Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1556/57 bearbeitet von Josef Leeb
Lösung aus der Reichsacht. Aufnahme der Hauptverhandlungen mit der Fränkischen Einung. An die Reichsstände.
Supplikation an die Reichsstände (Pforzheim, 17. 12. 1556; im RR präs. am 5. 1. 1557, kopiert am 8./9. 1.)1 , unterzeichnet vom Mgf.; mit 3 Belegdokumenten2 (Petition Mgf. A. A.’s an die Vermittlungskommission wegen Aufnahme der Ver- gleichsverhandlungen; Gegenerklärung der Fränkischen Einung): Der beim RT 1555 beschlossene Abschied3 im Konflikt mit der Fränkischen Einung beinhaltet neben der Prorogation der Vergleichsverhandlungen zum 1. 3. 1556 nach Regensburg unter anderem die Übergabe seiner, A. A.’s, Lande durch die Gegner an einen ksl. Kommissar zum 1. 12. 1555. Die Gegenseite missachtet den Abschied, indem sie die Vergleichsverhandlungen stets verzögert, um sie gänzlich scheitern zu lassen. Auf sein, A. A.’s, Zugeständnis in der Petition an die Kommission vom 19. 8. 1556, die Hauptverhandlungen ohne Erledigung der im Abschied vorausgesetzten Punkte aufzunehmen, haben die Gegner verspätet lediglich eine lapidare Schrift übergeben4 , von der seine Verordneten gemäß Beilage erst am 17. 10. 1556 Kenntnis erhielten. Die dortige Behauptung, die Einung könne die Hauptverhandlungen nicht aufnehmen, da er, der Mgf., gegen den Abschied von 1555 verstoße, hat er in seiner letzten Erklärung an die Kommission widerlegt. Es ist offensichtlich, dass die Gegner eine gütliche Einigung grundsätzlich ablehnen, dies aber nicht offen einräumen wollen. Er, der Mgf., wünscht nunmehr die Einschaltung des RT und verweist dazu auf sein gedrucktes ‚Ausschreiben‘5 , in dem er unter anderem ausführt, weshalb die Achtexekutionsmandate des RKG zu Unrecht gegen ihn ergingen. Bittet die Reichsstände, zum einen beim Kg. dafür einzutreten, die unrechtmäßig verhängte Reichsacht als nichtig zu erklären und ihn daraus zu lösen; zum anderen, die unverzügliche Aufnahme der Hauptverhandlungen zu veranlassen und, falls die Gegenpartei dies weiterhin verweigert, zusammen mit dem Kg. dafür zu sorgen, dass ihm seine Lande und die bambergischen Vertragsämter übergeben werden.
RR am 4. 1. 15576 : Mainzer Kanzler teilt mit, dass die Verordneten von Mgf. A. A. um Audienz bitten, jedoch die Teilnahme der Gesandten Bambergs, Würzburgs und Nürnbergs ablehnen. Getrennte Beratungen der Kurien. Einhelliger Beschluss: Der Ausschluss von Ständen aus einer laufenden Sitzung des RR auf Antrag der Gegenpartei hin ist nicht möglich. Dagegen beharren die mgfl. Räte darauf, ihren Auftrag nicht im Beisein der genannten Gesandten vorbringen zu können. Regen an, eine neue Sitzung anzuberaumen, zu der diesen Gesandten nicht angesagt wird. Beschluss: Annahme dieses Vorschlags und Vertagung.
RR am 5. 1. 1557, ohne Teilnahme der Gesandten Bambergs, Würzburgs und Nürnbergs7 : Audienz für die Räte von Mgf. A. A., die von den Gesandten Kurbrandenburgs, Brandenburg-Küstrins und -Ansbachs als Beistände unterstützt werden. Für diese referiert Witterstadt (Kurbrandenburg): Übergeben im Auftrag von Mgf. A. A. dessen gedrucktes ‚Ausschreiben‘ und die Supplikation an die Reichsstände, verbunden mit der Bitte um Beratung und Beantwortung des Mgf. Beschluss: Abschrift der Supplikation und folgende Beratung. Keine Abschrift des ‚Ausschreibens‘, da der Druck den Reichsständen bereits vorliegt.
RR am 11. 1. 15578 , ohne Beteiligung von Gesandten des Hauses Brandenburg sowie von Bamberg, Würzburg und Nürnberg: Zusätzlich zu der am 5. 1. im RR übergebenen Supplikation wurden der Vermittlungskommission im Markgrafenkrieg am 28. 12. 1556 einige Eingaben überreicht9 , die inhaltlich der Supplikation entsprechen. Die Kommission will ihre Beschlussfassung dazu den Reichsständen vortragen, bevor sie dem Kg. übergeben wird: Vereinbarung der gütlichen Verhandlungen beim RT 1555, deren Prorogierung nach Regensburg. Beginn der neuerlichen Vergleichsverhandlungen am 1. 3. 1556 mit zahlreichen schriftlichen Eingaben und mündlichen Vorsprachen beider Parteien. Vorschlag der Kommission an die Parteien, ihre gegenseitigen Forderungen und Ansprüche vorzulegen. Daraufhin am 28. 12. 1556 Übergabe einer Erklärung und des gedruckten ‚Ausschreibens‘ von Mgf. A. A. durch dessen Räte und Beistände an den Kg., der dies an die Kommission um ihr Gutachten weiterreichte. Da die Erklärung des Mgf. inhaltlich der Supplikation an die Reichsstände entspricht, werden diese die Beratung nunmehr an sich ziehen. Dennoch hat die Kommission vorerst beschlossen: Die von Mgf. A. A. beklagte Verhandlungsverzögerung ist nicht der Kommission anzulasten. Die Gesandten der Einung haben die Übergabe des zunächst schriftlich eingereichten und jetzt gedruckt vorliegenden ‚Ausschreibens‘ des Mgf. gefordert. Beschluss, ihnen die gedruckte Fassung zu übergeben, jedoch keinen langen Erklärungstermin einzuräumen, sondern sie zu ermahnen, die Hauptverhandlung nicht weiter aufzuhalten. Die konkreten Forderungen von Mgf. A. A. in seiner Erklärung sind der Fränkischen Einung nur im Auszug zur Stellungnahme vorzulegen. Die Kommission überlässt es den Reichsständen, aufgrund der an sie gerichteten Supplikation des Mgf. die weiteren Verhandlungen zu übernehmen.
KR am 12. 1. 1557 (ohne Brandenburg)10 : Beschluss: Die weitere Erörterung der Angelegenheit verbleibt trotz der Supplikation bei der Vermittlungskommission, um die Kurien nicht mit dem Konflikt zu belasten.
KR/FR am 12. 1.11 : FR schließt sich an: Verbleib der weiteren Erörterung bei der Vermittlungskommission.
Beschluss im SR am 12. 1.12 : Die Angelegenheit verbleibt bei der Vermittlungskommission. Unterrichtung des SR durch Verordnete von KR und FR über deren gemeinsamen Beschluss. SR schließt sich an.
Bekanntgabe des Beschlusses an den Kg. als Resolution der Reichsstände zur Supplikation13 . Kg. erklärt, die Resolution sei nicht mehr erforderlich, da er unmittelbar zuvor die Nachricht vom Ableben des Mgf. A. A. erhalten habe.