigen meynung nitt gemeß, unnd sie allein den glimpff suchen unnd sich dardurch schon [= schön] machen wollen, seien wir gesynnet, nachmalen uff unnser vorigen meynung zuverharren (StA Nürnberg, NRTA 23, unfol. Konz.).
1
 Vgl. die Ausfertigung: Nr. 449.
2
 Vgl. die Beratungen der höheren CA-Stände am 13. 11. und 14. 11. [Nrr. 359, 360]. Es ging dabei nicht, wie das Regensburger Votum vermuten lässt, um die Besetzung des Religionsgesprächs, sondern um die Konstituierung des Religionsausschusses beim RT.
3
 Augsburg wurde ab dieser Sitzung vertreten durch Hainzel und Rehlinger (vgl. Anm.3 bei Nr. 230). Sie mussten zur Freistellung feststellen, dass die Instruktionen der Städtegesandten  vast dahin verlauten, das sie sich mit den augspurgischen confessions verwanndten jederzeit vergleichen unnd von denen nit absonndern sollen. Innsonnderhait aber hatt sich Straßburg vernemmen lassen, ir gemain were bißher alain damit gestilt worden, bis auff den reichstag geduldt zetragen. Derhalben mueste es an jetzo ain annders werden. Westen sonnst ir gemain weiter nit zuerhalten, wurde ainsmals alles uber unnd uber geen etc. Sie, die Augsburger Gesandten, wollen versuchen, die geteilten Positionen im SR zur Freistellung zu umgehen, damit die Städte sich bei den höheren Ständen ainer oder der anndern parthei nit anhengig zesein erclärten unnd dardurch den andern ursach geben zu allerlai ungnaden und nachgedenckhen. Wie dann auch solche getzwaite mainungen allerlai mißvertrauen zwuschen den erbarn stetten verursachen, dardurch anndere sovil mehr gelegenhait bekhommen möchten, inen zutzesetzen. Wir versteen aber doch nit, wie solchs alles zufurkhommen, es möchte dann das der weg sein, das inn der religion unnd dergleichen articln, da die gaistlichen unnd weltlichen churfursten unnderschiedlicher bedennckhen wern, von der erbarn stett wegen ungevarlich dahin inn gemain gestimbt wurde, si wolten es alls die gehorsamen bey dem pleiben lassen, dessen sich die kgl. Mt. mit chur- und fursten et e contra vergleichen wurden. Gehen davon aus, dass der Augsburger Rat dieses Votum trotz seines Wunsches, es beim Status des Religionsfriedens zu belassen, nicht ablehnt. Es wird nicht an Augsburg oder anderen Städten, sonnder daran gelegen sein, wie sich chur- unnd fursten inn deme miteinanndern vergleichen. Wurt auch ain thail dem anndern nit gern vil nachgeben noch gemaine stett uber oder wider vorige Reichs abschied leichtlich beschwert werden mögen. Am Augsburger Interesse, dass baide religionen vermög jungsten abschidts erhalten werden, ist Kff. und Ff., auch den CA-Ständen wenig gelegen; wie die erfarung gegeben und si inen derhalben auff beschehne ansuchung hievor schlechten beystannd gethon. Bitten zudem um Weisung, ob sie sich wie 1555 an den Versammlungen der CA-Stände beteiligen sollen, falls die Städte dazu geladen werden (Bericht vom 14. 11. 1556: StadtA Augsburg, Lit. 1556–57, unfol. Or.). Der Augsburger Rat billigte mit Weisung vom 18. 11. ausdrücklich das Votum, weß sich die röm. kgl. Mt. [...] mit churfursten und fursten etc. vergleichen, das wir unns dasselb auch gefallen lassen und darauff underthenigste gehorsam laisten wurden. Sollen an den internen Beratungen der CA-Stände auch zur Freistellung mitwirken und euch, wie uff vorigen reichßregen auch beschehen, von inen nit absonndern oder abziehen. Aber doch euer bedenckhen daselbs auch dahin richten und vermelden, weß durch hochstgedachte kgl. Mt., chur- und fursten dabey beschliessen [!], das wir unns dasselb auch nit wurden zuwider sein oder mißfallen lassen (ebd., unfol. Or.; präs. 22. 11. Teildruck: Goetz, Beiträge, Nr. 38 S. 54).
4
 = David Linß, Sekretär der Stadt Augsburg und Verfasser des Protokolls.
5
 Vgl. Kurmainz, pag. 216 [Nr. 29].
1
 Vgl. die Beratungen der höheren CA-Stände am 13./14./17. 11. [Nrr. 359361].
2
 Bezugnahme nur auf die Verhandlungen der höheren CA-Stände (vgl. Anm. 1). KR und FR hatten bis dahin die Beratungen zur Besetzung des Religionsausschusses noch nicht aufgenommen.
3
 Nr. 448.
4
 Der Augsburger Rat hatte dazu den inzwischen vom RT abgereisten Gesandten Zimmermann am 30. 10. 1556 angewiesen: Benennt die schwäbische Städtebank den CA-Verordneten, soll er Regensburg, /644/ dhweil der reichstag bei inen gehalten wurt, ernennen. Nominiert diese Bank dagegen den katholischen Verordneten, soll er für Überlingen oder Schwäbisch Gmünd votieren und keinesfalls zugestehen, dass Augsburg als der alten religion verwanndten inn ausschuß getzogen würde (StadtA Augsburg, STTA 16, fol. 642–644’, hier 643–644’. Or.; präs. 1. 11.). Die Nürnberger Gesandten sollten gemäß Weisung der Herren Älteren bereits vom 1. 10. 1556 für die schwäbische Bank Augsburg benennen, falls die Augsburger ihrerseits vorausgehend Nürnberg vorschlügen. Stimmte Augsburg dagegen für Regensburg, sollten sie dies ebenfalls tun (StA Nürnberg, BBdR 159, fol. 160–161, hier 160. Kop.).
5
 Vgl. Ph. Melanchthon, Acta in conventu Ratisbonensi continentia haec quae sequuntur [...] in alio volumine complectemur. Wittenberg 1541 (VD 16, M 2387). Ph. Melanchthon, Colloquium Wormaciense Institutum Anno MDXL [...]. Acta Ratisbonesia adiungenda editioni nostrae proximae. Wittenberg 1542 (VD 16, M 2735). Ph. Melanchthon, Alle Handlungen, die Religion belangend, so sich zu Worms und Regensburg auff gehaltenem Reichstag des M.D.XLI. jars zu getragen [...]. Wittenberg 1542 (VD 16, M 2388). M. Bucer, Acta colloquii in comitiis imperii Ratisponae habiti, hoc est articuli de religione conciliati et non conciliati [...]. Straßburg 1541 (VD 16, B 8828–8835). M. Bucer, Alle Handlungen und Schrifften zu vergleichung der Religion [...] auff jüngst gehaltnem Reichstag zu Regenspurg verhandlet und einbracht Anno D.M.XLI. [...]. Straßburg 1542 (VD 16, B 8836). J. Calvin, Les Actes de la journée imperiale, tenue en la cité Regenspourg [...]. [Genf] 1541. Vgl. auch die Nachweise bei  Ganzer/zur Mühlen, ADRG II, Einleitung, XVIII mit Anm. 32–34; Scheib, Religionsgespräche, 191, Anm. 177. Zu den Publikationen Melanchthons: Janssen, Gespräch, 281–288.
6
 Dies war für den RT nicht beabsichtigt, sondern wurde von den CA-Ständen erst später im Hinblick auf das Kolloquium diskutiert. Vgl. die Beratungen am 13. 12. 1556 [Nr. 366 mit Anm. 13, 18] und 15. 1. 1557 [Nr. 370].
1
 Nr. 448.
2
 Konzept für eine geteilte Resolution des SR [Nr. 449].
3
 Vgl. das Konz. Rehlingers in Anm.5 bei Nr. 450. Gemäß dem Bericht des Ulmer Gesandten Stamler an den Rat vom 22. 11. 1556 wurde das einheitliche Konz. auch deshalb formuliert, weil vom gezweyeten bedencken anders nichts zugewarten wäre, dan bey der röm kgl. Mt. ein sundere ungnad, auch den obern rheten schimplichs [!] unnd nachteyliges nachredens (StadtA Ulm, A [9002], Prod. 28. Or.).
4
 Nr. 450. Vgl. zu den Verhandlungen des SR auch den Bericht von Zasius an Kg. Ferdinand I. vom 21. 11. 1556: Die von stetten haben dise thäg seer vil zusamenkhunfften gehallten, allain deß puncten der freystellung halb. Wellichen Straßburg und Regenspurg hefftig unnd scharpf urgieren, Augspurg und Nürmberg aber von inen dissentieren; Ulm bißheer mit der spraach nitt herauß gewöllt, sonder noch zur zeitt vast neutraliziert (HHStA Wien, RK RTA 38, fol. 66–68’, hier 67. Or. Vgl. Westphal, Kampf, 57).
5
 Vgl. die Resolution [Nr. 450], Anm.b.
6
 Vgl. zum Inhalt das vorausgehende Referat des KR vor FR: Kurmainz, pag. 235–239 [Nr. 30]. Der Ulmer Gesandte Stamler ging im Bericht vom 21. 11. 1556 an den Rat wegen des Vorbehalts davon aus, die thematische Erörterung der Freistellung werde nunmehr aufgenommen. Deshalb sei zu erwägen, ob dieser Streit den Reichsstädten annemlich oder nit sein welle. Sollte man sich den CA-Ständen wie sunßt in genere also auch ihn disem special puncten von wegen der erbarn stett anhenig [!] machen, so möchte unangesehen, das man teglich in erfarung, was der erbarn stett vota und stimen gelten, gleichwol solche gefarliche bewilligung inen, den erbarn stetten, nit zu geringem preiuditio unnd verderben reichen. Stamler bat den Rat, die ihm künftig zugeordneten RT-Gesandten entsprechend zu instruieren (StadtA Ulm, A [9002], Prod. 27. Or.).
7
 Nr. 425, Nr. 448.
8
 Vgl. oben, Anm. 5.
1
 Vgl. Nr. 450, Anm. b.
a–
 Unnd ... vergleichen] Augsburg (fol. 27) differenzierter: Haben vertraulich erfahren, dass einige höhere CA-Stände den passauischen vertrag deß ausschuß der religion halben nit dahin versteen oder deuten wöllen, das derselb, wie im Reich herkhommen, furgenommen, sonnder das die stennde beder religionen, so durch ire gesanndten alhie, sich thailen, zwo parth machen unnd sich alsdann jeder thail der antzal der personen vergleichen solten, die alsdann davon zureden heten, was unnd welche personen dartzu zuverordnen.
1
 Resolution des SR zur Verhandlungsaufnahme: Nr. 450 mit Anm. b.
2
 Gemeint: Täglich alternierende Beratung entweder im Religionsausschuss oder in den Kurien (Türkenhilfe).
3
 Vgl. Kurmainz, pag. 157–159 [Nr. 20].
4
 = von einer Klage freigesprochen, eines Vorwurfs entledigt sein ( Grimm III, 502).
5
 Gemeint: Verhandlungen der CA-Stände zur Besetzung des Religionsausschusses.
b–
 Dann ... mogen] Augsburg (fol. 27’) deutlicher: Können nit finden, das den erbarn stetten räthlich sein solte, auff ainem ausschuß, wie der von alter herkhomen, auch ir instruction vermöcht, zutringen, sonnder das diser ausschuß, dessen sich, wie oblaut, etwan die höhern stennde vergleichen, mehr fur die stett sein möcht. Dann ob schon der stimmen durch die höhern stennde mehr, aber den erbarn stetten alain zwo, wie von alter her, zugelassen, so were es doch nit ain außschuß, wie im Reich herkhommen, und wurde derwegen den erbarn steten khain nachtail gebern oder praejuditial sein mögen. Unnd dhweil es dann, wie gemelt, etwa den weg erraichen möge /28/ und man befunnde, das im colloquio zu Wormbs [1540/41] auf der augspurgischen confessions stennde seiten 11 stimen verordent unnd darunder den stetten 4 zugelassen worden, so sehe sie fur gut an, das etwan ad partem bey den höhern stennden zuerhaltung der erbarn stett stim unnd session gehandlt unnd muglicher vleiß furgewenndt werden möcht, ob es auf ain merere antzal zupringen etc. Unnd das umb sovil desto mehr, weil sie, wie auch anndere, die fursorg tragen, da der ausschuß, wie von alter herkhomen, gemacht, darinn dann von den stetten nit mehr dann zwo personen, jeder religion aine, zugelassen, unnd aber noch khain statt der alten religion durch abgesanndte alhie, so zu den höhern der alten religions stennd zuordnen wer, unnd derwegen ain ungleichait am stymen gebern, das etwan darauß volgen möcht, das die annder person bey den confessions stennden auch nit zugelassen unnd also die erbarn stett inn disem außschuß gar ausgeschlossen werden möchten etc.
