Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1556/57 bearbeitet von Josef Leeb

Vorbemerkung

Die Akten zu den Hauptartikeln der Proposition sind in den Abschnitten I (direkte Verhandlungen zwischen dem Kg. und den Reichsständen) und J (zugehörige Resolutionen, Eingaben und Gutachten) dokumentiert. Daneben fielen anderweitige Akten zu Themen an, die nicht von der Proposition vorgegeben waren, sondern sich im Verlauf des RT entwickelten oder von außen an den RT herangebracht, gleichwohl aber zur allgemeinen Abschrift vorgelegt wurden. Dies betrifft zunächst die Vorträge der kgl. Kommissare wegen der wiederholten Verzögerung der RT-Eröffnung infolge der verhinderten Anreise Kg. Ferdinands. Als zweiter Themenblock werden hier die Debatten zwischen den CA-Ständen und dem Kg. um den Geistlichen Vorbehalt abgehandelt, die zwar einige Verbindungen zu den Hauptberatungen des 1. HA (Religionsvergleich) aufweisen, aber überwiegend getrennt von diesen geführt wurden. Den dritten Bereich bilden die Akten zur Reform der Reichsmatrikel, vorrangig das dem RT vorgelegte Ergebnis des aktuellen Wormser Moderationstags. Von außen an den RT herangebracht wurde die Koadjutorfehde in Livland. Die Eingaben werden aufgrund ihrer Bedeutung und Komplexität in diesem Anschnitt und nicht bei den Supplikationen dokumentiert, wenn auch aufgrund ihres Umfangs überwiegend in regestierter Form. Schließlich werden Thematik und Abschied des parallel neben dem RT veranstalteten Städtetags knapp zusammengefasst. Insgesamt fielen 1556/57 im Vergleich mit anderen RTT 1  relativ wenige Themen außerhalb der Proposition an, wohl weil das Programm aufgrund der Vorgabe im RAb 1555 weitgehend festgelegt und der zeitliche Abstand zum letzten RT nicht groß war.

Nr. 500 Vortrag der königlichen Kommissare am 10. Juni 1556 wegen der verzögerten Anreise Ferdinands I.

Nr. 501 Vortrag der königlichen Kommissare am 7. Juli 1556: Anordnung des RT-Kommissariats. Spätere Ankunft König Ferdinands I.

Nr. 502 Antwort der Reichsstände zum Vortrag der königlichen Kommissare vom 7. Juli 1556

Nr. 503 Freistellung: Supplikation der CA-Stände an König Ferdinand I. um Aufhebung des Geistlichen Vorbehalts

Nr. 504 Freistellung: Antwort König Ferdinands I. zur Supplikation der CA-Stände um Aufhebung des Geistlichen Vorbehalts

Nr. 505 Freistellung: Replik der Gesandten der CA-Stände an König Ferdinand I. zur Supplikation um Aufhebung des Geistlichen Vorbehalts

Nr. 506 Freistellung: Nicht übergebene Erwiderung der CA-Stände an König Ferdinand I. zur Supplikation um Aufhebung des Geistlichen Vorbehalts, von den RT-Gesandten den Obrigkeiten zur Ratifizierung übersandt

Nr. 507 Freistellung: Duplik König Ferdinands I. zur Supplikation der CA-Stände um Aufhebung des Geistlichen Vorbehalts

Nr. 508 Freistellung: Protest der CA-Stände gegen den Geistlichen Vorbehalt

Nr. 509 Abschied des Wormser Moderationstags 1557

Nr. 510 Resolution der Reichsstände zum Abschied des Wormser Moderationstags

Nr. 511 Koadjutorfehde in Livland: Eingabe der Kurbrandenburger Gesandten

Nr. 512 Koadjutorfehde in Livland: Gegenbericht der Deputierten des Deutschen Ordens in Livland zur Eingabe der Kurbrandenburger Gesandten

Nr. 513 Koadjutorfehde in Livland: Eingabe Hg. Johann Albrechts von Mecklenburg zum Gegenbericht der Gesandten des Deutschen Ordens in Livland

Nr. 514 Koadjutorfehde in Livland: Bericht der Gesandten Pommerns

Nr. 515 Koadjutorfehde in Livland: Erwiderung der Gesandten des Deutschen Ordens in Livland zur Eingabe Hg. Johann Albrechts von Mecklenburg

Nr. 516 Koadjutorfehde in Livland: Replik des Gesandten Hg. Johann Albrechts von Mecklenburg zur Erwiderung der Verordneten des Deutschen Ordens in Livland

Nr. 517 Koadjutorfehde in Livland: Antwort und Resolution der Reichsstände

Nr. 518 Koadjutorfehde in Livland: Replik und Schlussschrift des Königs

Nr. 519 Koadjutorfehde in Livland: Instruktion König Ferdinands I. vom 16. Januar 1557 für die Vermittlungskommissare in Livland

