Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb

Verhandlungen der protestantischen Stände bei Kurpfalz

Textvorlage: Wett. Gff., unfol.

Berücksichtigung der Straßburger Bitte um Interzession und des Aachener Konflikts in der Anmahnung zu den Gravamina beim Ks. Vorlage des Konzepts für die Anmahnung. Protest gegen die Leistung der Türkenhilfe, falls keine Klärung erfolgt.

Verhandlungen der protestantischen Ständeabei Kurpfalz (Kurpfalz, Kurbrandenburg, Erzstift Magdeburg, Hst. Straßburg, Hst. Halberstadt, Walkenried, Pfalz-Zweibrücken, Braunschweig-Wolfenbüttel, ‑Lüneburg, Brandenburg-Ansbach, Württemberg, Hessen-Kassel, ‑Marburg, Baden-Durlach [Ernst Friedrich], Baden-Durlach [Georg Friedrich], Wetterauer Gff., Reichsstädte).

Kurpfalz proponiert: Einberufung der Sitzung neuerlich auf die Bitte des Gesandten des Hst. Straßburg hin, um die zuletzt wegen Zeitmangels abgebrochene Beratung zum Straßburger Konflikt fortzusetzenb. Da man in der Umfrage zuletzt bis [ausschließlich] Braunschweig kam1, soll dessen Gesandter jetzt votieren.

Umfrage. Braunschweig-[Wolfenbüttel]: Der evangelischen stennden notturfft wöll erfordern, bey der ksl. Mt. nachmaln umb erledigung der gravaminum anzuhalten. Dann sollte solches nitt gescheen, khönde man[sich] pure zu der contribution nicht verstehen. Unnd das sonnderlich der straßburgischen wie auch der aachischen sachen halben angehallten werdt, unnd das der deputationstagk in pari numero beiderseitts religions verwandten gegen den Martium angestelltt werde. Unnd solte daruf nachmaln kheine resolution ervollgen, das man sich dan mitt einer starcken protestation schrifftc gefaßt mache.

Braunschweig-Lüneburg: Ut Braunschweig-Wolffenbüttell, unnd das die aachische unnd straßburgische sach inn acht genommen werde.

Brandenburg-Ansbach: Das umb abschaffung solcher gravaminum angehalten werde, welche man kondte erhallten. Doch ließ man sich das braunschweigisch votum gefallenn. So viel aber die protestation anlangtt, wolltt er zubedencken gestelldt habenn, ob es gnugsam[sein] wurde, das dieselbe allein der meintzischen cantzley insinuirt würde2.

Württemberg: Wollts ad referendum annhemend.

Hessen-Kassel: Sind beauftragt, der straßburgischen sach sich anzunhemen. Derwegen ihnen dann nicht zuwieder wer, eine erinnerungs schrifft zuverfertigen, darin ihrer Mt. ersucht unnd gebetten wurden, nicht allein der straßburgischen sach, sondern auch den andern gravaminibus abzuhelffen eoder zum wenigsten zu dem abschiedt zustellenn–e. Solte es aber mit einer commination gescheen, das man sonnst nichts contribuirn khöndte, darzu khöndten sie[sich] nicht verstehenn.

Hessen-Marburg: Wie Hessen-Kassel.

Baden-[Durlach, Ernst Friedrich]: Hetten bevelch, den straßburgischen gesandten beystanndt zuleisten, unnd verglich sich mit dem braunschweigischen voto.

Baden-[Durlach] (Georg Friedrich): Idem.

Wetterauer Gff.: Hielltten ein notturfft, das bey der ksl. Mt., dieweill sie sich kheiner zeitth oder modi erclertt, wann sie den gravaminibus wolten abhelffenn, umb erledigung der gravaminum angehallten[werde], unnd wo daruff nichts wurde ervollgen, sich allßdann mit einer protestationschrifft gefaßt zumachen unnd zuvergleichen, ob es gnug sey, das dieselbe allein inn der meintzischen canntzley insinuirt oder nichtt besser, das es publice bey verlesung des Reichs abschiedts geschehe.

Regensburg namens der [protestantischen] Reichsstädte: Anschluss an die vorherigen Voten, nicht allein, so viel die erinnerungs schrifft, sondern auch die protestation anlangtt.

Kurpfalz: Wollen ihr Votum bei der Fortsetzung der Sitzung um 14 Uhr nachmittags vorbringenf. Da man hört, der Hg. von Württemberg wolle den RT verlassen, schlagen sie vor, ihn zuersuchen unnd zubitten, der gravaminum halben noch ein zeitt lang alhier zuverharren oder den ihrigen so viel bevelchs zuhinderlassenn, das sie sich derselben nichts da weniger annemen.