6
 Erneut Bezugnahme auf den Anhang zur Resolution des SR [Nr. 450, Anm. b].
7
 Passauer Vertrag, § 7: Paritätisch mit schiedlichen, verstendigen personen besetzter Ausschuss ( Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 3 S. 127).
8
 Konstituierung des Ausschusses durch die und mit Mitgliedern der RT-Kurien.
9
 Vgl. Anm. a.
10
 Den 11 protestantischen Delegationen beim Kolloquium in Worms 1540/41 gehörten mit Straßburg, Augsburg, Ulm und Nürnberg 4 Reichsstädte (dazu die Städte Bremen, Magdeburg und Hamburg als gemeinsame Delegation) an ( zur Mühlen, Reformation, 37. Namentliche Teilnehmerverzeichnisse: Ganzer/zur Mühlen, ADRG II, Nr. 19 S. 58–61, hier 60; Nr. 196 S. 499–501, hier 500).
11
 Vgl. oben, Anm. 7.
c–
 Unnd ... etc.] Augsburg (fol. 29) abweichend: Falls KR und FR sich zum Verfahren bei den übrigen HAA äußern und für die Voranstellung der Türkenhilfe plädieren, soll SR vortragen: Neben der Beratung des Religionsvergleichs im Ausschuss parallele Verhandlungen in den Kurien zunächst zum HA der Türkenhilfe, weil dieser durch den Kg. anfanngs unnd zum furderlichsten zuerledigen begert wurde unnd dann derselb die errettung deß christlichen pluts /29’/ betref, auch khain bitt oder lenngern stillstannd wol erleiden wolt.
12
  KR und FR legten in der folgenden Sitzung des RR lediglich das Konz. für die Duplik an die kgl. Kommissare zur bedingten Verhandlungsaufnahme vor, die noch keine Einzelheiten zum Verhandlungsmodus enthielt [Nr. 426]. Deshalb wurde der Beschluss des SR insgesamt nicht referiert.
a
  Städterat] Nürnberg A (unfol.) zum Zeitpunkt: Nachmittag, 2 Uhr.
b–
 Bei ... etc.] Nürnberg A (unfol.) differenzierter: Aufgrund der vorgestrigen Beratung des SR zur Ausschussbildung beim 1. HA (Religionsvergleich) erachtet der Straßburger Gesandte, dass der noch nicht referierte Anhang zur letzten SR-Resolution [Nr. 450, Anm. b] nicht mehr dem Verhandlungsstand entspricht. Straßburg hat deshalb ein neues Konzept formuliert. Regensburg befürwortet dessen sofortige Vorlage, da KR und FR um 3 Uhr zum Korreferat für die Konstituierung des Religionsausschusses zusammenkommen.
1
 Resolution: Nr. 450. Bezugnahme auf die Beratung am 23. 11. [Nr. 238].
2
 Gemäß Bericht der Augsburger Gesandten Rehlinger und Hainzel vom 26. 11. 1556 an den Rat handelte es sich um ein Regensburger Konz. (StadtA Augsburg, Lit. 1556–57, unfol. Or.). Vgl. dagegen Anm. b.
3
 Vgl. zur tatsächlichen Besetzung durch FR das Referat vor KR am 25. 11.: Kurmainz, pag. 272 f. [Nr. 33].
4
 Vgl. die spätere Ausfertigung der Resolution [Nr. 451] mit Hinweisen zur Genese.
5
 = Syndikus Jakob Hermann.
c
 sprechen] Nürnberg A (unfol.) zusätzlich und differenzierter: um die sachen dahin unnd uff solche weg zerichten, damit den erbarn steten nichts nachteiligs daraus ervolgen mochte, und zusehen, ob die sach uff die im gestelten concept begrifne weg zupringen weren [Besetzung des Religionsausschusses durch die Religionsräte und nicht durch die Kurien], da keine katholische Stadt für die Beteiligung zur Verfügung steht.
d–
 Dagegen ... lassen] Nürnberg A (unfol.) abweichend: Hiltner kann nicht teilnehmen, da er krank und bettlägerig ist. Deshalb wird die Entscheidung bis morgen aufgeschoben.
e–
 berät ... vertagt] Nürnberg A (unfol.) differenzierter: Votum Straßburg: Falls es trotz der Resolution des SR dazu kommt, dass eine katholische Stadt für den Ausschuss benannt werden muss, wolt er fur sein person Hagenau dartzu furgeschlagen haben, weil vermutlich dieselb in kurtz hieher ordnen wurde, und sy sonst dannocht alle reichsteg besuechet. Unnd dz daneben von der stet wegen bei den f. rethen gepeten wurde, mitlerweil auß irem mittel ein person von solcher stat wegen biß zur selben ankunfft zuverordnen. Umfrage dazu. Regensburg: Erklären, dz sie keine [katholische Stadt], weil sie nitt hie, zubenennen wussten. Dagegen Mehrheitsbeschluss wie Straßburg: Benennung Hagenaus und Bitte an FR. Erneut Straßburg: Der Gesandte erkennt, dass mit der Benennung Hagenaus zugleich die Verordnung für die rheinische Städtebank vorgegeben ist und Straßburg somit nicht mehr teilnehmen könnte. Er wendet deshalb ein, dass er zuvor seiner herrn halben etwas zu weit gegangen. Und alspaldt darauf angetzeigt, der erbarn stet gesandte hetten sonders zweiffels gut wissen, wz seine herrn bißhero des evangeliums halben erlitten unnd sich yeder zeit desselben vor ksl. und kgl. Mtt. offenntlich bekent. Sollten nun seine herrn und obern, die zu disem mal von der reinischen pannck allein verordent, außgeschlossen werden, wurde es inen zu schimpff und spot raichen. Pett derhalben, seine herrn und obern hierinnen nitt zuuberschreiten noch außzuschliessen, dann er hett die sach nitt so weit bedacht und verstanden. Sollten aber die erbarn stet daruber nochmalen uff irer yetzigen meynung verharren, so wolt er hiemit seiner herrn halben offentlich protestirt haben. Wolt auch furohin nitt mer in stet rath komen, dann er solches gegen seinen herrn nitt zuverantwurten wusste. Umfrage. Einhelliger Beschluss: Man würdigt den bisherigen Einsatz Straßburgs für das Evangelium und für Belange der Reichsstädte auf RTT und kommt deshalb der Bitte nach. Straßburg soll unbeschwert und unaußgeschlossen pleiben. Augsburg: Regen an, diesmal zwei Städte der rheinischen Bank [ohne Berücksichtigung der schwäbischen] in den Ausschuss zu verordnen und die Gründe dafür im Protokoll festzuhalten, um künftigen Missverständnissen vorzubeugen. Sollte Straßburg Einwände dagegen haben, könnte man Überlingen oder Schwäbisch Gmünd für die katholischen Städte benennen. Dazu keine Beschlussfassung, sondern Vertagung bis morgen.
1
 So die Textvorlage. Die Sitzung des SR fand wohl kurz zuvor statt, da um 8 Uhr die nachfolgende Sitzung des RR begann (so die Angabe im KR-Protokoll [Nr. 34, Anm. a] und in Nürnberg, fol. 75, das obige Sitzung des SR nicht aufzeichnet).
2
 Vgl. die spätere Ausfertigung der Resolution [Nr. 451] mit Hinweisen zur Genese.
a
 8 Uhr] Nürnberg (fol. 79) abweichend: 9 Uhr.
1
  Art. 12 des Religionsfriedens im RAb 1555, § 25 ( Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3112).
2
 Resolution: Nr. 451.
b–
 fueglicher ... hete] Nürnberg (fol. 81) deutlicher: fuglicher nitt, dann durch baider religions stende abgesonderte retthe, die sich miteinnander der antzal der personen verglichen, bedacht unnd beratschlagt werden sollte, also dz die augspurgischen confessions verwanndte stende sich uff ein seyten unnd die anndern, der alten religion verwandte stende, auch uff ein seitten thun unnd sich alßdann bede seyten der antzal der personen verglichen hetten.
3
 Die Antwort [Wortlaut wie Anm. b], konzipiert von den Regensburger Gesandten, wurde auch schriftlich festgehalten: StA Nürnberg, NRTA 26, unfol. StadtA Augsburg, RTA 15, unfol. (Dorsv.: Regenspurgisch concept in puncto religionis.). HAB Wolfenbüttel, Cod. Guelf. 57 Aug. Fol., fol. 422, 423’. Kopp.
4
 = dauern, kümmern.
5
 = Straßburg in Vertretung der CA-Städte.
c
 geborner stettmann] Nürnberg (fol. 84’) differenzierter: geborner stetman von Ulm.
6
  SR an die genannten Städte (28. 11. 1556): Die am RT anwesenden Reichsstädte haben erwartet, dass die Stadt im Anschluss an die ‚Benennung‘ des RT und die folgende städteinterne Ermahnung von Regensburg aus (vgl. Anm.9 bei Nr. 222) sowie wegen der Wahrung der reichsstädtischen Reputation Gesandte geschickt hätte. Da dies unterblieben, nunmehr aber unabdingbar ist, dass der augspurgischen confession und der alten religion (wie man sich zunennen pflecht) stett gesande bei der handt sind, aber derzeit noch keine Stadt der alten Religion vertreten ist, werden die Adressaten hiermit aufgefordert, sofort Gesandte abzuordnen, damit SR den Religionsausschuss besetzen kann. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Reichsstädte insgesamt davon ausgeschlossen werden (StadtA Augsburg, RTA 15, unfol. StA Nürnberg, NRTA 28, unfol. Kopp. StA Darmstadt, E 1 A 23 Nr. 2, unfol. Or. an Wimpfen; präs. 4. 12.).
1
 Vgl. FR am 27. 11.: Österreich B, fol. 459’–461 [Nr. 140]. Beschluss des KR am 27. 11. und am Vormittag des 28. 11. (Kurmainz, pag. 293–311 [Nr. 35, 36]) sowie anschließende Korrelation mit FR (ebd., fol. 311–314 [Nr. 36]).
2
 Gemeint: Wahrung der Stimmengleichheit im paritätisch zu besetzenden Ausschuss.
3
 Vgl. Nr. 242, Anm.6.
a
 einem eigenen Boten] Nürnberg (fol. 86) differenzierter: Das Schreiben wird von einem eigenen Boten auf Kosten der Reichsstädte überbracht, damit man sich gegenüber KR und FR desto statlicher darauff referirn mocht.
1
 Vgl. Beschlüsse des SR am 25./26. 11.: Augsburg, fol. 32, 32’ [Nrr. 240, 241].
2
 = die höheren CA-Stände.
3
 Sitzung am 2. 12. 1556 [Nr. 362]. Die daran teilnehmenden Gesandten Straßburgs und Regensburgs brachten am 3. 12. dem Augsburger J. B. Hainzel vor, dort sei erwähnt worden, dass der zweite Augsburger Verordnete, Sebastian Christoph Rehlinger, der katholischen Religion angehöre, weshalb die höheren CA-Stände Bedenken hätten, ihre Beschlüsse in gemain antzutzaigen; das sie auch was frömbd gedeucht, dass der Augsburger Rat derlei Personen an den RT verordne, weil allerlai hochwichtige puncten in religions sachen einfallen mögen, welche durch ain solches etwa gar verhindert, nachdem ich [Rehlinger] ungezweifelt vil annderst gesindt und affec[iert] alls anndere, so der augspurgischen confession anhengig. Zu dem, das die notdurfft ervordert, solche handlungen inn höchster gehaim zuhalten, damit der gegenthail sollicher rhatschleg nit vor der zeit gewahr wurde, wie dann alberait etwa beschehen. Da auch was offennbar werden solte, wurde niemandt eher alls die erbarn stett unnd ich, doctor Rehlinger, meiner person halben, alls der mit den anndern inn guter kundtschafft unnd ires glaubens, verdacht. Um dem vorzubeugen, erfolge diese Mitteilung. Hainzel und Rehlinger antworteten am 4. 12.: Sind befremdet über die Vorhaltung, da sie weder am Religionsausschuss noch an den Sitzungen der CA-Stände teilnehmen. Teilen vertraulich aus ihrer Instruktion mit, sie seien angewiesen, sich in gemainen articl unnd da khain sonnder praeiuditium, den CA-Ständen anzuschließen, in wichtigen Punkten aber um Bescheid nachzufragen. Werden sich demgemäß verhalten, unabhängig davon, dass Rehlinger der katholischen Religion angehört. Davon abgesehen versicherte Rehlinger die Verpflichtung zur Geheimhaltung ohne Rücksicht auf seine Religion. Der Straßburger Gesandte [Hermann] replizierte, dies sei nicht von den höheren CA-Ständen, sondern von ihnen, den Straßburger und Regensburger Räten, zum Besten Rehlingers angesprochen worden, da bei einem Verstoß gegen die Geheimhaltung der erste Verdacht wegen seines Bekenntnisses auf ihn fallen würde. Rehlinger bat den Augsburger Rat im Bericht, ihn von der Teilnahme an diesen Beratungen zu entbinden (Bericht Hainzel und Rehlinger vom 5. 12. 1556: StadtA Augsburg, Lit. 1556–57, unfol. Or.; präs. 10. 12.).
