Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb
Notariell zu beurkundender Protest gegen anderslautende Festschreibungen im RAb: Minderbewilligung von 68 Römermonaten beim 1. HA (Türkenhilfe), Erlegung in gangbaren Münzen. Bindung der beharrlichen Hilfe an die Sicherung der Stadt Aachen vor der Exekution und an die Bereinigung der sonstigen Gravamina. Verrechnung der Gelddarlehen an den Ks. mit der neuen Steuer. Zusage der Reichshilfe für den Niederrheinisch-Westfälischen Kreis und der Kostenerstattung für die Friedensvermittlung im niederländischen Krieg nur auf Ratifikation. Limitierte Bevollmächtigung der Friedensvermittler. Siegelung des RAb durch Regensburg unter Protest und Vorbehalt dieser Punkte.
Im SR verlesen und am 10. 8. 1594 mit der Vorgabe gebilligt, die höheren protestantischen Stände um die Inserierung in deren Protest zu bitten1. Da dies zumindest teilweise erfolgte, wurde der vorliegende Protest allein der Reichsstädte der Mainzer Kanzlei nicht übergeben.
StadtA Ulm, A 28, Prod. 142 (Kop. Dorsv.:Protestation.) = Textvorlage. StadtA Speyer, 1 B Nr. 348, fol. 246–249 (Konzeptkop.2 Überschr.:Concept der erbarn frei- unnd Reichs stett protestation zettels wider den Reichs abschiedt, den puncten contributionis wie auch die drei monat, so von etlichen der hohern stenden den nider-westphelischen kraiß bewilligt worden, [betreffend].) = B. StadtA Lübeck, ASA RTA XIV, fol. 277–287’ (Kop. Überschr.:Protestation der stete in puncto contributionis und sunsten etc.) = C. AVCU Strasbourg, AA 844, fol. 31–37’ (Kop. Dorsv.:Copia protestationis der erbaren frey- und Reichs stätt wider den abschiedt des reichstags zu Regenspurg anno 94. No. 107.). StA Nürnberg, NRTA 111, fol. 130–135’ (Kop.).
Sie, der Reichsstädte zu gegenwürtiger reichsversamblung abgesandte botschafften,geben ihnen, den ksl. Notaren, hiermit zu erkennen, dass sie im Auftrag ihrer Obrigkeiten beim 1. HA (Türkenhilfe) aufgrund ihrer im RR wiederholt verlesenen Gründe dem Ks. für die Fortsetzung des Türkenkriegs 20 Römermonate eilende Hilfe, jeweils zur Hälfte zu erlegen bis Laurentii und Allerheiligen 1594, sowie 48 Römermonate beharrliche Hilfe in den kommenden vier Jahren und allso in allem 68 monat an grober müntz (die von den stötten, am Reinstromb gelegen, und anderen, bey denen die Reichs müntz nit im gang ist, anderst nit dann in dem werth, wie sy an einem jeden orth gang und gebig ist, zuzalen verwilliget worden) in die darzu verordnete lögstött[!] erlegen und richtig machen wolten; docha sovil die beharrliche hilff belangtb, mit diser ußtrucklichen condition und vorbehalt, c–dz dieselb nit lenger, alls der offen krieg wider den erbfeind beharrig gefuert, werden3 [!] soll, und–c wofern nemblich d–der statt Aach mit einstellung der execution noch bey wehrendem disem reichstag, den uberigen gemeinen gravaminibus aber vor erscheinung deß zur beharrlichen hilff bestimbten ersten termins4 würcklich abgeholffen sein würdt–d. Mit der ferneren erklerung, dz sy auch wegen irer herrn und obern nit köndten verwilligen noch bey denselben verantwortten, dze das jhenig, so sy mehr allerhöchstgedachter ksl. Mt. uff dero allergnedigstes ansuchen zu continuierung obbesagtes kriegs vor jetziger Reichs versamblung alberait dargeschossen und an gelt und volck uffgewendet oder uffzuwenden bewilligt, von gedachter beharrlichen hilff nit defalciert oder einbehalten werden solte.Diese ihre endtliche resolution und erclerungist in der Schrift enthalten, die sie, die Gesandten, namens ihrer Obrigkeiten und gemäß ihren Instruktionen am 25. 7. (15. 7.) im RR verlesen haben und die anschließend dem Ks. übergeben worden ist:
[f–Wörtliche Wiedergabe der Quadruplik der Reichsstädte zum 1. HA (Türkenhilfe): Nr. 275(bis fol. 449: … seyen als die seumige.–f)].
