Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb
Verhandlungen der protestantischen Stände bei Kurpfalz
Textvorlage: Wett. Gff., unfol.
Vorlage des kursächsischen Konzepts für die Gravamina. Dagegen mehrheitliche Billigung des von Kurpfalz formulierten und von Kurbrandenburg revidierten Entwurfs. Noch ausstehende Ergänzung der reichsstädtischen Gravamina.
(Nachmittaga) Verhandlungen der protestantischen Stände bei Kurpfalz (Gesandte: Kurpfalz, Kursachsen, Kurbrandenburg, Erzstift Magdeburg, Hst. Straßburg, Hst. Halberstadt, Pfalz-Neuburg, ‑Zweibrücken, ‑Veldenz, Sachsen-Coburg1[Johann Casimir], Sachsen-Coburg [Johann Ernst], Brandenburg-Ansbach, Braunschweig-Wolfenbüttel, ‑Lüneburg, Württemberg, Pommern-Stettin, ‑Wolgast, Hessen-Kassel, ‑Marburg, ‑Darmstadt, Baden-Durlach [Ernst Friedrich], Baden-Durlach [Georg Friedrich], Anhalt, Wetterauer Gff., Gf. [Gottfried] von Oettingen, Gft. Honstein, Reichsstädte).
Kurpfalzbproponiert: In der Sitzung am 5. 6. (26. 5.) wurden die Gravamina verlesen und zur Kopie gegeben, um sich nachfolgend dazu zu erklären2. Dieweil dan nunmehr im reichsrhat referirt und correferirt unnd die Reichs deliberation unnd beschluß nicht kondte ufgehallten oder verzogen werden, vor welchem beschluß aber einßtheilß die gravamina zu ubergeben geachtett, damit sie post propositionem und gleichwol vor dem beschluß pari passu mit denn Reichs puncten zu deliberirn, einßteilß aber ante consultationem unnd gemainen deliberationen sie zu ubergeben votirt, so were es nunmehr an dem, das ein jeder sich erclere, was demselben exemplar3 zu addirn, zu minuirn und waßer gestalltt es zuubergebenn.
Umfrage. Kursachsen (Bock): Sey nicht gemeint, den religion friden inn zweifell ziehen zu lassen oder daß in itzigen vorhabenden gravaminibus die odios freystellung möcht erwhenet und wiederumb uf die bhan gefhüret werden4. Derwegen fur gutt geachtett, nachvolgende puncten im jüngst ubergebenen oder den 26. Maii[5. 6.] vorgeleßenen concept zuerinnern, wie dieselben in einem sonderbarn concept begriffen unnd die gravamina dermassen, wie daßelbsten zusehen, angezogenn, das die scharpffe comminationes aussengelassenn unnd anders mehr zusammen getragen; nicht zwar der maynung, das directorium inn politischen sachen zugebrauchen, sondern nur allein zu gleichem verstandt unnd gute anleitung zugebenn, damit die gemueter nicht offendirt würden. Wollten auch dießes nicht dahin gedeuttet haben, den stenden ichtes vorzuschreiben, sonndern das es nur allein ihr votum unnd guttachten sein solte.
Daraufhin verliest A. Bock in Anwesenheit der weiteren kursächsischen Gesandten von Wildenfels, Peifferc, Mosbach und Badehorn das eigene kursächsische Konzept für die Gravamina5.
Kurpfalz: Erbittet Stellungnahmen zum kursächsischen Konzeptd.
Umfrage. Kurbrandenburg: Haben das am 5. 6. (26. 5.) vorgelegte Konzept geprüft und, was ihres erachtens nottwendig, dabei notirt6; kheinem theil oder stannd zu einigem verfangk, sondern allein, das solches ihr votum wehre. Darbei sie es dan nochmals ließen verpleibenn, doch gleichwol urbietig, wenn die vota angehörtt und vermerckt, wohin geschlossen würdt, wöllen sie sich mit dennselben auch vergleichene.