4
 Dagegen erfolgte gemäß dem Bericht der Kurpfälzer Deputierten an Kf. Ottheinrich vom 29. 11./1. 12. 1556 die Ansage des Reichserbmarschalls ohne Nennung des Anlasses, vielmehr sei erst in der Herberge des Hg. (Kloster St. Emmeram) klar geworden, dass sie ihn anlässlich des Andreastags [Apostelfest, 30. 11.] zum Dom geleiten und /90/ auf den diennst warten sollen. Die Verordneten der weltlichen Kff. verweigerten dies als Verstoß gegen das Herkommen und die kfl. Reputation, da Kg. oder Ks. nur anlässlich der Proposition und des RAb oder an kirchlichen Hochfesten aufgewartet werde. Hingegen regten die Gesandten der geistlichen Kff. an, den Hg. nur für sich und nicht namens der Kff. zur Kirche zu geleiten und dort die Session nicht einzunehmen. Die Gesandten der weltlichen Kff. lehnten dies ab und zogen, als Hg. Albrecht aus der Herberge kam, in ihre Unterkünfte ab. Die Verordneten der geistlichen Kff. dagegen geleiteten ihn bis in die Kirche und nahmen dort die Session für ihre Herren ein (HStA München, K. blau 106/3, fol. 86–94, hier 90–91. Or.; präs. o. O., 14. 12.).
a
 2.30 Uhr] Augsburg (fol. 43) abweichend: 3 Uhr.
1
 Vgl. dazu in Augsburg (fol. 43’) als Nota im Protokoll: Anschließend im RR hat der Straßburger Gesandte als Referent solchs nit alain in genere, sonder auch mit benennung der stett zu adjuncten etc. vermelt. Derwegen es bei den höhern stennden, wie volgt, ain disputation verursacht etc.
2
 So der Beschluss im SR am 27. 11.: Augsburg, fol. 37 [Nr. 242].
b
 3 Uhr] Augsburg (fol. 44) abweichend: 4 Uhr.
1
 Vgl. Kurmainz, pag. 332–334 [Nr. 38].
2
 Vgl. zum Verhalten Regensburgs den Kommentar der Nürnberger Gesandten Tetzel und C. F. Gugel im Bericht vom 5. 12. 1556 an den Rat: Dem Protokoll ist zu entnehmen, dass sich die Regensburger mit gewalt in ausschuß tringen wollen [als beigeordnete Stadt], also dz solches nitt allein von der erbarn stet gesanndten, sonndern auch von den anndern stennden ganntz clar unnd augenscheinlich ist vermerckt worden. Die inen dessen dartzu lachen mussen mit antzeig, dz sy ye gern iren Gallum [Nikolaus Gallus;vgl. Anm.24 bei Nr. 467] in die handlung pringen wollten. Wie sie dann auch ganntz mutig im stetrath seien unnd vermeinen, irer preeminentz halben die sachen dahin zepringen, dz alle anndere stetgesanndten inen, weß sie fur gut ansehen, volgen mussten. Unnd haben sich die augspurgischen gesandten gegen unns vernemen lassen, dieweil ye Regenspurg so starck nach der praeeminentz greiffe, dz sie inen hinfuro zu keiner verordnung mer ir stym geben wollen (StA Nürnberg, NRTA 23, unfol. Konz. Autoren gemäß Verlesung des Berichts im Rat am 9. 12.: Ebd., RV 1137, fol. 4*).
3
 Zur üblichen Beteiligung des SR mit je einer Stadt beider Bänke vgl. Schmidt, Städtetag, 108; mit zahlreichen Beispielen zur Besetzung interkurialer Ausschüsse: Neuhaus, Reichstag, 31–37; zur regelmäßigen Beteiligung von zwei Städten: 53 f.
4
 Vgl. Erklärung von KR und FR im RR am 27. 11. 1556: Kurmainz, pag. 289 f. [Nr. 35].
5
 Für die Stadt Straßburg war zu dieser Zeit nur Syndikus Jakob Hermann anwesend.
6
 = die Regensburger Gesandten.
7
 Vgl. RR am 28. 11. 1556: Kurmainz, pag. 321 [Nr. 36].
8
 Nikolaus Dienzel.
a
 9 Uhr] Augsburg (fol. 46’) abweichend: 10 Uhr.
a
 weiterer Verordneter] Augsburg (fol. 49) differenzierter: ein Kurpfälzer Gesandter.
1
 Dieser Beschluss entspricht einer Weisung des Augsburger Rates vom 5. 12. 1556, welche die Gesandten am Tag obiger Beratung (7. 12.) erhielten: Die Livlandfrage sei am füeglichisten dem Supplikationsrat zu übergeben, so wie auf früheren RTT dergleichen extraordinari sachen gewonlich zunächst dort vorgelegt und erst anschließend an die Kurien gebracht worden seien (StadtA Augsburg, Lit. 1556–57, unfol. Or.; präs. 7. 12.).
1
 Vgl. Nürnberg, fol. 111 [Nr. 248].
a–
 dz ... sollt] Augsburg (fol. 56) eindeutig: Da die Eingaben zum Livlandkonflikt zu erkennen geben, das ain thail dem anndern nichts gestenndig, unnd man derwegen noch allerlai berichts inn mangl stuende, so achteten sie fur ir ainfeltig bedennckhen, das diser hanndlung fueglicher oder fruchtbarlicher nit zuhelffen, alls das die kgl. Mt. ersucht unnd durch die, auch furter die stende deß Reichs ain botschafft abgefertigt wurde, ferrere erkhundigung zethun, aller sachen gelegenhait unnd notdurfftigen bericht eintzunemmen unnd darauff nach befindung derselben muglichen vleiß furtzuwennden, die thail inn der guete zuvertragen, hintzulegen oder zustillen etc.
2
 Nr. 514.
b
 morgen] Augsburg (fol. 56) differenzierter: um 2 Uhr nachmittags.
a
 6 Uhr] Augsburg (fol. 56’) abweichend: 8 Uhr.
1
 Vgl. Kurmainz, pag. 354–361, 365 [Nr. 42].
b
 vergleichen] Augsburg (fol. 57) zusätzlich: SR versammelt sich um 2 Uhr nachmittags, um die gestern angekündigte Sitzung des RR abzuwarten. Man ist bis inn die nacht beyeinanndern verharrt, doch wurde die Sitzung letztlich neuerlich auf morgen, 3 Uhr nachmittags, vertagt.
1
 Schreiben des SR vgl. Anm.6 bei Nr. 242. Das Antwortschreiben Schwäbisch Gmünds konnte in den ausgewerteten Archivbeständen nicht aufgefunden werden.
2
 = im Religionsausschuss.
3
 Möglicherweise nicht Votum der Augsburger, sondern der Nürnberger Gesandten, da die Protokolle für 10. 12. und 11. 12. in Augsburg und Nürnberg wörtlich übereinstimmen. Wortlaut obiger Passage: durch meiner herrn gesanndten wird mitgeteilt [...]. Eben diese Formulierung deutet aber auf den Augsburger Protokollanten David Linß hin.
1
 Paul Goldsteiner, Stättmeister (vgl. Subskription des RAb [Nr. 577]).
2
 Vgl. Kurmainz, pag. 413–417 [Nr. 47].
3
 Vgl. zuletzt Nürnberg, fol. 123 f. [Nr. 250].
1
 Vgl. Anm.4 bei Nr. 256.
2
 Vgl. die Ausfertigung: Nr. 474.
3
 Vgl. dazu den Bericht der Augsburger Gesandten Hainzel und Rehlinger an den Rat vom 15. 12. 1556: Es handle sich um Wilhelm Porsch [Borsch, Bosch], Oettingisch-Harburger Kanzler. Er soll von zwei jungen Absbergern [Absberg bei Gunzenhausen] überfallen worden sein.
4
 Vgl. die Supplikation an den Kg. [Nr. 570].
a
  Reichsrat] Augsburg (fol. 60’) zum Zeitpunkt: Vormittag, 10 Uhr.
1
 Vgl. Kurmainz, pag. 427 f. [Nr. 48].
a–
 das ... zuerhallten] Augsburg (fol. 62’) differenzierter: da Prälaten und Gff. nicht an der Kommission teilnehmen, ist mehr ungnad weder die erlangung beder stett, da si begert wurden, zuverhoffen, unnd dann auch dise schickhung nit one sonndern costen ab- /63/ geen wurdet, das man es derhalben alain bei ainer statt pleiben lassen soll.
b
 Straßburg] Augsburg (fol. 63) differenzierter: Referent ist der Straßburger Gesandte Jakob Hermann.
2
 Vgl. zum Bericht das Protokoll der Verhandlungen im Religionsausschuss: Nrr. 319322.
3
 Vgl. Österreich B, fol. 508 f. [Nr. 156].
c
 angeschlossen] Augsburg (fol. 64’) zusätzlich: Schwäbisch Gmünd hat heute im Ausschuss votiert, er ließ es bei der gaistlichen chur- unnd fursten mainung pleiben. [Vgl. dagegen das Votum gemäß Kurmainz A, fol. 95 (Nr. 322).]
d–
 Einhelliger ... Religionsvergleich] Augsburg (fol. 64’) anders: Beschluss, den alle mit Ausnahme von Schwäbisch Gmünd billigen: Anschluss an die weltlichen Stände, die für ein Kolloquium eintreten.
4
 Schreiben der Stadt Lindau an die Straßburger Gesandten vom 13. 11. 1556: Klage gegen Gf. Haug XVI. von Montfort wegen dessen Widerstands gegen die Besetzung von Pfarrstellen durch die Stadt in Orten der Lindauer Niedergerichtsbarkeit [Gf. berief sich auf die Handhabung des ius reformandi als Inhaber der Hochgerichtsbarkeit]. Bitte um Unterstützung in der Durchsetzung des Präsentationsanspruchs (StA Nürnberg, NRTA 26, unfol. StadtA Augsburg, RTA 2, unfol. Kopp.).
1
 Nr. 50, Anm. d.
2
 Vgl. Kurmainz, pag. 431–433 [Nr. 50].
3
 Vgl. die Ausfertigung: Nr. 517.
a
 7 Uhr] Augsburg (fol. 66) differenzierter: 7.30 Uhr.
b
 441] Augsburg (fol. 68’) deutlicher zur abschließenden persönlichen Ansprache des Kgs.: Kg. hat den Vortrag von Vizekanzler Jonas fast durchaus unnd sonderlich mit merer außfuerung der saumseligkhait inn Reichs hanndlungen etc. repetieret, unnd hat also ir Mt. den stennden ain zimlichs scharpfs unnd hochs capittl gelesen unnd si ernnstlich ermanet, das si etwas vleissiger sein, auch furderlicher zun sachen thun wolten etc.
1
 Bezugnahme auf die Kritik des Kgs. an den kurzen Sitzungszeiten. Vgl. Kurmainz, pag. 439 [Nr. 51].
2
 Vgl. die erste Beratung am 10. 12.: Nürnberg, fol. 125’ [Nr. 251].
1
 Vgl. Nr. 367. Vgl. differenzierter im Bericht der Augsburger Deputierten Hainzel und Rehlinger an den Rat vom 21. 12. 1556: Der Regensburger Syndikus und der Straßburger Gesandte J. Hermann sind vom Kurpfälzer Großhofmeister [von der Tann] zur Teilnahme an der Beratung der CA-Stände in die Kurpfälzer Herberge geladen worden (StadtA Augsburg, Lit. 1556–57, unfol. Or.; präs. 22. 12.).
2
 Vgl. Nrr. 424426, Nrr. 448450.
3
 Vgl. die Ausfertigung: Nr. 503.
