Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb
Nebenproposition des Ks. zum 1. HA (Türkenhilfe). Unterrichtung des SR über anfallende Themen des RT. Konflikt der protestantischen Reichsstädte mit Augsburg: Strittige Teilnahme Augsburgs an der Beratung der HAA ohne gleichzeitige Mitwirkung am Städtetag. Keine Übergabe der Gravamina der protestantischen Bürger in Köln und in Schwäbisch Gmünd an die Gesandten der beiden Städte. Erklärung Hagenaus zu den Religionsberatungen.
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Beschlussa: Zunächst Beratung im Ausschuss des SR zum 1. HA (Türkenhilfe). Daneben wird vereinbart, dass zwischenzeitlich der stött gesandten bey der obern stendt bekandten in vertrauen erkundigen sollen, was in puncto contributionis die im chur- und fürsten rath zuthun und zu bewilligen vorhabens weren.
b–Die Gesandten entnehmen früheren Protokollen–b, dass zu Beginn der RTT der Mainzer Kanzler jeweils gebeten worden ist, den Reichsstädten gewogen zu sein, und da etwas fürfiele, die stött sonderlich mit berierendt, sie dessen und was die obern stendt jedesmahls in Reichs sachen fürzunemmen vorhabens, jede zeit zu avisiern.Der Kanzler hat für diesen Dienst am Ende der RTT ein Geschenk erhalten.
Beschluss: /28 f./ Regensburg und Straßburg werden beauftragt, sich mit einer diesbezüglichen Bitte an den Mainzer Kanzler zu wenden und ihn zu ersuchen, die Reichsstädte /
/28’ f./ Da die Augsburger Gesandten zuvor erklärt haben, sie wollten sich lediglich an der Beratung der vom Ks. proponierten Punkte, nicht jedoch von Themen nur der Reichsstädte beteiligen4, bittet mandsie jetzt, die Gründe ihrer Absonderung darzulegen. Nachdem Augsburg sich beim Städtetag in Ulm 1591 den Städten wieder angeschlossen hat5, erwartet man, /
Die Augsburger Gesandten antworten, das sie sich gar wol zuberichten wüßten, was hiebevor irethalb fürgangen und wessen sie sich anno 86 gegen den stötten erclert6. Bei welchem sie es, dieweil sie keinen bevelch hetten, sich derowegen verrer einzulassen, verbleiben ließenf. Und seindt damit abgedretten.
/29 f./ SR gibt sich mit dieser Antwort nicht zufrieden, weil der angesprochene Konflikt mit Ulm im Jahr 1586 in den nachfolgenden Ausgleichsverhandlungen so weit beigelegt werden konnte, dass Augsburg wieder am Städtetag teilnahm und sich zuletzt nur deshalb neuerlich davon absonderte, weil es beim schwäbischen KT bei der Ausschussbesetzung übergangen wurde7. Doch hat SR damit nichts zu tun8. g–Deshalb wird in Anwesenheit der katholischen Städte Köln, Rottweil, Schwäbisch Gmünd und Überlingen, die zuvor die Sitzung während der Beratung von Religionsbelangen verlassen haben und jetzt wieder einberufen werden, folgende Erklärung beschlossen–g: /
Dies wird den Augsburger Gesandten gleichwol etwas glimpflicher, dann sein sollen,vorgebracht, verbunden mit der Bitte, sich nicht abzusondern.
Replik der Augsburger Gesandten: Sind nicht bereit, sich mit den Städten in einiche disputation, obe die vorige handlung und die ursachen irer absönderung erörttert undt uffgehaben sein, einzulassen. Ire obern und herrn weren von der ksl. Mt. zu disem Reichs tag beschribenk, daruff auch sie, die gesandten, instruiert worden. Aber von der stett sachen zuhandlen, hetten sie keinen bevelch, woltens aber umb bericht yberschreiben und sich verrer antwort vernemmen lassenl.
Die Städte verlesen den Augsburger Gesandten daraufhin den entsprechenden Passus aus dem Städtetagsabschied 159110und verlangen eine cathegorische antwort von inen […], ob sie sich für ein membrum der stött erkenneten oder nit.
So haben sie sich doch dahin resolvirt, das sie keinen andern bevelch hetten, darumb sie sich auch anderst nit ercleren köndten; des versehensm, weil andere (die von Aach mainendt), so zum Reichs tag nit beschriben, im stött rath geduldet wurden, man wurde sien alls beschriebene auch nit ußschliessen.
Obwohl die Städte sodann nochmals beschließeno, cathegoricam responsionem von inen zuerfordern, ob sie sich für ain mitglidt der stött erkenneten oder nit, dann die stött /
Erneute Replik der Augsburger Gesandten, daß sie gleichwol nit schuldig, zu sagen, was ir instruction innhielte. Jedoch dessen ungeacht, so wellen sie sich rundt erclert haben, das sie dahin instruiert, ußtrucklich allain den Reichs- und gar nit den stött sachen beyzuwohnen etc.
In der diesbezüglichen Umfrage12haben q–Köln und andere katholische Städte, die sich dem Kölner Votumrangeschlossen haben, die Absonderung Augsburgs weder billichen noch unbillichen können noch wöllen, sonder darfür gehalten, ob schon ain statt etlich[en] sachen nit beiwonen köndte, das doch dieselb darumb nit auß[zu]schließen–q. Mit der anzaig, ob sie sich wol hievor erclert, das sie bevelch, bei keinen religions sachen zusitzen, das doch darauß nit folgte, es solte darumb Cöln kain mitglidt der stött sein. Wüßten nit, was irer herrn gedenckhen etwa mit der zeit auch werden möchte; dern notturfft und gelegenheit sie denselben hiemit bedinglichen vorbehalten haben wollten.
/28’13/ Die Kölner Gesandten bringen daneben vor: Da sie glaubhaft erfahren, dass die dortigen evangelischen Bürger eine Schrift an SR übergeben haben, bitten sie nochmals um deren Abschrift14, sie seye gleich per directum vel indirectum an die stött gelangt, […] dann es sachen weren, so von uffrierischen und religion fridthessigen herrüerten und nit allain der statt Cöln zu zerrittung dero burgerlichen wesens geraiche, sonder auch die erbarn stött sich damit vertieffen möchten.
Auch die Gesandten von Schwäbisch Gmünd bitten um eine Kopie der von den dortigen Bürgern übergebenen Gravamina15,s.
t–Umfrage [nur der protestantischen Städte16]. Zwar wird erwogen, die Übergabe von Abschriften der stött correspondentz nach nit zuverwaigern, doch wird beschlossen–t: Nachdem man den Kölner Gesandten zuvor erklärt hat17, das von iren burgern an die stött nichts gelangen[!], zudem man auch nit schuldig, was per communicationem von den höhern stenden an die stött kommen, solches andern entgegen zu tragen, so würdt yberkommen, u–inen solches glimpflich abzulainen und umb communication an die orth, von dannen sie die avis und andeitung hetten, zuweisen–u,v.
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