Steuergerechtigkeit durch Einbringung der Restanten am Reichsvorrat 1548 und dessen Ergänzung 1551. Einbeziehung ausländischer Potentaten in die Türkenabwehr.
Im SR verlesen und gebilligt1, im RR verlesen2 und kopiert am 15. 12. 1556.
ISG Frankfurt, RTA 67, fol. 269–273 (spätere Kop. Aufschr.: Bedencken der erbarn frey- und Reichs städt gesandten über den puncten der begerten türckenhülff. Lectum Regenspurg, 15. Decembris anno 56.) = Textvorlage. StadtA Augsburg,
RTA 15, unfol. (Kop. Dorsv.: Copi der erbarn stett bedennckhen, den articl der turckhenhilf betreffendt. Verlesen im Reichs rath den 15. Decembris anno 56.) = B. HStA München, K. blau 107/2b, unfol. (Kop.) = C. StA Würzburg, WRTA 36, fol. 109–110 (Kop.). HAB Wolfenbüttel, Cod. Guelf. 57 Aug. Fol., fol. 169–170’ (Kop.).
/269–270/ Die Reichsstädte haben gemäß der zuletzt mündlich vorgetragenen Forderung des Kgs.
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und unter Einbeziehung der Werbung der niederösterreichischen Lande4
die Beratung zum 2. HA (Türkenhilfe) aufgenommen.
Sie bedauern die Bedrohung der Erblande durch die Türken und wünschen nichts mehr, als dass der Kg. dieser Gefahr enthoben wäre. Sie
/270/ können auch bey ihnen selbst wohl abnehmen und ermessen, wo diesem ge- /270’/ waltigen feind, dem türcken, mit stattlichen wiederstand nit zeitlich begegnet, sondern er sein tyrannisch fürnehmena noch weiter ins werck richten und darinnen mit gewalt fürbrechen sollt, daß daruß gewißlich nit allein der obgedachten kgl. Mt. jetztbetrangte erbland, sonder auch andere genachbarte ständ, land und leuth sich nit anderst dann dergleichen überzug, schadens und endlichs verderbens zu befahren haben wurden.
Derhalben so haben /271/ der erbarn frey- und Reichs städt gesandte nit allein für billig und christlich, sonder auch für hochnotwendig angesehen und bedacht, daß die röm. kgl. Mt. sambt deroselben betrangten christenlichen land und leuthen aus erzälten ursachen mit hülff nit zu verlassen seyen. Wie und welchermassen aber solche hulff ins werck gericht und geleistet werden solte, daßb stellen der erbarn frey- und reichsstätt gesandte in keinen zweifel, die kfl. räthe, /271’/ erscheinende fürsten, ständ und der abwesenden bothschafter und gesandte werden aus hochbegabten verstand diese ding dahin erwegen, richten und anstellen, damit nit allein hierinn gebürliche und erschwingliche gleichmässigkeit gehalten, sonder auch die noch ausstehende bewilligte hülffen des vorraths und ergäntzung desselben5 zum förderlichsten diesem werck zu guten eingebracht c–und also ein durchgehende gleichheit gemacht–c, dieweil jad billig, in einem solchen gemeinen werck kein standt /272/ für den andern noch über sein vermögen beschwert werden solle.
Zu dem so möchte auch der sachen nit undienstlich seyn, dieweil dieser feind nit allein dem verderben des Röm. Reichs teutscher nation nachsetzt, sondern nach allem christlichen blut durstig und dasselbig in grund auszureiten und zu verderben ungezweifelt zum höchsten begierig, daß solchem nach die röm. kgl. Mt. auch ferner ersucht würde, vermög gethaner /272’/ proposition6 nochmaln bey andern christlichen potentaten, denen es nit weniger als gemeinen ständten des Reichs gelten thut, zum fleißigsten anzuhalten und zu sollicitiren (wie ire kgl. Mt. ohne das ungezweifelt genaigt und begierig), damit sie sich in diesem gemeinen werck auch mithilflich erzeigten.
In dem allem dann der erbarn stätt gesandte hochermelter obern stände bedencken gehorsamlich anzuhören und sich als dann mit denselben (soviel einem jeden seinem habenden befehl nach ge- /273/ bürt) zu vergleichen und hierin unverweißlich zu erzeigen erböthig seind.
Schlussformel.