Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb

Beschwerden gegen den Jurisdiktionsanspruch und die Prozesse des kgl. spanischen Parlaments in Dole über die zur Gft. Mömpelgard gehörenden Hftt. An die Reichsstände.

Supplikation an die Reichsstände (Regensburg, 18. 7. {8. 7.} 1594; der Mainzer Kanzlei übergeben am 19. 7.; von den Reichsständen nicht kopiert)1, unterzeichnet vom Hg.: [1] Hg. Ulrich von W. erwarb 1506 die Rechte der an die Gft. Mömpelgard angrenzenden Hftt. Héricourt, Clémont und Châtelot von Ferdinand von Neufchâtel und Montagu, der diese gemäß dem Testament des H. Theobald [Thiébaut IX.] von Neufchâtel erben sollte. Unter Verstoß gegen das Testament brachten die Gff. Wilhelm von Fürstenberg und Felix von Werdenberg [verheiratet mit Enkeltöchtern Theobalds IX.] die Hftt. gewaltsam an sich, später fielen sie an Gf. Gabriel von [Salamanca]-Ortenburg und dessen Erben. Die Hgg. Ulrich und Christoph verzichteten auf Gegengewalt und billigten 1535, 1544 und 1553 kommissarische Verhandlungen. Da diese scheiterten, verwies Ks. Karl V. den Streit an das RKG. Während des dort laufenden Verfahrens nahm 1561 Claude François de Rye die Hftt. gewaltsam ein, doch eroberten sie seine, des Hg., Vormünder wieder zurück. Sie boten dem Gf. [Ferdinand2] von [Salamanca]-Ortenburg an, ihm die Hftt. gegen Erstattung der Kriegskosten bis zur Entscheidung am RKG zu überlassen. Der Gf. lehnte ab und verklagte Hg. Christoph von W. am RKG. Der Prozess dauerte bis 1574 und wurde, nachdem Vermittlungsversuche Ks. Rudolfs II. an der Weigerung Gf. Johanns von Ortenburg3, sich der Entscheidung zu unterstellen, gescheitert waren, 1588 wieder dorthin remittiert. Noch während des Rechtsverfahrens übergaben die Gff. von Ortenburg 1589 ihre angemaßten Rechte an den 3 Hftt. an [Léonor Chabot], Gf. von Charny. Aufgrund dessen unwahrer Darstellung erließ der kgl. spanische Oberrat in Brüssel am 20. 3. 1591 ein Mandat, das ihm, dem Hg., auferlegte, die Hftt. mit allen Zugehörungen an den Gf. von Charny zu restituieren. Etwaige Einwände verwies der Oberrat an das kgl. Parlament in Dole als zuständige Instanz. Hg. lehnt jedoch ab, sich dessen Jurisdiktion zu unterstellen: Héricourt untersteht als freie Hft. nur ihrem Inhaber. Sie liegt außerhalb der Freigft. Burgund und unterliegt damit nicht dem Gerichtszwang des Parlaments in Dole. Da der Konflikt von den Gff. von [Salamanca]-Ortenburg ans RKG gebracht wurde, ist er vom Gf. von Charny als deren Nachfolger in den Hftt. dort zu belassen. Hg. hat sich deshalb am 9. 12. 1590 gegen die Jurisdiktion des Parlaments zu Dole verwahrt und wegen Inkompetenz auf Nichtigkeit aller bisherigen und künftigen Vorgänge protestiert. Dennoch setzt es das Verfahren gegen ihn fort. [2] In den Dörfern Luze und Chagey, die seiner hohen Obrigkeit unterstehen und außerhalb der Freigft. Burgund liegen, haben seine Vormünder bei der Rückeroberung der Hft. Héricourt die CA eingeführt. Das Parlament in Dole hat mit der unwahren Vorgabe, die Dörfer gehörten zur burgundischen Hft. Granges, wegen der Religionsveränderung einen Prozess gegen ihn, den Hg., eröffnet. Trotz seines Protests wegen Inkompetenz des Gerichts und Nichtigkeit des Verfahrens hat das Parlament ihn neuerlich unter Strafandrohung zitiert. [3] Im Dorf Voujeaucourt, das teils zur Gft. Mömpelgard, teils zur Freigft. Burgund gehört, stehen die Rechte über die Allmende gemeinsam ihm, dem Hg., und dem Parlament in Dole zu. Obwohl er als gleichberechtigter Mitherr dessen Jurisdiktion nicht untersteht, hat das Parlament ihn, nachdem er auf der Allmende einen Bau hatte errichten lassen, 1592 zitiert und trotz seines Protests wegen Nichtigkeit und Inkompetenz den Prozess fortgeführt. [4] Daneben wurde 1592 in Dole ein Prozess mit der Klage eröffnet, er habe vor 10 Jahren in der Hft. Châtelot die dortigen Untertanen eines anderen Herren der burgundischen Souveränität sowie der katholischen Religion entzogen und sie seiner Obrigkeit und Religion unterstellt. Obwohl die Hft. mit allen Zugehörungen ihm gehört und die Religion bereits vor mehr als 30 Jahren verändert worden ist, hat er dem Fiskal in Dole gütliche Ausgleichsverhandlungen angeboten und dabei viele Ansprüche aufgegeben. Dennoch wird der Prozess gegen ihn fortgeführt.