4
 Vgl. die Verhandlungen zur Freistellung in der Anfangsphase des RT: Augsburg, fol. 5’–7 [Nr. 222]; Nürnberg, fol. 51’ f., fol. 57’ f. [Nrr. 224, 226]; Augsburg, fol. 12–14’, fol. 16–22 [Nrr. 230, 234, 235]. Resolution des SR zur Freistellung im Zusammenhang mit der Geschäftsordnungsdebatte: Nrr. 449, 450.
5
 Vgl. Augsburg, fol. 13–14’ [Nr. 230].
a
 anschließen] Augsburg (fol. 72) zusätzlich: Können demnach nit bewilligen, das gemelte schrifft, weil man noch wie zu anfanng der gespaltnen mainung, verlesen wurde. Darauff auch Straßburg alspald meldet, si bed heten sonndern bevelch empfanngen, gemelte schrifft inn Dr. Rehlingers beisein nit zuverlesen. [Zu den Vorbehalten gegen den Augsburger Gesandten Rehlinger wegen dessen katholischen Bekenntnisses vgl. Anm.3 bei Nr. 244.]
6
 = Straßburg und Regensburg.
1
  Dr. Sebastian Christoph Rehlinger, (katholischer) Augsburger Delegierter. Vgl. zur folgenden Bezugnahme Anm.3 bei Nr. 244. Die angesprochene Erklärung im RR ist in den Protokollen nicht überliefert.
a
 etc.] Nürnberg (fol. 165’ f.) zusätzlich: Nürnberg fordert in Anknüpfung an die Vereinbarung vom Vortag eine Umfrage zum Inhalt der reichsstädtischen Instruktionen bezüglich der Freistellung.
2
 = dem Augsburger Rat als Dienstherren des Protokollanten David Linß.
3
 = Rehlinger und Hainzel als Augsburger Gesandte.
4
 Die Instruktion für Hainzel und Rehlinger liegt im Gegensatz zu jener für den Gesandten Zimmermann, die auf die Freistellung jedoch nicht eingeht, nicht vor.
5
 = dem Augsburger rat.
6
 Der in KR und FR verglichene Entwurf des Religionsfriedens wurde SR am 19. 6. 1555 verlesen. Dieser kritisierte, an dessen Genese nicht beteiligt worden zu sein. Auch die Abschrift des Entwurfs wurde SR in dieser Sitzung verweigert ( Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 144, fol. 455–457’, S. 997–999). Am 20. 6. bedauerte SR, dass sich die höheren Stände zur Freistellung nicht einigen konnten, und verhielt sich ansonsten passiv: Falls keine Einigung möglich sei und man derwegen für khunig und commissari zu komen, theten sie in deme sich mit den stenden auch vergleichen (ebd., Nr. 144, fol. 460, S. 1000). Vgl. daneben die Resolution des SR zum Religionsfrieden, die auf die Freistellung nicht eingeht (ebd., Nr. 194 S. 1936–1938 mit Anm. 2). Verhandlungen am 19./20. 6. auch bei Friedensburg, Protokoll, 56–58. Vgl. Pfeiffer, Religionsfrieden, 252 f.; Gotthard, Religionsfrieden, 55 mit Anm. 132; Laubach, Ferdinand I., 87 f.
7
 Vgl. die Weisung des Augsburger Rates vom 5. 12. 1556: Bestätigen, dass die Freistellung, da sie erhalten wurd, zu der erbarn frei- unnd reichsstedt vorderblichem nachteil unnd schaden in mer weder ainen weg gelangen wurd. Sollen diese im SR nit allein fur beschwerlich, jedoch uffs gelimpffigst, anziehen, sunnder auch mit pester gelegenheit bei der erbarn stedt gesanndten unnd in anndere weg, wie ir die gelegenhait fünden, muglichs vleiß befurdern, damit sie verhindert unnd ins werckh khains wegs gericht werde (StadtA Augsburg, Lit. 1556–57, unfol. Or.; präs. 7. 12.). In der Weisung vom 24. 12. 1556 bekräftigte der Rat im Rückbezug auf obige Sitzung das Verhalten der Deputierten und beauftragte sie, auch künftig auf der Ablehnung der Freistellung zu beharren in der Hoffnung, dass Straßburg, Regensburg und Rothenburg ihre Meinung ändern würden, falls ihnen die beschwerlich volg, so auß der freystellung zubesorgen, ettwaß verstendlicher angedeutt. Fordert man eine weitere Erklärung, sollen sie vorbringen: Da der RAb 1555 angenommen und gegen diesen Punkt nicht protestiert worden ist, wäre es gegenüber dem Kg. unstatthaft, unns jetzt allererst darwider zu setzen oder denen, so es understunden, anhenngig zumachen. Sollen bei der Übergabe einer anders lautenden Resolution an den Kg. zusammen mit Nürnberg und Ulm verlangen, das eur mainung der kgl. Mt. neben dem andern furgetragen oder, da es den anndern auch gefellig, dasselb eur bedenckhen kgl. Mt. alßpald oder ad partem selbs anzaigen (ebd., unfol. Or.; präs. 27. 12. Auszüge: Goetz, Beiträge, S. 54, Anm. 2).
b–
 Haben ... zemachen] Nürnberg (fol. 166) deutlicher als Votum der Städte Augsburg, Nürnberg und Ulm: Erklären, dz sie dieses punctens der freistellung halben keinen bevelch, wissten sich auch von irer herrn unnd obern wegen auß angetzeigten unnd ausfurlichen ursachen unnd furnemlich, dz diser punct die religion nitt betreff, nitt einzelassen.
c–
 Beharren ... Erklärung] Nürnberg (fol. 166 f.) differenzierter: Beharren darauf, sich den höheren CA-Ständen anzuschließen. Abschrift des Konzepts ist nicht möglich, da den verordneten Städten [Straßburg und Regensburg] vom Kurpfälzer Großhofmeister /166’/ verpoten worden, fur sich selbs kein abschrifft davon zubehallten noch dieselb yemands andern mittzetheilen.
8
 Der Augsburger Rat hatte seine Deputierten am 11. 12. 1556 angewiesen, auf der weiteren Teilnahme Rehlingers an allen Verhandlungen zu beharren (StadtA Augsburg, Lit. 1556–57, unfol. Or.; präs. 14. 12.). Als Reaktion auf die neuerlichen Beschwerden am 20. 12. äußerte er sich in der Weisung vom 24. 12. 1556 (ebd., unfol. Or.; präs. 27. 12.) nur an Hainzel befremdet über das anhaltende Misstrauen Straßburgs und Regensburgs gegen Rehlinger. Er ging davon aus, dass deren Gesandte die höheren CA-Stände erst auf die Konfession Rehlingers hingewiesen hatten. Der Rat wollte ihn dennoch nicht abberufen – wie wir auch andern erbaren stetten oder stennden irer verordnung halb nit maß zugeben –, sondern richtete eine Rechtfertigung vor den höheren CA-Ständen an den Kurpfälzer Großhofmeister. Vgl. Stadt Augsburg an Eberhard von der Tann (24. 12. 1556): Begründen die Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit Rehlingers und bitten, von der Tann möge jeglichen Verdacht gegen diesen, in den er villicht durch ungleichen bericht gerathen sein möcht, seinethalb fallen laßen (ebd., unfol. Konzeptkop.). Rehlinger und Hainzel kamen allerdings überein, das Schreiben von der Tann vorerst nicht zu übergeben, da es allerlai weiterung und erst merer verdacht bewirken könnte (Bericht vom 29. 12. 1556: Ebd., unfol. Or.; präs. 5. 1.).
d
 etc.] Nürnberg (fol. 167) zusätzlich: Votum Straßburg und Regensburg: Wiewol sein mug, dz dises artickels halben kein verordnung von den erbarn steten geschehen, so weren sy doch zu diser hanndlung erfordert worden und fur ir person nitt selbst dartzu kommen; dz sy auch den erbarn steten zum pessten gethan, unnd gleichwoll nitt gewist, was die hanndlungen sein wurden. Mit pitt, sy hierynnen entschuldigt zehallten. Mit dem ferrnerm antzeigen, dz sy ganntz wol leiden mochten, dz andere dartzu verordent worden weren, dieweil sy in dem den erbarn steten nitt recht thun konnten. Sy nemen sich aber des hanndls von irer herrn unnd obern wegen crafft habenden bevelchs an. Wollten aber gleichwol yetzt nitt disputiern, ob diser articl der religion anhenngig oder nitt. Allein stunde es yetzt an dem, ob man dz gestellt bedencken der augspurgischen confessions verwandten /167’/ abhoren wollt oder nitt, dann es inen eben gleich gulte.
9
 Vgl. die Ausfertigung: Nr. 503.
e
 abgelehnt] Nürnberg (fol. 167’) zusätzlich: Straßburg, Rothenburg, Regensburg beharren auf ihrem Votum.
10
 = die Gesandten von Augsburg, Nürnberg und Ulm.
11
 = den Gesandten von Straßburg und Regensburg.
1
 Ratsmitglied Konrad Bender (vgl. die Subskription des RAb [Nr. 577]).
2
 Nr. 518.
3
 Wimpfen an die Reichsstädte auf dem RT (7. 12. 1556) als Antwort auf deren Mahnschreiben vom 28. 11. wegen der Beteiligung am Religionsausschuss (vgl. Anm.6 bei Nr. 242): Haben Ulm mit ihrer Vertretung am RT bevollmächtigt und konnten bisher unsers armen stettleins hochster ehehaffter ursachen halbenn keinen Rat entbehren. Bekennen sich zu den Belangen der Reichsstädte und wollen deren Beschlüsse auch zum Städtetag vollziehen. Ordnen nunmehr trotz aller Probleme ein bevollmächtigtes Ratsmitglied ab, damit die Städte unsern guetten willen spueren (StA Nürnberg, NRTA 26, unfol. Kop. Vermerk: Präs. 21. 12. 1556).
4
 Vgl. Kurmainz, pag. 436–441 [Nr. 51].
5
 In der Versammlung der CA-Stände lag am 13. 12. eine Supplikation von zwei aus dem Erzstift Salzburg vertriebenen Predigern vor, auf die hier wohl Bezug genommen wird (Kurpfalz C, fol. 166 [Nr. 366]). Dort abweichende Angabe für die Bewilligung der Kff. (6 Taler).
1
 Vgl. Kurmainz, pag. 436–441 [Nr. 51].
2
 Vgl. Nürnberg, fol. 125 [Nr. 251].
3
 Vgl. Anm.5 bei Nr. 474.
a
 Einige] Augsburg (fol. 76) differenzierter: Augsburg und andere.
4
 Bezugnahme auf die erste Resolution der Reichsstädte zum 2. HA (Türkenhilfe) [Nr. 474].
5
 Erneut Bezugnahme auf Nr. 474.
6
 Nr. 503.
7
 Dazu in Augsburg (fol. 77) als Anmerkung: Bis dahin haben die Augsburger Gesandten ein Konz. für die entsprechende Resolution des SR formuliert, damit man iren habenden bevelch desto aigenntlicher vernemen möcht.
1
 Ein Ausschuss war lediglich intern im FR zur Vorberatung des 2. HA insgesamt eingerichtet worden (Österreich B, fol. 513’–519 [Nr. 160]). Das Thema der Steuerrückstände spielte weder dort noch in KR und FR insgesamt eine bedeutendere Rolle.
2
 = zertieren: heftig streiten, zanken ( Grimm XXXI, 791).
3
 Vgl. den Entwurf in der Gegenüberstellung mit dem folgenden Regensburger Konz. und der späteren Ausfertigung der Resolution: Nr. 476.
4
 Der folgende Vortrag der mündlichen Duplik der Reichsstände zur Replik des Kgs. bezüglich der Koadjutorfehde in Livland wird in Nürnberg als vorgezogener Eintrag unmittelbar im Zusammenhang mit der Billigung im RR (Nürnberg, fol. 173’) am 21. 12. protokolliert.
1
 = dem Augsburger Entwurf.
2
 Vgl. den Entwurf in der Gegenüberstellung mit dem Augsburger Konz. und der späteren Ausfertigung der Resolution: Nr. 476.
