Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb

1. HA (Türkenhilfe): Anmahnung der Werbung durch die Gesandten der innerösterreichischen Landstände. Verweisung der Hgtt. an die Gesamthilfe für den Ks. Kurpfälzer Memoriale wegen der Bedingungen des Ks. für die Belehnung Kf. Friedrichs IV. Unterstützung durch KR.

/183’/ (Vormittag, 7 Uhr) Kurfürstenrat (Mainz, Trier, Köln, Sachsen mit Administrator Friedrich Wilhelm persönlich. Pfalz: von Dohna; Brandenburg: von Stolberg).

Mainz proponiert: /183’ f./ Gestern wurde dem Ks. die Antwort der Reichsstände zum 1. HA (Türkenhilfe)1übergeben. Der Ks. sagte Beratung und Erwiderung zu. Fortsetzung der Verhandlungen mit dem 2. HA (Landfriede und Niederlande), der Werbung für die Landstände der Hgtt. Steiermark, Kärnten und Krain oder mit der Supplikation Johann Friedrichs von Sachsen2? Unterrichtung von FR und SR über die weitere Verhandlungsabfolge.

1. Umfrage. /184–185’/ Trier und Köln wünschen die sofortige Beratung des 2. HA, der nicht minder wichtig ist als der 1. HA, und daneben die Vorlage der Werbung sowie der Supplikation. Pfalz äußert sich indifferent, Sachsen3und Brandenburg votieren für die Vornahme der Werbung, da diese zum 1. HA gehört, haben aber keine Einwände gegen die Beratung des 2. HA. Mainz resümiert: Da der 2. HA /185’/ der furnembsten und wichtigsten einer ist, daran dem gantzen Reich gelegen,ist zu entscheiden, ob man dessen Beratung sofort oder erst morgen aufnimmt und bis dahin die anderen proponierten Punkte vorlegt.

/186/ 2. Umfrage der Kff. persönlich. Beschluss: Morgen Beratungsaufnahme zum 2. HA (Landfriede und Niederlande).

Entsprechende Bekanntgabeaan FR und SR durch die Kanzler von Mainz und Pfalz sowie den Mainzer Sekretär Kraich.

Mainz proponiert: Die Gesandten der Landstände der Hgtt. Steiermark, Kärnten und Krain haben eine Anmahnung zu ihrer Werbung übergeben. Soll sie im KR verlesen werden, obwohl sie an alle Reichsstände gerichtet ist? Beschluss: Sofortige Verlesung der Anmahnung4.

/186’/ Umfrage dazu. Trier: Es handelt sich inhaltlich um eine Wiederholung der Werbung. Es ist zu befürchten, wann dise lender in des turcken gewaldt kommen soltten, das demselben der paß uf des Heiligen Reichs boden ebenermaßen geöffnet, als wann Ungern vorloren werden soltte, sinthemal beide ortt alß des Reichs vormauern in gleichen terminis stehen.Bei den RTT 1576 und 1582 sind die Werbungen in gemeine5 und nicht in abgesonderte consultation getzogen wordenb,6. Dises als die richtschnure solte nochmalß zuhalten und bemeltte stende an die ksl. Mt. zu weisen, auch ihre Mt. zu ermanen sein, weil uber die ersten 50 monat wegen dieser betrangten stende noch 14 monat und also in allem /187/ 64 monat zu contribuiren gewilliget worden, das ire Mt. sich disfalß mit vaterlicher hulff gegen inen erweisen wollen; der underthenigsten hoffnung, ire Mt. wurde sie der gebür nach bedencken. Es sey zwar andeuttung geschehen, damit disen bedrangten stenden etwas in specie contribuirt werden möchte, laße sich aber solches nicht thuen noch vorandtworten, sinthemal unbewust ist, welcher orte der turck einfallen werde; und uber das ist es bedencklich, irer Mt. hierinne furtzugreiffen. Wann auch einem jedern stande insonderheit beigesprungen werden soltte, kontte das Hl. Reich daraus sich nicht wickeln.

Köln: Aufgrund der großen Türkengefahr soltte nicht unbillich ihnen die handt zubitten sein, jedoch sey bedencklich, derwegen ein abgesondert /187’/ wergk zumachen.Deshalb wie Trier: Verweisung der um Hilfe Ansuchenden an den Ks., dem man nicht zuletzt wegen dieser Werbung über die 50 Römermonate hinaus noch weitere 14 bewilligt hat, sowie Bitte an den Ks., die bedrängten Lande von der contribution dermaßen zubedencken, damit nicht allein sie sich aufhaltten, sondern auch die grenitz nodturfftig vorsehen mögen.