Beim 2. HA (Landfriede und Niederlande) haben sie, die Gesandten, die von KR und FR beschlossene Reichshilfe von drei Römermonaten für den Niederrheinisch-Westfälischen Kreis g–sowie den halben Römermonat für die Finanzierung der Friedensvermittlung im niederländischen Krieg–gauß mangell bevelchs anderst nit consentiert noch bewilligen können, alls uff mehr ehrngedachter unnserer obern ratification und belieben.Sie beziehen sich dafür auf ihre am 28. 7. (18. 7.) und 9. 8. (30. 7.)him RR öffentlich vorgebrachten Erklärungen5, die sie nachmals nicht zuendern wissen, sonder lassen es bey denselben so wol quo ad quantitatem alls auch qualitatem et conditionesi vermög angeregter unserer instructionen endtlich verbleiben.
j–Ebenfalls beim 2. HA hat die Mehrheit des FR beschlossen, die Friedensgesandtschaft von Ks. und Reich zu bevollmächtigen, dem bei der Vermittlung ungehorsamen theil auch den offnen krieg anzukunden6. Dak haben irer ksl. Mt. wir in unnserem daruber eröffneten bedencken allerunderthenigst vertraut und heimbgestelt, uff ersprießliche güetliche mittel und weg zugedencken, dieselben auch fürzunemmen und ins werck zurichten, dardurch in den Niderlanden bestendiger frid erhandelt und zugleich den benachbarten vilfeltigen verderblichen beschwerungen abgeholffen werden möge7, und derhalb in so volkomnen gewalt, alls obernennt, den deputierten einzuraumen, keines wegs consentiert, vil weniger noch gehöllen8,–j.
l–Dieweil aber oberzelter unnserer condition, vorbehalts und erclerung ungeacht der Reichs abschid allso begriffen–l, alls weren irer Mt. 80 monat, an Reichs müntz zuerlegen, pure und dem westphalischen craiß die obbemelte 3 monath m–wie auch der gemelter halb monat zur pacification–m simpliciter von allen stenden durch gemeinen, einhelligen beschluss bewilligt worden9, so ercleren wir unsn in namen offtgedachter unnserer obern, dz wir in solchen abschid deß ersten punctens contributionis wie auch bey dem andern puncten der obgedachten o–vierthalb monaten wie auch deß niderlendischen pacifications wesens halb anderst–o, dann obgemelt, mit nichten bewilligt noch denselben unnser hievor zum offtermaln gethonen und hieoben erzölten erclerungen und bewilligungen zuwider approbiert oder angenommen noch von solchen beschehenen erclerungen, vorbehalt und bewilligungen abgewichen sein wöllen, sonder protestieren diser puncten halb wider angeregten abschid hiemit offentlich und behalten unsern herrn und obern ir notturfft dagegen ußtrucklich bevor.
Da der Rat der Stadt Regensburg von ihnen, den Gesandten der Reichsstädte, beauftragt worden ist, den RAb zu besiegeln, erklären sie hiemit ußtrucklich, dz solche siglung uff den puncten contributionis wie auch die obberürte drey monat, so dem niderlendischen westphalischen creiß verwilligt, anderst, alls oberzelt, nit gemeint noch zuverstehen sey, sonder dz sy im namen der erbarn frey- und Reichs stött allein der uberigen puncten halben geschehe, inmassen wir p–uns dann auch in dem stöttrath alhie offentlich erclert haben–p.
Sie, die Gesandten, fordern sie, die ksl. Notare, auf, diesen Protest der Kurmainzer Kanzlei zu insinuieren, den Mainzer Kanzler zu ersuchen, ihn in den Reichstagsakten zu protokollieren und diesen beizugeben sowie den Reichsstädten zu diesem jetzt erfolgten Protest wie auch zur Insinuation bei der Mainzer Kanzlei offene Instrumente und Urkunden auszustellen, damit sie sich darauf berufen können10.
q–Unterzeichnet von den Gesandten der Städte Straßburg: Johann Philipp von Kettenheim, Dr. Georg Christoph Greiß; Nürnberg: Joachim Nützel, Christoph Fürer; Lübeck: Dr. Calixt Schein; Memmingen: Dr. Nikolaus Varnbühler; Frankfurt: Hieronymus zum Jungen, Dr. Christoph Kellner; für die zehn Städte der Landvogtei Hagenau bewilligt der Hagenauer Gesandte Lic. Johannes Ruoff in dise protestation quo ad quantitatem et quo ad qualitatem, sovil gemeine erbarn frey- und reichsstett[betrifft]. Andreas Böckh, der statt Colmar vogt zum Heiligen Creutz und alls mit verordneter–q,11.