Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb

Verhandlungen der protestantischen Stände bei Kurpfalz

Textvorlage: Wett. Gff., unfol.

Vorlage des kursächsischen Konzepts für die Gravamina. Dagegen mehrheitliche Billigung des von Kurpfalz formulierten und von Kurbrandenburg revidierten Entwurfs. Noch ausstehende Ergänzung der reichsstädtischen Gravamina.

(Nachmittaga) Verhandlungen der protestantischen Stände bei Kurpfalz (Gesandte: Kurpfalz, Kursachsen, Kurbrandenburg, Erzstift Magdeburg, Hst. Straßburg, Hst. Halberstadt, Pfalz-Neuburg, ‑Zweibrücken, ‑Veldenz, Sachsen-Coburg1[Johann Casimir], Sachsen-Coburg [Johann Ernst], Brandenburg-Ansbach, Braunschweig-Wolfenbüttel, ‑Lüneburg, Württemberg, Pommern-Stettin, ‑Wolgast, Hessen-Kassel, ‑Marburg, ‑Darmstadt, Baden-Durlach [Ernst Friedrich], Baden-Durlach [Georg Friedrich], Anhalt, Wetterauer Gff., Gf. [Gottfried] von Oettingen, Gft. Honstein, Reichsstädte).

Kurpfalzbproponiert: In der Sitzung am 5. 6. (26. 5.) wurden die Gravamina verlesen und zur Kopie gegeben, um sich nachfolgend dazu zu erklären2. Dieweil dan nunmehr im reichsrhat referirt und correferirt unnd die Reichs deliberation unnd beschluß nicht kondte ufgehallten oder verzogen werden, vor welchem beschluß aber einßtheilß die gravamina zu ubergeben geachtett, damit sie post propositionem und gleichwol vor dem beschluß pari passu mit denn Reichs puncten zu deliberirn, einßteilß aber ante consultationem unnd gemainen deliberationen sie zu ubergeben votirt, so were es nunmehr an dem, das ein jeder sich erclere, was demselben exemplar3 zu addirn, zu minuirn und waßer gestalltt es zuubergebenn.

Umfrage. Kursachsen (Bock): Sey nicht gemeint, den religion friden inn zweifell ziehen zu lassen oder daß in itzigen vorhabenden gravaminibus die odios freystellung möcht erwhenet und wiederumb uf die bhan gefhüret werden4. Derwegen fur gutt geachtett, nachvolgende puncten im jüngst ubergebenen oder den 26. Maii[5. 6.] vorgeleßenen concept zuerinnern, wie dieselben in einem sonderbarn concept begriffen unnd die gravamina dermassen, wie daßelbsten zusehen, angezogenn, das die scharpffe comminationes aussengelassenn unnd anders mehr zusammen getragen; nicht zwar der maynung, das directorium inn politischen sachen zugebrauchen, sondern nur allein zu gleichem verstandt unnd gute anleitung zugebenn, damit die gemueter nicht offendirt würden. Wollten auch dießes nicht dahin gedeuttet haben, den stenden ichtes vorzuschreiben, sonndern das es nur allein ihr votum unnd guttachten sein solte.

Daraufhin verliest A. Bock in Anwesenheit der weiteren kursächsischen Gesandten von Wildenfels, Peifferc, Mosbach und Badehorn das eigene kursächsische Konzept für die Gravamina5.

Kurpfalz: Erbittet Stellungnahmen zum kursächsischen Konzeptd.

Umfrage. Kurbrandenburg: Haben das am 5. 6. (26. 5.) vorgelegte Konzept geprüft und, was ihres erachtens nottwendig, dabei notirt6; kheinem theil oder stannd zu einigem verfangk, sondern allein, das solches ihr votum wehre. Darbei sie es dan nochmals ließen verpleibenn, doch gleichwol urbietig, wenn die vota angehörtt und vermerckt, wohin geschlossen würdt, wöllen sie sich mit dennselben auch vergleichene.

