Deutsche Reichstagsakten, Jüngere Reihe. Reichstagsakten unter Kaiser Karl V., XIV. Band. Der Reichstag zu Nürnberg 1543 bearbeitet von Silvia Schweinzer-Burian, mit Vorarbeiten von Friedrich Edelmayer
Nr. 53 Mgf. Ernst von Baden-Durlach
Nr. 54 Mgf. Georg von Brandenburg-Ansbach
Nr. 55 Hg. Ernst von Braunschweig-Lüneburg
Nr. 56 Hg. Georg von Braunschweig-Wolfenbüttel, Dompropst von Köln und Bremen
Nr. 57 Lgf. Philipp von Hessen
Nr. 59 Hg. Wilhelm von Jülich-Kleve
Nr. 60 Gf. Wilhelm von Nassau-Dillenburg
Nr. 60a Gf. Wilhelm von Nassau: Vollmacht für Lic. Gregor von Nallingen – (Dillenburg), 1542 Dez. 8
Nr. 60b Gf. Wilhelm von Nassau: Instruktion für Lic. Gregor von Nallingen – Dillenburg, 1542 Dez. 8
Nr. 61 Pfgff. Ottheinrich und Philipp von Pfalz-Neuburg
Nr. 63 Hg. Barnim IX. von Pommern-Stettin und Hg. Philipp I. von Pommern-Wolgast
Anmerkungen
1
Mgf. Ernst von Baden erteilte Dr. Marquardt auch Vollmachten für Verhandlungen mit Kg. Ferdinand (dat. 1543 Febr. 25), mit den ksl. RT-Kommissaren (Pfgf. Friedrich, Bf. Christoph von Augsburg, dat. 1543 März 13) und mit Dr. Leonhard von Eck (1543 März 20: Fragen der Vormundschaft für die jungen Mgff. von Baden-Baden). In: Karlsruhe GLA, 50/59, Nr. 4, Nr. 9, Nr. 20.
2
In Speyer 1542 wurde für die Beratungen über die Türkenhilfe ein großer Ausschuss aus Vertretern von alt- und neugläubigen Reichsständen gebildet, der zwischen 7. und 31. März 1542 ein gemeinsames Gutachten über die Modalitäten der aufzubringenden Türkenhilfe (Gemeiner Pfennig) erarbeitete; in: RTA JR Bd. XII, Nr. 66, S. 515–529.
3
Diese Instruktion für Dr. Marquardt ergänzte Mgf. Ernst durch eine ähnlich lautende Weisung, Pforzheim, 1543 März 13, in: Karlsruhe GLA, 50/59, Nr. 10, unfol. (Konz.)
1
Zu Anfang des RT berichteten weder Balthasar von Rechenberg noch Endres von Hausen an Mgf. Georg von Brandenburg über die Geschehnisse in Nürnberg, sondern Dr. Augustin Megersheimer; von Endres von Hausen sind keine Berichte überliefert. Rechenberg scheint erst Ende Februar in Nürnberg angekommen zu sein und meldete an seinen Auftraggeber, dass in der Mainzer Kanzlei noch keine auf ihn ausgestellte Vollmacht vorliege und er um Zusendung einer solchen ersuche. In: Nürnberg StA, Fürstentum Ansbach, RTA 23, fol. 150r. Am 3. März 1543 verfasste Rechenberg seinen ersten Bericht über den RT an Mgf. Georg.
3
Die Hansestädte unter Führung Lübecks verweigerten die Einbringung des Gemeinen Pfennigs mit Hinweis auf ihre Sonderstellung, die sie durch ein Schreiben Kg. Ferdinands (= kgl. commission) und eine Bestimmung des Speyerer RAb von 1542 (RTA JR Bd. XII, Nr. 285, § 57, S. 1183f.) bestätigt sahen. Siehe dazu: A. Neukirch, Der Niedersächsische Kreis, S. 154–159.
1
Siehe das Schreiben der niedersächsischen Kreisfürsten an die Reichsstände wegen der Nichtbezahlung der Türkenhilfe durch die Hansestädte (Nr. 105).
