Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1556/57 bearbeitet von Josef Leeb

Textvorlage: Kurmainz B, pag. 853–864.

Konzept des RAb. Billigung der Einleitung. Protest der CA-Stände gegen den Geistlichen Vorbehalt. Billigung des 1. HA (Religionsvergleich). Differenzen der geistlichen Kff. bei der Benennung ihres Assessors für das Religionskolloquium. Konzept für den 2. HA (Türkenhilfe). Billigung mit Korrekturen.

/853/ (Vormittag1 ) Ausschuss zur Prüfung des RAb (Seld als kgl. Kommissar; Gesandte: Alle Kff., Salzburg, Österreich, Straßburg, Bayern, Sachsen, Jülich, Prälatena  und Wetterauer Gff. für FR, Städte Aachen und Regensburg für SR).

Prüfung des Konzepts für den RAb. Zunächst Verlesung der Einleitung.

Umfrage. Seld für den Kg., Kurtrier, Kurköln: Billigung.

Kurpfalz: Billigung. Bringt im Namen aller CA-Stände vor2 : /853 f./ Fasst die bisherigen Verhandlungen auf dem RT mit dem Kg. und dessen Kommissaren zum Geistlichen Vorbehalt (Freistellung) zusammen und verweist auf den Protest der CA-Stände, der dem Kg. übergeben worden ist3 , /854/ also das sie nit in dissen articul konnen bewilligen, domit inen nit hernachmals zugemessen, wider ir gewissen gehandlet zu haben und ire uralte religion zuvergessen. Domit dan stendt dessen auch wissens, wollen sie die protestation domit ubergeben. Bathen, die zu prothocollieren4.

Kursachsen: Man wuste, wes sie der gaistlichen vorbehalts halben befelch gehabt zuerregen. Hingen darumb der gmeinen protestation an5. One das aber /855/ were Sachssen nit gmeint, den religion friden zurutten6, sonder were dem treulichen nachzusetzen bedacht. Auf solchs liessen sie inen den eingang des concepts gefallen. Allein geben sie etlich wenig zubedencken, da repetitio religion fridens beschichtb, das solchs nit per modum protestationis geschehen sol. Zu deme per modum obligationis die einverleibung zethun7.

Kurbrandenburg: Placet der eingang des abschiedts. Nihil dicit de protestationec.

Salzburg, Bayern: Billigung der Einleitung.

Österreich: Idem. Allein der landteg8 kein meldung zethun. Item der repetition des fridens halb wie Sachssen. Zu deme, das auch der profan fride darin gmelt werden solte.

Sachsen: Wie Sachssend.

Straßburg: Wie Ostereich.

/856/ Jülich: Idem.

Prälaten: Similiter.

Wetterauer Gff.: Wie Pfaltz.

Stadt Aachen: Wie Ostereich.

Stadt Regensburg: Wie Pfaltz.

Verlesung des Konzepts für den 1. HA (Religionsvergleich).

Umfragee. Ist per Sachssen angefochten das wort „ordenlich“ beim concilio, und das „yederzeit“ dardurch den strittigkaiten der religion abgeholffen9.

Beschluss: Hat man es lassen pleiben bei dem wort „ordenlich“, aber das wortlin „yederzeit“ solt außgelassen werden.

Trier zeigt an, das hierdurch nit solte der verstandt geschepfft werden, als obe die catholici den weg des concilii verworffen, und solchem hengt Coln und andere catholici anf.

/857/ Benennung des assessors10: Da haben sich der dreyen gaistlichen churfursten rethe nit vergleichen konnen. Derhalb solt der kgl. Mt. heimbgestelt werden, hierin zu handlen. Gleichwol ist Trier fast durchauß gepetten worden, sich damit zubeladen. Trier excusiert von wegen, das er Meintz nit furgreiffen welle, zudeme der krieg halben zwuschen Franckreich, babst und Engelandt11, und das die landtschafft Trier darfur gepetten12. Schlegt Meintz für.