Magdeburgf: Were zu wunschen, das man zusammen hieltt, inn erwegung, das man mit dem gemeinen feindt, den papisten, zuthun. Man müste nicht allein in gemein mit einem pflaster den patienten uberstreichen, sondern wo unnd an welchem ortt es mangelt, betrachten. Der churfurst zu Brandenburgk sey ein weißer, verstenndiger unnd bey vielen Reichs sachenn geweßener herr, hab seinen gesandten eine instruction, deren sein genedigster herr auch bewust, gebenn. Weil nun in crafft derselben dz jungst vorgeleßene pfaltzische concept revidirt, emendirt, corrigirt unnd gegen ihr, der magdenburgischen, selbst eigenen habenden bevelch unnd instruction auch gehallten, so wüsten sie von demselben, durch die kfl. brandenburgischen verbesserten concept, unangesehen das churfurstliche sachsische auch außfhurlich gesteldt, nicht abzuweichen: 1) Darumb das es inn jüngster zusammenkunfft albereit (ohne die, so copias begert, unnd andere) meisten theils approbirt7. 2) So die scripta, nemblich pfaltzisch und sachsisch, gegeneinander zu conferirn, wurde viel zeitt hinlauffen unnd wegenn des vorstehennden reichsbeschluß zu einem damno irrecuperabili geraichen; 3) auch allerhandt weittleufftigkeitt bey dießem oder jhenem geberen. 4) So must man dermhal eins ins werck stellen, was nhun in die fünf wochen deliberirt, bevorab weill hiebevor auch einßtheilß fur gut angesehen, nach gethaner proposition die gravamina vorzubringen unnd nicht lenger eintzustellen. 5) So wer im sachsischen concept Straßburgk außgelassen, dessen sich doch billich anzunhemen, insonderheitt wegenn abermaliger unruhe, so im Ellsaß wiederumb angehen möchtt, da albereitt ettliche erstochen unnd itzo neulich ermordtt weren. Welches von den assignirten clöstern entstannden8, unnd gar leichtlich, wann nichtt rhat geschafft, ein neu feuer sich erregen möchtte. Es khönde zwar Sachssen darumb, das Straßburg außgelassen, per clausulam salvatorem entschuldigett werdeng, aber er hielte darfur, das man die straßburgische sach nicht außließ; hunnd die augspurgische confessions verwanndte sich kheines wegs weder umb eines oder des andern intitulatur willen sich trennen liessen–h, sondern wieder den gemainen feindt, die papisten, zusammen hielten, wie Branndenburgk, Pfaltz, Hessen, Wurttembergk und andere auch gethan. Baten endtlich, die trennung zuverhueten unnd sich nicht zu sejungirn, auch ihrem gnedigsten herrn, umb dessen bißhtumb[!] Magdenburg es doch nicht furnemblich zuthun, dann es wurdts ihme niemandts so leichtlich auß der hanndt reißen, sondern umb der nachkommenen[!] unnd anderer mher stendt willen beystanndt zu leisten.

Straßburg: Khonne darinn nicht willigen, weill Chur Sachssen seines herrnn stifft sach gentzlich praeterirt. Das vorig pfaltzisch concepti sey hiebevor von furstlichen gesanndten uff einer zusammenkunfft auch deliberirt, itzo revidirt, unnd nicht zeitt, lengere oder abermhalige neue deliberation vorzunhemen. Lasset es bei vorigem concept wie Magdenburg, unangesehen jSachssen wegen der außlassung per clausulam alequam[!] zuenntschuldigen–j, nochmals bewennden.

Zwischenerklärung Kursachsens: Der Straßburger Konflikt wird im Konzept nicht erwähnt, weil Kuradministrator Friedrich Wilhelm neben anderen Ff. als Vermittlungskommissar fungiert unnd dahero sich unpartheysch gebüren wolltt. Man hette aber drey mittel: Erstlich das es zu verhuetung partheylichkeitt, wie angedeutt, außgelaßen würde; 2) das man ettwan eine protestation, da es hinein gerückt, beysetzte; 3) oder das man eine clausulam annectirte, als ob derselbe punct Sachssen nicht mit angieng. Welches zu bedencken stünde.