Pfalz: Eine entsprechende Werbung wurde 1576 an die Hilfe für den Ks. gewiesen7. Nachdem daraufhin Ehg. Karl beim RT 1582 klagte, er habe von der Reichshilfe 1576 wenig oder fast gar nichts bekommen8, wurde der Ks. gebeten, die Lande an der neu bewilligten Steuer zu beteiligen9. Seindt auch berichtet, das sein f. Gn.10 nach der handt ettwas mitgetheilet worden11./187’ f./ Deshalb zum jetzigen Verfahren wie Trier und Köln.

/188/ Sachsen: Wie Trier, Köln und Pfalz.

Brandenburg: Wie die Vorstimmenden, doch ist darauf zu achten, dass mit dieser Zusage dem Reich ckein praeiudicium erfolgen möge–c.Sie können aber für Brandenburg die specification der 64 monat nicht willigen noch aus irem vorigen voto schreitten. Solte derwegen an deßen stadt gesetzt werden12, das gemeine stende eine ansehenliche hulff bewilliget hetten.

/188’/ Mainz: Auch der Kf. hält vor eine hohe nodturfft, das man sich disfals wohl fursehe, damit dem Hl. Reich keine einführung erfolge. Es sey bedencklich, diser bedrangten stende sich absonderlich antzunehmen.Deshalb wie die Vorstimmenden: Verfahren wie 1576 und 1582d.

Anmerkungen

1
 Nr. 249.
2
 Nr. 282; Nr. 492.
3
 Für Kursachsen sind gemäß Eintrag in der Textvorlage (fol. 185) neben dem Kuradministrator anwesend: von Wildenfels, Dr. Peiffer, Bock, Ponickau, Dr. Gerstenberger, Wolfersdorf, Dr. Mosbach, Dr. Badehorn.
a
 Entsprechende Bekanntgabe] Kurmainz (fol. 37a’) differenzierter: Bekanntgabe der morgigen Beratungsaufnahme zum 2. HA. Bis dahin Vorlage der Werbung für die Landstände der Hgtt. Steiermark, Kärnten und Krain sowie der sächsischen Supplikation.
4
 Nr. 283.
5
 Gemeint. Die allgemeine Beratung zur Türkenhilfe für den Ks.
b
 worden] Kurmainz (fol. 38a) zusätzlich zur Begründung: Falls man einem yeclichen ansuchenden soltt helff laisten, würde man sich in ein schweren laborint einfüren.
6
 Vgl. am Beispiel des RT 1582: Werbungen Ehg. Karls II. und der innerösterreichischen Landstände (Leeb, RTA RV 1582, Nr. 190 S. 760–765, Nr. 192 S. 767–769). Beratungen im Zusammenhang mit dem 1. HA (ebd., Nr. 6 S. 272–276, Nr. 9 S. 281 f., Nr. 10 S. 282 f., Nr. 13 S. 291, Nr. 18 S. 312–315, Nr. 20 S. 318 f., Nr. 25 S. 335 f., Nr. 63 S. 450–454, Nr. 74 S. 473–475, Nr. 80 S. 497–499). Beantwortung der Werbung in der Antwort zur Türkenhilfe (ebd., Nr. 165 S. 692).
7
 Vgl. RAb 1576, § 28 (Neue Sammlung III, 358).
8
 Vgl. Leeb, RTA RV 1582, Nr. 190 S. 760–765 mit Anm. 6.
9
 Vgl. Antwort der Reichsstände zum 1. HA (Leeb, RTA RV 1582, Nr. 165 S. 692) sowie RAb 1582, § 26 (ebd., Nr. 457 S. 1417 f.).
10
 = Ehg. Karl.
11
 Vgl. Anm. 17, 18 bei Nr. 282.
c
–c kein … möge] Kurmainz (fol. 38a) deutlicher: alß ob man ex debito schuldig wehre, dergleichen clagen anzunemmen.
12
 = in der Antwort zur Werbung.
d
 1582] Kurmainz (fol. 40a) zusätzlich: [Weitere Beratung ohne Teilnahme der Pfälzer Gesandten.] Verlesung des Kurpfälzer Memoriale [Nr. 478] zur Belehnung. [Beratung vgl. beim Memoriale.]