Magdeburgf: Were zu wunschen, das man zusammen hieltt, inn erwegung, das man mit dem gemeinen feindt, den papisten, zuthun. Man müste nicht allein in gemein mit einem pflaster den patienten uberstreichen, sondern wo unnd an welchem ortt es mangelt, betrachten. Der churfurst zu Brandenburgk sey ein weißer, verstenndiger unnd bey vielen Reichs sachenn geweßener herr, hab seinen gesandten eine instruction, deren sein genedigster herr auch bewust, gebenn. Weil nun in crafft derselben dz jungst vorgeleßene pfaltzische concept revidirt, emendirt, corrigirt unnd gegen ihr, der magdenburgischen, selbst eigenen habenden bevelch unnd instruction auch gehallten, so wüsten sie von demselben, durch die kfl. brandenburgischen verbesserten concept, unangesehen das churfurstliche sachsische auch außfhurlich gesteldt, nicht abzuweichen: 1) Darumb das es inn jüngster zusammenkunfft albereit (ohne die, so copias begert, unnd andere) meisten theils approbirt7. 2) So die scripta, nemblich pfaltzisch und sachsisch, gegeneinander zu conferirn, wurde viel zeitt hinlauffen unnd wegenn des vorstehennden reichsbeschluß zu einem damno irrecuperabili geraichen; 3) auch allerhandt weittleufftigkeitt bey dießem oder jhenem geberen. 4) So must man dermhal eins ins werck stellen, was nhun in die fünf wochen deliberirt, bevorab weill hiebevor auch einßtheilß fur gut angesehen, nach gethaner proposition die gravamina vorzubringen unnd nicht lenger eintzustellen. 5) So wer im sachsischen concept Straßburgk außgelassen, dessen sich doch billich anzunhemen, insonderheitt wegenn abermaliger unruhe, so im Ellsaß wiederumb angehen möchtt, da albereitt ettliche erstochen unnd itzo neulich ermordtt weren. Welches von den assignirten clöstern entstannden8, unnd gar leichtlich, wann nichtt rhat geschafft, ein neu feuer sich erregen möchtte. Es khönde zwar Sachssen darumb, das Straßburg außgelassen, per clausulam salvatorem entschuldigett werdeng, aber er hielte darfur, das man die straßburgische sach nicht außließ; h–unnd die augspurgische confessions verwanndte sich kheines wegs weder umb eines oder des andern intitulatur willen sich trennen liessen–h, sondern wieder den gemainen feindt, die papisten, zusammen hielten, wie Branndenburgk, Pfaltz, Hessen, Wurttembergk und andere auch gethan. Baten endtlich, die trennung zuverhueten unnd sich nicht zu sejungirn, auch ihrem gnedigsten herrn, umb dessen bißhtumb[!] Magdenburg es doch nicht furnemblich zuthun, dann es wurdts ihme niemandts so leichtlich auß der hanndt reißen, sondern umb der nachkommenen[!] unnd anderer mher stendt willen beystanndt zu leisten.
Straßburg: Khonne darinn nicht willigen, weill Chur Sachssen seines herrnn stifft sach gentzlich praeterirt. Das vorig pfaltzisch concepti sey hiebevor von furstlichen gesanndten uff einer zusammenkunfft auch deliberirt, itzo revidirt, unnd nicht zeitt, lengere oder abermhalige neue deliberation vorzunhemen. Lasset es bei vorigem concept wie Magdenburg, unangesehen j–Sachssen wegen der außlassung per clausulam alequam[!] zuenntschuldigen–j, nochmals bewennden.
Zwischenerklärung Kursachsens: Der Straßburger Konflikt wird im Konzept nicht erwähnt, weil Kuradministrator Friedrich Wilhelm neben anderen Ff. als Vermittlungskommissar fungiert unnd dahero sich unpartheysch gebüren wolltt. Man hette aber drey mittel: Erstlich das es zu verhuetung partheylichkeitt, wie angedeutt, außgelaßen würde; 2) das man ettwan eine protestation, da es hinein gerückt, beysetzte; 3) oder das man eine clausulam annectirte, als ob derselbe punct Sachssen nicht mit angieng. Welches zu bedencken stünde.
