Textvorlage: Nürnberg, fol. 192 f., 194–195’.
2. HA (Türkenhilfe): Verwendung der Hilfe, Auszahlung, Erlegungstermine und Legstätten, Vorgehen gegen Säumige. Bewilligung von 12 Römermonaten und zusätzlich Verwendung des Reichsvorrats von 1548 für die Türkenabwehr. Billigung der Resolution des SR. Koadjutorfehde in Livland: Konzept der Instruktion für die Vermittlungsgesandtschaft von Kg. und Reichsständen.
/192/ (Vormittag, 8 Uhr) Städterat. Weitere Beratung zum 2. HA (Türkenhilfe): Auszahlung und Verwendung der Steuer.
Einhelliger Beschluss, dz dise hilff nitt allein der kgl. Mt. in Unngern, sonndern auch sonnsten dem ganntzen Reich teutscher nation, da der turck dasselb etwa auch an anndern ortten angreiffen wurd, zu gutem wider ine, den turcken, kommen unnd angewenndt.
Mehrere Umfragen zur Auszahlung der Hilfe. Letztlich Beschluss, dz man derwegen in genere pleiben und nit ad speciem geen, sonnder derhalben auch ain gemeins anregen im concept beschehen solte, ungeverliche auff ein solche meynung1, dz auß allen stenden ein verordnung zethun, welche in furfallenden nöten nach gelegenheit vorsteender gefahr bedencken sollten, wie disem feind begegnet unnd solche zusammen getragne hilff am nutzlichsten verwendt werden mochte; dz inen auch derhalben in diß reichstags abschied volmechtiger gewalt zu geben sein sollte.
Votum Augsburg: /192’/ Verstehen die Proposition des Kgs. so, dass die Hilfe als Vorrat angelegt unnd nitt ehe angewend werden sollte, es wurde dann der turck in aigner person mit heers crafft antziehen etc. Erachten deshalb, dz, wo dz Reich durch den turcken angriffen wurde, die obbemelten verordennten von allen stenden bevelch haben sollten, dises hilff gelt zuerheben und antzuwennden. Do aber allein die kgl. Mt. angriffen, dz alßdan irer Mt. ein ansehenliche, statliche suma gelts monatlich unnd also ein genannts geben werden mochte; wie sy dann derhalben ir bedenncken diser unnd aller anndern obbemelten puncten halben in ein concept, bei den andern obemelten [Akten] zu finden2, verfast.
Ulm und Nördlingen3
schließen sich dem Augsburger Votum zwar in den Grundzügen an, da aber die anderen Gesandten und demnach die Mehrheit einwenden, dz es die kgl. Mt. derhalben dahin versteen mochte, alß ob man irer Mt. nitt vertrauen wolte, daraus nichts dann ungnad zugewarten, so haben sie es doch umb merer unnd ainhelliger vergleichung willen dabei unnd also bei obermelten mererm pleiben lassena.
/194/ (Nachmittag, 1 Uhr) Städterat. Regensburg verliest das Konzept für die Resolution des SR zum 2. HA mit den zuletzt beschlossenen Punkten. Umfrage. Beschluss: Billigung. Bestätigung, dz auch die suma der hilff uff 6 doppelmo- /194’/ nat gestellt wurde4, weil der vorrath unnd di ergentzung desselben, do es zu disem werck gepracht, der kgl. Mt. nützer dann 2 doppel monat sein wurden. Unnd sollten also die erbarn stet, do schon di hilff von den obern stenden uff ein hohere suma alß die 8 doppel monat gestellt wurde, darbei [bleiben]. Do aber dieselben di hilff uff ein geringere suma anschlagen wurden, sollt dieselbig in berurtes concept, unangesehen dz sechs doppelmonat darinnen begriffen, gesetzt unnd verlesen werden.
Nürnberg und Regensburg wiederholen nochmals ihre Einwände gegen die Anmahnung der Restanten zum Reichsvorrat und dessen Ergänzung.
/194’ f./ Augsburg beharrt gegen die Formulierung im Konzept der Resolution darauf, die Hilfe auf Grundlage der alten, nicht moderierten Matrikel zu erlegen, billigt aber die Verlesung der unveränderten Resolution vor KR und FR, falls ihr Einwand ebenso wie jener von Nürnberg und Regensburg protokolliert wird.
/195/ Straßburg: Da die Erbringung der Hilfe mit Geld ihrer Weisung widerspricht, welche die Leistung mit Truppen vorgibt, bitten sie darum, eine andere Stadt möge das Referat der Resolution vor KR und FR übernehmen, damit nitt gemeint, wen es durch sy gered unnd furpracht, alß hetten sie eben denselben bevelch. Aber unangesehen dises antzeigens seien die straßburgischen von der andern stet gesandten erpeten worden, solchen furtrag zethun.
/195 f./ Reichsrat. [Entsprechend Protokoll des KR, 509.]