3
 Die Nürnberger Gesandten unterrichteten den Rat am 24. 12. 1556 über diese Verhandlungen um die diversen Konzepte und baten um Weisung zur Höhe der Steuer sowie zu den Erhebungsmodalitäten (StA Nürnberg, NRTA 23, unfol. Konz.). Der Rat wies sie daraufhin am 27. 12. zum Anschluss an die höheren Stände an, da ohnehin /20’/ hierinn an der erbarn stet bedencken unnd willen wenig gelegen oder einiche maß zugeben sein. Er kritisierte jedoch das Beharren auf der Erlegung der Restanten im Augsburger Entwurf, weil die Städte sich dessen /20/ zu haiß unnd viel annemen unnd inen williglich selbsten ungnad unnd mißgunst verdienen unnd uffladen wöllen, so sie doch vorhin am tag spüren unnd sehen, wie mans mit den steten maint unnd ire bedencken angesehen seien. Die Gesandten wurden beauftragt, diesen Passus nicht aufzunehmen oder, falls die anderen Städte darauf beharrten, sich der sachen nit anzunemen, sonder sovil müglich zuentschlagen. [...] Was ir aber sönsten zu angeregter türckenhilf befürdern könndt, das wöllet nit underlaßen oder einiche verhinderung darinnen thun. Allein daß wol höfflichen unnser unnd gemeiner stat zugestandner unnd erlittner mercklicher schaden unnd verderb angezogen werden mög (StA Nürnberg, BBdR 160, fol. 19’–22. Kop.).
4
 Vgl. dazu auch Anm.4 bei Nr. 268.
1
 Vgl. dagegen die Beratungen: KR hatte bis zu diesem Zeitpunkt noch keinen Beschluss zur Steuerhöhe gefasst [vgl. Nr. 5558], im FR war die beharrliche Hilfe lediglich angeregt worden (Österreich B, fol. 513’–519 [Nr. 160]), ansonsten beschloss der FR-Ausschuss nur 16 Römermonate (Würzburg, fol. 147–149’ [Nr. 162]). Ausschussresolution: Nr. 475.
2
 Nr. 428.
3
 Vgl. den Entwurf als Textvariante bei der späteren Ausfertigung der Resolution: Nr. 476.
4
 Vgl. die Reaktion des Nürnberger Rates in der Weisung vom 27. 12. 1556: Kg. habe /20’/ ein weißliche, vernünfftige resolution geben, die nit übel gemeint sey, unnd were löblich unnd gut, daß dise hochwichtige sach derselben resolution gemeß tractiert würde (StA Nürnberg, BBdR 160, fol. 19’–22, hier 20’. Kop.).
5
 Syndikus Jakob Hermann.
1
 Vgl. Vortrag der Resolution des Ausschusses im Plenum des FR am 30. 12. (Österreich B, fol. 521–524 [Nr. 165]) sowie die Ausschussresolution [Nr. 475].
2
 Konzepte Augsburgs, Regensburgs und Straßburgs. Hauptinhalt war die strittige Anmahnung bei den höheren Ständen, die Restanten am Reichsvorrat 1548 zu erlegen. Vgl. Nürnberg, fol. 176–186’ [Nrr. 262265].
1
 Vgl. die Ausfertigung: Nr. 476.
2
 Der Augsburger Matrikularbeitrag von 900 fl. war vom Moderationstag 1545/48 erhöht worden auf 1160 fl. ( Müller, Veränderungen, 153; vgl. auch den Augsburger Vorbehalt beim RT 1547/48: Machoczek, RTA JR XVIII, Nr. 168 S. 1679 f.). Zu den Appellationsprozessen am RKG im Gefolge der Erhöhungen von 1545/48: Müller, Finanzwesen, 660; Prozessrecht und Problematik: Lanzinner, Friedenssicherung, 396: Solange die Appellation anhängig war, galt der niedrigere Steuersatz.
3
 Vgl. den hiermit übergebenen, schriftlichen Protest Augsburgs (Inhalt wie oben): StadtA Augsburg, RTA 15, unfol. (Kop. Dorsv.: Meiner hern gesandten protestation, die turckhenhilf nach dem alten und nit reformirten anschlag zuerlegen etc. Ist also im stett rath furkhomen unnd prothocollirt worden praeultima Decembris des eingeenden 57. jars.).
4
 Foliierungsfehler bzw. falsche Ablage in der Nürnberger Überlieferung. Bestätigung der Datierung (Nachmittag des 30. 12.) in Augsburg (fol. 81’).
a
 etc.] Augsburg (fol. 81’) zusätzlich: Vertagung der übrigen Punkte bis morgen, 8 Uhr.
1
 Vgl. die Resolution des SR [Nr. 476], fol. 297’ f. [Damit auch sollich ... geben werden soll.].
2
 Vgl. diesen neuerlichen Entwurf im Wortlaut bei Nr. 476, Anm.15.
3
 Zum Misstrauen u.a. der Nördlinger Gesandten wegen der sachgerechten Verwendung der Türkensteuer vgl. deren späteren Bericht an Bürgermeister und Rat vom 24. 1. 1557: Befürchten, dass Kg. Ferdinand mit der bewilligten Türkensteuer (wie die beysorg bey vilen ist) eben so wenig als die dreissig jar her usrichten, sonder die finantzer, die uff das gelt fleissig warten, dasselbig seiner bestimpten zeit schon erhöben, unnd also ain verspilt gelt sein werd. So unnsere fursten und heupter kain annder einsehen haben, sonder thon werden, was man begert, muost das Reich fallen unnd zu grund geen, nachdem die ußgabenn auch unerschwinglichen sein etc. ( StA Augsburg, Reichsstadt Nördlingen MüB 64, Prod. 1. Or.).
a
 lassen] Augsburg (fol. 82’) zusätzlich: Neuaufnahme der vertagten Beratung zur Höhe der Steuer. Beschluss, dass die Bewilligung auff 6 doppl monat gestelt. Doch da die hohern stend derhalben auf ain geringers geen wurden, solt inn verlesung deß concepts dieselb geringer hilff auch verlesen werden. /82’ f./ Anfertigung eines Schlusskonzepts für die SR-Resolution durch Straßburg, Augsburg und Regensburg.
4
 Zur Höhe der Bewilligung vgl. den Kommentar der Straßburger Gesandten Hermann und Hammerer im Bericht an Meister und Rat vom 5. 1. 1557: /111/ Unnd ob wir gleich sollichs fur ein große, unerhörte beschwert geachtet, auch unnsern bevelch darunder eröffnet (vgl. Nürnberg, fol. 183’ f. [Nr. 264]), so haben wir doch nichts erhalten mögen. Unnd ist jederman so willig, das wir glauben müeßen, es sey ein sonndere schickung Gottes, oder das /111’/ anndere stendt, sonnderlich die geistlichen, mit sollichen reichlichen schetzen versehen seien, die mennigklich biß anhero verborgen geweßen (AVCU Strasbourg, AA 622, fol. 110–114’. Or.).
1
 Vgl. die Zusammenfassung der Verhandlungen des Städtetags [Nr. 520].
2
 Vgl. den Bericht der Nördlinger Deputierten Röttinger und Reichard vom 14. 1. 1557 an Bürgermeister und Rat: Die Eröffnung des Städtetags verzögerte sich bis 14. 1., da man die Ankunft weiterer Gesandter abwarten wollte, die auf der Anreise nach Regensburg des grossen, in vil jar unerhörten gewessers halben aufgehalten wurden. Man erwartet sie noch immer täglich (StA Augsburg, Reichsstadt Nördlingen MüB 778, Prod. 13. Or.).
3
 Vgl. die Teilnahme des Weißenburger Gesandten am SR bereits am 4. 1. (Nr. 270, Anm.1). Es erfolgte jedoch wohl keine Akkreditierung in der Mainzer Kanzlei, da sich Weißenburg gemäß Subskription des RAb [Nr. 577] von Nürnberg vertreten ließ.
4
 Vgl. dagegen das Beharren des KR noch am 4. 1. und an den folgenden Tagen auf 8 einfachen Römermonaten: Kurmainz, pag. 525–561 passim [Nrr. 6264].
5
 Auch auf diesem RT waren die Gesandten der Stadt Magdeburg in ‚Privatbelangen‘ der Stadt gegen den Ebf. anwesend. Vgl. die Supplikation: Nr. 552.
1
 Gemäß einer Liste in StadtA Augsburg, STTA 6, fol. 40, nahmen an dieser Sitzung, die um 1 Uhr nachmittags stattfand, folgende Städte teil: Auf der rheinischen Bank: Straßburg. Auf der schwäbischen Bank: Augsburg, Nürnberg, Ulm, Nördlingen, Rothenburg, Schwäbisch Gmünd, Dinkelsbühl, Kempten, Kaufbeuren, Isny, Weißenburg, Wimpfen, Regensburg.
2
 Nr. 476.
3
 Vgl. zuletzt Nürnberg, fol. 194–195 [Nr. 268].
4
 Vgl. bei der Supplikation: Nr. 524.
a
 8 Uhr)] Augsburg (fol. 86’) zusätzlich noch vor der folgenden Sitzung des RR: Städterat. Regensburg proponiert: Zwar ist die Resolution des SR zum 2. HA (Türkenhilfe) [Nr. 476] bereits gebilligt worden, da inzwischen aber Gesandte etlicher weiterer Städte angekommen sind, die an der Beratung des Konzepts nicht beteiligt waren, sollte sie nochmals verlesen werden. /87/ Verlesung. Umfrage. Beschluss: Einhellige Billigung. In der Umfrage bringt Aachen vor: Im Sessionsstreit Aachens mit Köln ist beim RT 1541 durch SR vermittelnd entschieden worden, dass der Vorrang alternierend gehandhabt werden soll, wobei Köln den Vorsitz am 1. Tag hat. Aachen belässt es vorbehaltlich seiner Rechte bei dieser Regelung. [Zum Sessionsstreit beider Städte mit der Regelung von 1541 vgl. Schmidt, Städtetag, 86–89; Bergerhausen, Köln, 51–56.]
1
 Besetzung laut einem Verzeichnis der am 8. 1. 1557 im SR vertretenen Reichsstädte in StadtA Augsburg, RTA 14, unfol. (Kop.). 
2
 Das Protokoll verzeichnet nicht alle Voten. Vgl. zur Position Frankfurts den Bericht des Gesandten A. zum Jungen, der am 8. 1. erstmals am SR teilnahm, an Bürgermeister und Rat vom 23. 1. 1557: Geht aufgrund der bisherigen Verhandlungen davon aus, dem Kg. werde /290/ ain statliche hulff bewilligt und das beharlich begernn auch nicht gar abgeschlagen werdt khonnen /290’/ oder mogen. Deshalb sollte Frankfurt direkt beim derzeitigen Moderationstag um eine Verringerung des Anschlags anhalten (ISG Frankfurt, RTA 70, fol. 288–294, hier 289’–290’. Or.; im Rat verlesen am 2. 2.). Der Rat lehnte in der Weisung vom 13. 2. 1557 (ebd., fol. 295–300’, hier 297–298. Konz.) die Wendung an den Moderationstag als aussichtslos ab und wollte stattdessen den Kg. um einen Nachlass bitten, da sich die 8 Doppelmonate mit den in der kgl. Triplik [Nr. 437] geforderten Zusätzen für Frankfurt auf mehr als 13 000 fl. beliefen. Zum Jungen erhielt mit der Weisung die Eingabe an den Kg. (Frankfurt, 13. 2. 1557): Stadt ist hoch verschuldet aufgrund der Leistung der im Vergleich mit anderen Ständen zu hoch veranschlagten Reichssteuern in den vergangenen Jahren, infolge der wiederholten Kriege und der 1552 erfolgten Brandschatzung. Kann deshalb die Reichssteuern derzeit nicht erlegen und bittet um den Erlass der neu beschlossenen Hilfen (ebd., RS II 1134, unfol. Kop.). Zum Jungen übergab das Schreiben Vizekanzler Jonas, er gewärtigte wegen der Geldnot des Kgs. aber keine bzw. abschlägige Reaktion (Bericht vom 2. 3. 1557: Ebd., RTA 70, fol. 313–316’, hier 315 f. Or.). Diese Einschätzung bestätigte er wenig später, als das absehbare Ende des RT keine Antwort mehr erwarten ließ (Bericht vom 7. 3. 1557: Ebd., fol. 320–321’, hier 320’. Or.).
3
  KR hatte zuletzt allerdings 12 Römermonate bewilligt (Kurmainz, pag. 562 f. [Nr. 65]. Dem entsprach die Zusage in der Resolution des SR [Nr. 476].
4
 = dem KR.
5
 = die zuvor im RR vorgetragene Resolution des SR [Nr. 476].
1
 Vgl. Kurmainz, pag. 573 [Nr. 65].