Halberstadtk: Pleibt bey dem pfaltzischen, durch Brandenburgk revidirten concept, so albereit revidirt, moderirt unnd constringirtl. Deßgleichen so sey im sachssischen concept auch Halberstadt außgelassen9, welches doch viel mehr unnd besser iurae[!] hab als Magdenburg. Item es stehe im concept von stifften, so vorlengst reformirt geweßen10, dardurch andern innskhünfftig der wegk verschlossen. Der text des cammergerichts sei außgelassen, item Ferdinandi erclerung11. Wann von Straßburgk, so auch außgelassenn, die hanndt abzuziehen, wurde das feuer wiederumb angehen, dessen genugsame exempel. Die intitulatur, das einer, so der annder, so getrennet[!], gehöre ad theologos. Respectu aber der papisten stehe man fur einen mann, unnd soll man sich nicht voneinander sondernm.

Pfalz-Neuburg: Wiederholt das Votumnvom 5. 6. (26. 5.). Was itzo ferner vorgelauffenn, wollt er seinem gnedigen herrn referirn.

Pfalz-Zweibrücken: Spricht sich für die von Kurpfalz konzipierten Gravamina aus, auß ursachen, das die notturfft darinnen außfhurlich deducirt, das sie durch Brandenburgk corrigirt, das sie dieselbe mit ihrer instruction conferirt unnd dieselben hiebevor beliebett. Es sey das sächsisch auch notturfftig außgefhürtt, aber ettliche darinnen ubergangen, als in puncto religionis Halberstadt, Bremen, Walckenriedt unnd andere, in puncto iustitiae nicht außgefhürtt, was wegen des cammergerichts und hofgerichts beschwerlich. Sey summum periculum in mora, derwegen es lennger nicht auffzuschieben.

Pfalz-Veldenz: Hat in der letzten Versammlung das von Kurpfalz formulierte und von Kurbrandenburg revidierte Konzept bereits gebilligt12. Darbey las ers nochmals. Doch weil itzo die vota nicht ubereinstimmen, laß er es bei dem mehrern.

Sachsen-Coburg [Johann Casimir]: Ut maiorao, doch das die sachsische punctenp inn achtt zu haben.

Sachsen-Coburg [Johann Ernst]: Pleibtt beim pfaltzischen concept.

Brandenburg-Ansbach: Weiß man von der brandenburgischen correctur nicht abtzuweichen, alß die beliebtt unnd angenommenq. Sey gnugsam gewalzt worden.

Braunschweig-Wolfenbüttel: Läst es bei voriger brandenburgischer correctur des pfaltzischen concepts bewennden.

Braunschweig-Lüneburg: Beliebt das pfaltzisch corrigirt concept.

Württemberg: Die mümpellgartische13 unndt straßburgische gravamina khöndten dem sachsischen concept auch inserirt werdenn. Was im sachsisschen mher, wehr dem brandenburgischen eintzusetzen. rWöllen sich uff denselben fall nichtt trennen, khönnen sonnstens von Sachssen nichtt weichen–r. Im iustici werck aber belieben sie, was durch das mehrer beschlossennt.

Pommern-Wolgast: Idemu.