Nr. 520 Verhandlungen und Abschied des Städtetags 1557

Anmerkungen

1
 Vgl. die Nebenverhandlungen und die ähnlich einzustufenden Religionsverhandlungen des RT 1582: Leeb, RTA RV 1582, Nrr. 233–371 S. 897–1319.
1
  Kurmainz, pag. 3–6 [Nr. 2].
2
 Vgl. das inhaltlich obigem Referat entsprechende Schreiben des Kgs. vom 4. 6.: HHStA Wien, RK RTA 36, fol. 303a–304a’ [Foliierungsfehler]. Konz. Hd. Kirchschlager.
3
  Kg. Ferdinand war am 11. 4. 1556 aus Wien zum Landtag nach Prag abgereist und am 20. 5. 1556 von dort zurückgekehrt (vgl. Goetz, NB I/17, Nr. 120 S. 243, Anm. 2). Zum Landtag vgl. Anm.9 bei Nr. 1.
4
 = Frauenbach (ungarisch Nagybánya); Baia Mare (Rumänien).
5
 = ungarisch Huszt; Chust (Ukraine).
6
 Peter Petrović (Petrovics, Petrovich; gest. Oktober 1557), 1538 Gf. von Temeschwar und Herrscher über das Banat, seit 1541 in direkten Beziehungen zu Konstantinopel stehend ( Volkmer, Fürstentum, 62 f.), war einer der von Kg. Ferdinand im Zusammenhang mit dem Abfall Siebenbürgens und der Rückführung des Johann Sigismund Szapolyai (vgl. dazu Anm.13 bei Nr. 1) als „Rebellen“ titulierten ungarisch-siebenbürgischen Adeligen. Er wurde im März 1556 vom siebenbürgischen Landtag als Statthalter Johann Sigismunds gewählt und zur Vertreibung der Habsburger ins Land berufen. Petrović zog von Lugoj (Banat) aus nach Siebenbürgen, gleichzeitig mit ihm überschritten zahlreiche Moldauer und Walachen die Grenze. Vgl. dazu und zum oben angesprochenen Kriegszug: Fessler III, 571 f.; Huber IV, 185; Jorga III, 50 f.
7
 = Szigetvár (Komitat Baranya, Ungarn). Zur erfolglosen Belagerung der Festung Sziget durch Ali Pascha, Beylerbeyi von Ofen, von Ende Mai bis Ende Juli 1556 vgl. Anm.19 bei Nr. 1.
1
  Kurmainz, pag. 12–15 [Nr. 3].
2
 Nr. 500.
3
 Schreiben Kg. Ferdinands I. an seine RT-Kommissare Gf. Georg von Helfenstein, Erbtruchsess Wilhelm d. J. von Waldburg, G. Illsung und J. U. Zasius (Wien, 1. 7. 1556): Inhalt entsprechend dem Vortrag oben, teilweise wörtliche Übernahme. Als Zusatz im Postskriptum vom 2. 7. (fol. 322): Hg. Albrecht von Bayern hat sich dazu bereit erklärt, den RT zu eröffnen und ihnen, den österreichischen Räten, seine Gesandten für das Kommissariat zuzuordnen. Kg. erwartet, dass der Hg. anschließend zum RT zurückkehrt, sobald die Reichsstände ihre Resolutionen übergeben. Befehl, die Anordnungen des Hg. in dieser Funktion zu befolgen (HHStA Wien, RK RTA 36, fol. 321–324’. Nicht abgegangenes Or. mit Korrekturen von Hd. Jonas. Postskriptum im Konz.). Den Anlass für das neuerliche Entschuldigungsschreiben des Kgs. bildete wohl der Bericht Gf. Georgs von Helfenstein vom 24. 6. 1556, wonach sich die anwesenden Gesandten /260’/ dess vertzugs unnd das sy allso nit mit geringen cossten vergebennlich uffgehallten, teglichs beschweren. Hab doch noch bisher sy allso erhallten unnd /275/ vertrösst, euer kgl. Mt. werde sonnder zweyffel ire personliche ankunfft, so balld es immer one mergklichen deren kunigreichen unnd lannden gefahr beschehen mege, befurdernn oder sonnst inn annder weg die sachen dermassen anordnen, das sy sich nit zubeschweren haben werden (ebd., RK RA i. g. 33b, fol. 260–260’, 273–275’, hier 260’, 275 [dazwischen Zettel]. Or.). Vgl. zu diesen Beschwerden: Einleitung, Kap. 2.3.
4
 Vgl. dazu bereits die Bekanntgabe in Nr. 500.
5
 Aufständische und von Österreich abgefallene Adelige. Vgl. Anm.13 und 15 bei Nr. 1.
a
 deren] In B, C: treuen.
b
 hechst gedachter] Fehlt in B. C wie Textvorlage.
6
 Gemäß Bericht des sächsischen Rates Schneidewein an die Hgg. vom 8. 7. 1556 waren viele Gesandte darüber verwundert, dass Ferdinand nicht Kg. Maximilian von Böhmen während dessen Aufenthalt auf der Durchreise in Regensburg oder einen Kf., sondern mit Hg. Albrecht von Bayern, Illsung und Zasius drei papisten mit dem Vortrag der Proposition beauftragte (HStA Weimar, Reg. E Nr. 180, fol. 61–64a’. Or.).
c
 nicht] Fehlt in B. C wie Textvorlage.
1
  Kurmainz, pag. 15–18 [Nr. 3]. Gemäß Bericht der kgl. Kommissare Gf. Georg von Helfenstein und Erbtruchsess Wilhelm d. J. von Waldburg vom 8. 7. 1556, mit dem sie dem Kg. obige Antwort überschickten, erfolgte diese seitens der Stände anfanngs (gleichwol jetzigem gebrauch nach) ganntz dunkel, doch auf unnser weiter anhaltenn etwas klerer ( HHStA Wien, RK RTA 36, fol. 345–348’, hier 345’. Or.).
1
  Kurpfalz C, fol. 166–169, 170 [Nr. 366].
2
  Hessen, fol. 90 [Nr. 367].
3
  Kurpfalz C, fol. 170–171 [Nr. 368]; Kursachsen, fol. 240 [Nr. 55, Anm. h]. Vgl. auch den Bericht des kursächsischen Gesandten F. Kram an Kg. Christian III. von Dänemark vom 28. 12. 1556: Nach der Übergabe hielt sich der Bf. von Merseburg zwei Stunden allein beim Kg. auf, am 27. 12. erneut eine Stunde. Unnd ob wol sein f. Gn. ein solcher luchs unnd fuchß, das er sich nicht gerne bloß gibt, so befinde ich doch weittleufftigk soviel, das es allein umb die freistellung zu thun unnd das sie dergestalt nicht gehen unnd zu erhalten sein wirdt wollen (RA Kopenhagen, TKUA RD B, GR 123, unfol. Or.).
4
 Dieser und die folgenden Abschnitte stimmen inhaltlich gänzlich und wörtlich weitgehend mit dem Bedenken der CA-Stände in der geteilten Antwort zur Proposition überein: Nr. 424, fol. 205’–207 [Es erwegenn ... befurdern schuldig.]. Auf eine nochmalige Wiedergabe im Ganztext wird deshalb verzichtet.
5
 Vgl. dazu Anm.15 bei Nr. 424.
6
 Erklärungen beim RT 1555: Vgl. Anm.1 bei Nr. 19. Aktuelle Erklärung im Bedenken der CA-Stände in der geteilten Antwort zur Proposition [Nr. 424].
7
 Vgl. erneut das Bedenken der CA-Stände in der geteilten Antwort zur Proposition [Nr. 424].
8
 Erklärung Kg. Ferdinands an seine RT-Kommissare vom 22. 10. 1556 [Nr. 448].
9
 Enthalten in der geteilten Duplik der Reichsstände zur Verhandlungsaufnahme [Nr. 426].
a–
 und ... confession] In B korr. aus: unnd obern. C wie Textvorlage.
b
 herren] In B danach gestrichen: unnd obern. C wie Textvorlage.
10
 Zur Beteiligung der protestantischen Reichsstädte vgl. Anm.1 bei Nr. 368.
1
  Kurpfalz C, fol. 184’ f. [Nr. 374]. Vgl. zur verzögerten Beantwortung der am 22. 12. 1556 übergebenen Supplikation die Anmahnung der CA-Stände vom 23. 1. 1557 [Nr. 372]. Laut Schreiben Ferdinands I. an Kg. Maximilian von Böhmen vom 31. 12. 1556 lag obige Antwort bereits zu diesem Datum konzipiert vor: Überschickt die Supplikation der CA-Stände um Freistellung [Nr. 503] in Abschrift zur Information des Kgs.  Darauf wir inen widerumb geantwort, wie die abschrifft hieneben mit B außweist (HHStA Wien, RK RTA 38, fol. 192–193’, hier 192. Or.). Die Übergabe der Antwort an die CA-Stände erfolgte demnach gezielt verspätet.
2
 So Vermerke und Aufschrr. der Kopp. u.a. in HStA München, KÄA 3178, fol. 1–4’; HASt Köln, K+R 122, fol. 78–81’; StadtA Augsburg, RTA 15, unfol.
3
 Erklärung des Kgs. an seine RT-Kommissare vom 22. 10. 1556 zur Antwort der Reichsstände auf die Proposition und zur Verhandlungsaufnahme [Nr. 448, hier fol. 85’ f.].
4
 Geteiltes Bedenken zum Geistlichen Vorbehalt in der Ständeresolution vom 21. 6. 1555 (Entwurf des Religionsfriedens: Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 195, hier S. 1939–1941, Art. [3]) sowie Eingabe der CA-Stände an den Kg. mit den Änderungswünschen zum Entwurf des Religionsfriedens (ebd., Nr. 196 S. 1946–1952).
a
 anntwort] In B, C: wider anntwurt.
5
 Erste Resolution des Kgs. vom 30. 8. 1555 zum Entwurf des Religionsfriedens: Ebd., Nr. 213, hier S. 2030–2033, Art. [E].
6
 Bedenken der CA-Stände zum Geistlichen Vorbehalt in der Ständeresolution vom 6. 9. 1555 als Replik zum Entwurf des Religionsfriedens: Ebd., Nr. 221, hier S. 2073–2076.
7
 Eigenmächtige Setzung des Geistlichen Vorbehalts aufgrund ksl. Vollmacht und kgl. Amtsbefugnis, da keine Einigung mit den CA-Ständen möglich war, zunächst in der kgl. Resolution vom 8./9. 9. 1555 (ebd., Nr. 223, hier S. 2106 f., Art. [6]); ergänzt in der Schlussrelation des Kgs. vom 21. 9. 1555 über den Religionsfrieden (ebd., Nr. 229, hier S. 2125 f., Art. [6]). Übernahme dieser Regelung in den Religionsfrieden (Art. 6) im RAb 1555, § 18 (ebd., Nr. 390, hier S. 3109 f.). Gute Zusammenfassung der entscheidenden Schlussverhandlungen des Kgs. mit den CA-Ständen bis 21. 9. 1555 im Brandenburg-Küstriner Protokoll (ebd., Nr. 222 S. 2080–2104) sowie im Hornung-Protokoll: Lutz/Kohler, Reichstagsprotokoll, 118–131, 142–149. Vgl. auch Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Einleitung, 84–87; Wolf, Religionsfriede, 153–168; Lutz, Christianitas, 427–432; Laubach, Ferdinand I., 118- 133; Gotthard, Religionsfrieden, 60–62, 143–155.
8
 Vgl. bes. die Schlussverhandlungen der CA-Stände mit dem Kg. am 20. 9. 1555: Bestätigung der Feststellung im Geistlichen Vorbehalt, dass dazu keine Vergleichung der CA-Stände mit den geistlichen Ständen möglich war [als Beleg für den Dissens der CA-Stände]. Zusage der Declaratio Ferdinandea durch den Kg. Die CA-Stände erreichen keine weiteren Zugeständnisse und belassen es bei diesen Regelungen, da andernfalls der gesamte Religionsfrieden scheitern würde. Haben irer Mt. fur gehabte gnedigste vleis und muhe gedanckt (Brandenburg-Küstriner Protokoll:  Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 222, hier S. 2103 f. [fol. 25’–26’, Zitat 26’]). Schlussverhandlungen (20. 9.) im Hornung-Protokoll: Lutz/Kohler, Reichstagsprotokoll, 143–149 (Danksagung: 143, 149).
9
 Konfirmationsklausel des RAb 1555 (§ 144): Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3149 f.
b
 hern] In B, C: herrschafften.
c
 hochberuerter] In B, C: hochbeteuerter.
d
 ob] Korr. nach B und C. In der Textvorlage verschrieben: unnd.
e
 denn] In B, C: dem.
f
 gesinnen unnd begerten] In B, C: gesinnend unnd begerennde.
1
 Nr. 378.
2
  Kurpfalz C, fol. 199 [Nr. 380].
3
 Antwort des Kgs. [Nr. 504].
a
 bevolchen unnd] In B Einfügung am Rand.
b
 Reichs tags] In B danach gestrichen: und sonderlich die nothwendige fursteende turckenhulff.
c
 stehen] In B korr. aus: stehet.
4
 = in den Räten (Kurien) des RT 1555.
5
 Geteilte Ständeresolution vom 21. 6. 1555, eigene Eingabe der CA-Stände an den Kg. (vgl. Anm.4 bei Nr. 504).
6
 Erste Resolution des Kgs. vom 30. 8. 1555 zum Entwurf des Religionsfriedens (vgl. Anm.5 bei Nr. 504), abgelehnt im eigenen Bedenken der CA-Stände zum Geistlichen Vorbehalt innerhalb der Ständeresolution vom 6. 9. als Antwort auf die vorherige Erklärung des Kgs. (vgl. Anm.6 bei Nr. 504). Folgende mündliche Verhandlungen des Kgs. mit den CA-Ständen am 7./8. 9. 1555 vorrangig um den Geistlichen Vorbehalt (Brandenburg-Küstriner Protokoll: Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 222, hier fol. 2’–13’, S. 2081–2092. Hornung-Protokoll: Lutz/Kohler, Reichstagsprotokoll, 118–128).
d–
 unnserer ... herrn] In B korr. aus: chur- und fursten.
7
 Eigenmächtige Setzung des Geistlichen Vorbehalts aufgrund ksl. und kgl. Amtsbefugnis zunächst in der kgl. Resolution vom 8./9. 9. 1555 (vgl. Anm.7 bei Nr. 504).
e
 sein] In B, C: sey.
8
 Zunächst interne, sodann Verhandlungen der CA-Stände mit dem Kg. am 9. 9. 1555 mit der Bitte um einen Aufschub zur Anforderung von Weisungen. Der Kg. räumte dafür eine Frist von 10 Tagen ein (Brandenburg-Küstriner Protokoll: Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 222, hier fol. 14–17, S. 2092–2095. Hornung-Protokoll: Lutz/Kohler, Reichstagsprotokoll, 129 f.).
9
 Vgl. zu folgenden Aussagen die Beratung der angesprochenen Weisungen durch die Gesandten der CA-Stände am 19. 9. 1555 mit dem Beschluss, den Kg. (mit Argumenten wie oben) nochmals zur Abmilderung der Bestimmungen des Geistlichen Vorbehalts oder zumindest dazu zu veranlassen, den Dissens der CA-Stände direkt im Artikel des Vorbehalts zum Ausdruck zu bringen:  Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 222, hier fol. 17–25’, S. 2095–2103. Vortrag des Beschlusses vor dem Kg. am 20. 9.: Lutz/Kohler, Reichstagsprotokoll, 143–145.
f
 die furgegebne] In B korr. aus: eynige.
g–
 in ... zuhelffen] In B Einfügung am Rand.
h
 unsere] In B, C: ihre.
i
 werden] In B, C: worden.
j
 verwanndten] In B Einfügung am Rand.
10
 Die Formulierung als Manifestierung des Widerspruchs der CA-Stände ist enthalten in der Schlussrelation des Kgs. zum Religionsfrieden ( Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 229, Art. [6], hier S. 2125 f.), basierend auf dem Vorschlag der CA-Stände vom 20. 9. 1555 für die Änderung des Artikels (ebd., Nr. 227 S. 2121 f.). Die Regelung wurde wörtlich in den Religionsfrieden (Art. 6) als § 18 des RAb 1555 übernommen (ebd., Nr. 390, hier S. 3109 f.).
11
 Vgl. dazu die Schlussverhandlungen des Kgs. mit den Gesandten der CA-Stände am 20. 9. 1555: Ebd., Nr. 222, hier fol. 25’–26’, S. 2103 f.; Lutz/Kohler, Reichstagsprotokoll, 146–149. Lit. in Anm.7 bei Nr. 504.
12
 Vgl. den bereits konzipierten Protest der CA-Stände (20. 9. 1555): Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 230 S. 2127–2131.
k
 der stennde] In B korr. aus: ihres.
13
 Vgl. Anm.8 bei Nr. 504.
14
 = der Artikel [6] mit dem Geistlichen Vorbehalt im Religionsfrieden (vgl. oben, Anm. 10).
l