4
Das Kollegiatstift St. Blasius, innerhalb der Burg in Braunschweig gelegen, hatte vom 12. bis zum 19. Jhdt. enge Verbindungen zur Welfendynastie, besonders zu den in der Burg Wolfenbüttel residierenden Herzögen. Während der Reformation, der sich die Stadt Braunschweig 1528 anschloss, geriet das Stift zwischen die Fronten. Hg. Heinrich d. J., der dem alten Glauben treu blieb und der seit der Hildesheimer Stiftsfehde einen großen Teil des Stiftsterritoriums besaß, bemühte sich um die Beibehaltung der bestehenden Verhältnisse im Stift. Die Eroberung des braunschweigischen Landes durch die Schmalkaldener und die Vertreibung des Herzogs im Jahr 1542 hatten für St. Blasius zur Folge, dass sich die Stiftsherren zeitweise nach Halberstadt zurückziehen mussten. Dem Propst des Stiftes, Hg. Georg von Braunschweig, wurden die ihm zustehenden Einnahmen aus dem Propsteigut vorenthalten, wogegen sein Gesandter 1543 vor den Schmalkaldenern und vor den Reichsständen in Nürnberg Protest einlegte. Ausführlich zu St. Blasius: J. Dolle, Niedersächsisches Klosterbuch, Teil 1, S. 102–123.
5
Im Hildesheimer Kollegiatstift Hl. Kreuz stand die Heiligkreuzverehrung im Mittelpunkt des geistlichen Stiftslebens. Das Kapitelsgut war vom Sondergut des Propstes geschieden. Während der Reformation behauptete das Stift seinen katholischen Charakter, allerdings verbot der Rat von Hildesheim im Herbst 1542 öffentlice Gottesdienste, Chorgesang, Glockengeläut und Orgelspiel. Ähnlich wie beim Stift St. Mauritius gab es Auseinandersetzungen um die Propstei, die Heinrich d. J. in der Person seines Bruders Hg. Georg und danach durch seinen natürlichen Sohn, Heinrich Karl von Kirchberg, dem Welfenhaus sichern konnte. Siehe: J. Dolle, Niedersächsisches Klosterbuch, Teil 2, S. 712–79.
6
Das Kollegiatstift St. Mauritius auf dem westlich von Hildesheim gelegenen Zierenberg (= Uffm Berge) galt neben dem Domstift als das angesehenste in Hildesheim. Während der Reformation stellten sich die Kanoniker 1526 unter den Schutz Hg. Erichs I. von Braunschweig-Lüneburg. 1534 wurde Hg. Georg von Braunschweig-Wolfenbüttel zum Propst des Stiftes bestellt, was die Sicherung des katholischen Charakters des Stiftes begünstigte. 1558 verzichtete Hg. Georg zu Gunsten seines Neffen Heinrich Karl von Kirchberg auf die Propstei. Siehe:J. Dolle, Niedersächsisches Klosterbuch, Teil 2, S. 698–705.
7
Über diesen Rechtsbruch beklagte sich auch Bf. Valentin von Hildesheim in seiner Supplikation (Nr. 248, Punkt 3).
8
Zur Antwort der Schmalkaldener auf die Eingabe Hg. Georgs von Braunschweig-Wolfenbüttel siehe Nr. 252–253.
1
Der Schmalkaldische Bundestag wurde für 3. Nov. 1542 nach Schweinfurt ausgeschrieben und endete wegen Seuchengefahr am 15. Nov. 1542 mit einer Reihe nicht erledigter Themen, die auf den RT nach Nürnberg verschoben wurden. Da die Instruktion bereits vor dem Tag in Schweinfurt verfasst wurde, ist anzunehmen, dass dies Ende Okt. bzw. Anfang Nov. 1542 passierte.
4
Zu diesem dritten Weg für eine Lösung in Braunschweig-Wolfenbüttel äußerte sich Lgf. Philipp von Hessen in einem Schreiben vom 15. Dez. 1542 aus Fürstenberg gegenüber dem sächsischen Rat Georg von Carlowitz: [...] Was aber die braunschweigische sach betrifft, gehet uns dieselbig nit allein, sondern gemeine unsere christliche verstendnus mit an; und wirdet unsers gewissen erachtens der kurfürst [von Sachsen] grosse beschwerung und bedenken haben, dasselbig land wider hinweg zu begeben; desgleichen ist es uns nicht weniger beschwerlich. Aber dannost, um fridlebens willen, so sollt uns nit zuwider sein, wann der vertriben von Brunschwig einen lauteren, klaren, durch ksl. und kgl. Mtt. ratificirten verzicht ufs land thete, dass alsdann den kindern ein stattlicher teil des landes widergegeben würde. Doch dass der kurfürst und wir und gemeine unsere christliche verstendnus auch mochten ein stattliches von demselbigen land vor unsern ufgewendten krigskosten, wilcher sich warlich hoch, nemlich bis in die sibenthalbmal hunderttausend [= 650 000] fl., anleuft, (wir geschweigen der schulden, darin dises land on das stecket, die sich auch bis in virthalbmal hunderttausend [= 350 000] fl. erstrecken, derwegen itzunder ein gross an- und einmanens ist), behalten [...]. Gedr. bei: E. Brandenburg, Poltische Korrespondenz, Bd. 1, Nr. 413, S. 516.