Hessen-Kassel [Moritz]: Es sey leiß zufharen, der eingang fuglicher inn die gravamina zubringen, wie auch Sachßen gethan. Das von ettlichen gemeldt, der religion friedt sey nur ein interim unnd tollerantz14, wehr alß ein privatpersohn schrifftv der ksl. Mt. nichtt vorzutragennw. In § „Es geraicht auch“15, ibi ehestannd außzulaßen, weill es implicite begriffen. Bey der justitien, ibi khein evangelischer16: Sey gleichwol Lewenstein ein evangelischer praesident17 gewessen. Item ibi hertzogk Johann, pfaltzgraf18, hintzu zu setzen „auch andere“, als propter Lützelstein, Hessen unnd khunfftige principum divisiones. Reichs hoffrath19: Zuzusetzen „meistentheillß“x, quod sint plerique pontificii. Rottweil20 gehört nicht zu den gravaminibus unnd derwegen außzulasseny. In § „So würdt doch eludirt“21 vor das wort „potentaten“ zu setzen „beyde kriegennde parthey“. Wegen Straßburgk22 wais sich landtgraff Moritz nicht eintzulassen, es geschehe dann, das es Straßburgk durch ein sonder supplication suche. Was von krayßhulffen gemeldt23, gehöre zur kayserlichen proposition. Das von patenten24 möcht gar außgelaßen werden. Dießes hetten sie darumb erinnert, ihres fursten gegebenen bevelch inn acht zu haben, und solten sich die augspurgische confessions verwandte itzo nicht trennen laßen. zVerglich sich sonst in effectu mit dem pfaltzgreffischen conceptt–z.

Hessen-Marburg [Ludwig]: Da es fur rathsam ermessen wurde, khondte das sachsisch concept ubergeben werden.Ansonsten bezüglich der Änderungen wie Hessen-Kassel. Hielt vor rathsam, den § von hoffrath25 zu moderirn. Vergleicht sich doch letzlich mit dem mheren.

Hessen-Darmstadt [Georg]: Repetit priora duo vota, bittendt, denselben nachtzudencken. Wovern per maiora uf das pfaltzisch oder sachssisch concept geschlossen, will er sich nicht absondern.

Baden-[Durlach, Ernst Friedrich]: Pleibt beim pfaltzischen concept.

Baden-Durlach [Vormundschaft Georg Friedrich]: Idem.

Anhalt: Beliebt das pfaltzisch conceptt, doch die admonitiones in acht zu habenn.

Wetterauer Gff.: Liessenn unns das pfaltzisch concept gefallen unnd erinnerten, dz nunmehr damitt lenger nicht eintzuhallten, sondern der ksl. Mt. dasselbig zuubergeben sey. Unndt ob schon das sachssisch concept dermassen glimpfflich angestelltt, damitt die ksl. Mt. nicht offendirt wurde, so hett mans doch nicht mit ihrer Mt., sondern andern unnd vornemblich den papisten zuthun. Derwegen dann so leyß zugehen, damit gleichwol der evangelischen stennd notturfft vorgebracht wurde. Dan da die papisten uff ihren abgott, den bapst zu Rhom, so hoch giengen unnd hielten, hetten die evangelische stenndt so viel da mher uf das höchste haupt, den herrn Christum, unßern seligmacher, unnd die beforderung seines wortts zu sehen unnd zu gehen.

Gff. [Gottfried] von Oettingen: Idem.

[Gff. von Stolberg und von Schwarzburg für die] Gft. Honstein: Idem.

Stadt Regensburg für die [protestantischen] Reichsstädte: Schließen uf die maiora vota mit dem anhangk, der milterung bey dem puncten von kayserlich räthen nicht zuvergessen, item die stadische26 gravamina suo debito modo et forma zuaddirn.

Kurpfalz resümiert: Habenn nichts anders begert unnd gewünscht, alß das mit einigkeit und gutem zusammensetzen gehandlet werde. Dieweill dann fast durchaus dahin geschlossen, aadas am 26. Maii[5. 6.] fürgeleßenes concept ubergeben–aawerde, lassen sie es auch dabey verpleibenn. Unnd wöllen nicht underlassenn, die verbesserungen, so von stennden angedeuttett, inn achtt zuhaben unndt der städt gravamina zu annectirn, alß die mehrertheilß nur erleutterungen sein dern in genere gesetzten puncten27.

