Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb

Rechtfertigung der hessischen Gesandten für die Unterzeichnung der von Kurpfalz formulierten Gravamina. Bemühen um Einigkeit der protestantischen Stände. Rechtfertigung des eigenen Konzepts durch Kursachsen.

Einzelunterredungen

(Mittag, 12 Uhr). Vorsprache der hessischen GesandtenKlotz, Strupp und von Weyhe bei den kursächsischen VerordnetenBock, von Ende und Badehorn in deren Herberge1: Die hessischen Gesandten beziehen sich auf die letzten Verhandlungen mit Kursachsen wegen der Gravamina am 24. 6.2. Sie beteuern, das wir allemahl publici unnd privatim dahin gangen, gewarnet und gebeten, das doch möchte allerseits bey den stenden ein gutt vertrauen und einigkeit sein; wie wir dan darzu mehr dan alle andere gerathen etc. Ob wihr auch woll kein sondere bedencken tragen, ihr concept3 zum theill zu approbiren, dannoch weill andere stende darfur gehalten, das der pfeltzische unnd brandenburgische volstendigern bericht gefaßet unnd die freystellung unnd declaratio Ferdinandi mit hinein gebrachtt, auch wir bevehlicht, neben andern stendenn mit ernst unnd fleiß die zu treibenn, unnd zuvor das mehrer dahin gangen, so hetten wir gleichwoll denselben uns conjungirenn müßen4. Darneben auch nicht unterlaßenn, ferner dahin zu trachten, das alle trennung möchte verhütet werden.Wollten sich am Sonntag an die Kurpfälzer Gesandten wenden, konnten aber erst am Montag früh um 6 Uhr bei Culmann vorsprechen5und ihn bitten, die Gravamina zurückzuhalten, um zu versuchen, ob man noch mittell unnd wege finden möchte, das man vor einen man stunde.Doch war die Übergabe der Gravamina an den Ks. zu diesem Zeitpunkt bereits ohne ihr Wissen erfolgt. Versichern, das wir zu einiger trennung nicht ursach geben. […] Sonsten wüstenn wir uns zubescheiden, das wegen der nahen verwandtnus und correspondentz uns gepüret, sie, die sächsischen, zu respectiren.Bitten, sie bei den Lgff. zu entschuldigen.

Kursachsen (Bock): Kuradministrator Friedrich Wilhelm ist bestrebt, die Abhilfe der Gravamina zu erreichen. Unnd wehre seiner f. Gn. intent dahin gerichtet gewesen, nicht eben mordicus auff dem sächsischen concept zuverbleiben unnd sonst niemanden zu hörenn, sondern allein, das das werck debito et decenti modo cum grano salis et benignitatis temperamento wehre angegriffen wordenn, damit die ksl. Mt. nicht daruff vielmehr offendiret würde. Dan es hetten hochgedachter herr administrator von wegen im pfältzischem concept gespürter exorbitantzen mit solchem eiffer, deßen sie, die räthe, an seiner f. Gn. nicht gewohnet wehrenn, sich der sachen angenomen unnd sie, die räthe, viell schärffer, als sie sich hetten gegen den andern gesandten vornehmen laßen, instruiret. Sie hetten es aber ea forma nicht vorbracht. Es blieben auch ir f. Gn. nachmals auff der meinung, das sie gestalten sachen nach der churfurstlichen Pfaltz in relligion sachenn das directorium nicht zuverstatten wüsten. So wehre auch das pfaltzische concept also gethan, das es nicht allerdings könte gutt geheißenn werden. Unnd uber das seyen sie, die räthe, fast schimpfflich gehalten und ein apt von Walckenriedt unnd ein grave höher angesehenn wordenn als ihr gnedigster herr6.Wollen die hessische Erklärung dem Kuradministrator vorbringen.

Anmerkungen

1
 Textvorlage: Hessen, unfol. Auch enthalten im Bericht der Gesandten vom 3. 7. (23. 6.) 1594 (StA Marburg, 4e Nr. 1394, unfol. Or.). Schon zuvor hatte der Gesandte Meysenbug im Bericht an Lgf. Moritz vom 29. 6. (19. 6.) 1594 angedeutet, es sei Kursachsen mit dem eigenen Konzept für die Gravamina nicht principaliter umb die freystellung zuthun, sundern allein […] umb den titull der augspurgischen confession, under welchen viell hochgemelter administrator sich beneben andern stenden, die der alten, reinen augspurgischen confession nicht wehren zugethan, nicht kundt setzen lassen oder underschreiben.Sie, die Gesandten, haben vergeblich vor einer Spaltung gewarnt, sich sodann der Mehrheit angeschlossen und die von dieser befürworteten Gravamina [Nr. 390] unterschrieben (ebd., unfol. Or.). Vgl. zur Veranlassung der Vorsprache die Weisung Lgf. Moritz’ vom 20. 6. (Anm. 2 bei Nr. 202). Am 6. 7. 1594 (26. 6.; Kassel) ergänzte er: Falls es mit der Formulierung der Gravamina durch Kursachsen die meinung hette, das sie Pfaltz vor keinen standt der augspurgischen confession erkennen und […] per obliquum aussm religion fridden setzen wolten, […] so konten wir zwar das nicht loben, wolten auch ungerne ihnen darinnen beypflichten. Unnd ob wir wohl derowegen auch vöriger unser erclerung nach[vom 23. 6.: vgl. Anm. 5 bei Nr. 192] lieber sehen mögen, das so mehr die gravamina eingestellet, als das mann unnsernn widdersachern die trennung an die handt geben sollen,so muss er es jetzt, da anders entschieden wurde, Gott befehlen (ebd., 4e Nr. 1397, unfol. Or.).
2
 Vgl. Nr. 199, Abschnitt A, Absatz 2.
3
 Nr. 389.
4
 Unterzeichnung in dieser Form [Nr. 390] durch Hessen am 23. 6. [Nr. 198, Abschnitt B mit Anm. b].
5
 Vgl. Nr. 202.
6
 Bezugnahme wohl auf die Verhandlungen am 5. 6. und 16. 6. [Nr. 185, 194], an denen auch Kursachsen teilnahm.