1
Lgf. Philipp kam mit dieser Zusatzinstruktion einer Bitte seiner Räte Dr. Johann Fischer, gen. Walter, und Dr. Tielemann Gunterrodt um Ergänzung und Erweiterung der hessischen Instruktion (Nr. 57a) nach. Siehe das Schreiben der Räte an Lgf. Philipp, Kassel, 1542 Nov. 29, in: Marburg StA, PA 650, fol. 1r–4v (Ausf.).
1
Da der Schmalkaldischen Bundestag in Schweinfurt wegen des drohenden Ausbruchs der Pest Mitte Nov. 1542 frühzeitig abgebrochen werden musste, konnten die Anliegen des jülichschen Gesandten nicht mehr behandelt werden und wurden auf den kommenden RT in Nürnberg verschoben. Siehe den Abschied des Schmalkaldischen Bundestages, Schweinfurt, 1542 Nov. 15, in: Wien HHStA, RK RA i.g. 13e/Konv. 4, fol. 13r–27v; zu Jülich fol. 25v–26r (Kop.). Es ist anzunehmen, dass die für den Schmalkaldischen Bundestag in Schweinfurt gedachte Instruktion Hg. Wilhelms auch für den RT in Nürnberg ihre Gültigkeit behielt, noch dazu da keine zusätzliche RT-Instruktion des Hg. von Jülich erhalten ist.
2
Die Instruktion Gf. Wilhelms von Nassau für eine Supplikation betr. die Ringerung der Anschläge war dem Gesandten bereits zum Nürnberger RT 1542 (RTA JR Bd. XIII, Nr. 191, S. 873f.) mitgegeben worden, kam dort jedoch nicht zur Verwendung. 1543 sollte sie den niederrheinisch-westfälischen Kreisständen vorgelegt werden (siehe Nr. 111).
1
Die Instruktion wurde nach dem oberrheinischen Kreistag vom Okt. 1542 und nach Erhalt des Prorogationsschreibens Kg. Ferdinands (Nr. 3) ausgestellt.
1
Zum Nürnberger RT 1542 hätten ursprünglich Moritz von Damitz und Rüdiger Massow abgefertigt werden sollen. Aus dem Konz. der für den RT 1542 gedachten Instruktion (Nr. 63c, Überlieferung B) ist ersichtlich, dass an die Stelle von Rüdiger Massow Dr. Jakob Philipp Ösler trat. Wegen der kurzen Dauer des RT kam die pommersche Gesandtschaft im Sommer 1542 jedoch nicht zustande: siehe dazu RTA JR Bd. XIII, Nr. 42, S. 246. Anstelle von Damitz wurde 1543 Jakob von Zitzewitz gemeinsam mit Dr. Jakob Philipp Ösler nach Nürnberg entsandt (Nr. 63b).
2
Die für die Nürnberger Reichsversammlung 1542 vorgesehene Instruktion wurde mit leichten Änderungen für den RT 1543 übernommen (Nr. 63c).
8
Auf dem RT Speyer 1542 beriet ein Münzausschuss in Zusammenhang mit der Vorbereitung des Türkenzugs und der Bezahlung des Kriegsvolks über einen Vergleich der im Reich gängigen Münzen. Siehe dazu den Münzvergleich der Kreise, Speyer, 1542 März 27, in: RTA JR Bd. XII, Nr. 82, S. 594–598, und das Münzmandat Kg. Ferdinands, Speyer, 1542 April 12, in: RTA JR Bd. XII, Nr. 93, S. 633f.