Anmerkungen

a
 Nachmittag] Hessen (unfol.) differenzierter: 14 Uhr.
1
 Die Gesandten Sachsen-Weimars wurden ebenso wie jene für die Gft. Henneberg nicht zur Sitzung geladen. Vgl. Sachsen-Weimar (fol. 86’): Zusammenkunft am 16. 6. (6. 6.), dazu aber wir neben dem hennebergischen abgesandten nicht erfordert worden. Knappes Referat der Sitzung bei Ritter, Gründung, 65 f.; Stieve, Politik I, 256.
b
 Kurpfalz] Hessen (unfol.) differenzierter: P. Hochfelder für Kurpfalz.
2
 Vgl. Nr. 185.
3
 Zu beziehen auf die Kurbrandenburger Korrektur [Nr. 388] der von Kurpfalz konzipierten Gravamina. Vgl. auch den protokollartig angelegten, die Voten referierenden Bericht der Kurpfälzer Gesandten an den Kf. vom 26. 6. (16. 6.) 1594: Gravamina, wie von uns, auch fürnemblichen von den churfürstlichen brandenburgischen dieselben weitter corrigirt und verbessert worden(HStA München, K. blau 112/5 II, unfol. Or.).
4
 Angeregt wohl von Administrator Johann Georg von Straßburg (vgl. dessen Schreiben an Mgf. Georg Friedrich von Brandenburg-Ansbach; Straßburg, 30. 5. {20. 5.} 1594: StA Nürnberg, ARTA 57, Prod. 99. Or.) ließ Kf. Friedrich von der Pfalz ein Schreiben namens der am Heilbronner Tag beteiligten Stände an Kuradministrator Friedrich Wilhelm von Sachsen mit der Aufforderung konzipieren, seine Gesandten zum Anschluss in der Freistellungsfrage anzuweisen. Das Schreiben argumentierte ausführlich gegen die Rechtsverbindlichkeit des Geistlichen Vorbehalts im Religionsfrieden, der mit der Freistellungsforderung nicht infrage gestellt werde (ebd., ARTA 60, fol. 226–233. Kop.; in der Konzipierung o. D.). Der Kf. schickte das Schreiben zunächst Mgf. Georg Friedrich (Heidelberg, 14. 6. {4. 6.} 1594: Ebd., fol. 224–225’. Or.) mit Bitte um Gutachten, ob man es ausfertigen solle. Dies unterblieb, wohl weil sich Hg. Friedrich I. von Württemberg, an den der Mgf. das Schreiben um dessen Stellungnahme gereicht hatte (Ansbach, 22. 6. {12. 6.} 1594: Ebd., fol. 362–362a’. Konz.), vehement dagegen aussprach: Mit der Freistellungsforderung könnte /555/ ein bluetbad […] verursachtwerden, auch könne er sich darin als Religionsfrage /555’/ mit den stennden, so der calvinischen lehr anhenngig, nicht conjungieren(an Mgf. Georg Friedrich; Regensburg, 3. 8. {24. 7.} 1594: Ebd., fol. 555–558’. Or. HStA Stuttgart, A 262 Bd. 70, fol. 864–866’. Konz. Gutachten der Räte in Stuttgart vom 28. 6. {18. 6.} 1594 als Grundlage: Ebd., fol. 859–863’. Konz.). Zudem hatte Kf. Friedrich mit Schreiben vom 17. 6. 1594 (7. 6.; Heidelberg) mehrere protestantische Stände aufgefordert, die sich von der Freistellung absondernden Ff. zum Anschluss zu ermahnen (GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Vv, fol. 777–778’, 781’. Or. an Kf. Johann Georg von Brandenburg; StA Nürnberg, ARTA 60, fol. 336–338’. Or. an Mgf. Georg Friedrich von Brandenburg-Ansbach; GLA Karlsruhe, Abt. 50 Fasz. 174, unfol. Or. an Mgf. Ernst Friedrich von Baden-Durlach. Antwort Administrator Joachim Friedrichs von Magdeburg zum Schreiben; Zechlin, 6. 7. {26. 6.} 1594: HStA München, K. blau 360/38, unfol. Or.).
c