Halberstadtk: Pleibt bey dem pfaltzischen, durch Brandenburgk revidirten concept, so albereit revidirt, moderirt unnd constringirtl. Deßgleichen so sey im sachssischen concept auch Halberstadt außgelassen9, welches doch viel mehr unnd besser iurae[!] hab als Magdenburg. Item es stehe im concept von stifften, so vorlengst reformirt geweßen10, dardurch andern innskhünfftig der wegk verschlossen. Der text des cammergerichts sei außgelassen, item Ferdinandi erclerung11. Wann von Straßburgk, so auch außgelassenn, die hanndt abzuziehen, wurde das feuer wiederumb angehen, dessen genugsame exempel. Die intitulatur, das einer, so der annder, so getrennet[!], gehöre ad theologos. Respectu aber der papisten stehe man fur einen mann, unnd soll man sich nicht voneinander sondernm.
Pfalz-Neuburg: Wiederholt das Votumnvom 5. 6. (26. 5.). Was itzo ferner vorgelauffenn, wollt er seinem gnedigen herrn referirn.
Pfalz-Zweibrücken: Spricht sich für die von Kurpfalz konzipierten Gravamina aus, auß ursachen, das die notturfft darinnen außfhurlich deducirt, das sie durch Brandenburgk corrigirt, das sie dieselbe mit ihrer instruction conferirt unnd dieselben hiebevor beliebett. Es sey das sächsisch auch notturfftig außgefhürtt, aber ettliche darinnen ubergangen, als in puncto religionis Halberstadt, Bremen, Walckenriedt unnd andere, in puncto iustitiae nicht außgefhürtt, was wegen des cammergerichts und hofgerichts beschwerlich. Sey summum periculum in mora, derwegen es lennger nicht auffzuschieben.
Pfalz-Veldenz: Hat in der letzten Versammlung das von Kurpfalz formulierte und von Kurbrandenburg revidierte Konzept bereits gebilligt12. Darbey las ers nochmals. Doch weil itzo die vota nicht ubereinstimmen, laß er es bei dem mehrern.
Sachsen-Coburg [Johann Casimir]: Ut maiorao, doch das die sachsische punctenp inn achtt zu haben.
Sachsen-Coburg [Johann Ernst]: Pleibtt beim pfaltzischen concept.
Brandenburg-Ansbach: Weiß man von der brandenburgischen correctur nicht abtzuweichen, alß die beliebtt unnd angenommenq. Sey gnugsam gewalzt worden.
Braunschweig-Wolfenbüttel: Läst es bei voriger brandenburgischer correctur des pfaltzischen concepts bewennden.
Braunschweig-Lüneburg: Beliebt das pfaltzisch corrigirt concept.
Württemberg: Die mümpellgartische13 unndt straßburgische gravamina khöndten dem sachsischen concept auch inserirt werdenn. Was im sachsisschen mher, wehr dem brandenburgischen eintzusetzen. r–Wöllen sich uff denselben fall nichtt trennen, khönnen sonnstens von Sachssen nichtt weichen–r. Im iustici werck aber belieben sie, was durch das mehrer beschlossennt.
Pommern-Wolgast: Idemu.
