Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb

Verhandlungen der protestantischen Stände bei Kurpfalz

Textvorlage: Wett. Gff., unfol.

Aktualisiertes Kurpfälzer Konzept für den Protest gegen den RAb. Inserierung des Protests der protestantischen Städte in jenen der höheren Stände. Übergabemodus: Notarielle Ablegung und Insinuation an die Mainzer Kanzlei. Ablehnung des Protests durch mehrere Stände.

Verhandlungen der protestantischen Ständeabei Kurpfalz (Kurpfalz mit Votum für Braunschweig-Grubenhagen, Hst. Straßburg mit Votum für Magdeburg, Pfalz-Zweibrücken, Brandenburg-Ansbach, Braunschweig-Lüneburg, Württemberg, Hessen-Kassel, ‑Darmstadt, Baden-Durlach [Ernst Friedrich], Wetterauer Gff., Reichsstädte).

Kurpfalz (Hochfelder) proponiert: Man hat gestern beschlossen, die abschließende Formulierung des Protests gegen den RAb aufzuschieben, bis der Inhalt des RAb bekannt ist, und das bey einem jeden der gesanndten stehen sollte, ob er dieselbe protestation woltt mitt underschreiben unnd ubergebenn helffen oder nicht.Kurpfalz hat den Protest nunmehr entsprechend dem Inhalt des RAb geändert. Verlesung des modifizierten Konz.

Umfrage. Straßburg für sich und Magdeburg: Billigung des geänderten Konz. Und das bey der stadt Regennspurgk anzuhallten, derentwegen einen notarium zubestellen, unnd im fall, khein notarius vorhannden oder zubekommen, das doch dieße schrifft ad caesarem protestando gerichtett unnd uberanntworttet wurde. Unnd das darnach ein jeder herr daruber ein instrument khonndt uffrichten unnd dem ksl. cammergericht insinuirn lassenn.

Pfalz-Zweibrücken: Billigen das geänderte Konz., auch das der städt gravamina damitt eingezogen wurdenn. Unnd das der protestation zettell von allen, so sich dartzu bekhennen, underschrieben unnd ein notarius daruber alhie zu Regenspurgk requirirt werde, so daruber ein instrumentum verfertige. Wehre alßo nach einem notario zutrachten, welcher solch instrumentum verfertige unnd der meintzischen cantzley insinuire, damit man alßo per eius modi insinuationem ein documentum dissensus haben möcht. Da man aber uber zuversicht khein notarium dartzu bekhommen khönndte, muste man wol uff einen extraordinarium bedacht sein, das allein camerae imperiali solch instrument insinuirt werde.

Brandenburg-Ansbach: Sey zwar ein nottwendig und nutzlich werck, dergestalt zu protestirn, wüste aber darin niemandts ziel oder maas zu geben1.

Kurpfalz (Hochfelder) für Braunschweig-[Grubenhagen]: Votiert im Auftrag des Gesandten von Braunschweig-[Grubenhagen2], was man alhie durch das mehrer schliessen wurde, das er damit zufrieden sein, auch approbirt haben wolltt.

Braunschweig-Lüneburg: Hetten 80 monat bewilligtt, derwegen ihme dann bedencklich würde fallen, solliche protestation unnderschreiben zuhelffenn. Doch wolt er umb copiam gebetten haben, sich daruff ferrers haben zu bedenncken. So viel aber den deputationstagk anlangt, das derselb in pari numero beiderseits religion verwanndten angestelt wurde, davon wolt er sich nicht absonndern; mitt bitt, ihne deßwegen nichtt zuverdencken.

Württemberg: Hetten bevelch, sich einer gemessen[?] schrifft derentwegen mit den andern stennden sich[!] zuvergleichen. Weil aber die kfl. brandenburgische unnd andere mher bedenckens trugenn, sich in solche protestation eintzulassen, wie auch der lünenburgisch vor ihme votirt, zudem das man zu bedencken, das die ksl. Mt. dardurch offendirt unnd die fiscalische proceß doch nicht wurden zu hindertreiben sein, und es ein seltzams ansehen haben wurde, das die jhenige, so die gravamina nicht mit underschreiben helffen3, derentwegen protestiren solten: Da aber alle evangelische stenndt solch werck wurden vornhemen, würde sich ihr genediger fürst unnd herr davon nicht absonndern. So were auch das concept nicht alßo geschaffen, das es sich uf alle facta und gravamina referirte unnd schickte oder zum wenigsten ihr herr darunter mit interessirt sein sollte. Zu dem, das es biß dahero bey dem gemeinen beschluß were verblieben, was uff reichßtägen durch das mherer geschlossenn. Wie sie dann darin dergleichen mehr, doch geringschätzige bedencken darbei haben angezogen. So wurde auch nicht leichtlich ein notarius sich hiertzu gebrauchen lassenn, unnd von ihrer Mt. ubel gedeuttet werdenn, das man die publication des abschiedts allßo verhindern wolltt. Da sie sich dan auß solchen und dergleichen bedencklichen ursachen zu dißer protestation nicht köndten einlassen, stündte doch ihrem genedigen fursten und herrn jedertzeit bevor, ob sie obbemelter puncten halben protestirn wolten oder nicht.