 werden] In B danach zusätzlich: Welchs sich euer röm. kgl. Mt. allergnedigst zubescheiden wissen. So werden es auch viele prothocol ausweisen. C wie Textvorlage.
m–
 dieweil ... verbetten] In B nachträgliche Hinzufügung.
n
 verbetten] In B, C: verbotten.
15
 Konfirmationsklausel des RAb. Vgl. die Antwort des Kgs. [Nr. 504], fol. 388’ f. [Unnd zu dem allem ... sonnder geverde.] mit Anm. 9.
16
 Konfirmationsklausel des Religionsfriedens (Art. 16) im RAb 1555, § 30: Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390, hier S. 3113.
17
 Verhandlungen im interkurialen Ausschuss zur Prüfung des RAb 1555: Da eine Formulierung der Mainzer Kanzlei so interpretiert werden könnte, das auch wir [Gesandte der CA-Stände] in dem artickl der geistlichen freistellung beistandt laisten solten, haben wir abermals im ausschus, dorinnen vil des konigs rethe, truchseß, Ilsung und Dr. Zasius gesessen, horen lassen, das wir uns alle wege erclert und nachmals thetten. Wir konten, möchten und wolten nicht willigen in dise sachen, sondern lisen es auf irer vorantwortung allein (Bericht der kursächsischen Gesandten vom 25./26. 9. 1555 zu den Ausschussberatungen: Ebd., Nr. 392, hier S. 3163). Die Aufzeichnung der Ausschussberatungen (22.–24. 9. 1555) im Protokoll von Zasius erwähnt den Vorgang nicht (ebd., Nr. 145, fol. 544–547, hier S. 1531–1535).
o
 selbst] In B nachträgliche Einfügung.
p
 allerseits] In B nachträgliche Einfügung.
q
 aignen] In B nachträgliche Einfügung.
r
 unnd cristliche reformation] In B Einfügung am Rand.
18
 Vgl. Nr. 424, Nr. 503.
19
 Nr. 426.
s
 aber] In B korr. aus: nicht allein.
t
 angetzogen] Korr. nach B und C. In der Textvorlage verschrieben: abgetzogen.
u
 Unnd bitten demnach] In B korr. aus: Wir bitten aber darauff.
20
 Vgl. Nr. 506.
v
 in dem allem] In B Einfügung am Rand.
w–
 erledigung ... unnd] In B Einfügung am Rand.
1
 Nr. 376. Zur Übersendung der Rückfrage vgl. ebd., Anm. 12.
2
 Nr. 378.
3
  Kurpfalz C, fol. 201’–203 [Nr. 385].
4
 Beratung am 3. 3. 1557: Wie Anm. 3.
5
 Duplik des Kgs. [Nr. 507].
6
 Nr. 508.
7
 Vgl. als Vorstufe hierfür eine andere Kop. der Erstfassung der Erwiderung, in welche die Ergänzungen der Kanzlei mit kleinen Zetteln eingeklebt sind: HStA München, K. blau 107/3b, fol. 573–569* [Foliierungsfehler] (Überschr.: Bedencken der augspurgischen confessions verwanten stende, so sie vermeinten, der kgl. Mt. auf ir resolution, der freistellung halb, zugeben sein. Mit angeklaibten zetlin, wie etliche ding der Pfaltz gutachten nach zubessern weren. Nota: Was uff angeklaibten zetlin mit etlichen buchstaben A, B, etc. signirt, ist der Pfaltz gutachten und in dem mundirten bedencken, so den rethen wider zugeschickt [Fassung B*], ad marginem geschriben. So ist das jenig, wes hierin understrichen, der confessions verwante stende bedencken gewest etc. Steht alles auff großhofmeisters und rethe mit den andern confessions verwanten stenden ferner vergleichung.).
8
 Die in der Fassung B* enthaltenen Korrekturen werden auch in der Weisung Kf. Ottheinrichs vom 22. 2. 1557 (Heidelberg) ausgeführt, mit der er die korr. Erwiderung an die Gesandten zurückreichte. Dort in der Nachschrift (fol. 384) der Hinweis, die Korrekturen seien daneben im mundierten Konz. am Rand vermerkt (HStA München, K. blau 106/3, fol. 382–384. Or.; präs. 2. 3. Vgl. Kurze, Kurfürst, 94, Anm. 22; 96, Anm. 25).
9
 Wohl verschrieben für 12. 2. 1557 (vgl. Nr. 378).
10
 Bezugnahme auf die Replik namens der CA-Gesandten [Nr. 505], die in der Weimarer Aktenablage unmittelbar folgt.
11
 Nr. 504.
a–
 aufs ... unnd] In B Einfügung am Rand. C, D wie Textvorlage.
b
 Gnn. ] In B* hier und bei den folgenden Erwähnungen von Gnn.  danach stets am Rand eingefügt: Gnaden und Gunsten.
c
 vertrostung] In B, C, D: vertrosten.
d
 24] Korr. nach B, C, D. In der Textvorlage verschrieben: 23.
12
 Erklärung der CA-Stände in der Duplik der Reichsstände zur Verhandlungsaufnahme vom 24. 11. 1556 [Nr. 426] mit Verhandlungsvorbehalt (vgl. auch Anm. e).
e
 befurdert] In B* danach Einfügung am Rand: doch mit außdrucklicher protestation, das an stat irer kfl. und f. Gnn., Gnaden und Gunsten wir in kainen proponirtenn puncten one erhaltung freistellung uns wolten schlislich begeben oder eingelassen haben. Welchs wir unsernn habenden bevelch nach hierbei widerumb erholen thun.
f
 chur- unnd f. Gnn. ] In B, C, D: chur- und fursten.
g
 der freystellung halben] In B, C, D Einfügung am Rand.
13
 Vgl. Anm.7 bei Nr. 508.
14
 Zusage in der Erklärung des Kgs. vom 22. 10. 1556 [Nr. 448], fol. 85’ f.
h–
 den ... resolution] Ergänzt nach B [und C, D]. Fehlt in der Textvorlage wohl irrtümlich.
15
 = die Antwort zur Freistellung [Nr. 504].
i
 beschlieslich] In B, C, D: schriftlich.
j
 lassen] In B, C, D danach: sollen.
k–
 disen ... dagegen] In B Einfügung am Rand und korr. aus: disen von euer röm. kgl. Mt. berichten handel denselbigen nicht gnug befurdert, und aber. C, D wie Textvorlage.
l
 nit zubewilligen] Fehlt in B, C, D.
m–
 furzubringen ... gehorsam] Ergänzt nach B [und C, D]. Fehlt in der Textvorlage irrtümlich.
16
 Folgende Passage entspricht weitgehend der Formulierung in der Replik der CA-Gesandten [Nr. 505, fol. 465’–467 – Unnd ist an deme ... gestenndig sein.]. Zu den folgenden Bezugnahmen vgl. den dortigen Kommentar.
n
 einlassen] In C danach spätere Einfügung am Rand [fehlt in der Textvorlage, ebenso in B und D]: inn erwegung, das dadurch die wahre christliche religion unnd derselbenn bekenner fur vordambt unnd straffwurdig geachtet wurdenn; mit dieser angehengter erclerung, das ire gnst. und gn. herrn nicht gemeinet, die geistlichen guter zuvorwenden unnd zuprophaniren oder denn geistlichen standt inn zerruttung zubringenn, sondern ir kfl. und f. Gnn. sehenn alleine dahin, das es iren kfl. unnd f. Gnn. keins wegs geziemen wolle, an einem ort ire christliche religion fur wahr zubekennenn unnd am anndern dieselbige sambt derer glaubenns genossen unnd christliche glieder zuverdammenn, zustraffen unnd verfolgen zuhelffen.
o
 widerfochten] In B* danach spätere Einfügung am Rand: Wie auch diese stende und ire abgesandten sich one das bedechtlich zuerindern gewust, das die plenitudo potestatis romischer kaiserlicher und koniglichen Mtt. dahien nicht solt noch möchte geraichen, im Hailligen Reiche auch in glaubens- und gewissens sachenn fur sich selbsten oder allein (ausser sammentlicher, ainhelliger bewilligunge der Reichs stende) ettwas zu statuieren, dem die stende, uber das vil derselbenn sich im gewissen dadurch beschwerdt befunden, nachmals zu gehorsamen solten schuldig sein; wie es auch one zerruttung und hochste beschwerung nicht abgeen mochte und im Hailligen Reich bißher anders gehalten und herbracht ist.
17
 Vgl. Anm.10 bei Nr. 505.
18
 Folgende Passage erneut weitgehend wie die Replik der CA-Gesandten [Nr. 505, fol. 467–469 – Wiewoll nun wir ... geschlossen werden.].
p
 pflegten] In B* danach spätere Einfügung am Rand: (wo sie gleich sonst statt haben solten und möchten, wie es doch in diesem fall des glaubens unnd gewissens sachen vil ein andere gestalt hette etc.).
q
 sach] In B und in C korr. zu: parth. D wie Textvorlage.
r–
 sonnder ... wurde] In B zunächst enthalten, dann gestrichen und am Rand korr. zu: begriffen und inhielten. In C ebenfalls nachträglich gestrichen. D wie Textvorlage.
19
 Konfirmationsklausel des RAb. Vgl. die Antwort des Kgs. [Nr. 504], fol. 388’ f. [Unnd zu dem allem ... sonnder geverde.] mit Anm. 9.
20
 Vgl. Anm.16 bei Nr. 505.
s
 mag] In B, C, D danach: wie obstehet.
t–
 Nun ... gewilliget] In C nachträglich ersatzlos gestrichen. B und D wie Textvorlage.
u
 er auch in den] Korr. nach B [und C, D]. In der Textvorlage verschrieben: aus in.
v
 wegen] Korr. nach B [und C, D]. Fehlt in der Textvorlage irrtümlich. In B* danach spätere Einfügung am Rand: und sonderlich unsers, der pfaltzgrevischen kfl. gesandten, gnedigsten herrn wegen, als dessen gesandte auff jungst gehaltenen Reichs tag zu Augspurg von wegen der strittigen session mit Bayern etc. in furstenn rath nicht khomen.
21
 Folgende Passage erneut wörtlich wie die Replik der CA-Gesandten [Nr. 505, fol. 469f. – Auf solche specificierte ... ingedenckh sein.].
22
 Nr. 503.
w
 gewilliget] In B und ebenso in C danach nachträgliche Einfügung am Rand [fehlt in der Textvorlage]: wie dan in berattschlagung dieses gantzen Reichs tags die stende der andern religion selber diesen punct nicht als von den stenden allerseits verglichenen und beschlossenen, sonndern von euer röm. kgl. Mt. constitution [in C: constituirtenn] articul angezogen unnd furgeben haben. D wie Textvorlage.
x
 zufuern] In B, C, D danach zusätzlich: und denselbigen zu eiffern.
y
 dem allmechtigen] In B korr. zu: Gott, dem almechtigen. C, D wie Textvorlage.
z
 erregen] Korr. nach B [und C, D]. In der Textvorlage verschrieben: erwegen.
aa
 unnd reformation] In B Einfügung am Rand. C, D wie Textvorlage.
23
 Vgl. Nr. 424, Nr. 503.
ab
 richten] In D danach Einfügung am Rand [fehlt in B und C]: Es solte auch nachmalls der geystlichen gutter und der stifft halben den weltlichen chur- und fursten nicht zuwider seyn, caution und assecuration derselbigen aller in hochster und aller bester form, maß und gestaltt zuthun, wie die geystlichen solchs immer mechten, selbs erdencken und begern; auch dermaßen verordnung anzustellen, darmitt die stifft unzerrißen bleyben möchten.
24
 = geruhen.
ac
 constitution] In B* danach spätere Einfügung am Rand: (dieweill, wie vorgemelt, dieselbige je kein punct des religion fridens ist, auch die substants desselbigen nicht belangenn thutt unnd zu guettem vertrauenn nicht dhienen, sonder in vergleichung der religions sachenn viel mehr hinderung bringenn mag, unnd diesser religions friedenn an ime selbs ausser sollicher constitution viel besser on einich zerruttung bestendig bleibenn unnd erhalten werdenn mag).
ad
 allen] Eingefügt nach B [und C, D]. Fehlt in der Textvorlage irrtümlich.
ae
 unnd] Fehlt in B, C, D.
af–
 iren ... gesanndten] In B Einfügung am Rand und korr. aus: inen. C, D wie Textvorlage.
ag
 andern] Korr. nach B [und C, D]. In der Textvorlage verschrieben: annderer. In B danach gestrichen: frembden.
25
 Vgl. dazu auch den Protest [Nr. 508], fol. 182’ f. [Wiewol nun ihr kfl. ... beladen lassen.].
ah
 zugeben] In B* danach spätere Einfügung am Rand: sonder vielmehr geneigt und urbuttig, denselben bestendiglich zuerhalttenn, was auch dem zugegenn khommenn mag, inn alle wege verhuetenn zuhelffenn.
26
 Vgl. den Protest [Nr. 508], fol. 183’ f. – Es ist aber doneben ... hochsten gemeinet.].
ai–
 So .... furgelauffen] In B nachträgliche Einfügung. C, D wie Textvorlage.
aj
 daselbst darauß zerrittung] In B, C, D: selbst zerruttung daraus.
ak
 ursach] In B* danach spätere Einfügung am Rand: Unnd es wurde aber als dan diesen confessions stenden gedenckens machen, was guts vertrauens darauß zuvermerken steen [!] wolte, auch uf solche gestalt inen schwer, darzu pfandtlich fallen, sich in turcken hulffen zu begeben und vil gelts außzulegen, solcher gefare und mißdrauens noch unerlediget.
al–
 berurte ... religion] In B korr. aus: dieselbige stende. C, D wie Textvorlage.
am
 treulich nachsetzen] Ergänzt nach B [und C, D]. Fehlt in der Textvorlage irrtümlich.
an–
 neben ... Mt. ] In B Einfügung am Rand. C, D wie Textvorlage.
ao
 gemainet] In B danach gestrichen: Wan aber der geistlichen furbehalt allein, und keine verbindung des fridens begriffen ist odder seyn mag, damit wellen ihr kfl. und f. Gnn. gantz nichts zu schaffen haben und dessen in ihren gewissen befreihet sein. C wie Textvorlage. Nur in D danach eingefügt: CA-Stände können nicht sehen, wie auf dem bevorstehenden Religionsgespräch die geistlichen Kolloquenten frei und sicher über die Abstellung etwaiger Irrtümer disputieren können, wo sie gehortter massen nicht frey gesteltt wurden etc.
ap
 gar] In B, C: gantz. D wie Textvorlage.
aq
 unnd] In B, C, D danach: je.
ar
 mögen] In B und D danach: und. In C danach: dan.
as
 zubefurdern] Nur in D danach Einfügung am Rand: auch daß hochschedlich mißvertrauen, heymliche gewerb, rustung unnd anders abzuschaffen.
at
 abzuthun] In B* danach spätere Einfügung am Rand: Seindt ire kfl. und f. Gnn. und Gunsten als dan sovil getröster hoffnung, da hierdurch der zuegang zum reich Gottes meniglichen frey gelassen, der almechtige werdt sovil mehr glucks und sieges euer kgl. Mt. sampt iren erblanden und dem Hailligen Reiche gegen dem turckhen gnediglich verleihen.. Dann ... geschehen] In B* später korr. zu: Dan solte bey euer kgl. Mt. ir underthenigsts, hochnottwendigsts bitten und flehen dises fals unbedacht bleiben unnd es, wie itzt abermals zum treulichsten gesucht, nit gescheen.
au
 es] Fehlt in B, C, D.
av
 geschehen] In B, C, D: thun zulassen.
aw
 gemaint] In B* danach spätere Einfügung am Rand: und den vorigen protestationen nach auf solchen falle auch einiche turckenhulff onerhaltener freystellung mit nichten zu laistenn verbunden sein. In D danach Einfügung am Rand: Zudem, dass sie execution, hulff oder befurderung vermog deß landfridens mit guter conscientia wider die jenigen, so bey iren stifften geistliche reformation furnemen woltten oder wurden, kheyns wegs wusten forzunemen [!] oder in disem fall den negsten abschieden zugeleben.
