Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1556/57 bearbeitet von Josef Leeb

Bitte um Anschluss aller Mitglieder des KR an die höhere Bewilligung. Nur bedingte Bevollmächtigung der Pfennigmeister für die Antizipierung von Geldern auf die Reichshilfe. Noch keine Benennung der Musterherren und Kriegsräte.

Im SR beraten am 22. 2. 1557, dort gebilligt am 24. 2.1 Im RR verlesen am 25. 2.2

HASt Köln, K+R 122, fol. 108–109’ (Kop. Schlussvermerk: Der erbarn frey- und Reichs stedt bedencken uf der kgl. Mt. vierte resolution im artickel der turckenhilff. Zusatz von Hd. Weber: Exhibitum et lectum coram statibus Imperii 25. Februarii anno 1557, Ratisbonae.) = Textvorlage. StadtA Augsburg, RTA 15, unfol. (Kop. Dorsv.: Bedennckhen der erbarn frey- unnd Reichs stett uber der röm. kgl. Mt. vierte resolution, die turckhenhilf betreffende.) = B. HAB Wolfenbüttel, Cod. Guelf. 57 Aug. Fol., fol. 440–441’ (Kop.) = C. StadtA Esslingen, RTA 8, unfol. (Kop.).

/108/ SR hat die vierte Resolution des Kgs. zum 2. HA (Türkenhilfe) beraten. Die bereits verglichenen Punkte beruhen auf sich.

Forderung des Kgs., dass die Stände des KR, die bisher nur sechs doppelte Römermonate bewilligt haben, sich der höheren Zusage anschließen: SR zweifelt nicht, die kfl. rethe werden sich in demselbigen onverweißlich ertzaigen und mith der kgl. Mt. dermassen vereynigen, damit allenthalben gepurende gleicheit gehalten und khayn standt fur dem andern beschwerdt werde.

/108 f./ Bitte des Kgs., die Pfennigmeister für die Antizipierung von Geldern aus der bewilligten Steuer gegen Zinsen zu bevollmächtigen: SR erachtet, /108’/ dweil solchs nith alleyn den erbarn stetten, sonder auch andern stenden in mehr dan eynen weg bedencklich fallen willa, auch zu abbruch und schmelerung der bewilligten haubthilff gelangen wurde, dz die röm. kgl. Mt. undertheniglich zupitten und anzulangen sein soll, dz ire Mt. auff andere wegh, wie man biß zu erlegung des ersten zilß, wellichs onhe [!] dz kurtz angestelt und nahend vorhanden ist, gelt auffpringen mocht, allergnedigst bedacht seynn mochtenb. Im fall aber, da sollichs bei irer Mt. nith stadt fynden oder jhe nicht zuerheben seynnc mocht, das dannocht die sachen dahin gericht wurden, daß den verordneten zall- und pfennigmeistern N. suma geltz zum anfang und nothwendiger bestellung des vorhabenden kriegs wesenn irer Mt. gnedigsten erpieten, auch der notturft und gelegenheit nach auf eyn mähl3 und hinfuro nicht weitter auf interesse zuentlehenen erlaubt und begunstigt wurde.

/108’ f./ SR dankt für den Verzicht des Kgs. auf die Besoldung der Musterherren und Kriegsräte durch die Reichsstände. Die Bitte des Kgs., die Musterherren jetzt zu benennen, müssen die Gesandten der Reichsstädte ablehnen, da /109/ inen solchs auß mangell bevelchs und dweil sie hierinn irer hern und obern, filweniger der jenigen personen, so von irentwegen hiertzu geordnet werden sollen oder mochten, gelegenheit nith wissen konnen, zuthun nith woll muglich sei, sonder lassens eß noch bei der stend jungsten bedencken, nemblich daß ditzmalß alleyn die stend, so dieselben personen geben sollen, benant werden, undertheniglich pleiben. Und seint ires theilß urputich, jetz alßpaldt eyne stadt zubenennen4, welche alßdan irer unzweiffenlicher zuversicht nach eyne solliche person verordnen und darstellen /109’/ werde, die zu solchem werck tauglich und neben andern auch zugeprauchen sein solle.

Die Klärung der Doppelbesteuerung von Reichsständen in Österreich überlässt SR der Vereinbarung des Kgs. mit den betroffenen Ff.

Schlussformel.

Anmerkungen

1
  Augsburg, fol. 119’–120’ [Nr. 298]; ebd., fol. 123’ f. [Nr. 300].
2
  Kurmainz, pag. 784 [Nr. 92].
a
 will] Fehlt in B und C. 
b
 mochten] In B: wolten. In C: sollten.
c
 zuerheben seynn] In B, C: gar erhalten werden.
3
 = einmal.
4
 Vgl. die Benennung Straßburgs im SR am 22. 2.: Augsburg, fol. 120’ [Nr. 298].