Anschließend weitere Verlesung des gesamten 1. HA. Umfrage. Billigung. Pfalz verweist zwar auf eine Weisung des Kf. mit Einwänden, die aber erst vor zwei Tagen, also nach beschluß der sachen, angekommen ist. Deshalb Billigung.

/858/ (Nachmittag). Es wird proponiert, g– welcher Artikel als nächster verlesen werden soll –g.

Zwischeneinwand von Seld: Hat den Kg. von der heutigen Beratung unterrichtet, vor allem der zweyer punct halb, obe Speir zu presidenten zu benennen im abschiedt oder nit, und dan des stritts halben, so des assessors halben zwischen Meintz und Trier furgefallen. Und hetten auf den ersten punct geachtet: Dweil andereh nambhafft gemacht, das auch Speir zu specificieren13. /859/ Den assessoren belangendt: Erachtet konig, das Meintz mit vielen geschefften beladen und kunfftiglichen meher beladen werden; das derhalb Trier furzunemen. Versehen sich kgl. Mt., Trier werde dem werck zugutem sich beladen.

Kurtrier: Were nit zu dissem auschuß gestanden, hievon zuhandlen14, sonder das sich 3 gaistliche churfursten darunther zuvergleichen. Were heut gehort. Aber wie dem, so wuste er konig kein maß zu geben. Doch hetten sich die gaistliche churfursten noch selbst zu vergleichen. Liesse es derhalb bei voriger anzeig.

Kurmainz: Man wuste, mit was geschefften, ordinari und extraordinari, [der Kf.] beladen. Derhalb irer kfl. Gn. wol zuverschonen. Derhalb were per konig diß wol bedacht, und hoffen, /860/ Trier werde der alten religion zugutem sich nit verwaigern. Bitten, die trierische gesandten wollen bewilligen15. Versehen sich, Meintz werde an Trier darumb auch schreiben. Und daruf solte Trier alß assessor in abschiedt gesetzt werdeni.

Ist daruf Trier in abschiedt als assessor und Meintz und Coln, das sie auditores geben solten, gesetzt worden16.

Verlesung des Konzepts für den 2. HA (Türkenhilfe) im RAb.

Umfrage. Seld: Die not des konigs solte nit in dissem werck außgefurt werden: 1) Das turck werde fur Wien ziehen. 2) Das er ein million goldts muß haben. 3) Item sonst die eusserste not etc.17 Solchs alles einzuziegen propter exteras nationes. /861/ Beharliche hilff einzuleiben, dweil sie unverpuntlich.

Kurtrier, Kurköln: Vergleichen sich der einziehung halben mit den kgl. commissarien. Die harrig hilff stehet noch uff vergleichung18.

Kurpfalz: Zeigt an, das Pfaltz nit meher dan 8 monat einfach bewilligt. Derhalb wolle nit zu den fiscalische proceß astringiert sein. Item in belegung der underthanen gleicheit zuhalten. Item sollen Meintz und Pfaltz furdarlichen ein krigßrathe benennen19. Beharliche hilff: Erwarten befelchs. Musterpletz20: Zusetzen „soviel moglich“; „zuverschonen“ außzulassen. Sonst der einziehung halben wie commissarii.

/862/ Kursachsen: Wie kgl. commissarii. Und in der bewilligung gleicheit zuhalten, pitten sie. Beharliche hilff: Were dem konig zugratificieren. Doch die narration derhalb21 im concept zuumbgehenj.

Kurbrandenburg: Wie Sachssen. Und wes das meher bewilligt, da solten sich die andere nit absondern noch zerruttung im Reich machen22. Sonst wolten sie bedingt haben, darzu kein ursach gegeben zu habenk.

Kurmainz: Excusiert die weitleufftigkait, dan pesser abzuthun dan zuzethun. Beharliche hilff: Liessen es sie dabei pleiben, wes fur ergangen, deßgleichen der 8 monatlichen hilff halb23.

Salzburg: Konig heimzustellen, wie die restriction zethun. Sonst wie Sachssenl.