1
  Kurpfalz C, fol. 200 f. [Nr. 383].
2
 Nr. 505.
3
 Vgl. dazu und zum Folgenden die Schilderung des Verhandlungsgangs beim RT 1555 in der Antwort des Kgs. [Nr. 504] und die Gegendarstellung in der Replik der CA-Gesandten [Nr. 505] jeweils mit Nachweisen und Erläuterungen.
4
 Vgl. dazu die persönliche Äußerung Ferdinands gegenüber dem kursächsischen Sondergesandten U. Mordeisen): Nachdem Mordeisen Kf. August über die Behauptung des Kgs., die CA-Stände hätten 1555 den Geistlichen Vorbehalt bewilligt [Nr. 504], informiert und ihm geraten hatte, seine Reaktion darauf mit der Werbung Ferdinands um die Anreise nach Regensburg zu verbinden (vgl. Anm.4 bei Nr. 376), übernahm der Kf. diese Empfehlung. Er beauftragte Mordeisen (o. O., 11. 2. 1557), den Kg. darauf hinzuweisen, falls /236’/ solche freistellung nicht gentzlich cassirt, ausgelassen oder suspendirt werden solte, das es gantz bedencklich wehr, eigener person anzukomen, wan gleich die andern churfursten zur stedt komen, auch sonst keine andere verhinderunge und ursachen verhanden, sonder die andern euch bevolne conditiones alle sein wegk hetten, verricht und erledigt wehren, dan wir durch unsere kegenwertikeit das nicht stercken können, das man der augspurgischen confession verwanten auflegen wil, als hetten sie den articul der freistellunge also bewilligt; /237/ zugeschweigen, das uns gantz ungelegen, das wir solchs unsers anwesens halben von andern in viel wege beredt und dermassen angezogen werden solten, als hetten wir solche freistellung hiebevor gewilligt. Dardurch wir dan nicht allein vil unglimpfs auf uns laden, sonder auch unsere gewissen beschweren und bei vielen in schedlich mißtrauen geraten wurden (HStA Dresden, Loc. 10192/6, fol. 236–237’. Konz.). Noch bevor die Weisung in Regensburg ankam, verdeutlichte Mordeisen dem Kg. die Enttäuschung Augusts, als er im Anschluss an die offizielle Audienz am 12. 2. in vertraulicher Atmosphäre allein mit Ferdinand ohne dessen Räte ein persönliches Gespräch über private Belange des Kf. führte, in dem der Kg. /121/ mit hocher bedaurung angezeigt, wie gar lieb sie euer kfl. Gn. hettenn; mit dem anhang, das es euer kfl. Gn. bruder, hertzog Moritz, auch euer kfl. Gn. selbst /121’/ wol umb ire kgl. Mt. verdinet, unnd hetten auch nit weniger vertrauen zu euer kfl. Gn. als zu derenn bruder. Mordeisen brachte das Gespräch auf den Geistlichen Vorbehalt, für den der Kf. dem Kg. Abhilfe mittels einer /123/ suspension empfahl. August habe die Antwort des Kgs. [Nr. 504] mit beschwertem gemut vernommen und müsse aus Gewissensgründen die Behauptung zurückweisen, er habe 1555 den Geistlichen Vorbehalt bewilligt. Daraufhin ist der Kg.  /123’/ etwas bewegt wordenn, mich [Mordeisen] nit recht ausredenn lassenn unnd gesagt, sie hettenn auch ein gewissenn, des misten ire Mt. nit weniger als andere das ire bedenckenn. Unnd hetten ire kgl. Mt. in der resolution die handlung erzelt, wie sie an ir selbst ergangenn. Dann sie hetten noch so ein gut memori wol, das sie wistenn, wie es sich allenthalbenn zugetragenn, unnd hettenn ire kgl. Mt. mit wissenn der stende gehandlet. Zur Replik Mordeisens, die CA-Stände hätten dem Artikel widersprochen, der Kg. habe ihn für sich ex plenitudine potestatis gesetzt, erwiderte Ferdinand: Die Stände beider Religionen haben 1555 an diesem Artikel geflickt, darzu unnd davon gesetzt, unnd hetten also dise suppenn gekochet, die hettenn alsdann ire kgl. Mt. austrinckenn mussenn:Das ist, in irem nahmen den artickel setzenn lassenn. Unnd wan es also solte zugehen, das man das widerumb wolte stritig machenn, was uff einem reichstagk verabschidet, so wurde man sich uff nichts gewisses verlassen konnen, /124/ sonder einem idenn nach seiner begirden unnd gelegenheit die abschide endern mussen. Wie dan wir in unserer religion gute gewonheit hettenn, das, wen man uns einmal etwas nachlisse, so woltenn wir alsdann immer ein mehrers habenn. Unnd wusten ire kgl. Mt. wol, wer diese dinnge drunge und wem die bistumb in die augenn stechenn (HStA Dresden, Loc. 10192/7, fol. 118–127’, hier 121–124. Or.; präs. o. O., 19. 2. Vgl. Wolf, Geschichte, 54, 57;  Luttenberger, Kurfürsten, 272 f.; Pollet, Pflug, 335 f.; Laubach, Ferdinand I., 193). Unterstützt wurde der Kg. von Hg. Albrecht von Bayern, den Mordeisen in München aufsuchte: /289’/ Dz ime [Mordeisen] dann euer f. Gn. in causa freistellionatus also rain abgekert etc., dz ist vast wol hingangen. Die kgl. Mt. hatt es auch auß euer f. Gn. schreiben desto lieber vernommen, domit ir Mt. an derselben ain gesellen gehabbt. Dann ee der man zu euer f. Gn. verraisst, hatt im ir Mt. sauber und gar abgeputzt, also dz ine nitt mehr lust, mitt irer kgl. Mt. zu freistellionieren oder dz selbe freistellionistisch werckh bei ir Mt. zu defendieren oder excusieren und vertädingen (Zasius an Hg. Albrecht; Regensburg, 27. 2. 1557: HStA München, KÄA 4296, fol. 289–291’, hier 289’. Or.; präs. o. O., 1. 3. Teildruck: Goetz, Beiträge, Nr. 42 S. 57–59). Zasius hatte den Kontakt mit Hg. Albrecht gefördert, damit /274/ ain anfang dardurch gemacht würde gutten vertreulichen verstands zwischen euer f. Gn. und dem churfursten zu Sachsen zu ettwz widerverneuung voriger vertreulicheitt, so sich zwischen iren und herzogg Moritzen, löblicher gedächtnuß, erhalten. Wellches dann etwa inn fürfallenden sachen zu allerseits wol nüzlich sein mag (Zasius an Hg. Albrecht; Regensburg, 25. 2. 1557: HStA München, KÄA 4296, fol. 274–275’. Or. Auszüge: Goetz, Beiträge, 57, Anm. 1; Pflüger, Kommissare, 264, Anm. 908).
5
 Konfirmationsklausel des RAb 1555 (§ 144) Vgl. Anm.9 bei Nr. 504.
6
 Vgl. auch den Bericht der Kurbrandenburger Gesandten von der Strass und Witterstadt an Kf. Joachim vom 27. 2. 1557: Trotz des Engagements der CA-Stände in der Freistellung mit der verzögerten Bewilligung der Türkenhilfe /130/ ist doch ire Mt. in dem mit nichten unnd ghar keinß wegß zubewegen gewesen, sondern sich bei etzlichen dohin vernhemen lassen, dz sie eß uf den fall, do man derenthalben die turckenhulf nit willigen solte, Goth dem almechtigen bevelen mußen und rath finden, wie eß immer die gelegenheit gebenn kondte. Dan die geistlichen disfalß uber iren willen zubewegen oder sonsten auch dem Hl. Reich einfurung zumachen, dodurch eß weiter zuruttet und, wie gewiß bescheen muße, ghar zurtrennet wurde, dz konten ir kgl. Mt. gegen Gott in irem gewissen nit veranthwordten, wie eß in irer Mt. macht auch nit stunde (GStA PK Berlin, I. HA Rep. 10 Nr. Y Fasz. G, fol. 129–134’, hier 130. Or.).
1
 Nr. 384.
2
  Kurpfalz C, fol. 204’ f. [Nr. 386].
3
  Kurmainz B, pag. 853 f. [Nr. 350].
4
 So die Aufschr. der Kopp. in HStA Stuttgart (vgl. oben); HStA München, K. blau 271/12, fol. 176–181’; GLA Karlsruhe, Abt. 50 Fasz. 90a, Prod. 59.
5
 In diesem Faszikel sind die auf dem RT 1556/57 übergebenen Proteste (nicht nur Zollsachen) abgelegt.
6
 Vgl. dagegen die Lectum-Vermerke auf Aktenabschriften auch katholischer Reichsstände bei den vorausgehenden Stücken zur Freistellung.
7
 Bezugnahme auf die mit der Werbung um das persönliche Erscheinen der Kff. und wichtiger Ff. im Oktober 1556 vorgebrachte Forderung Kg. Ferdinands um Anweisung an die jeweiligen RT-Gesandten, die Freistellungsdebatte nicht zu unterstützen, es beim Religionsfrieden zu belassen und die Hauptverhandlungen aufzunehmen. Dafür sagte Ferdinand zu, er werde, falls die angestrebte Religionsvergleichung scheitere, beim RT mit Rat der Stände zur Freistellung alles tun, was ihm verantwortlich sei (vgl. Einleitung, Kap. 4.1.1 mit Anm.1720). Vgl. auch Anm.3 bei Nr. 358.
a
 resolutionen] In B, B*, C: resolution.
b
 dieselbigen] In B, B*, C: dieselbige.
c
 Gnn. und Gunsten] In B* hier und im Folgenden jeweils nachträglich eingefügt.
8
 Nr. 503.
d
 es] In B und B* jeweils korr. aus: dieselbige. In C: deß.
e
 ihren] In B: irer. B* und C wie Textvorlage.
f–
 bewegnus ... einverleibt] In B und B* korr. aus: macht also declarirt, constituirt unnd gesatzt seie, darinnenn euer röm. kgl. Mt. iren chur- und f. Gnn. keine maß oder ordenunge gebenn konnen.
g
 die] In B, B*, C: diese.
9
 Bezugnahme auf die Replik der Gesandten der CA-Stände [Nr. 505], die sie am 12. 2. beschlossen, dem Kg. aber erst am 17. 2. übergaben. Dort Nachweis und Erläuterung oben geschilderter Vorgänge beim RT 1555.
10
 Vgl. Antwort und Duplik des Kgs. [Nrr. 504, 507].
h
 nicht] In B und B* danach gestrichen: anmassen oder.
i
 constitution] In B danach gestrichen. oder declaration. In B* und C enthalten.
j
 mit ernst] In B: einmal. B* und C wie Textvorlage.
k
 Mt. ] In B und B* danach gestrichen: und fur dem ganntzenn Reich.
11
 Religionsfrieden (Art. 6) im RAb 1555, § 18: Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390, hier S. 3109 f.
12
  EO im RAb 1555, §§ 33–103: Ebd., Nr. 390, hier S. 3114–3136.
l
 und ist inen] In B: es ist auch inenn. C wie Textvorlage. B* wie Textvorlage, korr. aus: es ist auch inen.
m
 gemuet] In B* korr. aus: meinung.
13
 Die Hgg. von Sachsen billigten in der Weisung vom 15. 3. 1557 (Weimar) an ihren Gesandten Tangel den Protest mit Ausnahme dieses folgenden letzten Absatzes, der nach ihrem Dafürhalten gestrichen werden sollte, /233’/ domit die kleinmutigkeit dieses teilß bey dem andern teil nicht dermassen zuvormerken gewest (HStA Weimar, Reg. E Nr. 179, fol. 231–235’, hier 233’. Konz.).
n
 der kayserlichen und] In B und B* Einfügung am Rand.
o
 willig und erbottig] In B: schuldig unnd willig. B* wie Textvorlage. In C: urbittig.
p–
 Unterzeichnet ... RT] Fehlt in B, B*, C.
1
  Kurmainz, pag. 828 [Nr. 104].
2
  RAb 1555, §§ 115–134 ( Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3139–3145).
3
  RAb 1555 wie Anm. 2. Vorgaben RAb 1548, §§ 76–89 ( Machoczek, RTA JR XVIII, Nr. 372b S. 2674–2678); Vorgaben RAb 1551, §§ 53–68 ( Eltz, RTA JR XIX, Nr. 305 S. 1591–1595).
4
 Vgl. die an den Kg. gerichtete Supplikation der Moderatoren des Fränkischen, Niederrheinisch-Westfälischen und Niedersächsischen Reichskreises vom 28. 12. 1556 [Nr. 555].
5
 Es erging keine Resolution, da die Reichsstände aufgrund der wiederholten Vertagung im KR keine Stellungnahme an den Kg. abgeben konnten. Vgl. die Protokollierung bei der Supplikation [Nr. 555].
6
 Vgl. das Rezessbuch des Moderationstags: HHStA Wien, MEA Reichsmatrikelmoderation 1b Konv. 2, fol. 113–127. Or. Überschr. außen: Receßbuch des moderation tags, zu Wormbs gehalten anno 1557. Überschr. innen: Recess aller beschwerdten stänndt, denen uff einprachte beschwerung unnd darauf gethane erkundigung ringerung ervolgt, auch deren, so bey den alten anschlägen gelassen, underschidlich hernachvolgend. [Im Folgenden werden nur die anerkannten Moderationsgesuche ausgewiesen. Die genauen Angaben zum moderierten Anschlag finden sich in der revidierten Matrikel.] Obersächsischer Kreis:12 Gesuche. Billigung nur des Antrags von Stift und Stadt Quedlinburg: Der 1545 um 6 zu Fuß erhöhte Anschlag wird wieder moderiert auf den Anschlag von 1521. Fränkischer Kreis: 6 Gesuche. Bedingte Billigung der Anträge von Würzburg, Bamberg und der Stadt Nürnberg, deren Anschlag jeweils zeitlich befristet moderiert wird. Schwäbischer Kreis: 18 Gesuche. Anerkennung von 3 Anträgen: Anschläge werden wegen der an die Fugger verkauften Güter moderiert für die Abtei Kaisheim sowie die Städte Memmingen und Donauwörth (Anschlag wird zeitlich befristet nochmals ermäßigt). Württemberg erhält eine befristete Ermäßigung. Oberrheinischer Kreis: 17 Gesuche. Anerkennung des Antrags der Stadt Wetzlar. Befristete Moderation für die Reichsabtei Fulda. Niederrheinisch-Westfälischer Kreis: 16 Gesuche. Anerkennung des Antrags des Hst. Münster, dessen bereits 1545/51 moderierter Anschlag nochmals um 20 zu Fuß auf 30 zu Ross und 118 zu Fuß moderiert wird wegen des Verlusts der Hftt. Delmenhorst und Harpstedt an Gf. Anton von Oldenburg. Anerkennung des Antrags des Gf. von Wied, H. zu Runkel wegen des Verkaufs der Hft. Olbrück an die Waldbott von Bassenheim: Moderation um 1 zu Ross und 1 zu Fuß auf 5 zu Ross und 11 zu Fuß (vgl. dagegen die abweichende Angabe für Wied zu Runkel von 6 zu Ross und 8 zu Fuß in der revidierten Matrikel, fol. 139’). Befristete Moderationen für die Stadt und für die Äbtissin von Herford. Niedersächsischer Kreis: 10 Gesuche; nur eine befristete Moderation für das Hst. Halberstadt. Der Bayerische und der Kurrheinische Kreis werden nicht erwähnt. Insgesamt lagen 79 Anträge vor, wovon 7 dauerhaft und 8 zeitlich befristet anerkannt wurden.
7
  RAb 1555, §§ 125 f. ( Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3142 f.).
8
  RAb 1548, §§ 52–65 ( Machoczek, RTA JR XVIII, Nr. 372b S. 2668–2671)
9
 Zu den zuerkannten Moderationen vgl. auch die Angaben im Moderationsrezess (Anm. 6).
a
 45] In B: 42. C wie Textvorlage: 45.
10
Der Eintrag des Anschlags fehlt in der Textvorlage ebenso wie in B und C.
11
  Hg. Karl III. war bereits 1553 verstorben.
12
 Vgl. die abweichende Angabe im Moderationsrezess (oben, Anm. 6).
