Deutsche Reichstagsakten, Jüngere Reihe. Reichstagsakten unter Kaiser Karl V., XIV. Band. Der Reichstag zu Nürnberg 1543 bearbeitet von Silvia Schweinzer-Burian, mit Vorarbeiten von Friedrich Edelmayer
Wien HHStA, MEA RTA 8/Konv. 1, fol. 659r–660v (Reinschr. des Entwurfs); AV fol. 660v: Der stent schreiben an H. Lutwigen Pfgf. etc. und H. Pangratien Bf. zu Regenspurg.
Nachdem wir uff diessem reichstag zu rettung der christlichen volcker in Hungern [und] andern anstossenden lendern [unser] vorigen bewilligungen nach ein hilf an gelt zu leisten bewilliget, darzu wir dan eines gemeinen commissarii notturftig seien, der das kriegsvolck, so von solchem gelt bestelt und underhalten werden sol,[zu] gepurenden zeitten mustere und bezalle, wan wir nu aber zu diessen ampt itzo alhie kein geschickten und tauglichen person bekommen mogen, so haben wir uns entschlossen, euer Ll. und fstl. Gnn. freuntlich und undertheniglich zu ersuchen und pitten, das sy von unsertwegen und in unserm namen ein vermogliche, geschickte und erbare person zu sollichem commissariatampt auf- und annemen und sich der bestallung fur irn leib und fur der notwendigen diener underhaltung mit derselben vergleichen wollen, wie wir dan euer Ll. und fstl. Gnn. hiemit gantz freuntlich und undertheniglich pitten und denselben zu sollichem unser volkomen macht und gewalt geben, auch zu mererm bericht und befurderung der sachen des gewesenen pfenningmeisters der jungsten eilenden turckenhilf bestallungsabschrieft und darzu einen ungeverlichen begriff des kunftigen comissarii bestallung [Nr. 142] hieneben ubersenden, sich demnach nach gelegenheit des ampts und der person, so euer Ll. und fstl. Gnn. darzu uffnemen werden, desto statlicher der besoldung und underhaltung mit ime zu vergleichen wissen.
Gereden und versprechen auch hiemit fur uns, unsere gnedigste und gnedigen herren und obern alles, was euer Ll. und fstl. Gnn. dem also angenommen comissarien fur besoldung und underhaltung schopfen [= verschaffen] und zusagen werden, stet, fest und unverbruchenlich zu halten, dawider nicht zu thun noch schaffen gethan werden. Doch das derselbig comissarius uff diese form und puncten, in dem angeregten seiner bestallung concept [Nr. 142] begriffen, angenomen werde, auch euer Ll. und fstl. Gnn. anstadt und in namen gemeiner reichstendt gelob und schwere, sein ampt nach laut sollicher seiner bestallung zum treulichsten zu versehen und gegen empfahung seiner durch euer Ll. und fstl. Gnn. von unser, der stende des Hl. Reichs, wegen versigleten bestallung einen reversalbrief, darin sein bestallungsbrive von wort zu wort inverleibt sey, euren Ll. und fstl. Gnn. under seinem sigel zustelle, denselben furter in die meintzische cantzlei zu uberschicken haben.