Hg. hat deshalb am 31. 7. 1592 den Ks. um ein Promotoriale an Kg. Philipp II. von Spanien oder dessen Generalstatthalter gebeten mit der Aufforderung, die Prozesse in Dole einzustellen und die Forderungen an ihn bezüglich Luze, Chagey, Voujeaucourt und der Hft. Châtelot einer unparteiischen Kommission zu überstellen. Dazu erfolgte nach Schreiben des Ks. an Gf. Peter Ernst von Mansfeld und seine, des Hg., von Gesandten überbrachte Bitte an Ehg. Ernst von Österreich als spanische Generalstatthalter jeweils abschlägige Antwort. Da der Jurisdiktionsanspruch des Parlaments in Dole gegen ihn, den Hg., jeglicher Grundlage entbehrt und er die Rücknahme der Prozesse nicht erreichen kann, bittet er um ein nachdrückliches Schreiben der Reichsstände an Ehg. Ernst und den kgl. Oberrat in Brüssel mit der Forderung, die Prozesse einzustellen oder den Streit bezüglich Luze, Chagey, Voujeaucourt und Châtelot an eine Kommission zu verweisen. Zum anderen soll der Prozess wegen der Hft. Héricourt und deren Zugehörungen, der auf dem unwahren Bericht des Gf. von Charny beruht, aufgrund der offenbaren Nichtigkeit aufgehoben und der Gf. angewiesen werden, den Konflikt am RKG, wo er seit Jahren anhängig ist, auszuführen. Ist auf diesen Wegen nichts zu erreichen, mögen die Reichsstände anderweitige Maßnahmen beschließen, damit er, der Hg., gegen die Zunötigungen in seinen Rechten als Reichstand geschützt wird. Gibt die Konsequenzen zu bedenken, falls man zulässt, dass ein Mitglied des Reichs ausländischer Jurisdiktion und damit fremder Gewalt unterstellt oder er gezwungen wird, sich gegen die Exekution von Urteilen des Parlaments zu Dole anderweitig Schutz zu suchen.

Beratung im Supplikationsrat am 27. 7.4mit Beschluss der Resolution (dort gebilligt am 30. 7.5), die im RR am 22. 7.6als Dekret der Reichsstände (Regensburg, 1. 8. 1594, unterzeichnet von der Mainzer Kanzlei; von den Reichsständen kopiert am 11. 8.) gebilligt wurde7: Die Reichsstände erkennen die Bitte des Hg. an und betrachten die vom kgl. spanischen Oberrat in Brüssel sowie dem Parlament in Dole ergangenen Dekrete und Prozesse als Beeinträchtigung der Reputation und Rechte des Reichs. Bitten den Ks., er möge Ehg. Ernst als Generalstatthalter ersuchen, die Prozesse gänzlich einzustellen oder an eine Kommission, wie sie in der Supplikation erbeten wird, zu weisen, insbesondere aber die auf unwahre Darstellungen des Gf. von Charny hin ausgebrachten Mandate wegen der Hft. Héricourt zu kassieren sowie den Gf. anzuweisen, seine Forderungen am RKG in dem Status, wie sie seitens der Gff. von [Salamanca]-Ortenburg anhängig waren, als deren Nachfolger anzubringen.

Anmerkungen

1
 HHStA Wien, MEA RTA 92, fol. 11–22’. Or. HStA Stuttgart, A 3 Bü. 109, unfol. Kop.
2
 Sohn des Gabriel von Salamanca-Ortenburg.
3
 Sohn des Ferdinand von Salamanca-Ortenburg.
4
HHStA Wien, MEA RTA 92, Fasz. ‚Protokoll‘, fol. 43’ f.
5
Ebd., fol. 51 (in allgemeiner Form für mehrere Supplikationen). Bestätigt im Dorsv. des Mainzer Konz. für das Dekret.
6
 Kurpfalz, fol. 220 f.; Kursachsen, fol. 446 f. (Verlesung), 447’ (Billigung).
7
 HHStA Wien, MEA RTA 92, fol. 23–24’. Kop. der Resolution des Supplikationsrats, die im Konz. zum Ständedekret umformuliert wird. HStA Dresden, GA Loc. 10203/5, fol. 266–267’. HStA München, KÄA 3231, fol. 197–198. HStA Stuttgart, A 3 Bü. 109, unfol. Kopp. als Ständedekret.