13
 Vgl. den Moderationsrezess, Niederrheinisch-Westfälischer Kreis, neuer Anschlag für den Gf. von Wied (oben, Anm. 6).
14
 Vgl. dazu den Eintrag für den Bf. von Münster.
15
 Vgl. den Moderationsrezess (Anm. 6), Angaben für den Schwäbischen Kreis.
16
 Vgl. die Supplikation [Nr. 574].
b
 34] In B und C abweichend und korrekt: 24.
17
 Vgl. zum KT: Nicklas, Macht, 77.
1
  Köln, fol. 48 [Nr. 315, Anm. b].
1
  Kurmainz, pag. 36–39 (mündlicher Vortrag), pag. 50 (schriftliche Vorlage) [Nr. 6]. Die Aufzeichnung des mündlichen Vortrags im Mainzer Protokoll entspricht weitgehend wörtlich der kopierten schriftlichen Fassung. Die Eingabe wurde wohl veranlasst von der Bitte Hg. Johann Albrechts von Mecklenburg (überbracht von Kanzler Johann Hoffmann im Juni 1556), Kf. Joachim möge die Koadjutorsache auf dem RT unterstützen (vgl. Hartmann, Herzog I, Nrr. 1851 f. S. 307 f.).
2
 Heinrich von Galen (gest. 1557), Landmeister des Deutschen Ordens in Livland seit 1551 ( NDB  VI, 41).
3
  Mgf. Wilhelm von Brandenburg (1498–1563), Ebf. von Riga seit 1539, aus der mgfl. Linie Ansbach-Kulmbach stammend, Bruder Hg. Albrechts von Preußen ( ADB  XLIII, 177–180).
4
  Hg. Christoph von Mecklenburg (1537–1592), 1554 Administrator des Hst. Ratzeburg, seit 1555 Koadjutor im Erzstift Riga ( NDB  III, 247; Bergengrün, Herzog).
5
 Bezugnahme auf den letzten Ausbruch des Konflikts zwischen dem Deutschen Orden und dem Erzstift Riga um die Vorherrschaft in Livland in der sogenannten Koadjutorfehde 1555–1557: Die von Hg. Johann Albrecht von Mecklenburg für seinen Bruder Christoph angestrebte und von Hg. Albrecht von Preußen im Zusammenwirken mit Polen-Litauen für eigene Zwecke instrumentalisierte Koadjutur im Erzstift Riga musste nach der Wahl gemäß dem Rezess von Wolmar 1546 (vgl. Anm.6 bei Nr. 513) vom livländischen Landtag im März 1556 von allen dortigen Ständen anerkannt werden. Da die Bestätigung nur mit Bedingungen erfolgte, die Ebf. Wilhelm von Riga, die mecklenburgischen Räte des Koadjutors und Kg. Sigismund II. August von Polen ablehnten (vgl. Anm.11 bei Nr. 515), erklärte Landmeister von Galen den Krieg. Sein Koadjutor Wilhelm von Fürstenberg eroberte das Erzstift Riga und ließ Ebf. Wilhelm sowie Koadjutor Christoph absetzen und verhaften. Vgl. zur Koadjutorfehde die zeitgenössische Chronik: Bunge, Chronicon, 116–121; zahlreiche Korrespondenzen im Zusammenhang damit: Frantzen, Urkunden, ab Nr. 267 S. 667–706; Hartmann, Herzog I, passim. Ausführlichere Schilderungen: Schirrmacher I, 283–325; Bergengrün, Herzog, 20–94; Seraphim, Geschichte, 211–222; Napiersky, Erzbischof, XXXIV-XLIV. Neuere Darstellungen (Auswahl): Gundermann, Grundzüge, 43–45; Kirchner, Rise, 35–39, 126–129, 202–206; Hartmann, Quellen, 275–290. Umfassende Darlegung der Politik Preußens, Dänemarks und Polens in der Fehde: Rasmussen, Krise, 28–89. Zu Einzelheiten vgl. die Hinweise bei den folgenden Aktenstücken.
6
 Die Zugehörigkeit des Deutschen Ordens in Livland zum Reich konstatiert  Hausmann, Verhältnis: Der Landmeister war Vasall des Ks., hatte Titel und Rechte eines Reichsfürsten, Sitz und Stimme auf dem RT und unterstand dem RKG als Appellationsinstanz. Vgl. dagegen Hellmann, Altlivland: Aufgrund des mittelalterlichen Lehensstatus (päpstliche Lehen), der bis ins 16. Jahrhundert unverändert blieb, seien weder der Orden in Livland noch die dortigen Bstt. Teil des Reichs gewesen. Dem folgt Tarvel, Lage: Explizit das Erzbistum Riga war ebenso wie der Deutsche Orden in Livland „formell dem Papst unterstellt und hatte nie dem Heiligen Römischen Reich zugehört.“ Allerdings entstand seit dem Mittelalter „eine vage Verbindung zwischen Livland und dem Reich“ (108): Die Livländer selbst betrachteten sich als Reichsangehörige und erkannten die Reichsinstanzen an, andere auswärtige Potentaten stellten die Oberhoheit des Ks. in Livland noch 1570 nicht infrage (zur Entwicklung der staatsrechtlichen Lage von 1559–1629: Ebd., 109–116). Zu den intensiven Bemühungen der livländischen Landmeister um die Reichsfürstenwürde im 16. Jahrhundert und deren Manifestierung durch die Teilnahme an RTT vgl. Demel, Rekuperationsbemühungen, 195–200. Lanzinner, Friedenssicherung, 409: Die staatsrechtliche Bindung vor allem der anderen livländischen Stände neben dem Deutschen Orden an das Reich war nur sehr locker, da sie sich nicht an RTT beteiligten und nicht in der Reichsmatrikel aufgelistet waren.
a–
 haben … Gunsten] In B Einfügung am Rand und korr. aus: ist.
b–
 zu dem … khondten] In B Einfügung am Rand.
1
  Kurmainz, pag. 67 f. [Nr. 10]. Ein Gesandter des Landmeisters [wohl Georg Sieberg] hatte die kgl. RT-Kommissare bereits am 4. 9. gebeten, den Gegenbericht den Reichsständen vorzubringen. Die Kommissare lehnten dies ohne Maßgabe des Kgs. ab und wiesen ihn an den Mainzer Kanzler. Der Gesandte befürchtete allerdings, dieser werde die Annahme des Berichts verweigern, da er über keine RT-Vollmacht des Landmeisters verfügte (Bericht der kgl. Kommissare von Helfenstein, von Waldburg und Zasius an Ferdinand I. vom 5. 9. 1556: HHStA Wien, RK RTA 37, fol. 34–36’, 42 f., hier 35–36. Or.).
2
  Kop. auch am 23. 9. gemäß Aufschr. der Beilagen in HStA München, K. blau 107/3a, unfol.; HStA München, KÄA 3172, fol. 449–457’; StA Marburg, Best. 3 Nr. 1246, fol. 67–74’.
3
 Vgl. Nr. 511.
4
 Beim RT anwesend waren Georg Sieberg zu Wischlingen, Hauskomtur zu Riga, und Sekretär Michael Bruckner (Bruchner). Sie nahmen zwar nicht an den Verhandlungen des FR teil, sind aber in der Subskription des RAb [Nr. 577] als Verordnete des Landmeisters in Livland enthalten. Zur Vertretung des livländischen Ordenszweigs auf dem RT vgl. auch Demel, Rekuperationsbemühungen, 203; Neitmann, Grafschaft, 517.
5
 Vgl. die Supplikation Siebergs für den Landmeister an Ks. Karl V. mit Schilderung der Gegenwehr wie oben und der Bitte um ein Mandat an alle Reichsstände, das Truppenwerbungen für den Ebf. von Riga oder dessen Bruder, den geächteten Hg. in Preußen, verbietet (o. O., o. D.:LHA Schwerin, Acta externa 1021, fol. 22–25’. Kop.). Bescheid der ksl. Kanzlei (Brüssel, 5. 8. 1556): Zusage des Ks., die Parteien zur Einstellung des Konflikts zu ermahnen und den Reichsständen deren Unterstützung zu untersagen (ebd., fol. 26 f. Kop.). Inhaltlich entsprechende Supplikation Siebergs an Kg. Ferdinand I. (o. O., o. D.:LHA Schwerin, Acta externa 1064, fol. 63–64’. Kop. Druck zusammen mit der Antwort des Kgs.: Dogiel V, Nrr. 117 f. S. 197 f.; lat.). Ferdinand forderte daraufhin Anfang August 1556 den Kg. von Polen und den Kf. von Brandenburg auf, nicht gegen den Deutschen Orden in den Konflikt einzugreifen (vgl. Anm.14 bei Nr. 43 und Anm.6 bei Nr. 519). Vgl. zur Gesandtschaft Siebergs: Napiersky, Erzbischof, XXXVII f.;  Bergengrün, Herzog, 73 f.;  Kirchner, Rise, 37. Sieberg und Bruckner hatten auch die Unterstützung von Deutschmeister Wolfgang Schutzbar erbeten (Werbung vom 14. 7. 1556: DOZA Wien, Liv 6/1, fol. 317–320’. Kop.), wurden von diesem aber an den RT verwiesen. Eine eigene Hilfe des Deutschen Ordens band er an die Genehmigung eines Kapiteltags (Mergentheim, 16. 7. 1556: Ebd., fol. 321–325. Kop.). Bei der Fortsetzung der Gespräche mit dem Deutschmeister in Regensburg ab 11. 1. 1557 beharrte Sieberg trotz der inzwischen beschlossenen Vermittlung von Kg. und Reich unter Berufung auf die Rüstungen Polens auf einer Waffenhilfe des Ordens, die man auch für die Rückerwerbung Preußens verwenden könnte. Schutzbar berief sich erneut auf den Kapiteltag, den er für 24. 3. 1557 ausgeschrieben hatte (Verhandlungen am 11. 1., 12. 1., 19. 1., 25. 1.: DOZA Wien, Liv 7, fol. 15–16, 17–25’, 39–41’, 44–52). Er richtete lediglich eine Supplikation an Kg. Ferdinand, in der er um dessen Beistand bat, falls die Vermittlung in Livland scheiterte (ebd., fol. 59–64. Konz., o. D.). Der Kg. beließ es in der Antwort an Schutzbar (11. 2. 1557) beim Hinweis auf die Vermittlungsgesandtschaft (DOZA Wien, Liv 12/1, fol. 141–142’. Besiegeltes Or.).
6
 Johann von der Recke (um 1480–1551), 1549–1551 Landmeister in Livland ( ADB  XXVII, 503 f.).
7
 Jasper von Munster (Münster), Landmarschall des Ordens, unterlag bei der Wahl eines Koadjutors für Landmeister Heinrich von Galen im Frühjahr 1556 dem Gegenkandidaten Wilhelm von Fürstenberg, der als ausgesprochener Gegner Polens galt, während Munster eine engere, gegen Moskau gerichtete Bindung des Ordens an Polen (sowie Dänemark und Schweden) befürwortete. Munster protestierte gegen die angeblich nicht regelkonforme Wahl und machte einen Rechtsanspruch als Landmarschall auf die Nachfolge im Meisteramt geltend. Die Differenzen führten in Verbindung mit Gerüchten, er wolle aus dem Ordensland ein weltliches Fst. unter polnischer Oberhoheit für sich bilden, zur Trennung vom Orden. Munster floh zunächst zu Ebf. Wilhelm von Riga und später nach Polen ( Seraphim, Geschichte, 215 f.; Schirrmacher I, 309 f.; Bergengrün, Herzog, 52–55; Hartmann, Herzog I, Einleitung, XIV. Zahlreiche Akten und Korrespondenzen: Ebd., bes. Nrr. 1813–1826, S. 276–291 passim; Nrr. 1904, 1905 S. 368–370).
8
  Hg. Albrecht von Preußen zielte seit 1552/53 in Geheimverhandlungen mit Kg. Sigismund II. August von Polen darauf ab, den livländischen Ordenszweig zu säkularisieren und gegebenenfalls unter polnischer Lehnsobrigkeit mit Preußen zu vereinen. Der Koadjutorplan diente dem Hg. als Mittel zur Verschärfung der Situation in Livland, indem mit dem Bruch des Wolmar-Rezesses (1546) der Widerstand der dortigen Stände ausgelöst und auswärtiger Beistand notwendig würde, der eine engere Bindung an Polen zur Folge haben sollte. 1555 war Hg. Albrecht die treibende Kraft im Koadjutorplan: Gesandtschaften zu Hg. Johann Albrecht von Mecklenburg, um dessen Verhandlungen mit Dänemark und Polen anzustoßen, sowie zu den Kgg. von Dänemark und Polen, um deren Rückhalt für die Koadjutur Hg. Christophs von Mecklenburg und die faktische Unterstützung gegen den erwarteten Widerstand des Deutschen Ordens zu sichern. Nach der Gefangennahme Ebf. Wilhelms sah Hg. Albrecht seine Pläne vor der Realisierung, falls Polen direkt in den Konflikt eingreifen würde. Obwohl Kg. Sigismund II. August dies unterließ, lehnte sich der Hg. künftig in den Vermittlungsverhandlungen eng an den Kg. als Lehnsherrn an, indem er ohne dessen Genehmigung keine Vereinbarungen ratifizierte. Vgl. zur Politik des Hg.: Rasmussen, Krise, 28–32, 37 f., 59–62, 77 (betont die führende Rolle Preußens im Koadjutorplan gegen Gundermann, Grundzüge, 42–44, die das Projekt als mecklenburgischen Vorstoß betrachtet. Vgl. abwägend auch Hartmann, Quellen, 276 f.; zur Haltung Preußens: 282 f.); ähnlich Tiberg, Vorgeschichte, 86, 89. Gute Zusammenfassung der Geheimkonzeption Hg. Albrechts im Zusammenwirken mit Polen:  Dolezel, Lehnsverhältnis, 87–90. Darstellung der Politik des Hg. anhand der Korrespondenz mit dem Gesandten nach Polen, Asverus von Brandt (vgl. diese bei Bezzenberger/Sprengel, Berichte IV/V, Nrr. 192–306 S. 481–707 passim): Thiele, Gesandtschaftswesen, 116–118. Zu den preußischen Rüstungen in der Fehde vgl. Schiemann, Rußland, 288 f. Umfassende Dokumentation der Aktivitäten Hg. Albrechts: Hartmann, Herzog I, bes. (seit Frühjahr 1555) ab Nr. 1670 S. 143 ff. passim.
9
 Zum Kriegsverlauf vgl. Anm.16 bei Nr. 513. Koadjutor Christoph begab sich während der Belagerung Kokenhusens ab 28. 6. 1556 einer Aufforderung von Ordenskoadjutor Fürstenberg folgend freiwillig in dessen Lager. Anschließend wurde er in Wenden von Landmeister Heinrich von Galen ehrenvoll empfangen und von dort nach Schloss Treiden verbracht, wo er sich frei bewegen konnte und auch Einkünfte erhielt. Die Ausreise nach Mecklenburg wurde ihm jedoch verweigert ( Seraphim, Geschichte, 217 f.; Bergengrün, Herzog, 66–69).
10
 Vgl. zu vorliegender Eingabe eine (undatierte) Erwiderung durch Ebf. Wilhelm von Riga, in der er alle Vorwürfe bestritt. Vielmehr habe er auf einen Angriff des Ordens reagieren müssen und deshalb Kontakt zum Hg. von Preußen aufgenommen. Er beklagte seine Gefangennahme, die Haftbedingungen und die Aberkennung seines ebfl. und des f. Titels durch den Orden (GStA PK Berlin, XX. HA, HBA A3 Nr. 171, unfol., Konz. Regest: Hartmann, Herzog I, Nr. 1963 S. 427–430. Druck: Dogiel V, Nr. 119 S. 198–203; lat.). Ebf. Wilhelm war die Eingabe der Ordensgesandten an den RT von Hg. Albrecht von Preußen zugestellt worden. Dieser hatte sie von Mgf. Albrecht Alkibiades von Brandenburg-Kulmbach mit der Bitte um einen Gegenbericht erhalten, den der Mgf. an den RT weiterleiten wollte (Schreiben des Mgf. an den Hg.; Wildbad, 5. 10. 1556: GStA PK Berlin, XX. HA, HBA A3 Nr. 171, unfol. Or.).
11
 Beilage A wörtlich (niederdeutsch) bei Renner, Historien, 10 f.
12
 In allen Kopp. folgt an dieser Stelle ein verschlüsselter Text, der anschließend innerhalb der Kop. entschlüsselt wird. Vgl. den Schriftschlüssel im Zusammenhang mit den Briefen bei Bunge, Chronicon, 118.
13
 In der Kop. in DOZA Wien, Preu 393/2, fol. 276–282, hier 276’, dazu am Rand der Hinweis, damit sei der Landmeister in Livland gemeint.
14