 Peiffer] Hessen (unfol.) zusätzlich: [Georg Ulrich] von Ende.
5
 Nr. 389.
d
 Konzept] Bericht der Kurpfälzer Gesandten vom 26. 6. (wie Anm. 3) zusätzlich: Nach der Verlesung ihres Konzepts ergänzen die kursächsischen Gesandten: Falls andere damit zufrieden, weren sie dazu[zur Übergabe] willig, doch das sich ein jeder in specie underschriebe. Wolten helffen, das beste thun, allein solt man ir Mt. in itziger eussersten not nicht steckhen lassen.
6
 Kurpfälzer Konzept: Nr. 387. Revidierung durch Kurbrandenburg: Nr. 388.
e
 vergleichen] Bericht der Kurpfälzer Gesandten vom 26. 6. (wie Anm. 3) zusätzlich: Stellens nun dahin, ob man uß allen dreien[Konzepten] eins machen, wie schließlichen ir Mt. etwas zu ubergeben. […] Jedoch letzlichen sich vernehmen lassen, bei irer correctur zupleiben.
f
 Magdeburg] Hessen (unfol.) differenzierter: Meckbach für Magdeburg.
7
 Nr. 188, Abschnitt A.
8
 Vgl. Anm. 62 bei Nr. 390.
g
 werden] Bericht der Kurpfälzer Gesandten vom 26. 6. (wie Anm. 3) zusätzlich: weil Kursachsen an der ksl. Vermittlungskommission im Straßburger Kapitelstreit mitwirkt.
h
–h unnd … liessen] Bericht der Kurpfälzer Gesandten vom 26. 6. (wie Anm. 3) differenzierter: Hören, das die papisten außschreien, sie hetten ein gewonnen sach, dieweiln eine disjunction unter diesen stenden. Das thetten wir einander selbst: Was einem recht oder unrecht geachtet, werde man auff die andern auch ziehen. Sei auch uff die posteritet zusehen. Man bedörffte keines tumults im Reich, man köndts ohne schwerdt streich erhalten, wan man allein für einen mann stehe. […] Sei unnötig, die augspurgische confession besonder zu intituliren.
i
 pfaltzisch concept] Bericht der Kurpfälzer Gesandten vom 26. 6. (wie Anm. 3) eindeutig: das von Brandenburg corrigirte und am 26. Maii[5. 6.] verleßne concept.
j
–j Sachssen … zuenntschuldigen] Bericht der Kurpfälzer Gesandten vom 26. 6. (wie Anm. 3) deutlicher: Und ob wol die commissarii möchten bedenckhens haben, könden sie sich salviren, mit dem anhang, das sie vor dißmaln der commission halb nichts mit dem puncten wolten zuthun haben.
k
 Halberstadt] Hessen (unfol.) differenzierter: Das Votum gibt ein Gesandter Braunschweig-[Wolfenbüttels] ab, hat aber als walckenrodischer votirt. Kurbrandenburg (fol. 221’): Das Votum gibt der Braunschweiger Kanzler [Jagemann] ab.
l
 constringirt] Bericht der Kurpfälzer Gesandten vom 26. 6. (wie Anm. 3) zusätzlich: Dan ob wol Sachssen vermeinte, mit lindigkeit etwas zuerlangen, habe mans doch nicht allein mit ir Mt., sondern auch den andern stenden zethun, die meinen, man dörffte nicht mehr mit den gravaminibus herfür oder derselben sich annehmen.
9
 = die strittige Session Halberstadts im FR.
10
 Nr. 389, Punkt 1.
11
 = die Declaratio Ferdinandea.
m
 sondern] Bericht der Kurpfälzer Gesandten vom 26. 6. (wie Anm. 3) zusätzlich: Wiederholt das Votum für den Prior von Walkenried [Liborius Hirsch], so verreist.
n
 Wiederholt das Votum] Hessen (unfol.) differenzierter: Es wehren in den gravaminibus stuck, die der relligion anhiengen. Darumb wolten sie im nahmen ires herrn jüngst eingewendte protestationwiederholen.
12
 Nr. 188, Abschnitt A.