9
Von der neuerlichen Überreichung einer Supplikation betr. das Bistum Cammin an die Reichsstände nahm Jakob Zitzewitz im Laufe des RT Abstand, wie er im PS eines Schreibens an die Hgg. von Pommern am 30. März 1543 erklärte: [...] Ich kan euer fstl. Gn. untertheniger, treuer wolmeinung nicht vorhalten, das vieler chur- und fursten, auch stedte gesanten treulich geraten haben, mit anforderung der caminschen sachen, weil der bischop nicht schickte, gemach zu thun und mit dem bischop handelen, das er nicht schickte und seine gepurnuß in euer fstl. Gn. chamer reichte und alßo in eurer fstl. Gn. anslagh gezogen wurde. Und szo er daruber an dem chamergericht oder sunst gefordert wurde, das euer fstl. Gn. in da vortrieten, dan Osterreich und viel andere ziehen in ire anslege die bischop und prelaten, szo von alters im Reich session und stimmen gehabt und noch haben. Von deswegen und auch sunst auß allerley anderen bedencken habe ich den stenden die supplication nicht ubergeben, sunder alleine der kgl. Mt. Habe aber in gemeinem rath zu meher malen der sachen gedacht und summarie den grundt euer fstl. Gn. gerechtigkeit erzellet. In: Stettin AP, AKW Sign. 95, fol. 60r–62v, hier PS fol. 61r (Ausf. v.d.Hd. Zitzewitz’).
11
Um die Rechte an den geistlichen Gütern des Bf. von Roeskilde auf Rügen entstand nach Einführung der Reformation durch die Hgg. von Pommern 1534/1535 ein Konflikt mit dem Kg. von Dänemark. Hg. Philipp I. von Pommern beschlagnahmte Güter und Gefälle des Bf. von Roeskilde gegen den Willen Kg. Christians III. von Dänemark, der sich weigerte, das Eigentumsrecht der pommerschen Herzöge an den Roeskilder Güter und Gefällen anzuerkennen. Er reagierte im Mai 1538 mit der Beschlagnahme pommerscher Schiffe, die auf der Fahrt nach Holland unterwegs waren, woraus sich ein Handelskrieg entwickelte (siehe Nr. 286, Anm. 4). In diesem Konflikt wandten sich die pommerschen Gesandten auf mehreren Schmalkaldischen Bundestagen an die Bundesmitglieder um Hilfe. Siehe dazu Kap. VIII.D.2, Nr. 286–293 (dort auch weiterführende Literaturangaben).
1
Es ist anzunehmen, dass die Instruktion zeitgleich mit jener für den Reichstag (Nr. 63c) entstand.
3
Der Abschied des Hamburger Verhandlungstages zwischen dänischen und pommerschen Räten unter kursächsisch-hessischer Vermittlung stammt von 1542 Aug. 27. Bis auf einen Artikel, den die dänischen Unterhändler auf Hintersichbringen annahmen, einigte man sich über alle streitigen Punkte. Die Ratifikation des Vertrages durch Kg. Christian III. erfolgte allerdings nicht. Siehe dazu: R. Heling, Pommerns Verhältnis zum Schmalkaldischen Bund, S. 43.
5
Die Hgg. von Pommern, insbesondere Hg. Barnim IX., die sich auf eine Erbeinung mit Hg. Heinrich von Braunschweig beriefen, betrachteten den Konflikt des braunschweigischen Herzogs mit den Städten Braunschweig und Goslar als weltliche Angelegenheit und nicht als Religionssache. Deshalb – und nicht zuletzt aus pekuniären Gründen – lehnten sie es ab, an dem braunschweigischen Feldzug von 1542 mit Truppenkontingenten teilzunehmen oder sich an dessen Kosten zu beteiligen. Siehe dazu: R. Heling, Pommerns Verhältnis zum Schmalkaldischen Bund, S. 37f., S. 42; M. Wehrmann, Geschichte Pommerns, Bd. 2, S. 45.
4
Zu den Verhandlungen über den Konflikt Hg. Albrechts von Preußen mit dem Deutschen Orden und zur Frage der Aufhebung bzw. Suspension der preußischen Acht auf den beiden Reichstagen von 1542 siehe: RTA JR Bd. XII, Nr. 251, S. 1113f. und RTA JR Bd. XIII, Nr. 186, S. 859–862. Zur Genese des Konflikts: E. Wolgast, Hochstift und Reformation, S. 83–91; I. Höß, Das Reich und Preußen, S. 130–157; A. Herrmann, Der Deutsche Orden, bes. S. 126–132.