Umfrage dazu. Votum Kurbrandenburg: Danksagung an den Hg., das ihre f. Gn. sich der gemeinen evangelischen stennden sachen so fleissig angenommen hetten, und daruf zu bitten, das sie entweder noch ein zeitt lang alhie verharren oder zum wenigsten bevelch hinderlassen,[dass seine Gesandten] umb erledigung der gravaminum mit anhalten helfen wolten.

Dem schließen sich alle übrigen Stände ang.

(Nachmittag). Kurpfalz resümiert zur Umfrage am vergangenen Montag und am heutigen Vormittag: Straßburg hat um eine Interzession beim Ks. gebeten, welches am montag von ettlichen bewilliget. Heut aber von ettlichen votirt, das ein gemaine anmhanungs[!] schrifft anzugeben, darinn umb abschaffung der gravaminum sollt angehalten werdenh. Dieweill man sich aber noch nicht verglichen, welcher gestallt dieselbige schrifft möge angestellt werden unnd was man sich der contribution halben darin zuercleren, und man darin noch nitt einig, so stunde zubedencken, was man darin thun oder ob man das concept, so die kfl. pfaltzgrevische zu solchem endt angestelt, wolt verleßen horen.

Umfrage. Kurbrandenburg, Straßburg für sich und für Magdeburg, Halberstadt, Pfalz-Zweibrücken, Braunschweig-[Wolfenbüttel], Braunschweig-Lüneburg, Hessen-Kassel (nur auf Ratifikation seiner Mitgesandten), Baden-[Durlach, Ernst Friedrich und Georg Friedrich] sowie die Reichsstädte wünschen die sofortige Verlesung des Kurpfälzer Konzepts.

Württemberg: Gibt bekannt, dass der Hg. heut selber mitt der ksl. Mt. geredt, und sich dieselbige erbotten hette, das man in dieselbe khein mißtrauen solt setzen, dann ihre Mt. uf mittel und weg gedencken wolltenn, wie den gravaminibus möchte abgeholffen werden3.

Kurpfalz (Hochfelder) verliest das Konzept, das besonders die Konflikte in Straßburg, Aachen und Köln, die Verfolgung der Religionsverwandten im Erzstift Salzburg sowie in den Hstt. Würzburg und Bamberg anspricht und sodann die Klärung der anderen Gravamina anmahnt4.

Umfrage. Kurbrandenburg: Billigung des Konz. mit Ausnahme des contributions puncten, welche commination man khönde außlassen5. Wie sie auch nicht wüsten, ob man der aachischen sachen gedencken solltt, dieweill darin albereit im churfursten rath gehandlet würde6. Item daß die wurttennbergische gesanndte erinnertt, das sich caesar albereit bei dem hertzogenn zu Wurttenburgk[!] erclert, das man zu ihrer ksl. Mt. der gravaminum halben khein mißtrauen setzen wolte. Welches alles[sie] jedoch zu der andern evangelischen stennden bessern bedencken wolten gestellt habenn.

Straßburg mit Magdeburg: Votum, das die schrifft alßo wol khondte ubergeben werden, unnd das der contribution nottwendig must gedacht werden, dieweill das der einige modus wehre, dardurch man zu richtigmachung der gravaminum khommen khöndtti,7.

Halberstadt: Billigung des Konz., da es gar glimpfflich gestelldt. Den da sich schon ihre Mt. heut bei dem hertzogen zu Wurttenburgk vernhemen lassen, das man in dieselben khein mißtrauen setzenn woltt, so wust er doch nichtt, ob die stenndt darmit verwharet sein. Sonnsten caesar sagenn wurde, man hette zu ihrer kayserlichen resolutionum[!] in puncto gravaminum stillgeschwigen. Ob aber in der straßburgischen sach die petition alßo anzustellen, wie der straßburgische gebettenj, wolte er zubedencken geben, dieweill man die straßburgische pacifications handlung wurde uffheben, unnd caesari dardurch ursach gegeben werden, den stifft Straßburg zu sequestrirn.

Walkenried: Billigung des Konz., allein das darzu noch möcht gesetzt werden, das man von den papisten uberstimmet werde.

Pfalz-Zweibrücken: Hallten es fur ein unumbgengliche notturfftk, das sollich concept ubergeben werdt.

Braunschweig-[Wolfenbüttel]: Ut Halberstadtt.