 Wilhelm von Fürstenberg (um 1500–1568) wurde 1556 zum Koadjutor Landmeister Heinrichs von Galen ernannt. Nachfolge als Landmeister in Livland erst im Juni 1557 nach dem Tod Galens ( NDB  V, 698).
15
 Vgl. zu Inhalt und Bedeutung dieses und der anderen abgefangenen Schreiben: Rasmussen, Krise, 36; Kirchner, Rise, 203 f.; Seraphim, Geschichte, 216 f. Beilage B wörtlich (niederdeutsch) bei Renner, Historien, 9 f. Nachweis und Kurzregest: Schirren, Verzeichniss, Nr. 489 S. 38. Kf. Joachim von Brandenburg forderte zu den abgefangenen Schreiben eine Erklärung Hg. Albrechts von Preußen (Schönebeck, 9. 10. 1556: Hartmann, Herzog I, Nr. 1930 S. 390).
16
 Hoffmann, Kanzler Hg. Johann Albrechts von Mecklenburg, hier als Gesandter Ebf. Wilhelms von Riga fungierend, war im Herbst 1555 zusammen mit Hg. Christoph nach Livland gekommen ( Hartmann, Herzog I, Einleitung, XII; Schirrmacher I, 296; Bergengrün, Herzog, 37). Zur Gesandtschaft nach Polen: Hartmann, Herzog I, Nrr. 1806, 1813 S. 269–271, 274 f.
1
  Kurmainz, pag. 265–267 [Nr. 31] (Referat im RR und Notiz zur späteren Vorlage in der Kanzlei).
2
  Kurmainz, pag. 325 [Nr. 37].
3
 Die Konzeptkop. beinhaltet nur zwei kleine, inhaltlich unbedeutende Korrekturen.
4
 Nr. 511.
5
 Nr. 512.
6
 Rezess vom 28. 7. 1546 (Landtag zu Wolmar), abgeschlossen unter Landmeister Hermann von Brüggenei: Die livländischen Ff. verpflichten sich, ihr Land nicht zu säkularisieren und keinen auswärtigen F. als Koadjutor zu wählen ohne die Zustimmung der übrigen livländischen Stände, also des Landtags. Vgl. Rasmussen, Krise, 18 (mit Drucknachweis; dieser auch bei Frantzen, Urkunden, Nr. 174 S. 497); Schiemann, Rußland, 284 f.; Kirchner, Rise, 36; Hartmann, Quellen, 275 f.
7
 Zu den Hintergründen des Koadjutorprojekts vgl. Anm.8 bei Nr. 512. Zur Wahl vgl. Anm.10 bei Nr. 515. Vgl. das bei Schirrmacher I, 289, erwähnte Empfehlungsschreiben Kg. Ferdinands I. vom 28. 4. 1555 (Bedingung: Eintritt Hg. Christophs in den geistlichen Stand, Annahme der katholischen Religion). Dänische Unterstützung der Koadjutur als „Konservator und Mitpatron“ des Erzstifts bei Ritterschaft, Domdechant und Kapitel zu Riga, dem Ebf. und allen anderen Ständen in Livland ( Schirrmacher I, 291 f.). Förderung durch Kg. Sigismund II. August von Polen mittels Gesandtschaften nach Riga und zum Landmeister (ebd., 294 f., 297, 300; Bergengrün, Herzog, 39–41, 45 f., 49 f.). Promotoriale mehrerer Kff. und Ff. ( Schirrmacher I, 299).
8
 Bezugnahme auf den Landtag zu Wolmar im März 1556 (vgl. Anm.11 bei Nr. 515).
9
 Vgl. Bunge, Chronicon, 117: Polen ist Protektor des Erzstifts Riga „von vndencklichen Jharen“ her. Die Berufung als Protektor erfolgte Mitte des 14. Jahrhunderts durch Ks. Karl IV. ( Kirchner, Rise, 38, 198. Vgl. auch Tiberg, Vorgeschichte, 89). Zum Patronat Dänemarks vgl. Anm. 10.
10
 Zur Einbeziehung der Reichsff.: Schirrmacher I, 302–304. Vgl. auch die Instruktion Ebf. Wilhelms von Riga für den Wolmarer Landtag (o. D., Februar 1556): Hartmann, Herzog I, Nr. 1791 S. 256 f. Vgl. die Interzessionen Kg. Sigismunds II. August von Polen vom 26. 2. 1556 an Landmeister von Galen und vom 29. 2. 1556 an den Landtag in Wolmar: Hartmann, Herzog I, Nrr. 1785, 1787, 1788 S. 248–254; Schirrmacher I, 310. Nach Dänemark ordnete Hg. Johann Albrecht von Mecklenburg selbst eine Gesandtschaft ab (1. 5. 1556), um unter anderem eine Intervention Kg. Christians III. beim Landmeister zu veranlassen. Der Kg. lehnte die Einmischung (noch) ab ( Rasmussen, Krise, 38 f.). Vgl. das spätere Förderungsschreiben Kg. Christians: Rät als Protektor des Erzstifts Riga dem Landmeister des Deutschen Ordens zum gütlichen Ausgleich und zur Annahme Hg. Christophs als Koadjutor (Kopenhagen, 10. 7. 1556: Frantzen, Urkunden, Nr. 272 S. 673 f.). Betonung der dänischen Unterstützung als ‚Konservator und Mitpatron‘ des Erzstifts bei Schirrmacher I, 291 f.
11
 Lübeck diente als wichtigster Anlauf- und Sammelort für die Truppenwerbungen des Ordens im Reich (vgl. Anm. 13) und die Verschiffung der Söldner nach Livland. Zum positiven Verhältnis Lübecks (und der Hanse) zum Ordenszweig in Livland, für den sie diplomatisch intervenierte und ihn wohl auch finanziell unterstützte, vgl. Dreyer, Beziehungen, 15–17; Rasmussen, Krise, 55 f. (mit Korrekturen an Dreyer);  Schirrmacher I, 311 f.; Kirchner, Rise, 64 f. Rezesse der Hansetage zum Hilfsgesuch Gotthard Kettlers (22. 7. 1556) sowie zur weiteren Unterstützung (18. 11. 1556): Höhlbaum, Inventar, Nr. 29* S. 418 f., Nr. 31* S. 421–427, hier 424 f. Bitte der Hanse an Kg. Christian III. von Dänemark um Interzession (20. 7. 1556): Ebd., Nr. 1244 S. 88.
12
 Bezugnahme auf die Beilagen zum Gegenbericht des Gesandten des Landmeisters [Nr. 512].
13
 Für den Orden in Livland war bereits Anfang des Jahres 1556, also lange vor den im Mai verschickten Briefen Ebf. Wilhelms und noch vor dem Landtag zu Wolmar im März (strittige Bestätigung der Koadjutorwahl), Gotthard Kettler, Komtur von Dünaburg, ins Reich gereist, um Truppen und Alliierte zu werben. Bereits bis Februar konnte er 6000 Söldner akquirieren, die über Lübeck nach Livland geschickt wurden ( Hartmann, Herzog I, Nr. 1780 S. 245 f.; Seraphim, Geschichte, 215 f.;  Schirrmacher I, 311–315).
14
  Kg. Sigismund II. August schickte im April 1556 Jan Domanowski, Bf. von Samogitien, zu Landmeister von Galen, um eine friedliche Lösung des Koadjutorkonflikts anzumahnen, seine Vermittlung anzubieten und vor den Konsequenzen einer bewaffneten Auseinandersetzung zu warnen. Da der Landmeister inzwischen die Briefe Ebf. Wilhelms an Hg. Albrecht von Preußen abgefangen hatte, ging er auf das Angebot nicht ein ( Rasmussen, Krise, 35 f., 50 f.; Bergengrün, Herzog, 62). Eine weitere polnische Vermittlungsgesandtschaft folgte Anfang Mai 1556 ( Hartmann, Herzog I, Nr. 1817 S. 281–283). Für Preußen wohl Bezugnahme auf das Schreiben Hg. Albrechts vom 9. 6. 1556 an Landmeister von Galen, in dem er ihn vor dem bewaffneten Vorgehen gegen den Ebf. warnte und den friedlichen Austrag der Differenzen anriet. Ein konkretes Vermittlungsangebot ist nicht enthalten (ebd., Nr. 1837 S. 300). Vgl. auch die Gegenaussage in Nr. 515, fol. 53’ f.
15
 Der polnische Gesandte Caspar Łącki wurde im Juni 1556 unterwegs mit seinen Dienern getötet, da er ohne Geleit des Ordens und auf ungewöhnlichen Straßen reiste ( Renner, Historien, 12 f.; Napiersky, Erzbischof, XXXVI f.;  Kirchner, Rise, 203).
16
 Nachdem der Deutsche Orden in Livland aufgrund der im Mai 1556 abgefangenen Briefe (vgl. Beilage zu Nr. 512) Ebf. Wilhelm von Riga als Landesverräter bezeichnen konnte, intensivierte er seine schon zuvor eingeleiteten Rüstungen (vgl. Hartmann, Herzog I, Nrr. 1832, 1832/1 S. 296 f.). Aufgrund eines Beschlusses des Landtags zu Wenden (28. 5.) erging das allgemeine Landesaufgebot, die Streitmacht wurde Wilhelm von Fürstenberg unterstellt. Mit dem Fehdebrief des Landmeisters und der übrigen livländischen Stände vom 16. 6. 1556 erklärten sie Ebf. Wilhelm den Krieg (ebd., Nr. 1842 S. 302 f.). Schon am 13. 6. hatten im Erzstift Riga Domkapitel und Stände dem Ebf. den Eid aufgekündigt (ebd., Nrr. 1840 f. S. 301 f.). Ebf. Wilhelm verzichtete daraufhin selbst auf das Erzbistum und blieb zusammen mit Koadjutor Christoph in Schloss Kokenhusen. Wilhelm von Fürstenberg eroberte am 19. 7. zunächst Ronneburg und anschließend weitere ebfl. Orte, ehe er am 28. 6. Kokenhusen belagerte. Koadjutor Christoph begab sich in das Lager Fürstenbergs (vgl. Anm.9 bei Nr. 512). Ebf. Wilhelm wurde am 30. 6. inhaftiert und nach Schloss Adsel verbracht, wo die harten Haftbedingungen erst nach f. Interzessionen gemildert wurden. Der Orden in Livland hatte damit einen vollständigen Sieg errungen. Vgl. die Schilderungen des Feldzugs bei  Renner, Historien, 12 f.; Bunge, Chronicon, 117–119; Seraphim, Geschichte, 217 f.; Napiersky, Erzbischof, XXXVI f.; Bergengrün, Herzog, 57–62, 66–70.
1
  Kurmainz, pag. 324 [Nr. 37].
2
 Beide Datierungen werden abgesehen von obigen Nachweisen auf weiteren Kopp. bestätigt.
3
 Vgl. Vortrag der kgl. Kommissare am 26. 11. 1556: Kurmainz, pag. 274 f. [Nr. 34].
4
 Die kgl. Kommissare von Helfenstein, von Waldburg und Zasius hatten am 15. 11. 1556 an Ferdinand I. berichtet, kürzlich sei ein weiterer Gesandter Pommerns angekommen mit dem Auftrag, die Reichsstände über die aktuelle Entwicklung in Livland und insbesondere deren Auswirkungen auf Pommern zu informieren sowie um Abhilfe zu bitten (HHStA Wien, RK RTA 38, fol. 47–50’, hier 48’–50. Or.). Gemeint ist die Rückkehr des zwischenzeitlich aus Regensburg nach Dresden abgereisten Gesandten Henning von Wolde zum RT am 30. 10. 1556 mit der Werbung zur Koadjutorfehde, deren Übergabe aufgrund des Verhandlungsstillstands infolge der Kölner Sedisvakanz längere Zeit nicht möglich war (Bericht des pommerischen Gesandten L. Otto an Hg. Barnim; o. D., aber Anfang/Mitte November 1556: AP Stettin, AKS I/163, pag. 763–770, hier 763–765. Or.).
5
 Die seit Mitte August 1556 in Livland vorrangig mit dem Landmeister des Ordens verhandelnden Gesandten der Hgg. von Pommern lehnten dessen Angebot ab, Ebf. Wilhelm als Abfindung für den Verzicht auf das Erzstift zwei Burgen zu überlassen, und beharrten auf der Restitution in Riga. Da der Landmeister dies zurückwies, wurde am 30. 8. 1556 nur ein Waffenstillstand vereinbart. Dem zufolge sollte der Ebf. in Gefangenschaft bleiben, bis der Konflikt durch eine Reihe auswärtiger Ff. gelöst würde. Der Orden benannte hierfür Kg. Christian III. von Dänemark, Hg. Wilhelm von Jülich, die Hgg. Barnim und Philipp von Pommern sowie die Stadt Lübeck. Ebf. Wilhelm entschied sich für den Kg. von Dänemark, Kf. Joachim von Brandenburg und die Hgg. von Pommern. Da Hg. Albrecht von Preußen die Bedingungen, die ansonsten von beiden Seiten angenommen wurden, nicht ratifizierte, wurde die Vereinbarung nicht vollzogen (knapp bei Rasmussen, Krise, 53; referierend: Bergengrün, Herzog, 74–76; Napiersky, Erzbischof, XXXVIII f. Druck des Vertrags: Dogiel V, Nr. 121 S. 204). Akten und Korrespondenzen zur pommerischen Vermittlung: Hartmann, Herzog I, Nr. 1865 S. 320, Nr. 1879 S. 331 f., Nrr. 1892–1895 S. 345–347, Nr. 1909 S. 373.
6
 Bezugnahme wohl auf das moskowitische Reich.
1
  Kurmainz, pag. 334 f. [Nr. 38].
2
 Beim Dorsv. (fol. 419’) als Vermerk Hg. Christophs: Auftrag an die Räte in Stuttgart, dieses Stück zusammen mit dem letzten Schreiben des Hg. von Preußen und dem gestrickhten Ausschreiben des Landmarschalls des Deutschen Ordens in Livland [Jasper von Munster; vgl. Anm.7 bei Nr. 512] zu beraten und ein Gutachten für eine Weisung an die RT-Gesandten abzugeben, dan mich will schier duncken, es werde ain annders mit Preußen gesuecht; das auch in die confinien solliche funcken stieben mochten. [Gemeint ist wohl die „offene Verantwortung“ von Landmarschall Jaspar von Munster vom 22. 5. 1556:LHA Schwerin, Acta externa 1021, fol. 27–38’. DOZA Wien, Liv 1, fol. 286–299’. Kopp. Vgl.  Wieser I, Nr. 1793 S. 212].
3
 Nr. 513. Die folgende Argumentation bezieht sich jeweils auf die darin enthaltenen Anschuldigungen. Vgl. die dortigen Erläuterungen.
4
 Nr. 512.
5
 Beilagen zu Nr. 512.
6
 Vgl. Anm.13 bei Nr. 513 (auch zum Zeitpunkt der Werbungen Kettlers).
7
 Hinweise auf die „ordensfeindlichen politischen Kombinationen“ der Rigaer Ebff. im 14. und 15. Jahrhundert bei  Wittram, Geschichte, 39, 41. Hier wohl Bezugnahme auf die geheimen Kontakte, die der Rigaer Ebf. Johann VII. Blankenfeld 1525 mit Moskau und Polen knüpfte (ebd., 60). Ausführlich zu den Russlandkontakten des Ebf.: Arbusow, Einführung, 388–398, 475–539 passim, bes. 530–537.
8
 Vgl. erneut Anm.13 bei Nr. 513.
9
 Zur grundsätzlichen Politik Polen-Litauens im Zusammenwirken mit Preußen vgl. Anm.8 bei Nr. 512. Demnach unterstützte Kg. Sigismund II. August zwar den Koadjutorplan Hg. Albrechts und versprach auch militärische Unterstützung, die er aber trotz eines Bittgesuchs Ebf. Wilhelms von Riga an den Kg. als Protektor des Erzstifts (9. 6. 1556: Dogiel V, Nr. 115 S. 196 f.) unterließ, sondern es bei Vermittlungsversuchen zugunsten des Ebf. (vgl. Anm.14 bei Nr. 513) beließ. Auch nach der Gefangennahme des Ebf., die dem Kg. die Gelegenheit zum militärischen Eingreifen gegeben hätte, beharrte er in Verhandlungen mit dem Deutschen Orden (vgl. Anm.4 bei Nr. 43) nur auf dessen Freilassung und Restitution. Er stationierte an der Grenze zwar Truppen (ca. 10 000 Mann), die aber nicht in Livland eingriffen. Stärkere polnische Rüstungen folgten erst ab Januar 1557. Bis Mai hatte der Kg. ca. 80 000 Mann an der Grenze zusammengezogen, die ihm als Druckmittel dienten, um den Deutschen Orden an Polen zu binden. Ein Militärschlag unterblieb, da der Konflikt mit den Verhandlungen in Pozwol (vgl. Anm.11 bei Nr. 519) unter entscheidender Mitsprache Polens beigelegt werden konnte. Vgl. zur Rolle Polens in der Fehde:  Schiemann, Rußland, 287–290;  Zivier, Geschichte, 604–610; Kirchner, Rise, 202–206; Rasmussen, Krise, 50–52, 63–71; Hartmann, Quellen, 283–285.
10