5
Brandt erhielt von Hg. Albrecht bereits im Herbst 1542 (Okt. 8) den Auftrag zu einer Werbung bei Kf. Joachim von Brandenburg, der sich damals wegen des Türkenzugs noch in Ungarn aufhielt bzw. nach der missglückten Eroberung von Pest heimwärts zog. Diese Instruktion beschäftigte sich so wie die oben wiedergegebene u.a. mit der Frage der preußischen Acht und mit der Erbfolge in den Markgraftümern, in: Berlin GStAPK, XX. HA, StA Königsberg, HBA A 4 (= Kasten 209), Konz. Der Bericht Brandts über den Verlauf seiner Mission bei Kf. Joachim (1542 Okt. 10 bis Nov. 18) gedr. bei A. Bezzenberger, Berichte und Briefe des Asverus von Brandt, 1. Heft, Nr. 11, S. 20–26.
6
Zur geplanten Reise des Lgf. von Hessen in die Niederlande anlässlich seiner Vermittlungstätigkeit im Konflikt zwischen dem Hg. von Jülich und Burgund siehe Nr. 27, Anm. 1.
3
Zu den internen Zwistigkeiten der Grafen seit dem Nürnberger RT von 1542, wem die beiden Kuriatstimmen im Reichsrat zustünden, siehe: E. Böhme, Das fränkische Reichsgrafenkollegium, S. 104–107, sowie das Schreiben der Wetterauer Grafen an Gf. Albrecht von Mansfeld (Nr. 68d).
5
Siehe dazu das Berichtsprotokoll Nallingens vom Nürnberger RT 1542 in RTA JR Bd. XIII, Nr. 60, S. 429. Es wurde damals beschlossen, aus den vier Kurien der Reichsstände – also auch aus jener der Prälaten, Grafen und Herren – jeweils einen Rat auszuwählen und nach Regensburg zu entsenden. Die vier reichsständischen Räte sollten in Regensburg für die Nachrichtenübermittlung zwischen dem Kriegsobersten Kf. Joachim von Brandenburg und den Reichsständen sorgen, indem sie dessen Berichte vom Türkenzug an die Reichs- und Kreisstände weiterleiteten: siehe den Nürnberger RAb 1542 (RTA JR Bd. XIII, Nr. 198, § 40, S. 896f.
1
Die Versammlung der oberrheinischen und Wetterauer Grafen fand in Worms parallel zum oberrheinischen Kreistag statt, wobei der Abschied am 28. Okt. 1542 verlesen wurde, in: Wiesbaden StA, Abt. 150 IVa 1453, unfol. (Kop.); AS: Gravenabscheit zu Wormbs anno 1542. Da keiner der Grafen in Worms persönlich anwesend war, wurde die Abfertigung des RT-Gesandten auf den nächsten Grafentag in Höchst verschoben.
4
Der Instruktion liegt ein Zettel Gregor von Nallingens bei (fol. 12r, dat. 1542 Nov. 8), auf welchem er den Empfang von 18 fl. für den Besuch des Nürnberger RT bestätigt. Dieser Betrag wurde Nallingen von Heinrich Steindecker im Namen Gf. Wilhelms von Nassau und im Namen der Vormünder der jungen Gff. von Hanau ausgezahlt.
1
Vermutlich handelt es sich um das Prorogationsschreiben Kg. Ferdinands (Nr. 2–3), das in den meisten Überlieferungen auf 20. bzw. 21. Okt. 1542 datiert ist.
2
Der Abt von Königsbronn verteidigte die Reichsunmittelbarkeit des Klosters. Nachdem ein erster Reformationsversuch Hg. Ulrichs von Württemberg im Kloster Königsbronn 1539 misslungen war, wurde nach der Zerstörung des Klosters durch Mgf. Albrecht Alkibiades von Brandenburg im Jahr 1552 die Reformation durch Württemberg eingeführt.
5
Beilage zur Instruktion (fol. 50r–53r, Kop.): Württembergisches Gutachten zum Wert der in Umlauf befindlichen Gold- und Silbermünzen vom schwäbischen Kreistag in Weil der Stadt 1541; ÜS fol. 50r: Wurttembergisch bedencken ainer zimlichen und leidenlichen muntz von gold und silber halber, des swäbischen kraiß stenden auf den 20. tag Novembris 41 zu Weil der Statt furzutragen.