Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1556/57 bearbeitet von Josef Leeb
Stellungnahme zu den Einzelpunkten im Bericht der Visitationskommission 1556. Sicherstellung der Teilnahme an Visitationen. Anstellung außerordentlicher Assessoren, Besetzung vakanter Assessorenstellen, Besoldungserhöhung für Assessoren. Mindeststreitwert bei Appellationen. Eid des RKG-Personals. Dienstgeld der Advokaten und Prokuratoren. Erläuterung der RKGO in Landfriedenssachen. Strafe beim Widerruf von Revisionen. Finanzierung des RKG. Supplikationen. Rechnungsberichte der Legstätten.
Entworfen von reichsstädtischen Rechtsgelehrten (als Ausschuss des SR)1. Im SR verlesen und gebilligt sowie im RR verlesen am 10. 3.2
HASt Köln, K+R 122, fol. 320–323’ (Kop. Dorsv.: Bedenckenn der erbarn frey- und Reichs stett von wegenn der camergerichts visitation.) = Textvorlage. ISG Frankfurt, RTA 70, fol. 278–281’ (Kop.) = B. HStA München, K. blau 107/2b, unfol. (Kop. Überschr.: Der erbarn stett bedencken uber die relation der camergerichts visitation, so mittwochs, den 10. Martii, in gmeiner Reichs versamblunge verlesen. No. 56.) = C. StadtA Esslingen, RTA 8, unfol. (Kop.). StA Nürnberg, NRTA 26, unfol. (Kop.). HAB Wolfenbüttel, Cod. Guelf. 57 Aug. Fol., fol. 544–547’ (Kop.).
Ausbleiben des zur persönlichen Teilnahme verpflichteten Ebf. von Bremen sowie unterbliebene Abordnung außerordentlicher Visitatoren durch andere Stände4 : Es ist unabdingbar, das hinfuro solliche mengel furkhomen und dz die visitation vermog der ordnung statlicher geschehe, angesehen das an erhaltung der hogsten justitien im Reich fill gelegenn seynn will.
Erlassung dera camergerichts personen eidt halben zu dem actu visitationis5: Wirdt bedacht, das eß hinfuro, wie in der relation vermeldet, gehalten und sollichs in die camergerichts ordnung gepracht werden solle.
Die extraordinari beisitzer betreffendt: Wurdt nith fur unradtsam angesehenn, dweil der sachen und handlung am ksl. camergericht dießer zeit fil unnd heuffigb, das die hohe notturft erfordern wolle, nith
Alß auch des camergerichts beisitzer umb erhohung irer jerlicher besoldung auf jungster visitation abermalß angehalten9: Solte den erbarn stetten auch nith entgegen seynn, daß ir jedem die besoldung ungeferlich mith hundert fl. gebessert wurd.
Aber von wegen verordnungc des camergerichts malstadt10, auch der beisitzer begerten ergetzlichait, seint die erbarn stett unbeschwert, sich mit den hohern stenden zuvergleichen. Halten eß aber darfur, so die besoldung berurter massen gebessert, so wurden sich desto mehr gelerter und verstendiger leuth an bemelt camergericht begeben, auch sie, die beisitzer, verhoffenlich der begerten ergetzligheit halben leichtlich zufrieden seyn.
Das aber hinfurter an dem ksl. camergericht khein
Sovil aber die revision und sindicat sachen belangt, und das die jenigen, so der außgeschriebenen revision und sindicat renuntieren, pillig gestraft werden sollenn18: Wurdt darfur geacht, dweil solliche unpillige furgenommene diffamationes von denn partheien auß fursetzlichemd muthwillen beschehen, unde [!] eyn dapffere straff gegen solchen unpilligen diffamanten und renuntianten geordent werde. Wie hohe aber dieselbig straff moderiert werden solle, wollen die erbarn stett den hohern stenden hirinn nith furgreiffen.
Wie die underhaltung des camergerichts von gmeinen stenden mochte abgewendt werden19, darinn haben die erbarn stett noch zur zeitt nith bestendige weg und mittel zufinden wissen.
Da die Supplikation des Frh. Johann Jakob von Königsegg um Entschädigung [als Assessor] für die Vertretung von Gff. und Hh. 23 ebenfalls noch nicht vorliegt, schließt sich SR darin den höheren Ständen an.
Zur Bitte der berittenen RKG-Boten um Besoldungserhöhung24
erachtet SR, wiewol ir supplication dießer zeit auch nith fur der handt, das dannocht dieselben potten in bedencken der theuren zeit und geschwynden leufft mith eyner liebung oder pesserung bedacht werden mochten. Doch wollen sie hirinn der hohern stend bedenckhenn
Auch halten eß die erbarn stett fur eyne notturft, das, wief durch die kgl. commissarien und die herrn visitatores bedacht ist25, des ksl. camergerichts underhaltung gelts legstett jedes monats dem ksl. fiscall, welche stend und wie fill erlegt haben, berichten sollenn. Und das sollichs uf gegenwurtigem Reichs tag der legstett gesandten bevolhen werden solle.
In allen übrigen Punkten, die der Bericht der Visitatoren anspricht, lässt SR es dabei bewenden.