Deutsche Reichstagsakten, Jüngere Reihe. Reichstagsakten unter Kaiser Karl V., XIV. Band. Der Reichstag zu Nürnberg 1543 bearbeitet von Silvia Schweinzer-Burian, mit Vorarbeiten von Friedrich Edelmayer
Anmerkungen
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Die von Habsburg und Frankreich umworbenen und geworbenen eidgenössischen Söldner spielten eine wesentliche Rolle in der Auseinandersetzung um die Vorherrschaft in Europa. Es lag im Interesse des habsburgischen Herrscherhauses und des Reiches, den Zulauf von Schweizer Söldnern nach Frankreich zu verhindern, was zahlreiche im Zuge der RTT erlassene Schreiben und Mandate verdeutlichen. Zum diplomatischen Ringen zwischen den habsburgischen und französischen Gesandten auf den Schweizer Tagsatzungen um eidgenössische Söldner siehe: B. Braun, Die Eidgenossenschaft und das Politische System Karls V., S. 257–278.
2
Werbung der Gesandten Kg. Ferdinands und der Reichsstände (Gf. Jobst Nikolaus zu Hohenzollern, Hans Melchior Heggentzer) um Türkenhilfe auf der Schweizer Tagsatzung zu Baden im Aargau im April 1542. Der Abschied der Tagsatzung (1542 April 17) gedr. bei: K. Deschwanden, Die Eidgenössischen Abschiede 1541–1548, Bd. 4/Abt. 1d, Nr. 74, S. 129–135.
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Die Reichsstände hatten sich bereits auf dem Nürnberger RT 1542 in einem Schreiben an die Dreizehn Orte der Eidgenossenschaft gewandt mit einem Ersuchen um Türkenhilfe, verbunden mit einer Verurteilung der eidgenössischen Söldnerdienste zu Gunsten Frankreichs; in: RTA JR Bd. XIII, Nr. 124, S. 665–667.
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Kf. Johann Friedrich von Sachsen, Inhaber des Kreisausschreibeamts im Obersächsischen Kreis, erhielt gemeinsam mit den Anschlagsmandaten folgendes Begleitschreiben Kg. Ferdinands: Als von den stenden des Hl. Röm. Reichs auf diesem alhiegen reichstag wider den erbveindt gemainer christenhait ain hilf bewilliget worden, haben wir darauf an alle stende der anschleg halben, was ainem jeden in solche thurggenhilf zue geben geburt, gedruckhte mandata fertigen lassen, welche wir deiner L. ausserhalb deren, die wir den stenden alhie uberantwurten lassen, hiemit ubersenden. Und ersuchen darauf dieselb, fruntlich und genedigclich begerendt, dein L. wolle solche anschlegmandata fur sich selbs gehorsamblich und guetwillig annemen und die andern den stenden des obersechssischen khrayß unverzogenlich zueschickhen und verordnung thuen, das dieselben ainem jeden, in ansehung das die sachen der eyl und furderung bedarf, unverzogenlich uberantwurt und behendigt werden, damit sich derhalben in laystung obberurter hochnotwendigen thurggenhilf niemandt entschuldigen moge. Geben in unser und des Reichs stat Nurmberg, den 23. Apprilis anno etc. im 43. Post scripta: Wiewol aus unsrem schreiben verstanden wirdet, als ob wir etlichn khraißstenden ire mandata alhie antworten lassen, so hat doch solichs unsers und der stende eyllend abreyttens halber nit sein mugen, welches wir deiner L. zu bericht nit verhalten wellen. Datum ut supra. In: Weimar HStA, EGA, Reg. E 150, fol. 24rv (Ausf.); AV fol. 24r: Der röm. konigk schikt di mandat in disen obersechsischen kreiße uff den negsten nurmbergischen abeschied 1543.
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Der Anschlag ist nicht datiert, gehört inhaltlich jedoch eindeutig zum Mandat Kg. Ferdinands von 1543 April 22 (Nr. 139) und wurde diesem wahrscheinlich meist beigelegt.
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Das Aktenstück liegt dem Ersuchen der Reichsstände an Kf. Ludwig von der Pfalz und Bf. Pankraz von Regensburg zur Ernennung eines Kommissars bei (Nr. 141) und ist wahrscheinlich am selben Tag verfasst worden. Die darin enthaltenen Bestimmungen werden in ähnlicher Weise im RAb Nr. 404, § 19 und § 31 wiederholt.