o
 Ut maiora] Hessen (unfol.) deutlicher: In effectu das brandenburgisch und pfaltzisch concept approbiret.
p
 die sachsische puncten] Hessen (unfol.) deutlicher: die linderung der sächsischen.
q
 angenommen] Bericht der Kurpfälzer Gesandten vom 26. 6. (wie Anm. 3) zusätzlich: Bekhennen gleichwol, das Sachssen ir concept vorsichtig gestelt, weren aber ettlich puncten umbgangen, die ohne verletzung der stendt nicht khönden außgelassen werden. Wolten sunst Sachssen nicht verdenckhen, weiln sie neben andern in ettlichen sachen commissarii; hofften aber, würden sich darumben nicht ansondern, sonder diß orts ein clausul finden, das sie bei ir Mt. mögen entschuldigt sein.
13
 Vgl. Nr. 390, Punkt 13.
r
–r Wöllen … weichen] Bericht der Kurpfälzer Gesandten vom 26. 6. (wie Anm. 3) differenzierter: Und uff solchen fall, da Sachssen meinungen auch observirt, wolten sie sich nicht absondern. Im widerfall aber, da solches nicht bedacht, müsten sie sich im religion frieden nach Sachssen reguliren.Württemberger Votum im Bericht der Brandenburg-Ansbacher Gesandten an Mgf. Georg Friedrich vom 19. 6. (9. 6.) 1594: /348/ Soviel die politica antrifft, wer ihr gn. fürst unnd herr mitt den gravaminibus zufriden. Weil aber ettliche auch die religion belangtenn, köntten sie sich in demselben nitt einlaßen(StA Nürnberg, ARTA 60, fol. 345–350’, hier 348. Or.).
s
 sonnsten] Hessen (unfol.) deutlicher: in relligions sachen.
t
 beschlossenn] Pommern-Stettin (pag. 477) zusätzlich: Votum Pommern-Stettin: Entnehmen dem kursächsischen Konzept, dass es mit den anderen uberein stimmet unnd keine sondere discrepantia hetten, sondern mit gelimpfigen worten gestellet, also das vermudtlich bey der ksl. Mt. […] etwaß fruchtbarlichs außzurichten. Darumb wir uns daßelbige gefallen ließen.
u
 Idem] Pommern-Wolgast (fol. 75) differenzierter: Wir pomrischen haben uns mit chursechsischen voto vorglichen, jedoch das nicht allein des hern administratoris zue Magdeburgk und Straßburgk, sondern auch Halberstadt, Bremen und anderer wegen der session gedachtt werden muchte.
14
 Nr. 388, Punkt 1.
v
 schrifft] Hessen (unfol.) zusätzlich: wie die in der autonomia zu finden.[= Erstenberger, Autonomia; vgl. Heckel, Autonomia, 144–150; Westphal, Kampf, 245–272; Ziegler, Trauen, 94–104.]
w
 vorzutragenn] Hessen (unfol.) zusätzlich: weil der Ks. erklärt hat, den relligions friedt vest zuhalten, wie der auch anno 66 renovirt, auffs neue bevestiget.
15
 Nr. 388, Punkt 6.
16
 Nr. 388, Punkt 8.
17
 Gf. Friedrich von Löwenstein (1528–1569), 1554–1561 Präsident, 1562–1569 Richter am RKG (Denaisius, Ius, 707 f.; Duchhardt, Kurmainz, 205. Vgl. NDBXV, 96).
18
 Nr. 388, Punkt 10.
19
 Nr. 388, Punkt 11.
x
 „meistentheillß“] Hessen (unfol.) zusätzlich: anstelle von „alle“.
20
 Nr. 388, Punkt 12.
y
 außzulassen] Bericht der Kurpfälzer Gesandten vom 26. 6. (wie Anm. 3) zusätzlich: auch weil Hessen, Pfalz-Neuburg und -Zweibrücken dazu eine Supplikation übergeben werden. [Nr. 480.]
21
 Nr. 388, Punkt 13 [so wurdt doch dieselb von Lottringen eludirt].
22
Nr. 388, Punkt 13.
23
Nr. 388, Punkt 14.
24
Nr. 388, Punkt 14.
