Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1556/57 bearbeitet von Josef Leeb
Sofortige Abordnung einer Friedensvermittlungsgesandtschaft nach Livland: Einstellung der Kampfhandlungen, geregelter Abzug der Söldner. Freilassung Ebf. Wilhelms von Riga und des Koadjutors Christoph von Mecklenburg gegen Kautionsleistung. Möglichst Beilegung des Konflikts und Restituierung Ebf. Wilhelms durch die Gesandtschaft, andernfalls Verweisung der Konfliktparteien an eine reichsständische Vermittlungskommission oder an das RKG.
Erste Verlesung des Konz. im RR am 31. 12. 15561. Konz. mit veränderter Besetzung der Gesandtschaft im RR am 9. 1. und vom Kg. am 12. 1. 1557 gebilligt2.
StA Wolfenbüttel, 1 Alt 1A Fb. 1 Nr. 20/II, fol. 108–112’ (datierte Kop.) = Textvorlage. HASt Köln, K+R 122, fol. 254–259’ (undatierte Kop. Dorsv.: Concept der kgl. Mt. instruction, weß ir Mt. commissarien und verordente auß den Reichs stenden bei den strittigen partheyen in der lyfflendischen sachen zuwerben. Hatt man sich mith der kgl. Mt. dißes concepts halben, dz eß also außgehen soll, verglichen den 12. Januarii anno 1557.) = [B]. HHStA Wien, MEA Zollsachen 1 Fasz. 3, fol. 146–151 (Konz. Hd. Bagen) = [C]. StA Marburg, Best. 3 Nr. 1400, fol. 35–40’ (datierte Kop.). DOZA Wien, Liv 7, fol. 27–33’ (Kop.). HStA Dresden, Loc. 10192/6, fol. 115–119’ (undatierte Kop., abweichend ausgestellt für Kf. August von Sachsen [!] und die Hgg. von Pommern). Regest: Hartmann, Herzog I, Nr. 1971 S. 441 f.
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/109’–111/ Da der Konflikt nicht nur benachbarte Territorien, sondern das gesamte Reich schädigt, haben Kg. und Reichsstände auf dem RT über Abhilfemaßnahmen beraten und beschlossen: Abordnung Hg. Heinrichs d. J. von Braunschweig, der Hgg. von Pommern und Lgf. Philipps von Hessen, denen der Kg. seine Räte Wenzel Wrzesowicz und Dr. Adolf Grueb beiordnet8 , als Unterhändler zwischen den Konfliktparteien und gegebenenfalls deren Adhärenten. Die Kommissare sollen veranlassen: 1) Einstellung der Kampfhandlungen und Beurlaubung der Söldner; Abzug der Söldner nicht regimentsweise, sondern in kleinen Gruppen, damit Reichsstände und Untertanen nicht geschädigt werden. 2) Freilassung des Ebf. von Riga und Hg. Christophs von Mecklenburg mit Räten, Dienern und Untertanen, sofern diese sich in Gefangenschaft befinden, gegen die Leistung einer Kaution für sich und den am Konflikt beteiligten Hg. Johann Albrecht von Mecklenburg9 zur Gewährleistung des Friedens gegenüber dem Landmeister und Deutschen Orden sowie deren Adhärenten. 3) Anhörung der Parteien vor der Kommission, um den Konflikt beizulegen und dabei die Restitution des Ebf. von Riga auf ‚ehrbare, ziemliche und trägliche‘ Weise10 in die Wege zu leiten. Die Kommissare sollen dabei auf die negativen Konsequenzen des Konflikts für die Sicherheit im gesamten Reich und für die Türkenabwehr hinweisen.
Regensburg, 16. 1. 1557.