 Die Wahl Hg. Christophs in Lemsal am 28. 1. 1556 wurde in der Form vollzogen, dass die Domherren „einstimmig und ohne jeglichen Widerspruch“ erklärten, sie wollten die Privilegien und die freie Wahl des Erzstifts aufrecht erhalten und deshalb den Rezess von Wolmar 1546 mit Rat der weltlichen Stiftsstände aufheben. Sie ermächtigten den Ebf., Hg. Christoph als Koadjutor zu postulieren und zu adoptieren ( Schirrmacher I, 301 f., Zitat 301; Bergengrün, Herzog, 46 f.).
11
 Der Landtag zu Wolmar im März 1556, einberufen wegen der gemäß Rezess von 1546 erforderlichen Bestätigung der Koadjutorwahl durch die livländischen Stände, erklärte sich zur Anerkennung Hg. Christophs nur mit 21 Bedingungen bereit (u. a. Verbot einer Säkularisation des Erzstifts und des Erwerbs weiterer livländischer Bstt.). Da Ebf. Wilhelm, die mecklenburgischen Räte des Koadjutors und später auch Kg. Sigismund II. August von Polen die Bedingungen ablehnten, unterblieb die Bestätigung. Demnach verstieß die Koadjutur Hg. Christophs gegen den Rezess von 1546. Dem Deutschen Orden diente dies als Anlass für die Kriegserklärung gegen Ebf. Wilhelm, verbunden mit dem Versuch, damit die Vorrangstellung des Ordens in Livland zu manifestieren (vgl.  Rasmussen, Krise, 34;  Kirchner, Rise, 34–36, 202 f.; Hartmann, Quellen, 286–288. Ältere Schilderungen: Schirrmacher I, 302–307; Bergengrün, Herzog, 50–52. Akten und Korrespondenzen: Hartmann, Herzog I, Nrr. 1784–1797 S. 247–262, Nr. 1808 S. 271–273).
1
  Kurmainz, pag. 429 f. [Nr. 48].
2
 Vgl. KR und FR am 11. 12.: Kurmainz, pag. 404 [Nr. 45] mit Anm. 13. Erwiderung: Nr. 515. Drachstedt hatte die Erwiderung allerdings zuvor von den Gesandten Pommerns erhalten. Im Bericht vom 23. 12. 1556 an Hg. Johann Albrecht stellte er fest, er wolle die Schrift ohne weitere Anweisung nicht widerlegen, obwohl darin der Hg. und dessen Bruder, Hg. Christoph, sowie auch der Hg. von Preußen, der Ebf. von Riga und der Kg. von Polen auf untzimliche, grobe und bestialische Weise angesprochen werden. Hat deshalb in Absprache mit den Kurbrandenburger Deputierten beschlossen, /67/ tzu erhaltung euer f. Gn. gelimpffs, auch tzu euer f. Gn. und meiner endtschuldigung nur vorliegende knappe Rechtfertigung ohne weitere Ausführungen zu übergeben (LHA Schwerin, RTA I SchwR 50 Fasz. 3, fol. 66–73’, hier 66’ f. Or.).
3
 Nr. 513.
1
  Kursachsen, fol. 222’ f. [Nr. 50, Anm. d].
2
  Kurmainz, pag. 434 f. [Nr. 51].
3
 Die Berichte und Eingaben werden hier nochmals zusammenfassend referiert. Vgl. (in obiger Abfolge) Nrr. 511, 513, 512, 515 [übergeben am 3. 12.], 514.
4
  Kurmainz, pag. 274 f. [Nr. 34].
5
 Da der Kg. in der Replik [Nr. 518] diesem sowie dem im Folgenden angesprochenen Schreiben an den Ebf. von Riga widerriet, sind weder Ausfertigungen noch Konzz. überliefert.
a
 caution thun] In B Einfügung am Rand.
b
 auch iren adherennten] In B Einfügung am Rand.
c–
 (unnd ... underlassen)] In B Einfügung am Rand.
6
 Vgl. dazu auch Würzburg, fol. 128’ [Nr. 155, Anm. a] und Anm.1 bei Nr. 155.
d
 und iere adherenten] In B Einfügung am Rand.
e
 der tattlichen] In B, C: thatlicher.
7
  Hg. Johann Albrecht agierte zunächst gegen die Truppenwerbungen Gotthard Kettlers für den Deutschen Orden (vgl. Anm.13 bei Nr. 513), ehe er seit Juni 1556 selbst initiativ wurde und zahlreiche Reichsff. um die Stellung von Söldnern oder eine Geldhilfe bat. Das Ansuchen wurde durchgehend abschlägig beschieden (Reaktionen Augusts von Sachsen, der Hgg. von Sachsen, Ottheinrichs von der Pfalz, Albrechts von Bayern, Christophs von Württemberg, der Hgg. Franz Otto, Erich und Heinrich von Braunschweig, Adolfs von Holstein, Philipps von Hessen). In einigen Antworten wurde der Hg. an den RT verwiesen. Außerdem suchte er vergeblich um Unterstützung im Ausland (Kgg. von Frankreich, Spanien und Schweden, Hgg. Herkules und Alfonso von Ferrara) nach ( Schirrmacher I, 314–318. Korrespondenzen und Akten:LHA Schwerin, Acta externa 1066–1071). Daneben betrieb Johann Albrecht im Juni und Juli Werbungen auf eigene Kosten: In Mecklenburg versammelten sich 1000 Söldner, die trotz der hohen Kosten in Bestallung blieben. Einen im Juli 1556 entworfenen Plan Johann Albrechts zum militärischen Eingreifen in Livland lehnte Hg. Albrecht von Preußen als verspätet ab ( Schirrmacher I, 320; Bergengrün, Herzog, 71 f.). Die Werbungen verursachten insbesondere im Niedersächsischen Kreis erhebliche Unruhe. Vgl. die Korrespondenzen Hg. Heinrichs von Braunschweig in (Auswahl) StA Wolfenbüttel, 1 Alt 8 Nr. 332, Nr. 333 (August von Sachsen); HStA München, KÄA 3172 (Albrecht von Bayern als kgl. RT-Kommissar); StA Marburg, Best. 3 Nr. 1565, 1566 (Philipp von Hessen), jeweils passim. Vgl. auch die Supplikation Hg. Heinrichs [Nr. 527].
f
 ir zu] In B, C: hierzu.
g
 da] In B, C danach: die.
h
 custodien] In B danach gestrichen: und der restitution.
i
 caution thun] In B Einfügung am Rand.
j
 oder] In B, C danach: zu.
k
 zuvermugen] In B, C: zubenuegen.
l–
 Verrer ... handlen] In B Einfügung am Rand und korr. aus: Und bedencken hiruf ferner, das obangeregten schreiben nach die romisch kgl. Mt., auch churfursten, fursten und gmeine stende des Reichs ire commissarien und potschafften diesser sachen halb zuverordnen und abzufertigen, die zu erster gelegenhait der sachen notturfft nach eines platz und gwisser zeit, doch das dieselbig zeit sich nit uber den schirstkonfftigen monat Martium verlengt, die partheyen sich dahin zubeschaiden, zuvergleichen und zuvorerst bey denselbigen partheyen zuhandlen.
m
 sich] Korr. nach B und C. In der Textvorlage verschrieben: die.
n
 Aprilliß] In B korr. aus: Martii.
o
 auf] Korr. nach B und C. In der Textvorlage verschrieben: auch.
p–
 Falls ... Goslar] In B Einfügung am Rand.
q
 die] In B, C: diese.
r
 mochten] Eingefügt nach B und C. Fehlt in der Textvorlage irrtümlich.
s
 nach der hand] In B korr. aus: nachmals.
t
 nit wol] In B Einfügung am Rand.
u
 und eilennds] In B Einfügung am Rand.
8
 Vgl. zur Verordnung Pommerns den Bericht des H. von Wolde an Hg. Philipp vom 17./18. 1. 1557: Er und sein pommerischer Mitgesandter [Otto] konnten die Aufnahme der Hgg. in die Waffenstillstandsabordnung nicht verhindern, da alle anderen Stände im FR /60/ auff euer f. Gnn. als die den landen inn nahet geseßen, dießer sachen auch auß gepflogener handlung grundt und bericht wusten, votieret etc. [...] Weil nhun solchs also ein gemeiner beschlus gewest, haben wir es nit hindern noch abwenden konen. [...] Des hern meisters [in Livland] gesante haben euer f. Gnn. beide verordnung mit erfreutem gemute vormerckt etc. (AP Stettin, AKW 36, fol. 53–63’, hier 60. Or. Zur letzten Bemerkung vgl. Anm.1 bei Nr. 155).
v
 unnd möglichs vleiß] In B Einfügung am Rand.
w
 allem thaill] In B, C: allen teilen.
x
 in sein gewarsam] In B Einfügung am Rand.
9
 Zur Beteiligung Kg. Sigismunds II. August am Konflikt vgl. Anm.9 bei Nr. 515.
10
 Zur Beteiligung Hg. Albrechts von Preußen am Konflikt vgl. Anm.8 bei Nr. 512.
11
 Vgl. das Schreiben der Reichsstände vom 12. 1. 1557 an Kf. Joachim: Anm.4 bei Nr. 54.
1
  Kurmainz, pag. 447 [Nr. 53]. Vgl. dazu die am 23. 12. nur mündlich referierte Duplik der Reichsstände: Kurmainz, pag. 478 f. [Nr. 56].
2
 Der erste Teil der Ständeantwort wird in der kgl. Replik nochmals ausführlich referiert.
3
 Bezugnahme auf die Mitglieder der in der Ständeantwort angeregten Friedensvermittlungskommission.
4
 Bezugnahme auf das einleitende Referat der Ständeantwort.
a
 gefunden] In B, C: zufinden.
5
 = die in der Antwort der Reichsstände angeregte Friedenskommission.
6
 Vgl. Anm.14 bei Nr. 43. Vgl. das neuerliche Schreiben mit Datum 2. 1. 1557: Anm.20 bei Nr. 66.
7
 So die Titulierung Hg. Albrechts von Preußen durch den Kg.
1
  Kurmainz, pag. 509 [Nr. 60].
2
  Kurmainz, pag. 580–584, pag. 607 f. [Nr. 66, Nr. 68].
3
 Zur Besetzung der Gesandtschaft vgl. die Beschlüsse zunächst im KR, dann in KR/FR und RR am 9. 1. 1557: Hg. Heinrich von Braunschweig und Lgf. Philipp von Hessen wurden anstelle des ursprünglich vorgesehenen Kf. August von Sachsen, der die Teilnahme ablehnte, verordnet. Zusätzlich wurde die Beteiligung der beiden kgl. Räte angeregt (Kurmainz, pag. 579–584, 588–592 [Nr. 66]). Da nachfolgend Lgf. Philipp von Hessen und Hg. Heinrich von Braunschweig ihre Teilnahme ebenfalls entschuldigten (vgl. ebd., pag. 721 [Nr. 82], pag. 761 f. [Nr. 89]), wurde die Gesandtschaft letztlich gemäß Beschluss vom 23. 2. 1557 (ebd., pag. 764 f. [Nr. 90]) nur den Hgg. von Pommern und den kgl. Deputierten aufgetragen.
4
 Grueb nahm nicht an der Gesandtschaft teil. Für ihn reiste Valentin Sauermann nach Livland (vgl. Anm. 5).
5
 Vgl. den Kredenzbrief Kg. Ferdinands I. (hier mit Datum Regensburg, 16. 1. 1557), ausgestellt für oben genannte reichsständische Vermittler und die beiden kgl. Deputierten Wenzel Wrzesowicz und Dr. Adolf Grueb. Die Vollmacht ist gerichtet an: Ebf. Wilhelm von Riga, Landmeister Heinrich von Galen, Hg. Albrecht d. Ä. von Brandenburg [in Preußen], Hg. [Koadjutor] Christoph von Mecklenburg, Kg. Sigismund II. August von Polen (in lat. Version). Nachweise: StA Wolfenbüttel, 1 Alt 1A Fb. 1 Nr. 20/II, fol. 116–117’. StA Marburg, Best. 3 Nr. 1400, fol. 41–42’. Kopp. Die Kredenz wurde wohl bald darauf auf Valentin Sauermann anstelle von Grueb geändert (vgl. GStA PK Berlin, XX. HA, HBA A3 Nr. 170, unfol. Or., sowie eine bei rasmussen, Krise, 70, Anm. 30, nachgewiesene Vollmacht Ferdinands I. an Kg. Sigismund II. August von Polen vom 26. 3. 1557). Zur Benennung Sauermanns vgl. auch Anm.4 bei Nr. 89.
6
 Zum Schreiben Kg. Ferdinands I. an Kg. Sigismund II. August von Polen vom 6. 8. 1556 vgl. Anm.14 bei Nr. 43. Schreiben des Kgs. an Kf. Joachim von Brandenburg und Mgf. Johann von Küstrin (Wien, 8. 8. 1556): Aufforderung, sich nicht am Konflikt zu beteiligen, sondern aufgrund der Verwandtschaft mit Ebf. Wilhelm von Riga einen Frieden zu vermitteln oder eine gerichtliche Entscheidung zu veranlassen (GStA PK Berlin, I. HA Rep. 10 Nr. Y Fasz. F, fol. 45–47’. Or. an Kf. Joachim. GStA PK Berlin, I. HA Rep. 11/143 [Livland] Fasz. 4, fol. 26–28’. Or. an Mgf. Johann). Kf. Joachim berief sich in der Antwort an den Kg. (Schönebeck, 5. 9. 1556) darauf, dass der Konflikt als Verstoß gegen den Landfrieden allein vom Landmeister durch den Überfall auf den Ebf. ausgelöst worden sei. Er verwies auf die Eingabe seiner Gesandten an den RT [Nr. 511], mit der er die Einheit im Reich insbesondere in Anbetracht der Türkengefahr gewährleisten wolle, und bat den Kg., deren Beratung zu veranlassen, da der RT sich bisher /49/ dieser sachen noch wenig angenommen, sowie auch selbst an der Friedensvermittlung in Livland mitzuwirken (GStA PK Berlin, I. HA Rep. 10 Nr. Y Fasz. F, fol. 48–49’. Kop. Vgl. im Zusammenhang mit den Eingaben an den RT: Wagner, Verfall, 135, 140 f.). Vermittlungsversuche des Kgs.: Laubach, Ferdinand I., 681–683. Auch Zasius hatte dem Kg. frühzeitig (Augsburg, 6. 8. 1556) empfohlen, in Livland im Hinblick auf die Türkenhilfe vermittelnd einzugreifen, da von dannen die trümmer wol weitter springen unnd zubesorgen, manchen unschuldigen, gehorsamen stanndt mit der zeitt treffenn, so dass ohne Gegenmaßnahmen auffs jar ain gantze türggen hilff dardurch geschwöllt unnd verhinndert werden möchte (HHStA Wien, RK BaR 5a, fol. 157–161’, hier 159. Or.).
7
 Vgl. Anm.5 bei Nr. 514.
8
 Zur veränderten Besetzung der Gesandtschaft vgl. die Hinweise oben bei der Ausstellung der Vollmacht. Für die Hgg. von Pommern reisten als Subdelegierte Dr. Laurentius Otto und Henning von Wolde [die Pommern auch auf dem RT vertraten] nach Livland. Nachweis der Kredenz der Hgg. Barnim und Philipp für Otto und Wolde vom 15. 3. 1557 an Kg. Sigismund II. August von Polen bei rasmussen, Krise, 70, Anm. 30. Andere Vollmacht allein Hg. Philipps von Pommern nur für Wolde an Hg. Albrecht von Preußen (Wolgast, 22. 4. 1557):  Hartmann, Herzog I, Nr. 2030 S. 501 f. (Werbung Woldes beim Hg.: Ebd., Nr. 2030/1 S. 502 f.).
9
 Vgl. dazu Anm.7 bei Nr. 517.
10
 Vgl. die Einwände Kurbrandenburgs gegen die Formulierung: Kurmainz, pag. 509 [Nr. 60].
11