Hessen-Kassel [Moritz]: Es sey leiß zufharen, der eingang fuglicher inn die gravamina zubringen, wie auch Sachßen gethan. Das von ettlichen gemeldt, der religion friedt sey nur ein interim unnd tollerantz14, wehr alß ein privatpersohn schrifftv der ksl. Mt. nichtt vorzutragennw. In § „Es geraicht auch“15, ibi ehestannd außzulaßen, weill es implicite begriffen. Bey der justitien, ibi khein evangelischer16: Sey gleichwol Lewenstein ein evangelischer praesident17 gewessen. Item ibi hertzogk Johann, pfaltzgraf18, hintzu zu setzen „auch andere“, als propter Lützelstein, Hessen unnd khunfftige principum divisiones. Reichs hoffrath19: Zuzusetzen „meistentheillß“x, quod sint plerique pontificii. Rottweil20 gehört nicht zu den gravaminibus unnd derwegen außzulasseny. In § „So würdt doch eludirt“21 vor das wort „potentaten“ zu setzen „beyde kriegennde parthey“. Wegen Straßburgk22 wais sich landtgraff Moritz nicht eintzulassen, es geschehe dann, das es Straßburgk durch ein sonder supplication suche. Was von krayßhulffen gemeldt23, gehöre zur kayserlichen proposition. Das von patenten24 möcht gar außgelaßen werden. Dießes hetten sie darumb erinnert, ihres fursten gegebenen bevelch inn acht zu haben, und solten sich die augspurgische confessions verwandte itzo nicht trennen laßen. z–Verglich sich sonst in effectu mit dem pfaltzgreffischen conceptt–z.
Hessen-Marburg [Ludwig]: Da es fur rathsam ermessen wurde, khondte das sachsisch concept ubergeben werden.Ansonsten bezüglich der Änderungen wie Hessen-Kassel. Hielt vor rathsam, den § von hoffrath25 zu moderirn. Vergleicht sich doch letzlich mit dem mheren.
Hessen-Darmstadt [Georg]: Repetit priora duo vota, bittendt, denselben nachtzudencken. Wovern per maiora uf das pfaltzisch oder sachssisch concept geschlossen, will er sich nicht absondern.
Baden-[Durlach, Ernst Friedrich]: Pleibt beim pfaltzischen concept.
Baden-Durlach [Vormundschaft Georg Friedrich]: Idem.
Anhalt: Beliebt das pfaltzisch conceptt, doch die admonitiones in acht zu habenn.
Wetterauer Gff.: Liessenn unns das pfaltzisch concept gefallen unnd erinnerten, dz nunmehr damitt lenger nicht eintzuhallten, sondern der ksl. Mt. dasselbig zuubergeben sey. Unndt ob schon das sachssisch concept dermassen glimpfflich angestelltt, damitt die ksl. Mt. nicht offendirt wurde, so hett mans doch nicht mit ihrer Mt., sondern andern unnd vornemblich den papisten zuthun. Derwegen dann so leyß zugehen, damit gleichwol der evangelischen stennd notturfft vorgebracht wurde. Dan da die papisten uff ihren abgott, den bapst zu Rhom, so hoch giengen unnd hielten, hetten die evangelische stenndt so viel da mher uf das höchste haupt, den herrn Christum, unßern seligmacher, unnd die beforderung seines wortts zu sehen unnd zu gehen.
Gff. [Gottfried] von Oettingen: Idem.
[Gff. von Stolberg und von Schwarzburg für die] Gft. Honstein: Idem.
Stadt Regensburg für die [protestantischen] Reichsstädte: Schließen uf die maiora vota mit dem anhangk, der milterung bey dem puncten von kayserlich räthen nicht zuvergessen, item die stadische26 gravamina suo debito modo et forma zuaddirn.
Kurpfalz resümiert: Habenn nichts anders begert unnd gewünscht, alß das mit einigkeit und gutem zusammensetzen gehandlet werde. Dieweill dann fast durchaus dahin geschlossen, aa–das am 26. Maii[5. 6.] fürgeleßenes concept ubergeben–aawerde, lassen sie es auch dabey verpleibenn. Unnd wöllen nicht underlassenn, die verbesserungen, so von stennden angedeuttett, inn achtt zuhaben unndt der städt gravamina zu annectirn, alß die mehrertheilß nur erleutterungen sein dern in genere gesetzten puncten27.