2
 Vgl. dazu die Weisungen der Stadt Speyer an ihren Gesandten Süß, die jedoch wegen dessen verspäteter Abordnung für diese Verhandlungen nicht mehr relevant waren: Die Weisung vom 8. 2. 1557 enthielt den Auftrag, eine Türkensteuer nur auf der Grundlage des moderierten Anschlags zu bewilligen, andernfalls sollte Süß bei der Mainzer Kanzlei protestieren (StadtA Speyer, 1 A 167/I, fol. 96–99’, hier 97. Or.). Am 20. 2. wiederholte die Stadt diesen Befehl (ebd., fol. 100–102’. Or.; präs. 2. 3.). Am 2. 3. folgte die Vorgabe, wegen der unpräzisen Formulierung der Anlageform in den weiteren Resolutionen unter Protest zu erklären, dass die Stadt Speyer diese auf den moderierten Anschlag beziehe (ebd., fol. 103–104’. Or.; präs. 8. 3.). Süß berichtete am 11. 3., aus der allgemeinen Formulierung sei zwar nicht abzuleiten, dass jemand zur Erlegung nach dem alten Anschlag von 1521 gezwungen werden könne, doch da der Protest /61’/ zum uberfluß auch nit schaden werde, wollte er ihn einreichen (ebd., fol. 61–64’, hier 61 f. Or.; präs. Speyer, 22. 3.). Er tat dies am 12. 3. 1557: Protest an die Mainzer Kanzlei; Inhalt wie in den Weisungen (HHStA Wien, MEA Zollsachen 1 Fasz. 3, fol. 162–163’. Kop. Dorsv.: Protestatio von wegen der statt Speir. Praesentatum 12. Martii anno 57).
1
 Dazu im Folgenden keine Beratung. Im RR wurden lediglich Supplikationen vorgelegt.
2
 Vgl. Nr. 520.
1
 Vgl. bei Nr. 520.
2
 = der katholischen Religion. Auf der rheinischen Bank war inzwischen u.a. Köln als katholische Stadt anwesend.
1
  Nürnberg verzeichnet diese Beratungen nicht. Vgl. die Verhandlungen anhand der Kölner Protokollierung (Köln, fol. 4 f.) bei der Supplikation [Nr. 524]. Vgl. auch Zeissner, Hochstift, 158.
2
 Zuvor (fol. 232’–233’) im SR Beratung der Supplikation des Niederrheinisch-Westfälischen Kreises zum Konflikt Rietberg gegen Lippe [Nr. 557].
3
 Vgl. bei Nr. 520.
a
  Städtetag] Nürnberger Städtetagsprotokoll (StA Nürnberg, NRTA 26, unfol.) differenzierter zur Besetzung [Besetzung gilt auch für die Sitzung des Städterats]: Köln, Augsburg, Aachen, Nürnberg, Straßburg, Ulm, Speyer, Nördlingen, Frankfurt, Schwäbisch Gmünd, Hagenau, Memmingen, Colmar, Dinkelsbühl, Lindau, Schweinfurt, Kempten, Kaufbeuren, Isny, Weißenburg, Wimpfen, Regensburg.
1
 Beratungen des Städtetags fanden bereits am Vormittag und auch am Nachmittag neben dem bzw. ohne exakte Trennung zum SR statt (vgl. bei Nr. 520). Die Nürnberger Protokollierung zeichnet die Verhandlungen getrennt nach Städtetag (StA Nürnberg, NRTA 26, unfol.) und RT-Belangen im engeren Sinn (obige Textvorlage) auf. Hingegen protokolliert KÖLN (fol. 6’–9) beide Bereiche entsprechend dem zeitlichen Ablauf im Zusammenhang. Die am 14. 1. vorgetragene Proposition des Städtetags sprach als Punkt 11) auch die Instruierung der Stadt Goslar für die Beteiligung an der reichsständischen Friedenskommission in der livländischen Koadjutorfehde an (vgl. zur Verordnung Goslars: Nürnberg, fol. 141–142 [Nr. 256]; Kursachsen, fol. 222’ f. [Nr. 50 mit Anm. d]). Alle anderen Punkte betrafen interne Belange des Reichsstädtecorpus.
b
 Eingaben] Köln (fol. 9) zusätzlich: Im Rahmen des Städtetags wird ein interner Ausschuss eingerichtet, [der nachfolgend auch mit Themen des RT beauftragt wird]. Mitglieder: Von der rheinischen Bank Köln, Aachen, Straßburg und Speyer; von der schwäbischen Bank Regensburg, Augsburg, Nürnberg und Ulm.
2
 Nr. 437.
3
 Vgl. Anm. b.
4
 = die zuvor beratenen Supplikationen.
a
 8 Uhr] Köln (fol. 9’) abweichend: 7 Uhr. Augsburg (fol. 98) wie Textvorlage.
1
 Nr. 437.
2
 Vgl. die Weisung des Nürnberger Rates vom 16. 1. 1557: Es ist höchst schwierig, in Anbracht der Schädigung der Stadt und ihrer hohen Schulden die Forderungen des Kgs. zu erfüllen, die für Nürnberg mehr als 32 000 fl. ausmachen. Dennoch steht es Nürnberg nicht an, /58/ sölche ding zuverhindern, wir wolten dann allerlei ungnad darüber befharen unnd gewarten unnd doch nichts damit außrichten. Deshalb für Anschluss an die höheren Stände, deren Bewilligung man ohnehin folgen muss (StA Nürnberg, BBdR 160, fol. 57–58’, hier 57’ f. Kop.). Daneben erörterte Nürnberg seit August 1556 mit den Bff. von Würzburg und Bamberg, beim Kg. unabhängig von der allgemeinen Steuerbewilligung ad partem einen Erlass oder eine Ermäßigung wegen der Kriegsschäden im Markgrafenkrieg zu erbitten. Nürnberg wollte dies zunächst umgehen, da das Gesuch ohnehin nur an den Moderationstag verwiesen, aber die Ungnade des Kgs. evozieren würde, der für die Fränkische Einung im Krieg das pest gethan unnd noch wol thun khan (Weisung an die Gesandten vom 28. 8. 1556: Ebd., BBdR 159, fol. 65–66. Entsprechende Schreiben an die Bff. von Bamberg und Würzburg vom 28. 8.: Ebd., fol. 67–70. Kopp.). Nachfolgend befürwortete der Nürnberger Rat im Januar 1557 aufgrund der zwischenzeitlichen Steuerzusage des RT doch die Wendung an den Kg. /37’/ Dann ob wir wol keinen troßt haben, daß damit etwas zuerlangen, so möcht es doch unnsers einfeltigen bedenckens ufs wenigist darfür gut sein, damit die bede bischof dester weniger ursach heten, unns umb furstannd oder anlehen irer gepürnus anzustrengen (Weisung vom 7. 1. 1557: Ebd., BBdR 160, fol. 37–39. Kop.). Die Würzburger und Bamberger Deputierten lehnten das Ermäßigungsgesuch an den Kg. wegen dessen Unterstützung im Krieg jedoch ab, und auch die Nürnberger Gesandten befürchteten, die Berufung auf die finanzielle Notlage könnte die gleichzeitig angestrebte Aufnahme Nürnbergs in den Landsberger Bund erschweren (Bericht vom 12. 1. 1557: Ebd., NRTA 23, unfol. Konz.).
3
 Vgl. Nr. 276, Anm. b.
a
 3 Uhr] Köln (fol. 10) und Augsburg (fol. 99) abweichend [und korrekt]: 2 Uhr.
1
 Vgl. Nürnberg, fol. 142 [Nr. 256] sowie die Antwort der Reichsstände [Nr. 517].
2
 Vgl. die Replik des Kgs. [Nr. 518].
3
 Diese Ausschussberatungen sind nicht protokolliert.
4
 Die Beteiligung Kölns anstelle Goslars wurde später nochmals revidiert. Vgl. Köln, fol. 17 [Nr. 282]; Nürnberg, fol. 263–264 [Nr. 283].
1
 Nr. 437.
2
 Nr. 486.
a
  Städterat] Augsburg (fol. 102) zum Zeitpunkt: Nachmittag, 4 Uhr.
1
 Vgl. Würzburg (fol. 187 f.) und Bamberg (fol. 263 f.) [Nr. 178, Anm. a].
2
 Folgender Bericht ist in den reichsstädtischen RTA auch als eigenständiges Aktenstück überliefert: StA Augsburg, Reichsstadt Nördlingen MüB 67, fol. 297’–301’. StadtA Augsburg, RTA 13, unfol.
3
 Vgl. Nürnberg, fol. 144’ [Nr. 256].
4
 Vgl. neben dem Protokoll des Religionsausschusses die Antwort der Reichsstände und die Replik des Kgs. zum 1. HA [Nrr. 427, 428].
5
 Vgl. die Verhandlungen im Religionsausschuss am 14. 1., 16. 1. und 21. 1.: Kurmainz A, fol. 114–126’, 127’–133 [Nrr. 327329] sowie die Duplik der Reichsstände zum 1. HA [Nr. 429], fol. 373’–376.
1
 Beim Städtetag verwiesen die Regensburger Verordneten in dieser Sitzung auf die bevorstehende Audienz der CA-Stände beim Kg. wegen der Freistellung, die bisher von ihnen sowie von Straßburg und Rothenburg unterstützt worden sei. Sie forderten andere Gesandte, die sich dem anschließen wollten, auf, dort zu erscheinen. [Kommentar:] Außer den genannten 3 Städten beteiligte sich lediglich der Frankfurter Deputierte an der Audienz (Protokoll des Städtetags: StA Nürnberg, NRTA 26, unfol.). Vgl. Bericht des Frankfurter Gesandten A. zum Jungen vom 23./24. 1. 1557: Da er /292/ von der handlung gar nichts gewist, informierte ihn auf seine Nachfrage hin der Regensburger Syndikus [Dienzel] über die Freistellungssupplikation [Nr. 503]. Zum Jungen schloss sich trotz seiner Zweifel an und ging mit zur Audienz (ISG Frankfurt, RTA 70, fol. 288–294, hier 292–293. Or. Vgl. zur Audienz: Nr. 372). Dazu Frankfurter Ratsbeschluss am 9. 2. 1557: Da /131/ man nit aigentlich versteen kann, was mit solcher freistellung gemeint werd, möge Jungen möglichst die Supplikation schicken (ebd., Ratschlagungsprotokolle 1551–1568, fol. 131–132). Weisung an Jungen vom 13. 2.: Da der Rat weder aus dem Bericht noch aus den RTA von 1555 erkennt, /296/ was damit gemeint und durch etliche stend gesucht werde, möge Jungen erkunden, was mit der Freistellung gefordert werde und die Supplikation schicken (ebd.RTA 70, fol. 295–300’, hier 296 f. Konz.). Vgl. zur Haltung Frankfurts auch Anm.7 bei Nr. 378.
1
 Vgl. die spätere Ausfertigung [Nr. 478].
2
 Damit wurde entgegen den vorherigen Erwägungen (Nürnberg, fol. 246–247 [Nr. 278]) nunmehr doch nicht die Stadt Köln in die Kommission berufen. Vgl. zum Hintergrund: Ebd., fol. 263–264 [Nr. 283]. Nachweis des Schreibens an Goslar in Anm.7 bei Nr. 283.
1
 Vgl. Kurmainz A, fol. 139’–142’ [Nr. 331].
2
 Vgl. Österreich B, fol. 697’ [Nr. 181]. Eine Billigung im KR erübrigte sich, da dessen Mitglieder vollzählig im Religionsausschuss vertreten waren.
3
 Vgl. die Beratungen im Religionsausschuss seit 14. 1. 1557: Nrr. 327331.
a
 Resolution der Reichsstädte] Köln (fol. 19) zusätzlich: zwar Billigung, jedoch mit der Einschränkung, dz ich [Weber für Köln] alß auch Straßburch mith kheynem bevelch, sollcher bewilligung zuthun, versehen seyen.
4
 Vgl. Bericht des Kölner Gesandten Weber an Bürgermeister und Rat vom 29. 1. 1557: Der Bewilligung von 16 Römermonaten haben er, Straßburg und andere Städte mangels Weisung nicht zugestimmt, cum protestatione (HASt Köln, K+R 124, fol. 11–14’, hier 11 f. Or.). Der Kölner Rat beriet infolge dieses und des Berichts vom 4. 2. 1557 zur nunmehr sicheren Bewilligung von 16 Römermonaten (ebd., fol. 15–18’, hier 15 f. Or.) am 10. 2. und 13. 2., wie man die Steuer, zu der noch die Kreishilfe für die Exekution gegen den Gf. von Rietberg kam, aufbringen könne. Beschluss: Das Geld muss /86/ uff pension uffgenomen werden (ebd., Rpr. 19, fol. 84’, fol. 86). In der Weisung vom 15. 2. erhielt Weber den Auftrag zum nochmaligen Protest, dass Köln die Steuer nur leisten könne, falls der Anschlag auf dem Moderationstag 1557 reduziert werde (ebd., Brb. 76, fol. 232–233’, hier 232 f. Kop.). Zu den Moderationsbemühungen seit der Herabstufung beim Moderationstag 1545 vgl. Bergerhausen, Köln, 106 f. Weisung vom 15. 2. im Zusammenhang mit der kgl. Steuerforderung: Ebd., 118.