 Die Gesandten Kg. Ferdinands sowie die pommerischen Verordneten reisten zunächst nach Polen, wo sie Anfang Mai 1557 ankamen und am 11. 5. die Bedingungen von Kg. Sigismund II. August für eine friedliche Lösung des livländischen Konflikts (Restitution Ebf. Wilhelms von Riga und Schadensersatz für Polen: Vgl. Hartmann, Herzog I, Nr. 2039 S. 511 f.) entgegennahmen. Seit Ende Mai verhandelten sie in Livland mit den dortigen Ständen, vorrangig dem Deutschen Orden über diese Richtlinien (vgl. Anmeldungsschreiben der kgl. Gesandten Wrzesowicz und Sauermann sowie der pommerischen Verordneten Otto und Wolde an die livländischen Stände vom 25. 5. 1557: Frantzen, Urkunden, Nr. 290 S. 700 f.). Am 2. 8. konnten sie Kg. Sigismund II. August die Bereitschaft des Ordens zur Restitution von Ebf. und Koadjutor unter der Bedingung eines vorausgehenden Friedensschlusses mitteilen. Die Schadenserstattung sollte vorerst ausgeklammert werden. Vgl. zum Ergebnis den ersten von den Gesandten vermittelten Rezess: Hartmann, Herzog II, Nr. 2067 S. 5 f. Zu den Verhandlungen der Gesandten in Polen und Livland: Bergengrün, Herzog, 85–89; Rasmussen, Krise, 69–71;  Kirchner, Rise, 37 f., 205 f. Regesten bei Hartmann, Herzog I, Nrr. 2040/1, 2041, 2046, 2051, 2052, 2057, 2059, 2060 S. 513–530 passim. Hartmann, Herzog II, Nrr. 2066–2076 S. 3–14. Die Verhandlungen der Reichsgesandten wurden erfolgreich abgeschlossen mit den Verträgen von Pozwol vom 14. 9. 1557 zwischen den livländischen Ständen und Polen-Litauen, die unter anderem festlegten: Restitution Ebf. Wilhelms; Anerkennung Hg. Christophs von Mecklenburg als Koadjutor mit der Vorgabe, das Erzstift nicht zu säkularisieren; gegenseitige Verpflichtung Livlands und Polens zum Beistand bei einem Angriff Moskaus oder bei einer Offensive gegen den Zaren. Dieser Teil des Vertrags sollte erst nach dem Auslaufen der auf beiden Seiten bestehenden Friedensverträge mit Moskau in Kraft treten. Vertragstexte: Dogiel V, Nrr. 126–128 S. 210–221; Regesten:  Hartmann, Herzog II, Nrr. 2083–2085 S. 20–25. Vgl. zu den Verträgen: Rasmussen, Krise, 83–89; Tiberg, Vorgeschichte, 86, 90–95;  Seraphim, Geschichte, 221 f.; Bergengrün, Herzog, 89–92.
1
 Die Verhandlungen werden als eigene Stücknummer dokumentiert, da der Städtetag 1557 für die wichtigen Reorganisationsbestrebungen des Städtecorpus um die Mitte des 16. Jahrhunderts wesentliche Impulse gab. Sie richteten sich gegen die drohende Spaltung des Städtecorpus aufgrund der allgemeinen Verschärfung der politischen und konfessionellen Gegensätze und deren Auswirkungen auf die Reichsstädte (Teilnahme am Schmalkaldischen Bund, Stellung zum Ks., konfessionelle Ausrichtung). Vgl. Bergerhausen, Köln, 33.
2
 Nürnberger Ratsbeschluss am 21. 1. 1556 mit Initiierung des Ausschreibens (StA Nürnberg, RB 29, fol. 134); Beratung der Ulmer Befürwortung des Ausschreibens (ebd., fol. 156). Schreiben Nürnbergs und Ulms vom 8. 2. 1556 an Straßburg mit Anregung des Ausschreibens (StA Nürnberg, BBdR 157, fol. 228’–230. Kop.). Straßburg lehnte gegenüber Frankfurt am 10. 3. 1556 die sofortige Einberufung des Tages ab, um erst den Zusammentritt des RT abzuwarten (ISG Frankfurt, RS II 1128, fol. 1–2’. Or.; präs.  25. 3.).
3
 Vgl. Anm.9 bei Nr. 222.
4
 Nürnberg zunächst an Ulm (8. 10. 1556: StA Nürnberg, BBdR 159, fol. 177–178. Kop.) sowie beide Städte an Straßburg und Frankfurt (8. 10.) (ebd., fol. 178–180. ISG Frankfurt, RS II 1128, fol. 27–29. Kopp.).
5
 Ausschreiben durch Ulm in seinem Bezirk (9. 11. 1556): StadtA Augsburg, STTA 6, fol. 20–22’. Or. an Augsburg. Ausschreiben durch Nürnberg (12. 11. 1556) an Rothenburg/Tauber, Windsheim, Schweinfurt, Weißenburg/Nordgau: StA Nürnberg, BBdR 159, fol. 265–267. Kop. StA Würzburg, SSTTA 2, unfol. Or. an Schweinfurt. Ausschreiben durch Frankfurt (17. 11. 1556) an Köln, Aachen, Dortmund, Lübeck, Nordhausen, Mühlhausen, Wetzlar, Worms, Speyer, Goslar: ISG Frankfurt, RS II 1128, fol. 30–33’. Konz. StadtA Mühlhausen, 10/C 1–8 Nr. 9a, pag. 713–718, 723. Or. an Mühlhausen; präs. 26. 11. Das Straßburger Ausschreiben konnte nicht aufgefunden werden.
6
 Der Nürnberger Rat kritisierte in der Weisung vom 16. 1. 1557 die Unkenntnis der Gesandten und unterrichtete sie über das Herkommen auf Städtetagen: Zunächst proponierte allein Köln als vornehmste Stadt der rheinischen Bank, während die den Tag ausrichtende Stadt die Umfrage leitete. Da die Kölner Gesandten irer niderlendischen sprach halb aber nicht für jeden verständlich waren, zog Straßburg als vornehmste unter den ausschreibenden Städten das Propositionsrecht an sich (StA Nürnberg, BBdR 160, fol. 57–58’, hier 57 f. Kop.).
7
 Vgl. Bericht der Straßburger Verordneten Hermann und Hammerer an Meister und Rat vom 15. 1. 1557: Sie und die Städtegesandten insgesamt sind befremdet über das lange Ausbleiben Gremps. Seine Anwesenheit ist nicht nur dringend erforderlich wegen der Beratungen zu Stand, Stimme und Session der Reichsstädte, sondern auch wegen der unklaren Geschäftsordnung des Städtetags. Falls er nicht in Kürze ankommt, ist zu befürchten, dass andere Deputierte abreisen (AVCU Strasbourg, AA 622, fol. 115–117’, hier 115 f. Or.; präs. 23. 1.).
8
 Die Verhandlungen sind gut dokumentiert in drei Städtetagsprotokollen: 1) StadtA Augsburg, STTA 6, fol. 70–87’ (Reinschr., verfasst von David Linß, Sekretär. Abschrift davon: HAB Wolfenbüttel, Cod. Guelf. 57 Aug. Fol., fol. 231–245. Kop.), umfassend den Zeitraum vom 14. 1.–16. 2. 1557. 2) StA Nürnberg, NRTA 26, unfol. (Reinschr.), ebenfalls den gesamten Zeitraum 14. 1.–16. 2. abdeckend. 3) StadtA Speyer, 1 A 237, fol. 110–120 (Reinschr., verfasst vom Speyerer Gesandten Adam Süß), nur bis 24. 1. 1557 reichend. Das Nürnberger SR-Protokoll (Nürnberg) beinhaltet die Sitzungen des Städtetags vom 3.–12. 1. 1557 vor der eigentlichen Verhandlungsaufnahme am 14. 1.
9
 Die Ausschusssitzungen werden nur knapp verzeichnet (ohne inhaltliche Wiedergabe der Verhandlungen) in Köln, passim. Die Städtetagsprotokolle beinhalten die Ausschussberatungen nicht.
10
 Enthalten in den Protokollen (wie Anm. 8, u. a. KÖLN, fol. 20). Daneben als separate Auflistung: StA Nürnberg, NRTA 26, unfol. StadtA Augsburg, STTA 6, fol. 31–32’; ergänzt ebd., fol. 35–36’. ISG Frankfurt, RTA 70, fol. 271–272’. Kopp. Die Abfolge der Punkte stimmt nicht immer überein.
11
 Abschied des Städtetags, datiert 13. 2. 1557, Konz. verlesen und gebilligt (Köln, fol. 31; StA Nürnberg, NRTA 26, unfol. [Protokoll]) sowie kopiert ebenfalls am 13. 2. Zum Abschied gehören die Beilagen Nr. 1–7: ISG Frankfurt, RTA 70, fol. 202–219 (Beilagen: Nr. 1: fol. 220 f.; Nr. 2: fol. 221–223; Nr. 3: fol. 223’–225; Nr. 4: fol. 225’–227; Nr. 5: fol. 227’ f.; Nr. 6: fol. 228–229; Nr. 7: fol. 229’–231’). StA Nürnberg, NRTA 26, unfol. StadtA Esslingen, Reichsstadt F 435, unfol. StadtA Speyer, 1 A 327, fol. 126–144 (Beilagen: Nr. 1: fol. 145 f.; Nr. 2: fol. 145’–148; Nr. 3: fol. 148’–150’; Nr. 4: fol. 151–152’; Nr. 5: fol. 153 f.; Nr. 6: fol. 153’–154’; Nr. 7: fol. 155–157’). StadtA Lübeck, ASA Externa Nr. 4686, unfol. StadtA Augsburg, STTA 6, fol. 1–18’ (ohne Beilagen). Kopp. Auszug (Punkt 7) gedr. bei Höhlbaum, Inventar, Nr. 32* S. 427–429. Zu vgl. ist die Zusammenfassung des Städtetags in der reichsstädtischen Registratur: StadtA Ulm, A 625, fol. 72–76; StadtA Speyer, 1 B 24a (1471–1573), pag. 143–151; HASt Köln, K+R 220, fol. 90–95’; StadtA Augsburg, Rep. 328/III, unfol. Druck: Fels, Zweyter Beytrag, 225–228. Kürzere Fassung mit wenigen Kommentaren und Ergänzungen: StadtA Augsburg, Rep. 326/III, fol. 32–34.
12
 Gutachten der Augsburger Rechtsgelehrten, gemäß Aufschrr. am 11. 7. 1556 an Gremp geschickt: StadtA Augsburg, STTA 6, fol. 41–44’. StA Nürnberg, NRTA 26, unfol. HASt Köln, K+R 123, fol. 62–66’. StadtA Ulm, A 630, unfol. StadtA Speyer, 1 A 160, fol. 160–166. Kopp. Vgl. daneben ein Nördlinger Gutachten zu Stand und Session der Reichsstädte (o. D., aber 1556/57): StA Augsburg, Reichsstadt Nördlingen MüB 778, Prod. 6 (Kop.). Ein Gutachten eines Advokaten der Stadt Speyer wurde verspätet erst 1557 angefertigt: HASt Köln, K+R 123, fol. 50–60 (Kop. Vermerk bei der Überschr.: Per advocatum civitatis Spirensis. Ratisbonae, anno 1557). Zur Debatte 1557 im Zusammenhang mit dem Augsburger Gutachten vgl. auch Isenmann, Reichsstadt, 167–172; Huber, Städtearchiv, 107.
13
 Resolution Ks. Karls V. vom 26. 5. 1548 zur Beschwerde der Reichsstädte hinsichtlich ihrer Beteiligung an den RT-Verhandlungen: Machoczek, RTA JR XVIII, Nr. 318 S. 2473–2476. Nachweis aus der aktuellen Überlieferung zum Städtetag: StA Nürnberg, NRTA 26, unfol. (Kop., hier mit Datum 27. 5. 1548). Zur Debatte 1547/48 vgl. Huber, Städtearchiv,104–106, hier 105; insgesamt zum „Kampf um Stand, Stimme und Session“ seit dem 15. Jahrhundert: Isenmann, Reichsstadt, 89–189; Schmidt, Städtetag, 247–289.
14
 Nürnberg berief sich darauf, dass ein Großteil seiner Akten verbrannt sei, und verwies auf die Überlieferung anderer Städte (Schreiben an Gremp vom 27. 6. 1556: StA Nürnberg, BBdR 158, fol. 272’ f. Kop.).
15
 Städtetag an die Stadt Speyer (20. 2. 1557) mit der Aufforderung, eine Person zur Anlage der Städteregistratur zu verordnen (Nachweis in Anm. 11). Anfügung in der Zusammenfassung des Städtetags in der reichsstädtischen Registratur (Anm. 11): Wie dann volgenndts bescheen unnd ich, Melchior Scherer, geweßner stattschreiber zu Speyr, zu solchem [...] gezogen unnd verordnnett worden (Zitat: StadtA Ulm, A 625, fol. 72’). Zur Einrichtung des Städtearchivs mit dem Beschluss von 1557 vgl. auch Schmidt, Städtetag, 252 f.; Huber, Städtearchiv, 107 f.; zur Vorgeschichte: 102–104.
16
 Zuletzt die Zulassung nur einer Stadt zum ordentlichen DT gemäß EO im RAb 1555, § 65 ( Aulinger/Eltz/Machoczek, RTA JR XX, Nr. 390 S. 3126 f.). Zur Debatte 1555 vgl. Bergerhausen, Köln, 44–46.
17
 Vgl. dazu ein Sonderprotokoll in StadtA Augsburg, STTA 6, fol. 95–97’. Kop.
18
 Supplikation, beim Städtetag verlesen und gebilligt am 16. 2. (Protokoll: StA Nürnberg NRTA 26, unfol.): Bezugnahme auf den Protest der Reichsstädte beim RT 1555 gegen die Aufnahme nur einer Stadt in die ordentliche Reichsdeputation und Forderung der Zulassung von zwei Städten in reichsständische Verordnungen mit Beschlusskompetenz unter Berufung auf das alte Herkommen: Kf. möge als Reichserzkanzler die Beteiligung der Städte Köln und Nürnberg am DT befördern (Nachweis der Supplikation in Anm. 11). Da Kf. Daniel von Mainz nicht zum RT anreiste, wurde die Supplikation wohl nicht übergeben, sondern aufgeschoben (Hinweis im kommentierten reichsstädtischen Register der Städtetage: StadtA Augsburg, Rep. 326/III, hier fol. 32’).
19
 Vgl. Nürnberg, fol. 388 f. [Nr. 312]: Mit der Zulassung von zwei Städten zum Reichsjustiztag wäre der artickel in decisivis albereyt erledigt (ebd., fol. 388’).
20
 Das Sprecheramt, also der Vortrag von Resolutionen des SR im RR bzw. vor KR und FR, stand von alters her einem Mitglied der rheinischen Bank als Ausdruck von deren Präeminenz gegenüber der schwäbischen zu. Vgl. zur Problematik:  Bergerhausen, Köln, 37–42, hier bes. 38 f.; knapp: Schmidt, Städtetag, 101.
21
 Vgl. die folgende Debatte auf dem RT 1559: Leeb, RTA RV 1558/59, Nr. 402 S. 1046, Anm. 1.
22
 Zur Einrichtung und Aufgabenstellung vgl.  Bergerhausen, Köln, 33–35; Naujoks, Obrigkeitsgedanke, 156.
23
 Zur Initiative 1557 vgl.  Bergerhausen, Köln, 42 f.
24
 Verlesung und Billigung der Supplikation am 16. 2. (Protokoll: StA Nürnberg, NAT 26, unfol.). Übergabe an den Kg. am 18. 2. (Köln, fol. 33–34). Nachweis in Anm. 11. Antwort des Kgs. vom 15. 3. 1557: Bestehende, im Reich hergebrachte Zölle kann Kg. als vom Ks. verliehene Rechte nicht aufheben. Die Einwände gegen Zollerhöhungen, -verlängerungen und neue Zölle wird Kg. nach Möglichkeit berücksichtigen (ISG Frankfurt, RTA 70, fol. 274 f., 277’. StadtA Augsburg, STTA 6, fol. 108–109’. Kopp.).
25
 Nachweis der Supplikation als Beilage zum Abschied in Anm. 11. Da der Kg. sie an den RT weiterreichte, wird die Eingabe im Abschnitt „Supplikationen“ dokumentiert [Nr. 570].
26
 Vgl. Nürnberg, fol. 132’–135’ [Nr. 255]. Beim Städtetag nur Erwähnung bei den proponierten Punkten; keine Beschlussfassung.
27
 Vgl. auch Nr. 556.
28
 Supplikation (Schweinfurt, 28. 12. 1556) mit 3 Beilagen: StadtA Augsburg, STTA 6, fol. 119–129’. StA Nürnberg, NRTA 26, unfol. HASt Köln, K+R 122, fol. 248–249’ (ohne Beilagen). Kopp. Zum Zusammenhang vgl. die Supplikation an den Kg. [Nr. 574].
29
 Schreiben des Städtetags an Schweinfurt (o. D.): Nachweis in Anm. 11.
30
 Vgl. Anm.10 bei Nr. 103. Vgl. auch ein Schreiben der Stadt Isny an Kg. Ferdinand I. vom 16. 12. 1555, in dem sie ihre Prägepraxis als nicht gegen das Mandat verstoßend rechtfertigte (HHStA Wien, RHR Misc. Münzwesen im Reich 2, fol. 534–537’. Or.).
31
 Drei separate Supplikationen: StA Nürnberg, NRTA 26, unfol. Kopp. Einzelsupplikationen (inhaltlich identisch): StadtA Augsburg, STTA 6, fol. 133–135. HASt Köln, K+R 122, fol. 250–253’. Kopp.
32
 Schreiben des Städtetags an Lindau, Kaufbeuren und Isny (o. D.). Nachweis in Anm. 11.
33
 Vgl. Nr. 553.
34
 Vgl. auch Nr. 290, Anm. a. Zur Gratifikation vgl. Isenmann, Reichsstadt, 167.
35
 Zur Verordnung Goslars vgl. Nürnberg, fol. 141–142 [Nr. 256]; Kursachsen, fol. 222’ f. [Nr. 50 mit Anm. d]. Folgender Beschluss, Köln anstelle Goslars zu berufen: Nürnberg, fol. 246–247 [Nr. 278].
36
 Vgl. Nürnberg, fol. 263 f. [Nr. 283].
37
 Nachweis beim Abschied (Anm. 11). Vgl. auch Anm.7 bei Nr. 283.
38
 Beim Städtetag verlesen und gebilligt am 17. 3. 1557 (Nürnberg, fol. 403’; im Städtetagsprotokoll nicht mehr enthalten). Datiert mit 17. 3. Von den Reichsstädten kopiert am 18. 3.: StA Augsburg, Reichsstadt Nördlingen MüB 778, Prod. 3 (Überschr.: Stet abschidt deß gehalltnenn stettags zu Regenspurg, anno 1557 den 17. Martii beschlossen.). StadtA Augsburg, STTA 6, fol. 89–93’. StadtA Esslingen, Reichsstadt F 435, unfol. StadtA Speyer, 1 A 327, fol. 158–165. Kopp.
39
 Vgl. dazu auch die Städteregistratur bezüglich der Wahrung von Stand, Stimme und Session (Anm. 24 bei der Vorbemerkung zum Städteratsprotokoll [Kapitel D]).