Braunschweig-Lüneburg: Idem. Allein das des deputation tags, das der in pari numero der beiderseits religions verwandten bestellt, darin gedacht werde.

Württemberg: Da der Hg. alberait so ein gute antwortt bekhommen, wuste er nicht, ob ihre f. Gn. [sich] zu dießem concept verstehen würdenl.

Hessen-Kassel: Wolten das concept ad referendum angenommen, derhalben dan umb copiam gebetten haben. Man wurde aber doch mit dißer anmhanung nicht mehr außrichten, denn das man unsern gnedigen fursten und herrn schimpff wurde zuziehen8.

Baden-[Durlach, Ernst Friedrich]: Billigung, allein das der ubrigen gravaminum mit der reichßmuntz, item das die contribution finito bello solte cessirn unnd der deputations tagk in pari numero beiderseits religionsverwanndten angestellt werden, außgenommen der straßburgischen petition, das der cardinal von Metz9 auß dem stifft Straßburgk geschafft werde, darbey gedacht wurde.

Baden-[Durlach] (Georg Friedrich): Idem.

Wetterauer Gff.: Das die anmanungs schrifft zuubergeben sey, unnd solliches auß ursachen, das caesar albereit die 80 monat fur pure bekhennet hat angenommen. Und solten wir uns daruf nicht ercleren, wurde unß vorgeworffen werden, das wir darzu still geschwigen hettenn. So were die commination de non contribuendo von nöthen, dieweill daßelb das einig vinculum und modus were, dardurch man nechst Gott zu erledigung der gravaminum khommen khöndte.

Reichsstädte: Billigung, allein das des deputation tags darbey gedacht werde.

Kurpfalz resümiert: Da die Mehrheit das Konz. billigt, liessen sie sich dasselb alßo auch gefallenn. Allein das sie nicht wusten, wie deß deputation tags darinn khöndt gedacht werden, dieweill man sich selber mitt den gravaminibus dardurch wurde uffhalltenm.