/863/ Bayern: Wie commissarii. Andrinopli turck vor herbst gewesen24: Zuumbgehen. Muntz von grossern hilff25. Item das stendt setzen, das es inen nit moglich, hilff zulaisten26: Zu umbgehen oder zuverpessern. Musterpletz: „sovil moglich“ die wort außzulassen. Harrige hilff: Wie Sachssen.

Österreich: Wie commissarii. Doch der werbung, so Ungern, Behem und Ostereich gethan, auch meldung zethun27. „Turckisch kaiser“ zuendern: „der turck“m. Musterpletz: Die wort „sovil moglich“ pleiben zulassen. Der stendt cammerguter halben, das es inen nit moglich etc.: Wie Bayern.

/864/ Sachsen: Wie die vorigen. Und dan versehung zethun, das alle underthanen gleichmessig belegt.

Straßburg: Wie commissarii und Bayern und yetzt furstlich Sachssen.

Jülich: Wie Bayern. Der ungleichmessigen belegung halb: Placet, das versehung zethun, wofer es citra preiuditium tertii geschehen mag, per verba, sovil imer moglich, gleicheit zuhalten.

Prälaten: Wie Bayern.

Wetterauer Gff.: Wie Gulichn.

Städte Aachen, Regensburg: Vergleichen sich mit dem mehern.