5
 Vgl. die Ausfertigungen: Nr. 429, Nr. 478.
6
 Vgl. Beschluss der Nachfrage wegen der Verordnung Kölns anstelle Goslars am 16. 1.: Nürnberg, fol. 246–247 [Nr. 278].
7
 Schreiben der Reichsstädte auf dem RT in Regensburg an die Stadt Goslar (27. 1. 1557): Aufforderung, in Vertretung der Reichsstädte an der Friedenskommission in der livländischen Koadjutorfehde mitzuwirken. Nachweise: Überlieferung als Beilage (Nr. 7) zum Abschied des Städtetags (Anm. 11 bei Nr. 520) und als eigenständige Abschrift (StadtA Augsburg, STTA 6, fol. 139–141’. StA Augsburg, Reichsstadt Nördlingen MüB 64, Prod. 20. Kopp.).
1
 Nr. 429. Zur Übergabe vgl. Kurmainz A, fol. 143 f. [Nr. 332].
1
 Nr. 430. Zur Übergabe vgl. Kurmainz A, fol. 144 [Nr. 333].
2
 Vgl.  Grimm I, 557: „man muss nicht zu lang im armbrust oder bogen liegen“. Bedeutung: Man solle nicht zu lange entschlusslos zaudern.
1
 Nr. 478.
a
 mitgeteilt] Augsburg (fol. 105’) differenzierter: Mitteilung an die Kölner und Regensburger Gesandten vor der Tür des städtischen Beratungszimmers.
b–
 ob ... wollte] Augsburg (fol. 105’) abweichend [und korrekt]: ob der Ks. was derhalben irer Mt. [dem Kg.] furgebracht unnd den abschied oder anndere acta gemelts visitation tags zugeschickht etc., um diese in die Beratung einbeziehen zu können.
1
 Vgl. zur Nachfrage beim Kg. auch Kurmainz, pag. 718 f. [Nr. 81]; Österreich B, fol. 722–723 [Nr. 186].
c
 in allen Punkten] Köln (fol. 27) differenzierter: Zur Höhe der Steuer und zur beharrlichen Hilfe schließt SR sich FR und der Minderheit des KR an.
1
 Danach protokolliert Nürnberg den Vortrag von Ständedekreten zu mehreren Supplikationen vor dem Kg.
1
 Nr. 439.
a
 tun] Köln (fol. 30) zusätzlich: Daneben bittet der Mainzer Kanzler unter Verweis auf seine Dienste bei 4 RTT und anderen RVV um eine Gratifikation der Reichsstädte. Will entsprechend auch an KR und FR supplizieren (vgl. Nr. 553). /30’/ Beratung des SR: Obwohl man schon zuvor eine Gratifikation bewilligt hat [im Rahmen des Städtetags: Trinkgeschirr im Wert von 89 fl.; vgl. Nr. 520, Punkt 23], wird beschlossen, diese verehrung eynß gulden becherß ethwaß statlichs und hoherß zuverordnen. [Vgl. Vermerk auf der Kop. der Supplikation in StadtA Augsburg, STTA 6, hier fol. 145’: Daraufhin wurde dem Kanzler am 13. 2. ein vergoldetes Trinkgeschirr im Wert von 141 fl. übergeben.]
b
  SR] Köln (fol. 30’) zusätzlich: (Nachmittag, 2 Uhr) Ausschuss des SR. Beratung der Quintuplik des Kgs. beim 2. HA (Türkenhilfe). Formulierung eines schriftlichen Konzepts.
a
 Nachmittag, 3 Uhr] Köln (fol. 31) abweichend: 4 Uhr. Zusätzlich: Zuvor um 3 Uhr Ausschuss des SR. Abschließende Beratung der Resolution zur Quintuplik des Kgs. beim 2. HA (Türkenhilfe). Anschließend kurzes Referat im Plenum des SR: Städterat. Anschluss an KR und FR, auch in punct underhaltung des musterhern, benennung desselben. Bestehen bezüglich der beharrlichen Hilfe noch uf voriger meynung, und dz man der kgl. Mt. damith nicht wilffaren kondt etc. Vgl. dagegen Augsburg (fol. 114 f.): Regensburg referiert im SR den Beschluss des Ausschusses. Bevor man dazu umfragen kann, wird SR in RR berufen, wo KR und FR ihren Beschluss zur Quintuplik des Kgs. vortragen. SR schließt sich an.
1
 Vgl. die Ausfertigung: Nr. 440.
1
 Vgl. Würzburg, fol. 223’ f. [Nr. 195].
2
 = die der Sofortgesandtschaft folgende Friedenskommission im Reich. Vgl. die Replik des Kgs. [Nr. 518], fol. 102 f.
a
 antwortet für SR] Augsburg (fol. 117’) differenzierter: Die Antwort, vorgetragen von Köln, erfolgt gleichwol one unnderrede [des SR].
b
 an] Augsburg (fol. 117’) zusätzlich: Der Kölner Gesandte bemerkt, SR sei für 3 Uhr ohne Angabe von Gründen einberufen worden und habe bis zu dieser Stunde abgewartet, ohne den Beratungsgegenstand zu kennen. Der Mainzer Kanzler erklärt hierauf, er hetts furwar vergessen, das ers inen nit angetzaigt, und bittet, dies zu entschuldigen.
a
  Städterat] Köln (fol. 34’) abweichend: Ausschuss des SR.
1
 Nr. 441.
2
 Vgl. zu Nachweis und neuerlicher Beratung folgender Punkte die Sitzung des SR am 22. 2.
3
 Vgl. die Neuaufnahme der Beratung am 22. 2. (in Nürnberg, fol. 327’ f., wird diese Sitzung wohl irrtümlich für den Nachmittag des 20. 2. protokolliert).
1
  Nürnberg (fol. 327’ f.) protokolliert folgende Sitzung noch unter dem Datum 20. 2. (Nachmittag, 2 Uhr). Die Beratung erst am 22. 2. (vormittags) bestätigt Köln (fol. 36).
2
 Nr. 441.
3
 Nr. 441, fol. 446–447 [Wenngleich die Reichsstände ... furkhumen werde.].
4
 = die Pfennigmeister.
5
 = als Teil der nachfolgenden Resolution des SR [Nr. 480].
6
 Nr. 441, fol. 447–448 [Obwohl der Kg. ... angesechen haben.].
7
 Nr. 441, fol. 447 [Da die Reichsstände ... besoldungen bestimben.].
8
 Der Nürnberger Rat hatte dazu seine Gesandten am 15. 2. 1557 angewiesen, die eigene Benennung möglichst zu vermeiden. /130/ Darumb möchten wir wol leiden, weil sich Regenspurg unnd Straßburg in andern puncten so thetig machen unnd das schif gern allein regiren wolten, ir hetet inen hierinn auch den vorgang gelaßen (StA Nürnberg, BBdR 160, fol. 128’–130. Kop.).
9
 Schreiben des SR an Straßburg (Regensburg, 25. 2. 1557): RT verordnet beim 2. HA (Türkenhilfe) 8 Kriegsräte, wovon einen SR stellt. Dafür ist eine Person erforderlich, die /1’/ eines eherlichen geschlechts unnd herkommens, der khriegs sachen geubt unnd erfaren, auch sunst dermassen qualificirt were, dass sie das Amt erfolgreich ausüben kann. SR bittet Straßburg um die Verordnung eines entsprechenden Kriegsrates (AVCU Strasbourg, AA 625, fol. 1–2’. Or.; präs. 7. 3. [Textvorlage]. StadtA Augsburg, RTA 15, unfol. StA Nürnberg, NRTA 26, unfol. Kopp.). Der Straßburger Rat beschloss am 17. 3. 1557, mit Adolf von Mittelhausen wegen der Übernahme des Amtes zu verhandeln (AVCU Strasbourg, 1 R 20, fol. 83). Dieser sagte zu, falls man ihm einen erfahrenen Kriegsmann sowie einige Söldner zuordne und er einen Knecht, Pferde und Rüstgeld erhalte (Ratssitzung am 12. 4. 1557: Ebd., fol. 123 f.).
10
 Vgl. die Ausfertigung [Nr. 480].
a–
  SR ... versammelt] Nürnberg (fol. 332) differenzierter: Während dieser Zeit proponiert Regensburg: Als Vorbereitung auf die Vorlage des angesprochenen, im Religionsausschuss formulierten Konz. sollen die dortigen Delegierten des SR über die Verhandlungen berichten. /332’ f./ Straßburg fasst die Ausschussberatungen bis zum Beschluss der Quadruplik [Nr. 431] knapp zusammen. Die Forderung einiger Gesandter, die Ausschussmitglieder sollten dazu ausführlicher berichten, hat /333/ bey den verordenten nitt verfenngklich sein /333’/ wollen, sonndern es ist allein von den straßburgischen weiter angetzeigt worden, dz die sach von dem verordenten ausschus in ein solche richtige ordnung gepracht, dz es den stennden beder religion unnachteilig sein wurde. Man hett ime auch nitt bevolhen, davon in disem rath relation zethun, sonnder bevelch gegeben, dz dises concept im fursten- unnd stet rath abgehort werden sollt. Erklärt aber seine Bereitschaft, sein Protokoll zu den Ausschussverhandlungen im SR zu referieren. Doch kommt noch zuvor der Mainzer Verordnete zum SR.
b
 Mainzer Sekretär] Nürnberg (fol. 333’) abweichend [und falsch]: Mainzer Kanzler.
c
 mit] Nürnberg (fol. 333’) zusätzlich: Bekanntgabe an Aachen und Regensburg als Verordnete des SR.
11
 = Simon Bagen, Mainzer Sekretär.
12
 Vgl. die Ausfertigung der Quadruplik [Nr. 431].
1
 Vgl. die Ausfertigung der Resolution zum 2. HA: Nr. 480. Schreiben an die Stadt Straßburg: Anm.9 bei Nr. 298.
a
 Einberufung des RR] Köln (fol. 37’) zusätzlich: In der Zwischenzeit wird das Schreiben des SR an die Stadt Straßburg [vgl. Anm.9 bei Nr. 298] ausgefertigt. /37’ f./ Der Regensburger Syndikus [Dienzel] wird beauftragt, wegen der Erledigung der Supplikationen des Städtetags an den Kg. in dessen und in der Mainzer Kanzlei nachzufragen.
b
 3 Uhr] Köln (fol. 38’) und Augsburg (fol. 124) abweichend: 2 Uhr.
1
 Nr. 432.
1
 Nr. 496.
2
 Der angesprochene Auszug aus dem Visitationsbericht bzw. aus den Akten der Visitation von 1556 konnte nicht aufgefunden werden.
a
  Dr. [Thomas] Schober (Ulm)] In der Textvorlage am Rand nachgetragen. Fehlt in der Auflistung in Augsburg (fol. 126’).
3
 Nr. 507.
4
 Nr. 443.
5
 Vgl. Kurmainz, pag. 785 [Nr. 92].
b
 beauftragt] Augsburg (fol. 127’) zusätzlich: SR möge deshalb den Gesandten der Stadt, die zuvor am Ausschuss beteiligt war [Nürnberg (vgl. Nürnberg, fol. 306 f.: Nr. 291)], abordnen oder eine andere Stadt benennen.
c–
 Verordnung ... Instruktion] Augsburg (fol. 127’) differenzierter: Es wird wie zuvor Nürnberg ersucht, daran teilzunehmen.
1
 Vorlage des Ausschusskonzepts im RR am 25. 2.: Kurmainz, pag. 785 [Nr. 92].
2
 Vgl. die spätere Ausfertigung: Nr. 481.
3
 Vgl. Anm.6 bei Nr. 482.
4
 Walter von Habsberg fungierte 1543 als Reichspfennigmeister und Kriegskommissar ( Rauscher, Ständen, 99 f., Anm. 382; Schulze, Reich, 313).
5
 Zuletzt Beschluss am 22. 2. 1557: Augsburg, fol. 120’ [Nr. 298]. Zuvor bereits am 4. 2.: Köln, fol. 27 [Nr. 287, Anm. c].
a
 Später] Augsburg (fol. 130) differenzierter: um 4 Uhr nachmittags.
6
 Vgl. die Ausfertigung: Nr. 490.