Anmerkungen

a
 Verhandlungen der protestantischen Stände] Hessen (unfol.) differenzierter: Zusammenkunft um 6 Uhr morgens. Versammelt ist einn theill evanngelischer stennde.
b
 fortzusetzen] Hessen (unfol.) zusätzlich: Beratung konkret zur Frage, ob für Straßburg eine gesonderte Interzession an den Ks. gerichtet oder die Problematik in eine etwaige Anmahnung zu den Gravamina aufgenommen werden soll.
1
 Vgl. die Umfrage am 1. 8.: Letzter Votant war Pfalz-Zweibrücken [Nr. 218].
c
 protestation schrifft] Kurbrandenburg (fol. 517) differenzierter und zusätzlich: Protest gegen den RAb bei dessen Verlesung. Wan die stendt zusamen haltten, werdt man mit den fiscalischen processen nicht vorfahrenn konnen.
2
 Vgl. dazu die Weisung Mgf. Georg Friedrichs vom 25. 7. 1594 (15. 7.; Ansbach): Billigt, dass die ersten beiden Termine der Türkenhilfe erlegt werden, damit Ks. sieht, dass man ihn im /532’/ vorstehenden nottfall zuverlassen oder privat sachen dem gemeinem defension werck vorzusetzenn nicht gemeint.Doch sollen die evangelischen Stände erklären, auch wenn Kursachsen und Pfalz-Neuburg sich absondern, /533/ wofern ir ksl. Mt. den uberraichten gravaminibus oder doch den vornembsten derselben uff jetziger werenden Reichs versamblung nicht abhelffen werde, das mann alßdann derselben uber obgemelte erst zween termin an fernern contribution nichts erlegen könne oder wölle(StA Nürnberg, ARTA 60, fol. 532–534’, hier 532’ f. Or.).
d
 annhemen] Kurbrandenburg (fol. 517’) zusätzlich: weil er nicht dabei gewesen; hab kein bevehl.
e
–e oder … zustellenn] Hessen (unfol.) differenzierter: so wehre genug, da man bei der ksl. Mt. unnderthennigst erhaltten kontte, das ir Mt. in denn kunfftigen abschiedt bringenn ließe, das denn gravaminibus mochte uff kunfftigenn deputation tag oder andernn Reichs versamblung abgeholffenn werdenn.
f
 vorbringen] Hessen (unfol.) zusätzlich: weil jetzt alle Stände in den Kurien beraten.
g
 an] Nürnberg (fol. 151’) zusätzlich: Eine Abordnung soll den Hg. auffordern, noch einige Tage zu bleiben oder seine Gesandten entsprechend anzuweisen. Württemberg (fol. 649’) zusätzlich: Als der Hg. am 3. 8. (24. 7.) ins Rathaus kommt, bringt ihm eine Abordnung vor: Sind hoch erfreut, daß ihre f. Gn. sich der gemeinen sachen so treulich angenommen, sonderlich weil andere sich derselben wenig beladen wöllen. Und hetten ungern vernommen, dz ihre f. Gn. hinweg raisen solte; mit bitt, noch ein tag etlich alhie zupleiben. Da aber nicht, daß ihre f. Gn. dero räth bevelch hinderlaßen, sich der gravaminum anzunemmen und daß werckh also zucontinuiren, sonderlich auch mit Straßburg und Aach denselben als baldt zuhelffen, den übrigen gravaminibus vor laistung der beharrlichen hülff abzuhelffen. Hg. antwortet persönlich: Wäre er früher ersucht worden, so wollte er sich noch ein tag etlich alhie uffgehalten haben. Weil aber ihr f. Gn. alberait erlaubnus, khönden ihr f. Gn. nit wohl lenger verharren. /650/ Wolten aber dero räth bevelch hinderlaßen, die notturfft helffen fürzunemmen. So wolten ihr f. Gn. auch die ksl. Mt. bey dero abschiedt anjetzo selber underthenigst erinnern.
h
 werden] Nürnberg (fol. 150’) zusätzlich als vorläufiges Resümee (protokolliert noch am Vormittag): Weil seit der letzten Beratung [Nr. 218] die weitere ksl. Resolution zum 1. HA erfolgt ist [Nr. 254], in der die bewilligte türckenhilff pro pura angenommen, aber /151/ der evangelischen gravaminum allein in genere gedacht worden,soll Ks. erinnert werden, mit was condition die evangelische stende die hilff bewilligt; mit bitt, berürten gravaminibus wo nicht allen alhie abzuhelffen, yedoch denselben solche zil und maß zugeben, damit ein unpartheyscher deputationtag von gleicher anzal personen beeder religion verordnet, welcher uff den Martium anticipirt, und dem Reichs abschid einverleibt werden solt, berürte gravamina uff dem deputationtag endtlich zuerledigen.Insbesondere wird Ks. aufgefordert, die Exekution gegen die Stadt Aachen zu suspendieren sowie das Hst. Straßburg beim letzten Pazifikationsabschied zu belassen und alle tätlichen Auseinandersetzungen noch während des RT zu unterbinden. Unterbleibt dies, hetten ihre Mt. zu erachten, /151’/ daß die evangelischen stende mit der contribution zuruck halten und die beharrlich hilff in ein stecken gerathen möcht.Zudem soll ein Protest vorbereitet und für den Fall, dass die Klärung der Gravamina im RAb nicht erwähnt wird, bei dessen Verlesung publice in aller stende gegenwartt insinuirt werden. Hessen (unfol.) zusätzlich: Da die Straßburger Frage ohnehin in den Gravamina enthalten ist, wird keine separate Interzession eingereicht.
3