Anmerkungen

1
 Gemäß Kurmainz, pag. 829 [Nr. 105] begann die Sitzung um 6 Uhr.
a
 Prälaten] Kurpfalz B (fol. 120) differenzierter: Abt von Weingarten und Ochsenhausen.
2
 Vgl. zum folgenden Protest auch den Hinweis in Kurmainz, pag. 839 f. [Nr. 105]. Beschluss der CA-Stände, den Protest im Ausschuss zu übergeben: Nr. 387.
3
 Nr. 508.
4
 Vgl. Bericht der kursächsischen Gesandten vom 17. 3. 1557: Aufgrund der Wiederholung und schriftlichen Übergabe im Ausschuss haben die CA-Gesandten geachtet, solches gnug zu sein und bey offentlicher ablesung des abschidts solche protestation ferner zuthun nicht allein unnotig, sondern auch unbreuchlichen und gefehrlich geachtet (HStA Dresden, Loc. 10192/6, fol. 406–415’, hier 412’. Or.; präs. o. O., 21. 3.).
5
 Vgl. dazu im kursächsischen Bericht vom 17. 3. (wie Anm. 4, hier fol. 408 f.) als Kommentar: Die nachfolgenden Stände haben den Protest /408/ gar stilschweigent ubergangen, und hat niemant kein einigs wort darauf gesagt. Es ist aber die protestation auf dem tisch bei dem meinzischen secretario ligen blieben. Welcher sie volgends auch zu sich genomen. Und achten nue darauf, das berurte protestation /408’/ solemniter und statlich nach gelegenheit disfals gescheen und widerholet.
6
 = zu ‚zerrütten‘.
b
 beschicht] Kurpfalz B (fol. 121) zusätzlich: mit den Worten „bezeugung“ und „bedingung“.
7
 Differenzierter im kursächsischen Bericht vom 17. 3. (wie Anm. 4, hier fol. 412): Die Wiederholung des Religionsfriedens ist letztlich mit gutten, clerlichen wortten gesatzt. Welche wir auch zum teil also nein [= hinein] gebracht, dan es hiebevorn [= im Konz. des RAb] allein in modum protestationis gesatzt gewesen, also mit bedingung und betzeugung, den religion friden in seinen creften zu lassen. Solchs haben wir in modum repetitionis et constitutionis zu setzen erhalten, auch darzu die obligationen zu repetiren gedrungen. Welches auch gescheen.
c
 protestatione] Kurpfalz B (fol. 121) zusätzlich: Votum Kurmainz: Belassen es beim Konzept.
8
 Bezugnahme auf die Landtage in den kgl. Erblanden, die die Anreise des Kgs. zum RT verzögerten.
d
 Wie Sachssen] Kurpfalz B (fol. 121’) abweichend: Wie Pfaltz.
e
 Umfrage] Kurpfalz B (fol. 121’–123) differenzierter mit Voten [Auszüge]: Kurpfalz: Billigung, aber Streichung des Wortes „ingedenck“ [Kg. wolle der katholischen Vorbehaltsklauseln für das Kolloquium „ingedenck“ sein]. Mehrheitsbeschluss: „ingedenck“ ist zu streichen. /122/ Kursachsen: Vgl. oben. Straßburg: Beharrt (zum Votum Kursachsen) auf der Formulierung, das Konzil sei der ordenlichst und richtigist weg, da dieser Wortlaut dem Kg. referiert worden ist. Jülich: Wo mans also verglichen, steet es pillich. 2. Umfrage. Mehrheitsbeschluss: „ordenlichst und richtigist“ werden belassen, dagegen wird „jederzeit“ gestrichen.
9
 Vgl. RAb [Nr. 577], § 9. Gemäß kursächsischem Bericht vom 17. 3. (wie Anm. 4, hier fol. 412; bei Wolf, Geschichte, 59, irrtümlich der Verlesung des RAb am 17. 3. zugeordnet) standen diese Debatten um das Konzil auch im Zusammenhang mit dem Geistlichen Vorbehalt, da dieser mit etzlichen wortten rein geflochten gewesen. Daruber haben wir noth gehabt, eher wir dieselbige raus gebracht. Einige weitere dunckel, doch unverbindtliche Formulierungen hätten gestrichen werden können, wenn die Gesandten der anderen CA-Stände mehr beistands in hoc substantiali puncto geleistet hetten.
f
 an] Kurpfalz B (fol. 123–124) zusätzlich: Soll der kgl. Kolloquiumspräsident im RAb namhaft gemacht werden? Umfrage. Explizit für die Nennung des Bf. von Speyer im RAb sprechen sich aus Seld als kgl. Kommissar, Kurtrier, Kurköln und Kurbrandenburg. Dagegen votiert nur Kurpfalz. Mehrheitsbeschluss: /124/ Konig haimzustellen, ob der von Speir specifice soll benent werden oder nit.
10
 = für das Religionskolloquium. Vgl. RAb [Nr. 577], § 16.
11
 Gemeint: Kg. Philipp II. von Spanien. Bezugnahme auf den spanisch-päpstlichen Krieg 1556/57 (vgl. Anm.7 bei Nr. 44) und auf die Fortführung des habsburgisch-französischen Kriegs nach dem nur kurz beachteten Waffenstillstand von Vaucelles (Februar 1556).