7
 Vgl. Nr. 95, Anm. g, h.
a
 3 Uhr] Augsburg (fol. 130’) abweichend: 4 Uhr.
1
 Vgl. die Ausfertigung: Nr. 488. Verlesung und Billigung fehlen im Protokoll des KR.
a
 796] Köln (fol. 41’) zusätzlich: Anschließend Städterat. Nach langer Wartezeit informiert Mainzer Kanzler SR darüber, dass KR und FR jetzt den RKG-Visitationsbericht [4. HA] beraten wollen. Wenig später erscheinen nochmals je zwei Deputierte von KR und FR und geben die dort beschlossene Gratifikation für Mainzer Kanzler und Sekretär bekannt [vgl. Kurpfalz, fol. 548: Nr. 97, Anm. a]. SR billigt dies, obwohl er schon zuvor eine eigene Gratifikation für den Mainzer Kanzler beschlossen hat. [Köln, fol. 30: Nr. 290, Anm. a.]
a
 Vormittag, 7 Uhr] Köln (fol. 41’) zusätzlich vor dem Folgenden: (Vormittag, 6 Uhr) Ausschuss des SR. Beratung des RKG-Visitationsberichts [4. HA].
b
  Reichsrat] Köln (fol. 42) und Augsburg (fol. 131) differenzierter: 9 Uhr.
1
 Bericht: Nr. 496. Einzelheiten werden in der Textvorlage nicht protokolliert. Die weiteren SR-Protokolle erfassen die Ausschussberatungen nicht.
a
 4 Uhr] Köln (fol. 42) differenzierter: Ansage für 2 Uhr. Erst nach langer Wartezeit wird SR in RR berufen.
a
 3 Uhr] Köln (fol. 42’) und Augsburg (fol. 132’) abweichend: 2 Uhr.
1
  Augsburg (fol. 132’–134) protokolliert diese Sitzung des RR erst im Anschluss an die oben folgende Beratung des SR.
2
 Vgl. Nr. 100, Anm. a.
b
 Straßburger Gesandten] Augsburg (fol. 132’) differenzierter: Straßburger Syndikus [Jakob Hermann].
3
 Vgl. Quadruplik der Reichsstände und Quintuplik des Kgs. zum 1. HA [Nrr. 431, 432].
4
 Vgl. neben dem Protokoll des Religionsausschusses die Sextuplik der Reichsstände [Nr. 433].
5
 Vgl. die Sextuplik [Nr. 433], fol. 46’.
6
 Vgl. Beratung im Religionsausschuss am 8. 3.: Kurmainz A, fol. 216–217’ [Nr. 347].
7
 Hier wohl irrtümliche Bezugnahme auf die Ausschussbildung zur Religionsfrage auf dem RT (interkurialer Religionsausschuss), die mit Präjudizvorbehalt erfolgte. Vgl. die Verordnung des Religionsausschusses [Nr. 452], fol. 135’.
c
 Billigung] Augsburg (fol. 133’) differenzierter: Die Billigung seitens des SR referiert der Kölner Gesandte.
8
 Vgl. die Ausfertigung: Nr. 433.
1
 Vgl. Beratung und erste Billigung im RR am 25. 2. 1557: Kurmainz, pag. 785 [Nr. 92]. Ausfertigung: Nr. 481.
2
  Nürnberg, fol. 350’ [Nr. 302].
a–
 Verlesung ... Billigung] Augsburg (fol. 134’ f.) differenzierter: Das Konz. der Instruktion für die Pfennigmeister fordert SR vom Mainzer Kanzler an. Daraufhin Verlesung im SR. Beschluss: Billigung.
b
  reichsrat] Köln (fol. 43’) und Augsburg (fol. 135) zum Zeitpunkt: Nachmittag, 2 Uhr.
c
  Kgl. Herberge] Köln (fol. 44) zum Zeitpunkt: Nachmittag, kurz vor 5 Uhr. In Augsburg (fol. 135’): Einberufung für 4 Uhr.
3
 Nr. 433.
4
 Vgl. Kurpfalz, fol. 550 f. [Nr. 100, Anm. a].
a–
 Verlesung ... (Türkenhilfe)] Köln (fol. 44) protokolliert diese Beratung (nur sehr knapp) abweichend für Nachmittag, 2 Uhr. Dafür am Vormittag, 7 Uhr, zusätzlich: Verlesung des vom Ausschuss der Rechtsgelehrten formulierten Konzepts für die Resolution des SR zur RKG-Visitation [4. HA]. Beschluss: Billigung.
1
 Nr. 445.
2
 Vgl. Nr. 438, fol. 214f. [Die Stände des FR ...]; Nr. 440, fol. 441f. [Die erscheinende furssten ...]; Nr. 442, fol. 428 [Zum Vierten lassen ...]; Nr. 444, fol. 430’ [. Aber die stennde, rethe ...].
3
 Vgl. Augsburg, fol. 120’ [Nr. 298]; Nürnberg, fol. 356 [Nr. 303].
4
 Vorlage nicht durch Kurmainz, sondern durch die kursächsischen Gesandten, da das obige Schreiben Kurmainz (Kanzler und Sekretär) direkt betraf.
5
 Vgl. ergänzend ein Schreiben der reichsstädtischen Gesandten auf dem RT an die Stadt Köln (Regensburg, 10. 3. 1557): Simon Bagen, Mainzer Sekretär, soll wegen seiner Tätigkeit auf diesem und früheren RTT gemäß Ständebeschluss eine Gratifikation von 200 fl. aus dem Reichsvorrat erhalten. Aufforderung an Köln als Legstätte für den Reichsvorrat, Bagen diese Summe auszuzahlen (HASt Köln, K+R 121/5, fol. 1–2’, besiegeltes Or.). Quittung Bagens (o. O., 24. 4. 1557) über den Erhalt der 200 fl. (ebd., fol. 3. Or.).
6
 Vgl. Köln, fol. 30 [Nr. 290, Anm. a].
7
 Vgl. Köln, fol. 41’ [Nr. 305, Anm. a] und Kurpfalz, fol. 548 [Nr. 97, Anm. a].
b
  Reichsrat] Köln (fol. 44) zum Zeitpunkt: Nachmittag, 5 Uhr.
8
 Diese Sitzung fehlt in der Protokollierung für KR und FR.
c–
 Inhalt ... Reichsstände] Köln (fol. 44’) differenzierter gemäß Vortrag in der Sitzung: Bitte an den Kg., bald einen neuen RKG-Richter zu ernennen und die Besetzung der vakanten Assessorenstellen zu veranlassen. Prorogation der weiteren Punkte des Visitationsberichts an einen DT.
9
 Vgl. Nr. 446.
10
 Nr. 497.
d–
 schließt ... an] Köln (fol. 44’) differenzierter: SR erklärt durch Köln seinen Anschluss an KR und FR in der Übereinkunft, den Justizpunkt an einen DT zu verweisen, jedoch mit der Bedingung, daß solliche verordnung nach althen, hergeprachten geprauch furgenommen.
a
 3 Uhr] Augsburg (fol. 137’) abweichend: 2 Uhr.
1
 Nr. 445.
2
 Nr. 434.
3
 Die Textvorlage und auch Augsburg (fol. 137’ f.) sprechen in diesem Zusammenhang wiederholt von der Benennung der Personen für die RKG-„Visitation“. Gemeint ist damit nicht die jährlich zusammentretende Visitationskommission, sondern der für die Beratung der Justizfrage, speziell der Visitationsakten von 1556 geplante, außerordentliche DT zur Reichsjustiz (vgl. die nachfolgende Resolution der Reichsstände: Nr. 446).
4
 Vgl. Kurmainz A, fol. 219 [Nr. 419].
b–
 Dieweil ... groß] Augsburg (fol. 138) eindeutig: Dhweil die deputation ain grosser ausschuss [wie der Supplikationsrat beim RT].
5
 Bezugnahme auf die Bemühungen im Rahmen des Städtetags, die Zulassung von zwei stimmberechtigten Städten zu Ständeverordnungen mit Beschlusskompetenz durchzusetzen. Vgl. bei den Verhandlungen des Städtetags [Nr. 520], Punkt 5. Zum Teilerfolg der Reichsstädte 1556/57 mit der Besetzung des außerordentlichen DT: Bergerhausen, Köln, 46.
a
 sollten] Köln (fol. 45’) zusätzlich: SR verordnet für den DT zur Reichsjustiz [4. HA] die Städte Speyer und Nürnberg. [Vgl. dazu die Beschlussfassung bereits am Vortag.]
1
 Vgl. die Ausfertigung: Nr. 494.
2
 Vgl. die Ausfertigung: Nr. 498.
a
 Vormittag] Köln (fol. 46) differenzierter: 8 Uhr. Augsburg (fol. 141) abweichend: 9 Uhr.
b
  SR] Augsburg (fol. 141’) differenzierter: Vortrag der Resolution des SR durch den Kölner Gesandten.
1
 Die Supplikation konnte nicht aufgefunden werden.
c
 Türhüter] Augsburg (fol. 143’ f.) differenzierter: Türhüter der Stadt Regensburg. Dagegen erhält der kgl. Türhüter keine Gratifikation, /144/ weil man sich nit zuerinnern waist, das hievor jemals dergleichen personen verert worden.
2
 Nr. 446.
d
 Billigung] Augsburg (fol. 143’) differenzierter: Billigung mit der Vorgabe, dass in der Resolution die Städte Nürnberg und Speyer als Teilnehmer am DT anstelle der Formulierung N. statt eingetragen werden.
a
Vormittag, 9 Uhr] Köln (fol. 47’ f.) differenzierter: Einberufung des SR für 6 Uhr. Nach längerer Zeit erscheint der Diener des Reichserbmarschalls und kündigt die nächste Sitzung erst für 2 Uhr nachmittags an. Als die Gesandten daraufhin das Rathaus verlassen und sich um 8 Uhr zum Gottesdienst begeben, holt sie der Diener eilig aus der Kirche, da die Vormittagssitzung nunmehr doch stattfindet.
1
 Vgl. die Ausfertigung: Nr. 447.
b
  SR] Köln (fol. 48) zusätzlich: (Nachmittag, 2 Uhr) reichsrat. Verlesung des Konzepts für die Resolution der Reichsstände zur Matrikelmoderation. Beschluss: Billigung [Nr. 510].
1
 Vgl. Nr. 351.
1
 Nr. 352.
1
 Nebenabschied bezüglich der Position der Reichsstädte auf dem RT gegenüber den höheren Ständen. Vgl. bei den Verhandlungen des Städtetags [Nr. 520].
a
 den Augsburger Religionsfrieden] Augsburg (fol. 145’) differenzierter: dessen Städteartikel.
2
 Vgl. RAb [Nr. 577], § 8.
3
 Städteartikel (Art. 14) des Religionsfriedens, im RAb 1555 als § 27 ( Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3112 f.).
b
 ablehnt] Augsburg (fol. 145’) zusätzlich: Haben sich deshalb bei den höheren Ständen der Besiegelung des RAb halben beschwert unnd zu merer sicherhait auch ir protestation der kgl. Mt. ubergeben. /146/ Derwegen sie irem empfanngnen bevelch nach sich vor den erbarn stetten auch beschwert, bedingt unnd derhalben umb die siglung deß Reichs abschiedts die von Regenspurg nit gebeten haben wolten; wie sie es auch irer herrn und obern gewissen halben nit thun khönten.
4
 Vgl. RAb [Nr. 577], § 50.
5
 Vgl. die schriftliche Fassung der beiden Proteste (inhaltlich wie oben), von den Straßburger Gesandten Hans Hammerer und Dr. Ludwig Gremp vor Notar und Zeugen abgelegt am 17. 3. 1557 zwischen 7 und 8 Uhr vormittags in der Versammlung der Reichsstädte, in der Form eines Notariatsinstruments. Ausgefertigt und unterzeichnet von Jakob Lang, am RKG konfirmierter Notar, derzeit Gerichtsschreiber zu Regensburg: AVCU Strasbourg, AA 621, fol. 59, 59’. Or. Vgl. zum Protest: Weyrauch, Krise, 192.
c
 Supplikationen] Augsburg (fol. 146’) zusätzlich: Damit Abschluss der Beratungen im SR. Anschließend haben die Gesandten der Reichsstädte voneinanndern den abschied unnd urlaub genommen, unnd ferrer nit zusamen inn die räth khommen. Am 18. 3. erst gegen Abend Abschluss der Abschrift des RAb. Am 19. 3. Abreise der Augsburger Gesandten. Actum Regenßpurg, freytags, den 19. Martii anno domini 1557. Soli deo gloria. Unterzeichnet von David Linß, Augsburger Sekretär.