Hessen-Kassel: Repetebat hesternum votum, das sie[sich] vermög ihres habennden bevelchs zu solcher protestation nicht verstehen könndten; mit bitt, sie auß angezeigten ursachenn hierinn vor entschuldigt zu hallten, unnd sonnderlich, da auch die jhenigen, so solliche ding am meisten concernirn, davon abtzuspringen[!]. Unnd befinnden bey dießem werck ein große difficultet, dieweill man schwerlich hiertzu einen notarium wurdt bekommen, auch die churfurstliche pfaltzische schwerlich ad subscriptionem des abschiedts zugelassen, wan sie salva hac protestatione underschreiben wöllen. Were aber noch ichts inn der protestation zu endern, wolten sie umb copiam angehallten habenn.

Hessen-Darmstadt: Idem.

Baden-[Durlach, Ernst Friedrich]: Weren mit der protestation zufrieden, unnd das dieselben durch einen notarium bey der meintzischen cantzlei insinuirt werde.

Wetterauer Gff.: Repetebamus unser gestrigs votum, das wir nachmaln und fur nutzlich hielten, dieweill der evangelischen stennden gravaminibus nicht were abgeholffen, das man dargegen protestirte. Wie wir dan an unserm ortt dasselb gewißens unnd ehren halben mit thun zu helffen uns schuldig erkenneten. So ließen wir uns auch nicht zuwider sein, das der herrn städtischen besonndere gravamina mitt eingezogen würden. Der insinuation halben hielten wirs darfur, das khein gefhar darbey vorhanden, diewiell anno 82 nicht allein die städtische, sondern auch unsere gn. herrnn in simili casu solche insinuationes hetten thun lassen4.

[Protestantische] Reichsstädte: Wolten sich mit dem abgeleßenen concept vergleichen, wofern ihre besondere gravamina darinn miteingezogen werden möchten. Wo nicht, bäten sie, das man ihnen ihr concept5 wieder wolte zustellen. Weren sie nichts daweniger gemeint, an ihrem ortt zu protestirn. Hetten aber nicht gemeint, das sie von den hohern stennden uber vertrostenn so wenig solten vernommen haben. Den notarium belangendt: Hetten sie zwar mit einem geredt, so sich dessen beschwerdtt. Wovern aber einer ex abrupto angelangt wurde, hielte[n] sie es darfür, das noch wol einer zu finden, so sich dartzu möcht gebrauchen lassen.

Kurpfalz resümiert, dass die jhenige, so sich solcher protestation gebrauchen wolten, morgen hora sexta sich wiederumb wollten einstellen; wolte man einen notarium bei die handt stellen. Welcher aber dartzu nicht bevelcht, demselben khöndte man khein ziel oder maas geben. Und khöndten auch der städt gravamina dießer protestation mitt einverleibt werden.

Anmerkungen

a
 Stände] Nürnberg (fol. 174) zum Sitzungszeitpunkt: Nachmittag.
1
 Vgl. zum vorsichtigen Votum den Bericht des Gesandten Brandner an Mgf. Georg Friedrich vom 12. 8. (2. 8.) 1594: Im Gegensatz zu vorherigen Erklärungen will nunmehr /591’/ ein guetter thailder evangelischen Stände den Protest nicht unterstützen: Kurbrandenburg, Hessen, Württemberg, Pommern, Anhalt, Braunschweig-Lüneburg [dazu Kursachsen, Sachsen-Weimar, ‑Coburg, Pfalz-Neuburg]. Dessen ungeachtet wollen Kurpfalz, Pfalz-Zweibrücken, Braunschweig-Wolfenbüttel, ‑Grubenhagen, ‑Calenberg, Baden-Durlach, die Wetterauer Gff. und die [protestantischen] Reichsstädte ihn einreichen. Er schloss sich diesen an aufgrund der Vorgabe in der Instruktion, die Türkenhilfe von der Klärung der Gravamina abhängig zu machen. Sollte der Mgf. den Protest nicht befürworten, möge er ihn eilig unterrichten (StA Nürnberg, ARTA 60, fol. 591–594’, hier 591’–593. Or.). Der Mgf. billigte den Protest in der Weisung vom 17. 8. 1594 (7. 8.; Ansbach) (ebd., fol. 613, 614’. Konz.).
2
 Die Textvorlage nennt nur „Braunschweig“, doch kommt gemäß den teilnehmenden Ständen am Vortag nur Braunschweig-Grubenhagen infrage, das auch für Braunschweig-Wolfenbüttel votierte.
3
 Württemberg hatte die Gravamina [Nr. 390] nicht unterzeichnet.
4
 Zum Protest der Reichsstädte vgl. Anm. 6 bei Nr. 221. Insinuation für die Wetterauer Gff.: Bezugnahme auf den als Notariatsinstrument der Mainzer Kanzlei übergebenen Protest vom 21. 9. 1582 gegen die unterbliebene Entscheidung ihrer Supplikation um Zulassung zum RDT sowie auf die nur vorbehaltlich dieses Protests erfolgte Besiegelung des RAb (vgl. Leeb, RTA RV 1582, Nr. 453 S. 1403; Nr. 457 S. 1462, Anm. 132).
5
 Nr. 509.