z
–z Verglich … conceptt] Hessen (unfol.) differenzierter: Schließlich hielten wir es darfur, diß[kurpfälzisch-kurbrandenburgische] concept wehre zuendern unnd zubehalten unnd zuubergeben, dan auff das sächsische haben wir uns nicht ercleren können, weill es uns, landtgraf Moritzen gesandten, nicht zugestalt.
25
 Nr. 388, Punkt 11.
26
 = die reichsstädtischen.
aa
–aa das …ubergeben] Hessen (unfol.) differenzierter als eigene Zusammenfassung der Umfrage: Zwar ist im kursächsischen Konzept in rei substantia ein geringer unterscheidt an den gravaminibus selbst, dan der freistellung implicite darin gedacht […]. Dieweill aber im anfange der eingang allein auff die nachbenente chur- unnd fürsten gerichtet unnd die stende der augspurgischenn confeßion gentzlich außgelaßen unnd die pfaltzische unnd brandenburgische gravamina volstendiger gefaßet,wird dieses Konzept von allen andern stenden ins gemein approbiret. Nürnberg (fol. 69): Man belässt es beim Kurpfälzer/Kurbrandenburger Konzept, weil im kursächsischen Entwurf so wol in puncto deß religion fridens alß puncto iusticiae ettliche fürneme articul, sonderlich aber der reformirten gaistlichen stifft sessions stritt etc. außgelassen worden. Ulm (fol. 40) zusätzlich: Das kursächsische Konzept befürworten lediglich Württemberg, Pfalz-Neuburg und Pommern.
27
 Die Kurbrandenburger Gesandten konstatierten im Bericht an den Kf. vom 23. 6. (13. 6.) 1594 eine klare Mehrheit von etwa 20 Voten für das von ihnen revidierte Konzept. Sie bezweifelten, ob Kursachsen sich darzu conformiren werde.Da auch Pfalz-Neuburg und andere Stände wie Pommern sich schwerlich anschließen würden, werde keine Einigung auf eines der Konzepte möglich sein (GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Xx, fol. 113–122’, hier 115’–116’. Or.). Abschlusskommentar im Bericht der Kurpfälzer Gesandten vom 26. 6. (wie Anm. 3): Es haben aber die sachssischen wie sonder zweiffel auch ettlich andere vil ein andern ußgang dieses conventus verhofft, die sachssischen auch in irem abscheiden privatim sich vernehmen lassen, das sie damit ubel zufrieden, und das vielleicht ettliche subscriptiones mangeln würden.Die Brandenburg-Ansbacher Gesandten befürchteten im Bericht vom 19. 6. (wie Anm. r, hier fol. 349 f.), falls neben ihnen allein Kurpfalz, Pfalz-Zweibrücken, Baden-Durlach und Braunschweig-Wolfenbüttel die Bewilligung der Türkenhilfe vor der Klärung der Gravamina verweigern, /349’/ es würde solches nitt allein nitt helffen, […] sonnder es möchten dardurch ihre Mt. nur desto mehr offendirt unnd zu ungedult bewegt werden.Damit hätte man für die Angelegenheiten des Hauses Brandenburg desto weniger favor und beyfall zu hoffen.Vermuten, die Mehrheit werde votieren, dass man dem Ks. jetzt wegen der Türkengefahr ettwas ohne condition bewilligen soltt, das annder aber der gestaltt, wann den gravaminibus abgeholffen.Bitten um Weisung, ob sie sich dem anschließen sollen. Mgf. Georg Friedrich beließ es in der Weisung vom 22. 6. 1594 (12. 6.; Ansbach) dabei, wenngleich es dem Heilbronner Abschied widerspreche (StA Nürnberg, ARTA 60, fol. 363–364’. Or.).