 Vgl. dazu Bericht der Kurbrandenburger Gesandten an den Kf. vom 6. 8. (27. 7.) 1594: Wegen der Gravamina hat zuletzt der Hg. von Württemberg am 3. 8. (24. 7.) beim Ks. /243/ wiederumb sollicitiret und von der ksl. Mt. zur andtwort /243’/ bekommen, das den gravaminibus bey diesem Reichs tage nicht köntte abgeholffen werden. Es wolten aber ir ksl. Mt. darob sein, dz es förderlichst so viel nur muglichen geschehen solle. Darbey wir besorgen, es bleiben werde, dieweil die chur- und fursten nuhn alle vorrucket und der churfurst zu Cöln alleine noch hier ist, deßen kfl. Gn. sich doch der Reichs sachen nuhnmehr nicht viel mehr annehmen(GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Xx, fol. 243–244’, hier 243 f. Or.). Zur Beurteilung Hg. Friedrichs von Württemberg vgl. Bericht der Kurpfälzer Gesandten an den Kf. vom 5. 8. (26. 7.) 1594: Wenngleich der Hg. /200/ in religione beschaffen, wie bewusst, so müsten wir doch bekhennen und seiner f. Gn. mit rhum nachsagen, das sie sich, sovil die politica und derenthalb uberreichte gravamina belangen thutt, im rhatt unnd sonsten gegen ksl. Mt. gantz furstlich unnd wol erzeigt und verhalten und seiner f. Gn. selbst anzeig nach bei ksl. Mt. zu mehr dan einen mal umb erledigung berurter gravaminum mundliches anregen gethan.Empfehlen dem Kf. die Bitte an den Hg., bei dieser Haltung zuverharren unnd, das gemeine besste furter wie bißher mit befurdern zuhelffen, nicht zuunnderlassen, damitt also sein f. Gn. desto mehr an der handt behalten wurde(HStA München, K. schwarz 16700, fol. 197–200’, hier 200. Konz.).
4
 Vgl. die spätere Ausfertigung [Nr. 405]. Randvermerk in Nürnberg (fol. 155): Das Konz. in dieser Form ist nicht abgangen, sonder geendert worden.
5
 Vgl. dazu Weisung Kf. Johann Georgs vom 25. 7. 1594 (15. 7.; Thamm): Wiederholt bezüglich der Gravamina, /473/ das wir das werck weder allein heben noch den unglimpf auf uns laden konnen. Wann nun gemeine stände beysammen bleiben, haben wir uns von denen nicht zu sondern. Doch das alles mit gebürlicher bescheidenheit vor- /473’/ handelt werde.Da das Anliegen aber keinem fast recht ernst scheinet, so wurdet ihr auch sehen, wie weit nach dem vorlauf in sachen sich eintzulaßenn oder nicht. Unnd demnach, weil fast alle pure die contribution bewilligenn, habenn wir solches vor uns nicht hart zu fechtten, alß der wir am weinigsten specialia gravamina habenn, unnd konnen es woll gehenn laßen unndt in deme indifferentes sein; doch das es alles angestalt werde, das ihre ksl. Mt. zu spüren, das wir sie zu hindern gar nicht bedachtt(GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Xx, fol. 473–478’, hier 473 f. Or.).
6
 Erste Beratung im KR am 7. 7.: Kursachsen, fol. 259–261’ [Nr. 25]; Fortsetzung erst am 10. 8.: Ebd., fol. 492–499 [Nr. 48].
i
 khöndtt] Kurbrandenburg (fol. 519’) zusätzlich: Bitten nochmals um Unterstützung im Widerspruch gegen die Aufteilung des Hst. [vgl. Nr. 218 mit Anm. b], damit es desselben stiffts wegen nit daß ansehen habe, als ob man mitt dem halben stifft wolte friedlich sein.
7
 Administrator Johann Georg von Straßburg hatte am 20. 7. 1594 (10. 7.; Straßburg) andere protestantische Ff. zum Junktim aufgefordert, da /508/ es die rechte zeitt seye, uff der würckhlichen abschaffung der gravaminum bestendig zuverharren und ehe und zuvor dieselbe durchauß erhaltten, an der contribution nichts zu erlegen.Er verwies auf die Entwicklung im niederländischen Krieg zu Ungunsten Spaniens sowie die Lage in Ungarn. Die evangelischen Stände sollten diese /508’/ schickhung Gottesnutzen, denn was helfen ihnen Erfolge des Ks. in Ungarn, wenn sie selbst im Reich der gestalt, wie nuhn sovil jahr hero geschehen, von andern außländischen mehr als turckischen /509/ barbarischer weise […] soltten geplagt werden(StA Nürnberg, ARTA 60, fol. 508–509’. Or. an Mgf. Georg Friedrich von Brandenburg-Ansbach; GLA Karlsruhe, Abt. 50 Fasz. 174, unfol. Or. an Mgf. Ernst Friedrich von Baden-Durlach).
j
 gebetten] Kurbrandenburg (fol. 519’) eindeutig: Petition in der beylagzur Anmahnung an den Ks. [Bezugnahme auf Nr. 416.]
k
 unumbgengliche notturfft] Kurbrandenburg (fol. 520) zusätzlich: Ks. würde sonst der stennd bewilligung pro pura haltten, wan sie soltt[en] still schweigen. Die commination ist nicht auszulassen.
l
 würden] Kurbrandenburg (fol. 520) zusätzlich: Bittet um eine Abschrift des Konz.
8
 Vgl. die Weisung Lgf. Moritz’ vom 14. 7. 1594 (Anm. 11 bei Nr. 207, Abschnitt A).
9
 = Kardinal Karl von Lothringen, Bf. von Metz.
m
 uffhallten] Nürnberg (fol. 155’ f.) zusätzlich als Beschluss: Man hat die Forderung nach dem RDT in der Anmahnung /156/ außgelassen und sich verglichen, weil man noch nicht gewiß, waß gestallt die ksl. Mt. sich uff dise erinnerung resolviren möcht, das ein sondere schrifft saltem provisionaliter gestellt und alßdann erst ubergeben werden solt.