12
 Gemeint: Die Kurtrierer Landstände haben den Ebf. um den Verzicht auf das Amt als Assessor gebeten.
g–
 welcher ... soll] Kurpfalz (fol. 576’) differenzierter: ob die articul der proposition vorgeen oder aber der articul, das recht betreffend [Reichsjustiz, 4. HA], nach der execution [3. HA] gesetzt werden solt.
h
 andere] Kurpfalz (fol. 576’) eindeutig: die andere assessores.
13
 Vgl. RAb [Nr. 577], § 15: Benennung des Bf. von Speyer als Präsident des Kolloquiums.
14
 Vgl. den folgenden Protest Triers im KR: Kurpfalz, fol. 587 [Nr. 106, Anm. b].
15
  Kf. Daniel hatte in den Weisungen vom 21. 2. und 5. 3. 1557 (Aschaffenburg) das Amt als Assessor abgelehnt, da er weder über die notwendige Erfahrung noch über hinreichend qualifizierte Räte verfüge, die ihn vertreten könnten. Die Gesandten sollten Trier vorschlagen (HHStA Wien, MEA RTA 44a/I, fol. 388–389’, fol. 405–407’. Orr.). Erst in der verspäteten Weisung vom 14. 3. gestand er aufgrund des fortgesetzten Drängens von Trier und Köln auf seine Person (vgl. Kurmainzer Bericht vom 5. 3.: Ebd., MEA RTA 43/II, fol. 452–455’, 459, hier 454. Or.; präs. Aschaffenburg, 14. 3.) ein, das Amt anzunehmen, falls er dafür einen Vertreter verordnen dürfe (ebd., fol. 474–475’. Konz.). Vgl. ausführlich: Bundschuh, Religionsgespräch, 235–237.
i
 werden] Kurpfalz (fol. 577) zusätzlich: Nochmals Votum Trier: Die 3 geistlichen churfursten heten deßen sich allein zuvergleichen, und der ausschuß das nit zuthun hette.
16
 Vgl. RAb [Nr. 577], §§ 16 (Assessoren), 35 (Auditoren).
17
 Vgl. RAb [Nr. 577], §§ 41–43.
18
 Vgl. die Beratung im KR am 15. 3. und die folgende Vereinbarung mit Seld zur Formulierung im RAb: Kurmainz, pag. 841–843 [Nr. 106].
19
 Vgl. Kurmainz, pag. 844–846 [Nr. 107].
20
 Vgl. RAb [Nr. 577], § 65.
21
 Vgl. RAb [Nr. 577], § 67.
j
 zuumbgehen] Kurpfalz (fol. 578) zusätzlich: und im RAb wort zusetzen, so nit obligirn.
22
 Bezugnahme auf die Minderbewilligung bei der Hauptsteuer durch Kurpfalz und Kurmainz.
k
 haben] Kurpfalz (fol. 578) zusätzlich: Beharlich hilff: Ist inen nit zuwider, es in abschidt gebracht, sonderlich das es aus des konigs furbrachten ursachen [geschehe].
23
 Wohl gemeint: Eigene Bewilligung von 8 einfachen Römermonaten. Vgl. dazu sowie zur Weisung des Kf., die Zusage auf 12 Römermonate zu erhöhen: Anm.10 bei Nr. 105. Die kursächsischen Gesandten referierten im Bericht vom 17. 3. 1557 die vergeblichen Versuche im KR, die Deputierten beider Kff. doch noch zum Anschluss an die Mehrheit zu bewegen. /409’/ Als es aber zu stellung des abschiedes kommen, hat Meintz stracks gesatzt, das churfursten, fursten und stende solche hilff der doppel acht monat gewilligt. Und wie es uns ansicht, wir auch an seinem letzten zweifelhaftigen voto vermerckt, so hatt er eintzweder andere resolution bekomen oder hat sonst sein gnst. her mit der kgl. Mt. einen sonderlichen verstandt (HStA Dresden, Loc. 10192/6, fol. 406–415’, hier 409 f. Or.; präs. o. O., 21. 3.).
l
 Sonst wie Sachssen] Kurpfalz (fol. 578’) differenzierter: Beharlich hilff: Solt man der kgl. Mt. wilfaren. Wurden des konigs undertanen das ir sovil ehr darsetzen, auch der turck desto schwacher werden; und dieweil etliche des churfursten rats auch des fursten rath meinung, auch es die meinung nit, dz man verbunden sein solt, die beharlich hilff zulaisten. Musterplätze: Wie Kurpfalz, die wort: „sovil muglich“ außgelaßen.
24
 Vgl. RAb [Nr. 577], § 42.
25
 Gemeint ist wohl die Erlegung der Reichshilfe in Großmünzen (vgl. RAb [Nr. 577], § 47).
26
 Vgl. RAb [Nr. 577], § 44.
27
 Vgl. RAb [Nr. 577], § 45.
m
 „turck“] Kurpfalz (fol. 579) zusätzlich: Beharren auf der Erwähnung der beharrlichen Hilfe im RAb, damit uf ein konftigen Reichs abschidt [!] auch wol darunder gehandlet werden mag.
n
 Wie Gulich] Kurpfalz (fol. 579’) differenzierter: Einleitung wie kgl. Kommissar. Beharrliche Hilfe ist in den RAb zubringen, doch das es nit obligatorem. Gleichmäßige Besteuerung der Untertanen: Wie Jülich.